Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlW183 2180521-1 SpruchW183 2180521-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PI
§ 28Abs. 2 Vw
GVG i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 GEG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit sieben Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 16.11.2016 der Präsidentin des Landesgerichts Innsbruck zu den Zahlen XXXX wurden dem Beschwerdeführer (BF) jeweils Gebühren/Kosten gem. TP
- Mit sieben Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 16.11.2016 der Präsidentin des Landesgerichts Innsbruck zu den Zahlen römisch 40 wurden dem Beschwerdeführer (BF) jeweils Gebühren/Kosten gem. TP 10 I Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), in Höhe von EUR 49,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), in Höhe von EUR 8,00 sowie eines Mehrbetrags gem. § 31 GGG in Höhe von EUR 21,00, gesamt sohin EUR 78,00 pro Zahlungsauftrag, insgesamt sohin EUR 546,00 vorgeschrieben.römisch eins Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), in Höhe von EUR 49,00 zuzüglich einer Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), in Höhe von EUR 8,00 sowie eines Mehrbetrags gem. Paragraph 31, GGG in Höhe von EUR 21,00, gesamt sohin EUR 78,00 pro Zahlungsauftrag, insgesamt sohin EUR 546,00 vorgeschrieben. Am 31.01.2017 bewilligte das Bezirksgericht Innsbruck zu Zl. 21 E 567/17d – 2 die Fahrnis- und Gehaltsexekution gegen den BF auf der Grundlage der oben genannten Zahlungsaufträge (Exekutionstitel) und stellte folgende Kosten für den Exekutionsantrag fest: Pauschalgebühr - Vollzugsgebühr in Höhe von EUR 57,50 zuzüglich Erhöhungsbetrag gem. § 21 Abs. 4 GGG in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 65,50.Pauschalgebühr - Vollzugsgebühr in Höhe von EUR 57,50 zuzüglich Erhöhungsbetrag gem. Paragraph 21, Absatz 4, GGG in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 65,
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 22.02.2017, Zl. 21 E 567/17d - 4, wurden die Kosten des Drittschuldners XXXX im Verfahren zu Ziv 500536/17-6 gem. § 302 Abs. 1 und 2 EO mit EUR 35,00 bestimmt.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 22.02.2017, Zl. 21 E 567/17d - 4, wurden die Kosten des Drittschuldners römisch 40 im Verfahren zu Ziv 500536/17-6 gem. Paragraph 302, Absatz eins und 2 EO mit EUR 35,00 bestimmt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 22.02.2017, Zl. 21 E 567/17d - 4, wurden die Kosten des Drittschuldners XXXX im Verfahren zu Ziv 500536/17-6 gem. § 302 Abs. 1 und 2 EO mit EUR 35,00 bestimmt.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 22.02.2017, Zl. 21 E 567/17d - 4, wurden die Kosten des Drittschuldners römisch 40 im Verfahren zu Ziv 500536/17-6 gem. Paragraph 302, Absatz eins und 2 EO mit EUR 35,00 bestimmt. Dem BF wurden sohin gesamt EUR 681,50 an Gebühren/Kosten vorgeschrieben.
- Mit an die Justiz Einbringungsstelle gerichtetem Schreiben beantragte der BF den Nachlass oder die Stundung ("Erlass bzw in eventu Aufschub der Eintreibung") der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren. Dies begründete er damit, dass ihn kein Verschulden an der Verursachung der Gebühren treffen würde, da seine Firma geschäftlich nicht mehr tätig sei.
- Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien (belangte Behörde) führte aufgrund des Antrages des BF Ermittlungen durch. Die belangte Behörde holte einen Versicherungsdatenauszug ein, woraus sich eine laufende Beschäftigung als Angestellter bei der XXXX und als geringfügig beschäftigter Angestellter bei der XXXX sowie der laufende Bezug einer Berufsunfähigkeitspension ergab. Sie holte weiters einen Grundbuchsauszug ein, aus dem sich ergab, dass der BF bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft XXXX (mit einer Gesamtfläche von 602 m2) zu 1/3 Anteilen ist.
- Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien (belangte Behörde) führte aufgrund des Antrages des BF Ermittlungen durch. Die belangte Behörde holte einen Versicherungsdatenauszug ein, woraus sich eine laufende Beschäftigung als Angestellter bei der römisch 40 und als geringfügig beschäftigter Angestellter bei der römisch 40 sowie der laufende Bezug einer Berufsunfähigkeitspension ergab. Sie holte weiters einen Grundbuchsauszug ein, aus dem sich ergab, dass der BF bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft römisch 40 (mit einer Gesamtfläche von 602 m2) zu 1/3 Anteilen ist. Weiters forderte die belangte Behörde den BF mit Schreiben vom 08.10.2017, zugestellt am 12.10.2017, auf, seinen Antrag auf Nachlass von Gerichtsgebühren binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu präzisieren, einen Fragebogen auszufüllen und Bescheinigungsmittel anzuschließen. Weiters wurde dem BF angeboten, er könne die offene Forderung in monatlichen Raten zu je EUR 50,00 ab 20.11.2017 bezahlen. In diesem Fall würde sich die Beibringung der geforderten Unterlagen erübrigen und eine kurze schriftliche Mitteilung auf dem beiliegenden Formblatt zur Erlassung eines Ratenbescheids reichen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 27.11.2017) wurde dem Antrag des BF, die geschuldeten Gerichtsgebühren nachzulassen oder zu stunden, nicht stattgegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem BF mit Schreiben vom 8.10.2017 die Möglichkeit geboten worden sei, das Vorbringen bezüglich der persönlichen und gesamten wirtschaftlichen Situation näher zu präzisieren und zu bescheinigen. Der BF habe darauf nicht reagiert. Rechtlich ergebe sich daraus, dass es grundsätzlich dem Zahlungspflichtigen obliege, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf welche sich sein Begehren stütze. Im gegenständlichen Fall würden keine Unterlagen über die tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Situation des BF vorliegen. Die Aktenlage lasse daher keine konkreten Tatsachen erkennen, die einen Nachlass im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG rechtfertigen könnten.
- Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 27.11.2017) wurde dem Antrag des BF, die geschuldeten Gerichtsgebühren nachzulassen oder zu stunden, nicht stattgegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem BF mit Schreiben vom 8.10.2017 die Möglichkeit geboten worden sei, das Vorbringen bezüglich der persönlichen und gesamten wirtschaftlichen Situation näher zu präzisieren und zu bescheinigen. Der BF habe darauf nicht reagiert. Rechtlich ergebe sich daraus, dass es grundsätzlich dem Zahlungspflichtigen obliege, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf welche sich sein Begehren stütze. Im gegenständlichen Fall würden keine Unterlagen über die tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Situation des BF vorliegen. Die Aktenlage lasse daher keine konkreten Tatsachen erkennen, die einen Nachlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG rechtfertigen könnten.
- Mit Schriftsatz vom 14.12.2017 (Poststempel) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er bereits im Antrag auf das offene Exekutionsregister verwiesen habe, das belegen würde, dass er auf das Existenzminimum gepfändet sei. Er habe auch in einem Telefonat auf die wirtschaftliche Situation Bezug genommen. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen feststellen müssen, dass eine persönliche und wirtschaftliche Situation vorliege, die einen Nachlass bzw. eine Stundung rechtfertigen würde. Daher solle der Nachlass bzw. eine Stundung gewährt werden.
- Mit Schriftsatz vom 18.12.2017 (eingelangt am 21.12.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist verpflichtet, Gebühren in Höhe von EUR 681,60 zu zahlen. 1.
- Der BF übermittelte auch nach Aufforderung durch die belangte Behörde keine Unterlagen. Der Beschwerde waren ebenfalls keine Unterlagen betreffend die finanzielle Situation des BF beigefügt. Im Akt ist auch kein Telefonat dokumentiert. 1.
- Der BF wurde am 27.6.1954 geboren und ist berufstätig. Die Höhe der monatlichen Einnahmen kann mangels vorgelegter Unterlagen nicht festgestellt werden. Es konnten keine Unterhaltspflichten festgestellt werden. 1.
- Der BF verfügt über mit Pfandrechten belastetes Grundeigentum ( XXXX ).römisch 40 ).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie einem Grundbuchsauszug vom 15.01.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Zum Nachlass:
§ 9Abs.
2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
§ 9Abs.
