RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlW122 2175281-1 SpruchW122 2175281/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Verfahren vor der belangten Behörde Bei der Stellung am 07.03.2017 wurde der Beschwerdeführer für tauglich gemäß § 1 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) befunden.Bei der Stellung am 07.03.2017 wurde der Beschwerdeführer für tauglich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) befunden. In Folge gab der Beschwerdeführer am 21.08.2017 eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ab.In Folge gab der Beschwerdeführer am 21.08.2017 eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ZDG ab. Mit Bescheid vom 30.08.2017 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 5 Abs. 4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 21.08.2017 fest.Mit Bescheid vom 30.08.2017 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 21.08.2017 fest. Mit Schreiben vom 06.06.2017 beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes aufgrund einer ab September 2017 beginnenden Ausbildung. Dem Antrag waren keine Beweismittel beigelegt worden. Mit E-Mail vom 29.08.2017 bzw. Schreiben vom 01.09.2017 beantragte der Beschwerdeführer erneut Aufschub. Mit daraufhin ergangenem Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 08.09.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens durch Vorlage des Lehrvertrages nachzuweisen, dass er in einer Berufsvorbereitung stehe und wann er diese begonnen habe sowie welcher bedeutende Nachteil bzw. welche außergewöhnliche Härte ihm durch die Unterbrechung dieser Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde. Mit E-Mail vom 15.09.2017 wurde der betreffende Lehrvertrag von dem lehrberechtigten Unternehmen übermittelt und im Begleitschreiben angeführt, dass ein Abbruch der Lehre wegen der Ableistung des Zivildienstes auch für die Firma nicht tragbar sei, da die Lehre als Konstrukteur sehr komplex sei. Mit E-Mail vom 11.10.2017 wurde ein weiterer Lehrvertrag mit verkürzter Lehrzeit (01.09-2017 – 31.08.2020) übermittelt.
- Der angefochtene Bescheid Mit dem bekämpften Bescheid vom 11.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen.Mit dem bekämpften Bescheid vom 11.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG abgewiesen. Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer weder einen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG noch einer außerordentlichen Härte gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG erbracht hätte, weshalb sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen sei.Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer weder einen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG noch einer außerordentlichen Härte gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG erbracht hätte, weshalb sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen sei.
- Beschwerde Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen Folgendes aus: Er habe sich bereits im Jahr 2014 als Konstrukteur bei der in Rede stehenden Firma beworben, damals aber eine Absage erhalten. Daraufhin habe er eine Lehre als Metallarbeiter bei einer anderen Firma gemacht, um sich nach erfolgreicher abgeschlossener Lehre nochmals als Konstrukteur bewerben zu können. Nun habe er die Lehrstelle erhalten und am 01.09.2017 begonnen. Da er erst am 25.09.2017 seine Lehre als Metallarbeiter abgeschlossen habe, sei auch der Lehrvertrag erst dann von der Wirtschaftskammer freigegeben worden. Er habe aufgrund seiner Lehre als Metallarbeiter eine verkürzte Lehrzeit bewilligt bekommen. Dies habe aber erst zustande kommen können, als er seine Lehre erfolgreich abgeschlossen hätte. Daher habe er auch den Lehrvertrag nicht vorher übermitteln können. Er habe nunmehr mit seinem Vorgesetzten gesprochen und es sei ihm mitgeteilt worden, dass er seine Lehrstelle verlieren würden, wenn er jetzt den Zivildienst antreten müsse. Da er ein bzw. zwei Tage in der Woche in die Berufsschule müsse, könne er dieses und eventuell auch das nächste Lehrjahr nicht abschließen. Dann würde auch die verkürzte Lehrzeit für ihn nicht gelten. In dem Fall, dass ihm der Aufschub nicht gewährt werde, würde ihn sein Arbeitgeber entlassen. Da er sich noch in der Probezeit befinde, würde er sofort gekündigt werden und es würde ein anderer Lehrling eingestellt. Daher bitte er darum, den Aufschub zu gewähren, damit er seine Lehrstelle nicht verliere, auf die er die letzten drei Jahre hingearbeitet habe. Er bitte daher nochmals um Aufschub für seinen Zivildienst. Er würde dann ab Oktober 2020 für den Zivildienst zur Verfügung stehen.
- Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Die Behörde legte mit Schreiben vom 02.11.2017 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Am 07.03.2017 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zur Ableistung des Wehrdienstes festgestellt. Der Beschwerdeführer gab am 21.08.2017 seine Zivildiensterklärung ab. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 11.10.2017 (zugestellt am 13.10.2017) ist dem Beschwerdeführer gegenüber kein Zuweisungsbescheid ergangen. Der Beschwerdeführer hat bereits am 25.09.2017 eine Ausbildung (Lehre zum Metallarbeiter) abgeschlossen. Die für den gegenständlichen Aufschub ins Treffen geführte Ausbildung betrifft jedoch eine davon verschiedene und nunmehr zusätzlich am 01.09.2017 begonnene Lehre als Konstrukteur. Der Beschwerdeführer wird aufgrund seiner Lehre zum Metallarbeiter bereits in die Lage versetzt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass er die Lehre zum Metallarbeiter bereits am 25.09.2017 abgeschlossen hat und nunmehr zusätzlich am 01.09.2017 eine Lehre als Konstrukteur begonnen hat. Sein Vorbringen, wonach er die Lehre zum Metallarbeiter gemacht habe, um sich nach abgeschlossener Lehre nochmals als Konstrukteur bewerben zu können ist unbeachtlich, da es hier um zwei selbstständige Lehrberufe und nicht etwa um Aufbaulehrgänge oder dergleichen geht, die in untrennbarem Zusammenhang stünden. Ein Hinweis auf andere besonders benachteiligende Umstände, die aus der Ableistung des Zivildienstes resultieren würden, konnte weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Vorbringen der belangten Behörde erhoben werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.3.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich) und vom 03.05.2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt (VwGH 20.09.2012, Zl. 2007/07/0149), dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (EGMR 13.03.2012, Nr. 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 98). Der Unterlassung der Verhandlung steht daher Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und wurde von dem vertretenen Beschwerdeführer auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.Der Unterlassung der Verhandlung steht daher Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und wurde von dem vertretenen Beschwerdeführer auch kein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu A) 3.2.
- Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG idF BGBl. I Nr. 146/2015 von Bedeutung:ZDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015, von Bedeutung: "§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht."§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde." Der in § 14 Abs. 1 ZDG angeführte § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG angeführte Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): "Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen ... 4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. [...]" 3.2.2. Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 07.03.2017. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z. 4 WG 2001 maßgebliche Stichtag ist folglich der 01.01.2017. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Lehre stand, ist § 14 Abs. 1 ZDG im Beschwerdefall nicht einschlägig. Der Antrag des Beschwerdeführers ist vielmehr an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen.3.2.2. Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 07.03.2017. Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 maßgebliche Stichtag ist folglich der 01.01.2017. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der in seinem Antrag auf Aufschub genannten Lehre stand, ist Paragraph 14, Absatz eins, ZDG im Beschwerdefall nicht einschlägig. Der Antrag des Beschwerdeführers ist vielmehr an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
- a)Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg. cit.) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, Zl. 2012/11/0081; 26.09.2013, Zl. 2013/11/0165).
- a)Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, leg. cit.) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, Zl. 2012/11/0081; 26.09.2013, Zl. 2013/11/0165).
