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{'item': 'L524 2169199-1'}

Obsah (8)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlL524 2169199-1 SpruchL524 2169199-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANG

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.08.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Araber und Moslem. Vor ca. 20 Tagen habe er den Irak legal verlassen und sei über die Türkei und Griechenland nach Österreich gereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er bei einer Bank als "Leibwächter" gearbeitet habe. Bei einem Überfall seien sie mit Waffen bedroht worden. Außerdem seien sie mit dem Tod bedroht worden, wenn sie zur Polizei gehen und aussagen würden. Die Polizei in Bagdad habe den Überfall auch aufgenommen. Er habe Angst, von den Leuten umgebracht zu werden.
  2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 08.05.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er schiitischer Moslem und Araber sei. Seine Eltern seien bereits verstorben. Mit diesen habe er bis zu deren Tod gemeinsam gewohnt. Danach habe er alleine in XXXX in Bagdad gelebt. Er sei geschieden und habe keine Kinder. Sein Bruder und seine Schwester würden noch in Bagdad leben. Er habe Kontakt zu ihnen und es gehe ihnen gut. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre die Volksschule und zwei Jahre die Mittelschule besucht. 1986 sei er zur Armee gegangen und bis 1999 Soldat gewesen. Er habe im Kuwait-Krieg und im Iran-Krieg gekämpft. Danach habe er in einem Restaurant gearbeitet. Im Jahr 2014 habe er als Wachmann bei einer Bank begonnen. Er habe ca. 600 Dollar monatlich verdient und davon gut leben können. Am 03.08.2015 habe er den Irak legal verlassen.
  3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 08.05.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er schiitischer Moslem und Araber sei. Seine Eltern seien bereits verstorben. Mit diesen habe er bis zu deren Tod gemeinsam gewohnt. Danach habe er alleine in römisch 40 in Bagdad gelebt. Er sei geschieden und habe keine Kinder. Sein Bruder und seine Schwester würden noch in Bagdad leben. Er habe Kontakt zu ihnen und es gehe ihnen gut. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre die Volksschule und zwei Jahre die Mittelschule besucht. 1986 sei er zur Armee gegangen und bis 1999 Soldat gewesen. Er habe im Kuwait-Krieg und im Iran-Krieg gekämpft. Danach habe er in einem Restaurant gearbeitet. Im Jahr 2014 habe er als Wachmann bei einer Bank begonnen. Er habe ca. 600 Dollar monatlich verdient und davon gut leben können. Am 03.08.2015 habe er den Irak legal verlassen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass es jeden Sonntag einen Geldtransport von der Zentralbank gegeben habe. Am 23.07.2014 seien dabei der Beschwerdeführer und der Bankmanager auf dem Weg zurück zur Firma überfallen worden. Es seien 400.000 Dollar und 6 Millionen Dinar und ihre Handys gestohlen worden. Auch das Auto sei ihnen weggenommen worden. Sie hätten Anzeige bei der Polizei erstattet und etwa eine Woche später sei sein Chef angerufen worden und bedroht worden. Es sei nur in der Firma angerufen worden. Die Drohung habe allen Angestellten gegolten. Im Juli 2015 seien sie noch ein paar Mal bei Geldtransporten verfolgt, aber auf Grund des Verkehrs nicht erwischt worden. Die Geldtransporte seien weiterhin sonntags durchgeführt worden.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 10.08.2017, Zl. 15-1083235100-151120210/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 10.08.2017, Zl. 15-1083235100-151120210/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Begründung werden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung sowie die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wörtlich wiedergegeben. Das BFA stellte fest, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehöriger, Araber und schiitischer Moslem sei. Er sei geschieden und habe keine Kinder. Er sei gesund. Ein Großteil seiner Familie lebe nach wie vor im Irak. Er lebe von der Grundversorgung, habe einen Deutschkurs besucht und sei nicht Mitglied eines Vereins. Nicht festgestellt werden könne, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung habe verlassen müssen. Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage im Irak. Beweiswürdigend führte das BFA aus: "Befragt zu Ihren Fluchtgründen gaben Sie in der Erstbefragung am 19.08.2015 sinngemäß an, dass Sie "Leibwächter" bei einer Bank gewesen wären. Diese Bank wäre überfallen worden und Sie und die Angestellten der Bank wären mit dem umbringen bedroht worden, wenn sie alle zur Polizei gehen und aussagen. Der Überfall wäre von der Polizei in Bagdad aufgenommen worden. Aus diesen Gründen hätten Sie Ihr Land verlassen. Befragt zu Ihren Fluchtgründen gaben Sie in der Einvernahme am 08.05.2017 sinngemäß an, dass Sie mit dem Bankmanager jeden Sonntag von der Zentralbank Geld abgeholt hätten und in die Exchange Bank gebracht hätten. Am 23.07.2014 wären Sie und Ihr Geschäftsführer wieder mit dem Auto von der Zentralbank am Rückweg gewesen und kurz vor der Bank hätten Ihnen zwei Autos den Weg abgeschnitten. 6 bis 7 militärisch gekleidete und bewaffnete Personen hätten sie beide komplett ausgeraubt. Handys, das Auto und natürlich das Geld. Sie hätten nicht die Erlaubnis gehabt im Dienst Schusswaffen zu tragen, deshalb hätten Sie auch nichts machen können. Nach dem angeblichen Überfall wäre zufällig ein Polizist mit seinem Polizeiauto gekommen. Sie hätten ihm kurz den Vorfall geschildert und hätten auf das wegfahrende Auto gezeigt. Der Polizist hätte laut Ihren Angaben gesagt, dass er der Sache nachgehen würde. Danach wären Sie und der Bankmanager zur Polizei gegangen und hätten eine Anzeige gemacht. Ca. eine Woche nach der Anzeige, hätte der Geschäftsführer einen Anruf bekommen und man hätte ihn gefragt, warum die Tatverdächtigen angezeigt worden wären. Die Firma wäre geschlossen worden und mit einem neuen Kredit von der Zentralbank wieder eröffnet worden. Im Juli 2015 hätten die Personen Sie und den Geschäftsführer noch ein paar Mal beim Geldtransport verfolgt, hätten Sie aber, aufgrund des Verkehrs, nicht erwischt. Ihr Chef wäre noch ein paar Mal angerufen worden und da hätten Sie entschlossen das Land zu verlassen. Im Laufe der Einvernahme gaben Sie zusätzlich an, dass Sie 14 Jahre in der Armee gedient hätten. Für einen mit Vernunft begabten Menschen ist es logisch und selbstverständlich, dass er weiß, dass ein Job als Wachmann ein erhöhtes Gefahrenpotenzial in sich birgt. Noch dazu wenn man angibt eine langjährige militärische Erfahrung zu haben. Die Behörde stellt fest, dass Sie sehr wohl wussten auf welche Risiken Sie sich einlassen, wenn Sie einen Job als Wachmann einer Bank angenommen hätten. Als Sie befragt wurden wann der Überfall sich ereignet hätte, gaben Sie dezidiert den 23.07.2014 an. Sie selbst haben angegeben, dass Sie mit Ihrem Chef immer am Sonntag die Geldtransporte durchgeführt hätten, da Ihnen die Zentralbank dies so vorgegeben hätte. Lediglich der Zeitpunkt hätte variiert. Die Behörde stellt fest, dass der 23.07.2014 ein Mittwoch war. Daher kommt die Behörde zum Schluss, dass dieser Teil des Vorbringens total unglaubwürdig ist, da Sie selbst angegeben haben immer am Sonntag die angeblichen Transporte durchgeführt zu haben. Weiters ist es für die Behörde absolut unglaubwürdig, dass die Zentralbank immer den Sonntag vorgegeben hätte, da es weltweit gleich ist bei Banken, dass diese den Tag und Uhrzeit abwechseln, umso das Risiko für einen Überfall möglichst gering zu halten, da die Zentralbank selbst geschädigt ist, wenn das Geld gestohlen wird. Als Sie befragt wurden ob nach dem Vorfall der Tag für die Geldabholung geändert wurde und das Sicherheitspersonal aufgestockt wurde, gaben Sie sinngemäß an, dass die Zentralbank weiter beim Sonntag blieb und es der Zentralbank egal wäre was mit dem Geld passiert. In der Einvernahme am 08.05.2017 wurden Sie befragt ob das Geld versichert gewesen wäre. Sie antworteten mit nein. Dass es der Zentralbank egal ist, was mit den großen Geldbeträgen (400 000 Dollar und 6 000 000 Dinar) passiert, ist für die Behörde ebenso unglaubwürdig wie, dass diese hohen Geldbeträge nicht versichert gewesen wären, zumal Sie angegeben haben, dass Sie diese Beträge in einem privaten Auto, nur mit einem Elektrostock zum Eigenschutz, von der Zentralbank, 45 Minuten lang durch Bagdad, bis zur eigenen Bank befördert hätten. Selbst in einem sicher geltenden Land wie Österreich, werden Geldtransporte in einem gepanzerten Fahrzeug, mit schwerster Bewachung durchgeführt. Daher ist es für die Behörde nicht nachvollziehbar und nicht lebensnah, wie in einer Stadt wie Bagdad, wo das durchschnittliche Prokopfeinkommen sehr gering ist und die Arbeitslosigkeit sehr hoch ist, Geldtransporte in einem privaten ungepanzerten PKW ohne Sicherheitseskorte durchgeführt werden sollen. In Bezug auf die angeblichen Drohungen steht für die Behörde fest, dass es immer der Geschäftsführer war den die angeblichen Räuber angerufen und bedroht hätten und nicht Sie. Daher ist dieser Teil des Vorbringens für die Behörde nicht relevant, da Sie im gesamten Verfahren nie von einem persönlich gegen Sie gerichteten Drohanruf gesprochen haben. Sie und Ihr Vorgesetzter wären laut Ihren Angaben bei der Polizei gewesen und hätten dort eine Anzeige gemacht. Weiters wollten Sie in der Einvernahme Schriftstücke vorlegen, die angeblich Vorfalls Berichte der Polizei sein hätten sollen. Da Sie aber diese nicht in übersetzter Form vorlegen konnten, wurden Sie mündlich aufgefordert, diese in übersetzter Form nachzureichen, falls Sie die Schriftstücke für relevant befinden. Da diese bis zum