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{'item': 'W270 2170491-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 4§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 2Art. 9Artikel 15§ 19

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.01.2018 GeschäftszahlW270 2170491-1 SpruchW270 2170491-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am 15.10.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Afghanistan geflüchtet sei, weil der Vater seiner Frau XXXX gegen deren Verlobung bzw. Eheschließung gewesen sei. Bei einer Rückkehr hätte er Angst, dass er von dem Vater seiner Frau getötet werden würde.
  3. Im Rahmen der am 15.10.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Afghanistan geflüchtet sei, weil der Vater seiner Frau römisch 40 gegen deren Verlobung bzw. Eheschließung gewesen sei. Bei einer Rückkehr hätte er Angst, dass er von dem Vater seiner Frau getötet werden würde.
  4. Am 09.03.2017 langte bei der belangten Behörde die Bekanntgabe der Vollmachtserteilung an näher genannte Mitarbeiter der Caritas Burgenland - Diözese Eisenstadt ein.
  5. Der Beschwerdeführer gab am selben Tag bei seiner Einvernahme bei der belangten Behörde an, dass er in Kabul, im Stadtteil XXXX geboren sei, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2011 gelebt hätte. Von 2011 bis 2015 hätte er im Iran gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und sei schiitischer Moslem. Er hätte keine Schule besucht. In Afghanistan hätte er als Hilfsarbeiter gearbeitet und im Iran hätte er in einer Tischlerfabrik gearbeitet. Er habe XXXX vor ca. sechs Jahren in Kabul bei einer traditionellen Hochzeit in Anwesenheit eines Mullahs geheiratet. Seine Mutter, seine zwei Brüder und seine fünf Schwester würden im Iran leben. In Afghanistan wohne noch sein Onkel väterlicherseits. Zu seiner Mutter und seinen Geschwistern hätte er regelmäßigen Kontakt.
  6. Der Beschwerdeführer gab am selben Tag bei seiner Einvernahme bei der belangten Behörde an, dass er in Kabul, im Stadtteil römisch 40 geboren sei, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2011 gelebt hätte. Von 2011 bis 2015 hätte er im Iran gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und sei schiitischer Moslem. Er hätte keine Schule besucht. In Afghanistan hätte er als Hilfsarbeiter gearbeitet und im Iran hätte er in einer Tischlerfabrik gearbeitet. Er habe römisch 40 vor ca. sechs Jahren in Kabul bei einer traditionellen Hochzeit in Anwesenheit eines Mullahs geheiratet. Seine Mutter, seine zwei Brüder und seine fünf Schwester würden im Iran leben. In Afghanistan wohne noch sein Onkel väterlicherseits. Zu seiner Mutter und seinen Geschwistern hätte er regelmäßigen Kontakt. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass er XXXX habe heiraten wollen. Er hätte seine Familie dreimal zur ihrer Familie geschickt, aber diese hätten seine Heiratsanträge jedes Mal abgelehnt. Die Familie seiner Frau hätte vorgehabt, dass sie einen älteren Mann heiraten soll. Er hätte mit XXXX ausgemacht in einen anderen Stadtteil von Kabul zu flüchten, wo sie geheiratet hätten. Seine Schwiegerfamilie sei reich und sie hätten sie gesucht. Eines Tages sei er auf dem Weg in die Arbeit, von etwa vier oder fünf Männer angehalten worden, die in geschlagen hätten. Einer von diesen Männern hätte ihn mit dem Messer in Bauch und Rücken gestochen. Er sei daraufhin etwa eine Woche im Krankenhaus gewesen. Seine Familie und er hätten entschlossen in den Iran zu reisen. Seine Schwiegerfamilie hätte mit seiner Familie geschimpft, sie seien reich gewesen, deshalb sei er gemeinsam mit seiner ganzen Familie in den Iran ausgereist. Die vier Jahre die sie im Iran gelebt hätten, hätte es keine großen Probleme gegeben. In letzter Zeit sei es aber häufiger vorgekommen, dass illegale Afghanen abgeschoben worden seien oder nach Syrien in den Krieg geschickt worden seien. Deshalb hätten sie beschlossen, nach Europa zu reisen. Der Beschwerdeführer hätte nicht in einem anderen Teil Afghanistans leben können, weil er Schiit sei und wegen seinem Schwiegervater. Er hasse Afghanistan und wolle nicht mehr dort leben, er hätte auch Angst um XXXX .Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass er römisch 40 habe heiraten wollen. Er hätte seine Familie dreimal zur ihrer Familie geschickt, aber diese hätten seine Heiratsanträge jedes Mal abgelehnt. Die Familie seiner Frau hätte vorgehabt, dass sie einen älteren Mann heiraten soll. Er hätte mit römisch 40 ausgemacht in einen anderen Stadtteil von Kabul zu flüchten, wo sie geheiratet hätten. Seine Schwiegerfamilie sei reich und sie hätten sie gesucht. Eines Tages sei er auf dem Weg in die Arbeit, von etwa vier oder fünf Männer angehalten worden, die in geschlagen hätten. Einer von diesen Männern hätte ihn mit dem Messer in Bauch und Rücken gestochen. Er sei daraufhin etwa eine Woche im Krankenhaus gewesen. Seine Familie und er hätten entschlossen in den Iran zu reisen. Seine Schwiegerfamilie hätte mit seiner Familie geschimpft, sie seien reich gewesen, deshalb sei er gemeinsam mit seiner ganzen Familie in den Iran ausgereist. Die vier Jahre die sie im Iran gelebt hätten, hätte es keine großen Probleme gegeben. In letzter Zeit sei es aber häufiger vorgekommen, dass illegale Afghanen abgeschoben worden seien oder nach Syrien in den Krieg geschickt worden seien. Deshalb hätten sie beschlossen, nach Europa zu reisen. Der Beschwerdeführer hätte nicht in einem anderen Teil Afghanistans leben können, weil er Schiit sei und wegen seinem Schwiegervater. Er hasse Afghanistan und wolle nicht mehr dort leben, er hätte auch Angst um römisch 40 . Der Beschwerdeführer legte zwei Teilnahmebestätigungen an Alphabetisierungskursen und eine Bestätigung über die Mitarbeit im Rahmen eines sozialökonomischen Projektes vor. Es wurden auch Fotos von den Narben des Beschwerdeführers gemacht.
  7. Mit Bescheid vom 21.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführer nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).6. Mit Bescheid vom 21.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführer nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Im Bescheid konnte die belangte Behörde nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausgesetzt gewesen wären bzw. gegenwärtig sei. Es werde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Es wurde weiters festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass er im Falle seiner Rückkehr einer Verfolgung im Sinne der GFK oder des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt sei. Er sei in Afghanistan geboren und aufgewachsen, somit sei ihm die Kultur vertraut und die dort gesprochene Sprache Dari seine Muttersprache.Im Bescheid konnte die belangte Behörde nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausgesetzt gewesen wären bzw. gegenwärtig sei. Es werde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Afghanistan möglich und zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Es wurde weiters festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass er im Falle seiner Rückkehr einer Verfolgung im Sinne der GFK oder des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt sei. Er sei in Afghanistan geboren und aufgewachsen, somit sei ihm die Kultur vertraut und die dort gesprochene Sprache Dari seine Muttersprache.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 06.09.2017 fristgerecht, durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter RA Edward W. Daigneault, 1160 Wien, erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensfehlern angefochten wurde. Im Wesentlichen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers in der behördlichen Einvernahme wiederholt und versucht die von der Behörde in dem Bescheid aufgezeigten Widersprüche aufzuklären. Insbesondere wurden Berichte zur Korruption und Zusammenarbeit der afghanischen Polizei mit den Taliban sowie ein Auszug aus einem Artikel zu Bedrohungen im sozialen Alltag in Afghanistan zitiert, wie auch Zitate zur Sicherheitslage in Kabul und der Situation von afghanischen Rückkehrern aus Europa wiedergegeben. Zudem wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der afghanische Staat nicht in der Lage sei, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz vor der Verfolgung durch die Familie der XXXX zu gewähren. Der Vater der XXXX würde ihn auf Grund seiner finanziellen Mittel in Afghanistan finden, weshalb dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Außerdem hätte die Behörde dem Beschwerdeführer auf Grund der schlechten Sicherheitslage in Kabul und der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte, unabhängig von der Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte Asyl, zumindest aber subsidiären Schutz gewähren müssen. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer als junger, der Volksgruppe der Hazara angehörender, Afghane, mit schiitischer Glaubensrichtung, im besonderem Maße der Gefahr einer Zwangsrekrutierung oder der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Weiters sei auf Grund seiner Asylantragstellung im Ausland, als Rückkehrer aus Europa, die Verfolgungsgefahr durch die Taliban sehr groß. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, zumindest aber subsidiären Schutz gewähren und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.Zudem wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der afghanische Staat nicht in der Lage sei, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz vor der Verfolgung durch die Familie der römisch 40 zu gewähren. Der Vater der römisch 40 würde ihn auf Grund seiner finanziellen Mittel in Afghanistan finden, weshalb dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Außerdem hätte die Behörde dem Beschwerdeführer auf Grund der schlechten Sicherheitslage in Kabul und der fehlenden familiären Anknüpfungspunkte, unabhängig von der Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgeschichte Asyl, zumindest aber subsidiären Schutz gewähren müssen. Abgesehen davon sei der Beschwerdeführer als junger, der Volksgruppe der Hazara angehörender, Afghane, mit schiitischer Glaubensrichtung, im besonderem Maße der Gefahr einer Zwangsrekrutierung oder der Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Weiters sei auf Grund seiner Asylantragstellung im Ausland, als Rückkehrer aus Europa, die Verfolgungsgefahr durch die Taliban sehr groß. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, zumindest aber subsidiären Schutz gewähren und dazu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein einer Vertreterin des Vereins XXXX persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein einer Vertreterin des Vereins römisch 40 persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
