weises der Veröffentlichung binnen weiterer zwei Wochen durch den Beschwerdeführer.römisch eins.
weises der Veröffentlichung binnen weiterer zwei Wochen durch den Beschwerdeführer. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: Bei der im gegenständlichen Fall unstrittig vorliegenden Fernsehwerbung für periodische Druckwerke sei
8 ORF-G lediglich eine Bewerbung von Titel und Blattlinie, nicht aber hinsichtlich deren Inhalte zulässig. Unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundeskommunikationssenats wies die belangte Behörde darauf hin, der Begriff "Inhalt" sei demnach weit gefasst, sodass alles, was nicht "Titel" und "Blattlinie" ist, als "Inhalt" des periodischen Druckwerks anzusehen sei (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/04/0204, BKS 23.06.2006, 611.009/0010-BKS/2006, bestätigt durch VwGH 11.10.2007, 2006/04/0140).Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: Bei der im gegenständlichen Fall unstrittig vorliegenden Fernsehwerbung für periodische Druckwerke sei
Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G lediglich eine Bewerbung von Titel und Blattlinie, nicht aber hinsichtlich deren Inhalte zulässig. Unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundeskommunikationssenats wies die belangte Behörde darauf hin, der Begriff "Inhalt" sei demnach weit gefasst, sodass alles, was nicht "Titel" und "Blattlinie" ist, als "Inhalt" des periodischen Druckwerks anzusehen sei vergleiche VwGH 23.05.2007, 2006/04/0204, BKS 23.06.2006, 611.009/0010-BKS/2006, bestätigt durch VwGH 11.10.2007, 2006/04/0140). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum ersten Werbespot, dass der als "Sportzeitung" herausnehmbare Inhalt nicht mit einem "Extra" iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleichbar sei, scheiterte aus Sicht der belangten Behörde insoweit, als der Wortlaut des Spots nicht auf die Bewerbung "regulärer" Produkteigenschaften gerichtet gewesen sei, sondern ein aktuell verfügbarer, spezifischer "Sonderbestandteil" in Form eines eigenständigen Angebots herausgestrichen worden sei. Die im ersten der inkriminierten Werbespots beworbene "Sportzeitung" sei daher unzweifelhaft als ein vom Werbeverbot erfasster Inhalt gemäß § 14 Abs. 8 ORF-G zu qualifizieren.Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum ersten Werbespot, dass der als "Sportzeitung" herausnehmbare Inhalt nicht mit einem "Extra" iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleichbar sei, scheiterte aus Sicht der belangten Behörde insoweit, als der Wortlaut des Spots nicht auf die Bewerbung "regulärer" Produkteigenschaften gerichtet gewesen sei, sondern ein aktuell verfügbarer, spezifischer "Sonderbestandteil" in Form eines eigenständigen Angebots herausgestrichen worden sei. Die im ersten der inkriminierten Werbespots beworbene "Sportzeitung" sei daher unzweifelhaft als ein vom Werbeverbot erfasster Inhalt gemäß Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G zu qualifizieren. Zum zweiten Werbespot führte die belangte Behörde aus, dass auch der Hinweis der Zugabe einer Vignette zu einem Jahresabo einer periodischen Druckschrift unter Darstellung der Vignette im Bild, einen – im Ergebnis verpönten – Hinweis auf einen Inhalt iSd § 14 Abs. 8 ORF-G enthalte. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat zwar ausgeführt, die Vignette liege dem Druckwerk nicht bei, sondern werde
Bestellung eines Abos und völlig unabhängig vom Inhalt des periodischen Druckwerks versendet, worin ein Unterschied zur zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung liege. Dennoch verwarf die belangte Behörde dieses Vorbringen unter Verweis darauf, dass § 14 Abs. 8 ORF-G jegliche Werbung zugunsten periodischer Druckwerke (und somit auch Abos) und nicht nur die Bewerbung eines einzelnen Druckwerks umfasse. Weiters verwies die belangte Behörde darauf, dass der Hinweis auf eine Vignette als Zugabe zu einem Abo sich nicht mehr unter "Titel" und "Blattlinie" subsumieren ließe und somit dem Inhaltswerbeverbot unterliege.Zum zweiten Werbespot führte die belangte Behörde aus, dass auch der Hinweis der Zugabe einer Vignette zu einem Jahresabo einer periodischen Druckschrift unter Darstellung der Vignette im Bild, einen – im Ergebnis verpönten – Hinweis auf einen Inhalt iSd Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G enthalte. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat zwar ausgeführt, die Vignette liege dem Druckwerk nicht bei, sondern werde
Bestellung eines Abos und völlig unabhängig vom Inhalt des periodischen Druckwerks versendet, worin ein Unterschied zur zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung liege. Dennoch verwarf die belangte Behörde dieses Vorbringen unter Verweis darauf, dass Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G jegliche Werbung zugunsten periodischer Druckwerke (und somit auch Abos) und nicht nur die Bewerbung eines einzelnen Druckwerks umfasse. Weiters verwies die belangte Behörde darauf, dass der Hinweis auf eine Vignette als Zugabe zu einem Abo sich nicht mehr unter "Titel" und "Blattlinie" subsumieren ließe und somit dem Inhaltswerbeverbot unterliege. Abschließend zitierte die belangte Behörde die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, dass eine gegenteilige Ansicht dazu führen könne, "dass in Werbespots für periodische Druckwerke vor allem als ‚Extras‘ getarnte Inhalte beworben werden könnten und damit die Regelung über die Werbebeschränkung samt ihrem – oben dargestellten – Zweck umgangen werden könnte." (VwGH 23.05.2007, 2006/04/0204). Konsequenterweise müsse dies auch für jene Sachverhalte gelten, wo die Bewerbung des Erwerbs mehrerer Ausgaben eines periodischen Druckwerks mit einem Hinweis auf "Extras" und damit Inhalte iSd § 14 Abs. 8 ORF-G verbunden sei.Abschließend zitierte die belangte Behörde die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, dass eine gegenteilige Ansicht dazu führen könne, "dass in Werbespots für periodische Druckwerke vor allem als ‚Extras‘ getarnte Inhalte beworben werden könnten und damit die Regelung über die Werbebeschränkung samt ihrem – oben dargestellten – Zweck umgangen werden könnte." (VwGH 23.05.2007, 2006/04/0204). Konsequenterweise müsse dies auch für jene Sachverhalte gelten, wo die Bewerbung des Erwerbs mehrerer Ausgaben eines periodischen Druckwerks mit einem Hinweis auf "Extras" und damit Inhalte iSd Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G verbunden sei. I.