G 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55a Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, 8, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55 a, Absatz 4, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft und sie beziehen sich auf dieselben Verfolgungsgründe. Deshalb war die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 bis BF8 und alle zusammen als die BF bezeichnet. Die BF1 und BF2 sind Lebensgefährten und die BF3 bis BF8 sind deren gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine, der Volksgruppe der Roma zugehörig und Christen (katholische Kirche). Sie reisten im September 2017 legal in das Bundesgebiet ein, wo sie am 25.09.2017 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Am selben Tag wurden die BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ersteinvernommen. Der BF1 gab an, die BF2 sei seine Lebensgefährtin. Seine Mutter und seine zwei Brüder würden in der Ukraine leben. Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern sei er am 24.09.2017 mit einem Kleinbus aus der Ukraine über Ungarn nach Österreich gefahren. Über Ungarn könne er nichts sagen, da er nur durchgereist sei. Er habe einen gültigen ukrainischen Reisepass und habe keine Hilfe von Schleppern in Anspruch genommen. Er habe sein Land verlassen, weil etwa vor einem Monat die Polizei ihn neben einer Müllhalde angehalten habe, wo er nach Altmetall gesucht habe. Die Polizisten hätten ihn auf die Polizeistation mitgenommen und ihm ein Messer gezeigt. Sie hätten ihn aufgefordert, das Messer anzugreifen. Das habe er aber nicht getan. Zwei oder drei Tage später seien die Polizisten in der Nacht in ihre Hütte gekommen und hätten ihm Schläge auf den Kopf versetzt. Sie hätten gewollt, dass er irgendeine Straftat auf sich nehme, er habe sich aber nichts zu Schulden kommen lassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass die Polizisten ihn zu Tode verprügeln könnten. Die BF2 gab an, sie hätte ihre Eltern und vier Geschwister, die noch in der Ukraine leben würden. Ihre Familie und sie seien Roma und würden aus diesem Grund in der Ukraine nicht respektiert. Man beschimpfe sie und ihre Kinder. Man wolle ihre Kinder weder in Kindergärten, noch in Schulen aufnehmen, weil sie Zigeuner seien. Deswegen hätten ihre Kinder keine Schule besucht. Außerdem sei ihr Mann vor etwa einem Monat von drei oder vier Polizisten vor den Augen der Kinder geschlagen worden. Die Kinder hätten geweint und Angst bekommen. Die Polizisten hätten gewollt, dass ihr Mann die Schuld für eine Straftat übernehme, die mit einem Messer begangen worden sei. Aus diesem Grund hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Bei einer Rückkehr in die Heimat hätten sie keine Ruhe. Am 05.10.2017 wurden die BF vor dem BFA RD Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden den BF die Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat überreicht und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der BF1 erklärte in der Einvernahme, es gehe ihm gut. Er leide unter Gastritis, sonst sei er gesund. Alle seine Kinder seien hier. Offiziell seien seine Lebensgefährtin und er nicht verheiratet. Sie würden denselben Nachnamen tragen, weil sie weitschichtig verwandt seien. In der Ukraine sei er Gelegenheitsjobs nachgegangen. Er habe täglich etwa 20 oder 30 Euro verdient. Er habe auf Baustellen oder in der Metallverwertung gearbeitet. Er sei vor circa einem Monat von der Polizei aufgehalten und verhaftet worden, weil er keine Papiere bei sich gehabt habe. Er sei für 48 Stunden festgehalten worden. Es sei ihm gesagt worden, dass er einen Raubüberfall mit einer Messerstecherei auf sich nehmen solle. Er solle sich schuldig zeigen. Es sei ihm ein Messer gegeben worden, damit er seine DNA-Spuren hinterlasse. Es sei dann als Beweismittel verwendet worden. Es habe sich um einen Überfall gehandelt, bei welchem ein Mann niedergestochen worden sei. Er habe dies abgelehnt, da er sich um seine Familie kümmern müsse und weil es gegen das Gesetz sei. Er sei dann zusammengeschlagen worden. Ihm sei gesagt worden, dass er nicht ins Spital gehen solle und widrigenfalls die Polizei davon erfahren würde. Zwei Tage danach sei die Polizei bei ihm zu Hause vorbeigekommen. Er sei wieder