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{'item': 'L516 2175044-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlL516 2175044-1 SpruchL516 2175044-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard PRUGGER und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Mag. Alexander FUCHS, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 15.09.2017, GZ: 08114/ GF: 3876122 ABB-Nr. 3876122, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard PRUGGER und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Mag. Alexander FUCHS, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 15.09.2017, GZ: 08114/ GF: 3876122 ABB-Nr. 3876122, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein am XXXX 1991 geborener bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, stellte am 16.08.2017 beim Magistrat der Stadt XXXX zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot–Karte" gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit "KFZ Mechaniker – Reparaturen und Instandsetzung von Getrieben und Motoren" im Unternehmen der XXXX (Taxi und Mietwagen; in der Folge:
  2. Der Beschwerdeführer, ein am römisch 40 1991 geborener bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, stellte am 16.08.2017 beim Magistrat der Stadt römisch 40 zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot–Karte" gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit "KFZ Mechaniker – Reparaturen und Instandsetzung von Getrieben und Motoren" im Unternehmen der römisch 40 (Taxi und Mietwagen; in der Folge: Arbeitgeberin). 1.
  3. Mit dem Antrag brachte der Beschwerdeführer unter anderem eine Arbeitgebererklärung, einen Arbeitsvertrag, ein Diplom über die in Bosnien und Herzegowina absolvierte Mittelschule für Maschinenbau und den erworbenen Beruf "Maschinenbautechniker", sowie ein Sprachzertifikat "ÖSD A2" in Vorlage.
  4. Am 23.08.2017 beantragte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 16.08.2017 auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als sonstige Schlüsselkraft gem § 41 Abs 2 Z 2 NAG zu ändern.
  5. Am 23.08.2017 beantragte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 16.08.2017 auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als sonstige Schlüsselkraft gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG zu ändern.
  6. Das Magistrat ersuchte in der Folge das Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer sämtliche Kriterien für eine Rot-Weiß-Rot – Karte erfülle.
  7. Das Magistrat ersuchte in der Folge das Arbeitsmarktservice römisch 40 (AMS) um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer sämtliche Kriterien für eine Rot-Weiß-Rot – Karte erfülle.
  8. Das AMS veranlasste in der Folge am 30.08.2017 die Anlage und Durchführung eines Ersatzauftrages für die berufliche Tätigkeit "Kfz-Mechaniker". 4.
  9. Laut Stellungnahme des AMS vom 13.09.2017 hat sich eine geeignete Person beworben, die jedoch vom Dienstgeber mangels Führerscheins abgelehnt worden sei. Der Besitz eines Führerscheins sei jedoch keine Voraussetzung in der Stellenbeschreibung (Anforderungsprofil) gewesen.
  10. Der Beschwerdeführer übermittelte dem AMS am 14.09.2017 eine Kopie des österreichischen Führerscheins und brachte dazu vor, dass sich nun herausgestellt habe, dass das Vorliegen einer Lenkerberechtigung ein besonderes Qualifikationsmerkmal für den gegenständlichen Arbeitsplatz darstelle. Der Beschwerdeführer müsste bei der Arbeitgeberin die reparierten Fahrzeuge auch Probe fahren. Es werde ersucht, diesen Umstand zu berücksichtigen. Es habe sich nunmehr herausgestellt, dass nicht jeder KFZ-Mechaniker über eine Lenkerberechtigung verfüge.
  11. Der Regionalbeirat beim AMS beurteilte am 15.09.2017 das Verfahren zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte für den Beschwerdeführer negativ, wobei dem Beschwerdeführer 55 Punkte angerechnet wurden.
  12. Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Schlüsselkraft gem § 12b Z 1 AuslBG im Unternehmen der Arbeitgeberin nach Anhörung des Regionalbeirates ab. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund des Antrages das Ersatzkraftverfahren eingeleitet worden sei und die abschließende Beurteilung jenes gesetzlichen Verfahrens ergeben habe, dass sich für diesen Arbeitsplatz eine Person qualifiziert habe, die Einstellung mangels Führerscheins nicht zustande gekommen sei. Diese Voraussetzung sei jedoch auch bei der beantragten Ersatzkraft keine Einstellungsvoraussetzung. Laut übermittelten Akt vom 17.08.2017 seitens der Aufenthaltsbehörde sei ein Nachweis über einen vorhandenen Führerschein nicht vorhanden. Es seien daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 nicht gegeben gewesen.
