G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung am 05.07.2013 den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum an, er sei ägyptischer Staatsangehörigkeit, ledig, arabischer Muttersprache, Kopte, habe keine Berufsausbildung, zuletzt habe er als Kochgehilfe gearbeitet. Als Familienangehörige im Herkunftsland gab er seine Eltern sowie drei volljährige Brüder an, weiters habe er einen Bruder in Österreich mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Er habe den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat vor einem Jahr gefasst, vor ungefähr zehn Tagen habe er diesen verlassen und sei am heutigen Tage in Wien angekommen. Geflohen sei er, da Angehörige der Moslembruderschaft ihn beschuldigt hätten, am Tod eines Moslems schuldig zu sein und ihn deswegen mit dem Tod bedroht hätten. Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.10.2013 erstattete er auf die Frage nach seinem Fluchtgrund ein im wesentlichen gleichlautendes Vorbringen wie in der Erstbefragung. Mit Bescheid vom 27.01.2014, Zl. 638647701/1683925 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.07.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) ab und erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ
G i.V.m. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG und stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
FPG nach Ägypten zulässig ist und bestimmte
1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 27.01.2014, Zl. 638647701/1683925 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.07.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist und bestimmte
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Beschwerde, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.02.2014, focht der Beschwerdeführer, unterstützt durch den Verein Menschenrechter Österreich, diesen Bescheid vollinhaltlich an. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde seien seine Fluchtgründe glaubhaft. Darüberhinaus habe er einen weiteren asylrelevanten Fluchtgrund, er sei homosexuell. Dies habe er bei der Einvernahme aus Angst vor seinem in Österreich lebenden Bruder nicht angeben können, daher habe auch seine Gattin in Ägypten die Scheidung eingereicht. Seit einigen Monaten führe er in Österreich eine Beziehung mit einem Österreicher. Im Dezember 2013 sei bei ihm eine HlV-lnfektion festgestellt worden, seither sei er in Behandlung. Die Lage homosexueller HlV-lnfizierter in Ägypten sei sehr dramatisch, medizinische Versorgung und die Möglichkeit einer - auch sozial akzeptierten - Behandlung gestalteten sich sehr schwer, vor allem in Hinblick auf die aktuelle wirtschaftliche und politische Situation. Homosexuelle würden in Ägypten stark diskriminiert, ein alltägliches Leben bei offen gelebter Homosexualität sei nicht möglich; Homosexuelle, die ihre sexuelle Ausrichtung nicht verheimlichten, würden regelmäßig inhaftiert. Eine Rückkehr bedeute für ihn aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten den sicheren Tod, darüber hinaus bestehe für ihn in diesem Fall kein Familienleben mehr, da er nach der Meinung seiner Familie Schande über sie gebracht habe. Am 28.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, gerichtetes Schreiben einer in Wien wohnhaften männlichen Person (im Folgenden: B) ein, mit welchem diese unter anderem mitteilte, der Beschwerdeführer sei ihr Lebensgefährte, dieser befinde sich überdies aufgrund seiner psychischen Erkrankung bei einem Facharzt für Psychiatrie in Behandlung. Gleichzeitig langte eine Äußerung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie ein, mit der unter anderem mitgeteilt wurde, beim Beschwerdeführer liege eine posttraumatische Störung mit schwerer depressiver Störung vor. Mit Stellungahme vom 09.12.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, den zweiten Deutschkurs zu besuchen, um sich möglichst schnell integrieren, einen Beruf zu erlernen und arbeiten zu können, er habe sich bei der MA XXXX als Schneearbeiter registrieren lassen. Er gestalte seine Freizeit mit seinem Lebenspartner sowie dessen Schwester und gemeinsamen Freunden und besuche sooft als möglich seine 20-köpfige Familie in XXXX, die ihn finanziell unterstütze. Nach Beendigung seines Scheidungsverfahrens in Ägypten beabsichtige er, mit B zusammenzuziehen und sich zu verpartnern.Mit Stellungahme vom 09.12.