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{'item': 'G309 2162580-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 3§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 19§ 20§ 2§ 15§ 18§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlG309 2162580-1 SpruchG309 2162580-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde als Zeugin in einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für XXXX für den XXXX.04.2017, um 12:30 Uhr an Ihrer Wohnadresse in der Schweiz XXXX, geladen. Zu dieser Hauptverhandlung reiste die BF aus der Schweiz an und erschien am XXXX.04.2017, um 12:30 Uhr bei der Verhandlung.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde als Zeugin in einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für römisch 40 für den römisch 40 .04.2017, um 12:30 Uhr an Ihrer Wohnadresse in der Schweiz römisch 40 , geladen. Zu dieser Hauptverhandlung reiste die BF aus der Schweiz an und erschien am römisch 40 .04.2017, um 12:30 Uhr bei der Verhandlung. 2. Nach Ende der Verhandlung um 12:45 suchte die BF die Kostenstelle des Landesgerichtes XXXX auf, und stellte einen Antrag auf Gebührenbestimmung und Kostenersatz und gab dabei an, dass sie Betriebsberaterin selbstständig erwerbstätig, und auf Grund ihrer Tätigkeit als Zeugin bei Gericht, einen Einkommensverlust erleide.2. Nach Ende der Verhandlung um 12:45 suchte die BF die Kostenstelle des Landesgerichtes römisch 40 auf, und stellte einen Antrag auf Gebührenbestimmung und Kostenersatz und gab dabei an, dass sie Betriebsberaterin selbstständig erwerbstätig, und auf Grund ihrer Tätigkeit als Zeugin bei Gericht, einen Einkommensverlust erleide. 3. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.04.2017 wurden die Gebühren der BF als Zeugin wie folgt bestimmt:3. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.04.2017 wurden die Gebühren der BF als Zeugin wie folgt bestimmt: 1.) Reisekosten (§§ 6-12 GebAG)1.) Reisekosten (Paragraphen 6 -, 12, GebAG) Anzahl () Autobus Ort zu Ort (laut Busauskunft) 0,00 (X) Zug von XXXX/Schweiz - XXXX - retour laut ÖBB Auskunft á EUR 120,80(römisch zehn) Zug von XXXX/Schweiz - römisch 40 - retour laut ÖBB Auskunft á EUR 120,80 241,60 Pkw-km 0 á EUR 0,42 0,00 (X) Verkehrsverbund XXXX(römisch zehn) Verkehrsverbund römisch 40 2 á EUR 2,20 4,40 2.) Aufenthaltskosten (§§ 13 - 16 GebAG)2.) Aufenthaltskosten (Paragraphen 13, - 16 GebAG) von 09:58 Uhr (XXXX.04.2017) bis 00.02 Uhr (XXXX.04.2017) von 09:58 Uhr (römisch 40 .04.2017) bis 00.02 Uhr (römisch 40 .04.2017) a.) Frühstück 1 á EUR 4,00 4,00 Mittagessen 2 á EUR 8,50 17,00 Abendessen 2 á EUR 8,50 17,00 b.) Nächtigung (tatsächlich) Anm. 2 letzter Satz zu § 15 Gebührenanspruchsgesetzb.) Nächtigung (tatsächlich) Anmerkung 2 letzter Satz zu Paragraph 15, Gebührenanspruchsgesetz 0 12,40 0,00 Nächtigung gegen Nachweis bis zum 6.fachen Betrag 0 00,00 0,00 3.) Entschädigung f. Zeitversäumnis (§§ 17 - 18 GebAG) laut beiliegender Bestätigung3.) Entschädigung f. Zeitversäumnis (Paragraphen 17, - 18 GebAG) laut beiliegender Bestätigung a.) Pauschalentschädigung 16 Std. á EUR 14,20 227,20 b.) Tatsächlicher Verdienstentgang 0 Std. á EUR 0,00 0,00 c.) anstatt