zusammengeschlagen und bedroht worden. Er könne keinen ärztlichen Bericht vorlegen, dass er zusammengeschlagen worden sei. Daraufhin habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Seine Mutter und sein Bruder seien in der Ukraine. Auch seine Lebensgefährtin habe Angehörige in der Ukraine. Er denke er würde in der Ukraine nicht in Ruhe gelassen. In der Gegend wo sich die Zigeuner in seiner Heimatstadt aufhalten würden, sei es üblich, dass die Polizei diese Volksgruppe verhafte und dieser etwas anhängen wolle. Er sei nicht wegen Geld gekommen. Er habe in der letzten Zeit nicht schlecht verdient, er sei damit gut ausgekommen. Er könne sich nicht genau daran erinnern, wie es zu seiner Inhaftierung gekommen sei. Es sei mehr als einen Monat her, da es einige Zeit gedauert habe, die Reisepässe machen zu lassen. Es stimme, dass er davor auf einer Müllhalde nach Altmetall gesucht habe. Es sei ein Platz für Baustoffmüll und Altmetall, also Industriemüll gewesen. Dieser Platz sei nicht überwacht gewesen. Die Person, der diese Halde gehöre beauftrage Zigeuner damit, das Metall zu sortieren und die Polizei wisse, dass die Zigeuner sich dort aufhalten würden. Die Leute die dort tätig seien, würden sich abwechseln. Das gesammelte Metall habe er für gewöhnlich in einem Lager abgegeben, wo es weiter verarbeitet worden sei. Es sei abgewogen worden und er habe Geld bekommen. Er sehe dies nicht als Diebstahl. In der Ukraine sei das anders. Diese Hallen würden vom Staat nicht registriert. Es seien noch weitere Zigeuner dort gewesen, er sei nicht alleine gewesen. Die Polizei habe mit den anderen vorher auch gesprochen, diese seien aber nicht angehalten worden. Als sie ihn gesehen hätten, hätten sie ihn zu sich gerufen. Sie hätten nach Papieren verlangt, er konnte nicht jedoch nicht ausweisen. Daraufhin sei er zur Polizeistelle gebracht worden. Dort sei dann nicht mehr über die Müllhalde gesprochen worden, sondern über ein Attentat, bei welchem ein Mann mit einem Messer abgestochen worden sei. Was konkret geschehen sei, habe man ihm nicht gesagt. Sie hätten ein Säckchen mit einem Messer gebracht und er hätte das Messer in die Hand nehmen sollen. Er denke, dass damit jemand getötet worden sei. Sie hätten ihm gesagt, es würde ihm nichts passieren. Er würde auf Bewährung frei kommen. Daraufhin habe er das Messer zur Seite geschoben, weil er gewusst habe, dass es jedenfalls zu einer Verhaftung führen würde, wenn jemand mit einem Messer abgestochen worden sei. Dann sei er gebeten worden, aufzustehen und daraufhin zusammengeschlagen worden. Es sei ihm gesagt worden, dass sie ihn so lange zusammenschlagen würden, bis er soweit sei, das Messer anzufassen. Er sei etwa zwei Tage lang bei der Polizei gewesen. Er habe das Messer nicht angegriffen. Zwei Tage danach in der Nacht seien dieselben Polizisten bei ihm zu Hause vorbeigekommen. Innerhalb einer Woche sei er dann ausgereist. Er befürchte, dass die Polizei ihn bei seiner Rückkehr wieder verfolgen würde. Es werde aber nicht offiziell nach ihm gesucht, da er ja nichts verbrochen habe. Die Polizisten, die zu ihm nach Hause gekommen seien, hätten ihn gefragt, ob er es sich überlegt habe. Er habe verneint und gesagt, dass er nichts mit dem Attentat zu tun habe. Daraufhin sei er zusammengeschlagen worden. Hätte er das Messer genommen, wäre er gleich verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Auf die Frage, ob er sich an eine Beschwerdestelle bei der Polizei gewandt habe, entgegnete der BF1, dass die Polizisten alle gleich seien. Die BF2 gab befragt zu ihrem Gesundheitszustand an, sie habe Nierenschmerzen und etwas Probleme mit dem Blutdruck. Sonst habe sie keine Erkrankungen. Die BF6 habe nach ihrer Geburt eine Operation wegen dem Nabel gehabt. Diese hätten sie machen sollen, wenn sie vier Jahre alt sei. Sie hätten dafür aber kein Geld gehabt. Sie habe keine Befunde mit. Ihnen sei nur gesagt worden, sie sollten wieder ins Krankenhaus kommen, das hätten sie aber nicht gemacht. In der Heimatstadt hätten sie ein Haus gehabt, das ihnen gehört habe, sie hätten es selbst gebaut. Dort hätten nur sie, ihr Lebensgefährte und die Kinder gewohnt. Sie hätten kein Gas, Wasser und Strom gehabt. Sie habe einen Herd gehabt, damit es im Haus