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung am 25.10.2016 Beschwerde. Darin vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass kein Verstoß gegen das Inhaltswerbeverbot des § 14 Abs. 8 ORF-G vorliege und begründete dies zusammengefasst wie folgt:römisch eins.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung am 25.10.2016 Beschwerde. Darin vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass kein Verstoß gegen das Inhaltswerbeverbot des Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G vorliege und begründete dies zusammengefasst wie folgt: Es müsse Informationen geben, die – weil völlig unzweifelhaft nicht als Inhalt eines periodischen Druckwerks aufzufassen – in einem Werbespot
8 ORF-G Verwendung finden dürfen; auch "werbewirksame Ergänzungen" seien unproblematisch. So sei die Bewerbung von Rahmenbedingungen, die für eine Kaufentscheidung zwar von Interesse seien, die aber als (von der Blattlinie abweichender) Inhalt ausscheiden, wie etwa die Erscheinungshäufigkeit des Mediums, der Erscheinungstag, der Kaufpreis, das Papierformat oder die Möglichkeit des Abobezugs im Rahmen eines Werbespots nicht verboten. Nichts davon sei nämlich denkmöglich als "Inhalt" des periodischen Druckwerks – sohin als "Content" im weiteren Sinne – zu qualifizieren. Die belangte Behörde missverstehe den Sinn zur Regelung zur "Fernsehwerbung" für periodische Druckwerke, die zwar keine Hinweise auf insb. redaktionelle Inhalte enthalten dürfe, doch sei immer noch eine Bewerbung periodischer Druckwerke im Fernsehen zulässig, weil der Gesetzgeber diese nicht grundsätzlich verboten habe.Es müsse Informationen geben, die – weil völlig unzweifelhaft nicht als Inhalt eines periodischen Druckwerks aufzufassen – in einem Werbespot
Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G Verwendung finden dürfen; auch "werbewirksame Ergänzungen" seien unproblematisch. So sei die Bewerbung von Rahmenbedingungen, die für eine Kaufentscheidung zwar von Interesse seien, die aber als (von der Blattlinie abweichender) Inhalt ausscheiden, wie etwa die Erscheinungshäufigkeit des Mediums, der Erscheinungstag, der Kaufpreis, das Papierformat oder die Möglichkeit des Abobezugs im Rahmen eines Werbespots nicht verboten. Nichts davon sei nämlich denkmöglich als "Inhalt" des periodischen Druckwerks – sohin als "Content" im weiteren Sinne – zu qualifizieren. Die belangte Behörde missverstehe den Sinn zur Regelung zur "Fernsehwerbung" für periodische Druckwerke, die zwar keine Hinweise auf insb. redaktionelle Inhalte enthalten dürfe, doch sei immer noch eine Bewerbung periodischer Druckwerke im Fernsehen zulässig, weil der Gesetzgeber diese nicht grundsätzlich verboten habe. Im Zusammenhang mit der Vignette verkenne die belangte Behörde, dass im gegenständlichen Fall die Vignette dem Druckwerk niemals beiliege und sohin ein Hinweis auf eine "alternative" Vertriebsform irrelevant sei. Auch sei es unmöglich, den Konsumenten in einem Spot dazu zu verleiten, die Zeitung am nächsten Tag wegen eines bestimmten Inhalts zu kaufen, weil dieser Inhalt der Zeitung gar nicht beiliege. Eine Umgehung des Inhaltswerbeverbots sei darin nicht zu erkennen. Auch beim Hinweis auf eine "Sportzeitung" werde kein bestimmter (verpönter) Inhalt beworben. Dass nämlich "Sport" als Bestandteil der Blattlinie als solches beworben werden dürfe (" mit dem besten Sport "), sei unstrittig. Würde dieser Teil der Zeitung als "herausnehmbares Format" beworben, überschreite dies keine Grenze zur verbotenen Inhaltswerbung, was auch die Unterscheidung zu "Olympia-Extraheften" darstelle. Es werde somit gerade kein verbotener Inhalt beworben, der als Extraheft "getarnter Inhalt" den Regelungszweck des § 14 Abs. 8 ORF-G umgehen könne. Bei der gegenständlichen Sportzeitung handle es sich eben nicht um einen "Sonderbestandteil", sondern um eine regelmäßige Form des Sportteils der (Kauf-) Zeitung. Damit handle es sich um Werbung für das "herausnehmbare Format", was aber das genaue Gegenteil einer Inhaltswerbung darstelle.Auch beim Hinweis auf eine "Sportzeitung" werde kein bestimmter (verpönter) Inhalt beworben. Dass nämlich "Sport" als Bestandteil der Blattlinie als solches beworben werden dürfe (" mit dem besten Sport "), sei unstrittig. Würde dieser Teil der Zeitung als "herausnehmbares Format" beworben, überschreite dies keine Grenze zur verbotenen Inhaltswerbung, was auch die Unterscheidung zu "Olympia-Extraheften" darstelle. Es werde somit gerade kein verbotener Inhalt beworben, der als Extraheft "getarnter Inhalt" den Regelungszweck des Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G umgehen könne. Bei der gegenständlichen Sportzeitung handle es sich eben nicht um einen "Sonderbestandteil", sondern um eine regelmäßige Form des Sportteils der (Kauf-) Zeitung. Damit handle es sich um Werbung für das "herausnehmbare Format", was aber das genaue Gegenteil einer Inhaltswerbung darstelle. I.5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2016 vorgelegt.römisch eins.5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2016 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zum vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist hinsichtlich des Verfahrensgangs auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.Zum vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist hinsichtlich des Verfahrensgangs auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten und vom Bundesverwaltungsgericht
geprüften Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: 1.