  1. a)und
  2. b)Kosten des Stellvertreters Laut Beilage 0,00 d.) Haushaltshilfskraft Laut Beilage 0,00 Summe: EUR 511,20 § 20 Absatz 3 GebührenanspruchsgesetzParagraph 20, Absatz 3 Gebührenanspruchsgesetz Kaufmännisch auf volle 10 Cent gerundet: EUR 511,20 Die Buchhaltungsgebühr wurde daher angewiesen, einen Betrag von EUR 511,20 aus Amtsgeldern auf das Konto der BF zu überweisen. Begründend wurde dazu festgehalten, dass die Gebühren im Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in den angegebenen Bestimmungen Deckung finden würden. Der Bescheid wurde der BF mit 13.06.2017 (Zustelldatum laut internationalem Rückschein) zugestellt. 4. Mit Schreiben vom 09.06.2017 (eingebracht laut Datum Postaufgabestempel am 09.06.2017) erhob die BF binnen offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Dazu brachte sie eine Honorarempfehlung der Schweizer Treuhandkammer in Vorlage und gab einen Zustellbevollmächtigten in Österreich bekannt. Die Beschwerde begründend führte die BF aus, das Bundesverwaltungsgericht möge ihr einen Betrag in der Höhe von EUR 1.689,15 und in eventu einen Betrag in der Höhe von EUR 1.122,46 zusprechen. Dabei brachte die BF zu den Reisekosten vor, sie habe die Strecke von Ihrem Wohnort in XXXX bis XXXX Bahnhof mit dem Bus zurücklegen müssen. Sie habe für die Strecke ca. 10 Minuten gebraucht mache daher die Kosten des Buses in der Höhe von EUR 8,15 (CHF 8,80) geltend. Zudem beantragte sie die Vergütung der Platzkarten im Zug der ÖBB in der Höhe von 2 x EUR 3,00. Des Weiteren führte die BF aus, dass sie ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und der Betriebswissenschaften und umfangreiche Berufserfahrung besitze. Sie sei selbstständig als Unternehmens- und Betriebsberaterin tätig. Sie mache daher einen Verdienstentgang für acht Stunden am XXXX.04.2017 geltend. Sie würde im Durchschnitt EUR 176,00 die Stunde verrechnen, dies entspreche der Honorarempfehlung der Schweizer Treuhandkammer aus dem Jahr 2002. Daraus ergebe sich eine Gesamtgebühr von EUR 1.689,15. Dieser setze sich wie folgt zusammen:Die Beschwerde begründend führte die BF aus, das Bundesverwaltungsgericht möge ihr einen Betrag in der Höhe von EUR 1.689,15 und in eventu einen Betrag in der Höhe von EUR 1.122,46 zusprechen. Dabei brachte die BF zu den Reisekosten vor, sie habe die Strecke von Ihrem Wohnort in römisch 40 bis römisch 40 Bahnhof mit dem Bus zurücklegen müssen. Sie habe für die Strecke ca. 10 Minuten gebraucht mache daher die Kosten des Buses in der Höhe von EUR 8,15 (CHF 8,80) geltend. Zudem beantragte sie die Vergütung der Platzkarten im Zug der ÖBB in der Höhe von 2 x EUR 3,00. Des Weiteren führte die BF aus, dass sie ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften und der Betriebswissenschaften und umfangreiche Berufserfahrung besitze. Sie sei selbstständig als Unternehmens- und Betriebsberaterin tätig. Sie mache daher einen Verdienstentgang für acht Stunden am römisch 40 .04.2017 geltend. Sie würde im Durchschnitt EUR 176,00 die Stunde verrechnen, dies entspreche der Honorarempfehlung der Schweizer Treuhandkammer aus dem Jahr 2002. Daraus ergebe sich eine Gesamtgebühr von EUR 1.689,15. Dieser setze sich wie folgt zusammen: Fahrt XXXX - XXXX und retour 8,15Fahrt römisch 40 - römisch 40 und retour 8,15 Fahrt XXXX - XXXX und retour 241,60Fahrt römisch 40 - römisch 40 und retour 241,60 Reservierungsgebühr ÖBB 2x 6,00 Verkehrsverbund XXXX 4,40Verkehrsverbund römisch 40 4,40 1 x Frühstück 4,00 1 x Mittagessen 8,50 1 x Abendessen 8,50 Verdienstentgang 8 Stunden á EUR 176.-- 1.408,00 Total 1.689,15 Alternativ zu dieser Reisebewegung führte sie aus, dass sie den von der Behörde angenommenen Zug am XXXX.04.2017, um 13:45 Uhr nicht erreicht habe, da sie das Amtsgebäude erst nach Aufsuchen der Kostenstelle um 13:30 Uhr verlassen habe. Einen anderen Zug am selben Tag zu nehmen sei ihr nicht möglich gewesen, da die Streckenverbindung mit vielen Umsteigeverbindungen und Wartezeiten in der Nacht verbunden gewesen wäre und dies nicht zumutbar gewesen sei. Daher habe sie einen Zug am XXXX.04.2017 gewählt und sei um 18:45 Uhr am Wohnort eingetroffen. Es wäre ihr daher ein Betrag von EUR 1.122,46 zu vergüten. Dieser setze wie folgt zusammen:Alternativ zu dieser Reisebewegung führte sie aus, dass sie den von der Behörde angenommenen Zug am römisch 40 .04.2017, um 13:45 Uhr nicht erreicht habe, da sie das Amtsgebäude erst nach Aufsuchen der Kostenstelle um 13:30 Uhr verlassen habe. Einen anderen Zug am selben Tag zu nehmen sei ihr nicht möglich gewesen, da die Streckenverbindung mit vielen Umsteigeverbindungen und Wartezeiten in der Nacht verbunden gewesen wäre und dies nicht zumutbar gewesen sei. Daher habe sie einen Zug am römisch 40 .04.2017 gewählt und sei um 18:45 Uhr am Wohnort eingetroffen. Es wäre ihr daher ein Betrag von EUR 1.122,46 zu vergüten. Dieser setze wie folgt zusammen: Fahrt XXXX - XXXX und retour 8,15Fahrt römisch 40 - römisch 40 und retour 8,15 Fahrt XXXX - XXXX und retour 241,60Fahrt römisch 40 - römisch 40 und retour 241,60 Reservierungsgebühr ÖBB 2x 6,00 Verkehrsverbund XXXX 4,40Verkehrsverbund römisch 40 4,40 2 x Frühstück 8,00 3 x Mittagessen 25,50 2 x Abendessen 17,00 Verdienstentgang, 57,17 á EUR 14,20.-- 811,81 Total 1.122,46 Sie bitte daher, ihr "den Betrag von Euro 1'689,15 (bzw. Alternativ Euro 1'122,46) an Zeugengebühren zuzusprechen". 5. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 27.06.2017 beim erkennenden Gericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zur Reisebewegung der BF Mit Ladung vom 16.03.2017, zugestellt an der Adresse der BF in CHXXXX, wurde die BF als Zeugin in einem Verfahren zur Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung am XXXX.04.2017 zum Landesgerichtes XXXX, XXXX, um 12:30 Uhr, geladen.Mit Ladung vom 16.03.2017, zugestellt an der Adresse der BF in CHXXXX, wurde die BF als Zeugin in einem Verfahren zur Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung am römisch 40 .04.2017 zum Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , um 12:30 Uhr, geladen. Die BF hat der Ladung Folge geleistet. Ausgangspunkt der zu vergütenden Anreise ist die Ladungsadresse der BF, XXXX.Die BF hat der Ladung Folge geleistet. Ausgangspunkt der zu vergütenden Anreise ist die Ladungsadresse der BF, römisch 40 . Das erkennende Gericht geht von folgender Reisebewegung der BF mit einem Massenbeförderungsmittel aus, um von der Ladungsadresse der BF zum Ort der Vernehmung, und zurück zu gelangen. 1.1.1. Hinreise Dabei reiste die BF am Vortag, dem XXXX.04.2017 mit dem Zug von XXXX nach XXXX. Dabei musste sie von Ihrem Wohnort in XXXX mit dem Bus zum Bahnhof XXXX fahren, wobei die reine Fahrtzeit 7 min und der Fußweg circa 5 min betrugt, somit ist davon auszugehen, dass sie Ihre Wohnung gegen 09:43 Uhr verlassen hat.Dabei reiste die BF am Vortag, dem römisch 40 .04.2017 mit dem Zug von römisch 40 nach römisch 40 . Dabei musste sie von Ihrem Wohnort in römisch 40 mit dem Bus zum Bahnhof römisch 40 fahren, wobei die reine Fahrtzeit 7 min und der Fußweg circa 5 min betrugt, somit ist davon auszugehen, dass sie Ihre Wohnung gegen 09:43 Uhr verlassen hat. Die BF wählte die Verbindung um 09.58 Uhr von XXXX mit der Ankunft um 20:55 Uhr in XXXX.Die BF wählte die Verbindung um 09.58 Uhr von römisch 40 mit der Ankunft um 20:55 Uhr in römisch 40 . Die BF verbrachte eine Nacht in XXXX und legte am XXXX.04.2017 die Strecke zum Landesgericht XXXX mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück.Die BF verbrachte eine Nacht in römisch 40 und legte am römisch 40 .04.2017 die Strecke zum Landesgericht römisch 40 mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. 