RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlW260 2144863-1 SpruchW260 2144863-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stand zuletzt von 01.07.2012 bis 12.09.2016 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Während des aufrechten Dienstverhältnisses habe die Beschwerdeführerin die Firmenkreditkarte zu privaten Zwecken ohne Zustimmung der XXXX (im Folgenden "die Dienstgeberin") benutzt und sei der Dienstgeberin dadurch ein Schaden entstanden. Zur Verwendung der Firmenkreditkarte sei die Beschwerdeführerin am 08.09.2016 befragt worden und sei vom Dienst freigestellt worden.
- Die Beschwerdeführerin stand zuletzt von 01.07.2012 bis 12.09.2016 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Während des aufrechten Dienstverhältnisses habe die Beschwerdeführerin die Firmenkreditkarte zu privaten Zwecken ohne Zustimmung der römisch 40 (im Folgenden "die Dienstgeberin") benutzt und sei der Dienstgeberin dadurch ein Schaden entstanden. Zur Verwendung der Firmenkreditkarte sei die Beschwerdeführerin am 08.09.2016 befragt worden und sei vom Dienst freigestellt worden.
- Am 12.09.2016 habe die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 12.09.2016 ihr Arbeitsverhältnis durch vorzeitigen Austritt beendet. Im Anschluss habe die Dienstgeberin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom selben Tage mitgeteilt, sie wegen "unberechtigtem vorzeitigem Austritt" fristlos zu entlassen.
- Am 16.09.2016 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde, dem Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden "AMS"), die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
- In einer Niederschrift beim AMS vom 22.09.2016 wurde die Beschwerdeführerin über die rechtlichen Folgen der Sperre nach einer Beendigung des Dienstverhältnisses infolge eigenen Verschuldens oder freiwilliger Lösung gemäß § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) informiert. In der Niederschrift gab sie an, mit diesen Folgen einverstanden zu sein, sowie auf einen Anruf bei ihrem ehemaligen Dienstgeber zur etwaigen weiteren Abklärung zu verzichten.
- In einer Niederschrift beim AMS vom 22.09.2016 wurde die Beschwerdeführerin über die rechtlichen Folgen der Sperre nach einer Beendigung des Dienstverhältnisses infolge eigenen Verschuldens oder freiwilliger Lösung gemäß Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) informiert. In der Niederschrift gab sie an, mit diesen Folgen einverstanden zu sein, sowie auf einen Anruf bei ihrem ehemaligen Dienstgeber zur etwaigen weiteren Abklärung zu verzichten.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom 22.09.2016 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 16.09.2016 bis 10.10.2016 kein Arbeitslosengeld erhalte, da ihr vorzeitiger Austritt bei der Firma XXXX nicht gerechtfertigt gewesen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom 22.09.2016 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 16.09.2016 bis 10.10.2016 kein Arbeitslosengeld erhalte, da ihr vorzeitiger Austritt bei der Firma römisch 40 nicht gerechtfertigt gewesen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Schreiben vom 13.10.2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, ihr Dienstgeber habe die Kündigung bewusst falsch mit "unberechtigter vorzeitiger Austritt" begründet, um die gesamten Entgeltansprüche der Beschwerdeführerin einbehalten zu können. Sie sei gekündigt worden, da sie gedacht habe, man könne die Firmenkreditkarte auch zu privaten Zwecken nutzen und den Betrag dann wieder auf das Kreditkartenkonto einzahlen, da im Kreditkartenvertrag stehe, dass man gesamtschuldnerisch mit dem Dienstgeber hafte. Am 08.09.2016 sei sie dazu von ihrem Dienstgeber befragt worden, anschließend habe sie alle Zutrittskarten abgeben müssen und sei des Hauses verwiesen worden. Am 12.09.2016 habe die Verantwortliche der Personalabteilung die Beschwerdeführerin angerufen und sei danach ein emotionaler E-Mailwechsel erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin ein Email des Dienstgebers erhalten, wonach das Dienstverhältnis wegen "unberechtigtem vorzeitigem Austritt" aufgelöst worden sei. Dies sei voreilig und ohne Rücksprache mit der Beschwerdeführerin erfolgt. Es sei zu keinem Zeitpunkt die Absicht der Beschwerdeführerin gewesen, der Arbeit fernzubleiben oder Fristen nicht einzuhalten, weshalb der Vermerk "unberechtigter vorzeitiger Austritt" falsch sei und nicht den Tatsachen entspreche. Die Beschwerdeführerin teilte im Rahmen der Beschwerde weiters mit, die Arbeiterkammer kontaktiert zu haben, die für sie tätig werden würde.
- Nach einem weiteren Ermittlungsverfahren erließ das AMS als belangte Behörde im Verfahren über die Beschwerde am 14.12.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 26.09.2016 abgewiesen wurde.
