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{'item': 'W260 2145522-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlW260 2145522-1 SpruchW260 2145522-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer bezog seit 02.03.2016 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld.
  2. In der von der belangten Behörde, dem Arbeitsmarktservice Mattersburg (im Folgenden "AMS"), zuletzt am 08.08.2016 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Stellensuche als Betriebselektriker unterstütze und sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote des AMS bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle. Als gewünschter Arbeitsort wurden die Bezirke Mattersburg, Eisenstadt, Wiener Neustadt, Mödling, Neunkirchen, Baden sowie Wien definiert und als Arbeitsausmaß Vollzeit festgelegt. Außerdem wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer sein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung stehe, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. In der Betreuungsvereinbarung wurde weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen keine Schichtarbeit aufnehmen könne. Er habe erst Mitte August einen Termin bei einem Facharzt für ein ärztliches Gutachten. Das AMS informierte den Beschwerdeführer an weiteren zwei Terminen über Arbeitswilligkeit und besprach mit ihm, wie man sich bewirbt.
  3. Am 02.09.2016 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Betriebselektriker bei der Firma XXXX mit möglichem Beginn des Dienstverhältnisses am 29.09.2016.
  4. Am 02.09.2016 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Betriebselektriker bei der Firma römisch 40 mit möglichem Beginn des Dienstverhältnisses am 29.09.
  5. Am 19.09.2016 teilte der Beschwerdeführer bei der Service Line des AMS telefonisch mit, er sei nicht willig, für Leasingfirmen zu arbeiten, diese seien Menschenhändler. Er habe bei jeder der vom AMS vermittelten Firmen gesagt, dass er bereits eine Arbeit hätte.
  6. Im Rahmen seiner Vorsprache beim AMS am 20.09.2016 gab der Beschwerdeführer an, bei der Firma XXXX GmbH in Wien arbeiten beginnen zu können und beim nächsten Termin eine schriftliche Einstellungszusage vorzulegen.
  7. Im Rahmen seiner Vorsprache beim AMS am 20.09.2016 gab der Beschwerdeführer an, bei der Firma römisch 40 GmbH in Wien arbeiten beginnen zu können und beim nächsten Termin eine schriftliche Einstellungszusage vorzulegen.
  8. Da der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Einstellungszusage nicht vorlegte, nahm das AMS am 29.09.2016 eine Niederschrift zum Nichtzustandekommen einer Beschäftigung bei der vom AMS vorgeschlagenen Firma XXXXauf. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erklärte der Beschwerdeführer, er werde laufend von Leasingfirmen angerufen und müsse immer sagen, dass er kein Geld habe, um sich vorstellen zu gehen. Er sei vom AMS bis zum heutigen Tag nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass es eine Vorstellbeihilfe gebe. Andere Gründe für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung habe er nicht. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift der Niederschrift mit der Begründung, dass ständig Druck und Zwang auf ihn ausgeübt werde.
  9. Da der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Einstellungszusage nicht vorlegte, nahm das AMS am 29.09.2016 eine Niederschrift zum Nichtzustandekommen einer Beschäftigung bei der vom AMS vorgeschlagenen Firma XXXXauf. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erklärte der Beschwerdeführer, er werde laufend von Leasingfirmen angerufen und müsse immer sagen, dass er kein Geld habe, um sich vorstellen zu gehen. Er sei vom AMS bis zum heutigen Tag nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass es eine Vorstellbeihilfe gebe. Andere Gründe für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung habe er nicht. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift der Niederschrift mit der Begründung, dass ständig Druck und Zwang auf ihn ausgeübt werde.
  10. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 29.09.2016 bis 09.11.2016 gemäß § 10 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten sie nicht berücksichtigt werden.
  11. Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 29.09.2016 bis 09.11.2016 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten sie nicht berücksichtigt werden.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin wie folgt vor: "
  13. Ich habe mich auf EIGENINITIATIVE beworben und die zugewiesenen AMS Jobs bei der Firma XXXX TELEFONISCH"
  14. Ich habe mich auf EIGENINITIATIVE beworben und die zugewiesenen AMS Jobs bei der Firma römisch 40 TELEFONISCH
  15. Ersuche um Einstellung "
  16. Nach einem weiteren Ermittlungsverfahren erließ das AMS als belangte Behörde im Verfahren über die Beschwerde am 22.12.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 31.10.2016 abgewiesen wurde.