1.1.2. Rückreise Die BF wurde um 12:45 Uhr aus der Verhandlung entlassen und verließ nach Aufsuchen der Kostenstelle das Gerichtsgebäude um 13:30 Uhr. Die BF kehrte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zum Hauptbahnhof zurück. Bei einer reinen Fahrzeit von 20 min. war es ihr möglich, mit dem Zug um 15:45 Uhr von XXXX nach XXXX zurückzukehren, wobei sie bei einer Fahrtzeit von 14 h und 52 min am XXXX.04.2017 um 06:37 Uhr den Bahnhof XXXX erreichte und gegen 06:52 Uhr an ihrem Wohnsitz eintraf.Die BF kehrte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zum Hauptbahnhof zurück. Bei einer reinen Fahrzeit von 20 min. war es ihr möglich, mit dem Zug um 15:45 Uhr von römisch 40 nach römisch 40 zurückzukehren, wobei sie bei einer Fahrtzeit von 14 h und 52 min am römisch 40 .04.2017 um 06:37 Uhr den Bahnhof römisch 40 erreichte und gegen 06:52 Uhr an ihrem Wohnsitz eintraf. 1.2. Zum Zeitversäumnis der BF: Die BF ist selbstständig erwerbstätig. Die BF hat die Reise nach XXXX am XXXX.04.2017 um 09:43 Uhr angetreten und am XXXX.04.2017 um 06:52 Uhr beendet. Es war ihr am XXXX.04.2017 möglich, die Arbeit wieder aufzunehmen.Die BF hat die Reise nach römisch 40 am römisch 40 .04.2017 um 09:43 Uhr angetreten und am römisch 40 .04.2017 um 06:52 Uhr beendet. Es war ihr am römisch 40 .04.2017 möglich, die Arbeit wieder aufzunehmen. Die übliche Arbeitszeit der BF macht 8 Stunden je Werktag aus. Durch die Abwesenheit an ihrer Arbeitsstätte im Ausmaß von 16 h ist ihr ein Einkommensverlust entstanden. Die BF hat keinen konkreten Einkommensentgang bzw. die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters behauptet oder bewiesen. 1.3. Das Standardticket des XXXX Verkehrsverbundes für eine bis zwei Zonen hat einen Ticketpreis von CHF 4,40 (umgerechnet EUR 4,10). XXXX und XXXX befinden sich in einer Zone.1.3. Das Standardticket des römisch 40 Verkehrsverbundes für eine bis zwei Zonen hat einen Ticketpreis von CHF 4,40 (umgerechnet EUR 4,10). römisch 40 und römisch 40 befinden sich in einer Zone. Das Standardticket von XXXX in der Schweiz nach XXXX, hat einen Ticketpreis von EUR 120,80.Das Standardticket von römisch 40 in der Schweiz nach römisch 40 , hat einen Ticketpreis von EUR 120,80. Der Preis einer Platzkarte der Österreichischen Bundesbahnen Personenverkehr AG beträgt EUR 3,00. Das Standardticket der XXXX Verkehrsbetriebe für eine Einzelfahrt beträgt mit Stand April 2017, hat einen Ticketpreis von EUR 2,20.Das Standardticket der römisch 40 Verkehrsbetriebe für eine Einzelfahrt beträgt mit Stand April 2017, hat einen Ticketpreis von EUR 2,20. 1.4. Die Verpflegungskosten der BF betragen: 2 Mal Frühstück (je EUR 4,00) 2 Mal Mittagessen (je EUR 8,50) 2 Mal Abendessen (je EUR 8,50) Sohin Verpflegungskosten gesamt: EUR 42,00 1.5. Die Nächtigungskosten der BF betragen 2 x EUR 12,40, sohin EUR 24,80. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung der Ladungsadresse und des Ausgangspunktes der Anreise der BF ergibt sich unbestritten aus der Ladung vom 16.03.2017, sowie den im angefochtenen Bescheid vom 28.04.2017 unwidersprochen gebliebenen Feststellungen. Die Feststellung, dass die BF den Ladungstermin wahrgenommen hat, beruht auf der betreffenden Verhandlungsmitschrift vom XXXX.04.2017. Der Zeitpunkt, an dem die BF das Gerichtsgebäude verlassen hat, ergibt sich aus der aktenkundigen Bestätigung der erforderlichen Anwesenheit des Gerichtes, welche einen Zeitpunkt von 12:45 Uhr ausweist und dem glaubhaften Vorbringen der BF, dass sie nach Aufsuchen der Kostenstelle das Gerichtsgebäude um 13:30 Uhr verlassen hat.Die Feststellung der Ladungsadresse und des Ausgangspunktes der Anreise der BF ergibt sich unbestritten aus der Ladung vom 16.03.2017, sowie den im angefochtenen Bescheid vom 28.04.2017 unwidersprochen gebliebenen Feststellungen. Die Feststellung, dass die BF den Ladungstermin wahrgenommen hat, beruht auf der betreffenden Verhandlungsmitschrift vom römisch 40 .04.2017. Der Zeitpunkt, an dem die BF das Gerichtsgebäude verlassen hat, ergibt sich aus der aktenkundigen Bestätigung der erforderlichen Anwesenheit des Gerichtes, welche einen Zeitpunkt von 12:45 Uhr ausweist und dem glaubhaften Vorbringen der BF, dass sie nach Aufsuchen der Kostenstelle das Gerichtsgebäude um 13:30 Uhr verlassen hat. 2.1. Zur Reisebewegung Ausgangspunkt, Endpunkt und Datum der Hin- und der Rückreise der BF ergeben sich aus dem in Vorlage gebrachten Ladungsschreiben. Die Feststellungen zu den Wegstrecken von der Wohnadresse der BF zum Bahnhof XXXX, vom Bahnhof XXXX zum XXXX sowie zwischen dem XXXX und dem Landesgericht XXXX und die für diese Strecken benötigte Fahrtzeit ergeben sich aus eine durch das erkennende Gericht durchgeführten Routenabfrage des Züricher Verkehrsverbundes (ZVV), der ÖBB Personenverkehr AG und der XXXX Verkehrsbetriebe (GVB) der Holding XXXX im Internet.Die Feststellungen zu den Wegstrecken von der Wohnadresse der BF zum Bahnhof römisch 40 , vom Bahnhof römisch 40 zum römisch 40 sowie zwischen dem römisch 40 und dem Landesgericht römisch 40 und die für diese Strecken benötigte Fahrtzeit ergeben sich aus eine durch das erkennende Gericht durchgeführten Routenabfrage des Züricher Verkehrsverbundes (ZVV), der ÖBB Personenverkehr AG und der römisch 40 Verkehrsbetriebe (GVB) der Holding römisch 40 im Internet. 2.2. Die Feststellungen zum Ticketpreis für die Strecke XXXX bis XXXX Bahnhof gründen sich auf einer durch das erkennende Gericht durchgeführten Internetrecherche auf der Homepage des Züricher Verkehrsverbundes, wonach der Ticketpreis für ein Ticket für eine Zone für eine erwachsene Person CHF 4,40 beträgt (https://www.zvv.ch/zvv/de/abos-und-tickets/tickets/einzelbillette-und-mehrfartenkarten.html (Zugriff: 27.11.2017)). Daraus ergibt sich in Umrechnung mit dem am 17.04.2017 geltenden Umrechnungskurs ein Ticketpreis von EUR 4,10.2.2. Die Feststellungen zum Ticketpreis für die Strecke römisch 40 bis römisch 40 Bahnhof gründen sich auf einer durch das erkennende Gericht durchgeführten Internetrecherche auf der Homepage des Züricher Verkehrsverbundes, wonach der Ticketpreis für ein Ticket für eine Zone für eine erwachsene Person CHF 4,40 beträgt (https://www.zvv.ch/zvv/de/abos-und-tickets/tickets/einzelbillette-und-mehrfartenkarten.html (Zugriff: 27.11.2017)). Daraus ergibt sich in Umrechnung mit dem am 17.04.2017 geltenden Umrechnungskurs ein Ticketpreis von EUR 4,10. Die Feststellungen zum Ticketpreis für die Strecke zwischen dem Bahnhof XXXX und dem XXXX gehen aus einer durch das erkennende Gericht durchgeführten Internetrecherche zu den Preisen für die betreffende Strecke der ÖBB Personenverkehr AG hervor (https://tickets.oebb.at/de/ticket/timetable (Zugriff: 27.11.2017)).Die Feststellungen zum Ticketpreis für die Strecke zwischen dem Bahnhof römisch 40 und dem römisch 40 gehen aus einer durch das erkennende Gericht durchgeführten Internetrecherche zu den Preisen für die betreffende Strecke der ÖBB Personenverkehr AG hervor (https://tickets.oebb.at/de/ticket/timetable (Zugriff: 27.11.2017)). Die Feststelllungen zum Ticketpreis für die Einzelfahrt in XXXX für die Fahrt von XXXXbis zum Landesgericht XXXX im April 2017 ergeben sich aus den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde.Die Feststelllungen zum Ticketpreis für die Einzelfahrt in römisch 40 für die Fahrt von XXXXbis zum Landesgericht römisch 40 im April 2017 ergeben sich aus den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde. 2.3. Zeitversäumnis Die Feststellungen zur Zeitversäumnis der BF gründen sich auf dem sich aus der Ladung ergebenden Verhandlungstermin im Zusammenhang mit den sich aus den Routenplänen ergebenden Strecken und Abfahrt- und Ankunftszeiten der BF. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine selbständig Erwerbstätige. Mit Blick auf die geltend gemachte Selbstständigkeit der BF kann von einem Vermögensnachteil