4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Paragraph 9, Absatz 4, GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Nach der Rechtsprechung des VwGH haben Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen im Nachlassverfahren außer Betracht zu bleiben. Der Nachlass hängt vielmehr vom Vorliegen individueller Gründe ab, die die Einziehung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen lassen (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 mwN). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Auf den Antrag auf Stundung gem. § 9 Abs. 1 GEG wird unter 3.2.
- näher eingegangen.Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Auf den Antrag auf Stundung gem. Paragraph 9, Absatz eins, GEG wird unter 3.2.
- näher eingegangen. Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des BF gefährdet wäre (VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte i.S.d. § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 20.08.1996, 96/16/0155; 21.12.1998, 98/17/0180; 28.06.2007, 2007/16/0054).Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte i.S.d. Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen (VwGH 20.08.1996, 96/16/0155; 21.12.1998, 98/17/0180; 28.06.2007, 2007/16/0054). Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung auch vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Dies gilt auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Des Weiteren ist im Nachlassverfahren die konkrete Gebührenschuld im Verhältnis zum Vermögen bzw. zum (auch in Zukunft erzielbaren) Einkommen – unter Einbeziehung des Alters des BF – zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Daraus folgt, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art. Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, diesen zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200 mwN; vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13
(2017)§ 9 GEG E 18ff genannte Judikatur des VwGH).Daraus folgt, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher "Art". Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, diesen zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200 mwN; vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13
(2017)Paragraph 9, GEG E 18ff genannte Judikatur des VwGH). Da der BF in seinem Antrag – und auch in der Beschwerde – hinsichtlich des Vorliegens eines allfälligen Vermögens überhaupt keine Angaben machte, fehlte (und fehlt) es im vorliegenden Fall von vornherein an der für eine Entscheidung
§ 9Abs.
2 GEG erforderlichen verlässlichen Grundlage. Es wäre Sache des BF gewesen, auch über seine Vermögenslage, und zwar auch allenfalls betreffend das Fehlen jeglichen Vermögens, ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Angesichts des Fehlens jeglicher Ausführungen zur Vermögenslage bestand (und besteht) keine Veranlassung, den BF im Verfahren über seinen Nachlassantrag zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen (VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200). Die belangte Behörde war daher nicht verhalten, Ermittlungen über die Vermögensverhältnisse des BF zu führen, sie war vielmehr schon deshalb berechtigt, den Antrag des BF abzuweisen. Trotz Fehlens einer solchen Verpflichtung beauftragte die belangte Behörde den BF, seine Einkommens- und Vermögenslage konkret darzulegen. Diesem Auftrag ist er nicht nachgekommen.Da der BF in seinem Antrag – und auch in der Beschwerde – hinsichtlich des Vorliegens eines allfälligen Vermögens überhaupt keine Angaben machte, fehlte (und fehlt) es im vorliegenden Fall von vornherein an der für eine Entscheidung
