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{'item': 'W178 2170217-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlW178 2170217-1 SpruchW178 2170217-1/7.E Ausfertigung des am 05.12.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX stellte am
  2. Juni 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner ersten Einvernahme vor der Polizei gab er an, am XXXX geboren zu sein aus Kunduz Afghanistan zu stammen. Er habe sieben Jahre Grundschule in Kunduz abgeschlossen. Er spreche Dari und Paschtu, sein letzter ausgeübter Beruf sei Landwirt gewesen. Sein Vater sei verstorben, er habe vier Schwestern und einen Bruder, die in Afghanistan wohnhaft seien. Er komme aus der Volksgruppe der Tadschicken und sei sunnitischer Moslem. Zuletzt habe er im XXXX in der Provinz Kunduz gewohnt. Die Familie besitze Ländereien im Heimatdorf, die finanzielle Lage sei schlecht. Der Vater habe die Familie versorgt. Zu seinem Fluchtgrund befragt gibt er an, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei, weil er der afghanischen nationalen Armee und den Amerikanern verraten habe, dass sich unter der Brücke eine Bombe befinde. Aus diesem Grund sei sein Vater von den Taliban enthauptet worden. Er habe Angst, dass ihm dasselbe Schicksal drohe. Bei einer Rückkehr befürchte er von den Taliban getötet zu werden, wie sein Vater.
  3. Herr römisch 40 stellte am
  4. Juni 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner ersten Einvernahme vor der Polizei gab er an, am römisch 40 geboren zu sein aus Kunduz Afghanistan zu stammen. Er habe sieben Jahre Grundschule in Kunduz abgeschlossen. Er spreche Dari und Paschtu, sein letzter ausgeübter Beruf sei Landwirt gewesen. Sein Vater sei verstorben, er habe vier Schwestern und einen Bruder, die in Afghanistan wohnhaft seien. Er komme aus der Volksgruppe der Tadschicken und sei sunnitischer Moslem. Zuletzt habe er im römisch 40 in der Provinz Kunduz gewohnt. Die Familie besitze Ländereien im Heimatdorf, die finanzielle Lage sei schlecht. Der Vater habe die Familie versorgt. Zu seinem Fluchtgrund befragt gibt er an, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei, weil er der afghanischen nationalen Armee und den Amerikanern verraten habe, dass sich unter der Brücke eine Bombe befinde. Aus diesem Grund sei sein Vater von den Taliban enthauptet worden. Er habe Angst, dass ihm dasselbe Schicksal drohe. Bei einer Rückkehr befürchte er von den Taliban getötet zu werden, wie sein Vater.
  5. Bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 29.03.2017 gibt er Folgendes an: Er wiederholt die Angaben zu seiner Person. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter habe sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise in seinem Heimatdorf aufgehalten. Er wisse nicht, wo sie jetzt sei. Sein Vater sei kurz vor seiner Ausreise gestorben, damit meine er, dass er nicht nach Hause gekommen sei. Es sei umgebracht worden. Sein Vater sei tot auf dem Feld aufgefunden worden. Er habe das gesehen. Er sei der Erstgeborene der Geschwister (vier Schwestern und einen Bruder). Er habe Afghanistan im Winter verlassen. Es sei beim Verlassen des Heimatlandes 13 Jahre alt gewesen. Sein Cousin sei erwachsen gewesen. Er habe gemeinsam mit seinem Cousin, dem Sohn seiner Tante, die Flucht begonnen. Sie seien teilweise zu Fuß, teilweise mit dem Auto oder mit dem Zug unterwegs gewesen, von seiner Ortschaft nach Kabul, weiter wisse er nicht. Er habe seinen Cousin auf der Reise verloren. Sein Cousin sei heiße XXXX . Er sei sieben Jahre in die öffentliche Schule in seinem Ort. Sein Vater habe keine Geschwister, die er kenne, seine Mutter habe eine Schwester in Kabul, er habe diese insgesamt zweimal als Kind gesehen. Sonst habe er keine Verwandten, seine Großeltern seien bereits verstorben. Zu Seinem Fluchtgrund gibt er an, dass eines Tages zwei Motorräder gekommen seien, als der Vater auf dem Feld gearbeitet haben. Es seien je zwei Personen draufgesessen sein Vater habe sie gesehen. Die Einvernahme wurde unter gerochen weil eine Farsi- Dolmetscherin übersetzte.