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, den zweiten Deutschkurs zu besuchen, um sich möglichst schnell integrieren, einen Beruf zu erlernen und arbeiten zu können, er habe sich bei der MA römisch 40 als Schneearbeiter registrieren lassen. Er gestalte seine Freizeit mit seinem Lebenspartner sowie dessen Schwester und gemeinsamen Freunden und besuche sooft als möglich seine 20-köpfige Familie in römisch 40 , die ihn finanziell unterstütze. Nach Beendigung seines Scheidungsverfahrens in Ägypten beabsichtige er, mit B zusammenzuziehen und sich zu verpartnern. Beiliegend wurde unter anderem übermittelt: -Strichaufzählung ein Schreiben von B, mit dem dieser mitteilte, den Beschwerdeführer am 17.08.2013 kennengelernt zu haben, dieser habe seine Homosexualität in Ägypten nie ausleben können und sei von seiner Familie zur Heirat gezwungen worden, dessen HIV-Infektion bereite ihm große Sorge, er befinde sich in psychiatrischer Behandlung, nach Beendigung des Scheidungsverfahrens des Beschwerdeführers sei eine Verpartnerung beabsichtigt, nach Beendigung des Asylverfahrens werde der Beschwerdeführer zu ihm ziehen -Strichaufzählung eine fachärztliche Äußerung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie aus Wien, dieser stellte beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Störung mit derzeit schwerer depressiver Störung mit Störungen im Affektbereich, deutliche Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen betreffend Mnestik sowie der Funktionen von Auffassung und Konzentration sowie Störungen im Bereich der vegetativen Funktionen fest, ferner bestünde eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, sowie Hinweise auf dependente Persönlichkeitsstörung, in somatischer Hinsicht eine Infektion mit dem HIV-Virus CDC B2, bekannt seit Dezember 2013 mit der Notwendigkeit der antiretroviralen Kombinationstherapie. Nur die Motivation durch seinen Lebenspartner habe den Beschwerdeführer zur erforderlichen chirurgischen Therapie motiviert, ein bedeutender Faktor für die Ängste des Beschwerdeführers sei, dass sich dieser vorwerfe, die bei ihm bestehende sexuelle Ausrichtung im Zuge des Asylverfahrens nicht angegeben zu haben; in seinem sozialen Milieu, in dem die Bekanntmachung einer derartigen Thematik lebensbedrohlich sein könne, sei es naheliegend, dass eine ausgeprägte Hemmung bestehe, derartige Themen anzusprechen, vor diesem Hintergrund sei auch zu verstehen, dass der Beschwerdeführer erst in den letzten ärztlichen Gesprächen über einen Suizidversuch berichtet habe, den er einige Zeit vor seiner Flucht aus Ägypten durch Eröffnung der Blutgefäße nahe dem rechten Handgelenk durchgeführt habe, bei dem er jedoch rechtzeitig aufgefunden und in einem Krankenhaus stationär aufgenommen worden sei -Strichaufzählung ein Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers, mit dem dieser mitteilte, mit seinen Kindern seit über zwanzig Jahren in Österreich zu leben, sowie dass der ganzen Familie ein Familienleben mit dem Beschwerdeführer wichtig sei -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben der Schwester Bs, eines Freundes Bs, der Kursleiterin seines Deutschkurses, seiner Heimleiterin, eines Caritas-Mitarbeiters seines Wohnheimes, eines Integrationsvereines sowie ein Dankschreiben des Magistrates einer österreichischen Landeshauptstadt -Strichaufzählung ein Bestätigungsschreiben betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schnee- und Streuarbeiter durch den Magistrat der Bundeshauptstadt Wien -Strichaufzählung eine Bescheidausfertigung
3 Ausländerbeschäftigungsgesetz betreffend eine Beschäftigungsbewilligung
BG für die Zeit vom 20.10.2014 bis 30.04.2015eine Bescheidausfertigung
Paragraph 20, Absatz 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz betreffend eine Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 4, AuslBG für die Zeit vom 20.10.2014 bis 30.04.2015 -Strichaufzählung weitere medizinische Befunde und Diagnosen -Strichaufzählung eine Bestätigung der Caritas über Teilnahme an einem Deutschkurs für Anfängerinnen im Zeitraum 15.09.2014 bis 28.01.2015 -Strichaufzählung eine Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs vom 07.10.2013 bis 05.12.2013 der UKI Schulung GmbH Mit Schreiben vom 22.12.2014 gab RA Mag. Peterpaul Suntinger bekannt, den Beschwerdeführer zu vertreten und brachte über die bereits im Verfahren vor der Behörde vorgebrachten Fluchtgründe hinaus vor, der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Homosexualität Verfolgung ausgesetzt, diese habe er dort nie ausleben können, er sei von seiner Familie gezwungen worden, eine Frau zu heiraten. Es würden die Beweisanträge auf Einholung von Stellungnahmen von Amnesty International und des UNHCR der Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen gestellt. Der Beschwerdeführer sei HIV-positiv und leide an einer posttraumatischen Störung, schweren depressiven Störungen mit Störungen im Affektbereich, deutlichen Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen und Störungen im Bereich der vegetativen Funktionen sowie einem Knocheninfarkt im äußeren Kondylus des rechten Oberschenkelknochens. Der Beschwerdeführer stehe in Behandlung. Die Beziehung zu B stelle einen lebensentscheidenden Faktor für ihn dar. Der Suizidversuch des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat stehe mit seiner sexuellen