RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlW159 2133129-1 SpruchW159 2133129-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2016, Zl. 1068748004 / 150513817 RD NÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2016, Zl. 1068748004 / 150513817 RD NÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, gelangte spätestens am 16.05.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am 16.05.2015 stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion XXXX in Innsbruck gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren worden zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, Somalia verlassen zu haben, weil mehrmals versucht worden sei, ihn umzubringen. Der erste Versuch sei ca. fünf Jahre her. Es sei dem Beschwerdeführer mit einem Stein ins Gesicht und auf die Zähne geschlagen worden. Sein Nachbar sei es gewesen, der versucht habe, den Beschwerdeführer umzubringen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe mit dem Sohn des Nachbarn gestritten und deswegen sei auch die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen worden. Die Nachbarn hätten nicht gewollt, dass die Familie des Beschwerdeführers weiter dort wohne. Deswegen sei der Beschwerdeführer immer wieder geschlagen worden.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, gelangte spätestens am 16.05.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls noch am 16.05.2015 stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion römisch 40 in Innsbruck gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 geboren worden zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, Somalia verlassen zu haben, weil mehrmals versucht worden sei, ihn umzubringen. Der erste Versuch sei ca. fünf Jahre her. Es sei dem Beschwerdeführer mit einem Stein ins Gesicht und auf die Zähne geschlagen worden. Sein Nachbar sei es gewesen, der versucht habe, den Beschwerdeführer umzubringen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe mit dem Sohn des Nachbarn gestritten und deswegen sei auch die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen worden. Die Nachbarn hätten nicht gewollt, dass die Familie des Beschwerdeführers weiter dort wohne. Deswegen sei der Beschwerdeführer immer wieder geschlagen worden. Infolge der Übermittlung eines Fehlerhaften Geburtsdatums am 28.05.2015 (" XXXX ") wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, wonach das spätestmögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den XXXX falle. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) stellte mit Verfahrensanordnung vom 15.09.2015 dieses Datum als Geburtsdatum für das Mindestalter des Beschwerdeführers fest.Infolge der Übermittlung eines Fehlerhaften Geburtsdatums am 28.05.2015 (" römisch 40 ") wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, wonach das spätestmögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den römisch 40 falle. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) stellte mit Verfahrensanordnung vom 15.09.2015 dieses Datum als Geburtsdatum für das Mindestalter des Beschwerdeführers fest. Am 06.07.2016 erfolgte eine Einvernahme des Antragstellers. Der Antragsteller bestätige, dass er bisher (in der polizeiliche Erstbefragung) der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien; er habe all seine Fluchtgründe vorbringen können. Der Beschwerdeführer sei ledig und gesund. Er gehöre Volksgruppe der XXXX an und sei Moslem. Er habe in den letzten fünf Jahren in Mogadischu, Bezirk XXXX , gemeinsam mit seinen Eltern und seinen neun Geschwistern gelebt, davor in XXXX . Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht und gelegentlich als Taxifahrer gearbeitet.Am 06.07.2016 erfolgte eine Einvernahme des Antragstellers. Der Antragsteller bestätige, dass er bisher (in der polizeiliche Erstbefragung) der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien; er habe all seine Fluchtgründe vorbringen können. Der Beschwerdeführer sei ledig und gesund. Er gehöre Volksgruppe der römisch 40 an und sei Moslem. Er habe in den letzten fünf Jahren in Mogadischu, Bezirk römisch 40 , gemeinsam mit seinen Eltern und seinen neun Geschwistern gelebt, davor in römisch 40 . Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht und gelegentlich als Taxifahrer gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe in letzter Zeit keinen Kontakt mehr ins Heimatland. Das letzte Mal habe er auf der Durchreise durch Libyen Kontakt zu seinen Eltern gehabt. Seine Eltern würden noch im selben Haus im Stadtbezirk XXXX leben. Seit seinem vierten Lebensjahr bis zum Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer in XXXX bei seiner Tante, die ihrerseits keine Kinder habe, gelebt.Der Beschwerdeführer habe in letzter Zeit keinen Kontakt mehr ins Heimatland. Das letzte Mal habe er auf der Durchreise durch Libyen Kontakt zu seinen Eltern gehabt. Seine Eltern würden noch im selben Haus im Stadtbezirk römisch 40 leben. Seit seinem vierten Lebensjahr bis zum Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer in römisch 40 bei seiner Tante, die ihrerseits keine Kinder habe, gelebt. Am XXXX habe der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen. Die Flucht habe ihn insgesamt US-$ 6.500,– gekostet.Am römisch 40 habe der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen. Die Flucht habe ihn insgesamt US-$ 6.500,– gekostet. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Bruder habe mit der Nachbarsfamilie gestritten; danach sei der Beschwerdeführer von den Nachbarn geschlagen worden. Seine Tante habe der Beschwerdeführer verlassen, weil er in der Schule von XXXX diskriminiert worden sei. Ihm seien die Zähne ausgeschlagen worden und die Lehrer seien auch schlecht gewesen, sie hätten dem Beschwerdeführer nicht geholfen. Er habe fliehen müssen, weil Leute mehrmals versucht hätten, den Beschwerdeführer umzubringen. Diese Leute seien Nachbarn gewesen, er könne nicht genau sagen, wer sie gewesen seien. Sie hätten den Beschwerdeführer diskriminiert. Auch seine Mutter hätten sie geschlagen. Sie hätten seien Mutter so schwer verletzt, dass sie nicht mehr gehen könne. Sie hätten die Familie des Beschwerdeführers nicht gewollt.