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{'item': 'W150 2130254-1'}

Obsah (13)§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 74§ 75§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlW150 2130254-1 SpruchW150 2130254-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als E

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, stellte am 28.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 29.07.2015 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Im Rahmen dieser Befragung gab er im Wesentlichen an, dass er ledig sei, der Volksgruppe der Araber angehöre und sich zum muslimischen Glauben bekenne. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule in XXXX und daran anschließend ein Jahr lang das Gymnasium – ebendort - besucht. Sein Vater, seine Mutter, seine zwei Brüder sowie seine vier Schwestern würden sich noch in Syrien befinden. Er habe Syrien – ausgehend von XXXX – legal mit dem Bus nach Beirut verlassen. Von dort sei er gemeinsam mit seinem Verwandten in die Türkei geflogen und nachfolgend mit dem Schlauchboot nach Griechenland gelangt. Die Reise sei dann über Mazedonien, Serbien und Ungarn – teilweise mit dem Bus bzw. einem Auto, teilweise zu Fuß – bis nach Österreich weitergegangen. Die Reise sei von seinem Onkel sowie von Schleppern organisiert worden. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien wegen des herrschenden Bürgerkrieges verlassen habe. Sie seien ständig bombardiert worden und ihr Leben sei in Gefahr. Vorgelegt wurde ein syrischer Reisepass.
  3. Am 29.07.2015 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Im Rahmen dieser Befragung gab er im Wesentlichen an, dass er ledig sei, der Volksgruppe der Araber angehöre und sich zum muslimischen Glauben bekenne. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule in römisch 40 und daran anschließend ein Jahr lang das Gymnasium – ebendort - besucht. Sein Vater, seine Mutter, seine zwei Brüder sowie seine vier Schwestern würden sich noch in Syrien befinden. Er habe Syrien – ausgehend von römisch 40 – legal mit dem Bus nach Beirut verlassen. Von dort sei er gemeinsam mit seinem Verwandten in die Türkei geflogen und nachfolgend mit dem Schlauchboot nach Griechenland gelangt. Die Reise sei dann über Mazedonien, Serbien und Ungarn – teilweise mit dem Bus bzw. einem Auto, teilweise zu Fuß – bis nach Österreich weitergegangen. Die Reise sei von seinem Onkel sowie von Schleppern organisiert worden. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien wegen des herrschenden Bürgerkrieges verlassen habe. Sie seien ständig bombardiert worden und ihr Leben sei in Gefahr. Vorgelegt wurde ein syrischer Reisepass.
  4. Am 25.02.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer – zum damaligen Zeitpunkt noch aufgrund seiner Minderjährigkeit durch die BH Mistelbach und diese durch den Verein Menschen.leben, genauer Frau Mag. Schönböck vertreten - an, dass er "in Wirklichkeit kein Interview gehabt habe, sein Schwager sei vor ihm dran gewesen sei und der Dolmetscher habe ihn nur darüber informiert und es seien die Daten des Schwagers übernommen worden". In Österreich würde sich neben seinem Schwager auch der Vater seines Schwagers und der Bruder des Schwagers befinden. Der Beschwerdeführer besuche die HAK in Laa an der Thaya sowie einen Deutschkurs. Vorgelegt wurde zusätzlich eine Bestätigung des Unterrichtsministeriums inXXXX zum Antritt zur Matura (Schuljahr 2015) und ein Auszug aus dem Familienregister (übersetzt). Der Beschwerdeführer habe neun Jahre lang die Schule in XXXX besucht, dazwischen habe er zwei Jahre Pause gemacht und als Elektriker gearbeitet. Seine Mutter, sein Vater sowie seine Geschwister – bis auf eine Schwester, diese lebt in der Türkei, würde sich aber auf dem Wege nach Österreich befinden – würden sich in Syrien aufhalten. Die finanzielle Lage der Familie sei vor dem Krieg gut gewesen, verschlechtere sich aber immer mehr. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie immer in XXXX gelebt, abwechselnd in unterschiedlichen Bezirken. Er habe Syrien erstmalig mit seinem Schwager, dem Vater seines Schwagers und dem Bruder seines Schwagers verlassen. Sie seien legal mit dem Flugzeug in den Libanon ausgereist. Zum Zeitpunkt der Befragung habe XXXX unter der Kontrolle der regulären syrischen Armee gestanden. Seinen Fluchtgrund betreffend gab der Beschwerdeführer an, dass man normalerweise in Syrien einen Reisepass ausgestellt bekomme, der dann zwischen zwei und fünf Jahren gültig sei. Er habe nur einen solchen mit der Gültigkeitsdauer von einem Jahr bekommen, aufgrund des anstehenden Militärdienstes. Hätte er Syrien nicht schon zum damaligen Zeitpunkt verlassen, hätte er Syrien nicht mehr legal verlassen können. Er schaue aufgrund seiner Körpergröße älter aus, als er sei und deswegen habe ihn die syrische Armee auch mit Gewalt zum Militär einziehen wollen. Der Beschwerdeführer sei auch wegen der allgemeinen Kriegssituation geflohen, man habe immer Angst zu sterben und die Lage in XXXX sei derzeit besonders schlimm. Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten. Er sei mehrmals beim Busfahren angehalten worden und gefragt worden, wie alt er sei. Seine Familie habe dann Dokumente bringen müssen um nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. Er lebe in ständiger Angst. Es sei für den Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, sich in einen anderen Landesteil Syriens zu begeben, da er aufgrund seines Alters im ganzen Land gefährdet gewesen wäre, rekrutiert zu werden. Bei einer Heimkehr nach Syrien müsse der Beschwerdeführer kämpfen und das wolle er nicht. Seine Brüder seien auch in Gefahr, die Familie habe aber nicht genug Geld gehabt um zu flüchten.
  5. Am 25.02.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer – zum damaligen Zeitpunkt noch aufgrund seiner Minderjährigkeit durch die BH Mistelbach und diese durch den Verein Menschen.leben, genauer Frau Mag. Schönböck vertreten - an, dass er "in Wirklichkeit kein Interview gehabt habe, sein Schwager sei vor ihm dran gewesen sei und der Dolmetscher habe ihn nur darüber informiert und es seien die Daten des Schwagers übernommen worden". In Österreich würde sich neben seinem Schwager auch der Vater seines Schwagers und der Bruder des Schwagers befinden. Der Beschwerdeführer besuche die HAK in Laa an der Thaya sowie einen Deutschkurs. Vorgelegt wurde zusätzlich eine Bestätigung des Unterrichtsministeriums inXXXX zum Antritt zur Matura (Schuljahr 2015) und ein Auszug aus dem Familienregister (übersetzt). Der Beschwerdeführer habe neun Jahre lang die Schule in römisch 40 besucht, dazwischen habe er zwei Jahre Pause gemacht und als Elektriker gearbeitet. Seine Mutter, sein Vater sowie seine Geschwister – bis auf eine Schwester, diese lebt in der Türkei, würde sich aber auf dem Wege nach Österreich befinden – würden sich in Syrien aufhalten. Die finanzielle Lage der Familie sei vor dem Krieg gut gewesen, verschlechtere sich aber immer mehr. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie immer in römisch 40 gelebt, abwechselnd in unterschiedlichen Bezirken. Er habe Syrien erstmalig mit seinem Schwager, dem Vater seines Schwagers und dem Bruder seines Schwagers verlassen. Sie seien legal mit dem Flugzeug in den Libanon ausgereist. Zum Zeitpunkt der Befragung habe römisch 40 unter der Kontrolle der regulären syrischen Armee gestanden. Seinen Fluchtgrund betreffend gab der Beschwerdeführer an, dass man normalerweise in Syrien einen Reisepass ausgestellt bekomme, der dann zwischen zwei und fünf Jahren gültig sei. Er habe nur einen solchen mit der Gültigkeitsdauer von einem Jahr bekommen, aufgrund des anstehenden Militärdienstes. Hätte er Syrien nicht schon zum damaligen Zeitpunkt verlassen, hätte er Syrien nicht mehr legal verlassen können. Er schaue aufgrund seiner Körpergröße älter aus, als er sei und deswegen habe ihn die syrische Armee auch mit Gewalt zum Militär einziehen wollen. Der Beschwerdeführer sei auch wegen der allgemeinen Kriegssituation geflohen, man habe immer Angst zu sterben und die Lage in römisch 40 sei derzeit besonders schlimm. Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten. Er sei mehrmals beim Busfahren angehalten worden und gefragt worden, wie alt er sei. Seine Familie habe dann Dokumente bringen müssen um nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei. Er lebe in ständiger Angst. Es sei für den Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, sich in einen anderen Landesteil Syriens zu begeben, da er aufgrund seines Alters im ganzen Land gefährdet gewesen wäre, rekrutiert zu werden. Bei einer Heimkehr nach Syrien müsse der Beschwerdeführer kämpfen und das wolle er nicht. Seine Brüder seien auch in Gefahr, die Familie habe aber nicht genug Geld gehabt um zu flüchten.
