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{'item': 'W260 2167325-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlW260 2167325-1 SpruchW260 2167325-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer bezog vom 02.03.2017 bis 19.04.2017 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld und stand seit 20.04.2017 laufend im Bezug von Notstandshilfe.
  2. In der von der belangten Behörde, vom Arbeitsmarktservice Mattersburg, (im Folgenden "AMS") zuletzt am 07.03.2017 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Stellensuche als Betriebselektriker unterstütze und sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote des AMS bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle. Als gewünschter Arbeitsort wurden die Bezirke Mattersburg, Eisenstadt, Wiener Neustadt, Mödling, Neunkirchen, Baden sowie Wien definiert und als Arbeitsausmaß Vollzeit festgelegt. Außerdem wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer sein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung stehe, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen.
  3. Mit Schreiben vom 28.03.2017 übermittelte wurde das AMS dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Betriebselektriker bei der Firma XXXX.
  4. Mit Schreiben vom 28.03.2017 übermittelte wurde das AMS dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Betriebselektriker bei der Firma römisch 40 . Bei der angebotenen Stelle handelte es sich um eine Vollzeitbeschäftigung im 2-bzw. 3-Schicht-System bei einer monatlichen Entlohnung von EUR 2.096,36 Brutto, ab dem zweiten Monat EUR 2.473,70 Brutto inklusive 18% Referenzzuschlag. Zusätzlich würde eventuell ein Anspruch auf Zulagen laut Kollektivvertrag bestehen. Je nach Qualifikation und Ausbildung sei eine Überzahlung möglich. Als Aufgabengebiet wurde ausgeführt: Instandhaltung der Produktionsanlagen, Instandhaltung der Betriebstechnik, Wartungsarbeiten und Protokollieren. Der Beschwerdeführer solle sich online unter dem angegebenen Link bewerben.
  5. Am 30.03.2017 wurde dem AMS seitens der Firma XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer angerufen und mitgeteilt habe, dass er sich nicht über den Link im Inserat bewerben wolle. Er hätte weiters angegeben, dass er aber irgendwann bei der Firma XXXXgewesen und seien seine Daten deshalb dort gespeichert seien. Der Mitarbeiter der Firma XXXX habe den Beschwerdeführer daraufhin gebeten, ihm per E-Mail einen aktuellen Lebenslauf zukommen zu lassen um die Daten für diese Stelle aufnehmen zu können. Der Beschwerdeführer hätte daraufhin ein E-Mail geschickt, in welchem er mitteilte, sich aufgrund des Stellenangebotes des AMS für die Stelle des Betriebselektrikers bewerben zu wollen. Mit dem angebotenen Bruttolohn von EUR 2.096 im ersten Monat und EUR 2.473 ab dem zweiten Monat sei er "natürlich nicht einverstanden". Er würde im ersten Monat um EUR 2.500 und in den darauffolgenden Monaten um EUR
  6. Am 30.03.2017 wurde dem AMS seitens der Firma römisch 40 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer angerufen und mitgeteilt habe, dass er sich nicht über den Link im Inserat bewerben wolle. Er hätte weiters angegeben, dass er aber irgendwann bei der Firma XXXXgewesen und seien seine Daten deshalb dort gespeichert seien. Der Mitarbeiter der Firma römisch 40 habe den Beschwerdeführer daraufhin gebeten, ihm per E-Mail einen aktuellen Lebenslauf zukommen zu lassen um die Daten für diese Stelle aufnehmen zu können. Der Beschwerdeführer hätte daraufhin ein E-Mail geschickt, in welchem er mitteilte, sich aufgrund des Stellenangebotes des AMS für die Stelle des Betriebselektrikers bewerben zu wollen. Mit dem angebotenen Bruttolohn von EUR 2.096 im ersten Monat und EUR 2.473 ab dem zweiten Monat sei er "natürlich nicht einverstanden". Er würde im ersten Monat um EUR 2.500 und in den darauffolgenden Monaten um EUR 2.700 bis EUR 3.000 arbeiten gehen, da er dies aufgrund seiner Erfahrung und Ausbildung wert sei. Seine Daten würden bei der Firma XXXX aufliegen.2.700 bis EUR 3.000 arbeiten gehen, da er dies aufgrund seiner Erfahrung und Ausbildung wert sei. Seine Daten würden bei der Firma römisch 40 aufliegen. Die Firma XXXX informierte das AMS, dass der Beschwerdeführer diesem E-Mail keinen Lebenslauf angeschlossen habe, weshalb das Schreiben nicht als Bewerbung gewertet werde. Aufgrund der überhöhten Gehaltsforderungen sei der Beschwerdeführer für die Firma XXXX nicht einsetzbar.Die Firma römisch 40 informierte das AMS, dass der Beschwerdeführer diesem E-Mail keinen Lebenslauf angeschlossen habe, weshalb das Schreiben nicht als Bewerbung gewertet werde. Aufgrund der überhöhten Gehaltsforderungen sei der Beschwerdeführer für die Firma römisch 40 nicht einsetzbar.