einem "Reminder" einen Werbespot für die Tageszeitung " XXXX " aus, der wie folgt gestaltet ist:Am 23.01.2016 strahlte der BF im Programm "ORF1" um ca. 14:33 Uhr im Rahmen eines Werbeblocks
einem "Reminder" einen Werbespot für die Tageszeitung " römisch 40 " aus, der wie folgt gestaltet ist: Ein Sprecher spricht folgenden Text, der parallel auch mit Schreibmaschinentönen unterlegt im Bild ausgegeben wird: "Den besten Sport gibt’s nur in XXXX ." Dann wird die Tageszeitung " XXXX " wie folgt dargestellt.Ein Sprecher spricht folgenden Text, der parallel auch mit Schreibmaschinentönen unterlegt im Bild ausgegeben wird: "Den besten Sport gibt’s nur in römisch 40 ." Dann wird die Tageszeitung " römisch 40 " wie folgt dargestellt. Bild kann nicht dargestellt werden Eine Sprecherin spricht während dieser Einblendung den Text: "Jetzt mit Sportzeitung". Anschließend folgt ein Werbespot für die XXXX .Anschließend folgt ein Werbespot für die römisch 40 . Derselbe Spot zugunsten der Tageszeitung " XXXX " wurde auch am 24.01.2016 um ca. 13:55 Uhr im Rahmen eines Werbeblocks, diesmal
einem Werbespot für die Raiffeisenbank, ausgestrahlt.Derselbe Spot zugunsten der Tageszeitung " römisch 40 " wurde auch am 24.01.2016 um ca. 13:55 Uhr im Rahmen eines Werbeblocks, diesmal
einem Werbespot für die Raiffeisenbank, ausgestrahlt. 1.
einer Werbung für " XXXX " einen Werbespot für die Wochenzeitschrift " XXXX " ausgestrahlt, der wie folgt gestaltet ist: Eine Sprecherin spricht folgenden Text:Am 24.01.2016 hat der Beschwerdeführer im Programm "ORF1" um ca. 11:07 Uhr im Rahmen eines Werbeblocks
einer Werbung für " römisch 40 " einen Werbespot für die Wochenzeitschrift " römisch 40 " ausgestrahlt, der wie folgt gestaltet ist: Eine Sprecherin spricht folgenden Text: "Sichern Sie sich Ihr XXXX -Jahresabo plus Vignette und sparen Sie 78,- Euro. Jetzt bestellen unter XXXX Zeit für XXXX – jeden Samstag neu.""Sichern Sie sich Ihr römisch 40 -Jahresabo plus Vignette und sparen Sie 78,- Euro. Jetzt bestellen unter römisch 40 Zeit für römisch 40 – jeden Samstag neu." Währenddessen werden die Zeitschrift " XXXX " und die Vignette wie folgt dargestellt:Währenddessen werden die Zeitschrift " römisch 40 " und die Vignette wie folgt dargestellt: Bild kann nicht dargestellt werden Danach folgt ein "Reminder". 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer ausgestrahlten Sendungen und zu deren Ablauf gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht
geprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Diese beruhen wiederum auf den sonst im Akt befindlichen unbedenklichen Unterlagen und Informationen über die relevierten Werbespots. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt in der Beschwerde "soweit es um die Ausstrahlung der gegenständlichen Spots und deren Inhalt geht, nicht entgegengetreten" und hat somit den bereits von der belangten Behörde festgestellten und vom Bundesverwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt auch nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit der belangten Behörde und Rechtsgrundlagen Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 KOG obliegt der KommAustria die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den ORF und seine Tochtergesellschaften
Maßgabe des ORF-G. Gemäß § 35 ORF-G obliegt der KommAustria als Regulierungsbehörde die Rechtsaufsicht über den BF. Die KommAustria ist
1 Z 7 KOG auch zuständig für die Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des dritten Abschnitts des ORF-G sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und § 18 ORF-G durch den ORF und dessen Tochtergesellschaften.
dieser Bestimmung hat die belangte Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben in regelmäßigen Abständen Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Kommen Sachverhalte hervor, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, hat die Regulierungsbehörde diese von Amts wegen weiter zu verfolgen, und zwar binnen einer Frist von vier Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder deren Bereitstellung.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, KOG obliegt der KommAustria die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den ORF und seine Tochtergesellschaften
Maßgabe des ORF-G. Gemäß Paragraph 35, ORF-G obliegt der KommAustria als Regulierungsbehörde die Rechtsaufsicht über den BF. Die KommAustria ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG auch zuständig für die Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des dritten Abschnitts des ORF-G sowie der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9 b und Paragraph 18, ORF-G durch den ORF und dessen Tochtergesellschaften.