  4. Mit Schreiben vom 03.01.2018 wurden dem Beschwerdeführer Ergebnisse weiterer Beweismittel vorgehalten. Dazu nahm er mit Schriftsatz vom 17.01.2018 Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geb. am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter, gesund und hat Berufserfahrung als Tischler.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter, gesund und hat Berufserfahrung als Tischler. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Kabul, konkret aus dem Stadtteil XXXX . Er hat XXXX , geb. XXXX , im Jahr 2011 in Afghanistan geheiratet. Der Beschwerdeführer hat zwei leibliche Töchter. Im Iran leben noch seine Mutter und sein Bruder. In Kabul besitzt er ein Haus, in welchem sein Onkel lebt. Er hat noch weitere Verwandte und Bekannte in Afghanistan.Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Kabul, konkret aus dem Stadtteil römisch 40 . Er hat römisch 40 , geb. römisch 40 , im Jahr 2011 in Afghanistan geheiratet. Der Beschwerdeführer hat zwei leibliche Töchter. Im Iran leben noch seine Mutter und sein Bruder. In Kabul besitzt er ein Haus, in welchem sein Onkel lebt. Er hat noch weitere Verwandte und Bekannte in Afghanistan. Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan zu Hause unterrichtet und hat ein gewisses Grundwissen erlangt wie das Lesen und Schreiben von Namen und Adressen und das Auffinden von Adressen. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Jahr 2011 verlassen und lebte dann im Iran. Dort wurden auch seine Töchter, XXXX , geb. XXXX , sowie XXXX , XXXX , geboren. Er hat den Iran im Jahr 2015 gemeinsam mit XXXX und den minderjährigen Töchtern verlassen und hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf.Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Jahr 2011 verlassen und lebte dann im Iran. Dort wurden auch seine Töchter, römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie römisch 40 , römisch 40 , geboren. Er hat den Iran im Jahr 2015 gemeinsam mit römisch 40 und den minderjährigen Töchtern verlassen und hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und deren minderjährige Töchter stellten am 15.
  7. 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Kinder sind ebenfalls afghanische Staatsangehörige, deren Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und deren Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. 1.
  8. Zu den Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer lernte seine spätere Ehefrau XXXX durch seine Schwester XXXX kennen.Der Beschwerdeführer lernte seine spätere Ehefrau römisch 40 durch seine Schwester römisch 40 kennen. Die Familie der XXXX wollte, dass diese einen älteren Mann heiratet. Der Beschwerdeführer erschien mehrfach bei der Familie der XXXX und hielt um deren Hand an. Allerdings lehnte der Vater der XXXX eine Eheschließung ab.Die Familie der römisch 40 wollte, dass diese einen älteren Mann heiratet. Der Beschwerdeführer erschien mehrfach bei der Familie der römisch 40 und hielt um deren Hand an. Allerdings lehnte der Vater der römisch 40 eine Eheschließung ab. XXXX hat ihre Familie in XXXX verlassen und ging mit dem Beschwerdeführer nach XXXX , einem anderen Teil der Stadt Kabul. In XXXX wurde der Beschwerdeführer von einem Bruder der XXXX gesehen, welcher ihn gemeinsam mit anderen Personen angriff und durch Messerstiche verletzte. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer im Krankenhaus " XXXX " in Kabul behandelt.römisch 40 hat ihre Familie in römisch 40 verlassen und ging mit dem Beschwerdeführer nach römisch 40 , einem anderen Teil der Stadt Kabul. In römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von einem Bruder der römisch 40 gesehen, welcher ihn gemeinsam mit anderen Personen angriff und durch Messerstiche verletzte. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer im Krankenhaus " römisch 40 " in Kabul behandelt. Jedenfalls zwanzig Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus hat der Beschwerdeführer mit XXXX Afghanistan verlassen und ist in den Iran ausgereist.Jedenfalls zwanzig Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus hat der Beschwerdeführer mit römisch 40 Afghanistan verlassen und ist in den Iran ausgereist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer oder gegen XXXX nach dem Angriff und der Messerattacke in Kabul, im Iran oder in Österreich noch einmal eine Maßnahme oder Handlung, wie insbesondere eine Bedrohung, gesetzt wurden. Auch eine sonstige persönliche Bedrohung oder gegen den Beschwerdeführer gesetzte Handlung konnte nicht festgestellt werden.Es konnte nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer oder gegen römisch 40 nach dem Angriff und der Messerattacke in Kabul, im Iran oder in Österreich noch einmal eine Maßnahme oder Handlung, wie insbesondere eine Bedrohung, gesetzt wurden. Auch eine sonstige persönliche Bedrohung oder gegen den Beschwerdeführer gesetzte Handlung konnte nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden konnte auch irgendeine Verbindung der Familie der XXXX zu den Taliban.Nicht festgestellt werden konnte auch irgendeine Verbindung der Familie der römisch 40 zu den Taliban. Im Iran hatte XXXX noch Kontakt mit ihrer Schwester, welche ihr mitteilte, sie solle nie wieder zurückkommen. Seit jedenfalls fünf Jahren besteht keinerlei Kontakt des Beschwerdeführers oder der XXXX zur Familie der XXXX .Im Iran hatte römisch 40 noch Kontakt mit ihrer Schwester, welche ihr mitteilte, sie solle nie wieder zurückkommen. Seit jedenfalls fünf Jahren besteht keinerlei Kontakt des Beschwerdeführers oder der römisch 40 zur Familie der römisch 40 . 1.
  9. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs und ist auch bereits in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis zu kommunizieren. Drei- bis viermal im Monat arbeitet er auf einem Friedhof und hilft ehrenamtlich den Nachbarn. Er lebt von der Grundversorgung und möchte in der Zukunft arbeiten gehen. Er hat österreichische Freunde gefunden und wird von Bewohnern des Orts Oberwart als immer freundlich beschrieben. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Fußball. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Ehefrau XXXX bei deren Lebensführung in Österreich und würde sich so auch in Afghanistan verhalten.Der Beschwerdeführer unterstützt seine Ehefrau römisch 40 bei deren Lebensführung in Österreich und würde sich so auch in Afghanistan verhalten. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  10. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan 1.4.
  11. Zur wirtschaftlichen Lage Der Beschwerdeführer besitzt in Kabul ein Haus. Der Beschwerdeführer könnte nach seiner Rückkehr an seinen Herkunftsort, die Stadt Kabul, durch seinen Bruder in geringfügigem Ausmaß finanziell unterstützt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, staatliche Rückkehrhilfe mit folgenden Leistungselementen zu beziehen: • finanzielle Starthilfe (maximal EUR 500/Person; aktuell gibt es eine Sonderaktion für Asylwerber 1000/Person sowie für Familien max. EUR 3000); • Reiseorganisation; • Übernahme der Reisekosten und Reisepapierbeschaffung; • sowie gegebenenfalls medizinische Versorgung. Für Afghanistan gibt es auch spezielle Reintegrationsprogramme, die zusätzlich beantragt werden können: In Österreich stehen für afghanische Staatsangehörige zwei spezielle Reintegrationsprojekte zur Verfügung: "ERIN" oder "RESTART II". Beide Angebote zielen effektiv auf die Wiedereingliederung im Heimatland ab und können erst nach Ankunft im Herkunftsland bezogen werden. Folgende Leistungen können bezogen werden: • Die Sachleistung beträgt bei "ERIN" 3.000 EUR; in bar erhalten die Personen EUR 500; • Beim Projekt "RESTART II" der Internationalen Organisation für Migration (IOM) besteht die Sachleistung aus EUR 2.800 und der Barwert aus EUR
  12. Je nach Bedarf stellt hier IOM auch Leistungen wie Family Assessment oder eine temporäre Unterkunft nach der Ankunft zur Verfügung. 1.
  13. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan 1.5.