  7. Am 24.04.2017 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, in der der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erklärte, dass er zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und weder hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, noch der geforderten Arbeitszeit, noch zu den körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, noch gegen die tägliche Wegzeit Einwendungen habe. Es bestünden auch keine Betreuungspflichten seinerseits.
  8. Am 24.04.2017 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen, in der der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) erklärte, dass er zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und weder hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, noch der geforderten Arbeitszeit, noch zu den körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, noch gegen die tägliche Wegzeit Einwendungen habe. Es bestünden auch keine Betreuungspflichten seinerseits. Zur konkret angebotenen Entlohnung führte der Beschwerdeführer aus, er habe dazu keine Einwendungen sondern habe in seiner Bewerbung nur seine Gehaltsvorstellungen angegeben, was natürlich verhandelbar sei. Aufgrund seines Alters und seiner Qualifikation möchte er sich natürlich besser auf dem Markt verkaufen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, da die Firma XXXX aufgrund einer früheren Bewerbung bereits seine Daten hatte, habe er telefonisch nachgefragt, ob es auch möglich sei, die fehlenden Unterlagen per Email direkt zu schicken. Dies sei von der Firma XXXX bejaht worden und er habe seine Bewerbung per Email geschickt. Im Rahmen der Niederschrift gab der Beschwerdeführer keine berücksichtigungswürdigen Gründe an.Zur konkret angebotenen Entlohnung führte der Beschwerdeführer aus, er habe dazu keine Einwendungen sondern habe in seiner Bewerbung nur seine Gehaltsvorstellungen angegeben, was natürlich verhandelbar sei. Aufgrund seines Alters und seiner Qualifikation möchte er sich natürlich besser auf dem Markt verkaufen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, da die Firma römisch 40 aufgrund einer früheren Bewerbung bereits seine Daten hatte, habe er telefonisch nachgefragt, ob es auch möglich sei, die fehlenden Unterlagen per Email direkt zu schicken. Dies sei von der Firma römisch 40 bejaht worden und er habe seine Bewerbung per Email geschickt. Im Rahmen der Niederschrift gab der Beschwerdeführer keine berücksichtigungswürdigen Gründe an.
  9. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 24.04.2017 bis 18.06.2017 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen bzw. vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  10. Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 24.04.2017 bis 18.06.2017 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht angenommen bzw. vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte zum Sachverhalt zusammengefasst vor, die Internetbewerbungen der vom AMS übermittelten Stellenangebote unter dem angegebenen Link seien eine Frechheit, da man gezwungen sei, persönliche Daten wie Religion, Vorstrafen und Einkommensverhältnisse preiszugeben. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX telefonisch um die dortige E-Mail Adresse gefragt und seine Bewerbung per E-Mail geschickt. Weiters habe die Firma seine Daten bereits von einer früheren Bewerbung gehabt.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte zum Sachverhalt zusammengefasst vor, die Internetbewerbungen der vom AMS übermittelten Stellenangebote unter dem angegebenen Link seien eine Frechheit, da man gezwungen sei, persönliche Daten wie Religion, Vorstrafen und Einkommensverhältnisse preiszugeben. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer bei der Firma römisch 40 telefonisch um die dortige E-Mail Adresse gefragt und seine Bewerbung per E-Mail geschickt. Weiters habe die Firma seine Daten bereits von einer früheren Bewerbung gehabt.