warm sei und mehrere Zimmer. Offiziell hätten sie beide nicht gearbeitet, weil Zigeuner in der Stadt keine Arbeit bekommen würden. Ihr Mann habe Gelegenheitsjobs gemacht. Sie selbst habe keinen Beruf erlernt und sei auch nicht zur Schule gegangen. Sie sei nie inhaftiert worden und auch nie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen. Sie verfüge über keine Barmittel. Sie würden vielleicht nicht so gut leben, aber sie hätten in Ruhe gelebt. In der letzten Zeit sei ihr Mann verfolgt worden. Sie seien nicht gekommen, weil sie ein Haus oder Geld brauchen würden. Sie habe gedacht, sie und ihr Mann könnten Arbeit finden oder eine Hilfsarbeit. Sie wolle arbeiten, aber wisse nicht, wohin mit den Kindern. Ihr Mann sei bei der Arbeit von der Polizei angehalten worden, weil er keinen Ausweis gehabt habe. Als er zur Polizeistelle gebracht worden sei, sei ihm vorgeworfen worden, dass er eine Tat begangen habe, was nicht gestimmt habe. Er solle ein Messer in die Hand nehmen, welches er nie gesehen habe. Er habe das abgelehnt und sei zusammengeschlagen worden. Er sei nur einige Stunden bei der Polizei gewesen. Nach zwei bis drei Wochen, also circa einem Monat, sei die Polizei um zwei Uhr nachts gekommen. Die Polizisten hätten ihn bedroht und zusammengeschlagen. Danach hätten sie Angst gehabt. Sie hätten sich entschieden, für ein paar Jahre wegzufahren. Eigentlich hätten sie nach Ungarn gewollt. Dort hätten sie jedoch nicht bleiben wollen, weil es zu nahe an der Ukraine sei. Wenn sie zurückkehren würden, würden sie sie nicht in Ruhe lassen, sie wüssten, wo sie und ihre Familie wohnen würden. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017 wurden unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 25.09.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.
Vm § 3 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt.
G iVm § 8 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
FPG zulässig ist.
1a FPG besteht keine Frist für die Freiwillige Ausreise. Unter Spruchteil IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017 wurden unter Spruchteil römisch eins. die Anträge auf internationalen Schutz vom 25.09.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die Freiwillige Ausreise. Unter Spruchteil römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Identität der BF stehe fest. Dem Vorbringen der BF habe keine glaubhafte Verfolgung im Konventionssinn entnommen werden können. Es liege gegenständlich keine Gefährdungslage im Fall einer Rückkehr vor. Die BF hätten keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Keiner von ihnen würde an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden. Die BF würden sich seit 25.09.2017 in Österreich befinden. Sie seien legal eingereist. Sie würden ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestreiten. Sie würden nicht Deutsch sprechen und seien strafrechtlich unbescholten. Das Bundesamt legte seinem Bescheid aktuelle Länderfeststellungen zur Ukraine (letzte Aktualisierung am 30.01.2017) zu Grunde. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des BF1 zu seiner Festnahme durch die ukrainische Polizei unplausibel gewesen seien und er sich in entscheidenden Details in Widerspüche verstrickt habe. Auch seien Widersprüche zu den Aussagen der BF2 hervorgekommen. Die Festnahme durch die Polizei sei nachvollziehbar gewesen, da der BF1 Altmetall auf der Müllhalde gestohlen habe. Seine Festnahme könne nicht in seiner ethnischen Zugehörigkeit begründet liegen. Der BF1 habe zu dem Verbrechen, das ihm von der ukrainischen Polizei angehängt worden sei, keine Details nennen können und es sei unplausibel, dass die ukrainische Polizei den unnötigen Aufwand betreibt, den BF1 wochenlang zu verfolgen, da sie seine Fingerabdrücke notfalls mit Gewalt auf das Messer hätten bringen können, ohne ihn zusammenzuschlagen und wiederholt aufzusuchen. Das Bundesamt gehe davon aus, dass die BF sich eines Konstruktes bedienen würden und tatsächlich nur ihre fianzielle Situation verbessern wollten. In rechtlicher Hinsicht wurde zu den Spruchpunkten I. und II. ausgeführt, dass die BF keinen in der GFK genannten Grund glaubhaft darlegen hätten können und ihnen im Herkunftsstaat