Ausrichtung in Verbindung. Beantragt werde die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, insbesondere aus den Fachgebieten für Psychiatrie und Neurologie, Immunologie sowie für interne Medizin. Der Beschwerdeführer sei in Österreich gut integriert. In seinem Herkunftsstaat würde er in eine ausweglose Situation geraten. Eine Ausweisung bzw. Abschiebung verstoße zudem gegen Art. 8 EMRK.Mit Schreiben vom 22.12.2014 gab RA Mag. Peterpaul Suntinger bekannt, den Beschwerdeführer zu vertreten und brachte über die bereits im Verfahren vor der Behörde vorgebrachten Fluchtgründe hinaus vor, der Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Homosexualität Verfolgung ausgesetzt, diese habe er dort nie ausleben können, er sei von seiner Familie gezwungen worden, eine Frau zu heiraten. Es würden die Beweisanträge auf Einholung von Stellungnahmen von Amnesty International und des UNHCR der Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen gestellt. Der Beschwerdeführer sei HIV-positiv und leide an einer posttraumatischen Störung, schweren depressiven Störungen mit Störungen im Affektbereich, deutlichen Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen und Störungen im Bereich der vegetativen Funktionen sowie einem Knocheninfarkt im äußeren Kondylus des rechten Oberschenkelknochens. Der Beschwerdeführer stehe in Behandlung. Die Beziehung zu B stelle einen lebensentscheidenden Faktor für ihn dar. Der Suizidversuch des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat stehe mit seiner sexuellen Ausrichtung in Verbindung. Beantragt werde die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen, insbesondere aus den Fachgebieten für Psychiatrie und Neurologie, Immunologie sowie für interne Medizin. Der Beschwerdeführer sei in Österreich gut integriert. In seinem Herkunftsstaat würde er in eine ausweglose Situation geraten. Eine Ausweisung bzw. Abschiebung verstoße zudem gegen Artikel 8, EMRK. Mit E-Mail vom 10.08.2015 übermittelte B neben weiteren medizinischen Unterlagen ein Zertifikat über den Deutschkurs für Anfängerinnen mit guten Vorkenntnissen (A2) der Caritas sowie eine Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs für Fortgeschrittene der Caritas. Mit Beschluss vom 15.09.2015 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen und somatischen Beeinträchtigungen einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie mit der Erstattung eines Gutachtens zur Abklärung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Mit Gutachten vom 06.10.2015 hielt der Sachverständige zusammenfassend als psychiatrische Diagnose für den Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung (ICD10: F43.2) fest, welche unter Berücksichtigung transkultureller Aspekte jedoch nicht das Ausmaß einer höhergradigen Persönlichkeitsstörung erreiche, festzustellen seien posttraumatische Anteile, denen ebenso wenig wie den vorliegenden kognitiven Einschränkungen ein ernstlicher Krankheitswert zukomme, der Beschwerdeführer sei daher problemlos in der Lage, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erfassen und sich dementsprechend zu verhalten. Mit Eingabe vom 23.12.2015 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers unter anderem eine Bestätigung der MA XXXX der Stadt Wien betreffend eine geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers im November 2015.Mit Eingabe vom 23.12.2015 übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers unter anderem eine Bestätigung der MA römisch 40 der Stadt Wien betreffend eine geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers im November
BG des AMS Wien betreffend eine Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers für die berufliche Tätigkeit als Schneeschaufler für die Zeit vom 30.09.2016 bis 30.04.2017eine Bescheidausfertigung
Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG des AMS Wien betreffend eine Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers für die berufliche Tätigkeit als Schneeschaufler für die Zeit vom 30.09.2016 bis 30.04.2017 -Strichaufzählung eine beglaubigte Übersetzung des Scheidungsurteiles des Beschwerdeführers Mit Schriftsatz vom 11.11.2016 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen "Partnerschaftsurkunde" mit dem österreichischen Staatsbürger B vom XXXX.Mit Schriftsatz vom 11.11.2016 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dessen "Partnerschaftsurkunde" mit dem österreichischen Staatsbürger B vom römisch 40 . Mit Stellungnahme vom 30.08.2017 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen eines Parteiengehörs im wesentlichen vor wie zuvor. Mit Mail vom 03.11.2017 übermittelte das Arbeitsmarktservice Wien die dem Beschwerdeführer erteilte Beschäftigungsbewilligung als Schneeräumer im Ausmaß von 15 Stunden pro Woche für den Zeitraum 03.1.2017 bis 30.04.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.1.3. Prüfungsumfang