- Nach einem weiteren Ermittlungsverfahren erließ das AMS als belangte Behörde im Verfahren über die Beschwerde am 14.12.2016 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 26.09.2016 abgewiesen wurde. Zum Sachverhalt wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin – auch laut ihren eigenen Angaben – die Firmenkreditkarte zu privaten Zwecken genutzt habe, wodurch dem Dienstgeber ein Schaden entstanden sei. Mit Schreiben des Dienstgebers vom 08.09.2016 sei der Beschwerdeführerin, nach erfolgter Befragung dazu, mitgeteilt worden, dass sie aus gegebenem Anlass mit sofortiger Wirkung vom Dienst freigestellt werde und sich der Dienstgeber weitere rechtliche Schritte bis hin zur Entlassung ausdrücklich vorbehalte. Am 12.09.2016 habe die Beschwerdeführerin dem Dienstgeber schriftlich mitgeteilt, dass sie sich keine Rückkehr in dieses Unternehmen mehr vorstellen könnte. Diese Erklärung sei laut Schreiben des Dienstgebers vom 12.09.2016 dahingehend verstanden worden, dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis nicht fortsetzen wolle und dieses somit (unberechtigt) vorzeitig beendet habe. Ergänzend sei der Beschwerdeführerin mit demselben Schreiben auch die fristlose Entlassung ausgesprochen und die Beschwerdeführerin darüber informiert worden, dass die Forderung des Dienstgebers aufgrund des bereits eingetretenen Schadens mit den ihr zustehenden Ansprüchen auf Entgelt aus dem Dienstverhältnis aufgerechnet werde. Rechtlich folgerte das AMS in der Beschwerdevorentscheidung, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 12.09.2016, wonach sie sich eine Rückkehr in die Firma "nicht mehr vorstellen könne", einen unberechtigten vorzeitigen Austritt darstelle, weshalb die Sperre des Arbeitslosengeldes vom 16.09.2016 bis 10.10.2016 zu Recht erfolgt sei. Die Gemütsaufregung der Beschwerdeführerin sei zwar nachvollziehbar, jedoch kein wichtiger Grund gemäß § 26 Angestelltengesetz (AngG), welcher zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt hätte. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass aufgrund der eingestandenen Verwendung der Firmenkreditkarte für Privateinkäufe ein wichtiger Grund vorgelegen sei, der den Dienstgeber gemäß § 27 Z 1 AngG auch zur vorzeitigen Entlassung berechtigt habe, womit ebenso ein Tatbestand des § 11 AlVG gegeben sei, sodass das Dienstverhältnis jedenfalls infolge eigenen Verschuldens der Beschwerdeführerin beendet worden sei.Rechtlich folgerte das AMS in der Beschwerdevorentscheidung, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 12.09.2016, wonach sie sich eine Rückkehr in die Firma "nicht mehr vorstellen könne", einen unberechtigten vorzeitigen Austritt darstelle, weshalb die Sperre des Arbeitslosengeldes vom 16.09.2016 bis 10.10.2016 zu Recht erfolgt sei. Die Gemütsaufregung der Beschwerdeführerin sei zwar nachvollziehbar, jedoch kein wichtiger Grund gemäß Paragraph 26, Angestelltengesetz (AngG), welcher zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt hätte. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass aufgrund der eingestandenen Verwendung der Firmenkreditkarte für Privateinkäufe ein wichtiger Grund vorgelegen sei, der den Dienstgeber gemäß Paragraph 27, Ziffer eins, AngG auch zur vorzeitigen Entlassung berechtigt habe, womit ebenso ein Tatbestand des Paragraph 11, AlVG gegeben sei, sodass das Dienstverhältnis jedenfalls infolge eigenen Verschuldens der Beschwerdeführerin beendet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe bis dato keine neue Beschäftigung aufgenommen und keine Klage gegen den Dienstgeber eingebracht, weshalb kein Nachsichtsgrund gemäß § 11 Abs. 2 AlVG gegeben sei.Die Beschwerdeführerin habe bis dato keine neue Beschäftigung aufgenommen und keine Klage gegen den Dienstgeber eingebracht, weshalb kein Nachsichtsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG gegeben sei.
