4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle Voitsberg des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.03.2017 wurde ausgesprochen, dass der Notstandshilfebezug des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum vom 01.02.2009 bis 15.12.2009 in der Höhe von € 3.778,14 und vom 16.12.2009 bis 27.05.2011 in der Höhe von € 15.990,17
Vm §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG 1977 widerrufen wird und er zur Rückzahlung verpflichtet ist.1. Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle Voitsberg des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 08.03.2017 wurde ausgesprochen, dass der Notstandshilfebezug des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum vom 01.02.2009 bis 15.12.2009 in der Höhe von € 3.778,14 und vom 16.12.2009 bis 27.05.2011 in der Höhe von € 15.990,17
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG 1977 widerrufen wird und er zur Rückzahlung verpflichtet ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.02.2009 bis 15.12.2009 zu Unrecht bezogen habe, da er in einem vollversicherten freien Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gestanden sei, dieses Dienstverhältnis wurde seitens der Stmk. GKK nachgespeichert. In der Zeit vom 01.10.2009 bis 31.03.2010 sei der BF in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur Firma XXXX gestanden und sei danach ohne Unterbrechung beim gleichen Dienstgeber geringfügig beschäftigt gewesen, Arbeitslosigkeit sei daher nicht vorgelegen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.02.2009 bis 15.12.2009 zu Unrecht bezogen habe, da er in einem vollversicherten freien Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 gestanden sei, dieses Dienstverhältnis wurde seitens der Stmk. GKK nachgespeichert. In der Zeit vom 01.10.2009 bis 31.03.2010 sei der BF in einem vollversicherten Dienstverhältnis zur Firma römisch 40 gestanden und sei danach ohne Unterbrechung beim gleichen Dienstgeber geringfügig beschäftigt gewesen, Arbeitslosigkeit sei daher nicht vorgelegen. 2. Gegen die oben genannten Bescheide der belangten Behörde richteten sich die Beschwerden des BF vom 06.04.2017 und wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der BF keinesfalls zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen habe, da er nie in der Firma seiner Mutter angestellt gewesen sei. Die Nachspeicherung durch die Stmk. GKK sei nicht rechtens. 3. Die belangte Behörde wies die oben angeführten Beschwerden im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 09.06.2017,
GVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab, wobei die bekämpften Bescheide dahingehend abgeändert wurden, als der BF zur Rückzahlung vom 01.02.2009 bis 08.02.2009, vom 01.07.2009 bis 24.09.2009 und vom 23.10.2009 bis 15.12.2009 in der Höhe von 3.778,14, sowie für den Zeitraum 16.12.2009 bis 27.05.2011 in der Höhe von 12.555,33 reduziert werde.3. Die belangte Behörde wies die oben angeführten Beschwerden im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 09.06.2017,
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab, wobei die bekämpften Bescheide dahingehend abgeändert wurden, als der BF zur Rückzahlung vom 01.02.2009 bis 08.02.2009, vom 01.07.2009 bis 24.09.2009 und vom 23.10.2009 bis 15.12.2009 in der Höhe von 3.778,14, sowie für den Zeitraum 16.12.2009 bis 27.05.2011 in der Höhe von 12.555,33 reduziert werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass die Gebietskrankenkasse rückwirkend vom 01.10.2008 bis 31.03.2010 ein vollversichertes Dienstverhältnis im Betrieb seiner Mutter XXXX festgestellt habe und er vom 01.04.2010 bis 331.05.2011 beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt gewesen sei. Diese Tätigkeiten habe der BF der belangten Behörde nicht gemeldet. Er sei in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht arbeitslos gewesen und daher zur Rückzahlung der zu Unrecht ausbezahlten Leistung verpflichtet. Abschließend detaillierte die belangte Behörde die Höhe des Rückforderungsbetrages.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass die Gebietskrankenkasse rückwirkend vom 01.10.2008 bis 31.03.2010 ein vollversichertes Dienstverhältnis im Betrieb seiner Mutter römisch 40 festgestellt habe und er vom 01.04.2010 bis 331.05.2011 beim selben Dienstgeber geringfügig beschäftigt gewesen sei. Diese Tätigkeiten habe der BF der belangten Behörde nicht gemeldet. Er sei in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht arbeitslos gewesen und daher zur Rückzahlung der zu Unrecht ausbezahlten Leistung verpflichtet. Abschließend detaillierte die belangte Behörde die Höhe des Rückforderungsbetrages.
