1 BFA-VG vom 18.07.2016 wird
GVG als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Der Antrag auf Behebung der Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 18.07.2016 wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Behebung der Verfahrensanordnung
2 BFA-VG vom 18.07.2016 wird
GVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Behebung der Verfahrensanordnung
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG vom 18.07.2016 wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. III. und den Beschluss gefasst:römisch drei. und den Beschluss gefasst: Der Antrag auf Kostenersatz
Vm 33 VwGVG wird als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Kostenersatz
Paragraphen 53, in Verbindung mit 33 VwGVG wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt :römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt : 1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.04.2003 den ersten Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2003
G 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien
G für zulässig erklärt. Da gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs dieser am 11.12.2003 in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.04.2003 den ersten Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2003
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien
Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Da gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs dieser am 11.12.2003 in Rechtskraft. 2. Am 08.01.2004 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2004
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2008, Zl. C15 251.158-0/2008/9E, als unbegründet abgewiesen.2. Am 08.01.2004 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2004
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2008, Zl. C15 251.158-0/2008/9E, als unbegründet abgewiesen.
AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; zudem wurde der Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.9. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; zudem wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2011, Zahl: C12 251.158-2/2011/2E, abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 21.02.2011 zugestellt.
G. Diesem Antrag waren Kopien der E-Card des Beschwerdeführers, eine Meldebestätigung und Honorarnoten an die Medien Zustell GmbH für die Monate März 2013 und Mai 2013 beigelegt.13. Am 02.10.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG. Diesem Antrag waren Kopien der E-Card des Beschwerdeführers, eine Meldebestätigung und Honorarnoten an die Medien Zustell GmbH für die Monate März 2013 und Mai 2013 beigelegt.
Mit Schreiben vom 30.08.2015 führte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit zwölf Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und sich seither sehr stark um eine Integration in Österreich bemüht und wohlverhalten habe. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels würde er in Anbetracht seiner Arbeitswilligkeit, Arbeitsfähigkeit und des ihm zur Verfügung stehenden fördernden Umfeldes zahlreicher österreichischer Freunde und Bekannte keinesfalls eine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Der Beschwerdeführer ersuche daher in Hinblick auf die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens
18. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
G
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Zudem wurde
1 bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).18. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
Paragraph 55, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Zudem wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei.). 19. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnungen vom 18.07.2016 zur Kenntnis gebracht, dass ihm
1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde bzw. er
2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 20.08.2016 in Anspruch zu nehmen.19. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnungen vom 18.07.2016 zur Kenntnis gebracht, dass ihm
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde bzw. er
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 20.08.2016 in Anspruch zu nehmen. 20. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl substantiiert zurückgetreten. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer erlassenen Verfahrensanordnungen vom 18.07.2016 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes. Weiters wurde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens
GVG iVm § 35 leg. cit. binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beschwerdeführervertreters zu bezahlen.20. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl substantiiert zurückgetreten. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer erlassenen Verfahrensanordnungen vom 18.07.2016 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes. Weiters wurde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Paragraph 53, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, leg. cit. binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beschwerdeführervertreters zu bezahlen.
Vm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG, § 10 Abs. 3 AsylG, § 9 BFA-VG und §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.23. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2017, Zl. W169 1251158-3/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016
Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Festgehalten wurde unter anderem, dass die Entscheidung hinsichtlich der in der Beschwerde gestellten Anträge auf Behebung der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Verfahrensanordnungen
1 BFA-VG und § 52a Abs. 2 BFA-VG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie hinsichtlich der Zuerkennung der Kosten
GVG iVm § 35 leg. cit. gesondert ergeht.Festgehalten wurde unter anderem, dass die Entscheidung hinsichtlich der in der Beschwerde gestellten Anträge auf Behebung der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Verfahrensanordnungen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie hinsichtlich der Zuerkennung der Kosten
Paragraph 53, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, leg. cit. gesondert ergeht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zum Spruchteil A)
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. 2.1. Zu Spruchpunkt I.: Abweisung des Antrages auf Behebung der Verfahrensanordnung
1 BFA-VG vom 18.07.20162.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.: Abweisung des Antrages auf Behebung der Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 18.07.2016 § 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG lauten:Paragraph 52, Absatz eins und 2 BFA-VG lauten: "Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht § 52.
GVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Paragraph 52,
Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten."
Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten." In der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde u.a. die Verfahrensanordnung über die Bestellung eines Rechtsberaters
1 BFA-VG angefochten und beantragt, diese wegen Rechtswidrigkeit zu beheben. Dies wurde damit begründet, dass es nicht "angehe", den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit einem der belangten Behörde "beliebigen und gnädigen Rechtsberater zu beglücken", obwohl er anwaltlich vertreten sei. Es widerspreche jedwedem demokratischen Prinzip, wenn sich die Partei von einem Rechtsberater vertreten lassen müsse, welcher von der Behörde ausgesucht werde.In der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde u.a. die Verfahrensanordnung über die Bestellung eines Rechtsberaters
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG angefochten und beantragt, diese wegen Rechtswidrigkeit zu beheben. Dies wurde damit begründet, dass es nicht "angehe", den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit einem der belangten Behörde "beliebigen und gnädigen Rechtsberater zu beglücken", obwohl er anwaltlich vertreten sei. Es widerspreche jedwedem demokratischen Prinzip, wenn sich die Partei von einem Rechtsberater vertreten lassen müsse, welcher von der Behörde ausgesucht werde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Vertretungsverhältnis zwischen Rechtsberater
GH 30.05.2017, Zl. 2017/19/0113):In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Vertretungsverhältnis zwischen Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG und Fremden Folgendes ausgeführt hat vergleiche VwGH 30.05.2017, Zl. 2017/19/0113): "Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers wird mit den angeführten Bestimmungen weder geregelt, wie ein Vertretungsverhältnis zwischen einem Fremden (bzw. Asylwerber) und einem Rechtsberater konkret zustande kommt, noch dass es einem Fremden (bzw. Asylwerber) verwehrt wäre, jemand anderen als einen Rechtsberater mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu bevollmächtigten. § 52 Abs. 2 dritter Satz BFA-VG enthält - ungeachtet dessen, dass ein im Sinn des § 52 Abs. 2 BFA-VG gestelltes Ersuchen um Vertretung als Vollmachtserteilung anzusehen ist - (lediglich) die Anordnung, dass dem Rechtsberater die Verpflichtung auferlegt wird, über Ersuchen des Fremden (bzw. des Asylwerbers) die Vertretung in den von dieser Bestimmung erfassten Verfahren zu übernehmen. Insoweit steht es einem Rechtsberater (schon) von Gesetzes wegen - anders als einer sonstigen Person, der eine Verfahrenspartei (bloß) Vollmacht erteilt (vgl. zur Unterscheidung der Erteilung einer Vollmacht ohne Auftrag und der Bevollmächtigung mit Auftrag den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom
2 BFA-VG vom 18.07.20162.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Abweisung des Antrages auf Behebung der Verfahrensanordnung
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG vom 18.07.2016 § 52a BFA-VG lautet:Paragraph 52 a, BFA-VG lautet: "Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe § 52a.
2 BFA-VG verpflichtet worden sei, bis zum 20.08.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, wobei diese "Aufforderung zum jetzigen Zeitpunkt nur als vollkommen sinnlos und schikanös bezeichnet werden kann, nachdem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, sodass auch die Rückkehrentscheidung frühestens mit Rechtskraft des Erkenntnisses in Kraft treten würde, auf Grund welcher Rechtskraft ich dann noch eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise hätte". Welchen Sinn dementsprechend eine Rückkehrberatung zu einem Zeitpunkt haben sollte, zu welchem von einer zwingenden Rückkehr noch lange keine wie immer geartete Rede sein könnte, lasse sich der angefochtenen Verfahrensanordnung in keiner Weise entnehmen, weshalb diese wegen "gänzlicher Rechtswidrigkeit" aufzuheben sein werde.In der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung
Paragraph 52, a Absatz 2, BFA-VG verpflichtet worden sei, bis zum 20.08.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, wobei diese "Aufforderung zum jetzigen Zeitpunkt nur als vollkommen sinnlos und schikanös bezeichnet werden kann, nachdem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, sodass auch die Rückkehrentscheidung frühestens mit Rechtskraft des Erkenntnisses in Kraft treten würde, auf Grund welcher Rechtskraft ich dann noch eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise hätte". Welchen Sinn dementsprechend eine Rückkehrberatung zu einem Zeitpunkt haben sollte, zu welchem von einer zwingenden Rückkehr noch lange keine wie immer geartete Rede sein könnte, lasse sich der angefochtenen Verfahrensanordnung in keiner Weise entnehmen, weshalb diese wegen "gänzlicher Rechtswidrigkeit" aufzuheben sein werde. Dazu ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG erlassen und er mit der angefochtenen Verfahrensanordnung vom 18.07.2016
2 BFA-VG zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches bis zum 20.08.2016 verpflichtet wurde. Wieso nun die Aufforderung an den Beschwerdeführer, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 20.08.2016 in Anspruch zu nehmen, zum damaligen Zeitpunkt "nur als vollkommen sinnlos und bloß schikanös bezeichnet werden kann", ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Dem Wortlaut des Gesetzes nach muss ein Fremder, dem eine Aufenthaltsbeendigung aufgrund einer gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung oder einer beabsichtigten Zurück- oder Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bzw. einer beabsichtigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sehr wahrscheinlich bevorsteht, mindestens ein Mal in seinem Verfahren ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch nehmen. Wie bzw. wann und ob die Aufenthaltsbeendigung schlussendlich durchgeführt wird, bleibt völlig offen und dient das mit Verfahrensanordnung