heutigen Tag nicht nachgereicht wurden, geht die Behörde davon aus, dass es für Sie nicht relevant war diese nachzureichen. Weiters wurden Sie in der Einvernahme am 08.05.2017 aufgefordert sämtliche Beweismittel vorzulegen die für das Verfahren von Relevanz sind. Sie legten der Behörde lediglich Ihren Personalausweis vor und Ihre Staatsbürgerschaftsurkunde. (Vgl. Einvernahme am 08.05.2017 "F: Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen, bzw. geltend zu machen? A: Ja ich habe einen Personalausweis und eine Staatsbürgerschaftsurkunde"). Selbst wenn Sie diese angeblichen Polizeiberichte in übersetzter Form vorgelegt hätten, kommt für die Behörde dahingehend kein maßgeblicher Beweiswert zu, insbesondere in Zusammenschau mit Ihren nicht glaubhaften Angaben, werden doch derlei Schreiben in zahlreichen Fällen von irakischen Asylwerbern als Beweismittel beigebracht, wobei deren Authentizität grundsätzlich nicht überprüfbar, deren Herstellung aber in computerisierter Form leicht möglich ist und diese daher auch nicht als Urkundenbeweis zu qualifizieren sind, selbst wenn sich auf diesen ein Stempel befindet, zumal sich aufgrund des hohen Ausmaßes an Korruption im Irak notorischer Weise jedes Beweismittel dieser Art gegen Bezahlung besorgen lässt. Weiters führt zB das Deutsche Auswärtige Amt im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 17.01.2013 dazu Folgendes aus: "Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten Bei Dokumenten aus dem Irak sind häufig Zweifel angebracht. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen sind durch die Botschaft nur sehr eingeschränkt möglich; die irakischen Behörden leisten kaum Amtshilfe. Die Unbedenklichkeit noch einschränkender und eine Überprüfungsmöglichkeit im Irak nunmehr generell verneinend der aktuellste vorliegende Bericht vom 07.02.2017: "

  1. Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Überbeglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden. Es werden keine Legalisationen durch die Deutsche Botschaft Bagdad oder das Generalkonsulat Erbil vorgenommen. Inhaltliche Urkundenüberprüfungen durch die Botschaft oder GK Erbil sind derzeitig nicht möglich; die irakischen Behörden leisten keine Amtshilfe. Die von der Botschaft Bagdad durchgeführte Prüfung der formellen Echtheit durch Inaugenscheinnahme irakischer Urkunden im Amtshilfeverfahren für deutsche Behörden wurde zu Februar 2013 eingestellt." Auch aus anderen Quellen ergibt sich zusammengefasst die grds. Bedenklichkeit von aus dem Irak stammenden Bescheinigungsmittel (zB. https://www.justice.gov/eoir/file/879836/download; http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=search&docid=56d7fa3c4&skip=0&query=documents passports fake&coi=IRQ; http://www.landinfo.no/asset/3369/1/3369_1.pdf; https://www.vfsglobal.se/saudiarabia/pdf/Migration_Agency_010316.pdf). Insbesondere identitätsbescheinigende Dokumente die im Irak ausgestellt wurden, sind wenig zuverlässig zumal sie häufig auch auf Grund mangelnder Dokumentation ausgestellt werden. So hält etwa die schwedische Migration Agency selbst Bescheinigungen über die Identität, die von der irakischen Botschaft in Stockholm ausgestellt werden, nicht als unbedenklich, da vor der Ausstellung der Bescheinigung keine ausreichende Identitätsprüfung erfolge und dies damit nicht hinreichend sei die Identität zu beweisen. Auch Österreich bzw. das BFA verfügt über keine verlässliche Überprüfungsmöglichkeit von im Asylverfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel vor Ort im Irak. Aufgrund der unzähligen unglaubwürdigen Schilderungen, kommt die Behörde zum Schluss, dass Ihr gesamtes Fluchtvorbringen als total unglaubwürdig erachtet wird. Selbst wenn man Ihrem Vorbringen Glauben schenken würde, stellt die Behörde fest, dass kriminelle Tätigkeiten nicht asylrelevant sind. Eine staatliche Verfolgung ist aufgrund Ihrer legalen Ausreise ausgeschlossen. Bei der obligatorischen Personenkontrolle wären Sie ansonsten festgenommen worden, wenn die Behörden des Iraks nach Ihnen gesucht hätten. Auch gaben Sie dezidiert an, dass eine staatliche Verfolgung nicht stattgefunden hat. Aufgrund dieser Reihe von Aussagen, muss die entscheidende Behörde zu dem Schluss kommen, dass Sie nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nach Österreich gekommen sind. Das Vorliegen von weiteren Konventionsgründen verneinten Sie dezidiert selber. Auch auf mehrmaliges Nachfragen, konnten Sie keine weiteren Beweggründe für Ihre Ausreise aus dem Irak vorbringen. Auch auf die Frage, ob Sie Gelegenheit hatten alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder ob Sie noch etwas hinzufügen wollen, was noch nicht zur Sprache gekommen wäre, gaben Sie an, dass Sie alles gesagt haben. Somit haben Sie selbst, dezidiert weitere Fluchtgründe ausgeschlossen und wollten auch die angesprochenen Themen nicht weiter kommentieren. Aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren und bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen ergeben sich keine Hinweise auf das Bestehen einer konkret gegen Sie gerichteten Verfolgung." In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht habe glaubhaft machen können. Aus dem Vorbringen und der allgemeinen Situation sei auch im Falle der Rückkehr keine unmenschliche Behandlung oder extreme Gefährdungslage ersichtlich. Eine Interessenabwägung ergebe, dass die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
  2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen auf die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers verwiesen wurde.
  3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen auf die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers verwiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist schiitischer Moslem. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 18.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre die Volksschule und zwei Jahre die Mittelschule besucht. Von 1986 bis 1999 war er Soldat. Danach hat er in einem Restaurant gearbeitet. Ab dem Jahr 2014 hat er als Wachmann bei einer Bank gearbeitet. Er hat ca. 600 Dollar monatlich verdient und davon gut leben können. Der Beschwerdeführer ist in Bagdad geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus dem Irak am 03.08.
  5. Er ist geschieden und hat keine Kinder. Seine Eltern sind bereits verstorben. Sein Bruder und seine Schwester leben noch in Bagdad. Er hat Kontakt zu ihnen und es geht ihnen gut. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er im Juli 2014 bei einem Geldtransport überfallen worden sei, daraufhin Anzeige bei der Polizei erstattet worden sei und es ca. eine Woche danach zu Drohungen gekommen sei, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Darüber hinaus ist selbst unter Zugrundelegung dieses zentralen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht von dessen Asylrelevanz auszugehen (siehe dazu die rechtliche Beurteilung). Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs und einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Er hat ein Begegnungscafé besucht und ist ehrenamtlicher Mitarbeiter bei " XXXX ". Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten.Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs und einen Werte- und Orientierungskurs besucht. Er hat ein Begegnungscafé besucht und ist ehrenamtlicher Mitarbeiter bei " römisch 40 ". Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten. Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen (diese wurden bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogen): Update Mossul: (Relevant für Abschnitt 3, Sicherheitslage) Die irakischen Streitkräfte machten zuletzt bei der Rückeroberung von Westmossul Fortschritte und kesselten den IS ("Islamischen Staat") in der Altstadt Mossuls ein, die einem Labyrinth aus engen Gassen gleicht. Die Große Al-Nuri-Moschee, die sich in der Altstadt befindet, und in der der Anführer des IS (sogenannter "Islamischer Staat") Abu Bakr al-Baghdadi nach dem Ausrufen des "Kalifats" seine Gefolgschaft einschwor, wurde am 21.Juni 2017 zerstört. Laut den irakischen Streitkräften habe der IS die Moschee in die Luft gesprengt, um das Vorankommen der pro-Regierungstruppen zu verlangsamen (BBC 22.6.2017), bzw. könnte auch dahinterstehen, dass der IS verhindern will, dass das Ende des "Kalifats" in der symbolträchtigen Moschee verkündet werden kann (BAMF 26.6.2017). Der IS behauptet, dass die Moschee bei einem US-Luftangriff zerstört worden sei (BBC 22.6.2017). Am 29.6.2017 erklärte dann die irakische Armee ihren Sieg über den IS in Mossul, nachdem sie das Gelände der zerstörten Al-Nuri-Moschee in der Altstadt eingenommen hatte. [ ] Selbst wenn der IS noch immer einige Häuserblöcke hält, in denen sich auch noch Zivilisten befinden, hielt Premier Haidar al-Abadi noch am Donnerstag in Westmossul seine Siegesrede (Harrer 30.6.2017). Laut Spiegel vom 29.6.2017 sind die IS-Kämpfer Militärschätzungen zufolge auf etwa 40 Prozent der Altstadt oder ein Prozent des gesamten Stadtgebietes zurückgedrängt worden. [ ] Nach wie vor kontrolliert der IS Gebiete im Westen und Süden der Stadt. Auch im Umland Mossuls und in anderen Regionen des Irak hält der IS noch einige Gebiete. (Spiegel 29.6.2017). Al-Baghdadi ist verschwunden – russische und iranische Militärs vermuten, dass er bei einem russischen Luftangriff in der Gegend von Raqqa in Syrien getötet wurde, wohin er mit einem Teil seiner Gefolgschaft schon zu Jahresbeginn geflüchtet sein soll (Harrer 30.6.2017). In Mossul kam es zuletzt zu vergeblichen Gegenangriffen durch den IS auf befreite Stadtteile. Es kommt zudem immer wieder zu Selbstmordattentaten, auch in Ostmossul (BAMF 26.6.2017, vgl. Al-Jazeera 26.6.2017). IS-Kämpfer setzten in befreiten Gebieten Mossuls Häuser und Autos in Brand (Al-Jazeera 26.6.2017).In Mossul kam es zuletzt zu vergeblichen Gegenangriffen durch den IS auf befreite Stadtteile. Es kommt zudem immer wieder zu Selbstmordattentaten, auch in Ostmossul (BAMF 26.6.2017, vergleiche Al-Jazeera 26.6.2017). IS-Kämpfer setzten in befreiten Gebieten Mossuls Häuser und Autos in Brand (Al-Jazeera 26.6.2017). Die irakische Armee ist sehr zurückhaltend mit Informationen über die verbliebene IS-Stärke oder darüber, wie viele IS-Gefangene in staatlicher Gewalt sind – und wer diese Leute sind. In der Altstadt von Mossul sollen noch höchstens 350 IS-Kämpfer sein, hieß es vor wenigen Tagen. In Mossul sind in den vergangenen Monaten Tausende von ihnen gefallen. Die letzten sprengen sich nach Angaben irakischer Militärs häufig in die Luft, bevor sie gefangen genommen werden können. In der Altstadt liegen viele ungeborgene, verwesende Leichen. Die irakische Armee befreit mit Westmossul laut Kommentatoren keine Stadt, sondern Ruinen (Harrer 30.6.