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{'item': 'I406 2004784-1'}

Obsah (19)§ 3Art. 133§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 20§ 4§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28Artikel 9§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlI406 2004784-1 SpruchI406 2004784-1/38E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Knitel

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung am 05.07.2013 den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum an, er sei ägyptischer Staatsangehörigkeit, ledig, arabischer Muttersprache, Kopte, habe keine Berufsausbildung, zuletzt habe er als Kochgehilfe gearbeitet. Als Familienangehörige im Herkunftsland gab er seine Eltern sowie drei volljährige Brüder an, weiters habe er einen Bruder in Österreich mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Er habe den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat vor einem Jahr gefasst, vor ungefähr zehn Tagen habe er diesen verlassen und sei am heutigen Tage in Wien angekommen. Geflohen sei er, da Angehörige der Moslembruderschaft ihn beschuldigt hätten, am Tod eines Moslems schuldig zu sein und ihn deswegen mit dem Tod bedroht hätten. Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.10.2013 erstattete er auf die Frage nach seinem Fluchtgrund ein im wesentlichen gleichlautendes Vorbringen wie in der Erstbefragung. Mit Bescheid vom 27.01.2014, Zl. 638647701/1683925 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.07.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) ab und erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G i.V.m. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Ägypten zulässig ist und bestimmte

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 27.01.2014, Zl. 638647701/1683925 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.07.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist und bestimmte

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Beschwerde, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.02.2014, focht der Beschwerdeführer, unterstützt durch den Verein Menschenrechter Österreich, diesen Bescheid vollinhaltlich an. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde seien seine Fluchtgründe glaubhaft. Darüberhinaus habe er einen weiteren asylrelevanten Fluchtgrund, er sei homosexuell. Dies habe er bei der Einvernahme aus Angst vor seinem in Österreich lebenden Bruder nicht angeben können, daher habe auch seine Gattin in Ägypten die Scheidung eingereicht. Seit einigen Monaten führe er in Österreich eine Beziehung mit einem Österreicher. Im Dezember 2013 sei bei ihm eine HlV-lnfektion festgestellt worden, seither sei er in Behandlung. Die Lage homosexueller HlV-lnfizierter in Ägypten sei sehr dramatisch, medizinische Versorgung und die Möglichkeit einer - auch sozial akzeptierten - Behandlung gestalteten sich sehr schwer, vor allem in Hinblick auf die aktuelle wirtschaftliche und politische Situation. Homosexuelle würden in Ägypten stark diskriminiert, ein alltägliches Leben bei offen gelebter Homosexualität sei nicht möglich; Homosexuelle, die ihre sexuelle Ausrichtung nicht verheimlichten, würden regelmäßig inhaftiert. Eine Rückkehr bedeute für ihn aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten den sicheren Tod, darüber hinaus bestehe für ihn in diesem Fall kein Familienleben mehr, da er nach der Meinung seiner Familie Schande über sie gebracht habe. Am 28.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, gerichtetes Schreiben einer in Wien wohnhaften männlichen Person (im Folgenden: B) ein, mit welchem diese unter anderem mitteilte, der Beschwerdeführer sei ihr Lebensgefährte, dieser befinde sich überdies aufgrund seiner psychischen Erkrankung bei einem Facharzt für Psychiatrie in Behandlung. Gleichzeitig langte eine Äußerung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie ein, mit der unter anderem mitgeteilt wurde, beim Beschwerdeführer liege eine posttraumatische Störung mit schwerer depressiver Störung vor. Mit Stellungahme vom 09.12.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, den zweiten Deutschkurs zu besuchen, um sich möglichst schnell integrieren, einen Beruf zu erlernen und arbeiten zu können, er habe sich bei der MA XXXX als Schneearbeiter registrieren lassen. Er gestalte seine Freizeit mit seinem Lebenspartner sowie dessen Schwester und gemeinsamen Freunden und besuche sooft als möglich seine 20-köpfige Familie in XXXX, die ihn finanziell unterstütze. Nach Beendigung seines Scheidungsverfahrens in Ägypten beabsichtige er, mit B zusammenzuziehen und sich zu verpartnern.Mit Stellungahme vom 09.12.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, den zweiten Deutschkurs zu besuchen, um sich möglichst schnell integrieren, einen Beruf zu erlernen und arbeiten zu können, er habe sich bei der MA römisch 40 als Schneearbeiter registrieren lassen. Er gestalte seine Freizeit mit seinem Lebenspartner sowie dessen Schwester und gemeinsamen Freunden und besuche sooft als möglich seine 20-köpfige Familie in römisch 40 , die ihn finanziell unterstütze. Nach Beendigung seines Scheidungsverfahrens in Ägypten beabsichtige er, mit B zusammenzuziehen und sich zu verpartnern. Beiliegend wurde unter anderem übermittelt: -Strichaufzählung ein Schreiben von B, mit dem dieser mitteilte, den Beschwerdeführer am 17.08.2013 kennengelernt zu haben, dieser habe seine Homosexualität in Ägypten nie ausleben können und sei von seiner Familie zur Heirat gezwungen worden, dessen HIV-Infektion bereite ihm große Sorge, er befinde sich in psychiatrischer Behandlung, nach Beendigung des Scheidungsverfahrens des Beschwerdeführers sei eine Verpartnerung beabsichtigt, nach Beendigung des Asylverfahrens werde der Beschwerdeführer zu ihm ziehen -Strichaufzählung eine fachärztliche Äußerung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie aus Wien, dieser stellte beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Störung mit derzeit schwerer depressiver Störung mit Störungen im Affektbereich, deutliche Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen betreffend Mnestik sowie der Funktionen von Auffassung und Konzentration sowie Störungen im Bereich der vegetativen Funktionen fest, ferner bestünde eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, sowie Hinweise auf dependente Persönlichkeitsstörung, in somatischer Hinsicht eine Infektion mit dem HIV-Virus CDC B2, bekannt seit Dezember 2013 mit der Notwendigkeit der antiretroviralen Kombinationstherapie. Nur die Motivation durch seinen Lebenspartner habe den Beschwerdeführer zur erforderlichen chirurgischen Therapie motiviert, ein bedeutender Faktor für die Ängste des Beschwerdeführers sei, dass sich dieser vorwerfe, die bei ihm bestehende sexuelle Ausrichtung im Zuge des Asylverfahrens nicht angegeben zu haben; in seinem sozialen Milieu, in dem die Bekanntmachung einer derartigen Thematik lebensbedrohlich sein könne, sei es naheliegend, dass eine ausgeprägte Hemmung bestehe, derartige Themen anzusprechen, vor diesem Hintergrund sei auch zu verstehen, dass der Beschwerdeführer erst in den letzten ärztlichen Gesprächen über einen Suizidversuch berichtet habe, den er einige Zeit vor seiner Flucht aus Ägypten durch Eröffnung der Blutgefäße nahe dem rechten Handgelenk durchgeführt habe, bei dem er jedoch rechtzeitig aufgefunden und in einem Krankenhaus stationär aufgenommen worden sei -Strichaufzählung ein Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers, mit dem dieser mitteilte, mit seinen Kindern seit über zwanzig Jahren in Österreich zu leben, sowie dass der ganzen Familie ein Familienleben mit dem Beschwerdeführer wichtig sei -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben der Schwester Bs, eines Freundes Bs, der Kursleiterin seines Deutschkurses, seiner Heimleiterin, eines Caritas-Mitarbeiters seines Wohnheimes, eines Integrationsvereines sowie ein Dankschreiben des Magistrates einer österreichischen Landeshauptstadt -Strichaufzählung ein Bestätigungsschreiben betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schnee- und Streuarbeiter durch den Magistrat der Bundeshauptstadt Wien -Strichaufzählung eine Bescheidausfertigung