  17. Nach einem weiteren Ermittlungsverfahren erließ das AMS als belangte Behörde im Verfahren über die Beschwerde am 22.12.2016 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 31.10.2016 abgewiesen wurde. Zum Sachverhalt wird darin unter anderem ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei seitens des AMS eine Stelle als Betriebselektriker zugewiesen worden. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde habe das AMS die Firma XXXX telefonisch kontaktiert. Dabei sei seitens der Firma angegeben worden, der Beschwerdeführer sei dort nicht im System gespeichert. Hätte er sich telefonisch beworben, hätte man ihn aufgefordert, die Unterlagen zu schicken. Wäre er dieser Aufforderung nicht nachgekommen, wäre dies im System ersichtlich.Zum Sachverhalt wird darin unter anderem ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei seitens des AMS eine Stelle als Betriebselektriker zugewiesen worden. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde habe das AMS die Firma römisch 40 telefonisch kontaktiert. Dabei sei seitens der Firma angegeben worden, der Beschwerdeführer sei dort nicht im System gespeichert. Hätte er sich telefonisch beworben, hätte man ihn aufgefordert, die Unterlagen zu schicken. Wäre er dieser Aufforderung nicht nachgekommen, wäre dies im System ersichtlich. Nach Feststellung des Sachverhalts führte die belangte Behörde in der rechtlichen Würdigung zusammengefasst aus, durch die Nichtbewerbung bei der Firma XXXX habe der Beschwerdeführer das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt. Er sei dadurch für die Besetzung der Stelle nicht in Frage gekommen. Dieses Verhalten sei dem Beschwerdeführer auch vorwerfbar, da ihm dies habe bewusst sein müssen. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer, wie von ihm selbst vorgebracht, beworben und dann angegeben hätte, bereits in einem anderen Dienstverhältnis zu stehen, so wäre dies ebenfalls eine eindeutige Vereitelungshandlung, die er absichtlich gesetzt hätte. Es seien keine Gründe für eine Unzumutbarkeit ersichtlich und seien solche auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Es hätten weiter keine Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG festgestellt werden. Das in der Zwischenzeit eingegangene einwöchige Dienstverhältnis, das wiederum in der Probezeit gelöst worden sei, sei für die Berücksichtigung der Nachsicht nicht geeignet, da es diesem eindeutig an Nachhaltigkeit fehle.Nach Feststellung des Sachverhalts führte die belangte Behörde in der rechtlichen Würdigung zusammengefasst aus, durch die Nichtbewerbung bei der Firma römisch 40 habe der Beschwerdeführer das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt. Er sei dadurch für die Besetzung der Stelle nicht in Frage gekommen. Dieses Verhalten sei dem Beschwerdeführer auch vorwerfbar, da ihm dies habe bewusst sein müssen. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer, wie von ihm selbst vorgebracht, beworben und dann angegeben hätte, bereits in einem anderen Dienstverhältnis zu stehen, so wäre dies ebenfalls eine eindeutige Vereitelungshandlung, die er absichtlich gesetzt hätte. Es seien keine Gründe für eine Unzumutbarkeit ersichtlich und seien solche auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Es hätten weiter keine Nachsichtsgründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG festgestellt werden. Das in der Zwischenzeit eingegangene einwöchige Dienstverhältnis, das wiederum in der Probezeit gelöst worden sei, sei für die Berücksichtigung der Nachsicht nicht geeignet, da es diesem eindeutig an Nachhaltigkeit fehle.
  18. Mit bei der belangten Behörde am 05.01.2017 eingelangtem Schreiben stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen vorbrachte, er habe eine Stellenzusage der Firma XXXX GmbH, wo er sich lange vorher beworben habe. Scheinbar sei zunächst durch Stress auf das Senden dieser Bestätigung vergessen worden, er habe diese dann am 29.09.2017 schriftlich erhalten. Der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses nicht "vereitelt", da er eine Zusage gehabt habe und somit nur andere Firmen darauf aufmerksam gemacht habe. Weiters habe der Beschwerdeführer danach persönlich zwei Termine bei der Firma XXXX wahrgenommen.
