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{'item': 'G312 2168569-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 33§ 14§ 7Art. 130§ 15§ 32§ 26§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlG312 2168569-1 SpruchG312 2168569-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzen

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.04.2017 wurde dem Antrag vom 28.10.2016 auf Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)

§ 33

Arbeitslosenversicherungsgesetz in Verbindung mit § 2 Notstandshilfe-Verordnung abgelehnt.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.04.2017 wurde dem Antrag vom 28.10.2016 auf Notstandshilfe von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)

Paragraph 33, Arbeitslosenversicherungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Notstandshilfe-Verordnung abgelehnt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen das anrechenbare Einkommen den Anspruch auf Notstandshilfe des BF übersteigt.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde der BF vom 19.05.2017, datiert mit 18.05.2017, und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, zudem sei der Bescheid nicht überprüfbar, da nicht klar sei, auf welchen Tatsachen er beruhe.
  2. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 21.06.2017,

§ 14Vw

GVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als verspätet zurück.3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 21.06.2017,

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, als verspätet zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass die belangte Behörde mit 14.04.2017 den Bescheid über die Ablehnung der Notstandshilfe erlassen habe und der BF diesen laut seinen eigenen Angaben am 18.04.2017 erhalten habe. Die Beschwerde des BF, welche mit 18.05.2017 datiert ist, sei am 18.05.2017 mit der Post aufgegeben worden und am 19.05.2017 bei der belangten Behörde eingegangen. Am 19.05.2017 habe der BF der belangten Behörde ein neues "Deckblatt" der Beschwerde vorgelegt, worauf vermerkt sei, dass ihm der Bescheid erst am 20.04.2017 zugestellt worden sei. Die Rechtsmittelfrist habe am 16.05.2017 geendet, die Beschwerde ist jedoch erst am 19.05.2017 bei der belangten Behörde eingelangt. Daher habe die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werden müssen.

  1. Mit Schriftsatz vom 07.07.2017, datiert mit 06.07.2017, beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies vor allem damit, dass er den Brief mit dem Bescheid am 20.04.2017 im Postfach vorgefunden habe, die Beschwerde sei am 18.05.2017 geschrieben worden, wobei er jedoch das aktuelle Datum mit dem Zustelldatum verwechselt habe. Zum Vorhalt, er habe selbst im Antrag angegeben, eine Lebensgemeinschaft zu führen, weise er darauf hin, dass dies im Antrag so vorgegeben gewesen sei.
  2. Mit Schriftsatz vom 28.07.2017, datiert mit 26.07.2017, beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Er begründete dies damit, dass er den Vorlageantrag am 06.07.2017 per Email an die belangte Behörde übermittelt habe, da die Postämter bereits geschlossen waren. Er hat dieses Email über einen privaten Anbieter übermittelt (XXXX, somit sei dieser rechtzeitig und fehlerfrei gesendet.
  3. Mit Schriftsatz vom 28.07.2017, datiert mit 26.07.2017, beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Er begründete dies damit, dass er den Vorlageantrag am 06.07.2017 per Email an die belangte Behörde übermittelt habe, da die Postämter bereits geschlossen waren. Er hat dieses Email über einen privaten Anbieter übermittelt (römisch 40 , somit sei dieser rechtzeitig und fehlerfrei gesendet.
  4. Mit Schriftsatz vom 07.08.2017 wurde der BF durch die belangte Behörde aufmerksam gemacht, dass sein Vorlageantrag verspätet eingebracht worden sei. Er wurde aufgefordert, die entsprechenden Nachweise unter Fristsetzung der belangten Behörde vorzulegen.
  5. Der gegenständliche, verspätet eingebrachte Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 01.08.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
  6. Mit Schriftsatz vom 09.10.2017 wurde der BF aufgefordert, den Nachweis über die Email Übermittlung des Vorlageantrages vom 26.07.2017 binnen First vorzulegen.
  7. Am 30.10.2017 langt eine Stellungnahme des BF ein, wonach die Einbringung seines Emails vom 06.07.2017 unstrittig sei und daher ein Nachweis über die Email Übermittlung nicht relevant sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der BF ist an der Anschrift XXXX seit 07.02.2005 mit Hauptwohnsitz aufrecht im Zentralen Melderegister gemeldet und hat diese Adresse auf seinem Antrag vom 28.10.2016 sowie auf seiner Beschwerde vom 19.05.2017 angeführt.Der BF ist an der Anschrift römisch 40 seit 07.02.2005 mit Hauptwohnsitz aufrecht im Zentralen Melderegister gemeldet und hat diese Adresse auf seinem Antrag vom 28.10.2016 sowie auf seiner Beschwerde vom 19.05.2017 angeführt. Der Bescheid vom 14.04.2017 wurde mit normaler Post an die oben angeführte Adresse versandt, gilt somit ab dem
  9. Werktag als zugestellt (20.04.2017). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde (4 Wochen) endete am 18.05.
  10. Die Beschwerde wurde vom BF persönlich am 19.05.2017 bei der belangten Behörde eingebracht und wurde somit verspätet erhoben. Am 21.06.2017 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die Beschwerde des BF als verspätet zurückwies, diese wurde mit 22.06.2017 hinterlegt (zugestellt). Die Frist zur Erhebung des Vorlageantrages endete mit 06.07.
  11. Am 07.07.2017 gab der BF bei der belangte Behörde den Vorlageantrag, datiert mit 06.07.2017, persönlich ab. Auch diese Einbringung ist verspätet. Die vom BF behauptete Übermittlung des Vorlageantrages per mail am 06.07.2017 wurde vom BF - trotz Aufforderung zur Vorlage des Sendungsnachweises - nicht nachgewiesen.
  12. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Zu Spruchteil A):