- b)Nach dem zweiten Satz leg. cit. gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 11.10.2017 (Zustellung an den Beschwerdeführer am 13.10.2017) ist ein Zuweisungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung der Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde (VwGH 21.03.2013, Zl. 2012/11/0081, BVwG, 13.03.2014, W136 2002667-1). Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte – wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. verlangt – kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, Zl 2012/11/0081; 26.09.2013, Zl. 2013/11/0165).Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte – wie es der Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. verlangt – kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, Zl 2012/11/0081; 26.09.2013, Zl. 2013/11/0165). 3.2.3 Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer weder einen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG noch einer außerordentlichen Härte gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG erbracht hätte.3.2.3 Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer weder einen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG noch einer außerordentlichen Härte gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG erbracht hätte. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er bei Antritt des Zivildienstes seine Lehrstelle verliere, auf die er die letzten drei Jahre hingearbeitet habe. Aus diesem Vorbringen ist jedoch für den Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nichts gewonnen: Der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd § 14 Z 1 ZDG liegt darin, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihm in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll – wie dies auch bei einem Schüler der Fall ist – die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann. Daher kann eine weitere Ausbildung für einen anderen oder für einen höher qualifizierten Beruf eines Zivildienstpflichtigen, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung genossen hat und auf Grund dieser Ausbildung in einem Berufsverhältnis steht, einen Aufschub nicht rechtfertigen (VwGH 27.06.1995, Zl. 95/11/0078).Der Zweck des Aufschubes des ordentlichen Zivildienstes iSd Paragraph 14, Ziffer eins, ZDG liegt darin, dass der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihm in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muss. Er soll – wie dies auch bei einem Schüler der Fall ist – die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann. Daher kann eine weitere Ausbildung für einen anderen oder für einen höher qualifizierten Beruf eines Zivildienstpflichtigen, der bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung genossen hat und auf Grund dieser Ausbildung in einem Berufsverhältnis steht, einen Aufschub nicht rechtfertigen (VwGH 27.06.1995, Zl. 95/11/0078). Wie in oben dargelegter ständiger Rechtsprechung zu § 14 Z 1 ZDG zum Ausdruck gebracht wurde, besteht nach Abschluss einer Berufsausbildung, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kein Anspruch auf Aufschub zur Ermöglichung einer weiteren Ausbildung für einen anderen oder höher qualifizierten Beruf. Das Rechtsinstitut des Aufschubes des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes dient nicht dazu, den subjektiven Vorstellungen von der Erlangung der Qualifikation für eine künftige Berufsausübung entgegenzukommen, wenn bereits objektiv die Ausbildung für einen Beruf abgeschlossen ist, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, in das Berufsleben einzutreten ( VwGH 30.01.1996, Zl. 95/11/0305).Wie in oben dargelegter ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 14, Ziffer eins, ZDG zum Ausdruck gebracht wurde, besteht nach Abschluss einer Berufsausbildung, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kein Anspruch auf Aufschub zur Ermöglichung einer weiteren Ausbildung für einen anderen oder höher qualifizierten Beruf. Das Rechtsinstitut des Aufschubes des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes dient nicht dazu, den subjektiven Vorstellungen von der Erlangung der Qualifikation für eine künftige Berufsausübung entgegenzukommen, wenn bereits objektiv die Ausbildung für einen Beruf abgeschlossen ist, die den Zivildienstpflichtigen in die Lage versetzt, in das Berufsleben einzutreten ( VwGH 30.01.1996, Zl. 95/11/0305). Dass sich die abgeschlossene Lehre als Metallarbeiter womöglich positiv auf seine Bewerbung zur Lehrstelle als Konstrukteur ausgewirkt hat, kann somit nicht gegen den angefochtenen Bescheid ins Treffen geführt werden. Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – bereits eine Ausbildung für einen Beruf abgeschlossen hat, welche ihn in die Lage versetzt, in das Berufsleben einzutreten, war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil durch die Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneinte.Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – bereits eine Ausbildung für einen Beruf abgeschlossen hat, welche ihn in die Lage versetzt, in das Berufsleben einzutreten, war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn sie einen bedeutenden Nachteil durch die Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG verneinte. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes somit von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich ob der Beschwerdeführer nach Abschluss einer Berufsausbildung, die diesen in die Lage versetzt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, Anspruch auf Aufschub zur Ermöglichung einer weiteren Ausbildung für einen anderen oder höher qualifizierten Beruf hat, durch die angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.1995, Zl. 95/11/0078 und vom 30.01.1996, Zl. 95/11/0305, eindeutig gelöst wird. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W122.2175281.1.00