keine Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohe. Abschiebehindernisse in die Ukraine für die BF seien gegenwärtig nicht gegeben, da eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, nicht gegeben sei.In rechtlicher Hinsicht wurde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, dass die BF keinen in der GFK genannten Grund glaubhaft darlegen hätten können und ihnen im Herkunftsstaat keine Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohe. Abschiebehindernisse in die Ukraine für die BF seien gegenwärtig nicht gegeben, da eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, nicht gegeben sei. Zu der getroffenen Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten. Ein Familienbezug bzw. ein Familienleben in Österreich würden im Fall der BF nicht vorliegen, da sie von der gegenständlichen Entscheidung alle im gleichen Maß betroffen seien. Die BF hätten auch keinen Deutschkurs besucht, seien nicht Mitglied in einem Verein und knüpften kaum soziale Kontakte in Österreich. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen würde demnach die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Die Entscheidung wurde mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine zulässig sei, zumal den BF dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei.Zu der getroffenen Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten. Ein Familienbezug bzw. ein Familienleben in Österreich würden im Fall der BF nicht vorliegen, da sie von der gegenständlichen Entscheidung alle im gleichen Maß betroffen seien. Die BF hätten auch keinen Deutschkurs besucht, seien nicht Mitglied in einem Verein und knüpften kaum soziale Kontakte in Österreich. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen würde demnach die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Die Entscheidung wurde mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine zulässig sei, zumal den BF dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt römisch zwei. ausführlich geprüft und verneint worden sei. Das Bundesamt erkannte die aufschiebende Wirkung ab, da davon auszugehen sei, dass im Fall der BF die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht am 03.11.2017 Beschwerde erhoben. Es wurde die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt (Vollmacht vom 17.10.2017). Die Bescheide wurden in vollem Umfang
Vm 132 Abs. 1 Z 1 B-VG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung für die BF günstigere Bescheide erzielt worden wären.Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht am 03.11.2017 Beschwerde erhoben. Es wurde die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt (Vollmacht vom 17.10.2017). Die Bescheide wurden in vollem Umfang
, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung für die BF günstigere Bescheide erzielt worden wären. Die belangte Behörde habe den AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht ausreichend entsprochen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Denn um die Plausibilität eines Vorbringens beurteilen zu können, sei die Würdigung der Aussagen auch vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte vorzunehmen. In den Länderfeststellungen sei nämlich enthalten, dass es von der Polizei ausgehende Gewalt gegen Roma gebe und weitere Diskriminierung von Roma vorkomme. Es wäre den BF nicht möglich, in der Ukraine hinreichende medizinische Behandlung zu erlangen, da Roma in dieser Hinsicht diskriminiert würden und finanzielle Mittel dafür nötig seien, die die BF nicht zur Verfügung hätten. Die belangte Behörde habe keine objektive Befragung durchgeführt, sondern den BF wirtschaftliche Gründe für die Flucht unterstellt. Nach einer objektiven Befragung wäre die belangte Behörde zu dem Schluss genommen, dass die BF systematisch diskriminiert würden. Zitiert wurde ein Bericht der Heinrich Böll Stiftung zur Roma Diskriminierung in der Region Transkarpatien, aus der die BF stammen würden. Durch das Vorbringen des BF1 wäre die Einholung eines fachärztliches Gutachten indiziert gewesen, denn die Angriffe der ukrainischen Polizisten auf ihn seien offensichtlich an seinen Nasennarben erkennbar. Die Beweiswürdigung sei insofern mangelhaft, als die widersprüchlichen Zeitangaben der BF2 und des BF1 aufgrund deren