  13. Nach einem weiteren Ermittlungsverfahren erließ das AMS im Verfahren über die Beschwerde am 08.06.2017 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 16.05.2017 abgewiesen wurde.
  14. Nach einem weiteren Ermittlungsverfahren erließ das AMS im Verfahren über die Beschwerde am 08.06.2017 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 16.05.2017 abgewiesen wurde. Nach Feststellung des Sachverhalts führte die belangte Behörde in der rechtlichen Würdigung zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer durch seine Angaben im Bewerbungs-E-Mail und der Tatsache, dass er keinen Lebenslauf mitgeschickt habe, das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt habe, was eindeutige aus der Mitteilung der Firma XXXXhervorgehe und nachvollziehbar sei. Bereits die Wortwahl in seinem E-Mail, wonach der Beschwerdeführer natürlich nicht um das angebotene Entgelt arbeiten würde und eigene, höhere Gehaltsvorstellungen anführte, würde einen Dienstgeber davon abhalten, näher mit ihm in Kontakt zu treten. Es sei Allgemeinwissen, dass solche überheblichen und überzogenen Formulierungen keinesfalls Teil eines Bewerbungsschreibens sein könnten. Für das AMS stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer damit darauf abgezielt habe, nicht in die engere Wahl für die Besetzung der Stelle zu kommen. Die Firma XXXX habe klargestellt, dass eine Bereitschaft bestehe, nach Qualifikation und Ausbildung zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hätte dies durch seinen aktuellen Lebenslauf belegen und in einem Vorstellungsgespräch höflich besprechen können. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.Für das AMS stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer damit darauf abgezielt habe, nicht in die engere Wahl für die Besetzung der Stelle zu kommen. Die Firma römisch 40 habe klargestellt, dass eine Bereitschaft bestehe, nach Qualifikation und Ausbildung zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hätte dies durch seinen aktuellen Lebenslauf belegen und in einem Vorstellungsgespräch höflich besprechen können. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
  15. Der Beschwerdeführer erstattete fristgerecht gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag, worin er ausführte, sich aufgrund der diskriminierenden Behandlung des AMS beschweren zu wollen. Er sei einmal persönlich aufgrund eines früheren Bewerbungsgespräches bei der Firma XXXX gewesen und habe hier gar nichts vereitelt, sondern nur seine Wünsche zum Ausdruck gebracht. Seine Daten würden aufliegen. Man werde seitens des AMS nur schlecht behandelt und unter anderem gezwungen, Nummern bekannt zu geben und E-Mail Adressen anzulegen. Es werde ständig Druck gemacht, sonst werde das Geld gestrichen.
  16. Der Beschwerdeführer erstattete fristgerecht gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag, worin er ausführte, sich aufgrund der diskriminierenden Behandlung des AMS beschweren zu wollen. Er sei einmal persönlich aufgrund eines früheren Bewerbungsgespräches bei der Firma römisch 40 gewesen und habe hier gar nichts vereitelt, sondern nur seine Wünsche zum Ausdruck gebracht. Seine Daten würden aufliegen. Man werde seitens des AMS nur schlecht behandelt und unter anderem gezwungen, Nummern bekannt zu geben und E-Mail Adressen anzulegen. Es werde ständig Druck gemacht, sonst werde das Geld gestrichen.
  17. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 11.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  18. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 11.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  19. Am 05.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentlich mündliche Verhandlung durch und wurde wie folgt Beweis erhoben: 11.
  20. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er sei persönlich bei der Firma XXXXgewesen und habe seinen Lebenslauf abgegeben, dies jedoch nicht wegen des verfahrensgegenständlichen Stellenangebotes sondern wegen einer früheren Bewerbung. Bei seiner ersten Bewerbung habe er nicht über seine Gehaltsvorstellungen gesprochen. Im Vermittlungsvorschlag habe er gelesen, dass eine Überzahlung möglich sei, weshalb er auch seinen Gehaltswunsch per E-Mail bekannt gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe Erfahrungen in diversen Automationsbetrieben und seine Ideen laufend eingebracht. Befragt, wie lange er in einem Vollbeschäftigungsverhältnis gestanden sei, gab er an, Erfahrungen gesammelt zu haben und auch im Ausland gewesen zu sein. Die Erfahrung sei nicht abhängig von der Zeit, da man sonst betriebsblind werden könne. 11.
