RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlW182 1407582-2 SpruchW182 1407582-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über di
Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
B)
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste im April 2009 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 17.04.2009 unter der an zweiter Stelle im Spruch wiedergegebenen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2009, Zl. C3 407.582-1/2009/2E, rechtskräftig abgeschlossen, wobei im Ergebnis der Antrag des BF wegen Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens abgewiesen und gegen ihn eine Ausweisung ausgesprochen wurde. Dem BF wurde im Oktober 2016 aufgrund der Unmöglichkeit der Abschiebung ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 mit der Gültigkeitsdauer bis zum 30.10.2017 erteilt, wobei begründend insbesondere seine (letztlich offenbar nur vorgetäuschte) Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates angeführt wurde.Dem BF wurde im Oktober 2016 aufgrund der Unmöglichkeit der Abschiebung ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 mit der Gültigkeitsdauer bis zum 30.10.2017 erteilt, wobei begründend insbesondere seine (letztlich offenbar nur vorgetäuschte) Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates angeführt wurde. Am 24.08.2017 stellte der BF unter der an erster Stelle im Spruch genannten Identität beim Bundesamt den gegenständlichen Verlängerungsantrag "besonderer Schutz" gemäß § 59 AsylG
- Dem Antrag beigelegt waren u.a. ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, wonach der BF seit Jänner 2017 in einem China Restaurant erwerbstätig sei; diverse Lohn und Gehaltsabrechnungen, wonach der BF monatlich für seine Tätigkeit im China-Restaurant ein Bruttomonatslohn von € 1.460,00 (+ Sachbezug Wohnung) beziehe, ein Bescheid eines Arbeitsmarktservice vom XXXX2017 über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfe für die Dauer vom XXXX2017 bis XXXX2018, sowie ein am 16.02.2017 ausgestellter chinesischer Reisepass des BF lautend auf die an erster Stelle im Spruch genannte Identität in Kopie.Am 24.08.2017 stellte der BF unter der an erster Stelle im Spruch genannten Identität beim Bundesamt den gegenständlichen Verlängerungsantrag "besonderer Schutz" gemäß Paragraph 59, AsylG
- Dem Antrag beigelegt waren u.a. ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, wonach der BF seit Jänner 2017 in einem China Restaurant erwerbstätig sei; diverse Lohn und Gehaltsabrechnungen, wonach der BF monatlich für seine Tätigkeit im China-Restaurant ein Bruttomonatslohn von € 1.460,00 (+ Sachbezug Wohnung) beziehe, ein Bescheid eines Arbeitsmarktservice vom XXXX2017 über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfe für die Dauer vom XXXX2017 bis XXXX2018, sowie ein am 16.02.2017 ausgestellter chinesischer Reisepass des BF lautend auf die an erster Stelle im Spruch genannte Identität in Kopie.
- Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vom 24.08.2017 des BF gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. und V. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 BFA-VG idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde.
- Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vom 24.08.2017 des BF gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde. Zu Spruchpunkt I. wurde nach Wiedergabe des Inhalts des § 57 AsylG 2005 sowie rechtliche Ausführungen zur weiteren Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 AsylG 2005 begründend ausgeführt: "Die Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG ist dann vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 59 AsylG erfüllt sind und weiterhin die Voraussetzungen für die Duldung des Aufenthaltes gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 gegeben sind. Dies ist in Ihrem Fall nicht gegeben, da inzwischen ein gültiges Reisedokument vorliegt und Ihre Identität somit feststeht."Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde nach Wiedergabe des Inhalts des Paragraph 57, AsylG 2005 sowie rechtliche Ausführungen zur weiteren Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 begründend ausgeführt: "Die Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG ist dann vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 59, AsylG erfüllt sind und weiterhin die Voraussetzungen für die Duldung des Aufenthaltes gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, gegeben sind. Dies ist in Ihrem Fall nicht gegeben, da inzwischen ein gültiges Reisedokument vorliegt und Ihre Identität somit feststeht." Zu Spruchpunkt IV. wurde § 18 Abs. 2 BFA-VG zitiert und dazu begründend ausgeführt: "Wie oben unter I ausführlich erörtert, stellt ihr Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Ihre sofortige Ausreise ist daher erforderlich."Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG zitiert und dazu begründend ausgeführt: "Wie oben unter römisch eins ausführlich erörtert, stellt ihr Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Ihre sofortige Ausreise ist daher erforderlich."