Lebensumstände nachvollziehbar seien. Die BF2 sei Analphabetin und spreche nur schlecht Russisch, sie sei in der Einvernahmesituation eingeschüchtert gewesen. Das Vorbringen des BF1 sei glaubwürdig und bestehe die Gefahr einer erneuten Misshandlung bei einer Rückkehr in die Ukraine. Die belangte Behörde habe sich so ausführlich der Tätigkeit auf der Müllhalde gewidmet, weil sie ihn als Dieb und Lügner brandmarken habe wollen. Inhaltlich sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig, weil die BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma vom ukrainischen Staat verfolgt würden. Es wäre ihnen internationaler Schutz
G oder zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Die Rückkehrentscheidung sei falsch, denn die BF seien bereit schnell Deutsch zu lernen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Die BF stellten die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angefochtenen Bescheide zu beheben und ihnen den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären. oder in eventu die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.Inhaltlich sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig, weil die BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma vom ukrainischen Staat verfolgt würden. Es wäre ihnen internationaler Schutz
Paragraph 3, AsylG oder zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Die Rückkehrentscheidung sei falsch, denn die BF seien bereit schnell Deutsch zu lernen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Die BF stellten die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angefochtenen Bescheide zu beheben und ihnen den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären. oder in eventu die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Am 16.11.2017 übermittelten die BF medizinische Befunde. Der BF8 leidet laut einem Spitalsbefund vom 09.10.2017 an chronischer Otitis (Anm.: chronische Ohrenentzündung), welche mit Augmentinsaft behandelt wird. Die BF1, BF2, BF3 und BF5 würden entsprechend einem Spitalsbefund vom 23.10.2017 an einer latenten tuberkulösen Infektion leiden. Bei den BF1 und BF2 war eine medikamentöse Therapie nötig, die infizierten Minderjährigen waren nicht ansteckend und es war keine Behandlung notwendig. Weiters wurde ein zystologischer Befund betreffend den BF1 vorgelegt. Bei der BF6 liege eine bekannte Nabelhernie vor.Am 16.11.2017 übermittelten die BF medizinische Befunde. Der BF8 leidet laut einem Spitalsbefund vom 09.10.2017 an chronischer Otitis Anmerkung, chronische Ohrenentzündung), welche mit Augmentinsaft behandelt wird. Die BF1, BF2, BF3 und BF5 würden entsprechend einem Spitalsbefund vom 23.10.2017 an einer latenten tuberkulösen Infektion leiden. Bei den BF1 und BF2 war eine medikamentöse Therapie nötig, die infizierten Minderjährigen waren nicht ansteckend und es war keine Behandlung notwendig. Weiters wurde ein zystologischer Befund betreffend den BF1 vorgelegt. Bei der BF6 liege eine bekannte Nabelhernie vor. Am 30.11.2017 wurde von der zur Entscheidung berufenen Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes in einem Aktenvermerk festgehalten, dass aufgrund der durchgeführten Grobprüfung des gegenständlichen Akteninhaltes - unbeschadet anderslautender Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war. Am 06.12.2017 legten die BF aktuelle Befunde vor, nach denen die BF1 und BF2 aktuell beschwerdefrei seien, jedoch Kontrolluntersuchungen geplant seien. Am 07.12.2017 meldete die Polizeiinspektion Traiskirchen an das Bundesamt, dass die BF2 im Beisein der BF3 bei einem Lebensmitteldiscounter einige Artikel versucht habe zu stehlen, polizeilich einvernommen worden und Anzeige erstattet worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der der vorliegenden Verwaltungsakten der BF zu den im Spruch genannten Zahlen, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen der BF1 und BF2 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.09.2017 (Erstbefragung) und vor dem BFA am 05.10.2017, die Beschwerde vom 03.11.2017, die vorgelegten medizinischen Befunde, die vom BFA vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat sowie Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS und IZR betreffend die BF.