§ 20Abs.

3 Ausländerbeschäftigungsgesetz betreffend eine Beschäftigungsbewilligung

§ 4Ausl

BG für die Zeit vom 20.10.2014 bis 30.04.2015eine Bescheidausfertigung

Paragraph 20, Absatz 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz betreffend eine Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 4, AuslBG für die Zeit vom 20.10.2014 bis 30.04.2015 -Strichaufzählung weitere medizinische Befunde und Diagnosen -Strichaufzählung eine Bestätigung der Caritas über Teilnahme an einem Deutschkurs für Anfängerinnen im Zeitraum 15.09.2014 bis 28.01.2015 -Strichaufzählung eine Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs vom 07.10.2013 bis 05.12.2013 der UKI Schulung GmbH Mit Schreiben vom 22.12.2014 gab RA Mag. Peterpaul Suntinger bekannt, den Beschwerdeführer zu vertreten und brachte über die bereits im Verfahren vor der Behörde vorgebrachten Fluchtgründe hinaus vor, der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Homosexualität Verfolgung ausgesetzt, diese habe er dort nie ausleben können, er sei von seiner Familie gezwungen worden, eine Frau zu heiraten. Es würden die Beweisanträge auf Einholung von Stellungnahmen von Amnesty International und des UNHCR der Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen gestellt. Der Beschwerdeführer sei HIV-positiv und leide an einer posttraumatischen Störung, schweren depressiven Störungen mit Störungen im Affektbereich, deutlichen Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen und Störungen im Bereich der vegetativen Funktionen sowie einem Knocheninfarkt im äußeren Kondylus des rechten Oberschenkelknochens. Der Beschwerdeführer stehe in Behandlung. Die Beziehung zu B stelle einen lebensentscheidenden Faktor für ihn dar. Der Suizidversuch des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat stehe mit seiner sexuellen Ausrichtung in Verbindung. Beantragt werde die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, insbesondere aus den Fachgebieten für Psychiatrie und Neurologie, Immunologie sowie für interne Medizin. Der Beschwerdeführer sei in Österreich gut integriert. In seinem Herkunftsstaat würde er in eine ausweglose Situation geraten. Eine Ausweisung bzw. Abschiebung verstoße zudem gegen Art. 8 EMRK.Mit Schreiben vom 22.12.2014 gab RA Mag. Peterpaul Suntinger bekannt, den Beschwerdeführer zu vertreten und brachte über die bereits im Verfahren vor der Behörde vorgebrachten Fluchtgründe hinaus vor, der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Homosexualität Verfolgung ausgesetzt, diese habe er dort nie ausleben können, er sei von seiner Familie gezwungen worden, eine Frau zu heiraten. Es würden die Beweisanträge auf Einholung von Stellungnahmen von Amnesty International und des UNHCR der Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen gestellt. Der Beschwerdeführer sei HIV-positiv und leide an einer posttraumatischen Störung, schweren depressiven Störungen mit Störungen im Affektbereich, deutlichen Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen und Störungen im Bereich der vegetativen Funktionen sowie einem Knocheninfarkt im äußeren Kondylus des rechten Oberschenkelknochens. Der Beschwerdeführer stehe in Behandlung. Die Beziehung zu B stelle einen lebensentscheidenden Faktor für ihn dar. Der Suizidversuch des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat stehe mit seiner sexuellen Ausrichtung in Verbindung. Beantragt werde die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, insbesondere aus den Fachgebieten für Psychiatrie und Neurologie, Immunologie sowie für interne Medizin. Der Beschwerdeführer sei in Österreich gut integriert. In seinem Herkunftsstaat würde er in eine ausweglose Situation geraten. Eine Ausweisung bzw. Abschiebung verstoße zudem gegen Artikel 8, EMRK. Mit E-Mail vom 10.08.2015 übermittelte B neben weiteren medizinischen Unterlagen ein Zertifikat über den Deutschkurs für Anfängerinnen mit guten Vorkenntnissen (A2) der Caritas sowie eine Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs für Fortgeschrittene der Caritas. Mit Beschluss vom 15.09.2015 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen und somatischen Beeinträchtigungen einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie mit der Erstattung eines Gutachtens zur Abklärung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Mit Gutachten vom 06.10.2015 hielt der Sachverständige zusammenfassend als psychiatrische Diagnose für den Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung (ICD10: F43.2) fest, welche unter Berücksichtigung transkultureller Aspekte jedoch nicht das Ausmaß einer höhergradigen Persönlichkeitsstörung erreiche, festzustellen seien posttraumatische Anteile, denen ebenso wenig wie den vorliegenden kognitiven Einschränkungen ein ernstlicher Krankheitswert zukomme, der Beschwerdeführer sei daher problemlos in der Lage, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erfassen und sich dementsprechend zu verhalten. Mit Eingabe vom 23.12.2015 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers unter anderem eine Bestätigung der MA XXXX der Stadt Wien betreffend eine geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers im November 2015.Mit Eingabe vom 23.12.2015 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers unter anderem eine Bestätigung der MA römisch 40 der Stadt Wien betreffend eine geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers im November

