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{'item': 'W189 2177469-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlW189 2177469-1 SpruchW189 2177469-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL über di

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 21.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz zZl. 1074440609/150711406. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer nach Erstbefragung am 28.07.2016 vor der belangten Behörde einvernommen. Neben der Befragung zu seinen Fluchtgründen wurde dem Beschwerdeführer, welcher zu diesem Zeitpunkt über keine Meldeadresse verfügte, auch seine mangelnde Mitwirkung am Asylverfahren vorgehalten und der Beschwerdeführer nach seiner Telefonnummer gefragt, welche dieser auch bekanntgab (Akt des BFA zu obiger Zl., AS 15). Mit Bescheid vom 19.10.2016 wurde sein Antrag auf internationalem Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß § 46 iVm. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß zulässig ist und wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende aberkannt.Mit Bescheid vom 19.10.2016 wurde sein Antrag auf internationalem Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen wurde. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland gemäß zulässig ist und wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende aberkannt. Nachdem der Beschwerdeführer eine Änderung seiner Abgabestelle nicht bekanntgab, wurde der Bescheid am 19.10.2016 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG ohne vorherigen Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.Nachdem der Beschwerdeführer eine Änderung seiner Abgabestelle nicht bekanntgab, wurde der Bescheid am 19.10.2016 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorherigen Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Am 06.10.2017 erschien der Beschwerdeführer bei der Erstaufnahmestelle Ost, wo er erstbefragt und ein Folgeantrag gestellt wurde. Dort gab der Beschwerdeführer zur Frage der neuerlichen Antragstellung und auf Vorhalt, dass hinsichtlich seines Asylantrages vom 21.06.2015 eine rechtskräftige Entscheidung vorliege im Wesentlichen an, dass er nicht wisse, dass sein Asylverfahren entschieden worden sei. Er habe im Jahr 2015 seine Unterkunft im Asyllager verloren, seitdem habe er über sein Verfahren nichts mehr erfahren. Seine Fluchtgründe hielt er aufrecht und behielt sich die Schilderung weiterer Details im Rahmen einer weiteren Befragung vor. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu seinem Antrag befragt und wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er seit 14.12.2015 amtlich abgemeldet worden sei. Dazu gab er im Wesentlichen an, dass er seit Mitte 2015 in Österreich aufhältig sei und nicht gewusst habe, dass er einen negativen Bescheid erhalten habe. Er habe die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens betreiben wollen, was der eigentliche Grund gewesen sei am heutigen Tag in Traiskirchen vorzusprechen. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.10.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 46 iVm. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland zulässig ist und wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende aberkannt.Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.10.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 46, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland zulässig ist und wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende aberkannt. Gegen diesen Bescheid wurde am 14.11.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Mit Beschluss vom 28.11.2017 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 28.11.2017 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens. Zu A) § 28 VwGVGParagraph 28, VwGVG

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zustellungen Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung gemäß § 8 Abs. 1 ZustG unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Wird diese Mitteilung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR
  1. GP 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Juni 2000, Zl. 99/20/0071, mwN).Die Ermächtigung der Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von Paragraph 8, Absatz 2, ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch Paragraph 8, Absatz 2, ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen vergleiche zum Ganzen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Juni 2000, Zl. 99/20/0071, mwN). Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.03.2014, Zl. 2013/22/0313).Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.03.2014, Zl. 2013/22/0313). Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer trotz anhängigem Asylverfahren eine neue Anschrift nicht bekannt. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 28.07.2016 wurde vom Beschwerdeführer auf Anfrage der erstinstanzlichen Behörde eine Telefonnummer bekanntgegeben. Gibt der Fremde im Zuge der Einleitung des Aufenthaltsverbotsverfahrens der erstinstanzlichen Behörde eine Telefonnummer bekannt, so ist es der Erstbehörde daher ohne besonderen Aufwand möglich, zu versuchen, mit dem Fremden an dieser zuletzt im Akt aufscheinenden Telefonnummer - die im Akt auch leicht auffindbar ist - telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Die Erstbehörde ist daher verpflichtet, zu versuchen, vor einer Hinterlegung ohne Zustellversuch durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Fremden eine neue Abgabestelle zu ermitteln (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.03.2014, Zl. 2013/22/0313).Gibt der Fremde im Zuge der Einleitung des Aufenthaltsverbotsverfahrens der erstinstanzlichen Behörde eine Telefonnummer bekannt, so ist es der Erstbehörde daher ohne besonderen Aufwand möglich, zu versuchen, mit dem Fremden an dieser zuletzt im Akt aufscheinenden Telefonnummer - die im Akt auch leicht auffindbar ist - telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Die Erstbehörde ist daher verpflichtet, zu versuchen, vor einer Hinterlegung ohne Zustellversuch durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Fremden eine neue Abgabestelle zu ermitteln vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.03.2014, Zl. 2013/22/0313). Vor diesem Hintergrund wäre es der Behörde daher ohne unnötigen Aufwand möglich gewesen mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten und eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Ausgehend davon hätte daher die belangte Behörde nicht annehmen dürfen der Bescheid vom 19.10.2016 sei durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 3 ZustG rechtswirksam zugestellt worden. Da sohin der Bescheid vom 19.10.2016 nicht erlassen und dem Rechtsbestand angehört, ist die Prozessvoraussetzung für eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG, nämlich das der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.10.2017 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt, nicht erfüllt.Ausgehend davon hätte daher die belangte Behörde nicht annehmen dürfen der Bescheid vom 19.10.2016 sei durch Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, ZustG rechtswirksam zugestellt worden. Da sohin der Bescheid vom 19.10.2016 nicht erlassen und dem Rechtsbestand angehört, ist die Prozessvoraussetzung für eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, nämlich das der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.10.2017 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt, nicht erfüllt. In der Folge wird die belangte Behörde den Bescheid vom 19.10.2016, Zl. 1074440609/150711406 ordnungsgemäß zuzustellen haben um einen dem Rechtsbestand angehörenden und bekämpfbaren Bescheid zu bewirken. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT KONNTE SICH BEI ALLEN ERHEBLICHEN RECHTSFRAGEN AUF EINE STÄNDIGE RECHTSPRECHUNG DES VERWALTUNGSGERICHTSHOFES BZW. AUF EINE OHNEHIN KLARE RECHTSLAGE STÜTZEN. DIE MAßGEBLICHE RECHTSPRECHUNG WURDE BEI DEN ERWÄGUNGEN ZU A) WIEDERGEGEBEN. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W189.2177469.1.00

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