§ 3Abs. 1 Z 2 Geb

AG ausgegangen werden, weil bei diesem Personenkreis wie auch im konkreten Fall, ohne Vornahme weitwendiger Erhebungen anzunehmen ist, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt.Die Feststellungen zur Zeitversäumnis der BF gründen sich auf dem sich aus der Ladung ergebenden Verhandlungstermin im Zusammenhang mit den sich aus den Routenplänen ergebenden Strecken und Abfahrt- und Ankunftszeiten der BF. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine selbständig Erwerbstätige. Mit Blick auf die geltend gemachte Selbstständigkeit der BF kann von einem Vermögensnachteil

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG ausgegangen werden, weil bei diesem Personenkreis wie auch im konkreten Fall, ohne Vornahme weitwendiger Erhebungen anzunehmen ist, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt. Der Umstand, dass die BF einen Verdienstentgang erlitten hat, ergibt sich aus deren glaubhaftem Vorbringen in der Beschwerde. Dass dieser Verdienstentgang im Ausmaß von 16 h entstanden ist, ergibt sich daraus, dass die BF in ihrer Beschwerde für den Verhandlungstag selbst eine Zeitversäumnis von 8 h bemisst. Aus diesem Umstand ist abzuleiten, dass die übliche Arbeitszeit der BF ein Stundenausmaß von 8 h umfasst, zumal sie in ihrer Beschwerde kein davon abweichendes Vorbringen erstattete. Dass die BF auch am XXXX.04.2017 einen Verdienstentgang erlitten habe, ist angesichts ihrer Reisebewegung, die am XXXX.04.2017 um 06:52 endete, nicht schlüssig, da davon auszugehen ist, dass sie ihre Tätigkeit als Unternehmensberaterin am XXXX.04.2017 wieder aufnehmen konnte. Zudem ist es der BF nicht gelungen, zu belegen, inwiefern sie einen Verdienstentgang im Ausmaß von 57,15 Stunden erlitten hat.Der Umstand, dass die BF einen Verdienstentgang erlitten hat, ergibt sich aus deren glaubhaftem Vorbringen in der Beschwerde. Dass dieser Verdienstentgang im Ausmaß von 16 h entstanden ist, ergibt sich daraus, dass die BF in ihrer Beschwerde für den Verhandlungstag selbst eine Zeitversäumnis von 8 h bemisst. Aus diesem Umstand ist abzuleiten, dass die übliche Arbeitszeit der BF ein Stundenausmaß von 8 h umfasst, zumal sie in ihrer Beschwerde kein davon abweichendes Vorbringen erstattete. Dass die BF auch am römisch 40 .04.2017 einen Verdienstentgang erlitten habe, ist angesichts ihrer Reisebewegung, die am römisch 40 .04.2017 um 06:52 endete, nicht schlüssig, da davon auszugehen ist, dass sie ihre Tätigkeit als Unternehmensberaterin am römisch 40 .04.2017 wieder aufnehmen konnte. Zudem ist es der BF nicht gelungen, zu belegen, inwiefern sie einen Verdienstentgang im Ausmaß von 57,15 Stunden erlitten hat. Dass die BF einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, geht aus den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid sowie aus dem Vorbringen der BF in der Beschwerde hervor. Die BF hat nur allgemeine Honorarbestimmungen bzw. ihren Regelstundensatz vorgebracht, einen konkreten Einkommensverlust (dh. welche konkret nachweisbaren Tätigkeiten angefallen wären, die Einkommen gebracht hätten, welches durch die Erfüllung der Zeugenpflicht verloren ging) jedoch nicht dargelegt. Aus der Beschwerde der BF geht auch nicht hervor, dass sie nachweislich einen Stellvertreter für die Zeit ihrer Abwesenheit mit der Übernahme ihrer Agenden betraut und diesen zu entlohnen hatte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1.