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Grafik mit Stand 26.6.2017 (BBC 22.6.2017) Die Schlacht um Mossul tobt bereits seit mehr als acht Monaten, mit großen Verlusten der irakischen Armee und enormen Opfern der Zivilbevölkerung, die der Rache des IS ausgesetzt waren, auf die aber auch die Militärkampagne – mit massiven US-Luftschlägen – wenig Rücksicht nahm (Harrer 30.6.2017). Seit Beginn der Offensive waren tausende Zivilisten getötet worden. Jene, die nicht geflohen oder getötet worden sind, sehen sich Hunger und Tod ausgesetzt. Kämpfer des IS verstecken sich unter der Zivilbevölkerung und missbrauchen Einwohner als menschliche Schutzschilde (Spiegel 29.6.2017). Unter der dem IS entkommenen Bevölkerung Mossuls hat schon die große Abrechnung begonnen. Auf die irakische Justiz, die international immer wieder wegen ihrer "schnellen" Prozesse kritisiert wird, kommt eine schwierige Aufgabe zu (Harrer 30.6.2017). Es wird auch von Übergriffen von Soldaten und Milizionären auf die Bevölkerung – die unter Generalverdacht steht, Sympathie für den IS zu hegen – berichtet (Harrer 30.6.2017). Nicht nur in den befreiten Gebieten der Stadt, sondern auch in den Flüchtlingslagern kommt es seit Wochen zu Racheakten an Angehörigen von IS-Kämpfern bis hin zum Mord. Mossul wird außerdem den Zuzug ebenso wie die Möglichkeit des Umzugs innerhalb Mossuls massiv einschränken. Künftig besteht ein Rückkehrrecht nur dann, wenn man nachweisen kann, dass man vor Juni 2014 in Mossul gelebt hat und nur zur alten Adresse. Ausnahmen soll es lediglich bei Zerstörung der alten Wohnung geben (BAMF 26.6.2017). Gleichzeitig gab es zuletzt Berichte, dass die irakische Armee und andere lokale Sicherheitskräfte hunderte IDP-Familien zur Rückkehr in Gebiete von Westmossul zwingen, obwohl diese weiterhin dem Risiko ausgesetzt sind, vom IS attackiert zu werden. Auf diese Weise soll Platz für weitere IDPs geschaffen werden, die aus neu zurückeroberten Gebieten stammen (HRW 18.5.2017). Laut UNHCR-Bericht vom 27.6.2017 sind nach wie vor Tausende in Mossul im IS-Gebiet eingeschlossen, werden als menschliche Schutzschilde benutzt und sind Terror und Hunger ausgesetzt. Die eingeschlossenen Einwohner Mossuls riskieren täglich ihr Leben bei verzweifelten Versuchen, die Frontlienien zu durchqueren. Laut Zahlen der Regierung sind seit Beginn der Offensive im Oktober 2016 mehr als 875.000 Menschen aus Mossul geflohen, aus Westmossul alleine fast 700.
  6. Über 679.000 Menschen bleiben aus der Stadt vertrieben, die Mehrheit davon ist in Camps rund um Mossul untergebracht (UNHCR 27.6.2017). Die Zustände in den Flüchtlingslagern um Mossul sind geprägt von Mangel an Nahrung und Medikamenten (BAMF 26.6.2017). Aus der aktuellen Karte des Institute for the Study of War zu den Kontrollgebieten lässt sich erkennen, dass es im Irak nach wie vor größere Gebiete gibt, über die der IS die Kontrolle besitzt (Stand 16.6.2017): Bild kann nicht dargestellt werden (ISW 16.6.2017) Quellen: -Strichaufzählung Al-Jazeera (26.6.2017): ISIL fighters launch counterattacks in west Mosul, http://www.aljazeera.com/news/2017/06/iraq-isil-suicide-bombers-blocked-mosul-170626082142053.html, Zugriff 30.6.2017 -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration (26.6.2017): Briefing Notes, per Email -Strichaufzählung BBC (22.6.2017): Battle for Mosul: The story so far, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-37702442, Zugriff 30.6.2017 -Strichaufzählung Harrer, Gudrun – via Der Standard (30.6.2017): Irak verkündet Befreiung Mossuls vom IS, http://derstandard.at/2000060531577/Kampf-um-Mossul-Staats-TV-verkuendet-Ende-des-IS-Kalifats, Zugriff 30.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.5.2017): Iraq: Families Who Fled Mosul Forced Back, https://www.hrw.org/news/2017/05/18/iraq-families-who-fled-mosul-forced-back, Zugriff 29.6.2017 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (16.6.2017): Control of Terrain – Iraq, http://iswresearch.blogspot.co.at/, Zugriff 30.6.2017 -Strichaufzählung Spiegel Online (29.6.2017): Iraks Armee erklärt IS-Kalifat für beendet, http://www.spiegel.de/politik/ausland/mossul-iraks-armee-erklaert-is-kalifat-fuer-beendet-a-1155121.html, Zugriff 30.6.2017 -Strichaufzählung UNHCR (27.6.2017): As Mosul battle rages, trapped residents face terror and hunger, http://www.unhcr.org/news/latest/2017/6/595255454/mosul-battle-rages-trapped-residents-face-terror-hunger.html, Zugriff 29.6.2017 Integrierte Kurzinformation vom 16.2.2017: Update Sicherheitslage allgemein: Iraqi Body Count dokumentierte für 2016 über 16.000 zivile Todesfälle durch Gewalt (hier nach Monaten aufgeschlüsselt: Jänner bis Dezember 2016): Bild kann nicht dargestellt werden (Iraqi Body Count 13.2.2017): Neben den derzeit aufgrund der Mossul-Offensive besonders hohen zivilen Todeszahlen in der Provinz Ninewa sterben auch in Bagdad täglich mehrere Menschen durch Gewalt (insbesondere durch improvisierte Sprengsätze). Die Liste der täglichen zivilen gewaltsamen Todesfälle auf Iraqi Body Count liest sich exemplarisch folgendermaßen: Bild kann nicht dargestellt werden (Iraqi Body Count 14.2.2017) UNAMI, die UN-Mission für den Irak, veröffentlichte die folgenden Zahlen, die von Seiten der Staatendokumentation zu einer Grafik zusammengefasst wurden: Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (Quelle: Zahlen UNAMI 1.2.2017, Darstellung: Staatendokumentation) Bei dieser Statistik handelt es sich um absolute Mindestzahlen. UNAMI wurde bei der Verifizierung der Opfer behindert. Darüber hinaus starb eine unbekannte Zahl an Menschen auf Grund von indirekten Folgen des Konfliktes, wie das Fehlen von Wasser, Nahrung, medizinischer Versorgung, etc. Des Weiteren ist zu beachten, dass UNAMI nach Beginn der Offensive zur Rückeroberung Mossuls und anderer Gebiete in Ninewa zahlreiche Berichte von zivilen Todesopfern erhalten hat, die aufgrund der Lage nicht verifiziert werden konnten. UNAMI lieferte für den Monat Dez. 2016 keine Zahlen der getöteten Iraker insgesamt, sondern ausschließlich Zahlen für die zivilen Opfer. Bei jenen Monaten, die mit Stern versehen sind, ist die Zahl der in Anbar getöteten Zivilisten nicht enthalten ist. Die Zahl der Zivilpersonen, die im Jänner 2017 im Irak getötet wurden, beträgt 382, die Zahl der Verletzten
  7. Bagdad war, wie fast jeden Monat die am stärksten betroffene Provinz, Ninewa und Salahuddin waren ebenfalls besonders stark betroffen (UNAMI 1.2.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Seit August 2014 wurden im Irak von Seiten der US-geführten Koalition über 10.000 Luftschläge durchgeführt. Bis Februar 2016 waren es noch knapp 7.000 Luftschläge, die bis dahin durchgeführt worden waren (BBC 20.1.2017). Die folgende Grafik zeigt die groben Kontrollgebiete der unterschiedlichen Akteure, wobei die Kategorie "Iraqi government" auch die Popular Mobilisation Forces (Volksmobilisierungseinheiten / Hashd al-Shaabi – bestehend aus fast ausschließlich schiitischen Milizen) umfasst: Bild kann nicht dargestellt werden (BBC 20.1.2017) 2016 war für den Irak ein weiteres turbulentes Kriegsjahr. Die Terrormiliz Islamischer Staat büßte durch den Verlust wichtiger Städte (u.a. Ramadi Anfang 2016 und Falluja im Juni 2016) massiv an Territorium ein. [ ] Die derzeit laufende Offensive zur Rückeroberung Mossuls ist nach wie vor im Gange. Der IS, der noch knapp 4.000 Kämpfer in Mossul haben dürfte, wehrt sich mit Selbstmordkommandos, Scharfschützen, Drohnenbomben und chemischen Waffen, wie Chlor- und Senfgas (IFK 1.2017). (Näheres zu Mossul s. u.) Die territoriale Zurückdrängung des IS hat die Zahl der terroristischen Anschläge in den genannten Provinzen nicht wesentlich verringert, in manchen Fällen sogar eine asymmetrische Kriegsführung des IS mit verstärkten terroristischen Aktivitäten provoziert (AA 7.2.2017). Der IS führte im Irak im Jahr 2016 über ein Dutzend Selbstmordanschläge und Autobomben-Anschläge durch. Am