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde gegegn alle Spruchpunkte erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. In der Beschwerde wurde unter anderem auf einen Operationstermin des BF im März 2018 hingewiesen, wobei dazu bestätigende ärztliche Befunde vorgelegt wurden, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass der BF an einer chronischen Otitis media simplex dext leide, wobei unten vorne fast quadrantengroß eine blande Trommelfell Perforation vorliege und für den 09.03.2018 eine Operation geplant sei. Insbesondere zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass es gänzlich nicht nachvollziehbar sei, warum die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen worden sei. Aus der Entscheidung des Bundesamtes sei nicht zu entnehmen, worauf die Begründung gestützt sei, dass der BF eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Der BF beantrage daher zur Wahrung seiner Interessen insbesondere zur Vermeidung von Verletzungen des Art. 8 EMRK die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde gegegn alle Spruchpunkte erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. In der Beschwerde wurde unter anderem auf einen Operationstermin des BF im März 2018 hingewiesen, wobei dazu bestätigende ärztliche Befunde vorgelegt wurden, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass der BF an einer chronischen Otitis media simplex dext leide, wobei unten vorne fast quadrantengroß eine blande Trommelfell Perforation vorliege und für den 09.03.2018 eine Operation geplant sei. Insbesondere zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass es gänzlich nicht nachvollziehbar sei, warum die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen worden sei. Aus der Entscheidung des Bundesamtes sei nicht zu entnehmen, worauf die Begründung gestützt sei, dass der BF eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Der BF beantrage daher zur Wahrung seiner Interessen insbesondere zur Vermeidung von Verletzungen des Artikel 8, EMRK die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. widergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Verfahrens-Sachverhalt zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. widergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Verfahrens-Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur im Spruch genannten Verfahrenszahl vorgelegten erstinstanzlichen Akt sowie der Beschwerdeschrift.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu Spruchteil A): 3.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides3.
- Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht. Das Bundesamt hat gemäß § 55 Abs. 4 FPG idgF von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG idgF von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Das Bundesamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Ziffer 3 gestützt, diese Entscheidung im bekämpften Bescheid – wie zu Recht in der Beschwerde gerügt wurde – aber nicht nachvollziehbar begründet. So findet sich im gesamten Bescheid weder eine Feststellung, dass Fluchtgefahr besteht, noch eine erkennbare Auseinandersetzung mit der konkreten Annahme einer allfälligen Fluchtgefahr. Hierbei wird auch nicht übersehen, dass sich aus dem Verfahrensgang Indizien für eine derartige Gefahr ergeben, doch setzt dies eine entsprechende nachvollziehbare Auseinandersetzung der Behörde mit dem Gesamtverhalten des BF im Hinblick auf die konkrete Annahme einer bestehenden Fluchtgefahr voraus. Dies wurde – wie bereits dargelegt – vom Bundesamt jedoch vollständig unterlassen. Die im Bescheid vorgenommene Begründung, dass der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung "oder" Sicherheit darstelle, deutet im Gegensatz zur im Spruch angeführten Z 3 wiederum auf die Gründe des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG hin. Auch diesbezüglich enthält der Bescheid aber keine weitere Konkretisierung, zumal der lapidar vorgenommene Verweis auf eine ausführliche Erörterung "oben unter I" ins Leere läuft.Das Bundesamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Ziffer 3 gestützt, diese Entscheidung im bekämpften Bescheid – wie zu Recht in der Beschwerde gerügt wurde – aber nicht nachvollziehbar begründet. So findet sich im gesamten Bescheid weder eine Feststellung, dass Fluchtgefahr besteht, noch eine erkennbare