§ 1Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (Geb

AG), BGBl. Nr. 136/1975 in der geltenden Fassung, haben natürliche Personen, die u. a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG.3.2.1.

Paragraph eins, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der geltenden Fassung, haben natürliche Personen, die u. a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG. Im Sinne des § 4 Abs 1 GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist.Im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, GebAG steht der Anspruch auf die Gebühr dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist.

§ 19Abs. 1 Geb

AG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 (Zeugen aus dem Ausland) binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Paragraph 19, Absatz eins, GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, (Zeugen aus dem Ausland) binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Soweit nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen (§ 19 Abs. 2 GebAG).Soweit nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen (Paragraph 19, Absatz 2, GebAG).

§ 20Abs. 1 Geb

AG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu.

Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Nach § 20 Abs. 2 GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden (§ 20 Abs 3 GebAG). Nach § 20 Abs. 4 GebAG sind, soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896 in der geltenden Fassung, anzuwenden.Nach Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann der Zeuge vor der Gebührenbestimmung aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden (Paragraph 20, Absatz 3, GebAG). Nach Paragraph 20, Absatz 4, GebAG sind, soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die Paragraphen 89 a bis 89 i Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217 aus 1896, in der geltenden Fassung, anzuwenden. Gegen die Entscheidung über die Gebühr kann der Zeuge bzw. können die unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1, 2 GebAG mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Art. 133 Abs. 8 B-VG).Gegen die Entscheidung über die Gebühr kann der Zeuge bzw. können die unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Frist beginnt mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach Paragraph 21, Absatz eins, 2, GebAG mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung. Gegen die Entscheidung über die Beschwerde steht auch dem Revisor das Recht auf Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu (Artikel 133, Absatz 8, B-VG). Nach § 23 Abs 1 GebAG ist die Gebühr dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuss erlegt worden, aus diesem, kostenfrei zu zahlen. Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen (§ 23 Abs 2 GebAG). Wird die Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuss die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zu viel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen. Der mit "Zahlung der Gebühr. Zurückzahlung" betitelte § 23 GebAG lautet:Nach Paragraph 23, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuss erlegt worden, aus diesem, kostenfrei zu zahlen. Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen (Paragraph 23, Absatz 2, GebAG). Wird die Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuss die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zu viel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen. Der mit "Zahlung der Gebühr. Zurückzahlung" betitelte Paragraph 23, GebAG lautet: "§ 23.

(1)Die Gebühr ist dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem kostenfrei zu zahlen.
(2)Wird die zunächst bestimmte Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung erhöht, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen.
(3)Wird die Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen." 3.2.2. Zu den beantragten Reise- und Aufenthaltskosten:

§ 2Abs. 1 Geb

AG ist als Zeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

Paragraph 2, Absatz eins, GebAG ist als Zeuge im Sinne dieses Bundesgesetzes jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

§ 3Abs. 1 Geb

AG umfasst die Gebühr des ZeugenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Nach § 6 Abs 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).Nach Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld). Der Ersatz bezieht sich, vorbehaltlich des § 4 GebAG, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. § 4 GebAG lautet:Der Ersatz bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4, GebAG, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Paragraph 4, GebAG lautet: "§ 4.

(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
(2)Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen." Im Hinblick auf die Beförderung durch ein Massenbeförderungsmittel sind §§ 7, 8 GebAG anzuwenden. Der mit "Massenbeförderungsmittel" betitelte § 7 GebAG lautet:Im Hinblick auf die Beförderung durch ein Massenbeförderungsmittel sind Paragraphen 7, 8, GebAG anzuwenden. Der mit "Massenbeförderungsmittel" betitelte Paragraph 7, GebAG lautet: "§ 7.
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können."§ 7.
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2)Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3)Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises." Nach § 8 GebAG gebührt dem Zeugen für Strecken, die er mit der Eisenbahn zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte.Nach Paragraph 8, GebAG gebührt dem Zeugen für Strecken, die er mit der Eisenbahn zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte. Die Bestimmungen zum Kilometergeld lauten (§ 12 GebAG):Die Bestimmungen zum Kilometergeld lauten (Paragraph 12, GebAG): Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muß, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer, 1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder 2. wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird.
(2)Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.
(3)Hat der Zeuge größere An- oder Abstiege zu Fuß zu bewältigen, so entspricht ein Höhenunterschied von 75 m der Strecke von 1 km. Dem Zeugen steht auch der Ersatz für den Mehraufwand für die Verpflegung zu. Der mit "Verpflegung" betitelte § 14 GebAG lautet:Dem Zeugen steht auch der Ersatz für den Mehraufwand für die Verpflegung zu. Der mit "Verpflegung" betitelte Paragraph 14, GebAG lautet: "§ 14.
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
  1. für das Frühstück 4,00 €
  2. für das Mittagessen 8,50 €
  3. für das Abendessen 8,50 €
(2)Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen." Nach der Rsp des VwGH sind bei einer Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln auch angemessene Wartezeiten beim Umsteigen und eine "Verschnaufpause" von fünf Minuten vor dem Gerichtssaal einzuberechnen. Es darf nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Zeuge über ausreichende Ortskenntnisse in der Umgebung des Gerichtes und dem Parkhaus sowie über Kenntnisse der dort üblichen Frequenz von Kraftfahrzeugen verfügt, die ihm die Einhaltung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes von etwa einer viertel Stunde bei der Hinfahrt erspart hätten (VwGH 22.03.1999, 98/17/0286). 3.2.3. Zu den Nächtigungskosten

§ 15Geb

AG betreffend "Nächtigung" ist dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 12,40 zu vergüten.

Paragraph 15, GebAG betreffend "Nächtigung" ist dem Zeugen, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von EUR 12,40 zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste (§ 15 Abs. 1 GebAG). Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 GebAG).Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste (Paragraph 15, Absatz eins, GebAG). Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen (Paragraph 15, Absatz 2, GebAG). Der mit "Nächtigung" betitelte § 15 GebAG lautet:Der mit "Nächtigung" betitelte Paragraph 15, GebAG lautet: "§ 15.