  1. Am 13.01.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Mit Stellungnahme vom 21.01.2016 wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf das bisherige Vorbringen hin, wonach der Beschwerdeführer als koptischer Christ aufgrund der Verfolgungshandlungen und Todesdrohungen von Moslembrüdern Anspruch auf internationalen Schutz habe; die interkonfessionelle Gewalt, vor allem gegen Christen, habe stark zugenommen, bei Übergriffen von Moslems habe es zahlreiche Todesopfer auf Seiten der Christen gegeben. Aufgrund der Schwierigkeiten mit seiner Familie, insbesondere seinem strengen Vater, und da er von homosexuellen Freunden immer wieder gehört habe, diese würden geschlagen und bedroht, habe der Beschwerdeführer die Homosexualität stets im Geheimen ausgelebt, dies könne nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes von einem Asylwerber nicht verlangt werden. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass einvernehmliche sexuelle Handlungen gesetzlich in Ägypten nicht explizit verboten seien, gesetzliche Bestimmungen es der Polizei jedoch erlaubten, Angehörige sexueller Minderheiten aufgrund von Ausschweifungen, Prostitution oder Verstoß gegen die Lehren der Religion zu verhaften, dies geschehe auch fallweise, im Jahr 2014 mit steigender Tendenz und könne bis zu zehn Jahren Haft führen. Antidiskriminierungsgesetze zum Schutz sexueller Minderheiten gebe es nicht, homosexuelle Männer und lesbische Frauen seien gesellschaftlich stigmatisiert, sexuelle Minderheiten würden vor allem dann verfolgt, wenn ihre Aktivitäten an die Öffentlichkeit gelangten. Seit Herbst 2013 sei die Anzahl der Verhaftungen steigend, im September 2014 seien Teilnehmer an einer homosexuellen Eheschließung verhaftet worden, nachdem gefilmte Mitschnitte in die sozialen Medien geraten wären, acht Teilnehmer hätten sich vor Gericht verantworten müssen. Die Länderberichte würden auf die harten Bedingungen in den Gefängnissen und die diesbezüglichen Mängel in der medizinischen Versorgung mit Essen, Wasser, Belüftung sowie sanitären Einrichtungen hinweisen. Weiters werde laut Länderberichten über die Anwendung von Folter zur Erlangung von Geständnissen durch die Polizei sowie über Schläge bei Verhaftungen, Ankunft auf Polizeistationen oder den Transport zwischen Gefängnissen berichtet. Ein Artikel auf "Zeitonline" "Das neue Ägypten fürchtet jeden, der anders ist", März 2015, über Homosexualität in Ägypten berichte über eine systematische Jagd auf diese; so systematisch wie unter Präsident al-Sisi sei sie noch nie gewesen. Bei Bekanntwerden ihrer Homosexualität hätten die Betroffenen mit privater Verfolgung und Spitzeln rechnen, weiters beispielsweise mit Denunziationen durch Eltern, Kollegen oder Freunde sowie damit, dass Polizisten gefälschte Accounts anlegten, um sich über Onlineportale mit anderen Nutzern zu verabreden und diese am verabredeten Treffpunkt festzunehmen. Chats und Foren-Beiträge dienten dabei als Beweise, als Beweise gälten auch Untersuchungen des Afters durch Polizisten oder Ärzte. Laut Schätzungen von Menschenrechtsvertretern seien seit Herbst 2013 150 Männer aufgrund ihrer angeblichen Homosexualität oder da sie Transvestiten seien festgenommen worden. Amnesty International berichte aus dem Jahr 2009 von der Verhaftung von zwölf Männern unter dem Verdacht, HVI-Positiv zu sein, die meisten seien zwangsweise analen Untersuchungen unterzogen worden, um deren Homosexualität zu "beweisen". Neun der Männer seien später zu Gefängnisstrafen zwischen einem und drei Jahren verurteilt worden. Einem Bericht auf "tagesschau.de" sei zu entnehmen, dass die Meinung über Homosexuelle in Ägypten überaus negativ sei, diese unter großem sozialen Druck ständen und sich nicht trauten, ihre sexuelle Orientierung im privaten Umfeld bekanntzugeben. Ebenfalls einem Bericht auf "tagesschau.de" vom Mai 2016 sei zu entnehmen, elf junge Männern seien zu Gefängnisstrafen zwischen drei und 12 Jahren verurteilt worden wegen Vergehen wie "Ausschweifen" sowie "Anstachelungen zu unsittlichem Verhalten", diese Bestimmungen würden in Ägypten unter anderem gegen Schwule und Lesben herangezogen. Seit dem Herbst 2013 seien nach Schätzungen von Menschenrechtlern 150 Männer festgenommen worden, weil sie Schwule oder Transvestiten seien. Die HIV-Krankheit des Beschwerdeführers erfordere eine Therapie, die nicht unterbrochen werden dürfe; er leide an psychischen und physischen Beeinträchtigungen, angesichts der Schwierigkeiten bei der medizinischen Versorgung in Ägypten würde der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung im Fall einer Rückführung einer lebensbedrohlichen Situation ausgeliefert. Der Scheidungsklage der Gattin des Beschwerdeführers sei in Ägypten stattgegeben worden. Der Beschwerdeführer führe nunmehr seit ungefähr zweieinhalb Jahren in Österreich eine Beziehung mit B, gehe einer Arbeit nach, besuche laufend Deutschkurse und habe sich, auch laut Angaben der Zeugen, gut in Österreich integriert und werde von B und seinem Bruder und dessen Familie, die in Klagenfurt lebten, unterstützt. Im Fall einer Rückführung könne der Beschwerdeführer mit keiner Unterstützung rechnen und würde auch deshalb in eine ausweglose Situation geraten. Mit Schreiben vom 12.10.2016 gewährte das Bundesverwaltungsgericht rechtliches Gehör zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Ägypten. Mit Stellungnahme vom 17.10.2016 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im wesentlichen vor wie mit Stellungnahme vom 21.01.
  2. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich einer Arbeit nach und besuche laufend Deutschkurse, den Deutschkurs A2 habe er erfolgreich absolviert. Weiters sei der Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht integriert und nehme an unterschiedlichen Veranstaltungen seines Wohnheimes teil und helfe dabei mit, ebenso seit es im Jahr 2015 die Möglichkeit gebe, im Rahmen von gemeinnützigen Arbeiten seiner Wohnsitzgemeinde tätig zu sein. Neben Artikeln über die Situation Homosexueller sowie jener von Kopten in Ägypten und einem Wikipedia-Artikel über Ägypten sowie weiteren Zeitungsartikeln über die Situation in Ägypten legte der Vertreter des Beschwerdeführers folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung verschiedene medizinische Unterlagen -Strichaufzählung ein Zertifikat der "Caritas Bildungszentrum" der Caritas der Erzdiözese Wien über erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs für AnfängerInnen mit Vorkenntnissen (A2) -Strichaufzählung ein Empfehlungsschreiben des Wohnheimes des Beschwerdeführers und dessen Mitarbeit bei gemeinsamen Veranstaltungen -Strichaufzählung eine Bescheidausfertigung