  6. Bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 29.03.2017 gibt er Folgendes an: Er wiederholt die Angaben zu seiner Person. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter habe sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise in seinem Heimatdorf aufgehalten. Er wisse nicht, wo sie jetzt sei. Sein Vater sei kurz vor seiner Ausreise gestorben, damit meine er, dass er nicht nach Hause gekommen sei. Es sei umgebracht worden. Sein Vater sei tot auf dem Feld aufgefunden worden. Er habe das gesehen. Er sei der Erstgeborene der Geschwister (vier Schwestern und einen Bruder). Er habe Afghanistan im Winter verlassen. Es sei beim Verlassen des Heimatlandes 13 Jahre alt gewesen. Sein Cousin sei erwachsen gewesen. Er habe gemeinsam mit seinem Cousin, dem Sohn seiner Tante, die Flucht begonnen. Sie seien teilweise zu Fuß, teilweise mit dem Auto oder mit dem Zug unterwegs gewesen, von seiner Ortschaft nach Kabul, weiter wisse er nicht. Er habe seinen Cousin auf der Reise verloren. Sein Cousin sei heiße römisch 40 . Er sei sieben Jahre in die öffentliche Schule in seinem Ort. Sein Vater habe keine Geschwister, die er kenne, seine Mutter habe eine Schwester in Kabul, er habe diese insgesamt zweimal als Kind gesehen. Sonst habe er keine Verwandten, seine Großeltern seien bereits verstorben. Zu Seinem Fluchtgrund gibt er an, dass eines Tages zwei Motorräder gekommen seien, als der Vater auf dem Feld gearbeitet haben. Es seien je zwei Personen draufgesessen sein Vater habe sie gesehen. Die Einvernahme wurde unter gerochen weil eine Farsi- Dolmetscherin übersetzte. Die Einvernahme wurde mit einem anderen Dolmetsch fortgesetzt am 04.05.2017: Weiter zu seinem Fluchtgrund befragt gibt er an, dass die vier Personen auf zwei Motorrädern, die sein Vater gesehen habe, wieder gegangen seien. Als 2 Stunden später afghanische Soldaten gekommen seien, habe sein Vater diesen gesagt , sie sollten die Brücke überprüfen, bevor sie sie überquerten. Die Soldaten hätten eine Bombe unter der Brücke gefunden. Die Soldaten hätten sich beim Vater herzlich bedankt und ihn umarmt. Sein Vater habe abends zu Hause diese Geschichte erzählt. Nach drei Tagen sei sein Vater nicht von der Arbeit nach Hause gekommen. Als er eines Nachmittags das Essen für seinen Vater auf das Fell bringen wollte, habe seinen Vater nicht gefunden. Er habe das Essen dort gelassen und sei heimgegangen. Sie hätten abends auf den Vater gewartet. Am nächsten Tag hätten seine Mutter und er seinen Vater gesucht, als sie auf das Feld kamen, hätten sie die Leiche des Vaters gefunden. Er sei geköpft worden. Es sei ein Zettel auf dem Körper seines Vaters gelegen, auf dem geschrieben gestanden sei " Das ist die Strafe für einen Spion". Am vierten Tag nach diesem Vorfall hätte es am Tor geklopft. Die Personen hätten geschrien, "Wo ist der Sohn des Vertreters". Er habe diese Leute nicht gesehen. Er habe sich, als seine Großmutter die Tür aufmachte in einem Erdloch zum Brotbacken versteckt. Es sei nicht gefunden worden von diesen Leuten. Als diese Personen gegangen gewesen seien, habe ihn seine Mutter mit einer Burka verkleidet und sie sei gemeinsam zur Straße gegangen. Dort habe sie ein Auto angehalten und sie sei nach Kunduz (Stadt) gefahren, dort sei er alleine in ein Auto gestiegen; seine Mutter habe dem Fahrer die Adresse seiner Tante mütterlicherseits gegeben. Der Taxifahrer habe ihm gesagt, er dürfe nicht wissen, wohin sie fahren würden. Es sei bei seiner Tante abgegeben worden. Es sei dann eine Woche im Haus der Tante in Kabul gewesen. Nach dieser Woche meinte die Tante, dass sie nicht beschützen könne und dass es auch für sie gefährlich wäre. Daraufhin seien sein Cousin und er gemeinsam weggefahren. Seine Tante habe alles organisiert. Er sei zu diesem Zeitpunkt der Ermordung seines Vaters zu Hause gewesen, weil Schulferien gewesen seien. Zeitlich könne er den Vorfall insofern eingrenzen als es Schulferien zum Neuen Jahr gebe. Er wisse nicht genau, wann die Ferien beginnen, er wisse nur, dass sie 3-4 Monate dauern. Zur Frage, ob er Angaben darüber machen könne, wie die Taliban hätten wissen sollen, dass der Vater den Soldaten den Tipp bezüglich der Bombe gegeben habe, antwortete er, dass er die Taliban nicht kenne und auch sein Vater diese nicht gekannt habe. Vielleicht hätten die Taliban seinen Vater dabei gesehen. Zu seiner Mutter habe er keinen Kontakt. In der fortgesetzten Einvernahme gibt er an das seine Großmutter väterlicherseits die mit der Familie im Haus gelebt habe, sonst habe er niemanden außer seiner Tante und seinen Geschwistern. Den Cousin habe er auf der Flucht verloren. Beim Auffinden des Vaters seien seine Mutter und er dabei gewesen. Nachdem sie geschrien und geweint hätten, seien andere Leute aus der Ortschaft gekommen und hätten den Vater ins Dorf gebracht. Der Vorfall sei nicht der Polizei angezeigt worden, warum wisse er nicht. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre fürchte er, dass die Taliban ihn umbringen. Warum ihn die Taliban in einer Metropole wie z.B. Kabul finden könnten, wisse er nicht.