dieser Bestimmung hat die belangte Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben in regelmäßigen Abständen Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Kommen Sachverhalte hervor, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, hat die Regulierungsbehörde diese von Amts wegen weiter zu verfolgen, und zwar binnen einer Frist von vier Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder deren Bereitstellung. Die Ausstrahlung der hier relevierten Sendungen erfolgte am 23.01. und am 24.01.2016; eine Mitteilung der belangten Behörde über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen wurde dem BF am 12.02.2016 übermittelt, die amtswegige Verfolgung vermuteter Gesetzesverstöße durch die belangte Behörde erfolgte daher rechtzeitig. Die Bestimmung der Regulierungsbehörde über die Rechtsaufsicht findet sich in § 36 ORF-G. Die Entscheidung der belangten Behörde besteht
1 ORF-G in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.Die Ausstrahlung der hier relevierten Sendungen erfolgte am 23.01. und am 24.01.2016; eine Mitteilung der belangten Behörde über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung von Rechtsverletzungen wurde dem BF am 12.02.2016 übermittelt, die amtswegige Verfolgung vermuteter Gesetzesverstöße durch die belangte Behörde erfolgte daher rechtzeitig. Die Bestimmung der Regulierungsbehörde über die Rechtsaufsicht findet sich in Paragraph 36, ORF-G. Die Entscheidung der belangten Behörde besteht
Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Gemäß Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit. § 37 KOG sieht vor, dass, soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zustehen. In Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 KOG und § 37 KOG kommt die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Beschwerdeführer dem nunmehr angerufenen Bundesverwaltungsgericht zu.Paragraph 37, KOG sieht vor, dass, soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zustehen. In Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, KOG und Paragraph 37, KOG kommt die Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Beschwerdeführer dem nunmehr angerufenen Bundesverwaltungsgericht zu. 3.2. Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, "[s]ofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist".
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, "[s]ofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist".
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn:
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn: "
8 erster Satz ORF-G die Bewerbung des Namens und der Blattlinie (z.B. die grundsätzliche Ausrichtung auf einen bestimmten Leserkreis, Qualitätsstandards) des jeweiligen Druckwerks. Verboten ist hingegen der Hinweis auf Inhalte, die in diesem Druckwerk zu lesen sind.Mit der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G wird die Möglichkeit der Annahme von Werbeaufträgen durch den ORF von Medieninhabern periodischer Druckwerke (wie Tageszeitungen bzw. Wochen- oder Monatszeitschriften) eingeschränkt. Erlaubt ist
Paragraph 14, Absatz 8, erster Satz ORF-G die Bewerbung des Namens und der Blattlinie (z.B. die grundsätzliche Ausrichtung auf einen bestimmten Leserkreis, Qualitätsstandards) des jeweiligen Druckwerks. Verboten ist hingegen der Hinweis auf Inhalte, die in diesem Druckwerk zu lesen sind.
dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs sind auch werbliche Hinweise auf Extras, die einer Zeitschrift beiliegen, unzulässig. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.05.2007, 2006/04/0204, die Ansicht der Behörde, dass Hinweise auf die einem periodischen Druckwerk als "Extra" beigelegten "Sticker" von Fußballern den – unzulässigen – Hinweis auf den Inhalt des beworbenen Druckwerks enthalten, weil damit ein konkreter Bestandteil der aktuellen Ausgabe beworben werde, nicht als rechtswidrig angesehen. Dies deshalb nicht, weil der Begriff "Inhalt" des damaligen § 13 Abs. 8 ORF-G weit gefasst ist, sodass alles, was nicht "Titel" und "Blattlinie" ist, als "Inhalt" des periodischen Druckwerks anzusehen ist. Auch ein beigelegtes Extra sah der Verwaltungsgerichtshof demnach als Inhalt, gleichgültig, ob eine alternative Vertriebsform besteht und beworben wird. Eine gegenteilige Ansicht würde
dem Verwaltungsgerichtshof dazu führen, dass in Werbespots für periodische Druckwerke vor allem als "Extras" getarnte Inhalte beworben werden könnten und damit die Regelung über die Werbebeschränkungen samt ihrem Zweck umgangen werden könnte.
dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs sind auch werbliche Hinweise auf Extras, die einer Zeitschrift beiliegen, unzulässig. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.05.2007, 2006/04/0204, die Ansicht der Behörde, dass Hinweise auf die einem periodischen Druckwerk als "Extra" beigelegten "Sticker" von Fußballern den – unzulässigen – Hinweis auf den Inhalt des beworbenen Druckwerks enthalten, weil damit ein konkreter Bestandteil der aktuellen Ausgabe beworben werde, nicht als rechtswidrig angesehen. Dies deshalb nicht, weil der Begriff "Inhalt" des damaligen Paragraph 13, Absatz 8, ORF-G weit gefasst ist, sodass alles, was nicht "Titel" und "Blattlinie" ist, als "Inhalt" des periodischen Druckwerks anzusehen ist. Auch ein beigelegtes Extra sah der Verwaltungsgerichtshof demnach als Inhalt, gleichgültig, ob eine alternative Vertriebsform besteht und beworben wird. Eine gegenteilige Ansicht würde
dem Verwaltungsgerichtshof dazu führen, dass in Werbespots für periodische Druckwerke vor allem als "Extras" getarnte Inhalte beworben werden könnten und damit die Regelung über die Werbebeschränkungen samt ihrem Zweck umgangen werden könnte. Der vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung erwähnte Zweck des damaligen § 13 Abs. 8 ORF-G und heutigen § 14 Abs. 8 ORF-G ergibt sich aus den Erläuterungen und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu dieser Bestimmung:Der vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung erwähnte Zweck des damaligen Paragraph 13, Absatz 8, ORF-G und heutigen Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G ergibt sich aus den Erläuterungen und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu dieser Bestimmung: Ausweislich der Erläuterungen bezieht das Inhaltswerbeverbot, als notwendiges Mittel zur Sicherung der Medienvielfalt getroffene Maßnahme, seine Rechtfertigung daraus, dass Printmedien – im Unterschied zu anderen Branchen, die im ORF werben – die besondere Möglichkeit zukommt, entweder in anderen Printmedien (vor allem in solchen, die vom gleichen Medienverbund herausgegeben werden) ihr Produkt kostengünstig oder gar kostenlos zu bewerben oder schon auf Grund ihrer aktuellen Aufmachung (z.B. Headlines) ungeachtet der Fernsehwerbung Breitenwirksamkeit erzielen können. Zugleich soll der Wettbewerb der Printmedien nicht dadurch verzerrt werden, dass einzelne Printmedien in ORF-Werbesendungen besonders publikumswirksam auf einzelne Inhalte aufmerksam machen, während dies Konkurrenten, die sich derartige Werbeschaltungen aus nicht leisten können, verwehrt ist; demzufolge sieht das Gesetz ausweislich der hierzu veröffentlichten Erläuterungen eine Einschränkung auf die Titelwerbung bzw. Blattlinie für diese Produkte vor (vgl. zu diesem Absatz ErläutRV 634 BlgNR XXI. GP, 35).Ausweislich der Erläuterungen bezieht das Inhaltswerbeverbot, als notwendiges Mittel zur Sicherung der Medienvielfalt getroffene Maßnahme, seine Rechtfertigung daraus, dass Printmedien – im Unterschied zu anderen Branchen, die im ORF werben – die besondere Möglichkeit zukommt, entweder in anderen Printmedien (vor allem in solchen, die vom gleichen Medienverbund herausgegeben werden) ihr Produkt kostengünstig oder gar kostenlos zu bewerben oder schon auf Grund ihrer aktuellen Aufmachung (z.B. Headlines) ungeachtet der Fernsehwerbung Breitenwirksamkeit erzielen können. Zugleich soll der Wettbewerb der Printmedien nicht dadurch verzerrt werden, dass einzelne Printmedien in ORF-Werbesendungen besonders publikumswirksam auf einzelne Inhalte aufmerksam machen, während dies Konkurrenten, die sich derartige Werbeschaltungen aus nicht leisten können, verwehrt ist; demzufolge sieht das Gesetz ausweislich der hierzu veröffentlichten Erläuterungen eine Einschränkung auf die Titelwerbung bzw. Blattlinie für diese Produkte vor vergleiche zu diesem Absatz ErläutRV 634 BlgNR römisch 21 . GP, 35). Zum Schutzzweck der inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung zu § 14 Abs. 8 ORF-G, mithin § 13 Abs. 8 ORF-G, hat insbesondere der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass diese Norm den ORF in seinen Möglichkeiten, aus Werbung Einnahmen zu lukrieren, einschränkt und sohin darauf abzielt, private Fernsehbetreiber insofern zu begünstigen und ihnen Marktchancen zu eröffnen; mit der Beschränkung des Inhalts der Werbungen für Printmedien auf "Titel und Blattlinie" wurde zudem eine mit dem Ziel der – verfassungsgesetzlich in Art. I Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks festgelegten – Objektivität und Unabhängigkeit des ORF korrespondierende Regelung getroffen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom
dem Mediengesetz ist in erster Linie eine Interessensabwägung zwischen der journalistischen Freiheit der Medienmitarbeiter einerseits und den Interessen des Herausgebers andererseits. "Blattlinie" im Sinne des § 14 Abs. 8 ORF-G ist – da als Mittel der Werbung einsetzbar – weiter zu verstehen, wobei als Grenze der Hinweis auf redaktionelle Inhalte anzusetzen ist. Unproblematisch sind dabei werbewirksame Ergänzungen zur grundsätzlichen Ausrichtung, nicht erlaubt sind hingegen Hinweise auf (konkrete) Artikel oder Headlines, Beilagen etc. (vgl. hierzu Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³ [2011] zu § 14 Abs. 8 ORF-G).Die "Blattlinie" ist als Synonym für die grundlegende Richtung des Mediums zu verstehen vergleiche Paragraph 25, Absatz 4, MedienG und die Erl zur Regierungsvorlage 784 BlgNR römisch 22 . GP, 15 f zur "grundsätzlichen Haltung des Mediums in weltanschaulichen, moralischen, wirtschaftlichen, konfessionellen oder künstlerischen Fragen"). Zweck der Verpflichtung zur Offenlegung der Blattlinie