  19. Mit bei der belangten Behörde am 05.01.2017 eingelangtem Schreiben stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen vorbrachte, er habe eine Stellenzusage der Firma römisch 40 GmbH, wo er sich lange vorher beworben habe. Scheinbar sei zunächst durch Stress auf das Senden dieser Bestätigung vergessen worden, er habe diese dann am 29.09.2017 schriftlich erhalten. Der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses nicht "vereitelt", da er eine Zusage gehabt habe und somit nur andere Firmen darauf aufmerksam gemacht habe. Weiters habe der Beschwerdeführer danach persönlich zwei Termine bei der Firma römisch 40 wahrgenommen.
  20. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 23.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  21. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 23.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  22. Am 05.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und wurde wie folgt Beweis erhoben: 12.
  23. Die Zeugin XXXX von der Firma XXXX GmbH gab zu dem Email vom 29.09.2016 ergänzend an, dass dieses keine Stellenzusage dargestellt sondern als reine Information gedient habe, wonach der Beschwerdeführer in die nächste Bewerbungsrunde aufgestiegen sei. Der Beschwerdeführer habe sich initiativ als Servicetechniker für Medizintechnik beworben. Befragt, ob für diese Stelle besondere Kenntnisse von Nöten seien, führte sie aus, ein HTL-Abschluss aus dem Bereich Medizintechnik oder Elektrotechnik seien vorteilhaft. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, würde geprüft werden, ob die Bewerber praktische Erfahrung mitbringen. Nach der ersten Bewegungsrunde sei der Beschwerdeführer eingeladen worden.12.
  24. Die Zeugin römisch 40 von der Firma römisch 40 GmbH gab zu dem Email vom 29.09.2016 ergänzend an, dass dieses keine Stellenzusage dargestellt sondern als reine Information gedient habe, wonach der Beschwerdeführer in die nächste Bewerbungsrunde aufgestiegen sei. Der Beschwerdeführer habe sich initiativ als Servicetechniker für Medizintechnik beworben. Befragt, ob für diese Stelle besondere Kenntnisse von Nöten seien, führte sie aus, ein HTL-Abschluss aus dem Bereich Medizintechnik oder Elektrotechnik seien vorteilhaft. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, würde geprüft werden, ob die Bewerber praktische Erfahrung mitbringen. Nach der ersten Bewegungsrunde sei der Beschwerdeführer eingeladen worden. 12.
  25. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Verhandlung Bewerbungsunterlagen vor und führte dazu ergänzend aus, diese als Beweis dafür vorzulegen, dass er sich mehrmals bei der Firma XXXX beworben habe und diese somit über seine Unterlagen verfügen müsste.12.
  26. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Verhandlung Bewerbungsunterlagen vor und führte dazu ergänzend aus, diese als Beweis dafür vorzulegen, dass er sich mehrmals bei der Firma römisch 40 beworben habe und diese somit über seine Unterlagen verfügen müsste. Der Beschwerdeführer habe oft darauf aufmerksam gemacht, keine Schichtarbeit leisten zu wollen. Er möchte von 6 Uhr bis 20 Uhr und nicht in Wien arbeiten. Das Anforderungsprofil für die Stelle der zugewiesenen Firma XXXX habe Kenntnisse von SPS (Speicherprogrammierbare Steuerungen) beinhaltet, was der Beschwerdeführer nicht beherrsche. Es sei kostenintensiv und könne nicht in ein paar Tagen erlernt werden, er würde so etwas nicht selbst bezahlen. Er habe beim AMS oft erwähnt, über keine SPS-Kenntnisse zu verfügen und sei das auch aus seinem Lebenslauf ersichtlich. An weiterer Stelle der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, mangelnde SPS-Kenntnisse nie vorgebracht zu haben, er sei bei der Niederschrift vom 29.09.2016 dazu psychisch nicht in der Lage gewesen. Auf Vorhalt, warum er die fehlenden SPS-Kenntnisse nicht in die Beschwerde oder den Vorlageantrag geschrieben habe, gab er an, nicht rechtskundig zu sein. Es störe ihn, dass ihn Personal-Leasingfirmen täglich anrufen. Er sei nicht auf das AMS angewiesen, er suche sich seine Jobs immer selbst. Aus seiner Sicht sei das E-Mail der Firma XXXX GmbH vom 29.09.2017 eine positive Zusage gewesen.Der Beschwerdeführer habe oft darauf aufmerksam gemacht, keine Schichtarbeit leisten zu wollen. Er möchte von 6 Uhr bis 20 Uhr und nicht in Wien arbeiten. Das Anforderungsprofil für die Stelle der zugewiesenen Firma römisch 40 habe Kenntnisse von SPS (Speicherprogrammierbare Steuerungen) beinhaltet, was der Beschwerdeführer nicht beherrsche. Es sei kostenintensiv und könne nicht in ein paar Tagen erlernt werden, er würde so etwas nicht selbst bezahlen. Er habe beim AMS oft erwähnt, über keine SPS-Kenntnisse zu verfügen und sei das auch aus seinem Lebenslauf ersichtlich. An weiterer Stelle der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, mangelnde SPS-Kenntnisse nie vorgebracht zu haben, er sei bei der Niederschrift vom 29.09.2016 dazu psychisch nicht in der Lage gewesen. Auf Vorhalt, warum er die fehlenden SPS-Kenntnisse nicht in die Beschwerde oder den Vorlageantrag geschrieben habe, gab er an, nicht rechtskundig zu sein. Es störe ihn, dass ihn Personal-Leasingfirmen täglich anrufen. Er sei nicht auf das AMS angewiesen, er suche sich seine Jobs immer selbst. Aus seiner Sicht sei das E-Mail der Firma römisch 40 GmbH vom 29.09.2017 eine positive Zusage gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht mit einer Unterbrechung seit 02.03.