  7. Mit Bescheid vom 22.08.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  8. Mit Bescheid vom 22.08.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. In der Begründung, soweit sie Spruchpunkt I betrifft, wird Folgendes ausgeführt: Er habe sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Befragung vor dem Bundesamt als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates angegeben, dass sein Vater durch die Taliban getötet worden sei, weil dieser die afghanischen nationalen Armee vor einer versteckten Bombe gewarnt habe. Bei der Befragung vor dem Bundesamt habe er dieses Vorbringen dahingehend gesteigert, dass er selbst durch die Taliban bedroht worden sei. Diese hätten das Elternhaus aufgesucht und nach dem Sohn des Vertreters gefragt er hätte sich verstecken können sei anschließend zu seiner Tante nach Kabul geflüchtet wo er weiter mit seinem Cousin die Reise nach Europa angetreten habe. Schon die Tatsache, dass der Guss aus Kabul mit ihm gemeinsam in Richtung Europa gereist sei, zeuge von einer geplanten Handhabung und nicht von einer Flucht aufgrund aufgrund von Verfolgung. Die Behauptung, sein Vater habe durch die Warnung der Armee vor einer Bombe, die die Talibankämpfer unter einer Brücke angebracht hätten, sei wenig glaubhaft, doch selbst wenn sich dies so zugetragen hätte sei nicht nachvollziehbar, wie die Taliban den Vater als Verräter hätten identifizieren sollen. Bezüglich der Behauptung seiner konkreten und individuellen Gefährdung durch die Taliban, da diese zu ihm nach Hause gekommen seien, habe er die Behörde nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Behauptung überzeugt:In der Begründung, soweit sie Spruchpunkt römisch eins betrifft, wird Folgendes ausgeführt: Er habe sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Befragung vor dem Bundesamt als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates angegeben, dass sein Vater durch die Taliban getötet worden sei, weil dieser die afghanischen nationalen Armee vor einer versteckten Bombe gewarnt habe. Bei der Befragung vor dem Bundesamt habe er dieses Vorbringen dahingehend gesteigert, dass er selbst durch die Taliban bedroht worden sei. Diese hätten das Elternhaus aufgesucht und nach dem Sohn des Vertreters gefragt er hätte sich verstecken können sei anschließend zu seiner Tante nach Kabul geflüchtet wo er weiter mit seinem Cousin die Reise nach Europa angetreten habe. Schon die Tatsache, dass der Guss aus Kabul mit ihm gemeinsam in Richtung Europa gereist sei, zeuge von einer geplanten Handhabung und nicht von einer Flucht aufgrund aufgrund von Verfolgung. Die Behauptung, sein Vater habe durch die Warnung der Armee vor einer Bombe, die die Talibankämpfer unter einer Brücke angebracht hätten, sei wenig glaubhaft, doch selbst wenn sich dies so zugetragen hätte sei nicht nachvollziehbar, wie die Taliban den Vater als Verräter hätten identifizieren sollen. Bezüglich der Behauptung seiner konkreten und individuellen Gefährdung durch die Taliban, da diese zu ihm nach Hause gekommen seien, habe er die Behörde nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Behauptung überzeugt: Zum einen, da er den Vorfall nicht von Beginn an erwähnt habe, da er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er dasselbe Schicksal wie das des Vaters befürchtet habe, zum anderen, da die Schilderung hinsichtlich des VersteckenS und der Flucht weder plausibel noch mit den Tatsachen und der allgemeinen Lebenserfahrung kompatibel und sohin nicht glaubwürdig seien. Bereits bei der Nennung seiner Angehörigen sei er nicht glaubhaft gewesen zu seien die persönliche Glaubwürdigkeit als solche abzusprechen. Auf die Frage, ob er noch weitere Angehörige im Herkunftsstaat habe hätte er geantwortet dass seine Großeltern bereits verstorben seien. Bei der Schilderung der Durchsuchung des Elternhauses durch die Taliban habe er dann allerdings angegeben, dass die im selben Haus lebende Großmutter die Tür geöffnet habe. Auch sei es nicht nachvollziehbar, warum es im über die in Kabul lebende Tante, der Namen und Adresse im bekannt sein müsste, möglich sei, Kontakt zu den Verwandten im Herkunftsstaat herzustellen. Die Behörde schließe aus seinem Verhalten auch, dass seine Mutter und seine Geschwister und seine Großmutter noch im Herkunftsort aufhältig seien. Zudem habe er zu seiner gesamten Schilderung weder genaue zeitliche Angaben noch detaillierte Angaben zu den handelnden Personen oder behaupteten Bedrohungsszenario machen können. Das Alter dieses sei bereits aufgrund seines Habitus es infrage gestellt worden. Auch die Angabe, dass er bei der Ausreise vielleicht 13 gewesen sei sei seine persönlichen seiner persönlichen Glaubwürdigkeit nicht erforderlich. Es sei sohin im Herkunftsstaat keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen und er hätte keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates glaubhaft machen können. Es drohe daher keine asylrelevante Verfolgung.
  9. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer vertreten durch das Land Wien, MA 11, diese vertreten durch Arge Rechtsberatung Beschwerde gegen Spruchpunkt I erhoben. Es wird ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren behauptet. Ebenso werde die Beweiswürdigung infrage gestellt. In Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen sind das jugendliche Alter, die Abhängigkeit und eine allfällige relative Unreife sowie Bildung und kultureller Hintergrund zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer seinem Zeitpunkt seiner Einvernahme 16 Jahre alt gewesen und in Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse im Heimatland erst 13 Jahre alt. Dies hätte berücksichtigt werden müssen.