§ 20Abs. 3 Ausl

BG des AMS Wien betreffend eine Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers für die berufliche Tätigkeit als Schneeschaufler für die Zeit vom 30.09.2016 bis 30.04.2017eine Bescheidausfertigung

Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG des AMS Wien betreffend eine Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers für die berufliche Tätigkeit als Schneeschaufler für die Zeit vom 30.09.2016 bis 30.04.2017 -Strichaufzählung eine beglaubigte Übersetzung des Scheidungsurteiles des Beschwerdeführers Mit Schriftsatz vom 11.11.2016 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen "Partnerschaftsurkunde" mit dem österreichischen Staatsbürger B vom XXXX.Mit Schriftsatz vom 11.11.2016 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen "Partnerschaftsurkunde" mit dem österreichischen Staatsbürger B vom römisch 40 . Mit Stellungnahme vom 30.08.2017 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen eines Parteiengehörs im wesentlichen vor wie zuvor. Mit Mail vom 03.11.2017 übermittelte das Arbeitsmarktservice Wien die dem Beschwerdeführer erteilte Beschäftigungsbewilligung als Schneeräumer im Ausmaß von 15 Stunden pro Woche für den Zeitraum 03.1.2017 bis 30.04.

  1. Mit Schriftsatz vom 13.12.2017 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Fristsetzungsantrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person und zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht mit dem im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum fest. Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsbürgerschaft und Herkunft, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit sowie koptischer Christ. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Der Beschwerdeführer leidet in psychischer Hinsicht an einer Anpassungsstörung (ICD 10: F43.2), welche unter Berücksichtigung transkultureller Aspekte jedoch nicht das Ausmaß einer höhergradigen Persönlichkeitsstörung erreicht. Es liegen posttraumatische Anteile vor, denen ebenso wenig wie den vorliegenden kognitiven Einschränkungen ein ernstlicher Krankheitswert zukommt. Der Beschwerdeführer ist daher problemlos in der Lage, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erfassen und sich dementsprechend zu verhalten. Der Beschwerdeführer ist HIV-positiv. Er leidet an einer erosiven Osteochondrose, einer fortschreitenden Verschmälerung des Bandscheibenraumes mit Entzündungsreaktionen im angrenzenden Knochen der Wirbelkörperendplatten mit zunehmender Sklerosierung und Bildung von Knochenanbauten, einer ausgeprägten Osteopenie an der Grenze zur Osteoporose und erlitt einen Bandscheibenvorfall. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung im Herkunftsstaat und war dort mehrere Jahre berufstätig. Der Beschwerdeführer ist homosexuell und ist seit dem XXXX mit einem österreichischen Staatsbürger verpartnert, den er am 17.08.2013 kennengelernt hat und mit dem er seither eine homosexuelle Beziehung führt. Der Beschwerdeführer und sein Partner führen in dem durch das Asylwohnheim des Beschwerdeführers vorgegebenen Rahmen eine Wohngemeinschaft und verbringen sowohl zu zweit als auch im sozialen Umfeld möglichst viel Zeit miteinander.Der Beschwerdeführer ist homosexuell und ist seit dem römisch 40 mit einem österreichischen Staatsbürger verpartnert, den er am 17.08.2013 kennengelernt hat und mit dem er seither eine homosexuelle Beziehung führt. Der Beschwerdeführer und sein Partner führen in dem durch das Asylwohnheim des Beschwerdeführers vorgegebenen Rahmen eine Wohngemeinschaft und verbringen sowohl zu zweit als auch im sozialen Umfeld möglichst viel Zeit miteinander. Angesichts der psychischen Probleme des Beschwerdeführers ist sein Partner für seine psychische Stabilität in hohem Ausmaße erforderlich. Für den ebenso geistig labilen Partner des Beschwerdeführers ist die Beziehung mit dem Beschwerdeführer gleichfalls in psychischer Hinsicht stabilisierend. Angesichts der gemeinsamen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie seines Partners, weiters aufgrund des Umstandes, dass die Verpartnerung erst nach mehr als dreijähriger Beziehung erfolgte, ist zu schließen, dass diese nicht zum Schein eingegangen wurde. Weiters lebt der Bruder des Beschwerdeführers mit Ehefrau sowie sechs Kindern seit 20 Jahren in Österreich, der Beschwerdeführer steht mit diesen in familiärem Kontakt. Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer ebenso über Angehörige. Diesen eignet eine überaus negative Einstellung zu seiner Homosexualität, daher ist auch der Kontakt zu diesen äußerst gering, der Beschwerdeführer könnte im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mit deren Hilfe rechnen. Der Beschwerdeführer lebt im Wesentlichen von der Grundversorgung, ist jedoch um eine Erwerbstätigkeit bemüht und war mehrfach geringfügig für den Magistrat der Stadt Wien bei Schneeräumungssowie Straßenreinigungsarbeiten tätig und beteiligt sich weiters unentgeltlich an Arbeiten in seiner Asylwerberunterkunft. Der Beschwerdeführer hat einen "Deutschkurs für AnfängerInnen mit guten Vorkenntnissen (A2)" vom 02.03.2015 bis 24.06.2015, sowie einen "Deutschkurs für AnfängerInnen mit Vorkenntnissen (A2)" vom 07.03.2016 bis 30.06.2016, beide durchgeführt durch das Caritas Bildungszentrum der Caritas der Erzdiözese Wien, erfolgreich absolviert. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, sich auf Deutsch zu verständigen. 1.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat: Zur Lage von Homosexuellen: Homosexuelle Handlungen stehen in Ägypten nicht explizit unter Strafe. Das ägyptische Strafgesetzbuch stellt "Unzucht" (debauchery) unter Strafe. Zwar ist Homosexualität nicht ausdrücklich erwähnt, doch berufen sich die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte auf den entsprechenden Artikel und ein Gesetz zur Bekämpfung der Prostitution von
