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{'item': 'W169 1251158-3'}

Obsah (20)§ 52§ 28§ 52a§§ 53Art 133§ 7§ 8§ 68§ 10§ 55Art. 8§ 58§ 46§ 6§ 17Art. 130§ 31§ 16§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlW169 1251158-3 SpruchW169 1251158-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGE

§ 52Abs.

1 BFA-VG vom 18.07.2016 wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Der Antrag auf Behebung der Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 18.07.2016 wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Behebung der Verfahrensanordnung

§ 52aAbs.

2 BFA-VG vom 18.07.2016 wird

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Behebung der Verfahrensanordnung

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG vom 18.07.2016 wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. III. und den Beschluss gefasst:römisch drei. und den Beschluss gefasst: Der Antrag auf Kostenersatz

§§ 53i

Vm 33 VwGVG wird als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Kostenersatz

Paragraphen 53, in Verbindung mit 33 VwGVG wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt :römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt : 1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.04.2003 den ersten Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2003

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien

§ 8Asyl

G für zulässig erklärt. Da gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs dieser am 11.12.2003 in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.04.2003 den ersten Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2003

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien

Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Da gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs dieser am 11.12.2003 in Rechtskraft. 2. Am 08.01.2004 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2004

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2008, Zl. C15 251.158-0/2008/9E, als unbegründet abgewiesen.2. Am 08.01.2004 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2004

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2008, Zl. C15 251.158-0/2008/9E, als unbegründet abgewiesen.

  1. Mit Schreiben des Vereins für Menschenrechte vom 12.11.2008 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Wunsch geäußert habe, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass verfüge und eine Kopie desselben nachgereicht werde.
  2. Der Beschwerdeführer hat den am 03.12.2008 für ihn gebuchten Flug nicht angetreten. Bei der Abholung wurde er an seiner Wohnadresse nicht angetroffen und laut Angaben der damaligen Vermieterin bereits von seiner Wohnadresse abgemeldet.
  3. Am 10.04.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich zur Anzeige gebracht.
  4. Mit Schreiben der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 15.05.2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Ausweisung zu erlassen. Darüber hinaus wurde ihm aufgetragen, Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich zu beantworten. Das diesbezügliche Schreiben konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden, zumal dieser an der von ihm angegebenen Adresse nicht mehr aufhältig war. Aus einem im Akt aufliegenden Kurzbrief der BPD-Wien vom 04.06.2009 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus seiner Wohnung im Dezember 2008 ausgezogen sei und die Abmeldung bereits am 01.12.2008 erfolgt sei.
  5. Am 28.12.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich zur Anzeige gebracht.
  6. Bei der am 28.12.2010 durchgeführten Einvernahme durch die BPD-Wien gab der Beschwerdeführer an, dass er am 01.11.2010 von Italien kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist sei. Er habe in Italien keine Arbeit gefunden. Die Polizei in Italien habe ihm gesagt, er solle nach Österreich zurückkehren. Bei seiner Einreise sei er im Besitz von 100,-- Euro gewesen. Am Ende der Einvernahme stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Asylantrag.
  7. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011

§ 68

AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; zudem wurde der Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.9. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; zudem wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2011, Zahl: C12 251.158-2/2011/2E, abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 21.02.2011 zugestellt.