  10. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer vertreten durch das Land Wien, MA 11, diese vertreten durch Arge Rechtsberatung Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins erhoben. Es wird ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren behauptet. Ebenso werde die Beweiswürdigung infrage gestellt. In Verfahren mit unbegleiteten Minderjährigen sind das jugendliche Alter, die Abhängigkeit und eine allfällige relative Unreife sowie Bildung und kultureller Hintergrund zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer seinem Zeitpunkt seiner Einvernahme 16 Jahre alt gewesen und in Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse im Heimatland erst 13 Jahre alt. Dies hätte berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe ein sehr detailreiches und ausführliches Vorbringen erstattet das in sich konsistente nicht widersprüchlich gewesen sei. Dass er zu beiden relevanten Vorfällen, nämlich die Beobachtung des Vaters auf der Brücke und dann anschließend Gespräch mit den Soldaten als auch zum Besuch der Taliban im Haus des Vaters keine persönlichen Wahrnehmungen habe und daher nur vom Hörensagen berichten könne, könne ihm nicht negativ angelastet werden. Im Übrigen wird auf die ständige Judikatur verwiesen, wonach Minderjährigen eine mangelnde detaillierte Zeitangabe oder geringfügige Widersprüche nicht negativ anzulasten seien. Dass er bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, dass die vermutlichen Taliban auch im Haus nach ihm gefragt hätten, begründe keinen Widerspruch, sondern habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Einvernahme lediglich näher substantiiert. Diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des VfGH verwiesen, wonach die Erstbefragung nicht der näheren Befragung zu dem Fluchtgrund diene. Die Erstbefragung des Beschwerdeführers habe im Zeitraum der großen Fluchtbewegungen 2015 stattgefunden; es sei allgemein bekannt, dass die Exekutive zu dieser Zeit mehr als überfordert gewesen sei und die Erstbefragungen noch weniger Qualität gehabt hätten als zuvor. Auch das UNHCR habe eine Studie zu polizeilichen Erstbefragungen durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass aufgrund der festgestellten Qualitätsmängel und strukturellen Probleme empfohlen werde, den Angaben der Erstbefragung keinerlei Beweiskraft im Rahmen einer Glaubwürdigkeitsprüfung beizumessen. Bei der Erstbefragung sei kein Rechtsberater anwesend gewesen, obwohl der Beschwerdeführer damals erst 14 Jahre alt gewesen sei und sie habe im Polizei -Anhaltezentrum nach einer anstrengenden Reise stattgefunden. Aus der Tatsache, dass der Cousin aus Kabul mit dem Bf gemeinsam Richtung Europa gereist sei, sei auf keine geplante Handlung zu schließen, vielmehr sei der Cousin mitgeschickt worden, um auf den Beschwerdeführer aufzupassen, weil dieser erst 13 Jahre alt gewesen sei. Hinsichtlich der Identifikation des Vaters durch die Taliban als Verräter habe der Beschwerdeführer schon während der Einvernahme angegeben, dass er nicht wisse, woher die Taliban diese Informationen hätten, dass es aber möglich sei, dass sich diese versteckt hielten und den Vater aus dem Tag beobachtet hätten, wie er mit den Soldaten sprach. Das erscheint nicht undenkbar. Wenn es das Bundesamt für unglaubwürdig halte, dass sich der Beschwerdeführer in einem Erdloch versteckt habe, so sei darauf hingewiesen, dass fast jedes afghanische Haus in ländlicher Umgebung eine derartige Brotbackstelle habe, die groß genug se,i dass sich ein Kind darin verstecken könne. Es werde im Bescheid nicht näher begründet, warum das Bundesamt dazu komme, die Verkleidung mit einer Burka für unglaubwürdig zu halten. Die Mutter habe ihn in eine Burka gehüllt, um ihn versteckt zum Taxi nach Kunduz zu bringen; die afghanischen Burkas würden sich gut zum Verstecken von Personen eignen, da man nicht erkennen könne, ob sich eine Frau oder ein Mann darunter verberge. Hinsichtlich der falschen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Großmutter, dass er angegeben habe, seine Großeltern seien bereits verstorben, habe er gemeint, beide Großeltern mütterlicherseits sowie sein Großvater väterlicherseits seien verstorben, er habe nicht daran gedacht, dass seine Großmutter väterlicherseits, die mit ihm gemeinsam im Haushalt lebe., noch am Leben sei. Wie der Beschwerdeführer in der Einvernahme angegeben habe, habe er zu seiner Tante in Kabul keinen Kontakt, seien Cousin habe auf der Flucht verloren, da der Beschwerdeführer vom Schlepper vom Kuss ein getrennt worden sei; die Kontaktdaten sowohl von der Tante als auch von der Familie habe dieser in seinem Handy gehabt, er habe seitdem keine Kontaktmöglichkeit mehr. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der genauen zeitlichen Angaben und detaillierten Angaben zu den handelnden Personen aufgrund seines Alters nicht in der Lage gewesen. Er sei zum Zeitpunkt der Ereignisse erst 13 Jahre alt gewesen. Da der Beschwerdeführer keine persönlichen Wahrnehmungen gehabt habe, könne weder die Taliban am Feld noch die afghanischen Soldaten beschreiben. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Bf ein widerspruchsfreies und nachvollziehbares Vorbringen erstattet habe, dass in Einklang mit einschlägigen Länderberichten stehe. Da dies in der Folge auch asylrelevant sei hätte ihm gemäß § 3 AsylG Asyl zuerkannt werden müssen.Dass er bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, dass die vermutlichen Taliban auch im Haus nach ihm gefragt hätten, begründe keinen Widerspruch, sondern habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen in der Einvernahme lediglich näher substantiiert. Diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des VfGH verwiesen, wonach die Erstbefragung nicht der näheren Befragung zu dem Fluchtgrund diene. Die Erstbefragung des Beschwerdeführers habe im Zeitraum der großen Fluchtbewegungen 2015 stattgefunden; es sei allgemein bekannt, dass die Exekutive zu dieser Zeit mehr als überfordert gewesen sei und die Erstbefragungen noch weniger Qualität gehabt hätten als zuvor. Auch das UNHCR habe eine Studie zu