  8. Juli 2016 kamen bei einem Autobomben-Anschlag in Bagdad über 200 Menschen ums Leben, hunderte weitere wurden verletzt. Der IS hält weiterhin ungefähr 3.200 jesidische Frauen und Kinder fest, die meisten davon werden in Syrien festgehalten (HRW 1.2017). Laut UNAMI hat der IS seine Anschläge zunehmend auf Märkten und in Wohngegenden verübt, und hat dabei vorwiegend auf Zivilisten, auch Frauen, Kinder und ältere Personen abgezielt (UNAMI 1.2.2017). Am 2.1.2017 fand beispielsweise in einer belebten Straße im schiitisch dominierten Viertel Sadr City in Bagdad ein größerer Autobombenanschlag statt, bei dem 35 Menschen starben und über 60 verletzt wurden (BBC 2.1.2017). Im Zusammenhang mit der Zurückdrängung des Kontrollgebietes des IS sieht das Institute for the Study of War (ISW) bereits jetzt das erneute Aufflammen von Aufständen von Seiten der Sunniten im Irak, die durch die Schwächung des IS und den dadurch entstehenden Freiraum wieder Fuß fassen können. Regierungsfeindliche Gruppen formieren sich einerseits, weil die Sunniten im konfessionell geprägten Konflikt von der schiitisch dominierten Regierung weiterhin zunehmend marginalisiert werden, und sie Angst vor den an Bedeutung gewinnenden vom Iran aus gelenkten schiitischen Milizen haben. Andererseits werden diese Probleme von Seiten der bereits/nach wie vor existierenden radikalen Gruppen wie Al Qaeda und ex-/neo-baathistischen Gruppen wie Jaysh al-Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiya (JRTN) benutzt, um sunnitische Bürger für ihre Zwecke zu vereinnahmen. Diese Gruppen sind - Annahmen des ISW zufolge - bereits jetzt zunehmend für Anschläge im Irak verantwortlich. Die US-geführte Koalition gegen den IS habe sich zu sehr auf das Zurückdrängen des IS konzentriert und andere Organisationen vernachlässigt (ISW 7.2.2017). Bei der Rückeroberung IS-kontrollierter Gebiete kam es weiterhin zu Exekutionen, Folter und Misshandlungen der örtlichen Bevölkerung durch schiitische Milizen der Popular Mobilisation Forces (HRW 1.2017). Bzgl. der schiitisch-schiitischen Konflikte in Bagdad und im Süden des Landes s. Abschnitt über Innenpolitik. Rund 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind im Irak von Gewalt betroffen. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos. Die Schwäche der irakischen Sicherheitskräfte erlaubt es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa’ib Ahl al-Haq und der Kata’ib Hisbollah, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. (AA 7.2.2017). Mossul-Offensive: Die seit zwei Jahren geplante Offensive auf die zweitgrößte Stadt des Irak, Mossul, die Hochburg des IS im Irak, startete überstürzt im Oktober 2016, ohne die Frage der politischen Nachfolge in Mossul geklärt zu haben. Die Kampagne wird von einer sehr heterogenen Koalition aus lokalen und regionalen Akteuren mit unterschiedlichen Interessen geführt (IFK 1.2017). Die irakische Armee hatte in der letzten Januarwoche des Jahres 2017 – mehr als drei Monate nach dem Start der Offensive – den Ostteil Mossuls für befreit erklärt. Die Extremisten wehren sich jedoch heftig und setzen dabei vor allem sprengstoffbeladene Autos mit Selbstmordattentätern oder Scharfschützen ein. Bis zur vollständigen Einnahme der Stadt dürfte es noch Wochen oder Monate dauern (Standard 1.2.2017). Der [bevölkerungsreichere] Westteil Mossuls ist nach wie vor in den Händen des IS. Die Vereinten Nationen rechnen mit Militäraktionen zur Rückeroberung des Westteils in den kommenden Wochen. Ein Massenexodus kann dabei nicht ausgeschlossen werden. Aus dem Ostteil sind laut IOM (International Organization for Migration) im Zuge der Kämpfe 180.000 Menschen geflohen, 550.000 seien vor Ort geblieben (NNZ 24.1.2017). Allgemein wird angenommen, dass die Einheiten bei der Eroberung des Westteiles auf noch größeren Widerstand treffen werden. Darüber hinaus verzeichnet die von den USA trainierte und ausgestattete Eliteeinheit Counter Terrorism Service (CTS), auf die sich der Irak bei der Eroberung Mossuls hauptsächlich verlässt, massive Verluste ("über 50 Prozent"). Auch bei der irakischen Armee würde es herbe Verluste geben, wobei jedoch die irakischen Behörden selbst keine Zahlen bekanntgeben (Al-Jazeera 31.1.2017). Im Zuge der Offensive zur Rückeroberung der IS-Gebiete in und um Mossul evakuierte der IS Zivilisten, um diese als menschliche Schutzschilde zu benutzen (HRW 1.2017). Die schiitischen Milizen (inzwischen rechtlich der regulären Armee gleichgestellt – s.u.) werden von vielen (insbesondere von vielen Sunniten) mehr gefürchtet als der IS. Ihnen werden Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen vorgeworfen. Zeugen berichten von Folter, Schlägen und Ermordungen. Im Zuge der Befreiung der Stadt Mossul nimmt das Terrain, das die Milizen unter ihrer Kontrolle haben, stark zu. Die Stadt Mossul ist von den Milizen [und den kurdischen Peschmerga] umzingelt (BBC 3.12.2016), wobei vereinbart war, dass die Milizen die Stadt nicht betreten werden, jedoch wird berichtet, dass (vermutliche) Miliz-Angehörige im Ostteil der Stadt auf Zivilisten schießen (MEM 8.2.2017). Innenpolitik: Die derzeitigen Anti-IS-Operationen sind zwar insofern erfolgreich, als sie den IS schwächen, gleichzeitig verschärfen sie aber die politische Instabilität. Die vom Iran unterstützten schiitischen Milizen haben gemeinsam mit der Partei des Ex-Premiers Nouri al-Maliki dem amtierenden Premier Abadi gedroht, ein Misstrauensvotum gegen ihn auszusprechen. Abadi steht in Gefahr sein Amt zu verlieren, und muss Zugeständnisse gegenüber den Milizen machen. Abadi war es beispielsweise auch nicht möglich, die Milizen davon abzuhalten, ihre Operationen in Tal Afar wieder aufzunehmen (ISW 7.2.2017). Zusätzlich dazu hat das irakische Parlament im November 2016 die Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilisation Forces/Hashd al-Shaabi) – jene Milizen, die wie die irakischen Sicherheitskräfte gegen den IS kämpfen – rechtlich der Armee gleichgestellt. [ ] Die meisten dieser Milizen sind schiitisch, etliche davon sind vom Iran abhängig, sind radikal und werden der Verbrechen an Sunniten beschuldigt. [ ] Diese rechtliche Gleichstellung ist ganz nach dem Geschmack von Expremier Nuri al-Maliki, der zurück an die Macht will und dessen neue politische Hausmacht die Milizen sind (Standard 28.11.2016). Maliki gelingt es auch zunehmend mit Misstrauensanträgen gegenüber Abadis Ministern die Regierung zerbröckeln zu lassen. Der Verteidigungsminister und der Finanzminister wurden im Jahr 2016 bereits entlassen (Standard 23.9.2016). Über die Sommermonate 2016 wurden mit derartigen Methoden bereits fünf Minister erfolgreich abgesetzt (AA 7.2.2017). Auch für die Region Kurdistan im Irak ist die Frage, ob Maliki zurück an die Macht kommt, von großer Bedeutung. Massoud Barzani, der Präsident der Kurdischen Regionalregierung [Amtszeit bereits abgelaufen - er befindet sich aber nach wie vor Amt], hat immer wieder mit Ankündigungen, die Unabhängigkeit Kurdistans erklären zu wollen, aufhorchen lassen. Falls Maliki zurückkehren würde, würde er dies in die Tat umsetzen, so Barzani (Ekurd Daily 23.1.2017). Insbesondere auch im Süden des Irak regt sich verstärkter Widerstand gegen Malikis Vorhaben, an die Spitze der Macht zurückkehren zu wollen. Die Anhänger der Sadr-Bewegung wollen mittels Demonstrationen die Hoffnung Malikis auf eine Rückkehr verhindern. Ein inner-schiitischer Konflikt zwischen Sadristen und Maliki-Anhängern ist spürbar, auch wenn diesbezügliche militärische Auseinandersetzungen unwahrscheinlich sind (Al Monitor 26.12.2017). Am
  9. Februar kam es in Bagdad allerdings zu schiitisch-schiitischen Zusammenstößen. Sicherheitskräfte der schiitisch dominierten Regierung schossen auf schiitische Demonstranten der regierungskritischen Sadr-Bewegung. Dabei wurden mindestens 6 Personen getötet, weitere hunderte wurden verletzt, außerdem wurden dabei Raketen in die "Green Zone" (ehemalige internationale Zone, in der sich viele Regierungs- und Botschaftsgebäude befinden) geschossen. Gerichtet war die Demonstration v.a. gegen den konfessionell-ethnischen Proporz in der irakischen Politik. Die Sadr-Bewegung richtet sich zwar v.a. auch gegen eine Rückkehr Malikis, gerade diesem könnte jedoch der Aktivismus Sadrs nutzen, da er den amtierenden Premier Abadi zusätzlich schwächt (MEE 12.2.2017, vgl. Standard 13.2.2017).Insbesondere auch im Süden des Irak regt sich verstärkter Widerstand gegen Malikis Vorhaben, an die Spitze der Macht zurückkehren zu wollen. Die Anhänger der Sadr-Bewegung wollen mittels Demonstrationen die Hoffnung Malikis auf eine Rückkehr verhindern. Ein inner-schiitischer Konflikt zwischen Sadristen und Maliki-Anhängern ist spürbar, auch wenn diesbezügliche militärische Auseinandersetzungen unwahrscheinlich sind (Al Monitor 26.12.2017). Am
  10. Februar kam es in Bagdad allerdings zu schiitisch-schiitischen Zusammenstößen. Sicherheitskräfte der schiitisch dominierten Regierung schossen auf schiitische Demonstranten der regierungskritischen Sadr-Bewegung. Dabei wurden mindestens 6 Personen getötet, weitere hunderte wurden verletzt, außerdem wurden dabei Raketen in die "Green Zone" (ehemalige internationale Zone, in der sich viele Regierungs- und Botschaftsgebäude befinden) geschossen. Gerichtet war die Demonstration v.a. gegen den konfessionell-ethnischen Proporz in der irakischen Politik. Die Sadr-Bewegung richtet sich zwar v.a. auch gegen eine Rückkehr Malikis, gerade diesem könnte jedoch der Aktivismus Sadrs nutzen, da er den amtierenden Premier Abadi zusätzlich schwächt (MEE 12.2.2017, vergleiche Standard 13.2.2017). Flüchtlinge/Internvertriebene: Rund 3 Millionen Menschen wurden seit Januar 2014 intern-vertrieben, an ihre Heimatorte konnten in dieser Zeit rund 1,5 Millionen zurückkehren. Die folgende Grafik veranschaulicht die Zahl der IDPs nach der jeweiligen Region, in die sie geflüchtet sind: Bild kann nicht dargestellt werden (IOM 2.2.2017) In der Region Kurdistan-Irak alleine halten sich mehr als 11,3 Millionen Binnenvertriebene auf. Über 10 Millionen Menschen, also rund ein Drittel der Bevölkerung, sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (AA 7.2.2017). Bezüglich der Rückkehr von IDPs ist insbesondere Tikrit nennenswert, das eine unerwartete Wendung erlebt hat. Nachdem die Popular Mobilisation Forces nach der Rückeroberung in einem Racheakt zunächst ganze Stadtteile niederbrannten und andere Menschenrechtsverletzungen begingen (MOI 11.2.2016), konnten inzwischen die meisten der ursprünglichen Einwohner Tikrits zurückkehren. Allerdings ist der Großteil der Stadt zerstört und die Infrastruktur noch nicht wieder vollständig hergestellt (WP 23.11.2016). Beispielsweise wird berichtet, dass von den rund 50.000 Familien, die von Salahuddin nach Kirkuk kamen, es nur 20.000 Familien möglich war, in rückeroberte Gebiete zurückzukehren, die übrigen Familien beschuldigen schiitische Milizen, dass diese sie nicht zurückkehren lassen würden (Rudaw 10.1.2017). Innerhalb der letzten zwei Jahre seien ungefähr 900.000 Vertriebene nach Hause zurückgekehrt (Stand 23.11.2016), vorwiegend in sunnitische Städte wie Fallujah, Ramadi und Tikrit. An Orte zurückzukehren, an denen Sunniten in Nachbarschaft mit Schiiten oder Kurden gelebt hatten, ist für Sunniten besonders schwierig, und Hunderttausenden war dies nicht möglich, obwohl der IS dort bereits verdrängt wurde. Sunniten leiden unter dem Pauschalverdacht, mit dem IS zu sympathisieren. In manchen Orten, die die Popular Mobilisation Forces vom IS zurückerobert hatten, werden überhaupt keine ehemaligen Ortseinwohner zurückgelassen. Oft spielen dabei auch Stammeskonflikte oder Rachefeldzüge eine Rolle (WP 23.11.2016). Für Rückkehrer besteht oft auch die Gefahr, Opfer von explosiven Kampfmittelrückständen zu werden. Teilweise werden IDPs von Behörden aufgefordert in ihre Häuser zurückzukehren, obwohl die sehr reale Gefahr besteht, dass diese mit Sprengfallen versehen sind (MRG 22.12.2016). Tikrit kann, wie erwähnt, am ehesten noch als "Erfolg" gesehen werden, da laut Washington Post über 90 Prozent der Bevölkerung in diese Stadt zurückkehren konnten (Stand Nov. 2016), Auf lange Sicht sei dieser Erfolg aber fraglich, da keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden seien, um das wiederaufzubauen, was im Zuge des Konfliktes zerstört wurde. Die irakische Regierung hat im Zuge des Konfliktes innerhalb kürzester Zeit fast die Hälft ihres Einkommens verloren, und das während sie große Mengen an finanziellen Mitteln für militärische Offensiven aufbringen musste/muss (WP 23.11.2016). Auf Grund der massiven finanziellen Schwierigkeiten kämpfen die irakische Regierung und die Regionalregierung Kurdistans auch auf Grund von Ressourcenproblemen mit der Bewältigung der IDP-Krise. Die irakischen Streitkräfte und die Streitkräfte der Regionalregierung tragen zur Unsicherheit der IDPs bei, indem sie sich zu wenig um den Schutz und die Unterstützung der vom Konflikt betroffenen IDPs kümmern, wodurch viele Vertriebene um ihr Leben kämpfen müssen, obwohl sie sich bereits in von der Regierung kontrollierten Gebieten befinden (MRG 22.12.2016). Von der Mossul-Offensive sind laut UNHCR rund 1,5 Millionen Menschen in und um Mossul betroffen. Über 144.000 Menschen in und um Mossul zählen derzeit zu den Vertriebenen, über 23.000 konnten nach Beginn der Offensive wieder an ihren Herkunftsort zurückkehren. Die folgende Grafik zeigt die durch die Offensive ausgelösten Flüchtlingsströme: Bild kann nicht dargestellt werden Die missliche Lage der IDPs wird zum Teil ausgenützt. So werden IDPs - Vorwürfen zufolge - teilweise von Milizen zwangsrekrutiert (auch Minderjährige). Die in Flüchtlingscamps untergebrachten IDPs haben häufig das Problem, dass ihre Bewegungsfreiheit drastisch eingeschränkt ist, sowie dass Milizen ihnen die Papiere abnehmen und für lange Zeit nicht zurückgeben. Ein zusätzliches Problem ist, dass sie nicht mit ihren Familien kommunizieren können, da ihnen die Mobiltelefone abgenommen werden (UNHCR 20.1.2017, vgl. Al-Jazeera 1.2.2017).Die missliche Lage der IDPs wird zum Teil ausgenützt. So werden IDPs - Vorwürfen zufolge - teilweise von Milizen zwangsrekrutiert (auch Minderjährige). Die in Flüchtlingscamps untergebrachten IDPs haben häufig das Problem, dass ihre Bewegungsfreiheit drastisch eingeschränkt ist, sowie dass Milizen ihnen die Papiere abnehmen und für lange Zeit nicht zurückgeben. Ein zusätzliches Problem ist, dass sie nicht mit ihren Familien kommunizieren können, da ihnen die Mobiltelefone abgenommen werden (UNHCR 20.1.2017, vergleiche Al-Jazeera 1.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung Al Monitor (26.12.2017): Can public outcry in southern Iraq end Maliki’s political ambitions? -Strichaufzählung Al-Jazeera (1.2.2017): Iraq's displaced 'in another prison' after fleeing ISIL, http://www.aljazeera.com/indepth/opinion/2017/01/iraq-displaced-prison-fleeing-isil-170130070309929.html, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung Al-Jazeera (31.1.2017): Taking west Mosul: A bridge too far?, http://www.aljazeera.com/indepth/opinion/2017/01/west-mosul-bridge-170130133948071.html, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage der Republik Irak -Strichaufzählung BBC (2.1.2017): IS conflict: Baghdad suicide car bomb blast kills 35, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-38488091 , Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung BBC (20.1.2017): Islamic State and the crisis in Iraq and Syria in maps, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838034 , Zugriff 10.2.2017 -Strichaufzählung BBC (3.12.2017): Iraqi Shia militias' show of force in battle for Mosul , http://www.bbc.com/news/world-middle-east-38194653, Zugriff 13.2017 -Strichaufzählung Ekurd Daily (23.1.2017): Barzani: Kurdistan would declare independence if Maliki becomes Iraqi PM again, http://ekurd.net/kurdistan-independence-maliki-2017-01-23, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (1.2017): Report: Iraq: Events of 2016, https://www.hrw.org/world-report/2017/country-chapters/iraq , Zugriff 13.22017 -Strichaufzählung Al Monitor (26.12.2016): Can public outcry in southern Iraq end Maliki’s political ambitions?, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/01/southern-iraq-muqtada-maliki-abadi-reform-shiite-protest.html, Zugriff 13.2.2017 http://www.understandingwar.org/backgrounder/warning-update-iraq%E2%80%99s-sunni-insurgency-begins-isis-loses-ground-mosul, Zugriff 13.2.2017 https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung IFK Analysezentrum (1.2017): Fact Sheet Syrien & Irak, Jahresrückblick 2016, http://www.bundesheer.at/wissen-forschung/publikationen/publikation.php?id=810, http://www.bundesheer.at/pdf_pool/publikationen/fact_sheet_syrien_irak_jahresrueckblick_2016.pdf, Zugriff 10.2.2017 -Strichaufzählung IOM (2.2.2017): Displacement Tracking Matrix (DTM), http://iraqdtm.iom.int/, Zugriff 10.202017 -Strichaufzählung Iraqi Body Count (14.2.2017): Recent Events, https://www.iraqbodycount.org/database/recent/0/, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung Iraqi Body Count (13.2.2017): Documented civilian deaths from violence, -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (7.2.2017): Warning Update: Iraq’s Sunni Insurgency Begins as ISIS Loses Ground in Mosul, -Strichaufzählung MEM - Middle East Monitor (8.2.2017): Iraq army, Shia militias execute Sunnis in east Mosul , https://www.middleeastmonitor.com/20170208-iraq-army-shia-militias-execute-sunnis-in-east-mosul/ , Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Middle East Eye (12.2.2017): Inter-Shia tension mounts in Baghdad after clashes, http://www.middleeasteye.net/news/inter-shia-tension-mounts-baghdad-after-clashes-1268563748, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung MRG - Minority Rights Group International: Humanitarian challenges in Iraq’s displacement crisis,
  11. Dezember 2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1483364807_irk.pdf (Zugriff am
  12. Februar 2017) -Strichaufzählung Musings on Iraq (11.2.2016): http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2016/02/life-in-iraqs-tikrit-returns-to-normal.html, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Neue Züricher Zeitung (24.1.2017): 750'000 Personen in Mosul in Gefahr, https://www.nzz.ch/international/irak-750000-personen-in-mosul-in-gefahr-ld.141529, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Rudaw (10.1.2017): Tikrit IDPs accuse Shiite forces of blocking their return, 'Untrue' says official , http://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/100120172, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Standard (1.2.2017): Elf tote Zivilisten bei IS-Beschuss in Mossul, http://derstandard.at/2000051937966/Elf-tote-Zivilisten-bei-IS-Beschuss-in-Mossul, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Standard (13.2.2017): Schiiten gegen Schiiten im Irak, http://derstandard.at/2000052505984/Schiiten-gegen-Schiiten-im-Irak, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Standard (23.9.2016): Parlament feuert Finanzminister: Iraks Regierung zerbröselt, http://derstandard.at/2000044800677/Finanzminister-zurueckgetreten-Iraks-Regierung-wird-sturmreif-geschossen, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung Standard (28.11.2016): Milizen: Zerstörung der Armee www.derstandard.at/2000048292489/Irakische-Milizen-Zerstoerung-der-Armee, Zugriff 10.2.2017 -Strichaufzählung UNHCR (20.1.2017): MOSUL WEEKLY PROTECTION UPDATE, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1485779091_20170120-unhcr-mosul-weekly-protection-update-week12.pdf, Zugriff 14.2.2017 -Strichaufzählung UNAMI (1.2.2017): UN Casualties Figures for Iraq for the Month of January 2017 , http://uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=6725:un-casualties-figures-for-iraq-for-the-month-of-january-2017&Itemid=633&lang=en , Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung WP - Washington Post (23.11.2016): ISIS: A catastrophe for Sunnis, http://www.washingtonpost.com/sf/world/2016/11/23/isis-a-catastrophe-for-sunnis/, Zugriff 13.2.2017