  1. Am 09.05.2011 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht, festgenommen und die Einlieferung ins PAZ Hernals verfügt. Bei einer Einvernahme durch die BPD-Wien am 10.05.2011 führte der Beschwerdeführer an, dass er am 01.11.2010 über Italien kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist sei. Der Zweck seiner Einreise sei "die Arbeitsuche" gewesen. Er sei früher bereits in Österreich aufhältig gewesen und habe damals Asylanträge gestellt. Sein erstes Asylverfahren sei mit 11.12.2003 rechtskräftig negativ entschieden worden. Auch sein zweiter Asylantrag sei mit 03.11.2008 rechtskräftig zurückgewiesen worden. Nach seiner Wiedereinreise im Vorjahr habe er am 29.12.2010 seinen dritten Asylantrag gestellt und sei auch dieser mit 21.02.2011 rechtskräftig zurückgewiesen worden; gleichzeitig sei er ausgewiesen worden. Er verfüge über keinen Reisepass, da er diesen in Italien verloren und bis dato keinen neuen Reisepass beantragt habe. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe; seine Familie lebe in Indien. In Österreich arbeite er als Zeitungszusteller. Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf Grund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes seine Abschiebung beabsichtigt sei, sobald ein Heimreisezertifikat für ihn vorliege.
  2. Am 16.05.2011 wurde für den Beschwerdeführer die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt.
  3. Am 06.07.2011, am 18.02.2012 und am 04.05.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthalts in Österreich zur Anzeige gebracht.
  4. Am 02.10.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G. Diesem Antrag waren Kopien der E-Card des Beschwerdeführers, eine Meldebestätigung und Honorarnoten an die Medien Zustell GmbH für die Monate März 2013 und Mai 2013 beigelegt.13. Am 02.10.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG. Diesem Antrag waren Kopien der E-Card des Beschwerdeführers, eine Meldebestätigung und Honorarnoten an die Medien Zustell GmbH für die Monate März 2013 und Mai 2013 beigelegt.

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen einen gültigen Reisepass und eine Geburtsurkunde inkl. Lichtbild vorlegen könne. Zudem wurden dem Beschwerdeführer diverse Fragen zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich gestellt.
  2. Mit Ladung vom 24.02.2015 wurde der Beschwerdeführer für den 19.03.2015 zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeladen und wurde er in der Ladung aufgefordert, zur Einvernahme seinen Reisepass sowie diverse sonstige Unterlagen, (Lohnzettel, gültige Krankenversicherung, Mietvertrag, A2-Deutschkurs) mitzubringen. Bei diesem Termin wurde dem Beschwerdeführer nochmals zur Kenntnis gebracht, die erforderlichen Dokumente vorzulegen. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er sich bei der Indischen Botschaft um Ausstellung eines Identitätsdokumentes bemühen werde. Die A2-Deutschprüfung werde nachgereicht. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie einer Identitätskarte der indischen Wahlbehörde vom 20.04.1995, eine Reifeprüfungsbestätigung von 1990 und einen Bezugsschein für Lebensmittel aus dem Jahr 2005 für sich, seine Gattin und seine beiden minderjährigen Kinder vor.
  3. Mit Schreiben vom 21.05.2015 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer die A2-Prüfung nicht bestanden habe. Der Beschwerdeführer werde jedoch weiterhin einen Deutschkurs besuchen. Mit Schreiben vom 24.07.2015 wurde zum Beweis dafür die diesbezügliche Anmeldebestätigung vom 17.07.2015 übermittelt.
  4. Mit Schreiben vom 30.08.2015 führte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit zwölf Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und sich seither sehr stark um eine Integration in Österreich bemüht und wohlverhalten habe. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels würde er in Anbetracht seiner Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit und des ihm zur Verfügung stehenden fördernden Umfeldes zahlreicher österreichischer Freunde und Bekannte keinesfalls eine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Der Beschwerdeführer ersuche daher in Hinblick auf die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens

Art. 8EMRK seinem Antrag stattzugeben.17.

Mit Schreiben vom 30.08.2015 führte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit zwölf Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und sich seither sehr stark um eine Integration in Österreich bemüht und wohlverhalten habe. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels würde er in Anbetracht seiner Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit und des ihm zur Verfügung stehenden fördernden Umfeldes zahlreicher österreichischer Freunde und Bekannte keinesfalls eine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Der Beschwerdeführer ersuche daher in Hinblick auf die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens

Artikel 8, EMRK seinem Antrag stattzugeben.

18. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

§ 55Asyl

G

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 i

Vm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Indien zulässig sei.

Zudem wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).18. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

Paragraph 55, AsylG

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Zudem wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei.). 19. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnungen vom 18.07.2016 zur Kenntnis gebracht, dass ihm

§ 52Abs.

1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde bzw. er

§ 52aAbs.