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Bruder habe mit der Nachbarsfamilie gestritten; danach sei der Beschwerdeführer von den Nachbarn geschlagen worden. Seine Tante habe der Beschwerdeführer verlassen, weil er in der Schule von römisch 40 diskriminiert worden sei. Ihm seien die Zähne ausgeschlagen worden und die Lehrer seien auch schlecht gewesen, sie hätten dem Beschwerdeführer nicht geholfen. Er habe fliehen müssen, weil Leute mehrmals versucht hätten, den Beschwerdeführer umzubringen. Diese Leute seien Nachbarn gewesen, er könne nicht genau sagen, wer sie gewesen seien. Sie hätten den Beschwerdeführer diskriminiert. Auch seine Mutter hätten sie geschlagen. Sie hätten seien Mutter so schwer verletzt, dass sie nicht mehr gehen könne. Sie hätten die Familie des Beschwerdeführers nicht gewollt. Der Bruder des Beschwerdeführers habe in der Schule mit den Nachbarskindern einen Streit gehabt, deshalb seien sie von dieser Familie bedroht worden. Worum es bei dem Streit gegangen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht so genau, sie seien angegriffen worden. Der Streit habe sich im Dezember 2014 zugetragen. Der Beschwerdeführer habe schon genug Probleme gehabt, aber ausschlaggebend für die Flucht sei der Streit gewesen. Erst seit der Rückkehr von seiner Tante habe es Probleme gegeben, das habe der Beschwerdeführer auch in der Erstbefragung erwähnt. Der Bruder, der den Streit gehabt habe, heiße XXXX und sei 16 Jahre alt. Befragt, warum sein Bruder noch dort leben könne, sagte der Beschwerdeführer, dass viele seiner Familie schon weg seien. Die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführers würden noch in Mogadischu leben, sie seien umgezogen.Der Bruder des Beschwerdeführers habe in der Schule mit den Nachbarskindern einen Streit gehabt, deshalb seien sie von dieser Familie bedroht worden. Worum es bei dem Streit gegangen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht so genau, sie seien angegriffen worden. Der Streit habe sich im Dezember 2014 zugetragen. Der Beschwerdeführer habe schon genug Probleme gehabt, aber ausschlaggebend für die Flucht sei der Streit gewesen. Erst seit der Rückkehr von seiner Tante habe es Probleme gegeben, das habe der Beschwerdeführer auch in der Erstbefragung erwähnt. Der Bruder, der den Streit gehabt habe, heiße römisch 40 und sei 16 Jahre alt. Befragt, warum sein Bruder noch dort leben könne, sagte der Beschwerdeführer, dass viele seiner Familie schon weg seien. Die Mutter und die Schwestern des Beschwerdeführers würden noch in Mogadischu leben, sie seien umgezogen. Auf Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer einerseits angebe, dass alle seine Familienangehörigen gemeinsam noch im Elternhaus leben würden und andererseits auf Vorhalt, wieso seine Familie noch dort leben könne, angebe, dass alle geflohen/umgezogen seien, gab der Beschwerdeführer an, es müsse ihm geglaubt werden, seine Familie sei nicht mehr dort. Er habe nicht aufgepasst. In Mogadischu sei der Beschwerdeführer immer diskriminiert worden, er habe innerlich immer weinen müssen. Die Diskriminierungen hätten sich in verbalen Attacken aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers manifestiert. Ein genaues Datum könne der Beschwerdeführer nicht nennen. Während seiner Zeit in Mogadischu sei der Beschwerdeführer ständig auf der Straße beschimpft worden. Er habe nicht mit Leuten zusammen sitzen oder ein Lokal besuchen können. Abgesehen von den Diskriminierungen hätten die Nachbarn versucht, den Beschwerdeführer umzubringen, dabei sei der Beschwerdeführer am Bein verletzt worden. Das sei im Dezember 2014 gewesen. Zuerst sei seine Familie angegriffen worden, dann der Beschwerdeführer persönlich. Das genaue Datum wisse der Beschwerdeführer nicht. Als er eines Nachts von der Arbeit nachhause gekommen sei, sei er von vier Männern angegriffen worden. Diese seien mit Messern bewaffnet gewesen. Als der Beschwerdeführer am Bein verletzt worden sei, habe er laut geschrien, es seien Leute gekommen und die Angreifer seien weggelaufen. Als die Angreifer den Beschwerdeführer überrascht hätten, seien sie maskiert gewesen. Auf Vorhalt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass es sich bei den maskierten Männern um Nachbarn gehandelt habe, wenn sie doch maskiert gewesen seien, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Das waren die Nachbarn, ich weiß es deshalb[,] weil wir mit ihnen Streit hatten". Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer immer diskriminiert worden sei und wie er darauf komme, dass es nur die Nachbarn gewesen sein konnten, gab der Beschwerdeführer an, dass es so üblich sei in Somalia, dass einen die Leute angreifen, mit denen man Streit habe. Einer der Männer habe den Beschwerdeführer mit einer Kette auf die Brust geschlagen, ein anderer habe ihn mit einer Kette am Bein verletzt. Danach habe er laut geschrien, sodass andere Leute zu Hilfe gekommen seien, dann seien die Männer weggelaufen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer erst angegeben habe, die Männer hätten nur ein Messer gehabt und er jetzt behaupte, dass die Männer auch Macheten und Ketten gehabt hätten, führte der Beschwerdeführer aus, sie seien mit Messern und Macheten bewaffnet gewesen; hätten sie Pistolen gehabt, wäre er nicht mehr am Leben. Zur Verletzung an der Ferse sei es gekommen, weil er von den Männern geschlagen und mit einer Machete geschnitten worden sei, danach sei er zu einem Doktor gegangen, der die Wunde zugenäht habe. Nur dieses eine Mal sei versucht worden, den Beschwerdeführer umzubringen. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, bereits 2010 sei versucht worden, den Beschwerdeführer umzubringen, führte er aus, dass er damals von anderen Schülern in XXXX geschlagen worden sei.Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, bereits 2010 sei versucht worden, den Beschwerdeführer umzubringen, führte er aus, dass er damals von anderen Schülern in römisch 40 geschlagen worden sei. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe: "Mein Nachbar war das[,] der mich öfter versucht hat umzubringen", gab der Beschwerdeführer an, dass das schon so gewesen sei, aber das erste Mal sei er im Dezember 2014 erwischt worden. Das Geld für seine Ausreise habe der Beschwerdeführer teils erspart, teils habe er es von seiner Tante und von Somaliern, die Mitleid gehabt hätten, bekommen. Seinen Tageslohn habe der Beschwerdeführer immer durch zwei geteilt. Den einen Teil habe er gebraucht, den anderen Teil habe er einer Frau gegeben, die für ihn gespart habe. Als Taxifahrer habe der Beschwerdeführer zweieinhalb Jahre gearbeitet. Bei seinen Kunden seien alle Volksgruppen vertreten gewesen. Er habe davon leben und auch etwas sparen können. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer Dienstleistungen an allen Volksgruppen erbringen habe können, führte er aus, immer Plätze gesucht zu haben, an denen niemand den Beschwerdeführer gekannt habe. Die Leute wären nicht mit ihm mitgefahren, hätten sie seine Volksgruppe gekannt. Durch Übersiedelung innerhalb Somalias habe der Beschwerdeführer seinen Problemen nicht entgehen können, weil es in Somalia überall gleich sei. Seine Mutter habe umziehen können, aber der Beschwerdeführer sei persönlich verfolgt worden. Die Feinde hätten ihn gefunden, weil man sich in Somalia kenne. Welcher Volksgruppe die Feinde angehören würden, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er wisse nur, dass sie höheren Stämmen angehört hätten, welchen wisse er nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, von seinen Nachbarn getötet zu werden. Der Beschwerdeführer sei unbescholten, er habe keine Bindungen, Verwandte oder sonstige Beziehungen zu Österreich, in seiner Freizeit lerne er die deutsche Sprache, habe schon Deutschkurse besucht, helfe in einem Altersheim aus und verbringe Zeit mit Österreichern und Mitbewohnern. Mitgliedschaften in Vereinen oder sonstigen Organisationen bestünden nicht, der Beschwerdeführer werde vom Staat versorgt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 15.07.2016, Zl. 1068748004 / 150513817 RD NÖ wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.07.2017 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 15.07.2016, Zl. 1068748004 / 150513817 RD NÖ wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.07.2017 erteilt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung davon gesprochen habe, es sei mehrmals versucht worden, den Beschwerdeführer umzubringen, in der Einvernahme jedoch nur von einem Übergriff gesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe weiter nicht plausibilisieren können, warum er wisse, dass es sich bei den Angreifern um seine Nachbarn gehandelt habe, wo diese doch vermummt gewesen seien. Auch hinsichtlich der bei dem behaupteten Übergriff verwendeten Waffen sei es zu Widersprüchen gekommen. Auch habe der Beschwerdeführer erst auf Vorhalt angegeben, dass seine Familie von XXXX fortgezogen sei. Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine glaubhaften asylrelevanten Fluchtgründe dargelegt habe. Selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, liege keine Furcht vor Verfolgung iSd GFK vor. Die allgemeinen politischen und sozialen Verhältnisse würden jedoch die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen und würden keinen asylrelevanten Sachverhalt begründen, sodass dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht zu entsprechen gewesen sei.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. In der Beweiswürdigung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung davon gesprochen habe, es sei mehrmals versucht worden, den Beschwerdeführer umzubringen, in der Einvernahme jedoch nur von einem Übergriff gesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe weiter nicht plausibilisieren können, warum er wisse, dass es sich bei den Angreifern um seine Nachbarn gehandelt habe, wo diese doch vermummt gewesen seien. Auch hinsichtlich der bei dem behaupteten Übergriff verwendeten Waffen sei es zu Widersprüchen gekommen. Auch habe der Beschwerdeführer erst auf Vorhalt angegeben, dass seine Familie von römisch 40 fortgezogen sei. Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine glaubhaften asylrelevanten Fluchtgründe dargelegt habe. Selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, liege keine Furcht vor Verfolgung iSd GFK vor. Die allgemeinen politischen und sozialen Verhältnisse würden jedoch die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen und würden keinen asylrelevanten Sachverhalt begründen, sodass dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht zu entsprechen gewesen sei. Zu Spruchteil II. wurde hingegen dargelegt, dass das Bundesamt von der realen Gefahr einer Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ausgehe, weil aus den Länderberichten der Staatendokumentation eine instabile Sicherheitslage in erkennbar sei. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konflikts in Somalia sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde hingegen dargelegt, dass das Bundesamt von der realen Gefahr einer Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausgehe, weil aus den Länderberichten der Staatendokumentation eine instabile Sicherheitslage in erkennbar sei. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konflikts in Somalia sei dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Zu Spruchteil III. führte das Bundesamt aus, gem. § 8 Abs. 4 AsylG sei dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsbewilligung von einem Jahr zu erteilen.Zu Spruchteil römisch drei. führte das Bundesamt aus, gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG sei dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsbewilligung von einem Jahr zu erteilen. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin rechtzeitig Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin rechtzeitig Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Clanzugehörigkeit attackiert und diskriminiert worden. Bereits in der Schule sei er angegriffen und geschlagen worden. Im Jahr 2010 sei er in XXXX von Mitschülern verprügelt worden, wobei ihm ein Zahn abgebrochen sei. Nachdem er mit seiner Familie nach Mogadischu gezogen sei, sei er und seine Familie von den Nachbarn attackiert worden. Nachdem ein Bruder des Beschwerdeführers Probleme mit einem Buben der Nachbarsfamilie gehabt hätte, sei die Familie von der Nachbarsfamilie angegriffen worden. Eines Nachts, im Dezember 2014, hätten Angehörige dieser Familie den Beschwerdeführer umbringen wollen und ihn dabei an der Ferse verletzt. Dem Länderinformationsblatt sei zu entnehmen, dass einzelne Minderheiten, zB. die XXXX unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen leiden würden und sich mangels Einbindung in die Clanstruktur wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt sähen. Hätte das Bundesamt dies berücksichtigt, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer "als Angehöriger der XXXX sehr wohl schwerwiegender Diskriminierung ausgesetzt" sei.Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Clanzugehörigkeit attackiert und diskriminiert worden. Bereits in der Schule sei er angegriffen und geschlagen worden. Im Jahr 2010 sei er in römisch 40 von Mitschülern verprügelt worden, wobei ihm ein Zahn abgebrochen sei. Nachdem er mit seiner Familie nach Mogadischu gezogen sei, sei er und seine Familie von den Nachbarn attackiert worden. Nachdem ein Bruder des Beschwerdeführers Probleme mit einem Buben der Nachbarsfamilie gehabt hätte, sei die Familie von der Nachbarsfamilie angegriffen worden. Eines Nachts, im Dezember 2014, hätten Angehörige dieser Familie den Beschwerdeführer umbringen wollen und ihn dabei an der Ferse verletzt. Dem Länderinformationsblatt sei zu entnehmen, dass einzelne Minderheiten, zB. die römisch 40 unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen leiden würden und sich mangels Einbindung in die Clanstruktur wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt sähen. Hätte das Bundesamt dies berücksichtigt, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer "als Angehöriger der römisch 40 sehr wohl schwerwiegender Diskriminierung ausgesetzt" sei. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia würde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der XXXX durch nichtstaatliche Akteure diskriminiert und verfolgt, die somalische Regierung sei nicht in der Lage, ihn davor zu schützen. Aufgrund der im Bescheid zitierten Länderberichte sei davon auszugehen, dass in Somalia keine effektive Staatsgewalt bestehe. Die somalische Regierung und AMISOM seien nicht im Stande, Schutz vor potentieller Verfolgung zu bieten.Im Falle einer Rückkehr nach Somalia würde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der römisch 40 durch nichtstaatliche Akteure diskriminiert und verfolgt, die somalische Regierung sei nicht in der Lage, ihn davor zu schützen. Aufgrund der im Bescheid zitierten Länderberichte sei davon auszugehen, dass in Somalia keine effektive Staatsgewalt bestehe. Die somalische Regierung und AMISOM seien nicht im Stande, Schutz vor potentieller Verfolgung zu bieten. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer iSd Art. 1 Abs. A Z 2 GFK aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage bzw. im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sei, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer iSd Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage bzw. im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sei, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. In der Folge beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Der Beschwerdeführer erschien und hielt sein bisheriges Vorbringen und die Beschwerde aufrecht. Sein Clan sei von den größeren Stämmen diskriminiert worden. Sein Clan sei nicht bewaffnet und könne sich selbst nicht schützen. Beruflich seien die Mitglieder seines Clans als Friseur, Schuster und in der Metallverarbeitung tätig. Sie dürften nicht Frauen anderer Clans heiraten. Sein Clan werde auch XXXX oder XXXX genannt, andere Bezeichnungen kenne er keine. Die Frage, ob ihm die Bezeichnungen XXXX oder XXXX auch etwas sagen würden, bejahte der Beschwerdeführer und gab an, dass diese nur in Puntland üblich seien. XXXX sei auch eine Bezeichnung aus Nordsomalia. Sein Clan stünde in der Hierarchie der traditionellen somalischen Gesellschaft ganz unten. Der Beschwerdeführer gehöre dem Subclan der XXXX an, einen Subsubclan wisse er nicht.Sein Clan sei von den größeren Stämmen diskriminiert worden. Sein Clan sei nicht bewaffnet und könne sich selbst nicht schützen. Beruflich seien die Mitglieder seines Clans als Friseur, Schuster und in der Metallverarbeitung tätig. Sie dürften nicht Frauen anderer Clans heiraten. Sein Clan werde auch römisch 40 oder römisch 40 genannt, andere Bezeichnungen kenne er keine. Die Frage, ob ihm die Bezeichnungen römisch 40 oder römisch 40 auch etwas sagen würden, bejahte der Beschwerdeführer und gab an, dass diese nur in Puntland üblich seien. römisch 40 sei auch eine Bezeichnung aus Nordsomalia. Sein Clan stünde in der Hierarchie der traditionellen somalischen Gesellschaft ganz unten. Der Beschwerdeführer gehöre dem Subclan der römisch 40 an, einen Subsubclan wisse er nicht. Der Beschwerdeführer sei am XXXX in Mogadischu geboren worden, dort sei er auch aufgewachsen. Im Alter von ungefähr zehn Jahren sei der Beschwerdeführer zu seiner Tante nach XXXX gegangen, im Jahre 2010 sei er wieder nach Mogadischu zurückgekehrt. Die Grundschule habe der Beschwerdeführer zehn Jahre lang besucht. Seine Einkünfte habe der Beschwerdeführer in Somalia als Taxifahrer erwirtschaftet. Wirtschaftliche Probleme habe er keine gehabt, weil seine Familie zur Mittelschicht gehört habe.Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 in Mogadischu geboren worden, dort sei er auch aufgewachsen. Im Alter von ungefähr zehn Jahren sei der Beschwerdeführer zu seiner Tante nach römisch 40 gegangen, im Jahre 2010 sei er wieder nach Mogadischu zurückgekehrt. Die Grundschule habe der Beschwerdeführer zehn Jahre lang besucht. Seine Einkünfte habe der Beschwerdeführer in Somalia als Taxifahrer erwirtschaftet. Wirtschaftliche Probleme habe er keine gehabt, weil seine Familie zur Mittelschicht gehört habe. Die Eltern des Beschwerdeführers würden noch leben, den letzten Kontakt habe er mit ihnen auf der Durchreise durch Libyen gehabt. Der Beschwerdeführer habe neun Geschwister. Politisch betätigt habe sich der Beschwerdeführer nicht. Er sei wegen seiner Clanzugehörigkeit geschlagen worden, als er in der Schule gewesen sei. Sie hätten ihm die Zähne gebrochen, er sei beschimpft worden, auch auf der Straße. Der Vorfall, bei dem ihm die Zähne gebrochen worden seien, sei vor 2010 gewesen. Wegen der Probleme mit seinen Schulkameraden sei er zurück nach Mogadischu gegangen, auch habe seine Familie auf die Unterstützung des Beschwerdeführers gehofft. Er habe auch arbeiten wollen. 2010 habe er noch nicht begonnen, Taxi zu fahren, sein Onkel habe ihm damals beigebracht, wie man Auto fährt. Am Beginn sei der Beschwerdeführer mit seinem Onkel gemeinsam unterwegs gewesen. Eine Lenkerberechtigung habe der Beschwerdeführer in Somalia nicht erworben. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, sein jüngerer Bruder namens XXXX habe mit einem Kind aus der Nachbarfamilie gestritten, wegen diesem Streit habe er Probleme bekommen. Das sei im Jahr 2014 gewesen. Das genaue Datum wisse er nicht, ebenso wenig, welchem Clan die Nachbarn angehört hätten. Der Familienname sei XXXX gewesen. Worum es bei dem Streit gegangen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er sei zu dem Zeitpunkt in der Arbeit gewesen. Als der Beschwerdeführer von der Arbeit nachhause gekommen sei, habe er gesehen, dass die Familie das Haus derer des Beschwerdeführers zerstört habe. Befragt gab der Beschwerdeführer an, das Haus sei teilweise zerstört worden und sie hätten die Mutter und den Beschwerdeführer geschlagen; es seien vier maskierte Männer gewesen. Womit sie das Haus zerstört hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht, das Haus habe aus Blech bestanden, wenn jemand einen großen Stein oder ein "schweres Ding" darauf werfe, falle das Blech um.Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, sein jüngerer Bruder namens römisch 40 habe mit einem Kind aus der Nachbarfamilie gestritten, wegen diesem Streit habe er Probleme bekommen. Das sei im Jahr 2014 gewesen. Das genaue Datum wisse er nicht, ebenso wenig, welchem Clan die Nachbarn angehört hätten. Der Familienname sei römisch 40 gewesen. Worum es bei dem Streit gegangen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er sei zu dem Zeitpunkt in der Arbeit gewesen. Als der Beschwerdeführer von der Arbeit nachhause gekommen sei, habe er gesehen, dass die Familie das Haus derer des Beschwerdeführers zerstört habe. Befragt gab der Beschwerdeführer an, das Haus sei teilweise zerstört worden und sie hätten die Mutter und den Beschwerdeführer geschlagen; es seien vier maskierte Männer gewesen. Womit sie das Haus zerstört hätten, wisse der Beschwerdeführer nicht, das Haus habe aus Blech bestanden, wenn jemand einen großen Stein oder ein "schweres Ding" darauf werfe, falle das Blech um. Die Mutter des Beschwerdeführers sei mit einem Holzstock geschlagen und mit Steinen beworfen worden. Aufgefordert, den Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer verletzt worden sei, möglichst genau zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, es sei etwa um 22:00 Uhr gewesen. Er habe das Auto in einer Garage geparkt und sei zu Fuß nach Hause gegangen. Auf einmal seien vier maskierte Männer zum Beschwerdeführer gekommen. Er habe sie nicht sehen können, weil sie hinter ihm gewesen seien. Als er sich umgedreht habe um sie anzusehen, habe einer von ihnen dem Beschwerdeführer mit einem Holzstock auf die Brust geschlagen, der zweite habe den Beschwerdeführer mit seinen Füßen getreten. Der Beschwerdeführer habe begonnen zu schreien. Die Nachbarn seien aus ihren Häusern gekommen. Als die Angreifer gesehen hätten, dass die Nachbarn aus den Häusern gekommen seien, seien sie davongelaufen. Der Beschwerdeführer habe starke Schmerzen gehabt und sei ins Spital gebracht worden. Befragt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass es die Nachbarn gewesen seien, die ihn geschlagen hätten, führte der Beschwerdeführer aus, wenn es nicht die Nachbarn gewesen wären, wären sie nicht maskiert gewesen. Die Männer hätten dem Beschwerdeführer mit dem Tod gedroht. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt angegeben habe, von den Männern mit einer Kette auf die Brust geschlagen worden und mit einer Machete an der Ferse verletzt worden zu sein, gab der Beschwerdeführer an, alle vier Männer seien mit einem Holzstock, einer Kette, einer Machete und einer Hacke bewaffnet gewesen. Die Verletzung am Fuß würde von einer Machete stammen. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge im Spital behandelt worden. Er sei ca. eine Woche stationär in Behandlung gewesen. Die Wunden seien genäht worden. Seit der Beschwerdeführer diese Verletzung habe, könne er nicht mehr gut Fußball spielen. Weder der Beschwerdeführer noch das Spital habe eine Anzeige erstattet. Befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Polizei hätte ihm auch nicht helfen können. Nach der Entlassung aus dem Spital sei der Beschwerdeführer zu Freunden und weitschichtigen Verwandten gegangen, bis seine Narbe am Fuß verheilt gewesen sei und er gut gehen habe können. Danach habe er das Land verlassen. Der letzte Vorfall in Somalia sei am 14.12.2014 gewesen, am 02.01.2015 habe er das Land verlassen. In dieser Zeit sei dem Beschwerdeführer nichts mehr passiert und er habe auch keine Probleme mit den Nachbarn gehabt. Der unmittelbare Anlass für die Ausreise sei der geschilderte Vorfall gewesen. Die ganze Familie habe sich zerstreut und jeder sei irgendwo anders hingeflüchtet. Dann habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, das Land zu verlassen. Auch vor dieser Verletzung sei der Beschwerdeführer von den Nachbarn immer wieder mit dem Tod bedroht worden. Am 02.01.2015 sei der Beschwerdeführer mit verschiedenen Verkehrsmitteln von Mogadischu nach Äthiopien gefahren. Von Äthiopien sei der Beschwerdeführer mit einem Bus bis in den Sudan und durch die Sahara bis nach Libyen gereist. In Libyen habe der Beschwerdeführer mit seiner Tante aus XXXX telefoniert. Sie habe ihm gesagt, dass seine Mutter und ein Teil seiner Geschwister in einem anderen Bezirk in Mogadischu leben würden. Der Rest sei nach Südafrika und Kenia geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe seither keinen Kontakt mehr mit seinen Angehörigen, weil er die Telefonnummer seiner Tante – sie sei die einzige in der Familie gewesen, die ein Telefon gehabt habe – verloren habe.In Libyen habe der Beschwerdeführer mit seiner Tante aus römisch 40 telefoniert. Sie habe ihm gesagt, dass seine Mutter und ein Teil seiner Geschwister in einem anderen Bezirk in Mogadischu leben würden. Der Rest sei nach Südafrika und Kenia geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe seither keinen Kontakt mehr mit seinen Angehörigen, weil er die Telefonnummer seiner Tante – sie sei die einzige in der Familie gewesen, die ein Telefon gehabt habe – verloren habe. In Mogadischu habe der Beschwerdeführer in XXXX , Unterbezirk XXXX gelebt.In Mogadischu habe der Beschwerdeführer in römisch 40 , Unterbezirk römisch 40 gelebt. Gesundheitlich gehe es dem Beschwerdeführer gut, aber er sei im Stress wegen der Trennung von seiner Familie. Außerdem besuche er gerade einen Kurs für den Pflichtschulabschluss, welcher jeden Tag von 13:00 bis 17:00 stattfinde. Der Beschwerdeführer habe derzeit keinen festen Wohnsitz, derzeit wohne er vorübergehend bei einem Freund. Wenn er versuche, eine Wohnung zu bekommen, so sei das schwer. Bei den Hausübungen könne er sich nicht konzentrieren. Außerdem müsse er jeden zweiten Tag in die XXXX gehen, weil dort seine Zustelladresse sei. Der Beschwerdeführer habe eine Wohnung in Aussicht, morgen werde er dort hinziehen. Er ziehe mit einer zweiten Person in eine Mietwohnung.Gesundheitlich gehe es dem Beschwerdeführer gut, aber er sei im Stress wegen der Trennung von seiner Familie. Außerdem besuche er gerade einen Kurs für den Pflichtschulabschluss, welcher jeden Tag von 13:00 bis 17:00 stattfinde. Der Beschwerdeführer habe derzeit keinen festen Wohnsitz, derzeit wohne er vorübergehend bei einem Freund. Wenn er versuche, eine Wohnung zu bekommen, so sei das schwer. Bei den Hausübungen könne er sich nicht konzentrieren. Außerdem müsse er jeden zweiten Tag in die römisch 40 gehen, weil dort seine Zustelladresse sei. Der Beschwerdeführer habe eine Wohnung in Aussicht, morgen werde er dort hinziehen. Er ziehe mit einer zweiten Person in eine Mietwohnung. Der Beschwerdeführer habe schon ein Deutschdiplom erworben, derzeit bereite er sich auf die B2-Prüfung vor. Er habe bereits ehrenamtlich gearbeitet, das sei auf freiwilliger Basis in einem Pflegeheim erfolgt. In Vereinen oder institutionen sei der Beschwerdeführer nicht. Er habe schon viele österreichische Freunde, mit denen er Fußballmatches anschaue. Er sei ein Fan des FC Barcelona. Der Beschwerdeführer plane, die Lehre zum Elektriker zu machen, wenn er gut genug Deutsch könne. Im Falle einer Rückkehr fürchte sich der Beschwerdeführer vor der schlechten Lage. Er habe Angst zurückzukehren, er fürchte, dass ihn die Nachbarn töten würden, wenn er wieder zurückkehre. Dem Beschwerdeführer wurde das Länderinformationsblatt zu sowie das Dokument "Focus Somalia. Clans und Minderheiten" vom 31.05.2017 schweizerischen Staatssekretariat für Migration (SEM) ausgehändigt und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Mit Stellungnahme vom 03.01.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2018, brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin vor, der Beschwerdeführerin gehöre der XXXX und dem Subclan der XXXX an. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit bereits wiederholt Gewalt und Bedrohungen ausgesetzt gewesen, so seien ihm in der Schule beispielsweise die Zähne ausgeschlagen worden, zuletzt sei der Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund eines Streits mit den Nachbarn bedroht, verletzt und zur Flucht gezwungen worden, ohne dass er als Minderheitenangehöriger die Chance auf einen effektiven Schutz in Somalia habe.Mit Stellungnahme vom 03.01.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2018, brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin vor, der Beschwerdeführerin gehöre der römisch 40 und dem Subclan der römisch 40 an. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit bereits wiederholt Gewalt und Bedrohungen ausgesetzt gewesen, so seien ihm in der Schule beispielsweise die Zähne ausgeschlagen worden, zuletzt sei der Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund eines Streits mit den Nachbarn bedroht, verletzt und zur Flucht gezwungen worden, ohne dass er als Minderheitenangehöriger die Chance auf einen effektiven Schutz in Somalia habe. Aus dem Bericht des SEM sowie aus dem Länderinformationsblatt zu Somalia gehe hervor, dass XXXX als Dachbegriff für die berufsständischen Gruppen/Kasten verwendet werde, welche auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft stünden. Sie seien traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als unrein, unehrenhaft sowie darüber hinaus als unislamisch angesehen würden. Sie würden 1–5 % der somalischen Gesellschaft ausmachen. Die XXXX würden traditionell als Korbmacher arbeiten, die besonders unter chinesischen Billigimporten leiden würden und daher zusätzlich an Einfluss und Finanzkraft verloren hätten.Aus dem Bericht des SEM sowie aus dem Länderinformationsblatt zu Somalia gehe hervor, dass römisch 40 als Dachbegriff für die berufsständischen Gruppen/Kasten verwendet werde, welche auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft stünden. Sie seien traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als unrein, unehrenhaft sowie darüber hinaus als unislamisch angesehen würden. Sie würden 1–5 % der somalischen Gesellschaft ausmachen. Die römisch 40 würden traditionell als Korbmacher arbeiten, die besonders unter chinesischen Billigimporten leiden würden und daher zusätzlich an Einfluss und Finanzkraft verloren hätten. In bestimmten Berichten werde darauf hingewiesen, dass die Berufskasten in Somalia die Stellung von Unberührbaren hätten, die einer noch stärkeren Diskriminierung und Marginalisierung ausgesetzt seien als ethnische Minderheiten und wohl zu den vulnerabelsten Gruppen des Landes zählen würden. Aus den Berichten gehe zwar hervor, dass es von staatlicher Seite keinen Übergriffe gegen Angehörige der Berufskasten gebe und zwischenzeitlich auch soziale Interaktionen zwischen Angehörigen der Mehrheitsbevölkerung und Angehörigen der Berufskasten vorkommen würden, allerdings seien sie weiter sozial ausgegrenzt und marginalisiert, hätten keine Stimme und gehörten zu den finanziell schwächsten Gesellschaftsschichten Somalias, Mischehen mit Angehörigen der Mehrheitsclans kämen praktisch nicht vor. Da sich die Berufskasten außerhalb traditioneller somalischer Clanstrukturen befänden und über kein Schutzsystem verfügen würden, seien sie in einem Land ohne effektive staatliche Strukturen besonders vulnerabel und in besonderer Weise von Angriffen, Gewalttaten und Plünderungen betroffen, weil ihre Gegner nicht befürchten müssten, für Gewalttaten belangt zu werden, wie dies der Fall wäre, wenn die Kontrahenten beispielsweise einem Mehrheitsclan angehören würden. Die Hemmschwelle, einen XXXX anzugreifen, sei bedeutend niedriger als einen Angehörigen eines Mehrheitsclans zu attackieren. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweise, dass er keine effektiven Schutz durch die staatlichen Sicherheitsbehörden erhalten hätte können, so werde diese Einschätzung durch das Länderinformationsblatt untermauert.Da sich die Berufskasten außerhalb traditioneller somalischer Clanstrukturen befänden und über kein Schutzsystem verfügen würden, seien sie in einem Land ohne effektive staatliche Strukturen besonders vulnerabel und in besonderer Weise von Angriffen, Gewalttaten und Plünderungen betroffen, weil ihre Gegner nicht befürchten müssten, für Gewalttaten belangt zu werden, wie dies der Fall wäre, wenn die Kontrahenten beispielsweise einem Mehrheitsclan angehören würden. Die Hemmschwelle, einen römisch 40 anzugreifen, sei bedeutend niedriger als einen Angehörigen eines Mehrheitsclans zu attackieren. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweise, dass er keine effektiven Schutz durch die staatlichen Sicherheitsbehörden erhalten hätte können, so werde diese Einschätzung durch das Länderinformationsblatt untermauert. In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten könnten die Behörden schutzwillig sein; jedoch seien sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies könne der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden. Aus den Berichten gehe weiters hervor, dass die Sicherheitskräfte aus Angehörigen der Mehrheitsclans bestünden und die Berufskasten nicht in den Sicherheitskräften vertreten seien. Der Beschwerdeführer befürchte zwar eine Verfolgung durch Private, er könne aufgrund der Schwäche der staatlichen Sicherheitskräfte und Strukturen als Angehöriger einer verachteten Minderheit, die außerhalb des traditionellen somalischen Clansystems stünde und über kein Schutzsystem verfüge, keinen effektiven staatlichen Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung erhalten. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung aus Konventionsgründen, einerseits aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und andererseits wegen seiner Rasse/Nationalität (Zugehörigkeit zu einer marginalisierten Minderheit), im Falle des Beschwerdeführers seien Konventionsgründe jedenfalls ein maßgebender beitragender Faktor für die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung. Daher werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen.Daher werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, seine Clanzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Er hat selbst das Geburtsdatum XXXX angegeben, wobei das Bundesamt davon ausgegangen ist, dass er am XXXX geboren worden sei. Der Beschwerdeführer ist Moslem/Sunnit.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, seine Clanzugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Er hat selbst das Geburtsdatum römisch 40 angegeben, wobei das Bundesamt davon ausgegangen ist, dass er am römisch 40 geboren worden sei. Der Beschwerdeführer ist Moslem/Sunnit. Er gelangte spätestens am 16.05.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gibt an, keinerlei Kontakte mehr mit seiner Familie zu haben und auch nicht zu wissen, wo sich diese derzeit aufhält. Feststellungen zu seinen Fluchtgründen können nicht getroffen werden, weil es an glaubhaften Angaben fehlt. Er führt kein Familienleben in Österreich, hat wohl Deutschkurse besucht, ein Deutschdiplom wurde nicht vorgelegt. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und hat auch in Österreich noch nicht gearbeitet. Der Beschwerdeführer verneint jegliche aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme, er gibt lediglich an, unter Stress zu stehen. Zu Somalia wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt: 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 27.6.2017: Update zur Dürre-Situation (betrifft: Grundversorgung) Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vgl. TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vergleiche TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017) In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar (ICG 9.5.2017). Die Dürresituation hält vor allem im Südwesten Somalias weiter an, dort bleibt die Angst vor einer Hungersnot bestehen. In den nördlichen und zentralen Teilen des Landes hat der teils durchschnittliche, teils überdurchschnittliche Regen im Jahr 2017 zur verbesserten Weide- und Wasserlage beigetragen (UNFPA 14.6.2017) Dafür ist eine massive Hilfsoperation angelaufen, an der zahlreiche ausländische und lokale NGOs beteiligt sind (ICG 9.5.2017). Dank der großzügigen Ressourcen, die von Gebern zur Verfügung gestellt worden sind, konnten nationale und internationale NGOs sowie UN-Agenturen ihre humanitäre Unterstützung in ganz Somalia massiv nach oben fahren. Dabei wird mit den Behörden zusammengearbeitet. In Mogadischu, Baidoa und Garoowe wurden Koordinierungszentren eingerichtet (UNSC 9.5.2017). Koordinierung und Management der Operationen sind angesichts der Fehler in der Vergangenheit