  13. Politische Lage Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki‘s Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015). Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015). Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015): Irak – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 17.12..2015 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Qantara (17.8.2015): Der Irak ist irreversibel gespalten, https://de.qantara.de/inhalt/der-aufstieg-des-is-und-der-zerfall-des-irak-der-irak-ist-irreversibel-gespalten, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, veröffentlicht von BPB http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (4.12.2015): Der Irak wird zum Spielfeld für ein neues Match, http://derstandard.at/2000026971833/Der-Irak-wird-zum-Spielfeld-fuer-ein-neues-Match, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (5.11.2015): Iraks Premier Abadi fährt seinen Reformkarren an die Wand, http://derstandard.at/2000025096956/Iraks-Premier-Abadi-faehrt-seinen-Reformkarren-an-die-Wand , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung Der Spiegel (31.3.2016): Proteste im Irak: Regierungschef nominiert Technokraten-Kabinett, http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-regierungschef-haider-al-abadi-nominiert-technokraten-kabinett-a-1084907.html, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung Standard Kompakt (8.4.2016): Irak: Reformkabinett stolpert vor dem Start 1.
  14. "Islamischer Staat" Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015). Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind: Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus – wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015). Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Al Arabiya (23.12.2015): Despair, hardship as Iraq cuts off wages in ISIS cities, http://english.alarabiya.net/en/business/economy/2015/10/02/Despair-hardship-as-Iraq-cuts-off-wages-in-ISIS-cities.html, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service, Iraq (9.2015): Politics and Governance, https://www.fas.org/sgp/crs/mideast/RS21968.pdf, Zugriff 27
  15. 2015 -Strichaufzählung The Daily Star (29.12.2015): Seized documents reveal Daesh’s departments of war spoils, http://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2015/Dec-29/329313-seized-documents-reveal-daeshs-departments-of-war-spoils.ashx , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Die Welt (21.9.2015): Küssen, Schuhe anschauen und enge Jeans verboten, http://www.welt.de/politik/ausland/article146637319/Kuessen-Schuhe-anschauen-und-enge-Jeans-verboten.html, Zugriff 15.1.2015 -Strichaufzählung Qantara (13.7.2015): The strategists of terror, https://en.qantara.de/content/interview-with-der-spiegel-reporter-christoph-reuter-the-strategists-of-terror, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Spiegel (2.12.2015): Terrormiliz IS - So funktioniert der "Islamische Staat", http://www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-alles-wichtige-zum-is-a-1042664.html#sponfakt=1, Zugriff 23.12.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (18.11.2015): "Dies ist kein Konflikt der Kulturen", http://www.zeit.de/wirtschaft/2015-11/islamischer-staat-paris-attentat-david-romano-militaer-strategie/seite-2, Zugriff 14.1.2016
  16. Sicherheitslage Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr
  17. Bild kann nicht dargestellt werden (VOH 17.11.2015) Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015). Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Daten: UNAMI (Jänner bis Dezember 2015), Grafik: Staatendokumentation Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März
  18. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016). Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016, s. auch Abschnitt 8). Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015). Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vergleiche HRW 20.9.2015, vergleiche Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vergleiche FAZ 24.10.2015, vergleiche Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016): Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: BBC (29.2.2016) Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: ISW (9.2.2016) Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015). Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).) Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015).Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vergleiche Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015). Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016). Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.2.2016): Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1456148840_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-22-02-2016-deutsch.pdf, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.4.2016): Briefing Notes – Irak -Strichaufzählung BBC (29.2.2016): Battle for Iraq and Syria in maps, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838034, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (15.7.2015): Die fragwürdigen Methoden der Peschmerga, http://www.deutschlandfunk.de/kurden-im-nordirak-die-fragwuerdigen-methoden-der-peschmerga.724.de.html?dram:article_id=325533 , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Deutschlandfunk (5.12.2015): Schiitische Milizen unter den Bodentruppen, http://www.deutschlandfunk.de/kampf-gegen-den-is-schiitische-milizen-unter-den.799.de.html?dram:article_id=338924 , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Ekurd Daily (26.11.2015): Clashes erupted between Yazidi fighters and KDP Peshmerga in Iraq’s Sinjar, http://ekurd.net/clashes-yazidis-peshmerga-sinjar-2015-11-26, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine (24.10.2015): Verteidigungsminister Carter rechnet mit weiteren Kampfeinsätzen, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/naher-osten/amerikanische-truppen-im-irak-verteidigungsminister-carter-rechnet-mit-weiteren-kampfeinsaetzen-13873630.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Focus (9.3.2016): USA schicken immer mehr Soldaten in den Irak, http://www.focus.de/politik/ausland/islamischer-staat/isis-terror-im-news-ticker-wie-in-vietnam-usa-schickt-immer-mehr-soldaten-in-den-irak_id_4743099.html, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (20.9.2015): Ruinous Aftermath, Militias Abuses Following Iraq’s Recapture of Tikrit, , https://www.hrw.org/report/2015/09/20/ruinous-aftermath/militias-abuses-following-iraqs-recapture-tikrit, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung Haaretz (18.1.2016): After Year-long Battle With ISIS, Iraq's Ramadi Lies in Ruins, http://www.haaretz.com/middle-east-news/1.698148#!, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (9.2.2016): Iraq Control of Terrain Map: February 9th 2016, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2009%20FEBRUARY%202016.pdf , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung National Geographic (o.D.): What Does It Mean to Be Iraqi Anymore?,National Geographic (o.D.): What Does römisch eins t Mean to Be Iraqi Anymore?, http://news.nationalgeographic.com/news/special-features/2014/08/140801-iraq-sunni-shiite-baghdad-caliphate-saddam-hussein-al-qaeda-infocus/ , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung NZZ – Neue Züricher Zeitung (13.11.2015): Kurden nehmen die Stadt Sinjar ein, http://www.nzz.ch/international/naher-osten-und-nordafrika/kurden-nehmen-die-stadt-sinjar-ein-1.18646151, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung NTV (11.11.2015): Kurden vertreiben IS aus mehreren Dörfern, http://www.n-tv.de/ticker/Kurden-vertreiben-IS-aus-mehreren-Doerfern-article15913111.html, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Reuters (29.2.2016): Twin suicide bombing kills 70 in Baghdad's deadliest attack this year, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-idUSKCN0W10EL, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Rohde, Achim (9.11.2015): Konfliktporträt: Irak, http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016 -Strichaufzählung Spiegel (2.12.2015): Anti-IS-Kampf: Irak lehnt neuen US-Truppeneinsatz gegen Islamisten ab, http://www.spiegel.de/politik/ausland/anti-is-kampf-irak-lehnt-neuen-us-truppeneinsatz-gegen-islamisten-ab-a-1065580.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.11.2015): Schiitische Milizen sollen aus Tikrit abziehen, www.derstandard.at/2000022440305/Schiitische-Milizen-sollen-aus-Tikrit-abziehen, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (22.12.2015): IS verlor heuer 14 Prozent seines Territoriums, http://derstandard.at/2000027931629/IS-Miliz-buesste-2015-rund-14-Prozent-ihres-Territoriums-ein, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (24.3.2016): Irakische Armee startete Großoffensive auf IS-Hochburg Mossul - 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Reporters Sans Frontières (18.4.2015): Iraq - Journalists and media threatened on all sides, http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016 -Strichaufzählung VOH – Vision of Humanity (17.11.2015): 2015 Global Terrorism Index, http://www.visionofhumanity.org/#/page/news/1283, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Washington Post (21.1.2016): Feared Shiite militias back in spotlight after three Americans vanish in Iraq, https://www.washingtonpost.com/world/feared-shiite-militias-back-in-spotlight-after-three-americans-vanish-in-iraq/2016/01/21/f62c51ee-beec-11e5-98c8-7fab78677d51_story.html, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung 20Minuten (8.2015): Mit einem Schweizer Söldner bei den Peshmerga, http://www.20min.ch/longform/reportage-peshmerga/index.html , Zugriff 14.1.2016 2.