  21. Der Zeuge XXXX von der Firma XXXX gab zusammenfassend an, er habe erstmals im Juli 2016 Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt, bei welchem er auch den Lebenslauf des Beschwerdeführers erhalten habe. Er habe den Beschwerdeführer im Telefonat am 30.03.2017 gebeten, einen aktuellen Lebenslauf zu schicken. Dies sei sinnvoll, um aktuelle Kontaktdaten zu haben und über die Rahmenbedingungen, auch bezüglich Gehaltsvorstellungen, sprechen zu können. Der Zeuge führte in der Folge aus, welche besonderen Qualifikationen eine höhere Entgeltzahlung bei Facharbeitern wie dem Beschwerdeführer begründen könnten.11.
  22. Der Zeuge römisch 40 von der Firma römisch 40 gab zusammenfassend an, er habe erstmals im Juli 2016 Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt, bei welchem er auch den Lebenslauf des Beschwerdeführers erhalten habe. Er habe den Beschwerdeführer im Telefonat am 30.03.2017 gebeten, einen aktuellen Lebenslauf zu schicken. Dies sei sinnvoll, um aktuelle Kontaktdaten zu haben und über die Rahmenbedingungen, auch bezüglich Gehaltsvorstellungen, sprechen zu können. Der Zeuge führte in der Folge aus, welche besonderen Qualifikationen eine höhere Entgeltzahlung bei Facharbeitern wie dem Beschwerdeführer begründen könnten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht mit einer Unterbrechung seit 02.03.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezieht seit 20.04.2017 Notstandshilfe. Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 07.03.2017 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Betriebselektriker. Dem Beschwerdeführer wurde am 28.03.2017 vom AMS ein Vermittlungsvorschlag als Betriebselektriker (Vollzeit) und einem Monatsbruttolohn von EUR 2.096,36 für das erste Monat und der Bereitschaft zur Überzahlung übermittelt, den der Beschwerdeführer erhalten hat. Der Monatsbruttolohn entspricht der kollektivvertraglichen Entlohnung. Die vermittelte Beschäftigung ist zumutbar. Der Beschwerdeführer verfasste am 30.03.2017 an den potentiellen Arbeitgeber, die Firma XXXX, eine E-Mail in welcher er mitteilte, sich aufgrund des Stellenangebotes des AMS für die Stelle des Betriebselektrikers bewerben zu wollen. Mit dem angebotenen Bruttolohn von EUR 2.096 im ersten Monat und EUR 2.473 ab dem zweiten Monat ist er "natürlich nicht einverstanden". Er würde im ersten Monat um EUR 2.500 und in den darauffolgenden Monaten um EURDer Beschwerdeführer verfasste am 30.03.2017 an den potentiellen Arbeitgeber, die Firma römisch 40 , eine E-Mail in welcher er mitteilte, sich aufgrund des Stellenangebotes des AMS für die Stelle des Betriebselektrikers bewerben zu wollen. Mit dem angebotenen Bruttolohn von EUR 2.096 im ersten Monat und EUR 2.473 ab dem zweiten Monat ist er "natürlich nicht einverstanden". Er würde im ersten Monat um EUR 2.500 und in den darauffolgenden Monaten um EUR 2.700 bis 3.000 arbeiten gehen, da er dies aufgrund seiner Erfahrung und Ausbildung wert sei. Seine Daten liegen bei der Firma XXXX auf.2.700 bis 3.000 arbeiten gehen, da er dies aufgrund seiner Erfahrung und Ausbildung wert sei. Seine Daten liegen bei der Firma römisch 40 auf. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  24. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts sowie insbesondere aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer seit 20.04.2017 Notstandshilfe bezieht, ergibt sich insbesondere aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug vom 11.08.