polizeilichen Erstbefragungen durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass aufgrund der festgestellten Qualitätsmängel und strukturellen Probleme empfohlen werde, den Angaben der Erstbefragung keinerlei Beweiskraft im Rahmen einer Glaubwürdigkeitsprüfung beizumessen. Bei der Erstbefragung sei kein Rechtsberater anwesend gewesen, obwohl der Beschwerdeführer damals erst 14 Jahre alt gewesen sei und sie habe im Polizei -Anhaltezentrum nach einer anstrengenden Reise stattgefunden. Aus der Tatsache, dass der Cousin aus Kabul mit dem Bf gemeinsam Richtung Europa gereist sei, sei auf keine geplante Handlung zu schließen, vielmehr sei der Cousin mitgeschickt worden, um auf den Beschwerdeführer aufzupassen, weil dieser erst 13 Jahre alt gewesen sei. Hinsichtlich der Identifikation des Vaters durch die Taliban als Verräter habe der Beschwerdeführer schon während der Einvernahme angegeben, dass er nicht wisse, woher die Taliban diese Informationen hätten, dass es aber möglich sei, dass sich diese versteckt hielten und den Vater aus dem Tag beobachtet hätten, wie er mit den Soldaten sprach. Das erscheint nicht undenkbar. Wenn es das Bundesamt für unglaubwürdig halte, dass sich der Beschwerdeführer in einem Erdloch versteckt habe, so sei darauf hingewiesen, dass fast jedes afghanische Haus in ländlicher Umgebung eine derartige Brotbackstelle habe, die groß genug se,i dass sich ein Kind darin verstecken könne. Es werde im Bescheid nicht näher begründet, warum das Bundesamt dazu komme, die Verkleidung mit einer Burka für unglaubwürdig zu halten. Die Mutter habe ihn in eine Burka gehüllt, um ihn versteckt zum Taxi nach Kunduz zu bringen; die afghanischen Burkas würden sich gut zum Verstecken von Personen eignen, da man nicht erkennen könne, ob sich eine Frau oder ein Mann darunter verberge. Hinsichtlich der falschen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Großmutter, dass er angegeben habe, seine Großeltern seien bereits verstorben, habe er gemeint, beide Großeltern mütterlicherseits sowie sein Großvater väterlicherseits seien verstorben, er habe nicht daran gedacht, dass seine Großmutter väterlicherseits, die mit ihm gemeinsam im Haushalt lebe., noch am Leben sei. Wie der Beschwerdeführer in der Einvernahme angegeben habe, habe er zu seiner Tante in Kabul keinen Kontakt, seien Cousin habe auf der Flucht verloren, da der Beschwerdeführer vom Schlepper vom Kuss ein getrennt worden sei; die Kontaktdaten sowohl von der Tante als auch von der Familie habe dieser in seinem Handy gehabt, er habe seitdem keine Kontaktmöglichkeit mehr. Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich der genauen zeitlichen Angaben und detaillierten Angaben zu den handelnden Personen aufgrund seines Alters nicht in der Lage gewesen. Er sei zum Zeitpunkt der Ereignisse erst 13 Jahre alt gewesen. Da der Beschwerdeführer keine persönlichen Wahrnehmungen gehabt habe, könne weder die Taliban am Feld noch die afghanischen Soldaten beschreiben. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Bf ein widerspruchsfreies und nachvollziehbares Vorbringen erstattet habe, dass in Einklang mit einschlägigen Länderberichten stehe. Da dies in der Folge auch asylrelevant sei hätte ihm gemäß Paragraph 3, AsylG Asyl zuerkannt werden müssen. Weiters wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine private Verfolgung durch die Taliban zu befürchten habe, als ältester Sohn eines vermeintlichen Verräters der Taliban und Kollaborateurs. Er sei einer asylrechtsrelevanten Verfolgung ausgesetzt, da er einer sozialen Gruppe, nämlich der der Familie zuzuordnen sei. Der Beschwerdeführer stamme aus einer gegenwärtig sehr unsicheren Region unter Einfluss der Taliban. Vor dem Hintergrund der behördlichen Länderfeststellungen könne das Bestehen eines effektiven staatlichen Schutzes für den Beschwerdeführer nicht angenommen werden. In Fällen, wo Familienmitglieder eine bestimmte politische Orientierung zumindestens unterstellt wird, wie im gegenständlichen Fall dem Vater des Beschwerdeführers, können Kinder als Angehörige der sozialen Gruppe Familie eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GfK haben.
  11. Am 05.12.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Es fand eine ausführliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt; es wurde das Erkenntnis, dass die Beschwerde abgewiesen werde, mündlich verkündet.
  12. Am Ende der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses wurde vom Bf ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 VwGVG zu Protokoll gegeben.
  13. Am Ende der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses wurde vom Bf ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, VwGVG zu Protokoll gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.1 zur Person des Beschwerdeführers Der unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer heißt XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, geboren am XXXX ; er stammt aus der Provinz Kunduz, XXXX aus. Er stammt aus der Volksgruppe der Tadschiken und ist ein sunnitischer Moslem. Nach seinen Angaben ist sein Vater verstorben, bei seiner Abreise wohnten seine Mutter, seine Geschwister (ein Bruder und vier Schwestern) sowie die Großmutter väterlicherseits im Haus der Familie. Die Familie besitzt eine Landwirtschaft.Der unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer heißt römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, geboren am römisch 40 ; er stammt aus der Provinz Kunduz, römisch 40 aus. Er stammt aus der Volksgruppe der Tadschiken und ist ein sunnitischer Moslem. Nach seinen Angaben ist sein Vater verstorben, bei seiner Abreise wohnten seine Mutter, seine Geschwister (ein Bruder und vier Schwestern) sowie die Großmutter väterlicherseits im Haus der Familie. Die Familie besitzt eine Landwirtschaft. Der Bf hat sieben Jahre staatliche Schule in Afghanistan besucht, jeweils