  13. Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Schlüsselkraft gem Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG im Unternehmen der Arbeitgeberin nach Anhörung des Regionalbeirates ab. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund des Antrages das Ersatzkraftverfahren eingeleitet worden sei und die abschließende Beurteilung jenes gesetzlichen Verfahrens ergeben habe, dass sich für diesen Arbeitsplatz eine Person qualifiziert habe, die Einstellung mangels Führerscheins nicht zustande gekommen sei. Diese Voraussetzung sei jedoch auch bei der beantragten Ersatzkraft keine Einstellungsvoraussetzung. Laut übermittelten Akt vom 17.08.2017 seitens der Aufenthaltsbehörde sei ein Nachweis über einen vorhandenen Führerschein nicht vorhanden. Es seien daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, nicht gegeben gewesen.
  14. Die Beschwerdeführer haben gegen diesen Bescheid des AMS die gegenständliche Beschwerde erhoben. Darin wurde – zusammengefasst – vorgebracht, dass dem AMS am 14.09.2017 eine Führerscheinkopie des Beschwerdeführers übermittelt sowie darauf hingewiesen worden sei, dass dies ein besonderes Qualifikationsmerkmal für die Stelle sei, da der Beschwerdeführer die reparierten Fahrzeuge auch Probefahren müsse. Dies sei bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei mit seinem erlernten Beruf Maschinenbautechniker auch höher qualifiziert als ein Automechaniker mit Lehrabschluss, was offensichtlich völlig außer Acht gelassen worden sei.
  15. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsverfahrensakt des AMS am 31.10.2017 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Sachverhaltsfeststellungen 1.
  17. Der Beschwerdeführer, ein am XXXX 1991 geborener bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, stellte am 16.08.2017 beim Magistrat der Stadt XXXX zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot–Karte" gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit "KFZ Mechaniker – Reparaturen und Instandsetzung von Getrieben und Motoren" im Unternehmen der XXXX (Taxi und Mietwagen; in der Folge:1.
  18. Der Beschwerdeführer, ein am römisch 40 1991 geborener bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, stellte am 16.08.2017 beim Magistrat der Stadt römisch 40 zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot–Karte" gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit "KFZ Mechaniker – Reparaturen und Instandsetzung von Getrieben und Motoren" im Unternehmen der römisch 40 (Taxi und Mietwagen; in der Folge: Arbeitgeberin). Dieser Antrag wurde am 23.08.2017 auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als sonstige Schlüsselkraft gem § 41 Abs 2 Z 2 NAG geändert.Arbeitgeberin). Dieser Antrag wurde am 23.08.2017 auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als sonstige Schlüsselkraft gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG geändert. Die zusammen mit dem Antrag mittels ausgefülltem Formular abgegebene Arbeitgebererklärung der Arbeitgeberin bezeichnet die beantragte berufliche Tätigkeit als "KFZ Mechaniker – Reparaturen und Instandsetzung von Getrieben und Motoren" und enthält folgende – wörtliche – Beschreibung der Tätigkeit: "Die vereinbarte Tätigkeit umfasst Reparaturen und Instandsetzung von Getrieben und Motoren sowie sämtliche anfallenden Arbeiten an der Fahrzeugelektrik- bzw. elektronik. Einbauten von Taxametern; Einbau, Wartung sowie Programmierung von Datenfunkanlange und Registrierkassensystemen." 1.
  19. Der Beschwerdeführer hat in Bosnien und Herzegowina die Mittelschule für Maschinenbau absolviert und den Beruf "Maschinenbautechniker" erworben. 1.
  20. Der Beschwerdeführer hat am 11.11.2016 die Deutschprüfung "ÖSD Zertifikat A2" bestanden. 1.
  21. Für die beantragte Tätigkeit wurde im Antragszeitpunkt eine monatliche Bruttoentlohnung iHv Euro 2.490,--/40 Wochenstunden vorgesehen. 1.
  22. Das AMS veranlasste in der Folge am 30.08.2017 die Anlage und Durchführung eines Ersatzauftrages für die berufliche Tätigkeit "Kfz-Mechaniker", wobei ein Aufforderungsschreiben an den Dienstgeber zur Beschreibung des Arbeitsplatzes und der erforderlichen Qualifikationen nicht erfolgte. 1.