2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 20.08.2016 in Anspruch zu nehmen.19. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnungen vom 18.07.2016 zur Kenntnis gebracht, dass ihm

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde bzw. er

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 20.08.2016 in Anspruch zu nehmen. 20. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl substantiiert zurückgetreten. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer erlassenen Verfahrensanordnungen vom 18.07.2016 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes. Weiters wurde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens

§ 53Vw

GVG iVm § 35 leg. cit. binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beschwerdeführervertreters zu bezahlen.20. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl substantiiert zurückgetreten. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer erlassenen Verfahrensanordnungen vom 18.07.2016 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes. Weiters wurde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Paragraph 53, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, leg. cit. binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beschwerdeführervertreters zu bezahlen.

  1. Am 10.05.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist bei der Verhandlung entschuldigt nicht erschienen.
  2. Am 11.05.2017, am 18.05.2017, sowie am 28.07.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen bzw. Beweismittel ein.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2017, Zl. W169 1251158-3/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016

§ 55i

Vm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG, § 10 Abs. 3 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.23. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2017, Zl. W169 1251158-3/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016

Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Festgehalten wurde unter anderem, dass die Entscheidung hinsichtlich der in der Beschwerde gestellten Anträge auf Behebung der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Verfahrensanordnungen

§ 52Abs.

1 BFA-VG und § 52a Abs. 2 BFA-VG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie hinsichtlich der Zuerkennung der Kosten

§ 53Vw

GVG iVm § 35 leg. cit. gesondert ergeht.Festgehalten wurde unter anderem, dass die Entscheidung hinsichtlich der in der Beschwerde gestellten Anträge auf Behebung der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Verfahrensanordnungen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie hinsichtlich der Zuerkennung der Kosten

Paragraph 53, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, leg. cit. gesondert ergeht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers sowie dem im Akt aufliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2017, Zl. W169 1251158-3/10E.
  2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

§ 6

entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zum Spruchteil A)

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. 2.1. Zu Spruchpunkt I.: Abweisung des Antrages auf Behebung der Verfahrensanordnung

§ 52Abs.

1 BFA-VG vom 18.07.20162.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.: Abweisung des Antrages auf Behebung der Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 18.07.2016 § 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG lauten:Paragraph 52, Absatz eins und 2 BFA-VG lauten: "Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht § 52.

(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage

§ 16Abs. 2 Vw

GVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 52,

(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage

Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren

Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten."

(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren

Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten." In der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde u.a. die Verfahrensanordnung über die Bestellung eines Rechtsberaters

§ 52Abs.

1 BFA-VG angefochten und beantragt, diese wegen Rechtswidrigkeit zu beheben. Dies wurde damit begründet, dass es nicht "angehe", den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit einem der belangten Behörde "beliebigen und gnädigen Rechtsberater zu beglücken", obwohl er anwaltlich vertreten sei. Es widerspreche jedwedem demokratischen Prinzip, wenn sich die Partei von einem Rechtsberater vertreten lassen müsse, welcher von der Behörde ausgesucht werde.In der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde u.a. die Verfahrensanordnung über die Bestellung eines Rechtsberaters

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG angefochten und beantragt, diese wegen Rechtswidrigkeit zu beheben. Dies wurde damit begründet, dass es nicht "angehe", den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit einem der belangten Behörde "beliebigen und gnädigen Rechtsberater zu beglücken", obwohl er anwaltlich vertreten sei. Es widerspreche jedwedem demokratischen Prinzip, wenn sich die Partei von einem Rechtsberater vertreten lassen müsse, welcher von der Behörde ausgesucht werde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Vertretungsverhältnis zwischen Rechtsberater

§ 52BFA-VG und Fremden Folgendes ausgeführt hat (vgl. Vw

GH 30.05.2017, Zl. 2017/19/0113):In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Vertretungsverhältnis zwischen Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG und Fremden Folgendes ausgeführt hat vergleiche VwGH 30.05.2017, Zl. 2017/19/0113): "Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers wird mit den angeführten Bestimmungen weder geregelt, wie ein Vertretungsverhältnis zwischen einem Fremden (bzw. Asylwerber) und einem Rechtsberater konkret zustande kommt, noch dass es einem Fremden (bzw. Asylwerber) verwehrt wäre, jemand anderen als einen Rechtsberater mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu bevollmächtigten. § 52 Abs. 2 dritter Satz BFA-VG enthält - ungeachtet dessen, dass ein im Sinn des § 52 Abs. 2 BFA-VG gestelltes Ersuchen um Vertretung als Vollmachtserteilung anzusehen ist - (lediglich) die Anordnung, dass dem Rechtsberater die Verpflichtung auferlegt wird, über Ersuchen des Fremden (bzw. des Asylwerbers) die Vertretung in den von dieser Bestimmung erfassten Verfahren zu übernehmen. Insoweit steht es einem Rechtsberater (schon) von Gesetzes wegen - anders als einer sonstigen Person, der eine Verfahrenspartei (bloß) Vollmacht erteilt (vgl. zur Unterscheidung der Erteilung einer Vollmacht ohne Auftrag und der Bevollmächtigung mit Auftrag den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom

  1. März 2002, 1 Ob 28/02b, mwN, vgl. dazu auch Welser/Zöchling-Jud, Grundriss des bürgerlichen Rechts II14 Rz 953) - nicht frei, von der ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch zu machen.""Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers wird mit den angeführten Bestimmungen weder geregelt, wie ein Vertretungsverhältnis zwischen einem Fremden (bzw. Asylwerber) und einem Rechtsberater konkret zustande kommt, noch dass es einem Fremden (bzw. Asylwerber) verwehrt wäre, jemand anderen als einen Rechtsberater mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu bevollmächtigten. Paragraph 52, Absatz 2, dritter Satz BFA-VG enthält - ungeachtet dessen, dass ein im Sinn des Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG gestelltes Ersuchen um Vertretung als Vollmachtserteilung anzusehen ist - (lediglich) die Anordnung, dass dem Rechtsberater die Verpflichtung auferlegt wird, über Ersuchen des Fremden (bzw. des Asylwerbers) die Vertretung in den von dieser Bestimmung erfassten Verfahren zu übernehmen. Insoweit steht es einem Rechtsberater (schon) von Gesetzes wegen - anders als einer sonstigen Person, der eine Verfahrenspartei (bloß) Vollmacht erteilt vergleiche zur Unterscheidung der Erteilung einer Vollmacht ohne Auftrag und der Bevollmächtigung mit Auftrag den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom
  2. März 2002, 1 Ob 28/02b, mwN, vergleiche dazu auch Welser/Zöchling-Jud, Grundriss des bürgerlichen Rechts II14 Rz 953) - nicht frei, von der ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch zu machen." Sowohl dem Gesetzestext als auch der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur ist somit klar zu entnehmen ist, dass es für das Tätigwerden des Rechtsberaters eines Ersuchens seitens des Fremden bzw. Asylwerbers bedarf. Gleichzeitig ist es dem Fremden/Asylwerber nicht verwehrt, jemand anderen als einen Rechtsberater mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu bevollmächtigen. Da sohin ein Rechtsberater ohne Ersuchen des Fremden und entsprechender Erteilung einer Vollmacht nicht für diesen tätig werden kann, geht die Argumentation in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer ein von der Behörde ausgesuchter Rechtsberater "aufgezwungen" werde, ins Leere. Auch eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung, wie in der Beschwerde moniert, kann nicht erkannt werden. 2.
  3. Zu Spruchpunkt II.: Abweisung des Antrages auf Behebung der Verfahrensanordnung

§ 52aAbs.

2 BFA-VG vom 18.07.20162.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Abweisung des Antrages auf Behebung der Verfahrensanordnung

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG vom 18.07.2016 § 52a BFA-VG lautet:Paragraph 52 a, BFA-VG lautet: "Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe § 52a.