nachmittags, neben der staatlichen Schule, hat er die Moschee (Koranschule) besucht. Die Mutter des Beschwerdeführers ist ebenfalls alphabetisiert. Der Beschwerdeführer hat eine Tante mütterlicherseits in Kabul, deren Sohn, sein Cousin, der älter ist als er hat mit ihm das Land verlassen hat. Nähere Angaben zum Alter hat der Bf nicht gemacht. Nach seinen Angaben hatte er den Cousin auf der Fluchtroute verloren, weil sie durch den Schlepper getrennt wurden. Der Bf gibt an, über den derzeitigen Aufenthalt des Cousins, der XXXX heißt, nichts zu wissen.. Wo die Tante in Kabul wohnt konnte der Beschwerdeführer nicht sagen. Er gibt an, dass er seine Geschwister und seine Mutter in der Provinz Kunduz nicht kontaktieren kann, eine telefonische Kontaktaufnahmefahrten Möglichkeit verneint er.Nach seinen Angaben hatte er den Cousin auf der Fluchtroute verloren, weil sie durch den Schlepper getrennt wurden. Der Bf gibt an, über den derzeitigen Aufenthalt des Cousins, der römisch 40 heißt, nichts zu wissen.. Wo die Tante in Kabul wohnt konnte der Beschwerdeführer nicht sagen. Er gibt an, dass er seine Geschwister und seine Mutter in der Provinz Kunduz nicht kontaktieren kann, eine telefonische Kontaktaufnahmefahrten Möglichkeit verneint er. Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch. Er hat die Neue Mittelschule erfolgreich besucht und sucht eine Lehrstelle (Schnupperlehre schon absolviert). Er ist in eine Patenfamilie integriert. 1.2 Zu seinem Fluchtvorbringen Das Gericht geht nach der unten unter Punkt
  15. durchgeführten Beweiswürdigung davon aus, dass hier nicht zu klären ist, ob der Vater des Beschwerdeführers gestorben ist; es stellt aber fest, dass die Ereignisse (Vorfall mit dem Vater auf dem Feld) nicht in der geschilderten Weise stattgefunden haben. Ebenso wird festgestellt, das die Ereignisse betreffend den Beschwerdeführer (Aufsuchen durch Unbekannte, wahrscheinlich Taliban, im Haus der Familie, Verstecken und Flucht) in der geschilderten Form nicht stattgefunden haben. 1.3 Länderfeststellungen: Zur Lage in der Provinz Kunduz: 1.3.1 Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017, Pkt. 3.19, Seite 83, kurz: LIB, S. 83: Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen (Pajhwok o.D.k; vgl. auch: Khabarnama 22.8.2016). Die Provinz hat folgende Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad; die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k). Als strategischer Korridor wird Kunduz als einflussreiche Provinz in Nordafghanistan erachtet – der Sher (Shir) Khan Hafen, besser bekannt als Sherkhan Bandar liegt inmitten der Provinz und erhöht dadurch die militärische und wirtschaftliche Bedeutung (Khabarnama 22.8.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.029.473 geschätzt (CSO 2016).Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen (Pajhwok o.D.k; vergleiche auch: Khabarnama 22.8.2016). Die Provinz hat folgende Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad; die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k). Als strategischer Korridor wird Kunduz als einflussreiche Provinz in Nordafghanistan erachtet – der Sher (Shir) Khan Hafen, besser bekannt als Sherkhan Bandar liegt inmitten der Provinz und erhöht dadurch die militärische und wirtschaftliche Bedeutung (Khabarnama 22.8.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.029.473 geschätzt (CSO 2016). Kunduz City ist eine der größten Städte Afghanistans und war lange Zeit ein strategisch wichtiges Transportzentrum für den Norden des Landes. Kunduz ist durch eine Autobahn mit Kabul im Süden, Mazar-e Sharif im Westen, sowie Tadschikistan im Norden verbunden (BBC News 3.10.2016). Strategisch wichtig ist die Stadt Kunduz nicht nur für Afghanistan (Deutsch Welle 30.9.2015), denn Kunduz war bis zum Einmarsch der US-Amerikaner im Jahr 2001 die letzte Hochburg der Taliban (RFE/RL 9.2015). Wer die Stadt kontrolliert, dem steht der Weg nach Nordafghanistan offen. Kunduz liegt auf einer wichtigen Straße, die Kabul mit den angrenzenden nördlichen Provinzen verbindet (Deutsch Welle 30.9.2015). Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Kunduz 416 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - war in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Global Times China 15.1.2017; vgl. auch: News Ghana 30.1.2017). Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kunduz (Hindustan Times 8.1.2017). Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kunduz City ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch:Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - war in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Global Times China 15.1.2017; vergleiche auch: News Ghana 30.1.2017). Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kunduz (Hindustan Times 8.1.2017). Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kunduz City ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: IRIN News 13.10.2016). Die Stadt selber konnte gesichert werden – die Taliban kontrollieren die umliegenden Gegenden der Provinz (Al-Jazeera 4.11.2016; vgl. auch: RFE/RL 8.10.2016).IRIN News 13.10.2016). Die Stadt selber konnte gesichert werden – die Taliban kontrollieren die umliegenden Gegenden der Provinz (Al-Jazeera 4.11.2016; vergleiche auch: RFE/RL 8.10.2016). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Terroristen zu befreien (Sputnik News 31.1.2017; Khaama Press 22.1.2017; Z News 12.1.2017; Khaama Press 9.1.2017; Tolonews 29.12.2016; Tolonews 25.1.22016; UN GASC 13.12.2016; Tolonews 30.9.2016; Eurasia Review 28.4.2016); dabei werden Aufständische getötet (Tolonews 29.12.2016; Tolonews 25.1.22016; Eurasia Review 28.4.2016; South Front 11.4.2016), unter anderem auch hochrangige Talibanführer (Al-Jazeera 4.11.2016). Luftangriffe werden durchgeführt (News Ghana 30.1.2017). Ebenso wurde ein hochrangiger Talibanführer verhaftet (Sputnik News 31.1.2017). Eine Gruppe von zehn Aufständischen hat sich dem Friedensprozess in Kunduz angeschlossen; die Aufständischen waren in unterschiedlichen Teilen der Stadt Kunduz aktiv. Einem Sicherheitsberater zufolge wird sich die Sicherheitslage nun verbessern, nachdem sich die Aufständischen dem Friedensprozess angeschlossen haben (Khaama Press 9.1.2017). 1.3.2 Zur Sicherheitslage: Kunduz, vgl. LIB, 24.1.3.2 Zur Sicherheitslage: Kunduz, vergleiche LIB,