  23. Ein Stellenbewerber wurde von der Arbeitgeberin mangels Führerschein abgelehnt. Laut Stellungnahme des AMS vom 13.09.2017 sei jedoch der Besitz eines Führerscheins jedoch keine Voraussetzung in der Stellenbeschreibung (Anforderungsprofil) gewesen. 1.
  24. Der Beschwerdeführer übermittelte dem AMS am 14.09.2017 eine Kopie des österreichischen Führerscheins und brachte dazu vor, dass sich nun herausgestellt habe, dass das Vorliegen einer Lenkerberechtigung ein besonderes Qualifikationsmerkmal für den gegenständlichen Arbeitsplatz darstelle. Der Beschwerdeführer müsste bei der Arbeitgeberin die reparierten Fahrzeuge auch Probe fahren. Es werde ersucht, diesen Umstand zu berücksichtigen. Es habe sich nunmehr herausgestellt, dass nicht jeder KFZ-Mechaniker über eine Lenkerberechtigung verfüge. 1.
  25. Der Regionalbeirat beim AMS beurteilte am 15.09.2017 das Verfahren zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte für den Beschwerdeführer negativ, wobei dem Beschwerdeführer 55 Punkte angerechnet wurden. 1.
  26. Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Schlüsselkraft gem § 12b Z 1 AuslBG im Unternehmen der Arbeitgeberin nach Anhörung des Regionalbeirates ab. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund des Antrages das Ersatzkraftverfahren eingeleitet worden sei und die abschließende Beurteilung jenes gesetzlichen Verfahrens ergeben habe, dass sich für diesen Arbeitsplatz eine Person qualifiziert habe, die Einstellung mangels Führerscheins nicht zustande gekommen sei. Diese Voraussetzung sei jedoch auch bei der beantragten Ersatzkraft keine Einstellungsvoraussetzung. Laut übermittelten Akt vom 17.08.2017 seitens der Aufenthaltsbehörde sei ein Nachweis über einen vorhandenen Führerschein nicht vorhanden. Es seien daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 nicht gegeben gewesen.1.
  27. Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung als Schlüsselkraft gem Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG im Unternehmen der Arbeitgeberin nach Anhörung des Regionalbeirates ab. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund des Antrages das Ersatzkraftverfahren eingeleitet worden sei und die abschließende Beurteilung jenes gesetzlichen Verfahrens ergeben habe, dass sich für diesen Arbeitsplatz eine Person qualifiziert habe, die Einstellung mangels Führerscheins nicht zustande gekommen sei. Diese Voraussetzung sei jedoch auch bei der beantragten Ersatzkraft keine Einstellungsvoraussetzung. Laut übermittelten Akt vom 17.08.2017 seitens der Aufenthaltsbehörde sei ein Nachweis über einen vorhandenen Führerschein nicht vorhanden. Es seien daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, nicht gegeben gewesen.
  28. Beweiswürdigung Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen 2.
  29. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer bzw für diesen vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten.
  30. Rechtliche Beurteilung Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  31. Entscheidungswesentliche Bestimmungen 3.1.
  32. Gemäß § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
  33. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  34. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
  35. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,3.1.
  36. Gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
  37. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  38. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
  39. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. 3.1.
  40. Die Anlage C, auf die § 12b Z 1 AuslBG Bezug nimmt, lautet:3.1.
  41. Die Anlage C, auf die Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG Bezug nimmt, lautet: Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 10 15 Alter maximal anrechenbare Punkte: 20 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 20 15 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 75 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 50 Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs 3 Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3 ASVG 3.1.
  42. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt für das Jahr 2017 gem Art 1 § 1 der Verordnung BGBl II Nr 391/2016 166,00 Euro und die monatliche 4.980,00 Euro. Für das Jahr 2018 beträgt die tägliche Höchstbeitragsgrundlage Art 1 § 1 der Verordnung BGBl II Nr 339/2017 171,00 Euro und die monatliche 5.130,00 Euro. Im Jahr 2017 entsprechen 50 % der Höchstbeitragsgrundlage gem § 108 Abs 3 ASVG 2.490,00 Euro, und im Jahr 2018 2.565,00 Euro.3.1.