  14. Allgemeinen Lage in Afghanistan Die Sicherheitslage in Afghanistan ist insgesamt nach wie vor volatil; immer wieder erschüttern Attentate das Land und treiben regierungsfeindliche Kräfte ihr Unwesen. Die konkrete Beurteilung der Sicherheitslage variiert von Provinz zu Provinz stark. Die Hauptstadt Kabul und mehrere Provinzhauptstädte, darunter auch Herat, stehen jedoch überwiegend unter staatlichem Einfluss und sind vergleichsweise sicher. Die Taliban haben keine größeren Versuche mehr unternommen, Provinzhauptstädte einzunehmen. Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017 [in Folge: "LIB"], welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt.
  15. "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und
  16. "Sicherheitslage"). 1.7.
  17. Lage im Herkunftsort des Beschwerdeführers Die Stadt Kabul ist gleichzeitig die Provinzhauptstadt von Kabul und die Hauptstadt von Afghanistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten fand eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Kabul statt. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: Darüber hinaus wird zu diesem Punkt auf die näheren Ausführungen im LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt.
  18. "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und Pkt. 3.1 "Kabul"). Erreichbarkeit von Österreich Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 3.2 "Erreichbarkeit - Flugverbindungen"). Sicherheitslage Während die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren behält planen Aufständischengruppen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund und führend diese durch: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizistinnen und Polizisten werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten, also ab der zweiten Jahreshälfte 2017, schrittweise umgesetzt werden. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt.
  19. "Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen" und Pkt. 3.1 "Sicherheitslage"). Wirtschaftliche Lage durch bzw. für Rückkehrer Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghaninnen und Afghanen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrerinnen und Rückkehrer im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrerinnen und Rückkehrer existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen. Die meisten Rückkehrer/innen entschlossen sich, sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz. Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 23 "Rückkehr"). Nach Aussagen der afghanischen Regierung hat Kabul grundsätzlich bessere Arbeitsmöglichkeiten aufgrund einer größeren Anzahl an Unternehmen und Behörden, wenngleich sich die Situation seit der zweiten Hälfte 2015 verschlechtert hat. Dies aufgrund von Sicherheit, dadurch einem reduzierten Vertrauen von Investoren sowie verringerter Entwicklungshilfe, wobei letzterer Umstand in größeren Verlusten von von solchen Hilfsleistungen abhängigen Haupt- und Hilfstätigkeiten mündete. Ohne Verbindungen ist es schwierig, eine Beschäftigung bei Regierungsstellen oder NGOs zu finden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, diese Quelle bildet einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt. 2.2.5) Die allgemeine Versorgungslage und allgemeine Infrastruktur ist in Kabul in Summe als befriedigend zu bewerten. Alle notwendigen Infrastrukturen sind im ausreichenden Umfang vorhanden und es gibt keine gravierenden Engpässe und Mängel in der allgemeinen Versorgungslage. Die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit durch einen Mann mit grundlegender Schulund/ oder Berufsausbildung ist bei entsprechender Anstrengung als realistisch anzusehen. Für alle Stufen der schulischen und oder beruflichen Qualifizierung gibt es Arbeitsmöglichkeiten. Ein Rückkehrer wird allerdings eine Zeit von 3 bis 6 Monate benötigen um sich zu orientieren und Arbeit zu finden. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgenden Quellen: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 23; Auszüge aus dem Gutachten Mag. Karl MAHRINGER, GZ BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017 vom 05.03.2017 sowie der Aktualisierung dieses Gutachtens vom 15.05.2017). 1.7.
  20. Meldesystem Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan. (Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 19.1). 1.7.
  21. Bankensystem Im Finanzsektor bieten in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken Leistungen an. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten. Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 23 "Rückkehr - Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan"). 1.5.3 Potentielle Risikoprofile Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten In Afghanistan gibt es mehrere ethnische Minderheiten; die Bevölkerung setzt sich aus 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, etwa 10% Hazara und 9% Usbeken zusammen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Dessen ungeachtet beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Pkt. 16 "Ethnische Minderheiten"). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara begleitet eine lange Geschichte der Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung; Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Hazara sind auch gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dennoch hat sich die Situation grundsätzlich verbessert. Hazara sind auch keiner gezielten Diskriminierung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Auch nach den im Beschwerdevorbringen zitierten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender in Afghanistan droht ethnischen Minderheiten, wie den Hazara, in Afghanistan teilweise eine schlechte Behandlung. So sind diese gesellschaftlicher Diskriminierung und Misshandlung ausgesetzt. Ihnen droht auch eine schlechte Behandlung durch Taliban (beispielsweise Entführung, Schikanierung, Tötung). Die Hazara haben jedoch seit Ende des Taliban-Regimes im Jahr 2001 erhebliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht. (Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 16.1 "Hazara", sowie Afghanistan vom April 2016 [in Folge: "UNHCR-Richtlinien"], Pkt. III.A.13b "Hazara", beide Quellen bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses).(Zusammenfassung unter Wiedergabe der entscheidungsrelevanten Passagen aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 16.1 "Hazara", sowie Afghanistan vom April 2016 [in Folge: "UNHCR-Richtlinien"], Pkt. römisch drei.A.13b "Hazara", beide Quellen bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses). Schiiten Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert. Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen. Es kommt auch immer wieder zu Anschlägen. Nach den im Beschwerdevorbringen zitierten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender in Afghanistan droht Angehörigen religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, Gefahr durch regierungsfeindliche Kräfte und die Taliban. Schiiten sind in Afghanistan keiner systematisch gegen sie gerichteten existenzbedrohenden Gefährdung durch andere religiöse Gruppen ausgesetzt. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, welches einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet, Seiten 8, 44, 151, sowie UNHCR-Richtlinien, Seite 57, beide Quellen bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses). Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, wie berichtet wird, weiterhin Kinder - sowohl Jungen als auch Mädchen - um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilder oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen einzusetzen, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Im Licht der oben beschriebenen Umstände ist UNHCR der Ansicht, dass - je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - für Männer im wehrfähigen Alter und für Minderjährige, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte befinden, oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte oder mit ISIS verbundene bewaffnete Gruppen um Kontrolle kämpfen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen bestehen kann. Für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen, kann ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Gründen bestehen. Je nach den spezifischen Umständen des Falls kann auch für Familienangehörige von Männern und Kindern mit diesem Profil aufgrund ihrer Verbindung zu der gefährdeten Person internationaler Schutzbedarf bestehen. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt. III.A.3., Seite 51 ff)(Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR-Richtlinien, diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt. römisch drei.A.3., Seite 51 ff) Zielpersonen für die Taliban * Stammesälteste * Richter * Zivile Mitarbeiter der Regierung * Spione für die Regierung * Personen, welche sich den Taliban verweigern * Personen, welche sich gegen die Werte der Taliban stellen * Personen, welche die Taliban als nützlich erachten und welche sich einer Zusammenarbeit verweigert haben (Zusammenfassung aus folgender Quelle: European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, diese Quelle bildet einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt. 1.2) Blutrache (Blutfehden), Ehrverletzungen und sunnitisch-schiitische Mischehen Blutrache (Blutfehden)

althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. Blutrache in ländlichen Gebieten eher üblich, kann jedoch wegen der großen Zahl der vom Land zugewanderten Stadtbewohner auch in Städten vorkommen. Mächtige Familien übten bei einer Ehrverletzung normalerweise Vergeltung, während weniger mächtige und arme Familien in der Regel Verhandlungen und eine Versöhnung durch Älteste oder eine Bestrafung durch die Regierung akzeptierten. Im Licht der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass je nach den Umständen des Einzelfalls für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann. Bei Anträgen von in Blutfehden verwickelten Personen können sich jedoch mögliche Ausschlusserwägungen ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch für Familienangehörige, Partner oder von an Blutfehden Beteiligten abhängige Personen ebenfalls aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person ein Bedarf an internationalem Schutz bestehen. (Zusammenfassung aus folgenden Quellen: UNHCR-Richtlinien, Pkt. 14, ACCORD-Anfragebeantwortung a-10006-1 vom 23.02.2017 "1) Zielen Rachehandlungen wegen vorehelichem Geschlechtsverkehr nur auf den "Täter" ab oder können auch andere Mitglieder seiner Familie zum Ziel werden?; 2) Staatlicher Schutz vor Rachehandlungen bzw. Blutrache", Schnellrecherche der Schweizer Flüchtlingshilfe zur "Blutrache und Blutrache" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 07.06.2017, diese Quellen bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses). Ehrverletzungen Neben Blutfehden gebe es noch die Kategorie "Verlust von Ehre" ("namus") infolge eines (wahrgenommenen) Verhaltens der Frau, das intern in der Familie als Schande angesehen werde und zu ihrer Tötung führe. Bei solchen "Ehrenmorden" würden die Frau (und im Falle gemeinsamen Weglaufens auch der beteiligte Mann) getötet, um die Ehre der Familie wieder herzustellen. Die Tötung eines an einer solchen Ehrverletzung beteiligten Mannes sei nicht Teil eines (Blut)rachezyklus, da Rachehandlungen nicht von Verwandten eines Mannes ausgeführt werden könnten, der zum Zeitpunkt seiner Tötung eine "schändliche" Tat begangen habe. Ehre und Status einer Familie würden durch die Institution der Ehe bestätigt. Offener Widerstand gegen bzw. ein Bruch mit den Normen der Eheschließung, indem man den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin ohne Zustimmung der jeweiligen Familien wähle, führe dazu, dass sich die Familien in ihrer Ehre gekränkt fühlen würden und könne verschiedene Reaktionen hervorrufen, die sich sowohl gegen die Frau als auch den Mann richten könnten. Außereheliche Beziehungen würden für alle ethnische Gruppen ein höchst sensibles Thema darstellen, jedoch hätten Paschtunen eine restriktivere Sicht darauf. Die meisten Fälle würden indes von lokalen Schuras und Dschirgas beigelegt. Hätte ein unverheiratetes Paar einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt, wäre das Ergebnis häufig eine Eheschließung zwischen dem Mann und der Frau. Die beteiligten Personen würden versuchen, die Angelegenheit privat zu lösen, ohne dass Gerichte oder Vermittlungsgremien beteiligt würden. So werde der entstandene Ehrverlust lokal eingegrenzt. Familien mit hoher Bildung, Familien in Großstädten, Hazara und Tadschiken seien allgemein offen dafür, Lösungen zu finden, häufig auch mithilfe von Vermittlung. Auch wenn die Verhandlungen schwierig seien würden die Parteien in der Regel zu einer Lösung kommen. Es komme selten vor, dass solche Fälle in Gewalt bzw. Mord enden würden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung a-10006-1 "1) Zielen Rachehandlungen wegen vorehelichem Geschlechtsverkehr nur auf den "Täter" ab oder können auch andere Mitglieder seiner Familie zum Ziel werden?; 2) Staatlicher Schutz vor Rachehandlungen bzw. Blutrache", welche einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses bildet) Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen Männer, die vermeintlich gegen vorherrschende Gebräuche verstoßen, können ebenfalls einem Misshandlungsrisiko ausgesetzt sein, insbesondere in Fällen von mutmaßlichem Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen. In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte befinden, besteht für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt. III.A.8).(Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt. römisch drei.A.8). Als "verwestlicht" wahrgenommene Personen Berichten zufolge werden Personen von regierungsfeindlichen Kräften angegriffen, die vermeintlich Werte und/oder ein Erscheinungsbild angenommen haben, die mit westlichen Ländern in Verbindung gebracht werden, und denen deshalb unterstellt wird, die Regierung und die internationale Gemeinschaft zu unterstützen. UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach den Umständen des Einzelfalls - für solche Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aufgrund anderer relevanter Gründe bestehen kann. (Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt. III.A.1.j und l).(Zusammenfassung aus folgender Quelle: UNHCR Richtlinien, diese bilden einen Bestandteil der Feststellungen und des vorliegenden Erkenntnisses, Pkt. römisch drei.A.1.j und l).