(2011)stark verbessert worden (ICG 9.5.2017). Die internationale Unterstützung erfolgte relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017). Die Zahl der Menschen, die durch die Operationen zur Verbesserung des Zugangs zu Nahrungsmitteln erreicht werden, hat sich von 1,1 Millionen im Februar 2017 auf 1,7 Millionen erhöht. Alleine im März konnten 332.000 Kinder von Ernährungsleistungen profitieren. Darunter waren 69.000 schwer unterernährte Kinder unter 5 Jahren. Auch die Versorgung mit sicherem Trinkwasser wurde hochgefahren. Dabei wurden zwischen Jänner und März 2017 knapp 1.150.000 Menschen erreicht. Allein im Februar hat sich die Zahl der Erreichten verdoppelt (UNSC 9.5.2017). Rund 50% der gewährleisteten Hilfe wurde in Geld geleistet. Damit werden Märkte stabilisiert, wurde das schnelle Hochfahren der Unterstützung gewährleistet, wurden Menschen auch in entlegenen Gebieten erreicht und wurde das Risiko der Plünderung von humanitären Hilfsgütern minimiert (UNSC 9.5.2017). Außerdem ist diese Form der Hilfeleistung billiger. Gelder werden über Mobilfunksysteme ausbezahlt (ICG 9.5.2017). Trotz aller Bemühungen wurden die gesetzten Ziele aber nicht erreicht, die humanitäre Lage verschlechtert sich weiter. Das Risiko einer Hungersnot besteht weiterhin. 6,2 Millionen Menschen sind akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen, 3 Millionen brauchen lebenserhaltende Unterstützung (UNSC 9.5.2017). Seit November 2016 verließen über 740.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimatgebiete, darunter 480.000 unter 18jährige (UNHCR 31.5.2017). Aus manchen Regionen wurden Hungertote gemeldet – etwa aus Bay (BBC 4.3.2017). Einige Schwierigkeiten, die schon im Jahr 2011 vorherrschten, bestehen auch weiterhin. Unsicherheit und mangelnder Zugang zu Hilfsgütern sind problematisch (ICG 9.5.2017). Vor allem in Süd-/Zentralsomalia hindert die schlechte Sicherheitslage Menschen manchmal am Zugang zu humanitärer Hilfe (UNSC 9.5.2017). Dabei ist Süd-/Zentralsomalia wieder das Epizentrum der humanitären Krise. Diese wird dort durch lokale Clan-Konflikte und al Shabaab noch verschärft (ICG 9.5.2017). Dahingegen waren zwar auch Teile ("pockets") von Somaliland und Puntland schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden (ICG 9.5.2017). Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung BBC (11.5.2017): How do you solve a problem like Somalia? http://www.bbc.com/news/world-africa-39855735, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung BBC (4.3.2017): Somalia drought – More than 100 die from hunger in one region, http://www.bbc.com/news/world-africa-39166746, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung ICG – International Crisis Group (): Instruments of Pain (III) – Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017ICG – International Crisis Group (): Instruments of Pain (römisch drei) – Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung The Guardian (24.5.2017): Somaliland's hunger crisis: ‘The world doesn't respond until children are dying', https://www.theguardian.com/global-development/2017/may/24/somaliland-hunger-crisis-world-doesnt-respond-until-children-are-dying-foreign-minister-saad-ali-shire, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNFPA – UN Population Fund (14.6.2017): UNFPA Situation Report 26th May to 16th June 2017, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Somalia%20SitRep%20%23011%2026th%20May%20-%2016th%20June%202017.pdf, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNHCR (31.5.2017): PRMN Drought Displacements, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/57361.pdf, Zugriff 27.6.2017 -Strichaufzählung UNSC – UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1712363.pdf, Zugriff 27.6.2017 KI vom 13.2.2017: Farmaajo neuer Präsident (betrifft: politische Lage) Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia – in Garissa und Eastleigh – kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia – in Garissa und Eastleigh – kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017). Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017). Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern – ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017). 2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).2010 aus 2011, war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung FR – Frankfurter Rundschau (10.2.2017): Hoffnung für Somalia, http://www.fr-online.de/politik/wahl-hoffnung-fuer-somalia,1472596,35147632.html, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.2.2017): Präsidentenwahl zwischen Sandsäcken und Ruinen, https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/mohamud-in-somalia-abgewaehlt-praesidentenwahl-zwischen-sandsaecken-und-ruinen-ld.144287, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung VOA – Voice of America (9.2.2017): Somalis Optimistic About New President, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html, Zugriff 13.2.2017 KI vom 19.1.2017: Dürre (betrifft: Grundversorgung) Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017). Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vergleiche UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017). Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/2011. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010 aus 2011,. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung FAO – Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season, http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung FEWSNET – Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung SMN – Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo, http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.1.2017): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNSOM – UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia’s South West state, http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 19.1.2017 KI vom 20.9.2016: Dürre (betrifft: Grundversorgung) Bild kann nicht dargestellt werden Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016). Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia – Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016 2. Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
- a)Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird;
- b)Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias;