  25. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass dem Beschwerdeführer die Beschäftigung ordnungsgemäß zugewiesen wurde. Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebots ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. Das dokumentierte E-Mail des Beschwerdeführers an den Zeugen XXXX vom 30.03.2017 und der Weiterleitung dieses E-Mails an das AMS mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer keinen Lebenslauf angefügt hat, sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dieser nicht bereit sei für das angebotene Gehalt zu arbeiten, sondern aufgrund seiner Erfahrung im ersten Monat "um 2.500 Euro arbeiten würde", belegen die generelle Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.Das dokumentierte E-Mail des Beschwerdeführers an den Zeugen römisch 40 vom 30.03.2017 und der Weiterleitung dieses E-Mails an das AMS mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer keinen Lebenslauf angefügt hat, sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dieser nicht bereit sei für das angebotene Gehalt zu arbeiten, sondern aufgrund seiner Erfahrung im ersten Monat "um 2.500 Euro arbeiten würde", belegen die generelle Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Lebenslauf an die Firma XXXX übermittelt hätte, ändert nichts an der Tatsache, dass er eben keinen aktuellen Lebenslauf zur Abklärung einer etwaigen höheren Entlohnung dem potentiellen Dienstgeber übermittelt hat.Auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Lebenslauf an die Firma römisch 40 übermittelt hätte, ändert nichts an der Tatsache, dass er eben keinen aktuellen Lebenslauf zur Abklärung einer etwaigen höheren Entlohnung dem potentiellen Dienstgeber übermittelt hat. Zur kollektivvertraglichen Entlohnung wird ausgeführt, dass diese, wie vom Zeugen XXXX bestätigt, dem Arbeiter-Kollektivvertrag Maschinen, Metallwaren- und Gießereiindustrie in der Fassung 01.11.2016, Gruppe D, entspricht.Zur kollektivvertraglichen Entlohnung wird ausgeführt, dass diese, wie vom Zeugen römisch 40 bestätigt, dem Arbeiter-Kollektivvertrag Maschinen, Metallwaren- und Gießereiindustrie in der Fassung 01.11.2016, Gruppe D, entspricht. In der vom AMS durchgeführten Niederschrift vom 24.04.2017 hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen das angebotene Gehalt angegeben, sondern führte aus, lediglich seine Gehaltsvorstellungen in der Bewerbung angegeben hätte. Hier übersieht der Beschwerdeführer jedoch dass er, um seinen Gehaltsvorstellungen Nachdruck zu verleihen und um diese Gehaltsvorstellungen überprüfen zu können, einen aktuellen Lebenslauf an die Firma XXXX übermitteln hätte müssen, was er jedoch unterlassen hat, obwohl er vom Zeugen XXXX hiezu aufgefordert wurde.In der vom AMS durchgeführten Niederschrift vom 24.04.2017 hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen das angebotene Gehalt angegeben, sondern führte aus, lediglich seine Gehaltsvorstellungen in der Bewerbung angegeben hätte. Hier übersieht der Beschwerdeführer jedoch dass er, um seinen Gehaltsvorstellungen Nachdruck zu verleihen und um diese Gehaltsvorstellungen überprüfen zu können, einen aktuellen Lebenslauf an die Firma römisch 40 übermitteln hätte müssen, was er jedoch unterlassen hat, obwohl er vom Zeugen römisch 40 hiezu aufgefordert wurde. Der Beschwerdeführer vermochte den erkennenden Senat nicht davon zu überzeugen, dass er mit seinem E-Mail an den Zeugen XXXX seine grundsätzliche Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hätte, eine Stelle zu den angebotenen kollektivvertraglichen Konditionen anzunehmen und lediglich seine "verhandelbaren" Gehaltsvorstellungen bekannt gegeben zu haben.Der Beschwerdeführer vermochte den erkennenden Senat nicht davon zu überzeugen, dass er mit seinem E-Mail an den Zeugen römisch 40 seine grundsätzliche Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hätte, eine Stelle zu den angebotenen kollektivvertraglichen Konditionen anzunehmen und lediglich seine "verhandelbaren" Gehaltsvorstellungen bekannt gegeben zu haben. Dass keine Gründe für eine Nachsicht bestehen, ergibt sich insbesondere aus dem Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers.