1 Z 3 ASVG unterliegt.Mit der Hauptverbandsmeldung vom 16.09.2010 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass der BF ab 01.10.2008 sowie ab 10.06.2009 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis für die Firma römisch 40 (seiner Mutter), einem Gastgewerbebetrieb tätig ist und dabei der Vollversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG unterliegt. Der Betrieb der Mutter bestand in diesem Zeitraum aus einem XXXX, einer Bar und einer Diskothek. Die Öffnungszeiten des XXXX waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mittwoch bis Sonntag ab 20 Uhr, die Diskothek war Donnerstag bis Sonntag von 21 bis 5 Uhr früh geöffnet, wobei das Lokal abhängig von den anwesenden Gästen unterschiedlich lang geöffnet war. Der BF führte den Betrieb im Auftrag der Mutter und war im Lokal als Kellner und als DJ tätig. Er machte die Tagesabrechnungen, den Wareneinkauf und war auch Ansprechpartner für das Personal. Von der (Wieder)eröffnung des Betriebes im Oktober 2008 bis zum Oktober 2009 waren keine Dienstnehmer im Betrieb der Mutter zur Sozialversicherung angemeldet. Bei den Öffnungszeiten des Betriebes ist daher von einer Tätigkeit des BF im Betrieb von zumindest 20 Wochenstunden an 5 Wochentagen zu je mindestens 4 Stunden (von 20 bis 24 Uhr) auszugehen.Der Betrieb der Mutter bestand in diesem Zeitraum aus einem römisch 40 , einer Bar und einer Diskothek. Die Öffnungszeiten des römisch 40 waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mittwoch bis Sonntag ab 20 Uhr, die Diskothek war Donnerstag bis Sonntag von 21 bis 5 Uhr früh geöffnet, wobei das Lokal abhängig von den anwesenden Gästen unterschiedlich lang geöffnet war. Der BF führte den Betrieb im Auftrag der Mutter und war im Lokal als Kellner und als DJ tätig. Er machte die Tagesabrechnungen, den Wareneinkauf und war auch Ansprechpartner für das Personal. Von der (Wieder)eröffnung des Betriebes im Oktober 2008 bis zum Oktober 2009 waren keine Dienstnehmer im Betrieb der Mutter zur Sozialversicherung angemeldet. Bei den Öffnungszeiten des Betriebes ist daher von einer Tätigkeit des BF im Betrieb von zumindest 20 Wochenstunden an 5 Wochentagen zu je mindestens 4 Stunden (von 20 bis 24 Uhr) auszugehen. Mit Erkenntnisse vom 13.04.2016, XXXX, wurde festgestellt, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Betrieb seiner Mutter (wie oben dargestellt) beschäftigt war und der Vollversicherungspflicht
1 Z 3 ASVG unterliegt.Mit Erkenntnisse vom 13.04.2016, römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Betrieb seiner Mutter (wie oben dargestellt) beschäftigt war und der Vollversicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG unterliegt. Der BF hat der belangten Behörde die Aufnahme der Tätigkeit bei seiner Mutter XXXX nicht gemeldet.Der BF hat der belangten Behörde die Aufnahme der Tätigkeit bei seiner Mutter römisch 40 nicht gemeldet.
VG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert).3.1.2.