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Feststellungen zur Person Der Beschwerdeführer hat während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie der mündlichen Verhandlung zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie zu den Lebensumständen in Afghanistan und dem Iran stets gleiche und zusammenhängende Angaben gemacht. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari wurde vom bestellten Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Tatsache der Eheschließung in Afghanistan ergibt sich aus den widerspruchsfreien und im Kern gleichbleibenden Angaben zu einigen Details der Hochzeit (Zeugen, Mullah). Sie decken sich im Kern auch mit den diesbezüglich getätigten Angaben von XXXX .Die Tatsache der Eheschließung in Afghanistan ergibt sich aus den widerspruchsfreien und im Kern gleichbleibenden Angaben zu einigen Details der Hochzeit (Zeugen, Mullah). Sie decken sich im Kern auch mit den diesbezüglich getätigten Angaben von römisch 40 . Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen widerspruchsfreien Angaben in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten, nachvollziehbaren und schlüssigen Unterlagen. Die festgestellte Unbescholtenheit ergibt sich aus einer durchgeführten Abfrage des Strafregisters sowie den diesbezüglichen, ebenso widerspruchsfreien Angaben im Rahmen der behördlichen Befragung und in der mündlichen Verhandlung. Die von der belangten Behörde gesehenen Widersprüche betreffend die Heiratsurkunde reichen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, um bereits von einer persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Angaben zu seiner Person oder des Fluchtvorbringens auszugehen. 2.
  3. Feststellungen zu den Fluchtgründen Zu den Tatsachen des Kennenlernens der XXXX , sowie, dass deren Familie gegen die Eheschließung mit dem Beschwerdeführer war und diese ihm ihre Familie verließ um zunächst in XXXX zu leben machte der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgehend ausreichend detailreiche und, jedenfalls im Kern, auch widerspruchsfreie Angaben. Diese decken sich auch mit den entsprechenden Angaben der XXXX .Zu den Tatsachen des Kennenlernens der römisch 40 , sowie, dass deren Familie gegen die Eheschließung mit dem Beschwerdeführer war und diese ihm ihre Familie verließ um zunächst in römisch 40 zu leben machte der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen wie verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgehend ausreichend detailreiche und, jedenfalls im Kern, auch widerspruchsfreie Angaben. Diese decken sich auch mit den entsprechenden Angaben der römisch 40 . Von den erlittenen Verletzungen konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen. Es ist auch plausibel, dass diese bei einer Messerattacke erlitten sein könnten. Auch der Vorgang der Messerattacke selbst wurde im Rahmen der Einvernahmen im verwaltungsbehördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausreichend detailreich und widerspruchsfrei widergegeben. Betreffend den Zeitraum zwischen Krankenhausentlassung und der Ausreise in den Iran gab es während der behördlichen Einvernahme widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zur Aussage von XXXX , wobei die Erklärung der XXXX , sie habe sich Sorgen um die Kinder und die Familie gemacht, welche im Taxi mitgefahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nicht als ausreichend angesehen wird, um den Erfahrungssatz, dass bei einer Einvernahme im Regelfall zunächst die Wahrheit gesagt wird, fallbezogen zu widerlegen. Auch die Angabe der XXXX in der mündlichen Verhandlung (VHS Seite 9), sie habe gegen die Rückübersetzung keinen Einwand erhoben, weil sie nach 4 1/2 Stunden Interview Kopfschmerzen und auch ihre Brille zu Hause vergessen gehabt habe, überzeugt nicht: So wurde (AS 65 des Verfahrensakts der XXXX ) ausdrücklich bestätigt, dass sie den Dolmetscher gut verstanden habe und die Rückübersetzung der Niederschrift vollständig war. Außerdem dauerte die Einvernahme nicht 4 1/2 Stunden sondern nach Abzug einer Pause knapp über drei Stunden. Jedenfalls wurde aber ein Zeitraum von 20 Tagen glaubhaft gemacht.Betreffend den Zeitraum zwischen Krankenhausentlassung und der Ausreise in den Iran gab es während der behördlichen Einvernahme widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zur Aussage von römisch 40 , wobei die Erklärung der römisch 40 , sie habe sich Sorgen um die Kinder und die Familie gemacht, welche im Taxi mitgefahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nicht als ausreichend angesehen wird, um den Erfahrungssatz, dass bei einer Einvernahme im Regelfall zunächst die Wahrheit gesagt wird, fallbezogen zu widerlegen. Auch die Angabe der römisch 40 in der mündlichen Verhandlung (VHS Seite 9), sie habe gegen die Rückübersetzung keinen Einwand erhoben, weil sie nach 4 1/2 Stunden Interview Kopfschmerzen und auch ihre Brille zu Hause vergessen gehabt habe, überzeugt nicht: So wurde (AS 65 des Verfahrensakts der römisch 40 ) ausdrücklich bestätigt, dass sie den Dolmetscher gut verstanden habe und die Rückübersetzung der Niederschrift vollständig war. Außerdem dauerte die Einvernahme nicht 4 1/2 Stunden sondern nach Abzug einer Pause knapp über drei Stunden. Jedenfalls wurde aber ein Zeitraum von 20 Tagen glaubhaft gemacht. Nicht glaubhaft war für das erkennende Gericht und wurde dies daher auch nicht festgestellt, dass die Familie der XXXX nach der Attacke noch sagte, dass man den Beschwerdeführer wieder töten würde, wenn man ihn erwische (VHS Seite 35). Dabei handelt es sich um eine klare Steigerung des Fluchtvorbringens: Eine solche Tatsache, wenn sie nach der Messerattacke bekannt geworden wäre, hätte der Beschwerdeführer als sicherlich entscheidungsrelevantes Sachverhaltselement spätestens während der Einvernahme der belangten Behörde angegeben. Auch der so genannte Freund "Abbas" spricht gegen die überwiegende Wahrscheinlichkeit dieser Tatsache: So hat der Beschwerdeführer angegeben, nach der Ausreise aus Afghanistan deshalb nicht mehr in Kontakt mit diesem zu stehen, weil er seine Nummer nicht habe, noch habe dieser dessen Nummer (VHS Seite 34). Es ist einfach lebensfern, dass man von seinem "besten Freund", der den Beschwerdeführer nach dem Weglaufen der XXXX von deren Familie zum Beschwerdeführer auch noch unterstützt haben soll, nicht einmal die Nummer habe.Nicht glaubhaft war für das erkennende Gericht und wurde dies daher auch nicht festgestellt, dass die Familie der römisch 40 nach der Attacke noch sagte, dass man den Beschwerdeführer wieder töten würde, wenn man ihn erwische (VHS Seite 35). Dabei handelt es sich um eine klare Steigerung des Fluchtvorbringens: Eine solche Tatsache, wenn sie nach der Messerattacke bekannt geworden wäre, hätte der Beschwerdeführer als sicherlich entscheidungsrelevantes Sachverhaltselement spätestens während der Einvernahme der belangten Behörde angegeben. Auch der so genannte Freund "Abbas" spricht gegen die überwiegende Wahrscheinlichkeit dieser Tatsache: So hat der Beschwerdeführer angegeben, nach der Ausreise aus Afghanistan deshalb nicht mehr in Kontakt mit diesem zu stehen, weil er seine Nummer nicht habe, noch habe dieser dessen Nummer (VHS Seite 34). Es ist einfach lebensfern, dass man von seinem "besten Freund", der den Beschwerdeführer nach dem Weglaufen der römisch 40 von deren Familie zum Beschwerdeführer auch noch unterstützt haben soll, nicht einmal die Nummer habe. Nicht glaubhaft gemacht werden konnte auch jegliche Verbindung der Familie der XXXX zu den Taliban: So blieb das diesbezügliche Vorbringen sowohl in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 112: "Nein, aber ich glaube meine Schwiegereltern haben mit den Taliban zu tun. Sie können die Taliban bezahlen und die können was tun. Keiner wusste was mein Schwiegervater macht oder nicht macht.") sowie vor dem erkennenden Gericht (AS 36: Frage: "Wissen Sie, ob Ihr Schwiegervater mit den Taliban etwas zu tun hatte?" Antwort: "Das weiß ich nicht") vage bzw. beruhte auf reinen Spekulationen.Nicht glaubhaft gemacht werden konnte auch jegliche Verbindung der Familie der römisch 40 zu den Taliban: So blieb das diesbezügliche Vorbringen sowohl in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 112: "Nein, aber ich glaube meine Schwiegereltern haben mit den Taliban zu tun. Sie können die Taliban bezahlen und die können was tun. Keiner wusste was mein Schwiegervater macht oder nicht macht.") sowie vor dem erkennenden Gericht (AS 36: Frage: "Wissen Sie, ob Ihr Schwiegervater mit den Taliban etwas zu tun hatte?" Antwort: "Das weiß ich nicht") vage bzw. beruhte auf reinen Spekulationen. Die Feststellungen zur Kommunikation der XXXX mit deren Schwester beruhen auf den im Verfahren getätigten, widerspruchsfreien und ausreichend konkreten Angaben der XXXX .Die Feststellungen zur Kommunikation der römisch 40 mit deren Schwester beruhen auf den im Verfahren getätigten, widerspruchsfreien und ausreichend konkreten Angaben der römisch 40 . 2.
  4. Feststellungen zum Leben in Österreich Die Feststellungen zum Leben in Österreich gründen zunächst auf den entsprechenden Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie dem erkennenden Gericht. Sie decken sich auch mit einer Reihe vorgelegter Urkunden. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einer durchgeführten Strafregisterabfrage sowie sich mit dieser deckenden Angaben seitens des Beschwerdeführers. 2.
  5. Feststellung zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Die Feststellungen zur Unterstützungsmöglichkeit durch den Bruder des Beschwerdeführers ergeben sich daraus, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung erwartet werden kann, dass der Bruder des Beschwerdeführers, welcher im Iran als Möbelbauer arbeitet, dem Beschwerdeführer und seiner Familie nach Rückkehr nach Afghanistan eine geringfügige finanzielle Unterstützung zukommen lassen kann. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützungen ergibt sich aus dem Informationsblatt "Information des BFA in Bezug auf Rückkehrunterstützung und Reintegrationsmaßnahmen va. für afghanische Staatsangehörige im Herkunftsland" vom 06.04.2017, GZ BMI-BA121004/0002-BFA-B/I/2/2017, welches seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb. 2.
  6. Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt. 1.5.1), zur Lage im Herkunftsort des Beschwerdeführers (Pkt. 1.5.2.) im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer, zum Meldesystem (Pkt. 1.5.3), zum Bankensystem (Pkt. 1.5.4) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung im Dezember 2017), nachvollziehbare und schlüssige von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb von vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.Die Feststellungen zur Allgemeinen Lage in Afghanistan (Pkt. 1.5.1), zur Lage im Herkunftsort des Beschwerdeführers (Pkt. 1.5.2.) im Hinblick auf die Erreichbarkeit von Österreich, Sicherheitslage und wirtschaftlicher Lage durch bzw. für Rückkehrer, zum Meldesystem (Pkt. 1.5.3), zum Bankensystem (Pkt. 1.5.4) stützen sich auf das im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuelle (letzte Überarbeitung im Dezember 2017), nachvollziehbare und schlüssige von der Staatendokumentation der belangten Behörde zusammengestellte Länderinformationsblatt zu Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Errichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Soweit dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Das LIB als solches blieb von vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten. Die Feststellungen zur Lage durch bzw. für Rückkehrer gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung

Art. 4

lit a und b der EU-Verordnung Nr 439/2010 relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Der Bericht als solches blieb vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten.Die Feststellungen zur Lage durch bzw. für Rückkehrer gründen sich auch auf den aktuellen, nachvollziehbaren und schlüssigen Informationsbericht des EU-Unterstützungsbüros für Asylfragen zu sozioökonomischen Schlüsselindikatoren, staatlichem Schutz und Mobilität in Kabul, Mazar-e Sharif, und Herat. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch daraus, dass diese Einrichtung

Artikel 4

, Litera a und b der EU-Verordnung Nr 439 aus 2010, relevante, zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen über Herkunftsländer transparent und unparteiisch sammelt und darüber Bericht erstattet. Der Bericht als solches blieb vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten. Die Feststellungen zu den potentiellen Risikoprofilen "Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten" gründen auf den unbestritten gebliebenen, schlüssigen und nachvollziehbaren UNHCR-Richtlinien sowie dem im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen, von der Staatendokumentation zusammengestellten LIB zu Afghanistan. Die Informationen aus beiden Quellen konnten widerspruchsfrei kombiniert werden. Diese Informationen als solches wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellungen zur "Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte" beruhen auf den nachvollziehbaren und schlüssigen UNHCR-Richtlinien, welche unbestritten blieben. Die Feststellungen betreffend "Zielpersonen für die Taliban" beruhen auf dem nachvollziehbaren und schlüssigen Bericht von EASO, welcher unbestritten blieb. Die Feststellungen zur "wirtschaftlichen Lage in Kabul", allgemeinen Versorgungslage und allgemeinen Infrastruktur in Kabul ergeben sich neben Informationen aus dem LIB aus einem im Auftrag des BVwG erstellten "Gutachten" (GZ: BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017 vom 05.03.2017 samt Aktualisierung vom 05.03.2017) von Mag. Karl MAHRINGER. Dieses erachtet das erkennende Gericht sowohl grundsätzlich als geeignet wie auch fallbezogen für zweckdienlich: MAHRINGER ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Afghanistan mit zusätzlicher Spezialisierung im Bereich Flüchtlingswesen und Entwicklungshilfe. Er lebt seit 2009 in Afghanistan und ist unter anderem als "Senior Berater" (Ministry of Commerce and Industry) sowie seit 2014 als CEO der International Emergency Services UAE in den Konfliktregionen MENA, Afghanistan, Somalia und Eritrea tätig. Seine Erhebungsergebnisse zur Lage in Stadt und Provinz Kabul wurden von der Beschwerdeführerin als solches - s. zu den Ausführungen in der nach der mündlichen Verhandlung erstatteten Stellungnahme unten - nicht bestritten. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin auf einen in der Ausgabe Nr. 3 aus 2017 in der in Deutschland erscheinenden Zeitschrift "Asylmagazin" publizierten Aufsatz von Friederike STAHLMANN hingewiesen. Dieser ist iZm den getroffenen Feststellungen wie folgt zu würdigen: Bis zu einem gewissen Grad können die Ansichten von MAHRINGER und STAHLMANN im Hinblick auf den eingeschränkten Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt widerspruchsfrei kombiniert werden: So betont auch MAHRINGER, dass grundsätzlich einer gewissen (mehrmonatigen) Orientierungsphase bedarf. Auch dem "Gutachten" von MAHRINGER ist zu entnehmen, dass Rückkehrer mit Schwierigkeiten bei der Arbeits- und Wohnungssuche konfrontiert sein werden. Mit ihrer - und nur diese ist im gegebenen Zusammenhang zu den Aussagen von STAHLMANN vorgenommen - offenbaren Schlussfolgerungen, nämlich, dass Rückkehrende aus Europa akut in ihrem Überleben gefährdet sind (siehe Pkt III.3 des Aufsatzes), die keine verlässliche Unterstützung durch bestehende soziale Netzwerke haben kann STAHLMANN aber die aufgrund der Ausführungen von MAHRINGER - soweit sie in dieser Hinsicht aus widersprechend angesehen werden können - getroffenen Feststellungen nicht widerlegen. Einerseits stützt sich MAHRINGER auf eine aktuelle, vor Ort durchgeführte Recherche. STAHLMANN zieht ihre Schlüsse lediglich aus anderen Berichten und Quellen bis Anfang

  1. Darüber hinaus handelt es sich bei MAHRINGER um einen in Österreich gerichtlich beeideten, länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan. STAHLMANN hingegen ist eine Dissertantin an einem deutschen Forschungsinstitut, mag sie auch zweitweise "Gutachten" für britische Gerichte verfasst haben.Mit ihrer - und nur diese ist im gegebenen Zusammenhang zu den Aussagen von STAHLMANN vorgenommen - offenbaren Schlussfolgerungen, nämlich, dass Rückkehrende aus Europa akut in ihrem Überleben gefährdet sind (siehe Pkt römisch drei.3 des Aufsatzes), die keine verlässliche Unterstützung durch bestehende soziale Netzwerke haben kann STAHLMANN aber die aufgrund der Ausführungen von MAHRINGER - soweit sie in dieser Hinsicht aus widersprechend angesehen werden können - getroffenen Feststellungen nicht widerlegen. Einerseits stützt sich MAHRINGER auf eine aktuelle, vor Ort durchgeführte Recherche. STAHLMANN zieht ihre Schlüsse lediglich aus anderen Berichten und Quellen bis Anfang
  2. Darüber hinaus handelt es sich bei MAHRINGER um einen in Österreich gerichtlich beeideten, länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan. STAHLMANN hingegen ist eine Dissertantin an einem deutschen Forschungsinstitut, mag sie auch zweitweise "Gutachten" für britische Gerichte verfasst haben. Die Beschwerdeführerin tritt auch in Ihrer Stellungnahme vom 17.01.2018 dem "Gutachten" von MAHRINGER entgegen. Damit überzeugen sie das erkennende Gericht jedoch nicht dahingehend, dass die getroffenen Feststellungen zur Versorgungslage, Infrastruktur und die Sicherung existenzieller Lebensbedürfnisse eben nicht getroffen werden könnten: Die erwähnten Auszüge auf den Seiten 11 und 37 des "Gutachtens" sind für die getroffenen Feststellungen nicht weiter von Relevanz. Dass über bestehende Flüchtlingscamps berichtet wird und gleichzeitig ausreichend vorhandener Wohnraum festgestellt wird zeigt außerdem noch keinen "Widerspruch" auf. Auch mit der Meinung, die Situation am Wohnungsmarkt sei nicht ausreichend erhoben worden wird zu den Schlussfolgerungen betreffend die Wohnungssituation noch keine Mangelhaftigkeit aufgezeigt. Überdies werden nähere Feststellungen zur Wohnungssituation gegenständlich gar nicht getroffen. Die Tatsache, dass die Grenze zu Pakistan zeitweise geschlossen ist mag zutreffen, doch ergibt sich daraus ja noch nicht, dass die allgemeine Versorgungslage in Kabul nicht als befriedigend zu bewerten wäre. Zum Beweiswert des Aufsatzes von STAHLMANN im Hinblick auch auf die Versorgungslage können die obigen Würdigungen herangezogen werden. Dass aufbauend auf die Bewertung von MAHRINGER nicht festgestellt werden könnte, dass die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit durch einen Mann mit grundlegender Schulund/ oder Berufsausbildung bei entsprechender Anstrengung als realistisch anzusehen ist und es für alle Stufen der schulischen und oder beruflichen Qualifizierung Arbeitsmöglichkeiten gibt, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich: So ist für das Gericht mangels näherer Ausführungen nicht erkennbar, warum diese Informationen für die getroffenen Schlussfolgerungen seitens eines Fachmanns zwingend notwendig wären. Soweit auf die Seite 28 des EASO-Berichts hingewiesen wird, so ist festzuhalten, dass sich die von der Beschwerdeführerin genannte Aussage auf eine Reihe von Zeitungsberichten aus dem Jahr 2015 bezieht. Die Erhebungen MAHRINGER sind somit wesentlich aktueller. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auf der erwähnten Seite 28 ebenso - denn es müssen die Informationen immer gesamthaft gelesen und gewürdigt werden - ausgeführt wird, dass es in Kabul generell bessere Beschäftigungsmöglichkeiten gibt als in den meisten anderen Städten. Schon aus diesem Grund kann aus Sicht des erkennenden Gerichts die Analyse von MAHRINGER übernommen werden. Zu den Aufsätzen von Frederike STAHLMANN, auf welche die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung hinwies, ist im Hinblick auf die Feststellungen zur Lage in Afghanistan - wobei sich das erkennende Gericht auf das LIB, die UNHCR-Richtlinien sowie einen Bericht von EASO stützte - zu erwägen: Die getroffenen Feststellungen beruhen - zu den Feststellungen betreffend die Lage für Rückkehrer aus Europa siehe bereits oben - durchgehend auf länderkundlichen Informationen, welche aus einem bestimmten, vor allem im Hinblick auf die verwendeten Quellen bzw. überhaupt die Objektivität sicherstellenden Prozess oder von Organisationen stammen, denen man eine derartige Objektivität zuzuerkennen hat: Sei es von der österreichischen Staatendokumentation, sei es von EASO oder seien es die UNHCR-Richtlinien. Bei den Ausführungen von STAHLMANN handelt es sich hingegen um eine persönliche, in der asylfachlichen Literatur geäußerte Meinung. Soweit die von Stahlmann angenommenen Tatsachen von den den zuvor aufgezählten Quellen zu entnehmenden Tatsachen abweichen, so kommt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den Tatsachen von STAHLMANN schon aus dem genannten Grund einer geringerer Beweiswert zu. Im Übrigen ist zu den Aufsätzen von STAHLMANN auszuführen, dass die Beschwerdeführerin auch nicht näher substantiierte, aus welchen Ausführungen konkret sich Abweichungen von dem LIB, dem Bericht von EASO oder den UNHCR-Richtlinien im Hinblick auf Sachverhaltselemente zur Lage in Afghanistan ergeben sollten. Die Feststellungen zu dem potentiellen Risikoprofil "Zur allgemeinen Lage von ethnischen Minderheiten", "Hazara" und "Schiiten" gründen auf den unbestritten gebliebenen, schlüssigen und nachvollziehbaren UNHCR-Richtlinien sowie dem im Entscheidungszeitpunkt hinreichend aktuellen, von der Staatendokumentation zusammengestellten LIB zu Afghanistan. Die Informationen aus beiden Quellen konnten widerspruchsfrei kombiniert werden. Diese Informationen als solches wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellungen zu "Zwangsrekrutierung" und "Zielpersonen der Taliban" gründen einerseits auf den UNHCR-Richtlinien sowie dem als schlüssig und nachvollziehbar zu erachtenden und vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Bericht von EASO. Die Feststellungen zu Blutrache (Blutfehden) gründen auf den UNHCR-Richtlinien sowie der schlüssigen und nachvollziehbaren Schnellrecherche zur "Blutrache und Blutfehde" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 07.06.2017, die Feststellungen zur "Ehrverletzung" gründen auf der erwähnten, nachvollziehbaren und schlüssigen ACCORD-Anfragebeantwortung a-10006-
  3. Die Quellen ließen sich widerspruchsfrei kombinieren. Diese Informationen wurden vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung noch in der Stellungnahme vom 23.11.2017 letztlich inhaltlich bestritten. Auch die in der Beschwerde erwähnten "briefing notes" des deutschen Bundesamts für Migration und Fremdenwesen vom 23.01.2017 lassen sich letztlich widerspruchsfrei mit den getroffenen Feststellungen kombinieren. Die Feststellungen betreffend "Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen" beruhen auf den schlüssigen und nachvollziehbaren UNHCR-Richtlinien, welche unbestritten blieben. Die Feststellungen zur als "verwestlicht" wahrgenommenen Personen beruhen auf den UNHCR-Richtlinien und blieben unbestritten.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das AsylG sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) I. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidsrömisch eins. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids 3.1. Rechtslage Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (in Folge "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die §§ 3 und 11 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: "AsylG 2005") lauten samt Überschrift:Die Paragraphen 3 und 11 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: "AsylG 2005") lauten samt Überschrift: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat."
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat." "Innerstaatliche Fluchtalternative § 11.
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11,
(1)Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2)Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