  5. Es sind in diesem Zusammenhang sowohl Geldals auch Gefängnisstrafen vorgesehen. Es kommt zu Übergriffen der Sicherheitskräfte gegen LGBTTI. Dabei ist es üblich, beschuldigte Personen "medizinischen Untersuchungen" von Neigungen und begangenen Handlungen zu unterziehen. Da homosexuelle Handlungen zudem ein gesellschaftliches Tabu sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Dunkelziffer der Übergriffe sehr hoch ist. Das repressive Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen NROen, die sich für die Rechte von LGBTTI einsetzen, hat sich verschärft. Dabei ist es zu Verhaftungen und Durchsuchungen von Büroräumen gekommen. Homosexuelle Handlungen werden unter Rückgriff auf den Tatbestand der "Unzucht" auch strafrechtlich verfolgt und die Betroffen öffentlich vorgeführt. Im November 2015 wurden 26 Männer im Rahmen einer Razzia in einem Kairoer Badehaus nur mit Handtüchern bekleidet und im Beisein lokaler Medienvertreter verhaftet und nach einigen Wochen gegen eine Kaution aus der Haft entlassen. Die Journalisten wurden offenbar von Sicherheitskräften im Vorhinein über die Razzia informiert und streuten aktiv Bild- und Filmmaterial der Verhaftung. Immer wieder wird davon berichtet, dass ägyptische Sicherheitskräfte Dating-Portale nutzen, um Homosexuelle zu verfolgen (AA 15.12.2016). Die Behörden nahmen 2016 weiterhin Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität fest, inhaftierten sie und stellten sie wegen "Ausschweifung" vor Gericht (AI 22.02.2017). Während das Gesetz die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivität nicht explizit kriminalisiert, erlaubt es der Polizei gegen lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intersexuelle (LGBTI) Personen vorzugehen. Es gab nur wenige Fälle von Gewalt gegen LGBTI-Einzelpersonen und keine staatlichen Bemühungen gegen Diskriminierung vorzugehen (USDOS 03.03.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 26.04.2017 Der Asylländerbericht – Ägypten der österreichischen Botschaft in Kairo im November 2017 hält zu LGBTI fest: Es gibt zwar keinen selbständigen Tatbestand der Homosexualität im ägyptischen Strafrecht, homosexuelle Handlungen fallen aber regelmäßig unter eine Reihe anderer strafrechtlicher Tatbestände, wie etwa "Unzucht", "Verstoß gegen die öffentliche Ordnung", "Prostitution" usw. Der Tatbestand der Unzucht umfasst jede außereheliche sexuelle Handlung, einschließlich homosexueller Handlungen. Die og. Delikte haben jeweils unterschiedliche Strafausmaße bis hin zu mehrjährigen Haftstrafen. Die öffentliche Befürwortung homosexueller Handlungen kann sowohl als Anstiftung zur Unzucht (Beitragstäterschaft), als auch als Verstoß gegen die öffentliche Moral (Hauptdelikt) qualifiziert werden. In der Praxis werden Angehörige sexueller Minderheiten vor allem dann strafrechtlich verfolgt, wenn sie als Aktivisten auftreten, Führungsrollen in der LGBTI-Gemeinde ausüben oder ihre Aktivitäten anderweitig an die Öffentlichkeit gelangen. Im Zeitraum von Oktober 2014-2017 wurden nach Angaben von NGOs rund 230 Personen verhaftet. Seit im September 2017 bei einem Rock-Konzert in Kairo LGBTI-Regenbogenflaggen gehisst wurden, kommt es zu einer steigenden Zahl an Verhaftungen von LGBTI-Personen, erstmals auch auf der Grundlage von Anti-Terror-Gesetzen (im Zeitraum Sept/Okt 2017 mindestens 70 weitere Personen verhaftet, davon mind. 20 Personen in Schnellverfahren zu Haftstrafen von 6 Monaten bis zu 6 Jahren verurteilt), sowie zu vermehrten Ausweisungen ausländischer LGBTI-Personen. Zum Rechtsschutz/Justizwesen: Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die justizielle Kontrolle des Einsatzes von Sicherheitsbehörden unterliegt faktischen und rechtlichen Grenzen. Die Todesstrafe wird verhängt und gegenwärtig auch vollstreckt. Zu diskriminierender Strafverfolgung oder Strafzumessung aufgrund bestimmter Merkmale liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. In diesem Bereich macht sich häufig der Druck der öffentlichen Meinung bemerkbar. Harte Strafen gegen Angehörige der Muslimbruderschaft und oppositionspolitische Aktivisten sind häufig Ausdruck einer politisierten Justiz, die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfährt. Vor dem Hintergrund allgemein harter und häufig menschenrechtswidriger Haftbedingungen gibt es Hinweise, dass insbesondere junge und unbekannte politische Straftäter besonders harten Haftbedingungen ausgesetzt sind. Amnestien werden wiederholt angekündigt und auch umgesetzt. Anlässlich ägyptischer Feiertage werden immer