dem Mediengesetz ist in erster Linie eine Interessensabwägung zwischen der journalistischen Freiheit der Medienmitarbeiter einerseits und den Interessen des Herausgebers andererseits. "Blattlinie" im Sinne des Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G ist – da als Mittel der Werbung einsetzbar – weiter zu verstehen, wobei als Grenze der Hinweis auf redaktionelle Inhalte anzusetzen ist. Unproblematisch sind dabei werbewirksame Ergänzungen zur grundsätzlichen Ausrichtung, nicht erlaubt sind hingegen Hinweise auf (konkrete) Artikel oder Headlines, Beilagen etc. vergleiche hierzu Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze³ [2011] zu Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G). Bei einem "herausnehmbaren Format" (hier: der Sportzeitung) handelt es sich jedoch schon definitionsgemäß nicht um die "Blattlinie" (und unstrittig auch nicht um den "Titel"). Vielmehr wird hier ein weit über die Grenzen möglicher Blattlinien hinausgehender redaktioneller Inhalt, nämlich ein Extraheft, in der Form eines "herausnehmbaren Formats" vorgestellt. Somit ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen: Der als "Sportzeitung" bezeichnete herausnehmbare Sportteil der Zeitung " XXXX " ist als konkreter Bestandteil des periodischen Druckwerks zu verstehen und – weil weder als Blattlinie noch Titel erkennbar – als "Inhalt" gemäß § 14 Abs. 8 ORF-G zu qualifizieren. Durch den gesprochenen Text "Den besten Sport gibt’s nur in XXXX . [ ] Jetzt mit Sportzeitung" wurde ein Hinweis auf den Inhalt des periodischen Druckwerks, konkret auf die im Heft enthaltene Sportzeitung, transportiert. Genau das ist, wie schon zutreffend von der belangten Behörde ausgeführt,
8 ORF-G verboten.Der als "Sportzeitung" bezeichnete herausnehmbare Sportteil der Zeitung " römisch 40 " ist als konkreter Bestandteil des periodischen Druckwerks zu verstehen und – weil weder als Blattlinie noch Titel erkennbar – als "Inhalt" gemäß Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G zu qualifizieren. Durch den gesprochenen Text "Den besten Sport gibt’s nur in römisch 40 . [ ] Jetzt mit Sportzeitung" wurde ein Hinweis auf den Inhalt des periodischen Druckwerks, konkret auf die im Heft enthaltene Sportzeitung, transportiert. Genau das ist, wie schon zutreffend von der belangten Behörde ausgeführt,
Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G verboten. Eine gegenteilige Ansicht würde freilich dazu führen, dass in Werbespots für periodische Druckwerke vor allem als "Extras" oder als Beilagen getarnte Inhalte beworben werden könnten und damit die Regelung über die Werbebeschränkung samt ihrem – oben dargestellten – Zweck umgangen werden könnte (vgl. zu diesen Überlegungen insbesondere VwGH 23.05.2007, 2006/04/0204).Eine gegenteilige Ansicht würde freilich dazu führen, dass in Werbespots für periodische Druckwerke vor allem als "Extras" oder als Beilagen getarnte Inhalte beworben werden könnten und damit die Regelung über die Werbebeschränkung samt ihrem – oben dargestellten – Zweck umgangen werden könnte vergleiche zu diesen Überlegungen insbesondere VwGH 23.05.2007, 2006/04/0204). Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt I.1.
Ansicht des Beschwerdeführers müsse es Informationen geben, die, weil sie völlig unzweifelhaft nicht als Inhalt eines periodischen Druckwerkes aufzufassen seien, in einem Werbespot
8 ORF-G Verwendung finden dürfen. Der Gesetzgeber setze doch eine ("herkömmliche") Gestaltung von Werbespots bei einer Regelung zur Fernsehwerbung für periodische Druckwerke voraus und verbiete in weiterer Folge nur bestimmte Hinweise auf den "Inhalt" eines Mediums. Auch
der Literatur seien etwa "werbewirksame Ergänzungen" unproblematisch. Insofern seien Rahmenbedingungen, die für eine Kaufentscheidung zwar von Interesse seien, die aber als (von der Blattlinie abweichender) Inhalt ausscheiden, wie etwa die Erscheinungshäufigkeit des Mediums, der Erscheinungstag, der Kaufpreis, das Papierformat oder die Möglichkeit des Abobezugs im Rahmen eines Werbespots nicht verboten. Nichts davon sei nämlich denkmöglich als "Inhalt" des periodischen Druckwerks zu qualifizieren.
Ansicht des Beschwerdeführers müsse es Informationen geben, die, weil sie völlig unzweifelhaft nicht als Inhalt eines periodischen Druckwerkes aufzufassen seien, in einem Werbespot
Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G Verwendung finden dürfen. Der Gesetzgeber setze doch eine ("herkömmliche") Gestaltung von Werbespots bei einer Regelung zur Fernsehwerbung für periodische Druckwerke voraus und verbiete in weiterer Folge nur bestimmte Hinweise auf den "Inhalt" eines Mediums. Auch
der Literatur seien etwa "werbewirksame Ergänzungen" unproblematisch. Insofern seien Rahmenbedingungen, die für eine Kaufentscheidung zwar von Interesse seien, die aber als (von der Blattlinie abweichender) Inhalt ausscheiden, wie etwa die Erscheinungshäufigkeit des Mediums, der Erscheinungstag, der Kaufpreis, das Papierformat oder die Möglichkeit des Abobezugs im Rahmen eines Werbespots nicht verboten. Nichts davon sei nämlich denkmöglich als "Inhalt" des periodischen Druckwerks zu qualifizieren. Im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex "Abo/Vignette" halte die belangte Behörde nur entgegen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers mit der irrelevanten Möglichkeit einer alternativen Bezugsquelle eines "Extras" beschäftige. Die belangte Behörde zitiere die Entscheidung des Bundeskommunikationssenates vom 23.06.2006, 611.009/0010-BKS/2006, wonach eine alternative Betriebsform allein noch nicht dazu führe, dass diese damit gewissermaßen selbstständig würde und das Inhaltsverbot für sich nun nicht mehr gelte.