§ 2Abs. 1 Z 9 i

Vm Z 11 AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der EU-Richtlinie 2011/95/EU.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, AsylG 2005 ist "Verfolgung" jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der EU-Richtlinie 2011/95/EU.

Art. 9Abs.

1 der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten,

Artikel 9

, Absatz eins, der EU-Richtlinie 2011/95/EU muss eine Handlung um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder

  1. b)in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe
  2. a)beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:Als Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
  3. a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  4. b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  5. c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  6. d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  7. e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
  8. f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. § 18 Abs. 1 und 3 AsylG 2005 lauten:Paragraph 18, Absatz eins und 3 AsylG 2005 lauten: "§ 18.

(1)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
(2)[...]
(3)Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen."

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des § 12a Abs. 1 sowie in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben. 3.

  1. Zum primären Fluchtvorbringen Als primären Grund für die Flucht und die Unmöglichkeit der Rückkehr nach Afghanistan hat die Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm Gefahr drohe, weil der Vater der XXXX bzw. deren Familie mit der Eheschließung mit ihm nicht einverstanden gewesen sei. Er sei auch bereits von der Familie der XXXX angegriffen und verletzt worden.Als primären Grund für die Flucht und die Unmöglichkeit der Rückkehr nach Afghanistan hat die Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm Gefahr drohe, weil der Vater der römisch 40 bzw. deren Familie mit der Eheschließung mit ihm nicht einverstanden gewesen sei. Er sei auch bereits von der Familie der römisch 40 angegriffen und verletzt worden. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben (vgl. dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).Auch aus einer Mehrzahl allein jeweils nicht ausreichender Umstände im Einzelfall kann sich bei einer Gesamtschau die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem oder mehreren von asylrelevanten Gründen ergeben vergleiche dazu VwGH 26.06.1996, 95/20/0423). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN). Die Gefahr der Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).Die Gefahr der Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153). Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH vom
  2. September 2015, E 736/2014).Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048). Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren vergleiche VfGH vom
  3. September 2015, E 736 aus 2014,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche zuletzt VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche etwa VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551). Fälle der Eheschließung gegen den Willen der Familie stehen im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits (etwa VwGH 09.09.2010, 2007/20/1091). Eine auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung keinem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe zugeordnet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass in einer solchen Situation einem Begehren auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keinesfalls Erfolg beschieden sein kann. Es kommt nämlich entscheidend auch darauf an, auf welche Ursachen allenfalls fehlender staatlicher Schutz zurückzuführen ist. Ist der Heimatstaat des Beschwerdeführers aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu (vgl. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059).Eine auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung keinem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe zugeordnet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass in einer solchen Situation einem Begehren auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keinesfalls Erfolg beschieden sein kann. Es kommt nämlich entscheidend auch darauf an, auf welche Ursachen allenfalls fehlender staatlicher Schutz zurückzuführen ist. Ist der Heimatstaat des Beschwerdeführers aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu vergleiche VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059). In Fällen, in denen einer Asylwerberin wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie als weibliches Familienmitglied die Ermordung, vor der sie der Staat nicht schützt, droht, sowohl eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht kommt (zuletzt etwa VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0153). Allerdings ist eine Abgrenzung vorzunehmen zwischen nicht asylrelevanter Verfolgung zur "Wiederherstellung der Familienehre" einerseits und asylrelevanter Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwider laufenden Handlungsweise des Verfolgten andererseits (vgl. etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030, mwN).In Fällen, in denen einer Asylwerberin wegen Missachtung der Wertvorstellungen ihrer Familie als weibliches Familienmitglied die Ermordung, vor der sie der Staat nicht schützt, droht, sowohl eine Verfolgung wegen des Geschlechts als auch wegen der Zugehörigkeit zur Familie der Verfolger in Betracht kommt (zuletzt etwa VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0153). Allerdings ist eine Abgrenzung vorzunehmen zwischen nicht asylrelevanter Verfolgung zur "Wiederherstellung der Familienehre" einerseits und asylrelevanter Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwider laufenden Handlungsweise des Verfolgten andererseits vergleiche etwa VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030, mwN). Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art. 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414).Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Artikel eins, Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069, Rz 16). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (vgl. VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 26.01.1996, 95/02/0289). Beweisergebnisse der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 - diese dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen - dürfen jedoch nicht unreflektiert bzw. ohne Berücksichtigung deren eingeschränkten Zwecks - insbesondere nicht ohne weitere Ermittlungen und ohne mündliche Verhandlung - verwertet werden (vgl. dazu VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, Rz 3.
  4. mwN).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069, Rz 16). Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen vergleiche VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben (erfahrungsgemäß) der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 26.01.1996, 95/02/0289). Beweisergebnisse der Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 - diese dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen - dürfen jedoch nicht unreflektiert bzw. ohne Berücksichtigung deren eingeschränkten Zwecks - insbesondere nicht ohne weitere Ermittlungen und ohne mündliche Verhandlung - verwertet werden vergleiche dazu VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061, Rz 3.
  5. mwN). Angewendet auf den gegenständlichen Fall folgt daraus: Obwohl es nach den festgestellten Gegebenheiten die Familie der XXXX - genauso wie man den Beschwerdeführer fand - wohl in der Hand gehabt hätte die XXXX zu finden und ihr Gewalt anzutun, sie zu bedrohen oder sie auch zurückzuholen, machte sie davon keinen Gebrauch. Dies indiziert zuallererst, dass es der Familie der XXXX wohl eher nur um eine Gewalthandlung gegenüber dem Beschwerdeführer ging, dies aber nicht zwingend zur Herstellung der Familienehre. Diese Vorgehensweise stünde auch im Einklang mit den festgestellten Informationen zu Ahndung von Ehrverletzungen durch Hazara-Familien (siehe oben Pkt. 1.5.
  6. "Ehrverletzungen"); der Familie dürfte es also gar nicht um Gewalthandlungen gegen die eigene Tochter gegangen sein.Obwohl es nach den festgestellten Gegebenheiten die Familie der römisch 40 - genauso wie man den Beschwerdeführer fand - wohl in der Hand gehabt hätte die römisch 40 zu finden und ihr Gewalt anzutun, sie zu bedrohen oder sie auch zurückzuholen, machte sie davon keinen Gebrauch. Dies indiziert zuallererst, dass es der Familie der römisch 40 wohl eher nur um eine Gewalthandlung gegenüber dem Beschwerdeführer ging, dies aber nicht zwingend zur Herstellung der Familienehre. Diese Vorgehensweise stünde auch im Einklang mit den festgestellten Informationen zu Ahndung von Ehrverletzungen durch Hazara-Familien (siehe oben Pkt. 1.5.