European Roma Rights Center (ERRC) bislang zu keinen Verbesserungen für Roma geführt. Die Regierung hat zu seiner Umsetzung auch keine Mittel bereitgestellt. 24% der Roma besuchten nie eine Schule, nur 1% hat einen akademischen Grad erworben. Geschätzte 31% der Roma-Kinder besuchen keine Schule. Roma-NGOs zufolge werden Roma-Kinder von lokalen Behörden in eigene Schulen bzw. minderqualitative Klassenräume segregiert. Die Arbeitslosigkeit der Roma liegt bei über 60%. Aus den separatistischen Gebieten in der Ostukraine sind viele Roma geflohen und haben sich in anderen Teilen der Ukraine niedergelassen. Unter den vulnerabelsten IDPs sollen sich etwa 10.000 Roma befinden. Da sie oft keine Dokumente haben, ist für sie der Zugang zu einer IDP-Registrierung und der damit verbundenen Unterstützung besonders schwierig (USDOS 3.3.2017a). Eine staatliche Diskriminierung von Minderheiten findet nicht statt. Roma stellen eine schwer quantifizierbare Minderheit dar. Nach offizieller Zählung umfasst sie 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NGOs sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist zum Teil durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma erklärbar, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstrittig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind (z. B. führt wie andernorts fehlende Geburtsregistrierung zu Benachteiligungen bei der Gesundheitsversorgung und Schulbildung). Es liegen keine Erkenntnisse für eine staatliche Diskriminierung vor. In der Bevölkerung bestehen teilweise erhebliche Vorurteile gegen Roma. Ende August 2016 kam es im Dorf Loschtschyniwka (Gebiet Odessa) zu pogromartigen Ausschreitungen gegen Angehörige der lokalen Roma-Minderheit und der Vertreibung von ca. 60 Roma aus dem Dorf (AA 7.2.2017). Die Diskriminierung von Roma ist in der gesamten Ukraine verbreitet. Im August 2016 kam es in der Region Odessa zu einem Angriff auf Häuser von Roma. Im Westen des Landes kam es zur Segregation von Roma in Schulen und medizinischen Einrichtungen. Einerseits wurden sie in separaten Räumen behandelt (Mukatschewe und Svaliava) und in anderen Fällen wurde ihnen medizinische Versorgung verweigert, was einen Verstoß gegen ukrainisches Recht darstellt (ÖB 4.2017). Ethnische Minderheiten können unbeschränkt am politischen Prozess in der Ukraine teilhaben. Ihre Repräsentation und die Ausübung ihres Wahlrechts sind jedoch eingeschränkt durch Faktoren wie den Konflikt im Donbas, Analphabetismus, Fehlen von Identitätsdokumenten bei vielen Roma usw. Obwohl die Regierung die Rechte der Minderheiten generell beschützt, werden die Roma weiterhin diskriminiert. Sie leben oft in Substandard-Häusern in marginalisierten Gebieten (FH 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336975/479728_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 22.6.2017
der neuen Rechtslage müssen Ukrainer einen Wohnsitzwechsel binnen 30 Tagen melden. Mit
der neuen Rechtslage müssen Ukrainer einen Wohnsitzwechsel binnen 30 Tagen melden. Mit
Verfassung haben ukrainische Bürger kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es gibt kein beitragsgestütztes staatliches Krankenversicherungsschema. Das System wird durch allgemeine Steuern finanziert, aber es herrscht chronischer Geldmangel (BDA 13.7.2015). Die öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen orientieren sich am Erhalt der Infrastruktur und der Belegschaft der Krankenhäuser, nicht aber an der notwendigen Behandlung. Da in der ukrainischen Verfassung zwar für alle Bürger der freie Zugang zur Gesundheitsfürsorge garantiert ist, jedoch keine spezifischen Verpflichtungen für den Staat und die Krankenhäuser genannt werden bzw. die Verteilung der zugewiesenen Budgetmittel den konkreten Gesundheitseinrichtungen obliegt, ist der Nährboden für Intransparenz und die Notwendigkeit für informelle Zuwendungen durch die Patienten gelegt. Die Patienten müssen somit in der Praxis die meisten Leistungen selbst bezahlen: Behandlungen, Medikamente, selbst das Essen und oft auch das Krankenbett. Patienten, die diese Kosten nicht aufbringen können, werden in der Regel schlecht oder gar nicht behandelt (ÖB 4.2017). Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Regierung mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten medizinischen Leistungen einzuschränken. Hierzu wurde es staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlaubt für bestimmte nicht lebensnotwendige Leistungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung) eine Gebühr zu verlangen. Die Entscheidung, welche Leistungen kostenlos erfolgen, obliegt dem Gesundheitsdienstleister. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu: offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen. Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Regierung mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten medizinischen Leistungen einzuschränken. Hierzu wurde es staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlaubt für bestimmte nicht lebensnotwendige Leistungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung) eine Gebühr zu verlangen. Die Entscheidung, welche Leistungen kostenlos erfolgen, obliegt dem Gesundheitsdienstleister. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu: offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen. Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017). Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gutausgebildeter Mediziner, das Land für bessere Verdienst- und Karrieremöglichkeiten im Ausland zu verlassen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert (ÖB 4.2017). Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017). Das Budget für den staatlichen Gesundheitssektor deckt z.B. die Behandlungskosten nur für 30% der Patienten mit HIV, für 37% der Patienten mit Tuberkulose, für 9% der Patienten mit Hepatitis, für 66% der Kinder mit Krebserkrankung und für 27% der erwachsenen Patienten mit Hämophilie. Die Finanzierung ist kompliziert, was zu Unterbrechungen und damit zu ernsthaften Risiken für die Patienten führen kann (OHCHR 3.6.2016). Eine umfangreiche Reform des Gesundheitssystems ist derzeit in Planung bzw. befindet sich in einem sehr frühem Stadium der Umsetzung, schreitet jedoch nur langsam voran. Geplant sind unter anderem Schritte in Richtung einer stärkeren Dezentralisierung, eine gesetzliche Krankenversicherung, stärkere Autonomie von Kliniken, Krankenhäusern und Ärzten usw. (ÖB 4.2017). Private medizinische Behandlung und private Krankenversicherungen sind vorhanden, vor allem in den urbanen Zentren. Diese sind teuer, die Qualität ist dafür oft höher als in öffentlichen Krankenhäusern. Der Privatsektor ist klein und besteht überwiegend aus Apotheken, stationären und ambulanten Diagnoseeinrichtungen, und privat praktizierenden Ärzten. Beratungsgebühren variieren zwischen 180 UAH (Allgemeinmediziner) und 210 UAH (Spezialist). Private Krankenversicherungen werden üblicherweise von Personen mit gesundheitlichen Problemen abgeschlossen, um die Kosten der Behandlung in Bezug auf Direktzahlungen zu reduzieren, ein höheres Maß an Komfort zu erhalten, oder Wartelisten zu vermeiden. In der Regel sind ältere Menschen (60-70 Jahre) und Personen mit Krebs, Tuberkulose, Diabetes, HIV usw. aber ausgeschlossen. Es gibt auch Krankenfonds, eine Art nicht-kommerzielle private Krankenversicherung, die 2013 1,4% der ukrainischen Bevölkerung umfassten und für ihre Mitglieder die Direktzahlungen bzw. Kosten für Medikamente usw. ganz oder teilweise übernehmen (BDA 13.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 14.7.2017 -Strichaufzählung BDA - Belgian Immigration Office via MedCOI (13.7.2015): Question & Answer, BDA-6152 -Strichaufzählung OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.6.2016): Report on the human rights situation in Ukraine – 16 February to 15 May 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1470296708_ukraine-14th-hrmmu-report.pdf, Zugriff 14.7.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFAVG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 145/2017 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.2. Asyl:
G 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539). Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen die Personen der BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus dem Herkunftsstaat zurechenbaren Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend glaubhaft gemacht. Wie ausgeführt, handelt es sich bei den vom BF1 geltend gemachten Verfolgungshandlungen um solche strafrechtlicher Natur und nicht, wie behauptet um solche die ihn lediglich als Roma schikanieren hätten sollen. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Auch die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma alleine reicht nicht aus, um das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr annehmen zu können, zumal im Hinblick auf die derzeitige allgemeine Lage in der Ukraine eine staatliche oder staatlich geduldete generelle (Gruppen-)Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma nicht vorliegt. Auch soziale Diskriminierungen - mögen diese zukünftig im Einzelfall auch nicht auszuschließen sein - sind mangels entsprechender Eingriffsintensität für eine Asylgewährung nicht ausreichend. Vielmehr steht den BF im Falle des tatsächlichen Erlebens von Diskriminierungen, insbesondere im Arbeitsleben und im Schulwesen, das Bestreiten des Rechtsweges auf Grund der in der Ukraine vorherrschenden gesetzlichen und verfassungsrechtlich verankerten Diskriminierungsverbote offen. Selbst Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide
G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. § 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht.
G ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. 3.3. Subsidiärer Schutz: Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Nach der Judik
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.