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 08.08.2016 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Betriebselektriker. Dem Beschwerdeführer wurde am 02.09.2016 vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Betriebselektriker und einem Monatsbruttolohn ab EUR 2.373,62 (167 Std.) und der Bereitschaft zur Überzahlung übermittelt, den der Beschwerdeführer erhalten hat. Die vermittelte Beschäftigung ist zumutbar. Die Beschwerdeführer hat der belangten Behörde keine Leiden, insbesondere kein fachärztliches Gutachten vorgelegt, das die Angaben des Beschwerdeführers, keine Schichtarbeit ausüben zu können, bestätigt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  28. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts sowie insbesondere aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer seit 02.03.2016 Arbeitslosengeld bezieht, ergibt sich insbesondere aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug vom 18.09.
  29. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung ordnungsgemäß zugewiesen wurde. Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebots ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. Der dokumentierte Anruf des Beschwerdeführers vom 19.09.2017 beim AMS, wonach dieser angegeben hat, dass "alle Leasingfirmen Menschenhändler seien" und er "nicht unter 2.300 Brutto arbeiten gehe" sowie der Aktenvermerk des AMS vom 20.12.2016, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine Bewerbungsunterlagen an die Firma XXXX übermittelt hat, belegen die generelle Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.Der dokumentierte Anruf des Beschwerdeführers vom 19.09.2017 beim AMS, wonach dieser angegeben hat, dass "alle Leasingfirmen Menschenhändler seien" und er "nicht unter 2.300 Brutto arbeiten gehe" sowie der Aktenvermerk des AMS vom 20.12.2016, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine Bewerbungsunterlagen an die Firma römisch 40 übermittelt hat, belegen die generelle Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bereits im Zeitpunkt des Vermittlungsvorschlages eine Zusage bei der Firma XXXX GmbH gehabt hätte, waren weder glaubhaft, noch konnten diese belegt werden.Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bereits im Zeitpunkt des Vermittlungsvorschlages eine Zusage bei der Firma römisch 40 GmbH gehabt hätte, waren weder glaubhaft, noch konnten diese belegt werden. In der vom AMS durchgeführten Niederschrift vom 29.09.2016 hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen das angebotene Gehalt angegeben, dies bestätigte er auch in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben des Beschwerdeführers auf die Frage warum er keine, wie von ihm dem AMS zugesagte Einstellungszusage der Firma XXXX GmbH am 29.09.2016 vorlegen konnte, waren nicht nur unglaubwürdig ("Die Firma hat es angeblich verschwitzt", Aussage des Beschwerdeführers in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 05.10.2017, Seite 7), sie waren schlicht unrichtig, denn es gab keine Einstellungszusage, wie es auch die Zeugin XXXX bestätigt hat und auch der Inhalt der vorgelegten angeblichen Einstellungszusage vom 29.09.2016 belegt.In der vom AMS durchgeführten Niederschrift vom 29.09.2016 hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen das angebotene Gehalt angegeben, dies bestätigte er auch in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben des Beschwerdeführers auf die Frage warum er keine, wie von ihm dem AMS zugesagte Einstellungszusage der Firma römisch 40 GmbH am 29.09.2016 vorlegen konnte, waren nicht nur unglaubwürdig ("Die Firma hat es angeblich verschwitzt", Aussage des Beschwerdeführers in der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 05.10.2017, Seite 7), sie waren schlicht unrichtig, denn es gab keine Einstellungszusage, wie es auch die Zeugin römisch 40 bestätigt hat und auch der Inhalt der vorgelegten angeblichen Einstellungszusage vom 29.09.2016 belegt. Es liegen weiters keine Umstände vor, die den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, ab Abschluss der Betreuungsvereinbarung vom 08.08.2016 bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Vermittlung ein fachärztliches Gutachten vorzulegen, welches sich mit dem vom Beschwerdeführer angeführten Leiden in Bezug auf Schichtarbeit auseinandersetzt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Bewerbungsunterlagen bei der Firma XXXX aufliegen, ist beweiswürdigend festzuhalten, dass dieses Vorbringen im Widerspruch zu einem vorliegenden Aktenvermerk vom 20.12.2016 steht, wonach der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine Unterlagen übermittelt hat, somit weder vor noch nach verfahrensgegenständlichem Zeitraum. Den Angaben des Beschwerdeführers konnte auch hier keine Glaubwürdigkeit zukommen und sind als reine Schutzbehauptung zu werten.