← Österreich

{'item': 'G314 2165773-1'}

Obsah (8)§ 30Art 133§ 55§ 10§ 52§ 46§ 30a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlG314 2165773-1 SpruchG314 2165773-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über d

§ 30Abs 2 i

Vm § 30a Abs 3 VwGG dieA) Der Revision wird

Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision

Art 133

Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2017, Zl. G314 2162773-1/4E, wurden die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017 als unbegründet abgewiesen und die Revision

Art 133Abs 4 B-VG für zulässig erklärt.

Mit dem Bescheid war der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Abs 1 Asyl

G abgewiesen,

§ 10Abs 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 3 FPG erlassen und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt worden, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei.

Außerdem war

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt worden.Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2017, Zl. G314 2162773-1/4E, wurden die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017 als unbegründet abgewiesen und die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.

Mit dem Bescheid war der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG abgewiesen,

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt worden, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei. Außerdem war

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt worden. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Revisionswerber begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass er aufgrund der mittlerweile durchsetzbaren Rückkehrentscheidung mit seiner zwangsweisen Außerlandesbringung nach Bosnien und Herzegowina rechnen müsse. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei das einzig taugliche Mittel, um dies während des Revisionsverfahrens hintanzuhalten. Der dadurch bewirkte Schaden in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens wäre durch eine nachträgliche Entscheidung des VwGH über die Revision nicht mehr gutzumachen. Entgegenstehende öffentliche Interessen seien nicht erkennbar.

§ 30Abs 1 erster Satz Vw

GG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.

§ 30Abs 2 Vw

GG ist einer Revision die aufschiebende Wirkung jedoch auf Antrag des Revisionswerbers zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Bis zur Vorlage der Revision ist dafür das Verwaltungsgericht zuständig, das

§ 30aAbs 3 Vw

GG über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden hat.

Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist einer Revision die aufschiebende Wirkung jedoch auf Antrag des Revisionswerbers zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Bis zur Vorlage der Revision ist dafür das Verwaltungsgericht zuständig, das

Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden hat. Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.

§ 25aAbs 2 Z 1 Vw

GG ist eine Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über den Antrag, einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG ist eine Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts über den Antrag, einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2165773.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.