Ansicht des Beschwerdeführers verkenne die belangte Behörde, dass es im gegenständlichen Fall gar nicht um eine "alternative" Betriebsform gehe, weil die Vignette dem Druckwerk niemals beiliege. Es gebe also keine "Haupt"-Vertriebsform, die als Gegenstück zur Vertriebsform als Beilage zur Zeitung gesehen werden könne, wodurch die Vignette zum Inhalt einer Zeitung werden könnte. Daher sei es
Ansicht des Beschwerdeführers auch unmöglich, den Konsumenten in einem Spot dazu zu verleiten, die Zeitung am nächsten Tag wegen eines bestimmten Inhalts zu kaufen, weil dieser Inhalt der Zeitung gar nicht beiliege. Dass dadurch Umgehungen des Inhaltswerbeverbots möglich würden, sei nicht zu erkennen. Im Ergebnis wendet sich der Beschwerdeführer sohin gegen die Auslegung des Begriffes "Inhalt" des § 14 Abs. 8 ORF-G durch die belangte Behörde.Im Ergebnis wendet sich der Beschwerdeführer sohin gegen die Auslegung des Begriffes "Inhalt" des Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G durch die belangte Behörde. Doch auch in diesem Spruchpunkt vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen und ist vielmehr der Rechtsansicht der belangten Behörde zuzustimmen: Aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, dass der Begriff "Inhalt" weit zu verstehen ist, sodass tatsächlich alles, was nicht "Titel" und "Blattlinie" ist, als "Inhalt" des periodischen Druckwerks anzusehen ist. Demzufolge stellen werbliche Hinweise auf Artikel, Schlagzeilen, Titelblätter oder dem Druckwerk beigegebene "Extras" bereits einen unzulässigen Hinweis auf den Inhalt dar. Ausgenommen von diesem Verständnis können allenfalls "werbewirksame Ergänzungen" wie die Erscheinungshäufigkeit oder der Kaufpreis eines Mediums sein. Klar erkennbar handelt es sich bei der Bewerbung der Zugabe einer Vignette zum Jahresabo einer periodischen Druckschrift aber weder um den Titel, noch um die Blattlinie. Auch handelt es sich dabei nicht bloß um eine "werbewirksame Ergänzung", weil darunter nur Hinweise, wie z.B. auf das Erscheinungsdatum, verstanden werden können. Da
dem Begriffsverständnis des Verwaltungsgerichtshofs alles, was nicht unter "Titel oder Blattlinie" subsumiert werden kann, "Inhalt" iSd § 14 Abs. 8 ORF-G darstellt, handelt es sich somit auch beim Hinweis auf die Zugabe einer Vignette zu einem Jahresabo um einen –
8 ORF-G verpönten – Hinweis auf einen Inhalt des beworbenen periodischen Druckwerks.Klar erkennbar handelt es sich bei der Bewerbung der Zugabe einer Vignette zum Jahresabo einer periodischen Druckschrift aber weder um den Titel, noch um die Blattlinie. Auch handelt es sich dabei nicht bloß um eine "werbewirksame Ergänzung", weil darunter nur Hinweise, wie z.B. auf das Erscheinungsdatum, verstanden werden können. Da
dem Begriffsverständnis des Verwaltungsgerichtshofs alles, was nicht unter "Titel oder Blattlinie" subsumiert werden kann, "Inhalt" iSd Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G darstellt, handelt es sich somit auch beim Hinweis auf die Zugabe einer Vignette zu einem Jahresabo um einen –
Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G verpönten – Hinweis auf einen Inhalt des beworbenen periodischen Druckwerks.
der – zutreffenden – Ansicht der belangten Behörde kommt es dabei, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht darauf an, dass eine "Zugabe" jeder einzelnen Ausgabe einer periodischen Druckschrift beiliegen müsse, weil § 14 Abs. 8 ORF-G jegliche Werbung zugunsten periodischer Druckwerke umfasst und sich nicht nur auf einzelne Ausgaben bezieht. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Extra, so wie hier die Vignette, einem Heft (oder mehreren Heften) beiliegt oder gesondert von den Zeitschriften versendet wird, weil andernfalls dadurch eine Umgehung des Zwecks des Inhaltswerbeverbots schlicht durch eine getrennte Zusendung einerseits des Druckwerks und andererseits des mit dem Druckwerk gemeinsam beworbenen Extras möglich wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat sein extensives Begriffsverständnis des "Inhalts"
8 ORF-G insbesondere darauf gestützt, dass eine Umgehung der Webebeschränkung samt ihrem Zweck nicht möglich sein darf (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/04/0204). Auch im vorliegenden Fall ist – insbesondere zur Verhinderung einer möglichen Umgehung des Zwecks des Inhaltswerbeverbot – ein weites Begriffsverständnis des "Inhalts"