  16. Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vgl. auch: LWJ 9.5.2017),Seit zwei Jahren ist Kunduz Zentrum intensiver Gefechte zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LWJ 9.5.2017); die Stadt Kunduz fiel zweimal bevor die ANDSF und die Koalitionskräfte sie wieder unter ihre Kontrolle bringen konnten (SIGAR 30.4.2017; vergleiche auch: LWJ 9.5.2017), Internet und Mobiltelefone: Das Internet verbreitet sich weiterhin – 9.6% der Bevölkerung nutzen das Internet primär für Nachrichten und Information (USDOS 13.4.2016). Der rapide Benutzeranstieg von Internet und Mobiltelefonen führte zu einem erweiterten Informationsfluss und förderte beliebte Programme in Fernsehen und Radio (FH 27.1.2016). Internetseiten, mit nach afghanischem Verständnis unmoralischen oder pornographischen Inhalten, sind gesperrt. Darunter fallen tatsächlich pornographische Seiten ebenso wie Webangebote für homo-, bi-, inter- oder transsexuelle User und Kennenlernportale bis hin zu Verkaufsseiten mit Alkoholangebot (AA 9.2016). Talibanangriffe auf die mobile Telefoninfrastruktur behinderten regelmäßig die Kommunikation (FH 27.1.2016), LIB, Seite 143
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen werden gestützt auf den Akt des BFA, insbesondere den Einvernahmen vor der Polizei und dem BFA am 29.03.2017 und 04.05.2017 sowie der Einvernahme des Bf vor dem Gericht am 05.12.2017 und die oben angeführten Länderbereichte. 2.2 Hinsichtlich der persönlichen Daten des Beschwerdeführers wird auf die diesbezüglichen Erwägungen des Bescheides des BFA verwiesen. Dem Vorbringen des Bf zum Fluchtgrund ist aus folgenden Gründen die Glaubhaftigkeit abzusprechen: Der Bf antwortet auf alle konkreten Fragen, die er nicht schon im bisherigen Vorbringen beantwortet hat und auf Aspekte seines Fluchtvorbringens, die nicht schon in den vorigen einvernahmen vorgekommen sind; nicht. Das bezieht sich sowohl auf zeitliche Angaben als auch auf örtliche Angaben und Vorkommnisse. Insbesondere ist es unglaubwürdig, dass er jeden Kontakt zu seinem früheren Wohnort und zu der dort lebenden Familie leugnet, vgl. auch oben Bericht zum Thema Mobiltelefone. Es ist auch darauf zu verweisen, dass die Mutter eine gebildete Frau ist und daher davon auszugehen ist, dass sie ein Handy bedienen kann und besitzt.Insbesondere ist es unglaubwürdig, dass er jeden Kontakt zu seinem früheren Wohnort und zu der dort lebenden Familie leugnet, vergleiche auch oben Bericht zum Thema Mobiltelefone. Es ist auch darauf zu verweisen, dass die Mutter eine gebildete Frau ist und daher davon auszugehen ist, dass sie ein Handy bedienen kann und besitzt. Ebenso leidet die Glaubwürdigkeit des Bf darunter, dass er behauptet, über seine Tante, deren Adresse, die Organisation der Ausreise und über seinen Cousin, der mit ihm die Reise angetreten hat, nichts zu wissen; insbesondere im Hinblick auf seine hohe Schuldbildung ist davon auszugehen, dass er die Stationen seiner Reise (in Afghanistan und außerhalb) auch geographisch einordnen kann. Es ist auch nicht glaubwürdig, dass er zu seiner Mutter und seinen Geschwistern keinen Kontakt hält, seine Mutter ist nach seinen Angaben alphabetisiert und könnte sowohl eine schriftliche Nachricht als auch eine telefonische empfangen. Es ist auch keineswegs glaubhaft, dass er den Aufenthalt und die Adresse seiner Tante in Kabul nicht kennt und vor allem, dass es sie nicht ausfindig machen kann, dass gilt auch für ihre Telefonnummer. Es ist nicht glaubhaft, dass er mit seiner Mutter über die Ereignisse, zum Beispiel auch das Begräbnis des Vaters nicht geredet habe, zumal er der älteste Sohn ist; auch dass über die – nach seinen Angaben - geplante Flucht nicht geredet wurde, ist nicht glaubhaft. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass der Bf beim Verlassen des Landes erst 13 Jahre alt war, gleichzeitig hatte er zu diesem Zeitpunkt 7 Jahre Schulbildung hinter sich. Er hat auch in Österreich erfolgreich seine Ausbildung fortgesetzt, sodass von einer schnellen Auffassungsgabe des Bf auszugehen ist. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als gebildeter junger Mensch die Kommunikationsmöglichkeiten kennt. Seine Angaben sind in diesen Punkten nicht plausibel. Das Gericht würdigt dieses Verhalten in der Weise, dass der Beschwerdeführer verhindern will, dass bezüglich seines Fluchtvorbringens genauere Nachforschungen über diese Kommunikationswege angestellt werden. Gegen seine Glaubwürdigkeit spricht auch, dass er als Zeitpunkt, zu dem die Ereignisse passiert sind, von "Winter" spricht, gleichzeitig aber 2 Monate nennt, die im Mai und Juni liegen (vgl. www.afghan-aid.de/kalender.htmI, als Beilage zur Niederschrift). Er konnte trotz Vorhalt diesen Widerspruch nicht klären; dass er sich nicht erinnern kann, ist nicht glaubwürdig. Es spricht auch gegen seine Glaubwürdigkeit, dass er sich bezüglich der zeitlichen Lagerung der Ferien im Jahr vertan hat als er die Monate Djawza/Saratan als Ferienmonate nannte, die aber im Sommer liegen. Es ist auch bei einem 13-Jährigen nicht glaubwürdig, dass er die Jahreszeit des Todes des Vaters nicht wüsste.Gegen seine Glaubwürdigkeit spricht auch, dass er als Zeitpunkt, zu dem die Ereignisse passiert sind, von "Winter" spricht, gleichzeitig aber 2 Monate nennt, die im Mai und Juni liegen vergleiche www.afghan-aid.de/kalender.htmI, als Beilage zur Niederschrift). Er konnte trotz Vorhalt diesen Widerspruch nicht klären; dass er sich nicht erinnern kann, ist nicht