Auseinandersetzung mit der konkreten Annahme einer allfälligen Fluchtgefahr. Hierbei wird auch nicht übersehen, dass sich aus dem Verfahrensgang Indizien für eine derartige Gefahr ergeben, doch setzt dies eine entsprechende nachvollziehbare Auseinandersetzung der Behörde mit dem Gesamtverhalten des BF im Hinblick auf die konkrete Annahme einer bestehenden Fluchtgefahr voraus. Dies wurde – wie bereits dargelegt – vom Bundesamt jedoch vollständig unterlassen. Die im Bescheid vorgenommene Begründung, dass der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung "oder" Sicherheit darstelle, deutet im Gegensatz zur im Spruch angeführten Ziffer 3, wiederum auf die Gründe des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG hin. Auch diesbezüglich enthält der Bescheid aber keine weitere Konkretisierung, zumal der lapidar vorgenommene Verweis auf eine ausführliche Erörterung "oben unter I" ins Leere läuft. Da der in Österreich aufgrund entsprechender eingezahlter Beiträge im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit krankenversicherte BF auch auf einen Operationstermin Anfang März 2018 hingewiesen hat, wobei vorweg ohne Feststellungen hinsichtlich des Bestehens und der Verfügbarkeit indizierter Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland, den Folgen einer Unterlassung eines operativen Eingriffes sowie der Dauer der Behandlung unter Berücksichtigung nicht auszuschließen ist, dass eine ordnungsgemäße Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG - insbesondere im Hinblick auf eine vorübergehende Unzulässigkeit einer Abschiebung –zu einem anderen Ergebnis führen könnte (vgl. dazu insbesondere auch VwGH 23.03.2017, Zl. Ra 2017/21/0004), wäre der Beschwerde auch gemäß § 18 Abs. 5 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen.Da der in Österreich aufgrund entsprechender eingezahlter Beiträge im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit krankenversicherte BF auch auf einen Operationstermin Anfang März 2018 hingewiesen hat, wobei vorweg ohne Feststellungen hinsichtlich des Bestehens und der Verfügbarkeit indizierter Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland, den Folgen einer Unterlassung eines operativen Eingriffes sowie der Dauer der Behandlung unter Berücksichtigung nicht auszuschließen ist, dass eine ordnungsgemäße Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG - insbesondere im Hinblick auf eine vorübergehende Unzulässigkeit einer Abschiebung –zu einem anderen Ergebnis führen könnte vergleiche dazu insbesondere auch VwGH 23.03.2017, Zl. Ra 2017/21/0004), wäre der Beschwerde auch gemäß Paragraph 18, Absatz 5, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen. Im gegenständlichen Verfahren ist ein Vorgehen gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über die Spruchpunkte IV. und V. spruchreif ist und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint.Im gegenständlichen Verfahren ist ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. spruchreif ist und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint. Da die Entscheidung über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG die Entscheidung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG voraussetzt, ist auch dieser Spruchpunkt zu beheben.Da die Entscheidung über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG die Entscheidung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG voraussetzt, ist auch dieser Spruchpunkt zu beheben. Angesichts der dargetanen massiven Begründungsmängel war in der vorliegenden Konstellation daher spruchgemäß zu entscheiden. Da der Sachverhalt diesbezüglich auch als geklärt anzusehen ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG auch auf eine Verhandlung verzichtet werden.Da der Sachverhalt diesbezüglich auch als geklärt anzusehen ist, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG auch auf eine Verhandlung verzichtet werden. Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Der Beschwerde kommt diesbezüglich somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu.Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung. Der Beschwerde kommt diesbezüglich somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Vgl. auch VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Vgl. auch VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W182.1407582.2.00