wieder Gefangene amnestiert bzw. im formellen Sinne begnadigt. Allerdings profitieren hiervon in der Regel keine politischen Gefangenen, sondern ausschließlich Strafgefangene. Allgemeine Voraussetzungen sind in der Regel die Verbüßung von mindestens der Hälfte der Haftzeit und gute Führung in Haft. Im November 2016 kam es jedoch zur Amnestierung von über 100 Studenten und Journalisten, die wegen Teilnahme an Demonstrationen oder wegen ihrer Berichterstattung festgenommen wurden (AA 15.12.2016). In den meisten Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen leiteten die Behörden keine wirksamen Untersuchungen ein. Dies betraf Folter und andere Misshandlungen, Verschwindenlassen, Todesfälle in Gewahrsam und die weitverbreitete Anwendung unverhältnismäßiger Gewalt durch Sicherheitskräfte seit
  6. Die Täter wurden nicht zur Rechenschaft gezogen. Die Staatsanwaltschaft weigerte sich regelmäßig, von Gefangenen erhobene Vorwürfe, sie seien gefoltert und anderweitig misshandelt worden, zu untersuchen und ignorierte Hinweise darauf, dass Sicherheitskräfte in Fällen von Verschwindenlassen das Datum der Festnahme gefälscht hatten (AI 22.02.2017). Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Die Gerichte handelten in der Regel unabhängig, obwohl es einzelnen Gerichten manchmal an Unparteilichkeit fehlte und diese zu politisch motivierten Ergebnissen gelangten. Die Regierung respektierte in der Regel Gerichtsbeschlüsse. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus, und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Beratung, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 03.03.2017). Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 9.2016a). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (22.02.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/336475/479129_de.html, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2016a): Liportal, Ägypten – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 02.05.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017 Zu den Haftbedingungen: Die Bedingungen in den Haftanstalten entsprechen nicht internationalen Standards. Haftanstalten sind gegenwärtig überfüllt. Folter und Misshandlungen sowie Todesfälle in Haft sind verbreitet. Zwangsarbeit kann in Verbindung mit Haftstrafen als Teil der Strafe verhängt werden, ausdrücklich auch in Form von schwerer körperlicher Arbeit ("hard labour") (AA 15.12.2016). Die Haftbedingungen blieben hart. Der halbamtliche Nationalrat für Menschenrechte berichtete weiterhin, dass Gefängnisse und andere Haftanstalten stark überfüllt waren (HRW 12.01.2017). Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten waren hart und potenziell lebensbedrohlich wegen Überbelegung, körperlichen Missbrauchs, unzureichender medizinischer Versorgung, schlechter Infrastruktur und schlechter Belüftung (USDOS 03.03.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.01.2017): World Report 2017 – Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/334703/476536_de.html, Zugriff 26.04.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (03.03.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/337183/479946_de.html, Zugriff 27.04.2017
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität sowie Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gründen sich auf das von ihm vorgelegte identitätsbezeugende Dokument. Die Feststellung zum Religionsbekenntnis gründet sich auf den von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Gutachten, insbesondere auf den psychiatrischen Gutachten von FA Dr. Wolfgang Baischer. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruht auf dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zur sexuellen Ausrichtung des Beschwerdeführers, zur Verpartnerung und Dauer der Beziehung des Beschwerdeführers mit seinem Partner gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, seines Partners, sowie der Schwester des Partners. Dazu legte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Fotos privater Aktivitäten mit seinem Lebenspartner, sowie anderen Personen seines sozialen Umfeldes vor. Die Feststellungen zu den Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich sowie im Herkunftsstaat beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Dass diesen eine überaus negative Einstellung zu seiner Homosexualität eignet, beruht darüber hinaus darauf, dass dem Beschwerdeführer überaus daran gelegen war, dass sein seit über zwanzig Jahren in Österreich wohnhafter Bruder mit österreichischer Staatsbürgerschaft trotz erfolgter Ladung nicht an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilnahm; der Beschwerdeführer gab nämlich als Grund an, er wolle seinem Bruder und dessen Familie nicht seine sexuelle Ausrichtung offenlegen, dies obwohl bei diesem zumindest eine gewisse Anpassung an die in Österreich vorherrschende Homosexuelle tolerierende Einstellung anzunehmen wäre angesichts seines zwanzig Jahre langen Aufenthaltes in Österreich. Die Feststellung zur Schulbildung sowie Berufsausübung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellung zu den Deutschkursen des Beschwerdeführers beruhen auf den von ihm vorgelegten Unterlagen, die Feststellung bezüglich der Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich auf Deutsch zu verständigen, beruhen auf den Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Feststellungen zu den geringfügigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers beruhen auf den von ihm vorgelegten Unterlagen. 2.
