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{'item': 'I416 2180377-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlI416 2180377-2 SpruchI416 2180377-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einz

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Zur Sicherung der Abschiebung ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde) mit Bescheid vom 08.11.2017, Zl. 13-279639305/171158645, über den Beschwerdeführer die Schubhaft an (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt II.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 14.11.2017 persönlich ausgefolgt. Die Schubhaft sollte im Anschluss an die vom Beschwerdeführer derzeit zu verbüßende Strafhaft vollzogen werden.
  2. Zur Sicherung der Abschiebung ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde) mit Bescheid vom 08.11.2017, Zl. 13-279639305/171158645, über den Beschwerdeführer die Schubhaft an (Spruchpunkt römisch eins.). Einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 14.11.2017 persönlich ausgefolgt. Die Schubhaft sollte im Anschluss an die vom Beschwerdeführer derzeit zu verbüßende Strafhaft vollzogen werden.
  3. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 20.12.2017, welcher per Fax am 20.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 04.
  4. 2018 wurde die gegenständliche Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet und ist die Beschwerde deswegen als verspätet anzusehen.
  5. Mit Bescheid vom 05.01.2018, Zl. 13-279639305-171158645, behob die belangte Behörde von Amts wegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Schubhaft im Anschluss an seine Strafhaft verhängt worden sei, um die Vorführung vor die algerische Delegation zur Feststellung seiner Identität und der darauffolgenden Abschiebung zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer wurde jedoch bereits während der Strafhaft einer algerischen Delegation vorgeführt. Die Schubhaft wurde nie vollzogen.
  6. Mit Bescheid vom 05.01.2018, Zl. 13-279639305-171158645, behob die belangte Behörde von Amts wegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Schubhaft im Anschluss an seine Strafhaft verhängt worden sei, um die Vorführung vor die algerische Delegation zur Feststellung seiner Identität und der darauffolgenden Abschiebung zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer wurde jedoch bereits während der Strafhaft einer algerischen Delegation vorgeführt. Die Schubhaft wurde nie vollzogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer monierte in seiner verspätet eingebrachten Beschwerde die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides. Die Schubhaft wurde nie vollzogen und die belangte Behörde behob am 05.01.2018 den angefochtenen Bescheid von Amts wegen gemäß § 68 AVG.Der Beschwerdeführer monierte in seiner verspätet eingebrachten Beschwerde die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides. Die Schubhaft wurde nie vollzogen und die belangte Behörde behob am 05.01.2018 den angefochtenen Bescheid von Amts wegen gemäß Paragraph 68, AVG.
  8. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen aus Punkt II.
  9. ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen aus Punkt römisch zwei.
  10. ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  11. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zur Gegenstandslosigkeit und Einstellung des Verfahrens Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH
  12. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH
  13. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Beschwerdeführer die Schubhaft anordnete. Zur Sicherung seiner Abschiebung sollte die Schubhaft im Anschluss an eine von ihm derzeit zu verbüßende Strafhaft effektuiert werden. Nachdem, wie aus dem Akteninhalt ersichtlich, die Grundlage für eine allfällige Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers weggefallen ist, behob die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid von Amts wegen und ist der ohnedies verspätet eingebrachten Beschwerde somit die Beschwerdegrundlage entzogen. Infolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführer wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Infolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführer wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I416.2180377.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.