  19. Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen Iraqi Security Forces (ISF) Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police. Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015). Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.). Schiitische Milizen -Strichaufzählung Mahdi Armee (auch bekannt als Jaysh al-Mahdi - JAM): Die konfessionell geprägten Konflikte der Jahre 2006-2008 waren zum Teil angefacht von schiitischen Milizen, z.B. von Milizen wie der vom schiitischen Kleriker Moqtada Al Sadr aufgestellten Mahdi Armee, gegründet im Jahr 2004 um die militärische US-Präsenz im Irak zu bekämpfen (CRS 31.12.2015). Sadr beschloss 2008 die Miliz in eine friedliche Organisation umzuwandeln, behielt aber eine kleinere Truppe von Kämpfern. Darüber hinaus entstanden aus der Mahdi Army mehrere Splittergruppen (ISW 1.2009). Im Juni 2014 kam es zu einer Neugründung der Mahdi Armee durch Sadr unter dem neuen Namen The Peace Brigades, mit dem Ziel, den IS zu bekämpfen. Die Größe der Organisation wird (Stand Juni 2014) auf 10.000 bis 50.000 geschätzt (Stanford University 24.7.2015). -Strichaufzählung Vom Iran trainierte Milizen (z.B.: Kata’ib Hezbollah und Asa’ib Ahl Al Haq): Ebenfalls von Sadr inspiriert, gründeten sich weitere schiitische Milizen, von denen sich einige später aus dem Kontrollbereich Sadrs herausbegaben und zunehmend unter die Kontrolle des Iran und des Kommandanten der iranischen Qods Forces, Maj. Gen. Qasem Soleimani, gelangten. Die beiden Milizen, die am stärksten von Soleimani ausgerüstet und beraten werden, sind Asa’ib Ahl al-Haq (AAH) und Kata’ib Hezbollah (Hezbollah Battalions). Zweitere wurde im Jahr 2009 von den USA als terroristische Organisation eingestuft (CRS 31.12.2015). Die Organisation Asaib Ahl al-Haq hat neben ihrem Hauptquartier in Bagdad, wo sie auch zwei politische Büros hat, weitere Büros in al-Khalis, Basra, Tal Afar, Hillah, and Najaf und unterhält darüber hinaus Kontakte zu Stammesführern in den Provinzen Thi-Qar, Muthanna, and Maysan. Der ehemalige Präsident Maliki setzte die Miliz in Anbar zum Teil anstelle von Polizisten ein (Stand August 2015) (Stanford University 13.8.2015). Die Organisation ist stark vernetzt mit der irakischen Regierung und der Polizei (insb. in Bagdad) (FIS 29.4.2015). -Strichaufzählung Die Organisation Badr Miliz steht im Gegensatz dazu weder Sadr nahe, noch war sie in den Jahren 2003-2011 ein Gegenspieler der USA (CRS 31.12.2015). Sowohl die Bush-Regierung, als auch die Obama-Regierung haben mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet (Reuters 14.12.2015). Die Badr Miliz war der bewaffnete Flügel des Islamic Supreme Council of Iraq, einer schiitischen Partei. Ihr Anführer Hadi al-Amiri ist einer der Hardliner, wenn es darum geht, schiitische Milizen dazu zu benutzen, um von Sunniten bewohnte Gebiete zurückzuerobern (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Schiitische Miliz-Soldaten, die sich nach der Offensive des IS 2014 formierten: Viele schlossen sich den sich gegen des IS richtenden Popular Mobilization Forces (PMF) an, denen auch einige Sunniten angehören (CRS 31.12.2015). Sunnitische Milizen -Strichaufzählung Islamischer Staat (IS) -Strichaufzählung Army of the Men of the Naqshbandi Order (Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an-Naqshabandiya, abkekürzt: JRTN) und ehemalige Militärkommandanten unter Saddam Hussein: Einige der aufständischen Gruppen bestehen aus Mitarbeitern des ehemaligen Saddam-Regimes oder aus ehemaligen Mitgliedern des irakischen Militärs. Darunter finden sich die Gruppen 1920 Revolution Brigades, die Islamic Army of Iraq und v.a. die Naqshabandi Order (JRTN). Letztere ist hauptsächlich in der Provinz Ninewah aktiv und wird von den USA als terroristische Organisation eingestuft. Die JRTN sowie mit ihr verbundene andere ex-baathistische Gruppierungen sind nicht mit der IS-Ideologie einverstanden, unterstützen den IS zum Teil jedoch als eine Organisation, die sich gegen die irakische Regierung wendet (CRS 31.12.2015). -Strichaufzählung Sunnitische Stammesführer / Sons of Iraq Fighters: Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015). Kurdische Kämpfer -Strichaufzählung Die KDP-Peschmerga sind der militärische Arm der Partei der Barzani-Familie im nordirakischen Kurdistan. KDP-Peschmerga und PUK-Peschmerga teilen sich die Kontrolle über das autonome Gebiet Kurdistan auf. Die KDP-Peschmerga sind in den Provinzen Dahuk und Erbil präsent. Darüber hinaus kontrollieren sie größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Norden der Provinz Ninewah. -Strichaufzählung Die PUK-Peschmerga sind in den Provinzen Sulaymaniyah und Halabja präsent, und sie kontrollieren größere Gebiete (außerhalb der autonomen Region) im Nordosten der Provinz Kirkuk (ISW 25.11.2015). Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015). -Strichaufzählung Die türkisch-kurdische Arbeiterpartei PKK, die von der Türkei als terroristische Organisation bekämpft wird, ist auch im Nordirak aktiv (insb. in den Qandil-Bergen), und betreibt dort einige Stützpunkte. Diese werden von den türkischen Streitkräften attackiert. -Strichaufzählung Die syrische Partei PYD (Partei der Demokratischen Union) mit ihrem militärischen Arm YPG (Volksverteidigungseinheiten) gilt als der syrische Ableger der türkischen PKK (Standard 22.10.2015) und ist im Irak im Gebiet um Sinjar aktiv (ISW 25.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service, Iraq: Politics and Governance, dated 16 September 2015, https://www.fas.org/sgp/crs/mideast/RS21968.pdf, date accessed: 27 October 2015 -Strichaufzählung CMEC – Carnegie Middle East Center (16.12.2015): Kurdistan’s Political Armies: The Challenge of Unifying the Peshmerga Forces, http://carnegie-mec.org/2015/12/16/kurdistan-s-political-armies-challenge-of-unifying-peshmerga-forces/in5p, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Finnish Immigration Service (29.4.2015): SECURITY SITUATION IN BAGHDAD - THE SHIA MILITIAS, http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288 , Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Global Security (o.D.): Iraqi Army (IA) - June 2014 Collapse, http://www.globalsecurity.org/military/world/iraq/nia-collapse.htm, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (o.D.a): Iraqi Security Forces, http://www.understandingwar.org/iraqi-security-forces#, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (o.D.b): http://www.understandingwar.org/report/beyond-islamic-state-iraqs-sunni-insurgency#sthash.wb8xvtLK.dpuf, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (25.11.2015): Iraq Control of Terrain Map: November 25, 2015, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2025%20NOV%202015_0.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW – Institute for the Study of War (25.11.2015): Iraq Control of Terrain Map: November 25, 2015, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20Blobby%20map%2025%20NOV%202015_0.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung ISW (1.2009): Jaysh al-Mahdi, http://www.understandingwar.org/jaysh-al-mahdi, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung Reuters (14.12.2015): Torture by Iraqi militias: the report Washington did not want you to see, http://www.reuters.com/investigates/special-report/mideast-crisis-iraq-militias/, Zugriff 9.3.2016 -Strichaufzählung Spiegel (15.6.2014): Deserteure im Irak: Eine Armee zerfällt http://www.spiegel.de/politik/ausland/irak-armee-auf-flucht-vor-isis-aus-mossul-nach-arbil-a-975299.html , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (22.10.2015): Erdogan: PKK, PYD, IS und Syriens Geheimdienst hinter Ankara-Anschlag - derstandard.at/2000024371447/Erdogan-PKK-PYD-IS-und-Syriens-Geheimdienst-hinter-Ankara-Anschlag, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Der Standard (18.9.2015): Schiitische Milizen sollen aus Tikrit abziehen, www.derstandard.at/2000022440305/Schiitische-Milizen-sollen-aus-Tikrit-abziehen, Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung Stanford University (24.7.2015): Mahdi Army, https://web.stanford.edu/group/mappingmilitants/cgi-bin/groups/view/57, Zugriff 18.1.2016 -Strichaufzählung Stanford University (13.8.2015): Mapping Militant Organizations - Asa'ib Ahl al-Haq, http://web.stanford.edu/group/mappingmilitants/cgi-bin/groups/view/143#locations, Zugriff 25.3.2016 2.