  6. Am 09.03.2016 erging seitens des Beschwerdeführers – damals aufgrund seiner Minderjährigkeit noch vertreten durch das Amt der niederösterreichischen Landesregierung, dieses vertreten durch den Verein menschen.leben, Mag. Scheucher und Mag. Schönböck - eine Stellungnahme zu den bei der Befragung ausgehändigten Länderberichten bzw. wurden ergänzende Dokumente vorgelegt. Aufs Kürzeste zusammengefasst angegeben wurde, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Religionszugehörigkeit – er ist Moslem (Sunnite) – sowie der Tatsache, dass er wegen seines Alters mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiteren Verfolgungshandlungen, vor allem einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre, keine andere Möglichkeit geblieben sei, als seinen Herkunftsort XXXX zu verlassen. Er sei aufgrund seiner Körpergröße bereits mehrfach aufgefordert worden mitzukämpfen. Der Beschwerdeführer habe Fluchtgründe angegeben, die auf eine Verfolgung iSd Art- 1 Abschnitt A Z 2 GFK hinweisen würden, und zwar: er sei bereits mehrfach von der syrischen Armee angesprochen und zum mitkämpfen aufgefordert worden und sei nur durch die Intervention seiner Familie wieder frei gekommen. Durch seine Ausreise und einer damit verbundenen Entziehung einer Zwangsrekrutierung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Armee ihn in der Folge als politischen Gegner wahrnehme. Weiters sei er noch ein Kind und somit Opfer von Zwangsrekrutierungsversuchen mehrerer Konfliktparteien. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zahlreichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt, insbesondere durch das syrische Regime sowie auch der weiteren Streitkräfte in der umkämpften Region von XXXX.
  7. Am 09.03.2016 erging seitens des Beschwerdeführers – damals aufgrund seiner Minderjährigkeit noch vertreten durch das Amt der niederösterreichischen Landesregierung, dieses vertreten durch den Verein menschen.leben, Mag. Scheucher und Mag. Schönböck - eine Stellungnahme zu den bei der Befragung ausgehändigten Länderberichten bzw. wurden ergänzende Dokumente vorgelegt. Aufs Kürzeste zusammengefasst angegeben wurde, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Religionszugehörigkeit – er ist Moslem (Sunnite) – sowie der Tatsache, dass er wegen seines Alters mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiteren Verfolgungshandlungen, vor allem einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre, keine andere Möglichkeit geblieben sei, als seinen Herkunftsort römisch 40 zu verlassen. Er sei aufgrund seiner Körpergröße bereits mehrfach aufgefordert worden mitzukämpfen. Der Beschwerdeführer habe Fluchtgründe angegeben, die auf eine Verfolgung iSd Art- 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK hinweisen würden, und zwar: er sei bereits mehrfach von der syrischen Armee angesprochen und zum mitkämpfen aufgefordert worden und sei nur durch die Intervention seiner Familie wieder frei gekommen. Durch seine Ausreise und einer damit verbundenen Entziehung einer Zwangsrekrutierung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Armee ihn in der Folge als politischen Gegner wahrnehme. Weiters sei er noch ein Kind und somit Opfer von Zwangsrekrutierungsversuchen mehrerer Konfliktparteien. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zahlreichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt, insbesondere durch das syrische Regime sowie auch der weiteren Streitkräfte in der umkämpften Region von römisch 40 .