- Mit bei der belangten Behörde am 28.12.2016 eingelangtem Schreiben stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie vorbrachte, ihre Beschwerde sei frühzeitig abgelehnt worden. Das AMS habe nicht die finale Entscheidung der Arbeiterkammer abgewartet, wie mit der belangten Behörde vereinbart gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe am 16.12.2016 ein Schreiben der Arbeiterkammer erhalten, wonach das Verfahren über ihren dort gestellten Rechtsschutzantrag weitergehe und noch zusätzliche Informationen und Dokumente von ihr benötigt würden.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 18.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 18.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
- Am 12.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentlich mündliche Verhandlung durch und wurde wie folgt Beweis erhoben: Die ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführerin blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Die Beschwerdeführerin beantragte weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag eine mündliche Verhandlung und wurde in der Ladung darauf hingewiesen, dass die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werde, sollte sie die Verhandlung unentschuldigt versäumen. Die Verhandlung wurde daher in Abwesenheit der Beschwerdeführerin und in Anwesenheit einer Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt. Der vorsitzende Richter hielt eingangs der Verhandlung fest, dass nach Rückfrage durch das Bundesverwaltungsgericht bei der Arbeiterkammer Wien, diesem mitgeteilt wurde, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rechtsschutz auch in zweiter Instanz der Arbeiterkammer Wien mit Bescheid vom Juni 2017 abgelehnt wurde, zumal die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag ausführte, dass die belangte Behörde nicht auf die finale Entscheidung der Arbeiterkammer auf Rechtsschutzdeckung zugewartet hätte. Weiters hat das Arbeits- und Sozialgericht Wien nach telefonischer Rückfrage durch das Bundesverwaltungsgericht diesem mitgeteilt, dass seit 2014 keine Klage der Beschwerdeführerin eingebracht worden bzw. anhängig ist. Die Vertreterin der belangten Behörde erstattete in der mündlichen Verhandlung kein ergänzendes Vorbringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war von 01.07.2012 bis 12.09.2016 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Die Beschwerdeführerin benutzte ohne Rücksprache mit der Dienstgeberin die Firmenkreditkarte. Die Beschwerdeführerin verfasste am 12.09.2016 eine E-Mail, wonach sie sich "keine Rückkehr in dieses Unternehmen vorstellen könne". Das Dienstverhältnis wurde aus am 12.09.2016 von der Beschwerdeführerin vorzeitig beendet und am selben Tag von der Dienstgeberin die Entlassung ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.09.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
- Beweiswürdigung: Der Zeitraum der Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der angeführten Dienstgeberin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Dass die Beschwerdeführerin die Firmenkreditkarte ohne Rücksprache mit der Dienstgeberin verwendete, wurde im gesamten Verfahren über von ihr sowie der Dienstgeberin entsprechend vorgebracht und ist unstrittig. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Firmenkreditkarte ohne Zustimmung der Dienstgeberin verwendet hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 12.09.2016 eine E-Mail verfasste, wonach sie sich eine Rückkehr in das Unternehmen nicht mehr vorstellen könne, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Entscheidung in der Sache: 3.1.1 Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.3.1.1 Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.1.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: § 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. § 26 Angestelltengesetz (AngG) lautet:Paragraph 26, Angestelltengesetz (AngG) lautet: Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritte berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
- Wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit nicht fortsetzen kann;
- wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält, ihn bei Naturalabzügen durch Gewährung ungesunder oder unzureichender Kost oder ungesunder Wohnung benachteiligt oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt;
- wenn der Dienstgeber den ihm zum Schutze des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit des Angestellten gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert;
- wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen läßt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen. § 27 Angestelltengesetz (AngG) lautet:Paragraph 27, Angestelltengesetz (AngG) lautet: Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
- wenn der Angestellte im Dienste untreu ist, sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden läßt, insbesondere entgegen der Bestimmung des § 13 eine Provision oder eine sonstige Belohnung annimmt, oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt; ( )
- wenn der Angestellte im Dienste untreu ist, sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden läßt, insbesondere entgegen der Bestimmung des Paragraph 13, eine Provision oder eine sonstige Belohnung annimmt, oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt; ( ) 3.1.
- Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt.3.1.
- Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) Paragraphen 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 9 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund herbeiführt.Während Paragraph 9, AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt Paragraph 11, in Ergänzung dazu, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses ohne triftigen Grund herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht (vgl VwGH 04.04.2002, 99/08/0092, mH VwGH 03.07.1990, 90/08/0106).Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht vergleiche VwGH 04.04.2002, 99/08/0092, mH VwGH 03.07.1990, 90/08/0106). 3.1.