  20. Bagdad Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am
  21. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016). Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vergleiche FIS 29.4.2015). Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger. Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies: Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: National Geographic (o.D.) Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden Quelle: Izady 2016 Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und 1.623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015). Quellen: -Strichaufzählung Finnish Immigration Service (29.4.2015): SECURITY SITUATION IN BAGHDAD - THE SHIA MILITIAS, http://www.migri.fi/download/61225_Security_Situation_in_Baghdad_-_The_Shia_Militias_29.4.2015.pdf?01abe06266acd288, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/318408/457411_de.html , Zugriff 21.3.2016 -Strichaufzählung Izady – Dr. Michael Izady, Columbia University

(2016): Baghdad: Ethnic Composition in 2015, http://gulf2000.columbia.edu/images/maps/Baghdad_Ethnic_2015_lg.png, Zugriff 8.3.2016 -Strichaufzählung Institute for the Study of War (12.2012): MIDDLE EAST SECURITY REPORT 7, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/ResurgenceofAAH.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung National Geographic (o.D.): What Does It Mean to Be Iraqi Anymore?,National Geographic (o.D.): What Does römisch eins t Mean to Be Iraqi Anymore?, http://news.nationalgeographic.com/news/special-features/2014/08/140801-iraq-sunni-shiite-baghdad-caliphate-saddam-hussein-al-qaeda-infocus/ , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung The National World (6.3.2016) ISIL suicide truck bomb kills 47 south of Baghdad in deadliest 2016 attack, http://www.thenational.ae/world/middle-east/isil-suicide-truck-bomb-kills-47-south-of-baghdad-in-deadliest-2016-attack, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak -Strichaufzählung Reuters (29.2.2016): Twin suicide bombing kills 70 in Baghdad's deadliest attack this year, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-idUSKCN0W10EL, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung UN Security Council (26.10.2015): First report of the Secretary-General pursuant to paragraph 7 of resolution 2233
(2015), http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1446637248_n1531608.pdf , Zugriff 14.1.2016 -Strichaufzählung UK Home Office (11.2015): Country Information and Guidance Iraq: Security situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016 UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (13.6.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport- 11dec2014-30april2015.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNAMI (Jan.2015 - Feb.2016): UN Casualty Figures for , Jan.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=3245:un-casualty-figures-for-january-2015&Itemid=633&lang=en , Feb.: http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-february-2015-enar , March: http://www.refworld.org/docid/55b6150f4.html , April: http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar , May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-side&Itemid=633&lang=en , July: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4111:casualty-figures-for-the-month-of-july-2015&Itemid=633&lang=en , August: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4230:un-casualty-figures-for-the-month-of-august-in-grievous-increase&Itemid=633&lang=en , Sept.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4344:un-casualty-figures-for-the-month-of-september-2015&Itemid=633&lang=en , Oct.: http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4454:un-casualty-figures-for-the-month-of-october-2015&Itemid=633&lang=en , Nov. http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015&Itemid=633&lang=en , Dez. http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan.2016 http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016&Itemid=633&lang=en, Feb.2016 http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016&Itemid=633&lang=en 3. Rechtsschutz/Justizwesen Das Strafjustizwesen wies laut Amnesty International weiterhin gravierende Mängel auf. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit. Die Verfahren waren systematisch unfair, insbesondere solche, in denen Anklage wegen terroristischer Straftaten erhoben wurde und die Todesstrafe verhängt werden konnte. Gerichte sprachen Angeklagte aufgrund von "Geständnissen" schuldig, die unter Folter erpresst worden waren, und die teilweise bereits vor Prozessbeginn von staatlichen Fernsehsendern ausgestrahlt wurden (AI 24.2.2016). Der irakische Staat verhängt Todesstrafen aufgrund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015). Rechtsanwälte, die Terrorismusverdächtige verteidigten, wurden von Sicherheitsbeamten bedroht und eingeschüchtert und von Milizen tätlich angegriffen. Der IS und andere bewaffnete Gruppen attackierten und töteten weiterhin Richter, Rechtsanwälte und Justizbedienstete. Im Juli 2015 verurteilte das Zentrale Irakische Strafgericht in Bagdad 24 mutmaßliche IS-Mitglieder zum Tode. Die Männer waren für schuldig befunden worden, im Juni 2014 mindestens 1.700 Militärkadetten des Militärstützpunkts Camp Speicher in der Nähe von Tikrit in der Provinz Salah al-Din getötet zu haben. Vier weitere Angeklagte wurden freigesprochen. Die Gerichtsverhandlung dauerte nur wenige Stunden und stützte sich weitgehend auf "Geständnisse", die nach Angaben der Angeklagten während ihrer Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren, sowie auf ein Video des Massakers, das der IS zuvor in Umlauf gebracht hatte. Die Angeklagten bestritten ihre Beteiligung an den Tötungen. Einige gaben an, zum Tatzeitpunkt nicht in Tikrit gewesen zu sein. Keiner der Angeklagten hatte einen Rechtsbeistand seiner Wahl. Alle wurden von Rechtsanwälten vertreten, die das Gericht ernannt hatte. Diese plädierten zwar für milde Urteile, stellten aber die Beweise oder die Zulässigkeit der "Geständnisse" nicht in Frage (AI 24.2.2016). Laut Bericht des Auswärtigen Amtes findet die Verfolgung von Straftaten nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über eine sogenannte "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 18.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Bertelsmann Foundation
(2016): BTI 2016; Iraq Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.11.2015): UN Rights Committee Urges Iraq To Reduce Use Of Death Penalty, http://www.ecoi.net/local_link/314405/452789_de.html, Zugriff 15.1.2016 4. Folter und unmenschliche Behandlung Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 18.2.2016).Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Artikel 37, ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 18.2.2016). Vernehmungsbeamte folterten Häftlinge, um Informationen zu erpressen und "Geständnisse" zu erzwingen, die später vor Gericht gegen sie verwendet wurden. Einige Häftlinge sollen infolge der Folter gestorben sein. Im April 2015 bestätigte ein Mitglied des parlamentarischen Menschenrechtsausschusses, dass nach wie vor Häftlinge gefoltert und erpresste "Geständnisse" vor Gericht verwendet würden. Der UN-Ausschuss gegen Folter warf der Regierung vor, Foltervorwürfe nicht zu untersuchen, und forderte bessere Schutzmaßnahmen gegen Folter (AI 24.2.2016). Auch die Bertelsmann-Stiftung berichtet davon, dass Beamten des irakischen Innenministeriums Gefangene (straffrei) zu Tode folterte. Unter der Regierung von Ex-Premierminister Maliki hatte es eine Untersuchung des irakischen "Ministerium für Menschenrechte" [seit August 2015 abgeschafft], die ergeben hatte, dass in der ersten Hälfte des Jahres 2013 20 von 117 Todesfällen in Haft die Folge von Folter waren (BI 2016). Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayisch (kurdische Geheimpolizei) in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht (AA 18.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung Bertelsmann Foundation
(2016): BTI 2016; Iraq Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016 5. Korruption Auf dem Corruption Perception Index 2015 liegt der Irak auf Rang 161 (von 168) (Transparency International 2015). Quelle: -Strichaufzählung Transparency International
(2015): Corruption Perception Index 2015 , http://www.transparency.org/country/#IRQ, Zugriff 6.4.2016
  1. Allgemeine Menschenrechtslage Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016). Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein. Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten. Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016). Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016). Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr
  2. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten – was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015). Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS – s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - AUSWÄRTIGES AMT (18.2.2016): Berlin, Gz.: 508-516.80/3 IRQ, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1457944432_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2015-18-02-2016.pdf, Zugriff 17.3.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Amman (5.2015): Asylländerbericht Irak 6.
  3. Islamischer Staat Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen. Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.9.2015). Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015). Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 9.12.2015). Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 2.1.2016). Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.2.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung Agence France-Presse (13.11.2015): IS committing genocide against Yazidis in Iraq: report, http://reliefweb.int/report/iraq/committing-genocide-against-yazidis-iraq-report, Zugriff 15.1.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.2.2016): Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1456148840_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtling

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