RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlW241 2156690-1 SpruchW241 2156690-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner über die
Art. 18Abs.
1 lit d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Belgien gestellt.
- Am 03.10.
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Belgien gestellt. Mit Schreiben vom 12.10.2016 teilten die belgischen Behörden mit, dass das Wiederaufnahmeersuchen abgelehnt werde, da die BF kurz nach Asylantragstellung in Belgien mit ihren beiden minderjährigen Kindern untergetaucht sei.
- Am 31.10.
Art. 12Abs.
2 oder 3 Dublin III-VO an Italien gestellt.6. Am 31.10.
Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO an Italien gestellt.
Mit Schreiben vom 02.01.2017 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Italien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Italien nunmehr auf Basis von Art. 12 Abs 2 oder 3 Dublin-III-VO zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.Mit Schreiben vom 02.01.2017 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Italien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22, Absatz 7, der Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Italien nunmehr auf Basis von Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin-III-VO zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.
- Im Rahmen der Einvernahme am 22.03.2017 gab die BF im Wesentlichen an, dass sie seit 2014 an metastasierendem Eierstockkrebs und Gebärmutterkrebs leide. Die Behandlung werde nun in Österreich fortgesetzt. Nach ihrem ersten Asylverfahren in Österreich habe sie das Land 2010 verlassen und sei nach Armenien zurückgekehrt, wo sie bis September 2016 gelebt habe. In Belgien habe sie sich 2010 nur wenige Tage aufgehalten. Sie habe keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich. Sie habe ein italienisches Visum erhalten, habe sich aber seit 2010 nicht mehr in Italien aufgehalten. In Österreich bekomme sie die nötige medizinische Behandlung und spreche die Sprache. In Italien habe sie niemanden. In ihrem Fall sei die medizinische Behandlung in Italien nicht gewährleistet. Zurzeit könne sie nicht reisen. Alle 10 Tage erhalte sie eine Blutwerteuntersuchung und alle drei Wochen Chemotherapie. Die Behandlung in Österreich zu unterbrechen könne lebensbedrohlich für sie sein. Die Ärzte in Österreich würden ihre Krankheit bereits kennen.
- Die von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen und Befunde wurden am 14.04.2017 durch einen Arzt für Allgemeinmedizin einer medizinischen Befundinterpretation unterzogen. Diese lautet im Wesentlichen wie folgt: "Diagnosen: Tumorkrankheit: Eierstockkarzinom, Erstdiagnose 2014 mit chirurgischer und chemotherapeutischer Intervention (bis 12/14) in Armenien Rezidiv mit ausgedehnten lokalen Tumorinfiltrationen 09/16 -> chirurgische (10/16) und chemotherapeutische Behandlung (ab 11/16) Zusammenfassung: Im Jahr 2014 wurde bei d. Ast. in Armenien ein Eierstockkarzinom diagnostiziert. Ebendort erfolgten im selben Jahr eine Hysterektomie/Adnexektomie sowie mehrere Zyklen einer Chemotherapie (zuletzt 12/14). Am Tag ihrer Asylantragstellung in Österreich v. 07.09.2016 wurde die Ast. unter dem Aufnahmegrund ‚Raumforderung im kleinen Becken' stationär im Klinikum XXXX an der gynäkologischen Abteilung vorstellig. Es wurden die entsprechenden diagnostischen Maßnahmen durchgeführt, welche das Rezidiv eines Adenocarcinoms des Eierstocks mit Dickdarmbefall und Bauchdeckenmetastase sowie eine Tumoranämie zeigten, eine OP wurde terminisiert. 10/16 wurde umfangreich chirurgisch interveniert, u. a. mit Tumorentfernung an der Bauchdecke rechts und an der Blase, Dünndarmsegment-, Sigma- bzw. Rectumresektion sowie Ileostomanlange. Der Stromaverschluss erfolgte komplikationslos 02/
- Eine ab 01/17 eingeleitete parenterale Ernährung wurde mit 03/17 wieder beendet. 11/16 wurde mit einem neuen (‚2nd line') Chemotherapiezyklus begonnen. Weitere Chemotherapiegaben sind geplant.Am Tag ihrer Asylantragstellung in Österreich v. 07.09.2016 wurde die Ast. unter dem Aufnahmegrund ‚Raumforderung im kleinen Becken' stationär im Klinikum römisch 40 an der gynäkologischen Abteilung vorstellig. Es wurden die entsprechenden diagnostischen Maßnahmen durchgeführt, welche das Rezidiv eines Adenocarcinoms des Eierstocks mit Dickdarmbefall und Bauchdeckenmetastase sowie eine Tumoranämie zeigten, eine OP wurde terminisiert. 10/16 wurde umfangreich chirurgisch interveniert, u. a. mit Tumorentfernung an der Bauchdecke rechts und an der Blase, Dünndarmsegment-, Sigma- bzw. Rectumresektion sowie Ileostomanlange. Der Stromaverschluss erfolgte komplikationslos 02/
- Eine ab 01/17 eingeleitete parenterale Ernährung wurde mit 03/17 wieder beendet. 11/16 wurde mit einem neuen (‚2nd line') Chemotherapiezyklus begonnen. Weitere Chemotherapiegaben sind geplant. ... Besteht im Falle einer Überstellung nach Italien die reale Gefahr, dass d. Ast aufgrund dieser Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert? Nein, die Reisefähigkeit ist gegeben. ... Welche Maßnahmen wären aus medizinischer Sicht vor, während oder nach der Überstellung nach Italien notwendig, um eine derartige Gefährdung weitgehend zu minimieren? Sämtliche unmittelbar erforderlichen medizinischen Maßnahmen wurden bei d. Ast vor der Überstellung durchgeführt. Während der Überstellung ist darauf zu achten, dass d. Ast. Ihre Medikation mit sich führt. Ich empfehle eine Überstellung zu Lande und mit einer (nicht-medizinischen) Begleitperson. Nach der Überstellung benötigt d. Ast Zugang zu ihrer Medikation sowie zu fachärztlich-onkologischen Kontrollen zur Weiterverfolgung von Diagnose/Therapie. ... Ab welchem Zeitpunkt (konkrete Datumsangabe) ist die Überstellung möglich? Ab sofort."