  10. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer brachte dazu ergänzende Quellen bei.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Verfahrensbestimmungen 3.1.
  13. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant ist daher nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant ist daher nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Ausgehend von weitgehend vergleichbaren Feststellungen zur Lage von Homosexuellen wie im gegenständlichen Fall hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis E3074/2016 vom 21.06.2017 dem Bundesverwaltungsgericht ein willkürliches Verhalten vorgeworfen, da dieses die Homosexualität des Beschwerdeführers in diesem, den Irak betreffenden Fall, als nicht asylrelevant wertete: 5.4. Mit dieser Begründung verkennt das Bundesverwaltungsgericht grob die Ergebnisse seines eigenen Ermittlungsverfahrens und deren Bedeutung im Beschwerdefall: 5.4.1. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Irak – bei gewöhnlichem Leben seiner homosexuellen Orientierung – keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei und dieser (wie auch vor seiner Ausreise) keinen maßgeblichen Einschränkungen in seinem Beziehungs- und Sexualleben unterliegen würde, widerspricht sowohl den Feststellungen der Länderberichte als auch den eindeutigen Ausführungen des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen, in denen er u.a. wiederholt angab, dass homosexuelle Personen im Irak, wie auch er selbst, ihre Beziehungen aus Angst immer im Geheimen leben würden. Diese Beurteilung ist mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht vereinbar und würde im Ergebnis dazu führen, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre, seine sexuelle Orientierung weiterhin im Geheimen – unter ständiger Angst entdeckt zu werden – zu leben, um sich nicht der Gefahr von Diskriminierung, strafgerichtlicher Verfolgung oder körperlicher Schädigung auszusetzen. Diese implizite Konsequenz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, seine sexuelle Orientierung nicht oder nur im Geheimen zu leben, ist mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 7. November 2013 in den Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 (zur Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG), Minister voor Immigratie en Asiel gegen X ua., nicht vereinbar. Nach Ansicht des Gerichtshofes der Europäischen Union dürfe von Personen mit homosexueller Orientierung nicht erwartet werden, dass sie ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Leben ihrer sexuellen Ausrichtung ("l'expression de son orientation sexuelle") üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (vgl. dazu auch VfGH 18.9.2014, E910/2014).5.4.1. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Irak – bei gewöhnlichem Leben seiner homosexuellen Orientierung – keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei und dieser (wie auch vor seiner Ausreise) keinen maßgeblichen Einschränkungen in seinem Beziehungs- und Sexualleben unterliegen würde, widerspricht sowohl den Feststellungen der Länderberichte als auch den eindeutigen Ausführungen des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen, in denen er u.a. wiederholt angab, dass homosexuelle Personen im Irak, wie auch er selbst, ihre Beziehungen aus Angst immer im Geheimen leben würden. Diese Beurteilung ist mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht vereinbar und würde im Ergebnis dazu führen, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre, seine sexuelle Orientierung weiterhin im Geheimen – unter ständiger Angst entdeckt zu werden – zu leben, um sich nicht der Gefahr von Diskriminierung, strafgerichtlicher Verfolgung oder körperlicher Schädigung auszusetzen. Diese implizite Konsequenz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, seine sexuelle Orientierung nicht oder nur im Geheimen zu leben, ist mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 7. November 2013 in den Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 (zur Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG), Minister voor Immigratie en Asiel gegen römisch zehn ua., nicht vereinbar. Nach Ansicht des Gerichtshofes der Europäischen Union dürfe von Personen mit homosexueller Orientierung nicht erwartet werden, dass sie ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Leben ihrer sexuellen Ausrichtung ("l'expression de son orientation sexuelle") üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden vergleiche dazu auch VfGH 18.9.2014, E910/2014). Da, wie bereits oben ausgeführt, in dem auszugsweise zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes weitgehend vergleichbare Feststellungen zur Lage von Homosexuellen wie im gegenständlichen Fall vorlagen, deutet dies auch im gegenständlichen Fall darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass die Lage von Homosexuellen in Ägypten asylrelevant ist.

