RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlW179 2182392-1 SpruchW179 2182392-1/ 3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Ha
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar." 3.
- Zu Spruchpunkt A) Beschluss: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie er etwa in § 13 Abs 3 und 4 und § 22 Abs 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs 2 VwGG vorgesehen ist – ist in § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vorgesehen. ( ) Auch im Rahmen des § 18 BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde [wie bei einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG] an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG ist somit unzulässig (VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist – ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. ( ) Auch im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde [wie bei einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG] an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig (VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua). Der besagte Antrag war daher mangels Antragslegitimation spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Nachfolgend werden die Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG amtswegig geprüft:Der besagte Antrag war daher mangels Antragslegitimation spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Nachfolgend werden die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG amtswegig geprüft: 3.
- Zu Spruchpunkt B) Erkenntnis: Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung vergleiche VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014). Auf dem Boden der hiergerichtlich getroffenen Feststellungen ( XXXX) verhält sich der Beschwerdeführer in Österreich weder gesellschafts- noch gesetzeskonform, weswegen der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn diese davon ausgeht, eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Staatsgebiet liege im öffentlichen Interesse, stelle der Asylwerber doch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar.Auf dem Boden der hiergerichtlich getroffenen Feststellungen ( römisch 40 ) verhält sich der Beschwerdeführer in Österreich weder gesellschafts- noch gesetzeskonform, weswegen der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn diese davon ausgeht, eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Staatsgebiet liege im öffentlichen Interesse, stelle der Asylwerber doch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dar. Dem gegenüber steht das private Interesse des Beschwerdeführers, ihn vor einer Verletzung im Sinne des Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder nach den Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zu schützen.Dem gegenüber steht das private Interesse des Beschwerdeführers, ihn vor einer Verletzung im Sinne des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder nach den Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zu schützen. Fänden sich im Akt keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche diesbezügliche Gefährdung, wäre die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls aufrechtzuerhalten. Allerdings liegen die aktenkundigen Fotos aus dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers, wie dargestellt, vor, und ist nochmals auf den engen Zeitrahmen für das Bundesverwaltungsgericht im Ausmaß von sieben Tagen und damit ohne Möglichkeit auf weitergehende Ermittlungen hinzuweisen. Ohne Ermittlungsverfahren und insbesondere ohne Beschwerdeverhandlung (das Bundesverwaltungsgericht hat im Gegensatz zur belangten Behörde den Beschwerdeführer noch nicht gesehen) kann das erkennende Gericht in faktischer Hinsicht nicht beurteilen, ob und welcher der abgelichteten Männer der Beschwerdeführer gegebenenfalls sein soll, in welchem Kontext jene tatsächlich entstanden sind, und ob, abhängig vom Ergebnis der Verhandlung, in rechtlicher Hinsicht hier überhaupt ein asylrelevantes Vorbringen vorliegt. Da dies bei der gegebenen Aktenlage zum jetzigen Zeitpunkt schwerlich beurteilt werden kann, darf eine reale Gefahr nicht im Vorhinein antizipierend ausgeschlossen werden. Der Beschwerde ist somit nach § 18 Abs 5 BFA-VG amtswegig die aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen.Da dies bei der gegebenen Aktenlage zum jetzigen Zeitpunkt schwerlich beurteilt werden kann, darf eine reale Gefahr nicht im Vorhinein antizipierend ausgeschlossen werden. Der Beschwerde ist somit nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG amtswegig die aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen. Ergänzend ist zu erwähnen, zugleich mit dieser Entscheidung wird das Bundesverwaltungsgericht jedoch das zeitnahe Anberaumen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung veranlassen, um Klarheit zu schaffen und die Beschwerde zu entscheiden.
- Zu Spruchpunkt C) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: So war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine
Art 2EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde
So war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine
Artikel 2
, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oa angeführte Judikatur), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W179.2182392.1.00