(1)Einem Fremden kann in jedem Stadium seines Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Verfahrens. Die Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise (§ 12 Abs. 2 GVG-B 2005).Paragraph 52 a,
(1)Einem Fremden kann in jedem Stadium seines Verfahrens Rückkehrberatung gewährt werden. Die Rückkehrberatung umfasst die Abklärung der Perspektiven während und nach Abschluss des Verfahrens. Die Rückkehrhilfe umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise (Paragraph 12, Absatz 2, GVG-B 2005).
(2)Wird gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen oder einem Asylwerber eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt, ist dieser verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, sofern dies nicht bereits einmal in diesem Verfahren erfolgt ist. In einem Verfahren nach § 27a AsylG 2005 kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden. Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.
(2)Wird gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen oder einem Asylwerber eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt, ist dieser verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, sofern dies nicht bereits einmal in diesem Verfahren erfolgt ist. In einem Verfahren nach Paragraph 27 a, AsylG 2005 kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden. Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.
(3)Die zuständige Rückkehrberatungsstelle hat auf Nachfrage der zuständigen Landespolizeidirektion im Verwaltungsstrafverfahren nach § 120 Abs. 1b FPG, dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht darüber Auskunft zu geben, ob und mit welchem Ergebnis ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat.
(3)Die zuständige Rückkehrberatungsstelle hat auf Nachfrage der zuständigen Landespolizeidirektion im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG, dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht darüber Auskunft zu geben, ob und mit welchem Ergebnis ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat.
(4)Entschließt sich der Fremde dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (§ 12 GVG-B 2005). Der Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) ist im Zulassungsverfahren dem abschließenden Gespräch über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehen."
(4)Entschließt sich der Fremde dazu, die ihm angebotene Rückkehrhilfe anzunehmen und auszureisen, kann ihm vor der Ausreise finanzielle Unterstützung gewährt werden (Paragraph 12, GVG-B 2005). Der Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) ist im Zulassungsverfahren dem abschließenden Gespräch über die Gewährung von Rückkehrhilfe beizuziehen." In der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung

§ 52a Abs.

2 BFA-VG verpflichtet worden sei, bis zum 20.08.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, wobei diese "Aufforderung zum jetzigen Zeitpunkt nur als vollkommen sinnlos und schikanös bezeichnet werden kann, nachdem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, sodass auch die Rückkehrentscheidung frühestens mit Rechtskraft des Erkenntnisses in Kraft treten würde, auf Grund welcher Rechtskraft ich dann noch eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise hätte". Welchen Sinn dementsprechend eine Rückkehrberatung zu einem Zeitpunkt haben sollte, zu welchem von einer zwingenden Rückkehr noch lange keine wie immer geartete Rede sein könnte, lasse sich der angefochtenen Verfahrensanordnung in keiner Weise entnehmen, weshalb diese wegen "gänzlicher Rechtswidrigkeit" aufzuheben sein werde.In der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung

Paragraph 52, a Absatz 2, BFA-VG verpflichtet worden sei, bis zum 20.08.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, wobei diese "Aufforderung zum jetzigen Zeitpunkt nur als vollkommen sinnlos und schikanös bezeichnet werden kann, nachdem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, sodass auch die Rückkehrentscheidung frühestens mit Rechtskraft des Erkenntnisses in Kraft treten würde, auf Grund welcher Rechtskraft ich dann noch eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise hätte". Welchen Sinn dementsprechend eine Rückkehrberatung zu einem Zeitpunkt haben sollte, zu welchem von einer zwingenden Rückkehr noch lange keine wie immer geartete Rede sein könnte, lasse sich der angefochtenen Verfahrensanordnung in keiner Weise entnehmen, weshalb diese wegen "gänzlicher Rechtswidrigkeit" aufzuheben sein werde. Dazu ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG erlassen und er mit der angefochtenen Verfahrensanordnung vom 18.07.2016

§ 52aAbs.

2 BFA-VG zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches bis zum 20.08.2016 verpflichtet wurde. Wieso nun die Aufforderung an den Beschwerdeführer, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 20.08.2016 in Anspruch zu nehmen, zum damaligen Zeitpunkt "nur als vollkommen sinnlos und bloß schikanös bezeichnet werden kann", ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Dem Wortlaut des Gesetzes nach muss ein Fremder, dem eine Aufenthaltsbeendigung aufgrund einer gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung oder einer beabsichtigten Zurück- oder Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bzw. einer beabsichtigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sehr wahrscheinlich bevorsteht, mindestens ein Mal in seinem Verfahren ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch nehmen. Wie bzw. wann und ob die Aufenthaltsbeendigung schlussendlich durchgeführt wird, bleibt völlig offen und dient das mit Verfahrensanordnung

§ 52aAbs.