(1)Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 € zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.
(2)Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen."
(2)Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Absatz eins, angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Absatz eins, genannten Betrages, zu ersetzen." Der mit "Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland" betitelte § 16 GebAG lautet:Der mit "Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland" betitelte Paragraph 16, GebAG lautet: "§
  1. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen.""§
  2. Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, daß ihm höhere als die in den Paragraphen 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, daß diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im Paragraph 14, genannten Beträge und das Sechsfache des im Paragraph 15, Absatz eins, genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen." § 15 Abs. 1 GebAG stellt keinesfalls eine Regel dahingehend auf, dass immer dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, Kosten für eine (fiktive) unvermeidliche Nächtigung zuzusprechen wären. Vielmehr soll eine Vergütung nur für eine tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen, wobei eine solche tatsächliche Nächtigung unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 15 Abs. 1 GebAG (argumentum: "Die Nächtigung auch dann") jedenfalls als unvermeidlich anzusehen ist; nur diesbezüglich stellt das Gesetz eine Fiktion auf (vgl. VwGH 15.04.1994, 93/17/0321).Paragraph 15, Absatz eins, GebAG stellt keinesfalls eine Regel dahingehend auf, dass immer dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, Kosten für eine (fiktive) unvermeidliche Nächtigung zuzusprechen wären. Vielmehr soll eine Vergütung nur für eine tatsächliche, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen, wobei eine solche tatsächliche Nächtigung unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des Paragraph 15, Absatz eins, GebAG (argumentum: "Die Nächtigung auch dann") jedenfalls als unvermeidlich anzusehen ist; nur diesbezüglich stellt das Gesetz eine Fiktion auf vergleiche VwGH 15.04.1994, 93/17/0321). 3.2.
  3. Zu den Kosten für die Zeitversäumnis:

§ 17Geb

AG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss, wobei ihm

§ 18Abs.

1 leg. cit. EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, zustehen. Nach Abs. 2 leg. cit hat der Zeuge den Grund des Anspruches zu bescheinigen. Der mit "Entschädigung für Zeitversäumnis" betitelte § 17 GebAG lautet:

Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss, wobei ihm

Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. EUR 14,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, zustehen. Nach Absatz 2, leg. cit hat der Zeuge den Grund des Anspruches zu bescheinigen. Der mit "Entschädigung für Zeitversäumnis" betitelte Paragraph 17, GebAG lautet: "§

  1. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.""§
  2. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß." § 18 GebAG lautet wie folgt:Paragraph 18, GebAG lautet wie folgt: "§ 18.