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 25.04.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.).
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 25.04.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die notwendige medizinische Behandlung in Italien gegeben sei. Eine Überstellung sei aus medizinischer Sicht sofort möglich.
- Am 02.05.2017 wurde eine ärztliche Bestätigung übermittelt, aus der hervorgeht, dass weitere Chemotherapiezyklen geplant seien. Aufgrund einer Wundheilungsstörung könne je nach Verlauf eine weitere operative Narbenkorrektur bzw. eine Port-a-cath-Neuanlage notwendig sein. Aufgrund der Komplexität der Erkrankung solle die Behandlung mindestens bis Ende Dezember 2017 im bisherigen Krankenhaus erfolgen, erst im vierten Quartal 2017 könne das weitere Prozedere festgelegt werden. Aus ärztlicher Sicht sei ein Transfer derzeit nicht möglich.
- Gegen den angeführten Bescheid richtet sich die mit 10.05.2017 fristgerecht eingebrachte Beschwerde der BF an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).
- Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 11.05.2017.
- Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 11.05.
- Mit Beschluss des BVwG vom 16.05.2017 wurde der Beschwerde der BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Am 24.05.2017 wurde ein weiterer Arztbrief übermittelt, aus dem hervorgeht, dass die BF beginnend mit April 2017 eine Antikörpertherapie erhält. Die Behandlung ist für ein Jahr geplant. Ein Tumorrezidiv könne jederzeit auftreten, daher werde die Kontinuität der Therapie von ärztlicher Seite empfohlen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheids: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zu-ständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbunde-ne Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zu-ständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zu-ständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbunde-ne Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaub-haft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offen-kundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaub-haft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offen-kundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet." Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) lauten: Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins : "
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaats-angehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.""
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaats-angehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird." Art. 7 Abs. 1:Artikel 7, Absatz eins : "
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung." Art. 8 Abs. 1 bis 4:Artikel 8, Absatz eins bis 4 : "
(1)Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehe-partner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitglied-staats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2)Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3)Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Abs. 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(3)Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absatz eins und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4)Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Ver-wandten im Sinne der Abs. 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient."
(4)Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Ver-wandten im Sinne der Absatz eins und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient." Art. 12:Artikel 12 : "
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde." § 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
- In den gegenständlichen Verfahren ging das BFA unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet ist, da die BF über ein von einer italienischen Vertretungsbehörde ausgestelltes, zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich gültiges Visum verfügte.
- In den gegenständlichen Verfahren ging das BFA unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO begründet ist, da die BF über ein von einer italienischen Vertretungsbehörde ausgestelltes, zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich gültiges Visum verfügte. Allerdings wurde eine entscheidende Vorfrage, nämlich die medizinische Behandlung der BF in Italien, noch nicht abgeklärt. Wie aus den vorgelegten Befunden hervorgeht, ist die Kontinuität der bisherigen Therapie für die Behandlung der Krebserkrankung der BF von zentraler Bedeutung. Eine Abklärung, ob die BF in Italien die notwendige Therapie auch zeitnah nach Überstellung fortsetzen könnte, ist daher notwendig, zumal die italienischen Behörden im Rahmen des Aufnahmeersuchens nicht über die schwere Erkrankung der BF informiert wurden und dies laut Aktenlage auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht nachgeholt wurde. Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren daher die Frage zu klären haben, ob die bisherige Therapie in Italien fortgesetzt werden kann und ob eine solche Fortsetzung sofort nach einer Überstellung nach Italien möglich sein wird.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber der gesundheitliche Zustand der BF, eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.
- Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber der gesundheitliche Zustand der BF, eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen trifft Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung vergleiche OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W241.2156690.1.00