Artikel 9Absatz 1 lit.

b) der Richtlinie 2011/95/EU ist kann eine asylrelevante Verfolgung auch durch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher betroffen ist wie durch eine oder mehrere gleichartige asylrelevante Handlungen.

Artikel 9

Absatz 1 Litera b,) der Richtlinie 2011/95/EU ist kann eine asylrelevante Verfolgung auch durch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher betroffen ist wie durch eine oder mehrere gleichartige asylrelevante Handlungen. Im Fall des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang in erster Linie zu beachten, dass bei einer Rückkehr nach Ägypten zusammen mit dem mit ihm verpartnerten B die Situation des Beschwerdeführers ungleich exponierter wäre als die eines nicht verpartnerten Homosexuellen in Ägypten. Dies erhellt sich bereits daraus, dass es ein Institut wie die Verpartnerung in Ägypten nicht gibt. Der Umstand, dass B österreichischer Staatsbürger ist, würde diese Exponiertheit noch zusätzlich erhöhen. Daher wäre der Beschwerdeführer mit einem wesentlich höheren Grad an Wahrscheinlichkeit den oben dargestellten Verfolgungshandlungen ausgesetzt, insbesondere den privaten, bezüglich derer eine hohe Dunkelziffer anzunehmen ist und bei denen mit staatlichem Schutz nicht zu rechnen wäre. Dabei ist zu weiters berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer – und B – nicht zugemutet werden könnte, ihre Beziehung lediglich im Verborgenen zu führen, und dies auch faktisch kaum möglich wäre. Hinzu kommt, dass der HIV-positive Beschwerdeführer damit auch mit einem wesentlich höheren Grad dem Risiko ausgesetzt wäre, auf Grund dieser HIV-Infizierung einer menschenrechstwidrigen zwangsweisen analen Untersuchung zum Beweis seiner sexuellen Orientierung unterzogen zu werden. Dies würde sich beim psychisch instabilen Beschwerdeführer wesentlich gravierender auswirken als für Personen ohne diese Beeinträchtigungen. Aus diesem Grund würden sich auch die sich aus den Länderfeststellungen ergebenden Mängel des ägyptischen Justizwesens und Strafvollzuges auf den Beschwerdeführer wesentlich nachteiliger auswirken. All diese für den Beschwerdeführer negativen Aspekte werden weiters dadurch verstärkt, dass der in Ägypten fremde und selbst psychisch instabile B nicht in der Lage wäre, den Beschwerdeführer zu unterstützen, und dieser auch von seinen Angehörigen keine Hilfe sondern gerade im Gegenteil massive Ablehnung und möglicherweise sogar Verfolgungshandlungen zu erwarten hätte. Beim Beschwerdeführer ist daher eine Kumulierung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU gegeben, somit ist im Ergebnis bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer gegeben, vom ägyptischen Staat oder Privaten - ohne dass dabei staatlicher Schutz zu erwarten wäre – auf Grund seiner sexuellen Orientierung verfolgt zu werden. Damit ist das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu bejahen.Beim Beschwerdeführer ist daher eine Kumulierung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Litera b,) der Richtlinie 2011/95/EU gegeben, somit ist im Ergebnis bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer gegeben, vom ägyptischen Staat oder Privaten - ohne dass dabei staatlicher Schutz zu erwarten wäre – auf Grund seiner sexuellen Orientierung verfolgt zu werden. Damit ist das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu bejahen. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 05.07.2013, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 05.07.2013, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, Asylgesetz 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I406.2004784.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.