(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
  1. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  2. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  3. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  4. a)oder
  5. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
  6. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."
(2)Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen." 3.2.
  1. Fallgegenständlich ergibt sich draus Folgendes: Zu den Reisekosten: Die BF ist auf Grund einer Ladung des Landesgerichtes XXXX zum Sitz des bezeichneten Gerichtes als Zeugin in einer Hauptverhandlung an ihrem Wohnsitz in der Schweiz geladen worden. Sie hat die Reise nach XXXX an deren Wohnsitz am XXXX.04.2018 um 09:43 angetreten und ist am XXXX.04.2017 um 12:30 Uhr zum Verhandlungstermin erschienen. Die BF hat das Gerichtsgebäude um 13:30 Uhr verlassen und ist die Rückreise am XXXX.04.2017 um 15:45 Uhr mit dem Zug von XXXX nach XXXX angetreten, und hat die Reise am XXXX.04.2017, um 06:52 Uhr an ihrem Wohnsitz beendet.Die BF ist auf Grund einer Ladung des Landesgerichtes römisch 40 zum Sitz des bezeichneten Gerichtes als Zeugin in einer Hauptverhandlung an ihrem Wohnsitz in der Schweiz geladen worden. Sie hat die Reise nach römisch 40 an deren Wohnsitz am römisch 40 .04.2018 um 09:43 angetreten und ist am römisch 40 .04.2017 um 12:30 Uhr zum Verhandlungstermin erschienen. Die BF hat das Gerichtsgebäude um 13:30 Uhr verlassen und ist die Rückreise am römisch 40 .04.2017 um 15:45 Uhr mit dem Zug von römisch 40 nach römisch 40 angetreten, und hat die Reise am römisch 40 .04.2017, um 06:52 Uhr an ihrem Wohnsitz beendet. Im vorliegenden Fall waren somit die Reisekosten für die Strecke vom Wohnsitz der BF in XXXX zum Bahnhof XXXX, die Strecke zwischen dem Bahnhof XXXX nach XXXX, die Strecke vom XXXX zum Landesgericht XXXX und wieder zurück zum Hauptbahnhof bzw. zurück nach XXXX und XXXX zu bestimmen.Im vorliegenden Fall waren somit die Reisekosten für die Strecke vom Wohnsitz der BF in römisch 40 zum Bahnhof römisch 40 , die Strecke zwischen dem Bahnhof römisch 40 nach römisch 40 , die Strecke vom römisch 40 zum Landesgericht römisch 40 und wieder zurück zum Hauptbahnhof bzw. zurück nach römisch 40 und römisch 40 zu bestimmen. Für Strecken, die ein Zeuge mit der Eisenbahn zurücklegt, gebührt nur die Vergütung des Fahrpreises für die niedrigste Klasse, dies jedoch einschließlich einer Platzkarte (§ 8 GebAG).Für Strecken, die ein Zeuge mit der Eisenbahn zurücklegt, gebührt nur die Vergütung des Fahrpreises für die niedrigste Klasse, dies jedoch einschließlich einer Platzkarte (Paragraph 8, GebAG). Die belangte Behörde hat dem Gebührenanspruch der BF die Tarifbestimmungen der ÖBB Personenverkehr AG zu Grunde gelegt. Den Tarifbestimmungen der ÖBB Personenbeförderung AG zufolge beträgt der Ticketpreis für die Strecke Bahnhof XXXX - XXXX - Bahnhof XXXX EUR 241,60 (2 x EUR 120,80). Zuzüglich gebühren der BF nach § 8 GebAG die Kosten für die Platzkarten für die Reise im öffentlichen Verkehrsmittel (2 x EUR 3,00).Die belangte Behörde hat dem Gebührenanspruch der BF die Tarifbestimmungen der ÖBB Personenverkehr AG zu Grunde gelegt. Den Tarifbestimmungen der ÖBB Personenbeförderung AG zufolge beträgt der Ticketpreis für die Strecke Bahnhof römisch 40 - römisch 40 - Bahnhof römisch 40 EUR 241,60 (2 x EUR 120,80). Zuzüglich gebühren der BF nach Paragraph 8, GebAG die Kosten für die Platzkarten für die Reise im öffentlichen Verkehrsmittel (2 x EUR 3,00). Darüber hinaus steht der BF ein Ersatz für die Einzelfahrten der Strecke von der Ladungsadresse zum Bahnhof XXXX und zurück (2 x EUR 4,10) sowie der Ersatz für die Einzelfahrten der Strecke zwischen dem XXXX und dem Landesgericht XXXX für die Hin- und Rückfahrt (2 x EUR 2,20) zu.Darüber hinaus steht der BF ein Ersatz für die Einzelfahrten der Strecke von der Ladungsadresse zum Bahnhof römisch 40 und zurück (2 x EUR 4,10) sowie der Ersatz für die Einzelfahrten der Strecke zwischen dem römisch 40 und dem Landesgericht römisch 40 für die Hin- und Rückfahrt (2 x EUR 2,20) zu. Daraus ergeben sich folgende Reisekosten: Reisekosten §§ 6 - 8 GebAGReisekosten Paragraphen 6, - 8 GebAG Anzahl Preis XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 XXXXrömisch 40 1 4,10 XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40 Schweizer Bahn/ÖBB 1 120,80 XXXX HBF - XXXXrömisch 40 HBF - römisch 40 XXXXrömisch 40 1 2,20 Platzkarte ÖBB 1 3,00 XXXX - XXXX HBFrömisch 40 - römisch 40 HBF XXXXrömisch 40 1 2,20 Platzkarte ÖBB 1 3,00 XXXX HBF - XXXXrömisch 40 HBF - römisch 40 ÖBB 1 120,80 XXXX - XXXXrömisch 40 - römisch 40 XXXXrömisch 40 1 4,10 Zwischensumme 260,20 Dem Begehren der BF war daher dahingehend stattzugeben, als die Kosten für die Reisebewegung von ihrem Wohnsitz zum Bahnhof XXXX und zurück als auch die Platzkarte für die Zugfahrt nach XXXX und zurück zu bestimmen waren.daher dahingehend stattzugeben, als die Kosten für die Reisebewegung von ihrem Wohnsitz zum Bahnhof römisch 40 und zurück als auch die Platzkarte für die Zugfahrt nach römisch 40 und zurück zu bestimmen waren. Der der BF zustehende Reisekostenersatz für die Hin- und Rückreise beträgt damit EUR 260,
  2. Zu den Aufenthalts- und Nächtigungskosten: §§ 13, 14 GebAG sehen den Ersatz von Verpflegungskosten vor, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, das Mittag- oder das Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen.Paragraphen 13, 14, GebAG sehen den Ersatz von Verpflegungskosten vor, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, das Mittag- oder das Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen. Der Mehraufwand für ein Frühstück in der Höhe von EUR 4,00 steht zu, wenn der Zeuge die Reise vor 7:00 Uhr antreten musste, der Ersatz für den Mehraufwand von Mitttagessen ist nach § 14 Abs 1 Z. 2 GebAG mit einem fixen Satz von EUR 8,50 zu bestimmen und steht dann zu, wenn er die Reise vor 11:00 Uhr antreten und nach 14:00 Uhr beenden, der Ersatz von Abendessen, welcher ebenfalls mit EUR 8,50 bemessen ist, steht dann zu, wenn der Zeuge die Reise nach 19:00 Uhr beenden hat müssen.Der Mehraufwand für ein Frühstück in der Höhe von EUR 4,00 steht zu, wenn der Zeuge die Reise vor 7:00 Uhr antreten musste, der Ersatz für den Mehraufwand von Mitttagessen ist nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG mit einem fixen Satz von EUR 8,50 zu bestimmen und steht dann zu, wenn er die Reise vor 11:00 Uhr antreten und nach 14:00 Uhr beenden, der Ersatz von Abendessen, welcher ebenfalls mit EUR 8,50 bemessen ist, steht dann zu, wenn der Zeuge die Reise nach 19:00 Uhr beenden hat müssen. Ob dies gegenständlich der Fall ist, ist anhand der Reisebewegungen der BF zu messen. Dabei kommt es beim Ersatz von Verpflegungskosten nicht darauf an, dass die Mahlzeit tatsächlich konsumiert wurde (VwGH 24.09.1997, 96/03/0058). Die BF hat die Reise vom Bahnhof XXXX aus um 09:58 Uhr angetreten und hat damit ihre Wohnstätte um 09:43 Uhr verlassen. Sie hat die Reise somit am XXXX.04.2017 vor 11:00 Uhr angetreten. Damit gebühren ihr für den XXXX.04.2017 auch die Kosten für das Mittag- und Abendessen und für den XXXX.04.2017 die Kosten für das Frühstück, das Mittagessen und das Abendessen. Die BF hat die Reise am XXXX.04.2017 um 06:52 Uhr beendet, weshalb ihr für den XXXX.04.2017 der Mehraufwand für das Frühstück zusteht.Die BF hat die Reise vom Bahnhof römisch 40 aus um 09:58 Uhr angetreten und hat damit ihre Wohnstätte um 09:43 Uhr verlassen. Sie hat die Reise somit am römisch 40 .04.2017 vor 11:00 Uhr angetreten. Damit gebühren ihr für den römisch 40 .04.2017 auch die Kosten für das Mittag- und Abendessen und für den römisch 40 .04.2017 die Kosten für das Frühstück, das Mittagessen und das Abendessen. Die BF hat die Reise am römisch 40 .04.2017 um 06:52 Uhr beendet, weshalb ihr für den römisch 40 .04.2017 der Mehraufwand für das Frühstück zusteht. Als unvermeidlich ist die Nächtigung jedenfalls auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste (§ 15 Abs. 1 GebAG). Dazu hat der VwGH ausgeführt, dass eine solche tatsächliche Nächtigung unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 15 Abs 1 GebAG (argumentum: "Die Nächtigung auch dann") jedenfalls als unvermeidlich anzusehen sei. Das Gesetz stellt diesbezüglich eine Fiktion auf (VwGH 15.04.1994, 93/17/0321). Daraus ergibt sich, dass auch Reisebewegungen in einem anderen zeitlichen Rahmen eine Nächtigung unvermeidlich erscheinen lassen können.Als unvermeidlich ist die Nächtigung jedenfalls auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste (Paragraph 15, Absatz eins, GebAG). Dazu hat der VwGH ausgeführt, dass eine solche tatsächliche Nächtigung unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des Paragraph 15, Absatz eins, GebAG (argumentum: "Die Nächtigung auch dann") jedenfalls als unvermeidlich anzusehen sei. Das Gesetz stellt diesbezüglich eine Fiktion auf (VwGH 15.04.1994, 93/17/0321). Daraus ergibt sich, dass auch Reisebewegungen in einem anderen zeitlichen Rahmen eine Nächtigung unvermeidlich erscheinen lassen können. Für die BF war daher auch eine Gebühr für die Nächtigungen zu bestimmen. Für die BF war es zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins am XXXX.04.2017 um 12:30 Uhr in XXXX aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz und bei einer Mindestreisezeit mit einem Massenbeförderungsmittel von 10 h 17 min nicht möglich, die Reise später als am XXXX.04.2017 um 09:43 Uhr anzutreten und früher als am XXXX.04.2017 um 06:52 Uhr zu beenden. Aus diesem Grund war es für die BF unvermeidlich, zwei Nächte abseits ihres Wohnsitzes zu verbringen.Für die BF war daher auch eine Gebühr für die Nächtigungen zu bestimmen. Für die BF war es zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins am römisch 40 .04.2017 um 12:30 Uhr in römisch 40 aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz und bei einer Mindestreisezeit mit einem Massenbeförderungsmittel von 10 h 17 min nicht möglich, die Reise später als am römisch 40 .04.2017 um 09:43 Uhr anzutreten und früher als am römisch 40 .04.2017 um 06:52 Uhr zu beenden. Aus diesem Grund war es für die BF unvermeidlich, zwei Nächte abseits ihres Wohnsitzes zu verbringen. Die BF hat nicht bescheinigt, dass ihre Kosten für die in Anspruchnahme einer Nachtunterkunft den in § 15 Abs. 1 GebAG festgesetzten Pauschalbetrag übersteigen würde (§ 16 GebAG). Dem Vorbringen der BF war auch nicht zu entnehmen, dass sie einen Schlafwagen oder eine Schlafkabine in Anspruch genommen hätte.Die BF hat nicht bescheinigt, dass ihre Kosten für die in Anspruchnahme einer Nachtunterkunft den in Paragraph 15, Absatz eins, GebAG festgesetzten Pauschalbetrag übersteigen würde (Paragraph 16, GebAG). Dem Vorbringen der BF war auch nicht zu entnehmen, dass sie einen Schlafwagen oder eine Schlafkabine in Anspruch genommen hätte. Daher waren die Nächtigungskosten mit der Pauschale nach § 15 Abs. 1 GebAG festzusetzen.Daher waren die Nächtigungskosten mit der Pauschale nach Paragraph 15, Absatz eins, GebAG festzusetzen. Daraus ergeben sich folgende Aufenthalts- und Nächtigungskosten: Aufenthaltskosten §§ 13 - 15 GebAGAufenthaltskosten Paragraphen 13, - 15 GebAG Mittagessen XXXX.04.2017Mittagessen römisch 40 .04.2017 8,50 Abendessen XXXX.04.2017Abendessen römisch 40 .04.2017 8,50 Frühstück XXXX.04.2017Frühstück römisch 40 .04.2017 4,00 Mittagessen XXXX.04.2017Mittagessen römisch 40 .04.2017 8,50 Abendessen XXXX.04.2017Abendessen römisch 40 .04.2017 8,50 Frühstück XXXX.04.2017Frühstück römisch 40 .04.2017 4,00 Nächtigung XXXX.04.2017 auf XXXX.04.2017Nächtigung römisch 40 .04.2017 auf römisch 40 .04.2017 12,40 Nächtigung XXXX.04.2017 auf XXXX.04.2017Nächtigung römisch 40 .04.2017 auf römisch 40 .04.2017 12,40 Zwischensumme 66,8,00 Damit ist der Gebührenanspruch der BF aufgrund der geltenden Tarife und festgestellten Reisebewegungen in Summe mit EUR 66,80 zu bestimmen. Kosten für die Zeitversäumnis: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten (vgl. etwa VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten vergleiche etwa VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Als wesentlich wurde in der Rechtsprechung bei der Beurteilung des tatsächlichen Einkommensentganges eines selbständig Erwerbstätigen auch erachtet, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen können (VwGH 15.04.1994, 91/17/0172). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und des selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der den Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen, wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keineswegs verschlossen ist (VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054 unter Hinweis auf VwGH 25.051998, 98/17/0137; dazu auch VwGH 20.06.2012, 2008/17/0070).Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und des selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der den Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen, wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die Paragraphen 18, 19, Absatz 2, GebAG keineswegs verschlossen ist (VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054 unter Hinweis auf VwGH 25.051998, 98/17/0137; dazu auch VwGH 20.06.2012, 2008/17/0070). Beurteilt man den vorliegenden Beschwerdefall anhand dieser Rechtsprechung wird deutlich, dass es bereits dem Vorbringen der BF, welche sich nur allgemein auf ihren Stundensatz bezieht, an Aussagekraft hinsichtlich der (Art der) Tätigkeiten, die sie in der Zeit der Abwesenheit wegen der Zeugenvernehmung durchgeführt hätte und die ihr Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging - sohin zur entscheidenden Frage des ihr verloren gegangenen Einkommens - mangelt. Die BF brachte nur vor, dass sie als selbstständige Unternehmens- und Betriebsberaterin mit einem bestimmten Stundensatz tätig sei. Dies ist jedoch nach der dargestellten Rechtsprechung nicht von Relevanz (dazu auch VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124). Sie nannte hingegen keine konkreten Verrichtungen, denen sie aufgrund ihrer durch die Zeugenvernehmung bedingten Abwesenheit nicht habe nachkommen können. Daher war der belangten Behörde insofern beizutreten, dass diese die Pauschalvergütung mit EUR 14,20 für zwei Arbeitstage bestimmt hat. Daraus ergibt sich wie folgt: Entschädigung für Zeitversäumnis §§ 17, 18 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraphen 17, 18, GebAG XXXX.04.2017römisch 40 .04.2017 Pauschale 14,20/h 8h 113,60 XXXX.04.2017römisch 40 .04.2017 Pauschale 14,20/h 8h 113,60 Zwischensumme 227,20 Folglich war der BF aus dem Titel der Entschädigung für Zeitversäumnis die Pauschalentschädigung