2 BFA-VG angeordnete Rückkehrberatungsgespräch als Perspektivenabklärung während und nach Abschluss des Verfahrens, weswegen schon aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Erlassen der Verfahrensanordnung

§ 52aAbs. 2 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erblickt werden kann. In den Erläuterungen zur RV 582 Blg

NR 25. GP zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 wird zudem hervorgehoben, dass der freiwilligen Ausreise jedenfalls Vorrang vor der zwangsweisen Abschiebung gegeben werden soll, weshalb sowohl Fremden als auch Asylwerbern in jedem Verfahrensstadium Rückkehrberatung zu gewähren ist. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Aufforderung an den Beschwerdeführer, bis zum 20.08.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, zum "jetzigen Zeitpunkt nur als vollkommen sinnlos und schikanös bezeichnet werden kann", gehen somit auch ins Leere.Dazu ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und er mit der angefochtenen Verfahrensanordnung vom 18.07.2016

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches bis zum 20.08.2016 verpflichtet wurde. Wieso nun die Aufforderung an den Beschwerdeführer, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 20.08.2016 in Anspruch zu nehmen, zum damaligen Zeitpunkt "nur als vollkommen sinnlos und bloß schikanös bezeichnet werden kann", ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Dem Wortlaut des Gesetzes nach muss ein Fremder, dem eine Aufenthaltsbeendigung aufgrund einer gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung oder einer beabsichtigten Zurück- oder Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bzw. einer beabsichtigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sehr wahrscheinlich bevorsteht, mindestens ein Mal in seinem Verfahren ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch nehmen. Wie bzw. wann und ob die Aufenthaltsbeendigung schlussendlich durchgeführt wird, bleibt völlig offen und dient das mit Verfahrensanordnung

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnete Rückkehrberatungsgespräch als Perspektivenabklärung während und nach Abschluss des Verfahrens, weswegen schon aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Erlassen der Verfahrensanordnung

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erblickt werden kann. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 582 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 wird zudem hervorgehoben, dass der freiwilligen Ausreise jedenfalls Vorrang vor der zwangsweisen Abschiebung gegeben werden soll, weshalb sowohl Fremden als auch Asylwerbern in jedem Verfahrensstadium Rückkehrberatung zu gewähren ist. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Aufforderung an den Beschwerdeführer, bis zum 20.08.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, zum "jetzigen Zeitpunkt nur als vollkommen sinnlos und schikanös bezeichnet werden kann", gehen somit auch ins Leere. 2.
  2. Zu Spruchpunkt III.: Zurückweisung des Antrages auf Kostenzuspruch2.
  3. Zu Spruchpunkt römisch drei.: Zurückweisung des Antrages auf Kostenzuspruch

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3).Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entsprichtDie Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der Aufwandersatz ist

Abs. 7 leg.cit. auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Der Aufwandersatz ist

Absatz 7, leg.cit. auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. § 53 VwGVG lautet:Paragraph 53, VwGVG lautet: "Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze § 53. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden."Paragraph 53, Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden." Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde, die Behörde schuldig zu erkennen, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens

§ 53i

Vm 35 VwGVG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beschwerdevertreters zu bezahlen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt jedoch der Grundsatz der sogenannten Kostenselbsttragung (vgl. § 74 AVG iVm § 17 VwGVG), außer es handelt sich um Maßnahmenbeschwerden oder typenfreies hoheitliches Verwaltungshandeln (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2014], § 35 VwGVG, Anm. 1). Da es sich gerade im gegenständlichen Fall weder um Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG handelt, noch ein rechtswidriges Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorlag, war der Antrag auf Kostenzuspruch in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage für einen Kostenersatz für den Fall einer Bescheidbeschwerde, wie im konkreten Fall, als unzulässig zurückzuweisen.Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde, die Behörde schuldig zu erkennen, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Paragraph 53, in Verbindung mit 35 VwGVG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beschwerdevertreters zu bezahlen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt jedoch der Grundsatz der sogenannten Kostenselbsttragung vergleiche Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG), außer es handelt sich um Maßnahmenbeschwerden oder typenfreies hoheitliches Verwaltungshandeln vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2014], Paragraph 35, VwGVG, Anmerkung 1). Da es sich gerade im gegenständlichen Fall weder um Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG handelt, noch ein rechtswidriges Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorlag, war der Antrag auf Kostenzuspruch in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage für einen Kostenersatz für den Fall einer Bescheidbeschwerde, wie im konkreten Fall, als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen vorstehend zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen vorstehend zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W169.1251158.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.