Paragraph 9, Absatz 2, GEG erforderlichen verlässlichen Grundlage. Es wäre Sache des BF gewesen, auch über seine Vermögenslage, und zwar auch allenfalls betreffend das Fehlen jeglichen Vermögens, ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Angesichts des Fehlens jeglicher Ausführungen zur Vermögenslage bestand (und besteht) keine Veranlassung, den BF im Verfahren über seinen Nachlassantrag zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen (VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200). Die belangte Behörde war daher nicht verhalten, Ermittlungen über die Vermögensverhältnisse des BF zu führen, sie war vielmehr schon deshalb berechtigt, den Antrag des BF abzuweisen. Trotz Fehlens einer solchen Verpflichtung beauftragte die belangte Behörde den BF, seine Einkommens- und Vermögenslage konkret darzulegen. Diesem Auftrag ist er nicht nachgekommen. Mangels Vorliegens von konkreten und substantiierten Angaben insbesondere zur Vermögenslage, aber auch hinsichtlich der Gesamtverbindlichkeiten/Gesamtbelastung, fehlt die Grundlage für eine verlässliche Beurteilung des allfälligen Vorliegens der vom Gesetz für eine besondere Härte geforderten Umstände. Da der BF derartige Angaben – auch in der Beschwerde – nicht tätigte, unterließ er es, seine Vermögensverhältnisse bzw. die für den Nachlass erforderliche besondere Härte im Sinne der Rechtsprechung des VwGH entsprechend darzutun. Überdies sind dem Vorbringen des BF auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, wie sich die zukünftige berufliche und wirtschaftliche Situation des BF voraussichtlich darstellen wird und ob bzw. aus welchen Gründen von einer dauerhaft beengten wirtschaftlichen Situation auszugehen ist, obwohl es auch diesbezüglich Sache des BF gewesen wäre, konkrete Angaben zu machen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13
(2017)§ 9 GEG E 19ff genannte Judikatur des VwGH). Den vorliegenden Angaben des BF bzw. dem eingeholten Versicherungsdatenauszug kann allerdings nicht entnommen werden, dass sich die wirtschaftliche Situation des BF keinesfalls mehr positiv ändern könnte. Der im Jahr 1954 geborene BF ist in einem arbeitsfähigen Alter und auch tatsächlich erwerbstätig, sodass keine gewichtigen Umstände für die Annahme sprechen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des BF sich in Zukunft keinesfalls mehr positiv ändern könnten und dass er (auch) zu einem späteren Zeitpunkt zur Entrichtung des geschuldeten Betrages nicht in der Lage sein werde.Überdies sind dem Vorbringen des BF auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, wie sich die zukünftige berufliche und wirtschaftliche Situation des BF voraussichtlich darstellen wird und ob bzw. aus welchen Gründen von einer dauerhaft beengten wirtschaftlichen Situation auszugehen ist, obwohl es auch diesbezüglich Sache des BF gewesen wäre, konkrete Angaben zu machen vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13
(2017)Paragraph 9, GEG E 19ff genannte Judikatur des VwGH). Den vorliegenden Angaben des BF bzw. dem eingeholten Versicherungsdatenauszug kann allerdings nicht entnommen werden, dass sich die wirtschaftliche Situation des BF keinesfalls mehr positiv ändern könnte. Der im Jahr 1954 geborene BF ist in einem arbeitsfähigen Alter und auch tatsächlich erwerbstätig, sodass keine gewichtigen Umstände für die Annahme sprechen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des BF sich in Zukunft keinesfalls mehr positiv ändern könnten und dass er (auch) zu einem späteren Zeitpunkt zur Entrichtung des geschuldeten Betrages nicht in der Lage sein werde. Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit zutreffend erkannt, dass die Angaben des BF im Nachlassantrag bzw. die Ermittlungsergebnisse nicht geeignet sind, das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung der Gerichtsgebühren im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG darzutun. Dasselbe gilt für die Angaben des BF in der Beschwerde.Im Ergebnis hat die belangte Behörde somit zutreffend erkannt, dass die Angaben des BF im Nachlassantrag bzw. die Ermittlungsergebnisse nicht geeignet sind, das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung der Gerichtsgebühren im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG darzutun. Dasselbe gilt für die Angaben des BF in der Beschwerde. 3.2.3. Zur Stundung:
§ 9Abs.