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Verfolgungsgefahr muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant ist daher nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant ist daher nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Ausgehend von weitgehend vergleichbaren Feststellungen zur Lage von Homosexuellen wie im gegenständlichen Fall hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis E3074/2016 vom 21.06.2017 dem Bundesverwaltungsgericht ein willkürliches Verhalten vorgeworfen, da dieses die Homosexualität des Beschwerdeführers in diesem, den Irak betreffenden Fall, als nicht asylrelevant wertete: 5.4. Mit dieser Begründung verkennt das Bundesverwaltungsgericht grob die Ergebnisse seines eigenen Ermittlungsverfahrens und deren Bedeutung im Beschwerdefall: 5.4.1. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Irak – bei gewöhnlichem Leben seiner homosexuellen Orientierung – keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei und dieser (wie auch vor seiner Ausreise) keinen maßgeblichen Einschränkungen in seinem Beziehungs- und Sexualleben unterliegen würde, widerspricht sowohl den Feststellungen der Länderberichte als auch den eindeutigen Ausführungen des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen, in denen er u.a. wiederholt angab, dass homosexuelle Personen im Irak, wie auch er selbst, ihre Beziehungen aus Angst immer im Geheimen leben würden. Diese Beurteilung ist mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht vereinbar und würde im Ergebnis dazu führen, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre, seine sexuelle Orientierung weiterhin im Geheimen – unter ständiger Angst entdeckt zu werden – zu leben, um sich nicht der Gefahr von Diskriminierung, strafgerichtlicher Verfolgung oder körperlicher Schädigung auszusetzen. Diese implizite Konsequenz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, seine sexuelle Orientierung nicht oder nur im Geheimen zu leben, ist mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 7. November 2013 in den Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 (zur Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG), Minister voor Immigratie en Asiel gegen X ua., nicht vereinbar. Nach Ansicht des Gerichtshofes der Europäischen Union dürfe von Personen mit homosexueller Orientierung nicht erwartet werden, dass sie ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Leben ihrer sexuellen Ausrichtung ("l'expression de son orientation sexuelle") üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (vgl. dazu auch VfGH 18.9.2014, E910/2014).5.4.1. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Irak – bei gewöhnlichem Leben seiner homosexuellen Orientierung – keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei und dieser (wie auch vor seiner Ausreise) keinen maßgeblichen Einschränkungen in seinem Beziehungs- und Sexualleben unterliegen würde, widerspricht sowohl den Feststellungen der Länderberichte als auch den eindeutigen Ausführungen des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen, in denen er u.a. wiederholt angab, dass homosexuelle Personen im Irak, wie auch er selbst, ihre Beziehungen aus Angst immer im Geheimen leben würden. Diese Beurteilung ist mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht vereinbar und würde im Ergebnis dazu führen, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre, seine sexuelle Orientierung weiterhin im Geheimen – unter ständiger Angst entdeckt zu werden – zu leben, um sich nicht der Gefahr von Diskriminierung, strafgerichtlicher Verfolgung oder körperlicher Schädigung auszusetzen. Diese implizite Konsequenz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, seine sexuelle Orientierung nicht oder nur im Geheimen zu leben, ist mit dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 7. November 2013 in den Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 (zur Auslegung der Richtlinie 2004/83/EG), Minister voor Immigratie en Asiel gegen römisch zehn ua., nicht vereinbar. Nach Ansicht des Gerichtshofes der Europäischen Union dürfe von Personen mit homosexueller Orientierung nicht erwartet werden, dass sie ihre Homosexualität in ihrem Herkunftsland geheim halten oder Zurückhaltung beim Leben ihrer sexuellen Ausrichtung ("l'expression de son orientation sexuelle") üben, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden vergleiche dazu auch VfGH 18.9.2014, E910/2014). Da, wie bereits oben ausgeführt, in dem auszugsweise zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes weitgehend vergleichbare Feststellungen zur Lage von Homosexuellen wie im gegenständlichen Fall vorlagen, deutet dies auch im gegenständlichen Fall darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass die Lage von Homosexuellen in Ägypten asylrelevant ist.