  7. "Ehrverletzungen"); der Familie dürfte es also gar nicht um Gewalthandlungen gegen die eigene Tochter gegangen sein. Damit fehlt aber der Konnex zu einem Grund nach Art. 1 GFK bzw. ist fallbezogen von einem rein kriminellen Motiv der Familie der XXXX gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0162). Die festgestellten Informationen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan lassen auch nicht darauf schließen, dass der Staat Afghanistan dem Beschwerdeführer wiederum aus einem Konventionsgrund keinen Schutz zukommen lassen würde.Damit fehlt aber der Konnex zu einem Grund nach Artikel eins, GFK bzw. ist fallbezogen von einem rein kriminellen Motiv der Familie der römisch 40 gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0162). Die festgestellten Informationen zur maßgeblichen Lage in Afghanistan lassen auch nicht darauf schließen, dass der Staat Afghanistan dem Beschwerdeführer wiederum aus einem Konventionsgrund keinen Schutz zukommen lassen würde. Selbst wenn man in der Handlung gegenüber dem Beschwerdeführer eine konventionsbezogene Verfolgung erblicken sollte würde es gegenständlich an der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit für eine erneute Verfolgung fehlen: Zwar wurde - wie festgestellt - gegenüber dem Beschwerdeführer durch die Familie der XXXX eine Verfolgungshandlung gesetzt. Doch fehlt fallbezogen die maßgebliche, und nicht bloß entfernte, Wahrscheinlichkeit, dass es zu weiteren Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul kommen würde bzw. aus der Verfolgungshandlung auf eine entsprechende weitere Gefährdungslage zu schließen wäre:Zwar wurde - wie festgestellt - gegenüber dem Beschwerdeführer durch die Familie der römisch 40 eine Verfolgungshandlung gesetzt. Doch fehlt fallbezogen die maßgebliche, und nicht bloß entfernte, Wahrscheinlichkeit, dass es zu weiteren Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul kommen würde bzw. aus der Verfolgungshandlung auf eine entsprechende weitere Gefährdungslage zu schließen wäre: Zunächst hätte die Familie der XXXX es - wenngleich nicht während des Aufenthalts im Krankenhaus - nach der Attacke in der Hand gehabt, den Beschwerdeführer erneut ausfindig zu machen und gegen ihn eine weitere Gewalthandlung zu setzen.Zunächst hätte die Familie der römisch 40 es - wenngleich nicht während des Aufenthalts im Krankenhaus - nach der Attacke in der Hand gehabt, den Beschwerdeführer erneut ausfindig zu machen und gegen ihn eine weitere Gewalthandlung zu setzen. Daneben: XXXX wurde bestraft und die Ehrverletzung gesühnt. Die Beschwerdeführerin wurde von ihrer Familie verstoßen - zumindest lässt der vollständige Kontaktabbruch seit mehreren Jahren keinen anderen Schluss zu -, weshalb es keinen Grund mehr für eine (weitere) Verfolgung der XXXX oder des Beschwerdeführers gibt.Daneben: römisch 40 wurde bestraft und die Ehrverletzung gesühnt. Die Beschwerdeführerin wurde von ihrer Familie verstoßen - zumindest lässt der vollständige Kontaktabbruch seit mehreren Jahren keinen anderen Schluss zu -, weshalb es keinen Grund mehr für eine (weitere) Verfolgung der römisch 40 oder des Beschwerdeführers gibt. Überdies wüsste die Familie der XXXX nicht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Kabul zurückkehren würde; es besteht auch keinerlei Kontakt mehr. Darüber hinaus gibt es in Afghanistan auch kein Meldewesen. Auch ist aus der festgestellten Tatsache, wonach die Familie der XXXX das Schneidergewerbe ausübt nicht zu schließen, dass diese so reich und einflussreich ist, dass es ihr ohne größte Schwierigkeiten möglich wäre, den Beschwerdeführer und dessen Familie nunmehr in ganz Afghanistan und auch in der Millionenstadt Kabul ausfindig zu machen oder etwa, dass diese die Möglichkeit hat, jederzeit über deren Wiedereinreise und deren weiteren Verbleib in Afghanistan informiert zu werden. Dabei wäre es nach einer Rückkehr auch keineswegs so, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Kabul versteckt halten, sich also in seinem Leben aus Sicherheitsgründen ständig einschränken, müsste.Überdies wüsste die Familie der römisch 40 nicht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Kabul zurückkehren würde; es besteht auch keinerlei Kontakt mehr. Darüber hinaus gibt es in Afghanistan auch kein Meldewesen. Auch ist aus der festgestellten Tatsache, wonach die Familie der römisch 40 das Schneidergewerbe ausübt nicht zu schließen, dass diese so reich und einflussreich ist, dass es ihr ohne größte Schwierigkeiten möglich wäre, den Beschwerdeführer und dessen Familie nunmehr in ganz Afghanistan und auch in der Millionenstadt Kabul ausfindig zu machen oder etwa, dass diese die Möglichkeit hat, jederzeit über deren Wiedereinreise und deren weiteren Verbleib in Afghanistan informiert zu werden. Dabei wäre es nach einer Rückkehr auch keineswegs so, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Kabul versteckt halten, sich also in seinem Leben aus Sicherheitsgründen ständig einschränken, müsste. Ferner zeigen die festgestellten Länderinformationen, dass nicht-paschtunische Familien - wie im gegenständlichen Verfahren - durchaus an anderen Lösungen als durch Gewaltanwendung interessiert sein. Hier können gerade die zwischenzeitlich gezeugten Kinder - von denen ja die Familie der XXXX nichts weiß - ein weiterer Grund sein, von einer Gewaltanwendung auch gegen den Beschwerdeführer abzusehen.Ferner zeigen die festgestellten Länderinformationen, dass nicht-paschtunische Familien - wie im gegenständlichen Verfahren - durchaus an anderen Lösungen als durch Gewaltanwendung interessiert sein. Hier können gerade die zwischenzeitlich gezeugten Kinder - von denen ja die Familie der römisch 40 nichts weiß - ein weiterer Grund sein, von einer Gewaltanwendung auch gegen den Beschwerdeführer abzusehen. Auch aus der Aussage der Schwester, die XXXX "solle nicht zurückkehren", ist schließlich nicht auf eine mögliche maßgeblichen Wahrscheinlichkeit weiterer Verfolgungshandlungen zu schließen.Auch aus der Aussage der Schwester, die römisch 40 "solle nicht zurückkehren", ist schließlich nicht auf eine mögliche maßgeblichen Wahrscheinlichkeit weiterer Verfolgungshandlungen zu schließen. Ebenso ergibt sich aus dem Vorbringen, man sei den "besonderen Schutzkategorien" Nummer 6 und 8 der UNHCR-Richtlinien zuzuordnen (VHS Seite 32) keine andere Beurteilung: Zwar lässt der Verstoß gegen islamische Sitten - hier das Weglaufen der XXXX von zu Hause - nach den Länderinformationen grundsätzlich eine Zuordnung zu den erwähnten Risikogruppen zu (siehe dazu oben die getätigten Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan unter den Pkt. "Zielpersonen für die Taliban" bzw. "Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen"). Dazu besteht fallbezogen keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw. eine sonstige Gefährdungslage:Zwar lässt der Verstoß gegen islamische Sitten - hier das Weglaufen der römisch 40 von zu Hause - nach den Länderinformationen grundsätzlich eine Zuordnung zu den erwähnten Risikogruppen zu (siehe dazu oben die getätigten Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan unter den Pkt. "Zielpersonen für die Taliban" bzw. "Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen"). Dazu besteht fallbezogen keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw. eine sonstige Gefährdungslage: Die Stadt Kabul steht weder unter Kontrolle der Taliban noch sonstiger regierungsfeindlicher Kräfte, konnte irgendeine Verbindung zu dieser oder anderer regierungsfeindlicher Gruppierung seitens der Familie der XXXX festgestellt werden, noch ist Kabul ein "ländliches Gebiet". Außerdem würde der Beschwerdeführer mit XXXX als verheiratetes Paar aus Europa zurückkehren; außer der Familie der XXXX wüsste niemand von dem vermeintlichen "Verstoß gegen die sozialen Sitten".Die Stadt Kabul steht weder unter Kontrolle der Taliban noch sonstiger regierungsfeindlicher Kräfte, konnte irgendeine Verbindung zu dieser oder anderer regierungsfeindlicher Gruppierung seitens der Familie der römisch 40 festgestellt werden, noch ist Kabul ein "ländliches Gebiet". Außerdem würde der Beschwerdeführer mit römisch 40 als verheiratetes Paar aus Europa zurückkehren; außer der Familie der römisch 40 wüsste niemand von dem vermeintlichen "Verstoß gegen die sozialen Sitten". Mit seinem primären Fluchtvorbringen konnte der Beschwerdeführer somit keinen asylrelevanten Grund glaubhaft machen. 3.
  8. Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Mi

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