  43. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt für das Jahr 2017 gem Artikel eins, Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 391 aus 2016, 166,00 Euro und die monatliche 4.980,00 Euro. Für das Jahr 2018 beträgt die tägliche Höchstbeitragsgrundlage Artikel eins, Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 339 aus 2017, 171,00 Euro und die monatliche 5.130,00 Euro. Im Jahr 2017 entsprechen 50 % der Höchstbeitragsgrundlage gem Paragraph 108, Absatz 3, ASVG 2.490,00 Euro, und im Jahr 2018 2.565,00 Euro. 3.
  44. Zum gegenständlichen Verfahren 3.2.
  45. Dem Beschwerdeführer wurden bereits vom Regionalbeirat beim AMS 55 Punkte angerechnet. 3.2.
  46. Das AMS führte ein Ersatzkraftverfahren durch, es konnte jedoch keine Ersatzkraft vermittelt werden. Der Beschwerdeführer hatte nach einem Gespräch mit dem AMS am 13.09.2017 am 14.09.2017 und damit noch vor Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides dem AMS in Kopie den Führerschein des Beschwerdeführers übermittelt und bekannt gegeben, dass ein Führerschein ein besonderes Qualifikationsmerkmal darstelle, da der Beschwerdeführer die reparierten Fahrzeuge auch Probefahren müsse, und bisher davon ausgegangen worden sei, dass jeder KFZ-Mechaniker über eine Lenkerberechtigung verfüge. Das AMS wies jedoch am 15.09.2017 den Antrag mit der Begründung ab, dass das Vorhandensein eines Führerscheins keine Voraussetzung sei und der Beschwerdeführer einen solchen auch nicht bei Antragstellung vorgelegt hat, weshalb die Ablehnung eines Stellenbewerbers ohne Führerschein durch die Arbeitgeberin unzulässig erfolgt sei. Allerdings veranlasste das AMS am 30.08.2017 die Anlage und Durchführung eines Ersatzauftrages für die berufliche Tätigkeit "Kfz-Mechaniker" ohne zuvor ein Aufforderungsschreiben an den Dienstgeber zur Beschreibung des Arbeitsplatzes und der erforderlichen Qualifikationen zu richten. Tatsächlich wird der Besitz einer Lenkerberechtigung von Arbeitgebern bei einem "Kfz-Mechaniker" bzw einem Kraftfahrzeugtechniker regelmäßig vorausgesetzt (zB https://www.lehrstellen.at/Beruf-Kraftfahrzeugtechniker-in), weshalb das AMS vor Anlage des Ersatzauftrages eine entsprechende Abklärung mit der Arbeitgeberin dahingehend vornehmen hätte müssen, ob im konkreten Fall ein Führerschein erforderlich ist oder nicht, bzw welche konkreten Anforderungen im Betrieb der Arbeitgeberin notwendig sind. Im Ergebnis wurde daher vom AMS ein Ersatzkraftverfahren durchgeführt, im Zuge dessen sich auch eine Person ohne Führerschein beworben hat, welche jedoch von der Arbeitgeberin berechtigt abgelehnt werden durfte, da bei Kraftfahrzeugtechnikern der Besitz einer Lenkerberechtigung regelmäßig vorausgesetzt wird. Dass vom AMS für das konkret durchgeführte Ersatzkraftverfahren speziell eingeschränkt nur Personen ohne Führerschein ausgewählt worden wären, hat sich nicht gezeigt, sodass das Ersatzkraftverfahren auch nicht zu wiederholen ist. Eine gleichwertige Ersatzkraft konnte sohin nicht vermittelt werden. 3.
  47. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Bei Vorliegen der Bereitschaft der Arbeitgeberin, auch das erforderliche monatliche Bruttoentgelt zu bezahlen, ist die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice verpflichtet, der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß gemäß § 20d Abs 1 Z 3 AuslBG iVm § 28 Abs 5 VwGVG schriftlich zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer XXXX die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG erfüllt.3.
  48. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Bei Vorliegen der Bereitschaft der Arbeitgeberin, auch das erforderliche monatliche Bruttoentgelt zu bezahlen, ist die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice verpflichtet, der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG schriftlich zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer römisch 40 die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erfüllt. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  49. In seinen Entscheidungen vom
  50. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  51. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom
  52. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  53. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).3.
  54. In seinen Entscheidungen vom
  55. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  56. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom
  57. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  58. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). 3.4.
  59. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.4.
  60. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.
  61. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.3.
  62. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.
  63. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).3.
  64. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). 3.
  65. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L516.2175044.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.