b) der Richtlinie 2011/95/EU ist kann eine asylrelevante Verfolgung auch durch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher betroffen ist wie durch eine oder mehrere gleichartige asylrelevante Handlungen.
Absatz 1 Litera b,) der Richtlinie 2011/95/EU ist kann eine asylrelevante Verfolgung auch durch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher betroffen ist wie durch eine oder mehrere gleichartige asylrelevante Handlungen. Im Fall des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang in erster Linie zu beachten, dass bei einer Rückkehr nach Ägypten zusammen mit dem mit ihm verpartnerten B die Situation des Beschwerdeführers ungleich exponierter wäre als die eines nicht verpartnerten Homosexuellen in Ägypten. Dies erhellt sich bereits daraus, dass es ein Institut wie die Verpartnerung in Ägypten nicht gibt. Der Umstand, dass B österreichischer Staatsbürger ist, würde diese Exponiertheit noch zusätzlich erhöhen. Daher wäre der Beschwerdeführer mit einem wesentlich höheren Grad an Wahrscheinlichkeit den oben dargestellten Verfolgungshandlungen ausgesetzt, insbesondere den privaten, bezüglich derer eine hohe Dunkelziffer anzunehmen ist und bei denen mit staatlichem Schutz nicht zu rechnen wäre. Dabei ist zu weiters berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer – und B – nicht zugemutet werden könnte, ihre Beziehung lediglich im Verborgenen zu führen, und dies auch faktisch kaum möglich wäre. Hinzu kommt, dass der HIV-positive Beschwerdeführer damit auch mit einem wesentlich höheren Grad dem Risiko ausgesetzt wäre, auf Grund dieser HIV-Infizierung einer menschenrechstwidrigen zwangsweisen analen Untersuchung zum Beweis seiner sexuellen Orientierung unterzogen zu werden. Dies würde sich beim psychisch instabilen Beschwerdeführer wesentlich gravierender auswirken als für Personen ohne diese Beeinträchtigungen. Aus diesem Grund würden sich auch die sich aus den Länderfeststellungen ergebenden Mängel des ägyptischen Justizwesens und Strafvollzuges auf den Beschwerdeführer wesentlich nachteiliger auswirken. All diese für den Beschwerdeführer negativen Aspekte werden weiters dadurch verstärkt, dass der in Ägypten fremde und selbst psychisch instabile B nicht in der Lage wäre, den Beschwerdeführer zu unterstützen, und dieser auch von seinen Angehörigen keine Hilfe sondern gerade im Gegenteil massive Ablehnung und möglicherweise sogar Verfolgungshandlungen zu erwarten hätte. Beim Beschwerdeführer ist daher eine Kumulierung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU gegeben, somit ist im Ergebnis bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer gegeben, vom ägyptischen Staat oder Privaten - ohne dass dabei staatlicher Schutz zu erwarten wäre – auf Grund seiner sexuellen Orientierung verfolgt zu werden. Damit ist das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu bejahen.Beim Beschwerdeführer ist daher eine Kumulierung im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Litera b,) der Richtlinie 2011/95/EU gegeben, somit ist im Ergebnis bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer gegeben, vom ägyptischen Staat oder Privaten - ohne dass dabei staatlicher Schutz zu erwarten wäre – auf Grund seiner sexuellen Orientierung verfolgt zu werden. Damit ist das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zu bejahen. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 05.07.2013, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 Asylgesetz 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 05.07.2013, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, Asylgesetz 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I406.2004784.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.