  8. Am 14.03.2016 wurde durch das Bezirksgericht Mistelbach die Obsorge für den Beschwerdeführer an dessen Schwager übertragen.
  9. Mit Bescheid vom 14.06.2016 - zugestellt am 20.06.2016 - wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid vom 14.06.2016 - zugestellt am 20.06.2016 - wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt werde, zumal er keine individuellen Ausreisegründe vorgebracht habe. Der ausschlaggebende Fluchtgrund, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der allgemeinen Kriegssituation und aus Angst zum Militär rekrutiert zu werden verlassen habe sei glaubhaft. Es sei auch glaubhaft, dass er nie einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Das Vorbringen sei plausibel und in sich schlüssig. Rechtlich wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Syrien keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei und solche auch künftig nicht zu erwarten wären. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, Syrien aufgrund des Krieges und einer möglichen Rekrutierung zum Wehrdienst verlassen zu haben und dies erreiche keinen Eingriff erheblicher Intensität. Auch dass der Beschwerdeführer und andere Personen beim Busfahren von der syrischen Armee kontrolliert worden seien, gäbe keinen Hinweis auf eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers. Die Bürgerkriegssituation in Syrien indiziere für sich alleine keine Flüchtlingseigenschaft.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 11.07.2016 – eingelangt am selben Tag - Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen habe aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, nämlich durch die Al Nusra Front und/oder das syrische Regime. Die syrischen Sicherheitsbehörden seien weder gewillt noch imstande den notwendigen Schutz zu bieten, weswegen der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der GFK sei. Der Beschwerdeführer habe sein Leben lang in XXXX gelebt, zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung werde die Stadt von der syrischen Armee kontrolliert. Er sei mehrmals von der syrischen Armee angehalten und nach seinem Alter befragt worden. Es sei dem Beschwerdeführer erst nach Nachreichung von Dokumenten durch seine Familie geglaubt worden, dass er – zum damaligen Zeitpunkt noch – minderjährig sei. Mit der Volljährigkeit erreiche man in Syrien die Wehrfähigkeit und werde zur Armee rekrutiert. Aufgrund der zeitlichen Befristung seines Passes auf ein Jahr musste der Beschwerdeführer Syrien noch als Minderjähriger verlassen. Bei einer späteren Ausreise wäre er gezwungen gewesen, den Militärdienst anzutreten. Der syrischen Armee sei es landesweit möglich Männer im wehrfähigen Alter zu rekrutieren. Das BFA habe dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Glaubwürdigkeit zugesprochen, habe aber in darin keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK gesehen. Dem Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Ausreise und der damit verbundenen Entziehung aus dem Wehrdienst eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 11.07.2016 – eingelangt am selben Tag - Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen habe aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, nämlich durch die Al Nusra Front und/oder das syrische Regime. Die syrischen Sicherheitsbehörden seien weder gewillt noch imstande den notwendigen Schutz zu bieten, weswegen der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der GFK sei. Der Beschwerdeführer habe sein Leben lang in römisch 40 gelebt, zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung werde die Stadt von der syrischen Armee kontrolliert. Er sei mehrmals von der syrischen Armee angehalten und nach seinem Alter befragt worden. Es sei dem Beschwerdeführer erst nach Nachreichung von Dokumenten durch seine Familie geglaubt worden, dass er – zum damaligen Zeitpunkt noch – minderjährig sei. Mit der Volljährigkeit erreiche man in Syrien die Wehrfähigkeit und werde zur Armee rekrutiert. Aufgrund der zeitlichen Befristung seines Passes auf ein Jahr musste der Beschwerdeführer Syrien noch als Minderjähriger verlassen. Bei einer späteren Ausreise wäre er gezwungen gewesen, den Militärdienst anzutreten. Der syrischen Armee sei es landesweit möglich Männer im wehrfähigen Alter zu rekrutieren. Das BFA habe dem Beschwerdeführer diesbezüglich die Glaubwürdigkeit zugesprochen, habe aber in darin keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK gesehen. Dem Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Ausreise und der damit verbundenen Entziehung aus dem Wehrdienst eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden.