  26. Rechtliche Beurteilung: 3.
  27. Zur Entscheidung in der Sache: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  28. Zu den einschlägigen Rechtsnormen: 3.2.
  29. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld".3.2.
  30. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld". Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.2.
  31. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.2.
  32. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
  33. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung: 3.3.
  34. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077;3.3.
  35. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.3.
  36. Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.3.
  37. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 24.04.2017 keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten erhoben hat. Zur konkret angebotenen Entlohnung brachte er hingegen vor, dass für lediglich seine Gehaltsvorstellungen angegeben hätte, die verhandelbar wären und dass die Firma XXXX bereits über seine Daten verfüge.3.3.
  38. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 24.04.2017 keine Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und der Betreuungspflichten erhoben hat. Zur konkret angebotenen Entlohnung brachte er hingegen vor, dass für lediglich seine Gehaltsvorstellungen angegeben hätte, die verhandelbar wären und dass die Firma römisch 40 bereits über seine Daten verfüge. 3.3.
  39. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im ersten Monat zumindest EUR 2.500 verdienen möchte, ist auszuführen, dass dieses an der Zuweisungsfähigkeit der Stelle nichts zu ändern vermag, zumal der Beschwerdeführer keinen Berufsschutz oder besonderen Entgeltschutz in Anspruch nehmen kann. Nach § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG genießt ein Arbeitsloser im Allgemeinen "in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft" insofern Berufsschutz, als "eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar" ist, "wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird". Zusätzlich genießt ein Arbeitsloser "individuellen" Entgeltschutz während der ersten 120 Tage des Bezugs von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft (§ 9 Abs. 3 zweiter Satz AlVG, wonach die Zumutbarkeit mit einem Entgelt von mindestens 80 % der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld definiert wird) bzw. "in der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld" (in der eine Zumutbarkeitsgrenze von 75 % der letzten Bemessungsgrundlage gilt).Nach Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz AlVG genießt ein Arbeitsloser im Allgemeinen "in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft" insofern Berufsschutz, als "eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar" ist, "wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird". Zusätzlich genießt ein Arbeitsloser "individuellen" Entgeltschutz während der ersten 120 Tage des Bezugs von Arbeitslosengeld aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft (Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz AlVG, wonach die Zumutbarkeit mit einem Entgelt von mindestens 80 % der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld definiert wird) bzw. "in der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld" (in der eine Zumutbarkeitsgrenze von 75 % der letzten Bemessungsgrundlage gilt). Danach, also insbesondere im Fall des Notstandshilfebezuges, kommt nur noch der sogenannte "generelle" Entgeltschutz zum Tragen, der sich aus dem allgemeinen Zumutbarkeitserfordernis der "angemessenen Entlohnung" nach § 9 Abs. 2 AlVG ergibt.Danach, also insbesondere im Fall des Notstandshilfebezuges, kommt nur noch der sogenannte "generelle" Entgeltschutz zum Tragen, der sich aus dem allgemeinen Zumutbarkeitserfordernis der "angemessenen Entlohnung" nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ergibt. Nach der zitierten Bestimmung gilt als "angemessene Entlohnung" grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht festgestelltermaßen dem anwendbaren Mindestlohn für eine einschlägige Beschäftigung. Soweit der Beschwerdeführer die Frage der angebotenen Entlohnung anspricht, gelingt es ihm somit nicht aufzuzeigen, dass die Beschäftigung unter dem Kollektivvertragsniveau entlohnt worden wäre. Nur in diesem Fall wäre die Beschäftigung unter dem Aspekt der Entlohnung des Beschwerdeführers unzumutbar, weil er sich – wie dargelegt – nicht mehr auf einen besonderen Entgeltschutz berufen kann. 3.
  40. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.4.
  41. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden:3.4.
  42. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.4.