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Bewerbungsunterlagen bei der Firma römisch 40 aufliegen, ist beweiswürdigend festzuhalten, dass dieses Vorbringen im Widerspruch zu einem vorliegenden Aktenvermerk vom 20.12.2016 steht, wonach der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine Unterlagen übermittelt hat, somit weder vor noch nach verfahrensgegenständlichem Zeitraum. Den Angaben des Beschwerdeführers konnte auch hier keine Glaubwürdigkeit zukommen und sind als reine Schutzbehauptung zu werten. Dass keine Gründe für eine Nachsicht bestehen, ergibt sich insbesondere aus dem Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers vom 03.01.
  30. Das Verhalten des Beschwerdeführers musste insgesamt beim potentiellen Dienstgeber, der Firma XXXX den Eindruck erwecken, dass kein tatsächliches Interesse an der Stelle vermittelten besteht.Das Verhalten des Beschwerdeführers musste insgesamt beim potentiellen Dienstgeber, der Firma römisch 40 den Eindruck erwecken, dass kein tatsächliches Interesse an der Stelle vermittelten besteht.
  31. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  32. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. 3.
  1. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
  2. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
  3. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
  4. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
  5. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
  6. Im gegenständlichen Fall hat, wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Betriebselektriker den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.3.2.
  7. Im gegenständlichen Fall hat, wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Betriebselektriker den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. 3.
  8. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Es bestehen keine Zweifel, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war bzw. zumindest die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund ihres Verhaltens verringert wurden. Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Das Gesamtverhalten der Beschwerdeführers lässt keinen anderen Schluss zu, als dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten zumindest bewusst sein hat müssen und er sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch sein Verhalten nicht zustande kommen könnte. Insbesondere hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten damit rechnen müssen, für die gegenständliche Arbeitsstelle nicht ausgewählt zu werden und hat dies die Annahme verstärkt, dass kein tatsächliches Interesse an der gegenständlichen Stelle besteht. Dass der Beschwerdeführer eine höhere Gehaltsvorstellung und keine SPS Kenntnisse hatte, war nicht Inhalt der Betreuungsvereinbarung und wurde die mögliche Gehaltsforderung und die mangelnden SPS Kenntnisse, der lediglich ein Punkt von fünf im Anforderungsprofil war, mit dem potentiellen Dienstgeber nicht einmal besprochen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer somit das Zustandekommen einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit vereitelt. Er hat durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und er hat damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe geführt hat.Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer somit das Zustandekommen einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit vereitelt. Er hat durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und er hat damit ein Verhalten im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe geführt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
  9. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vor.Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführt, liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor. 3.
  10. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
  11. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  12. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.

  1. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W260.2145522.1.00

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