2 BFA-VG angeordnete Rückkehrberatungsgespräch als Perspektivenabklärung während und nach Abschluss des Verfahrens, weswegen schon aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Erlassen der Verfahrensanordnung
NR 25. GP zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 wird zudem hervorgehoben, dass der freiwilligen Ausreise jedenfalls Vorrang vor der zwangsweisen Abschiebung gegeben werden soll, weshalb sowohl Fremden als auch Asylwerbern in jedem Verfahrensstadium Rückkehrberatung zu gewähren ist. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Aufforderung an den Beschwerdeführer, bis zum 20.08.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, zum "jetzigen Zeitpunkt nur als vollkommen sinnlos und schikanös bezeichnet werden kann", gehen somit auch ins Leere.Dazu ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und er mit der angefochtenen Verfahrensanordnung vom 18.07.2016
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG zur Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches bis zum 20.08.2016 verpflichtet wurde. Wieso nun die Aufforderung an den Beschwerdeführer, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum 20.08.2016 in Anspruch zu nehmen, zum damaligen Zeitpunkt "nur als vollkommen sinnlos und bloß schikanös bezeichnet werden kann", ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Dem Wortlaut des Gesetzes nach muss ein Fremder, dem eine Aufenthaltsbeendigung aufgrund einer gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung oder einer beabsichtigten Zurück- oder Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bzw. einer beabsichtigten Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sehr wahrscheinlich bevorsteht, mindestens ein Mal in seinem Verfahren ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch nehmen. Wie bzw. wann und ob die Aufenthaltsbeendigung schlussendlich durchgeführt wird, bleibt völlig offen und dient das mit Verfahrensanordnung
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnete Rückkehrberatungsgespräch als Perspektivenabklärung während und nach Abschluss des Verfahrens, weswegen schon aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Erlassen der Verfahrensanordnung
Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erblickt werden kann. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 582 BlgNR
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen
Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3).Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen
Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entsprichtDie Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der Aufwandersatz ist
Abs. 7 leg.cit. auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Der Aufwandersatz ist
Absatz 7, leg.cit. auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. § 53 VwGVG lautet:Paragraph 53, VwGVG lautet: "Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze § 53. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden."Paragraph 53, Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden." Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde, die Behörde schuldig zu erkennen, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Vm 35 VwGVG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beschwerdevertreters zu bezahlen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt jedoch der Grundsatz der sogenannten Kostenselbsttragung (vgl. § 74 AVG iVm § 17 VwGVG), außer es handelt sich um Maßnahmenbeschwerden oder typenfreies hoheitliches Verwaltungshandeln (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2014], § 35 VwGVG, Anm. 1). Da es sich gerade im gegenständlichen Fall weder um Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG handelt, noch ein rechtswidriges Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorlag, war der Antrag auf Kostenzuspruch in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage für einen Kostenersatz für den Fall einer Bescheidbeschwerde, wie im konkreten Fall, als unzulässig zurückzuweisen.Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde, die Behörde schuldig zu erkennen, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Paragraph 53, in Verbindung mit 35 VwGVG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beschwerdevertreters zu bezahlen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt jedoch der Grundsatz der sogenannten Kostenselbsttragung vergleiche Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG), außer es handelt sich um Maßnahmenbeschwerden oder typenfreies hoheitliches Verwaltungshandeln vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2014], Paragraph 35, VwGVG, Anmerkung 1). Da es sich gerade im gegenständlichen Fall weder um Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG handelt, noch ein rechtswidriges Verhalten einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorlag, war der Antrag auf Kostenzuspruch in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage für einen Kostenersatz für den Fall einer Bescheidbeschwerde, wie im konkreten Fall, als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen vorstehend zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen vorstehend zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W169.1251158.3.00
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