  43. Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer im Zuge eines E-Mail Wechsels angegeben, dass er um EUR 2.500 im ersten Monat arbeiten würde, dies Aufgrund seiner Kenntnisse. Eine Klarstellung seitens des Beschwerdeführers, dass er auch bereit wäre, für die im verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag vom 28.03.2017 angebotene kollektivvertragliche Entlohnung zu arbeiten, erfolgte nicht. Um diese Gehaltsvorstellungen des Beschwerdeführers zu überprüfen, forderte der Zeuge XXXX den Beschwerdeführer auf, ihm einen aktuellen Lebenslauf zu übermitteln, dem der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist.Um diese Gehaltsvorstellungen des Beschwerdeführers zu überprüfen, forderte der Zeuge römisch 40 den Beschwerdeführer auf, ihm einen aktuellen Lebenslauf zu übermitteln, dem der Beschwerdeführer nicht nachgekommen ist. Insgesamt betrachtet stellen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Gehaltswunsch ohne Klarstellung, auch zur angebotenen Entlohnung arbeiten zu wollen, in Zusammenschau mit seiner Aussage, dass seine Unterlagen bereits aufliegen eine Vereitelungshandlung dar. 3.
  44. Zu Kausalität und Vorsatz: 3.5.
  45. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.5.
  46. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die Äußerungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Gehaltswunsches und der strikten Weigerung einen aktuellen Lebenslauf zu Übermitteln, die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich vermindert, wenn nicht zunichte gemacht haben, ist evident. Dies wurde von dem in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen informierten Vertreter der Firma XXXXauch insoweit bestätigt, als dieser die Notwendigkeit eines aktuellen Lebenslaufes zur Abklärung etwaiger Änderung der Rahmenbedingungen nachvollziehbar erörterte und den Beschwerdeführer auch aufgefordert hat, ihm einen aktuellen Lebenslauf zu übermitteln. Auf Basis der Ausführungen des Beschwerdeführers sowie des Zeugen XXXXüber den Verlauf des E-Mail-Verkehrs zwischen ihm und dem Beschwerdeführer und einem früher stattgefundenen persönlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer in der Verhandlung, ist der erkennende Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht hat, dass ein Gehalt von € 2.500,- brutto eine Bedingung dafür wäre, die zugewiesene Stelle anzunehmen. Den Eindruck seiner mangelnden Bereitschaft, das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis (insbesondere hinsichtlich der Entlohnung) unter den vom Dienstgeber gesetzten Konditionen anzutreten, hätte er nur durch die eindeutige Klarstellung entkräften können, dass er nicht auf seinen Wünschen beharrt, sondern auch bereit wäre, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten (vgl. dazu VwGH 19.10.2011, 2010/08/0243).Auf Basis der Ausführungen des Beschwerdeführers sowie des Zeugen XXXXüber den Verlauf des E-Mail-Verkehrs zwischen ihm und dem Beschwerdeführer und einem früher stattgefundenen persönlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer in der Verhandlung, ist der erkennende Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht hat, dass ein Gehalt von € 2.500,- brutto eine Bedingung dafür wäre, die zugewiesene Stelle anzunehmen. Den Eindruck seiner mangelnden Bereitschaft, das ihm angebotene Beschäftigungsverhältnis (insbesondere hinsichtlich der Entlohnung) unter den vom Dienstgeber gesetzten Konditionen anzutreten, hätte er nur durch die eindeutige Klarstellung entkräften können, dass er nicht auf seinen Wünschen beharrt, sondern auch bereit wäre, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten vergleiche dazu VwGH 19.10.2011, 2010/08/0243). Dass eine solch eindeutige Klarstellung erfolgt ist, behauptet jedoch auch der Beschwerdeführer nicht, war dieser auch nicht bereit, seinen aktuellen Lebenslauf zu übermitteln, aus dem sich eine Bereitschaft zur Überzahlung, wie es auch in dem Vermittlungsvorschlag vom 28.03.207 enthalten ist, ergeben hätte können. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Zuge der "Bewerbung" war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.5.
  47. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. In diesem Zusammenhang ist auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2011, 2010/08/0243, zu verweisen, wonach schon durch das Unterlassen einer Klarstellung im oben genannten Sinn das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen wird. 3.
  48. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) sohin zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) sohin zulässig. 3.
  49. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: 3.7.
  50. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.7.
  51. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). 3.7.
  52. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).3.7.
  53. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). 3.7.
  54. Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und lagen auch nicht vor. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. 3.
  55. Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.

  1. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W260.2167325.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.