1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust). Eine Stundung von Gerichtsgebühren wird nur auf Antrag gewährt. Da es sich bei der in das Ermessen der Behörde gelegten Stundungsbewilligung um eine Verfügung zugunsten des Zahlungspflichtigen handelt, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass dieser die Umstände, die nach seiner Ansicht die Stundung rechtfertigen, in seinem Ansuchen wenigstens anbringen muss (VwGH 19.01.1959, 1692/57). Er ist verpflichtet, konkrete Angaben zu machen (VwGH 04.07.1979, 1748/78). Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0191; vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13
(2017)§ 9 GEG E 21 dargelegte Judikatur des VwGH). Dem Ratenzahlungswerber obliegt es, ebenso das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13
(2017)§ 9 GEG E 22 dargelegte Judikatur des VwGH) wie einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände, auf die die Stundung gestützt werden kann, konkret darzulegen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13
(2017)§ 9 GEG E 101 dargelegte Judikatur des VwGH). Dies hat der Stundungswerber konkretisierend an Hand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (VwGH 26.01.2004, 2003/17/0335; vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13
(2017)§ 9 GEG E 21 dargelegte Judikatur des VwGH).Eine Stundung von Gerichtsgebühren wird nur auf Antrag gewährt. Da es sich bei der in das Ermessen der Behörde gelegten Stundungsbewilligung um eine Verfügung zugunsten des Zahlungspflichtigen handelt, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass dieser die Umstände, die nach seiner Ansicht die Stundung rechtfertigen, in seinem Ansuchen wenigstens anbringen muss (VwGH 19.01.1959, 1692/57). Er ist verpflichtet, konkrete Angaben zu machen (VwGH 04.07.1979, 1748/78). Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0191; vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13
(2017)Paragraph 9, GEG E 21 dargelegte Judikatur des VwGH). Dem Ratenzahlungswerber obliegt es, ebenso das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13
(2017)Paragraph 9, GEG E 22 dargelegte Judikatur des VwGH) wie einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände, auf die die Stundung gestützt werden kann, konkret darzulegen vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13
(2017)Paragraph 9, GEG E 101 dargelegte Judikatur des VwGH). Dies hat der Stundungswerber konkretisierend an Hand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (VwGH 26.01.2004, 2003/17/0335; vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13
(2017)Paragraph 9, GEG E 21 dargelegte Judikatur des VwGH). Eben jene konkreten Angaben hat der BF in seinem Antrag und auch über Aufforderung der Behörde nicht vorgebracht. Enthält ein Teilzahlungsantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13
(2017)§ 9 GEG E 18 dargelegte Judikatur des VwGH). Trotz Fehlens einer solchen Verpflichtung beauftragte die belangte Behörde den BF, seine Einkommens- und Vermögenslage konkret darzulegen. Diesem Auftrag ist er nicht nachgekommen, er hat auch nicht auf das Ratenangebot reagiert. Ohne diese Angaben ist der Stundungsantrag jedenfalls nicht hinreichend begründet.Eben jene konkreten Angaben hat der BF in seinem Antrag und auch über Aufforderung der Behörde nicht vorgebracht. Enthält ein Teilzahlungsantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13
(2017)Paragraph 9, GEG E 18 dargelegte Judikatur des VwGH). Trotz Fehlens einer solchen Verpflichtung beauftragte die belangte Behörde den BF, seine Einkommens- und Vermögenslage konkret darzulegen. Diesem Auftrag ist er nicht nachgekommen, er hat auch nicht auf das Ratenangebot reagiert. Ohne diese Angaben ist der Stundungsantrag jedenfalls nicht hinreichend begründet. Diesem Mangel ist der BF auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten; auch die Angaben in der Beschwerde sind nicht geeignet, darzutun, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei. Insbesondere wurden nicht die fehlenden Angaben zum Vermögen, etwaigen Schulden oder Unterhaltspflichten und den monatlichen Einnahmen und Ausgaben nachgeholt. Somit ist bereits das erste der beiden zwingenden Erfordernisse nach § 9 Abs. 1 GEG für die Bewilligung einer Stundung nicht erfüllt.Diesem Mangel ist der BF auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten; auch die Angaben in der Beschwerde sind nicht geeignet, darzutun, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei. Insbesondere wurden nicht die fehlenden Angaben zum Vermögen, etwaigen Schulden oder Unterhaltspflichten und den monatlichen Einnahmen und Ausgaben nachgeholt. Somit ist bereits das erste der beiden zwingenden Erfordernisse nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG für die Bewilligung einer Stundung nicht erfüllt. 3.2.4. Vor diesem Hintergrund ist für das gegenständliche Nachlass- und Stundungsverfahren festzuhalten, dass die Gebührenforderung von EUR 681,50 eine höhenmäßig überschaubare Summe ist, und kann einer 1954 geborenen und berufstätigen Person, dessen Vermögen auch eine (aktuell zwar belastete) Liegenschaft umfasst, die Zahlung dieser Gebührenschuld zugemutet werden. Der BF hat trotz der Aufforderung durch die belangte Behörde und der sich aus der Rechtslage ergebenden Verpflichtung keine Nachweise erbracht, anhand derer eine finanzielle Situation festgestellt hätte werden können, die die Zahlung von EUR 681,50 unzumutbar erscheinen lassen würde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und war die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 GEG abzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und war die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG abzuweisen. 3.2.5.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.5.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W183.2180521.1.00