§ 18Abs. 1 Geb

AG iHv EUR 227,20 (16 h x EUR 14,20) zuzusprechen. Folglich war der BF aus dem Titel der Entschädigung für Zeitversäumnis die Pauschalentschädigung

Paragraph 18, Absatz eins, GebAG iHv EUR 227,20 (16 h x EUR 14,20) zuzusprechen. Der bloße Entgang von Freizeit (Nachtruhe) und ideellen Schäden findet in § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG keine Deckung. Daher war dem Mehrbegehren der BF, welches sich auf eine Zeitversäumnis im Ausmaß von 57,17 h bezieht, nicht Folge zu geben.Der bloße Entgang von Freizeit (Nachtruhe) und ideellen Schäden findet in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG keine Deckung. Daher war dem Mehrbegehren der BF, welches sich auf eine Zeitversäumnis im Ausmaß von 57,17 h bezieht, nicht Folge zu geben. Ergebnis: Der Gebührenanspruch der BF errechnet sich aus den Reisekosten in der Höhe von EUR 260,20, den Aufenthaltskosten in der Höhe von EUR 66,80 und der Entschädigung für entgangenes Einkommen in der Höhe von EUR 227,20. Dies ergibt somit eine Gesamtsumme in der Höhe von EUR 554,20. Ein von der BF geltend gemachtes Mehrbegehren war nicht zuzusprechen und die Beschwerde dahingehend abzuweisen. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Erkenntnis angeführt. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Erkenntnis angeführt. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G309.2162580.1.00

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