8 ORF-G geboten.
der – zutreffenden – Ansicht der belangten Behörde kommt es dabei, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht darauf an, dass eine "Zugabe" jeder einzelnen Ausgabe einer periodischen Druckschrift beiliegen müsse, weil Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G jegliche Werbung zugunsten periodischer Druckwerke umfasst und sich nicht nur auf einzelne Ausgaben bezieht. Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Extra, so wie hier die Vignette, einem Heft (oder mehreren Heften) beiliegt oder gesondert von den Zeitschriften versendet wird, weil andernfalls dadurch eine Umgehung des Zwecks des Inhaltswerbeverbots schlicht durch eine getrennte Zusendung einerseits des Druckwerks und andererseits des mit dem Druckwerk gemeinsam beworbenen Extras möglich wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat sein extensives Begriffsverständnis des "Inhalts"
Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G insbesondere darauf gestützt, dass eine Umgehung der Webebeschränkung samt ihrem Zweck nicht möglich sein darf vergleiche VwGH 23.05.2007, 2006/04/0204). Auch im vorliegenden Fall ist – insbesondere zur Verhinderung einer möglichen Umgehung des Zwecks des Inhaltswerbeverbot – ein weites Begriffsverständnis des "Inhalts"
Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G geboten. Aus dem Vorgesagten ergibt sich daher, dass die Bewerbung der Vignette als Zugabe zum Jahresabo, wie auch schon zutreffend von der belangten Behörde ausgeführt, gegen das Inhaltswerbeverbot des § 14 Abs. 8 ORF-G verstößt.Aus dem Vorgesagten ergibt sich daher, dass die Bewerbung der Vignette als Zugabe zum Jahresabo, wie auch schon zutreffend von der belangten Behörde ausgeführt, gegen das Inhaltswerbeverbot des Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G verstößt. Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt 1.2. des bekämpften Bescheides abzuweisen. 3.6. Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G kann die Regulierungsbehörde auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung durch den Beschwerdeführer oder eine ihrer Tochtergesellschaften erkennen. Dies hat
der Rsp des Verfassungsgerichtshofs als "contrarius actus" so zu erfolgen, dass mit der Entscheidungsveröffentlichung "tunlichst der gleiche Veröffentlichungswert" erzielt wird (VfSlg 12.497). Entsprechend diesen Vorgaben hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Veröffentlichung dieser Entscheidung binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung aufgetragen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G kann die Regulierungsbehörde auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung durch den Beschwerdeführer oder eine ihrer Tochtergesellschaften erkennen. Dies hat
der Rsp des Verfassungsgerichtshofs als "contrarius actus" so zu erfolgen, dass mit der Entscheidungsveröffentlichung "tunlichst der gleiche Veröffentlichungswert" erzielt wird (VfSlg 12.497). Entsprechend diesen Vorgaben hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Veröffentlichung dieser Entscheidung binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung aufgetragen. Bei den beiden verfahrensgegenständlichen Werbespots wurde ein Verstoß gegen § 14 Abs. 8 ORF-G festgestellt; die Beschwerde war daher in Bezug auf die Spruchpunkte 1.
4 ORF-G hat der Beschwerdeführer von allen seinen Sendungen und Online-Angeboten Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Regulierungsbehörde hat der Beschwerdeführer der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Auch hinsichtlich dieses von der belangten Behörde gesetzmäßig erlassenen Spruchpunkts war die Beschwerde abzuweisen.
Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G hat der Beschwerdeführer von allen seinen Sendungen und Online-Angeboten Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Regulierungsbehörde hat der Beschwerdeführer der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Auch hinsichtlich dieses von der belangten Behörde gesetzmäßig erlassenen Spruchpunkts war die Beschwerde abzuweisen. 3.7. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags des Beschwerdeführers aus folgenden Erwägungen abgesehen werden: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich dazu Folgendes vergleiche zB VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen vergleiche VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft; der festgestellte Sachverhalt wurde nicht bestritten und konnte daher auf Grundlage der bereits von der belangten Behörde getroffenen und auf einer unbedenklichen Aktenlage beruhenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Gewährung rechtlichen Gehörs die Qualifikation der "Sportzeitung" als "Sonderbestandteil" monieren, obwohl es sich dabei nur um ein "herausnehmbares Format" handle, das – als Gegenteil eines Inhalts – beworben werden dürfe, ist darauf hinzuweisen, dass hiermit nicht die getroffenen Feststellungen angegriffen wurden. Vielmehr relevieren die Beschwerdeführer damit lediglich die aus ihrer Sicht unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde. Die vorliegendenfalls vom Bundesverwaltungsgericht zu behandelnden Rechtsfragen waren jedoch nicht derart komplex, dass zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine öffentlich mündliche Verhandlung erforderlich gewesen wäre. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hier vor: Die in der vorliegenden Entscheidung mehrfach zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 23.05.2007, 2006/04/0204) legt ein eher weites Begriffsverständnis des Inhaltswerbeverbots
8 ORF-G nahe. Auch
dem bloßen Gesetzeswortlaut kann davon ausgegangen werden, dass nur Titel und Blattlinie beworben werden dürfen, sowie dass alles, was nicht unter die Begriffe Titel und Blattlinie subsumiert werden kann, als Inhalt zu sehen ist und demnach nicht beworben werden darf.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hier vor: Die in der vorliegenden Entscheidung mehrfach zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 23.05.2007, 2006/04/0204) legt ein eher weites Begriffsverständnis des Inhaltswerbeverbots
Paragraph 14, Absatz 8, ORF-G nahe. Auch
dem bloßen Gesetzeswortlaut kann davon ausgegangen werden, dass nur Titel und Blattlinie beworben werden dürfen, sowie dass alles, was nicht unter die Begriffe Titel und Blattlinie subsumiert werden kann, als Inhalt zu sehen ist und demnach nicht beworben werden darf. Dennoch unterscheidet sich der gegenständliche Fall teilweise von dem bereits vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Fall und ist sohin mit Blick auf die hier zu lösende Rechtsfrage der Umfang des Inhaltswerbeverbots nicht restlos geklärt. Mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung liegt daher eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W271.2139215.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.