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert). 3.1.3. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
VG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.3.1.3. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG ist Arbeitslos, werGemäß Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist Arbeitslos, wer
Abs. 3 litera a leg. cit. insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht.Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt
Absatz 3, litera a leg. cit. insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht. 3.2.1. Der BF wendet ein, dass er zu keiner Zeit bei seiner Mutter XXXXin einer Beschäftigung gestanden sei, er habe lediglich im Elternhaus gewohnt. Die Nachspeicherung durch die Gebietskrankenkasse sei nicht rechtens. Die belangte Behörde hat die Speicherung des BF als Dienstnehmer beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger nachgewiesen. Dem BF ist entgegen zu halten, dass bereits in den genannten, rechtskräftigen Entscheidungen des BVwG ein im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden vollversichertes Beschäftigungsverhältnis im Betrieb seiner Mutter XXXX auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt wurde.Dem BF ist entgegen zu halten, dass bereits in den genannten, rechtskräftigen Entscheidungen des BVwG ein im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden vollversichertes Beschäftigungsverhältnis im Betrieb seiner Mutter römisch 40 auch für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum festgestellt wurde. Diese Entscheidungen wurden vom BF nicht bekämpft und sind in Rechtskraft erwachsen. Ein Dienstverhältnis im Betrieb eines Elternteiles schließt Arbeitslosigkeit
VG aus, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde.Ein Dienstverhältnis im Betrieb eines Elternteiles schließt Arbeitslosigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, Litera d, AlVG aus, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde. In den genannten, rechtskräftigen Entscheidungen wurde bereits festgestellt, dass das Einkommen für die vom BF ausgeübte Tätigkeit in den Betrieben seiner Mutter ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Einkommen erzielen würde. 3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Unstrittig ist, dass der BF die Aufnahme der Tätigkeit in den Betrieben seiner Mutter der belangten Behörde - unstrittig - nicht gemeldet hat.
VG ist die Zuerkennung, wenn gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung, wenn gesetzlich nicht begründet war, zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. Der Empfänger einer Leistung ist
VG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.Der Empfänger einer Leistung ist
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Unstrittig ist ebenfalls, dass der BF in den maßgeblichen Zeiträumen im Bezug der Notstandshilfe stand. Den Erhalt der Notstandshilfe im gegenständlichen Zeitraum wurde von der belangten Behörde ebenfalls nachgewiesen und vom BF ebenfalls nicht bestritten. Hat der BF die Tätigkeit der belangten Behörde nicht gemeldet, hat er die unrechte Auszahlung der Notstandshilfe an ihn in der Höhe von € Euro 3.778,14 und Euro 15.990,17 durch Verschweigen maßgebender Tatsachen verursacht und ist er daher zur Rückzahlung dieser Leistung verpflichtet. Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Vorliegen des Rückforderungstatbestandes nach § 25 Abs. 1 erster Fall AlVG bejahtHat der BF die Tätigkeit der belangten Behörde nicht gemeldet, hat er die unrechte Auszahlung der Notstandshilfe an ihn in der Höhe von € Euro 3.778,14 und Euro 15.990,17 durch Verschweigen maßgebender Tatsachen verursacht und ist er daher zur Rückzahlung dieser Leistung verpflichtet. Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Vorliegen des Rückforderungstatbestandes nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Fall AlVG bejaht Insgesamt erweist sich somit die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg. cit. hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist durch die Vorverfahren des BVwG, welche vom BF unbekämpft blieben und rechtskräftig abgeschlossen sind, sowie durch die Aktenlage hinreichend geklärt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF (nochmals) näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Daher konnte - trotz Beantragung der mündlichen Verhandlung - von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ist durch die Vorverfahren des BVwG, welche vom BF unbekämpft blieben und rechtskräftig abgeschlossen sind, sowie durch die Aktenlage hinreichend geklärt. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF (nochmals) näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Daher konnte - trotz Beantragung der mündlichen Verhandlung - von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2162844.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.