glaubwürdig. Es spricht auch gegen seine Glaubwürdigkeit, dass er sich bezüglich der zeitlichen Lagerung der Ferien im Jahr vertan hat als er die Monate Djawza/Saratan als Ferienmonate nannte, die aber im Sommer liegen. Es ist auch bei einem 13-Jährigen nicht glaubwürdig, dass er die Jahreszeit des Todes des Vaters nicht wüsste. Der Widerspruch, dass er einerseits bei der ersten Einvernahme vor dem BFA angibt, seine Großeltern seien bereits verstorben und andererseits angibt, seine Großmutter hätte beim Besuch von Taliban das Tor geöffnet, kann durch ein Missverständnis aufgrund der Übersetzung (Farsi- Dolmetsch im ersten Teil der Vernehmung) entstanden sein. Es wird daher auf diesen Widerspruch nicht weiter eingegangen, auch wenn es nicht zur Glaubwürdigkeit des Bf beiträgt, dass er seine Großmutter "vergessen" habe zu erwähnen. Wenn das BFA in seiner Beweiswürdigung anführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Steigerung von der Ermordung seines Vaters hin zu einer unmittelbar stattgefundenen Bedrohung seiner Person erfahren hat, so ist das- auch wenn die Ersteinvernahme nicht in erster Linie dem Erheben der Fluchtgründe dient –als Indiz dafür zu werten, dass das Fluchtvorbringen nicht richtig ist. Es kann in der Ersteinvernahme keine detaillierte Schilderung erwartet werden, aber eine Erwähnung der eigenen Betroffenheit von Verfolgungshandlungen- neben der des Vaters - kann erwartet werden. Er war durch seinen Schulbesuch und den Besuch des Islamunterrichtes in das Dorfleben integriert, auf Befragen in der Verhandlung gibt er zu den Vorgängen im Dorf nur die Antwort: "Woher soll ich das wissen". Das Gericht teilt somit die Beweiswürdigung des BFA in wesentlichen Teilen, abgesehen davon, dass nicht auszuschließen ist, dass die unterschiedlichen Angaben betreffend seine Großeltern auf ein Missverständnis der zwischen der Farsi Dolmetscherin (der Beschwerdeführer spricht Dari und Paschtu) und dem Beschwerdeführer beruhen. Unglaubwürdig ist der Beschwerdeführer auch insofern als er bezüglich der Lebensumstände seiner Tante und der Angaben zu seinem Cousin nicht aussagewillig ist und behauptet so gut wie nichts darüber zu wissen. Das Gericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass die Ausreise des Beschwerdeführers und seines Cousins nicht spontan aus einer Verfolgungssituation geschah, sondern eine geplante Ausreise war. Zusammengefasst ist festzustellen, dass durch die Verweigerung der Auskunftserteilung die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gelitten hat, sodass seinen Angaben den Feststellungen über den Fluchtgrund nicht zugrunde gelegt werden konnten. Das Gericht hat den Eindruck gewonnen, dass dem Bf die Bereitschaft fehlt, an einer Erhebung der Umstände mitzuwirken, über die bereits geltend gemachten und wiederholten Umstände hinaus. Das Vorbringen in der Beschwerden, dass die mangelnde Detailliertheit seiner Minderjährigkeit zuzuschreiben ist, ist entgegenzuhalten dass die Weigerung, über grundlegende Daten und seine Wahrnehmungen Auskunft zu geben nicht gleichzusetzen mit mangelnden Detailkenntnissen. Auf das jugendliche Alter des Bf ist Bedacht zunehmen. Bei der Einvernahme vor dem Gericht war der Beschwerdeführer allerdings bereits 16 Jahre alt, wirkte reif, selbstbewusst und gebildet und hätte-wenn er bei der Ersteinvernahme bei der Polizei und vor dem BFA– noch von der Reise mitgenommen war und nicht gut orientiert - die Ereignisse und Umstände ausführlicher schildern können.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Status des Asylberechtigten § 3:Paragraph 3 :

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.2 Im konkreten Fall: Die Vertretung des Bf bringt richtigerweise vor, dass ein Risikoprofil für Familienmitgliedern von Personen zu beachten ist, die (angeblich) mit den Regierungstruppen zusammenarbeiten, vgl. dazu auch die im Verfahren herangezogenen ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.07.2017 (im Parteiengehör) und UNHCR-Richtlinien.Die Vertretung des Bf bringt richtigerweise vor, dass ein Risikoprofil für Familienmitgliedern von Personen zu beachten ist, die (angeblich) mit den Regierungstruppen zusammenarbeiten, vergleiche dazu auch die im Verfahren herangezogenen ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.07.2017 (im Parteiengehör) und UNHCR-Richtlinien. Ausgehend vom oben festgestellten Sachverhalt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht als gegeben anzunehmen ist, ist diese Prüfung nicht relevant, weil nach den Feststellungen des Gerichts eine Verfolgung wie vorgebracht nicht stattgefunden hat bzw. daraus auch keine Gefahr entstehen konnte. Aus diesem Grund Ist auch ausgeschlossen, dass aus den Geschehnissen bei einer Rückkehr nach Afghanistan, die allerdings durch die Gewährung von subsidiärem Schutz derzeit ohnehin nicht möglich ist, eine Gefahr eintreten würde. Das Vorliegen der weiteren Kriterien der Asylgewährung ist daher nicht mehr zu prüfen. Bezüglich des Bf, der mittlerweile einige Monate älter als 16 Jahre ist, ist schon aus diesem Grund nicht mehr zu prüfen, ob er der sozialen Gruppe der unter Umständen gefährdeten Kinder zuzurechnen ist. Dass eine intensive gesellschaftliche Integration vorliegt, wie die im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Stellungnahme der Schule und der Patenfamilie etc. beweisen, die Schulbildung erfolgreich betrieben wird (erfolgreicher Besuch der Neuen Mittelschule), dass der Bf weitreichende Sprachkenntnisse erworben wurden (B1) und auch eine berufliche Integration bevorsteht, hat bei der Prüfung der Frage, ob internationaler Schutz in Form von Asyl zu gewähren ist, aufgrund der REchtslage außer Acht zu bleiben. Das somit keine asylrelevanten Fluchtgründe vorliegen, war wie im Spruch zu entscheiden. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W178.2170217.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.