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie

Abs. 2 dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie

Absatz 2, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Jede Partei kann

§ 15Abs. 1 Vw

GVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind

Abs. 3 von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.Jede Partei kann

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind

Absatz 3, von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide vom 14.04.2017 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide vom 14.04.2017 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG. Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird

§ 32Abs.

1 AVG der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird

Paragraph 32, Absatz eins, AVG der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden

Abs. 2 leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden

Absatz 2, leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Die Zustellung des Bescheides ist nicht nachweislich erfolgt, gilt somit

§ 26Abs. 3 Zustell

G am dritten Werktag als zugestellt, somit mit 20.04.2017. Die Beschwerdefrist endete - da hier die First nach Wochen zu berechnen ist - am 18.05.2017 (Donnerstag, dieser Tag entspricht dem Tag, an dem die Frist begonnen hat.Die Zustellung des Bescheides ist nicht nachweislich erfolgt, gilt somit

Paragraph 26, Absatz 3, ZustellG am dritten Werktag als zugestellt, somit mit 20.04.

  1. Die Beschwerdefrist endete - da hier die First nach Wochen zu berechnen ist - am 18.05.2017 (Donnerstag, dieser Tag entspricht dem Tag, an dem die Frist begonnen hat. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I,
  2. Ausgabe 2014, § 32 AVG, RZ 12).Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anmerkung 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins,
  3. Ausgabe 2014, Paragraph 32, AVG, RZ 12).

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Abs. 2 ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Abs. 3 werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Nach Absatz 2, ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Absatz 3, werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153). Die vom BF persönlich am 19.05.2017 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde erweist sich somit, wie auch die Behörde zu Recht feststellte, als verspätet. Die von der belangten Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung wurde am 22.06.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument

§ 17Abs. 1 Zust

G im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger

Abs. 2 schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Abs. 3 ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger

Absatz 2, schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Absatz 3, ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die 14tägige Frist zur Erhebung des Vorlageantrages endete am 06.07.

  1. Der BF hat am 07.07.2017 persönlich einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingebracht, diese erweist sich somit ebenfalls als verspätet eingebracht. Der BF monierte, dass er am 06.07.2017 den Vorlageantrag per mail an die belangte Behörde übermittelt hat. Er wurde unter Fristsetzung einerseits von der belangten Behörde, andererseits vom BVwG aufgefordert, den Sendenachweis über die Email-Übermittlung vorzulegen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen. Die Beschwerdevorentscheidung war daher zu bestätigen und die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Die Beschwerdevorentscheidung war daher zu bestätigen und die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

Abs. 2 entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.Die Verhandlung kann

Absatz 2, entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall konnte die Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 1. Fall Vw

GVG entfallen, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war.Im gegenständlichen Fall konnte die Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, 1. Fall VwGVG entfallen, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2168569.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.