Vm § 30a Abs 3 VwGG dieA) Der Revision wird
Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision
Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision
BEGRÜNDUNG: Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2017, Zl. G314 2162773-1/4E, wurden die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017 als unbegründet abgewiesen und die Revision
Mit dem Bescheid war der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" aus Gründen des Art 8 EMRK
G abgewiesen,
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 3 FPG erlassen und
Abs 9 FPG festgestellt worden, dass die Abschiebung
Außerdem war
Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt worden.Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2017, Zl. G314 2162773-1/4E, wurden die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017 als unbegründet abgewiesen und die Revision
Mit dem Bescheid war der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG abgewiesen,
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt worden, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei. Außerdem war
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt worden. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Revisionswerber begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass er aufgrund der mittlerweile durchsetzbaren Rückkehrentscheidung mit seiner zwangsweisen Außerlandesbringung nach Bosnien und Herzegowina rechnen müsse. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei das einzig taugliche Mittel, um dies während des Revisionsverfahrens hintanzuhalten. Der dadurch bewirkte Schaden in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens wäre durch eine nachträgliche Entscheidung des VwGH über die Revision nicht mehr gutzumachen. Entgegenstehende öffentliche Interessen seien nicht erkennbar.
GG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
GG ist einer Revision die aufschiebende Wirkung jedoch auf Antrag des Revisionswerbers zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Bis zur Vorlage der Revision ist dafür das Verwaltungsgericht zuständig, das
GG über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden hat.
Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist einer Revision die aufschiebende Wirkung jedoch auf Antrag des Revisionswerbers zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Bis zur Vorlage der Revision ist dafür das Verwaltungsgericht zuständig, das
Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden hat. Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.
GG ist eine Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über den Antrag, einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ist eine Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über den Antrag, einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2165773.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.