- Im vorliegenden Verfahren war zunächst zu prüfen, wann das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin arbeitsrechtlich beendet wurde, da eine Sperrfrist von 4 Wochen gerechnet vom Tage der Beendigung verhängt werden kann. Der Arbeitsvertrag kann wie jedes Dauerschuldverhältnis nicht nur durch Kündigung, Ablauf der Befristung oder durch einvernehmliche Auflösung, sondern auch vorzeitig mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund beendet werden. Löst der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund, so spricht man von einer Entlassung, tut dies der Arbeitnehmer, vom Austritt (siehe Brodil/Risak/Wolf, Arbeitsrecht in Grundzügen, RZ 418). Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH und der Lehre wird das Arbeitsverhältnis durch einen - auch unberechtigten - Austritt beendet (vgl. etwa OGH 8 ObA27/10v oder 8 ObA 113/01 sowie Pfeil in ZellKomm2 § 1162d ABGB Rz 6).Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH und der Lehre wird das Arbeitsverhältnis durch einen - auch unberechtigten - Austritt beendet vergleiche etwa OGH 8 ObA27/10v oder 8 ObA 113/01 sowie Pfeil in ZellKomm2 Paragraph 1162 d, ABGB Rz 6). Die Beschwerdeführerin wollte festgestelltermaßen ihr Dienstverhältnis mit 12.09.2016 beenden und hat dies auch ihrer Dienstgeberin gegenüber mit E-Mail vom 12.09.2016 mitgeteilt. Nach Ansicht des erkennenden Senates hat die Beschwerdeführerin durch die Formulierung im E-Mail vom 12.09.2016 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie das Arbeitsverhältnis zum 12.09.2016 und damit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig auflöst. Die Austrittserklärung ist der Dienstgeberin am selben Tag zugegangen und hat diese am selben Tag die Entlassung ausgesprochen. Damit wurde das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich am 12.09.2016 beendet. Die Sperrfrist erfolgte im gegenständlichen Verfahren ab dem 16.09.2016 und somit innerhalb von vier Wochen seit Beendigung des Dienstverhältnisses. 3.1.
- Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin insbesondere, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses durch ihr Verschulden zustande gekommen ist. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides konnte aus folgenden Gründen nicht gesehen werden: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die Dienstgeberin die Beschwerdeführerin mit 12.09.2016 entlassen. Der Entlassung ging ein Schreiben der Beschwerdeführerin voraus, dass sie sich eine Rückkehr ins Unternehmen nicht mehr vorstellen könne. Dieses Schreiben wurde vom Dienstgeber zu Recht dahingehend verstanden, dass die Beschwerdeführerin das Dienstverhältnis nicht fortsetzen wollte und beendet hat. Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Prüfplicht erhoben, dass im gegenständlichen Verfahren kein gerichtliches Verfahren im Zeitpunkt der gegenständlichen bekämpften Beschwerde anhängig ist. Weiters war der belangten Behörde bekannt, dass die rechtliche Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die Arbeiterkammer Wien abgelehnt wurde und hat dies mit Aktenvermerk vom 01.12.2016 festgehalten. Es gab somit für die belangte Behörde keinen Anlass von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, das eigene Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines von der Beschwerdeführerin zwar ins Treffen, aber im Ergebnis nicht geführten arbeitsgerichtlichen Verfahrens, auszusetzen. Weiters gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift vom 22.09.2016 selbst an, mit den Folgen der Sperre gemäß § 11 AlVG einverstanden zu sein und verzichtete ausdrücklich auf eine Rückfrage der belangten Behörde beim Dienstgeber.Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Prüfplicht erhoben, dass im gegenständlichen Verfahren kein gerichtliches Verfahren im Zeitpunkt der gegenständlichen bekämpften Beschwerde anhängig ist. Weiters war der belangten Behörde bekannt, dass die rechtliche Unterstützung der Beschwerdeführerin durch die Arbeiterkammer Wien abgelehnt wurde und hat dies mit Aktenvermerk vom 01.12.2016 festgehalten. Es gab somit für die belangte Behörde keinen Anlass von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, das eigene Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines von der Beschwerdeführerin zwar ins Treffen, aber im Ergebnis nicht geführten arbeitsgerichtlichen Verfahrens, auszusetzen. Weiters gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Niederschrift vom 22.09.2016 selbst an, mit den Folgen der Sperre gemäß Paragraph 11, AlVG einverstanden zu sein und verzichtete ausdrücklich auf eine Rückfrage der belangten Behörde beim Dienstgeber. Das eigene Verschulden der Beschwerdeführerin an der Beendigung des Dienstverhältnisses und somit die Bejahung der (Vor-)Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Verschulden an der Beendigung des Dienstverhältnisses zuzurechnen sei, war für die belangte Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinreichend geklärt. Da die Beschwerdeführerin ihren Austritt erklärt hat, die Beschwerdeführerin einen Grund gesetzt hat, der die Dienstgeberin in der Folge zum Ausspruch der Entlassung veranlasst hat, liegt somit eine Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens gem. § 11 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführerin vor.Da die Beschwerdeführerin ihren Austritt erklärt hat, die Beschwerdeführerin einen Grund gesetzt hat, der die Dienstgeberin in der Folge zum Ausspruch der Entlassung veranlasst hat, liegt somit eine Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens gem. Paragraph 11, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführerin vor. 3.
- Im Verfahren haben sich auch keine Nachsichtsgründe nach § 11 Abs. 2 AlVG ergeben.3.
- Im Verfahren haben sich auch keine Nachsichtsgründe nach Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ergeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W260.2144863.1.00