  3. Mit Schreiben vom 14.07.2016 - eingelangt am 18.07.2016 - legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz vom 28.07.2015, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.06.2016, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer (BF) trägt den im Spruch angeführten Namen, ist syrischer Staatsangehöriger, stammt aus XXXX, gehört der muslimischen sunnitischen Religion und der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer (BF) trägt den im Spruch angeführten Namen, ist syrischer Staatsangehöriger, stammt aus römisch 40 , gehört der muslimischen sunnitischen Religion und der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist 1999 geboren und somit nunmehr im wehrdienstfähigen Alter. Es droht dem Beschwerdeführer die reale Gefahr, dass er in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und/oder der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  6. Zur maßgeblichen Situation in Syrien "Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vgl. FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016).Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vergleiche FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016). Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht (FIS 23.8.2016). In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016). Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen (FIS 23.8.2016). Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 30.6.2016). Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 30.6.2016). Auch die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutieren Burschen und Mädchen, indoktrinieren sie und bringen sie in Trainings-Camps (USDOS 30.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (19.10.2016): The World Factbook: Syria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html, Zugriff: 27.10.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives – Syria, https://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 2.12.2016 Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016). Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016). Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016). Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016). Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016).Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt (FIS 23.8.2016). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2016). Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016).Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016). Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015). Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016).Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015). Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self- Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff: 25.11.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015) [SYR105361.E], https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.11.2016): Ergänzende aktuelle Länderinformationenen; Syrien: Militärdienst, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481012908_coi-military-recruitment-syria.pdf, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/328447/469225_de.html, Zugriff: 27.10.2016” Wehrdienstverweigerung/Desertion Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vgl. Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012).Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vergleiche Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012). Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte‘, vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016). Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016). Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.02.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2012): Amnesty Journal Juni 2012 - Operation Freiheit, http://www.amnesty.de/journal/2012/juni/operation-freiheit, Zugriff 5.1.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self- Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung Reuters (20.7.2016): Seeing no future, deserters and draft-dodgers flee Syria, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-army-idUSKCN1001PY, Zugriff 27.10.2016 In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syri-en fliehen" vom Oktober 2014 geht UNHCR u. a. von folgenden "Risikoprofilen" aus: Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen – darunter fallen auch Wehrdienstverweigerer. (Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2016)
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben bzw. den vorgelegten Dokumenten. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen Wehrdienst antreten müsste; seine Absicht, die Ableistung des Wehrdienstes zu verweigern, ergibt sich aus seinem glaubwürdigen Vorbringen. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nunmehr aktualisierten) Quellen, die schon das BFA seinem Bescheid zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) vor, weil er die Ableistung eines Militärdienstes in seinem Herkunftsstaat ablehne, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen als glaubhaft.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) vor, weil er die Ableistung eines Militärdienstes in seinem Herkunftsstaat ablehne, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen als glaubhaft. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um eine behauptete Bedrohung durch das syrische Regime (wegen "Wehrdienstverweigerung") geht, kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst (vor der Ausreise) bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Aus den - bereits im verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA getätigten - Feststellungen zu den Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien (diesen Feststellungen zufolge besteht in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren, alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren – wobei diese Altersgrenze mittlerweile nur mehr als Richtlinie herangezogen werden kann, da diese nicht mehr genau eingehalten wird - kommen für den Militärdienst in Frage und es kommt aufgrund der angespannten Situation in Syrien und der Schwierigkeiten für die syrische Regierung, neue Rekruten auszuheben, zu Einberufungen auch von Männern, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben und zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben) und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers ergibt sich, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes und des Mangels an Soldaten, die sich zum Dienst melden, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss (musste), zum Militärdienst eingezogen zu werden. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nunmehr 18 Jahre alt und somit im wehrdienstfähigen Alter ist. Es ist daher angesichts der Feststellungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Einziehung durch die syrische Armee mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) droht. Vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers als plausibel.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A): 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Bei der Entscheidung, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung besteht, handelt es sich immer um eine Prognoseentscheidung, die eine auf die Zukunft gerichtete Verfolgung verlangt. Das Wort "Furcht" bezieht sich dabei nicht nur auf Personen, die tatsächlich verfolgt wurden, sondern auch auf solche, die einer Situation aus dem Wege gehen möchten, die eine Gefahr der Verfolgung in sich birgt. (vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom

  1. November 2016, S. 1)Bei der Entscheidung, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung besteht, handelt es sich immer um eine Prognoseentscheidung, die eine auf die Zukunft gerichtete Verfolgung verlangt. Das Wort "Furcht" bezieht sich dabei nicht nur auf Personen, die tatsächlich verfolgt wurden, sondern auch auf solche, die einer Situation aus dem Wege gehen möchten, die eine Gefahr der Verfolgung in sich birgt. vergleiche UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom
  2. November 2016, S. 1) Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). 3.
  3. Im Falle einer Rückkehr läuft der Beschwerdeführer aufgrund seines nunmehrigen Alters – er ist 18 Jahre alt - Gefahr zum Militärdienst in die syrische Armee einrücken zu müssen. Zum einen müsste der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr befürchten, in der syrischen Armee zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und damit zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden, widrigenfalls ihm jedenfalls eine Gefängnisstrafe droht. Zum anderen wäre eine Weigerung, in die Armee einzurücken,

den Länderfeststellungen mit drastischen Konsequenzen verbunden. Die Länderfeststellungen lassen erkennen, dass in der Weigerung, den Dienst in der Armee anzutreten, eine oppositionelle politische Gesinnung gesehen wird, die durch unverhältnismäßige Strafen geahndet wird. Dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit hätte, den Vorwurf einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, kann nicht angenommen werden. Den aktuellen Berichten zur Situation des syrischen Militärs ist zu entnehmen, dass mit dem Fortwähren des langjährigen Konflikts ein zunehmender Personalbedarf besteht. Bestehende Gesetze und Regeln in Bezug auf Einberufungspraktiken werden daher oft willkürlich ausgelegt und angewandt. So werden in manchen Regionen vermehrt Wehrpflichtige und Reservisten einberufen (vgl. dazu UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom

  1. November 2016, S. 2).Den aktuellen Berichten zur Situation des syrischen Militärs ist zu entnehmen, dass mit dem Fortwähren des langjährigen Konflikts ein zunehmender Personalbedarf besteht. Bestehende Gesetze und Regeln in Bezug auf Einberufungspraktiken werden daher oft willkürlich ausgelegt und angewandt. So werden in manchen Regionen vermehrt Wehrpflichtige und Reservisten einberufen vergleiche dazu UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom
  2. November 2016, S. 2). Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee - dem sich der Beschwerdeführer letztlich durch seine Ausreise entzogen hat - im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht, im Falle der Verweigerung bzw. Ablehnung eines solchen Einsatzes mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht.Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee - dem sich der Beschwerdeführer letztlich durch seine Ausreise entzogen hat - im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Absatz 171, des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht, im Falle der Verweigerung bzw. Ablehnung eines solchen Einsatzes mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. In seiner Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.In seiner Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung. Dies ist nach den Feststellungen der Fall. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Einreise festgenommen und - so er nicht wegen Fahnenflucht zu einer langjährigen, potentiell mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe, die indiziert, dass man ihm wegen der Fahnenflucht eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, verurteilt würde - dem Wehrdienst zugeführt werden würde. Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstleistender im Rahmen der Aufstandsbekämpfung zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen und im Falle einer Weigerung allenfalls mit standrechtlicher Erschießung bestraft werden würde. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Beschwerdeführer folglich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich schon durch seine Ausreise dem Militär- bzw. Reservedienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes gesehen würde (vgl. insbes. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13).Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Beschwerdeführer folglich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich schon durch seine Ausreise dem Militär- bzw. Reservedienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes gesehen würde vergleiche insbes. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Auch fällt er damit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.).Auch fällt er damit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.). Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. 3.
  3. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).3.
  4. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070). 3.
  5. Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, vom syrischen Regime aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden – und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur – zu bejahen. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 3.
  6. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.3.5. Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 28.07.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.3.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 28.07.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. 3.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ergänzt um aktuellere Feststellungen, unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W150.2130254.1.00

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