- c)das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren – mit der Ausnahme von al Shabaab – akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015). Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016). Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016). Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015). Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015). Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016). 1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa‘ad dominiert (EASO 2.2016).1) Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa‘ad dominiert (EASO 2.2016). 2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).2) Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016). 3) Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016). 4) Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung AP - Associated Press (23.12.2015): Somalia no longer a failed state, just a fragile one, says UN. The Guardian, http://www.theguardian.com/world/2015/dec/23/somalia-no-longer-a-failed-state-just-a-fragile-one-says-un, Zugriff 20.4.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
- Sicherheitslage Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert: * Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama’a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete – und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia – werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst. * In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016). Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte: * In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren. * Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen. * Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden. * Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt). * Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle. * Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM. * Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM. * Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze. * Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen. * Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können. * Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016). Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 3.
- Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo – Baardheere – und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 3.1.
- Lower und Middle Shabelle Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015). Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016). Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016). In der bedeutenden Bezirkshauptstadt Afgooye bleibt die Zahl an Gewaltvorfällen konstant hoch. Dabei ist zwar die Zahl an Handgranatenanschlägen eingebrochen, jedoch bleibt die Zahl an Morden bzw. gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen konstant bei rund 13 pro Quartal (Zeitraum Q2 2013 – Q2 2015). Damit ist Afgooye eine der am meisten von Gewaltvorfällen betroffenen Städte. Allerdings sind nicht alle Vorfälle terroristischer Natur, da das Gebiet auch von Clankonflikten betroffen ist (BFA 10.2015). Auch im März 2016 war Afgooye die am meisten vom bewaffneten Konflikt in Somalia betroffene Stadt (A 4.2016). Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 – Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der – relativ konstante – Durchschnitt der Quartale Q3 2012 – Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in Balcad, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). In Middle Shabelle kam es wiederholt zu Clankämpfen, z.B. in Jowhar (8.2014), Rage Ceele (6.2015) und Warsheikh (6.2015 und 7.2015). Konflikte um Ressourcen beschäftigen Milizen der Abgal und der Shiidle; es kommt auch zu intra-Abgal-Kämpfen (EASO 2.2016). Die Hauptstadt der Region Middle Shabelle, Jowhar, wurde Ende 2012 von Truppen der AMISOM und Somalias befreit. Die Zahl an Gewaltvorfällen wuchs stetig und hat in den Quartalen Q2 2013 – Q2 2014 (11 Vorfällen pro Quartal) vorläufig ihren Höhepunkt gefunden. Seither hat sich die Situation wesentlich gebessert, in den Quartalen Q3 2014 – Q2 2015 kam es durchschnittlich zu 3 Vorfällen pro Quartal (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 3.1.
- Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016). Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Die Halbjahre 2 aus 2014, und 1 aus 2015, lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015). Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 – Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 – Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 – Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen
- Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) – und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015). Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015). In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015). Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016). Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016) Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten – sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016
- Rechtsschutz/Justizwesen In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vgl. UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016).In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.12.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016; USDOS 13.4.2016). Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vgl. BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vgl. EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015).Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016). Die Justiz bleibt unterfinanziert, ineffektiv (UKHO 15.3.2016) und korrupt (UKHO 15.3.2016; vergleiche BS 2016; USDOS 13.4.2016). Es mangelt an Ausbildung und Personal (UKHO 15.3.2016; vergleiche EASO 2.2016). Gleichzeitig wird die Justiz durch Drohungen beeinflusst (UKHO 15.3.2016). Frauen, Arme, IDPs und vulnerable Personen sehen sich beim Zugang zur Justiz Hindernissen ausgesetzt. Diese sind z.B. Protektion, politische Einflussnahme und Mangel an Transparenz (UNHRC 6.11.2015). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.12.2015). Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 13.4.2016). Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vgl. USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016).Es gibt kein einheitliches Justizsystem, vielmehr herrscht eine Mischung aus formellem, traditionellem (xeer) und islamischem (Scharia) Recht (BS 2016; vergleiche USDOS 13.4.2016; EASO 2.2016). Zur Anwendung kommt xeer bei Konflikten und bei Kriminalität (EASO 2.2016). Im traditionellen Recht vermitteln Älteste. Sie verhandeln auch über Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 13.4.2016). In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.12.2015). Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016). Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Begründet wird die Verfolgung von Zivilisten durch das Militärgericht damit, jede Perso