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{'item': 'W189 2178134-1'}

Obsah (15)§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18Art. 130§ 58§ 17§§ 16§ 28§ 1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlW189 2178134-1 SpruchW189 2176786-1/9E W189 2178138-1/10E W189 2178134-1/9E W189 2178125-1/7E W189 2178130-1/7E W189 2178128-1/7E W18

§§ 3, 8 Asyl

G 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55a Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, 8, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55 a, Absatz 4, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft und sie beziehen sich auf dieselben Verfolgungsgründe. Deshalb war die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 bis BF8 und alle zusammen als die BF bezeichnet. Die BF1 und BF2 sind Lebensgefährten und die BF3 bis BF8 sind deren gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine, der Volksgruppe der Roma zugehörig und Christen (katholische Kirche). Sie reisten im September 2017 legal in das Bundesgebiet ein, wo sie am 25.09.2017 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Am selben Tag wurden die BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ersteinvernommen. Der BF1 gab an, die BF2 sei seine Lebensgefährtin. Seine Mutter und seine zwei Brüder würden in der Ukraine leben. Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern sei er am 24.09.2017 mit einem Kleinbus aus der Ukraine über Ungarn nach Österreich gefahren. Über Ungarn könne er nichts sagen, da er nur durchgereist sei. Er habe einen gültigen ukrainischen Reisepass und habe keine Hilfe von Schleppern in Anspruch genommen. Er habe sein Land verlassen, weil etwa vor einem Monat die Polizei ihn neben einer Müllhalde angehalten habe, wo er nach Altmetall gesucht habe. Die Polizisten hätten ihn auf die Polizeistation mitgenommen und ihm ein Messer gezeigt. Sie hätten ihn aufgefordert, das Messer anzugreifen. Das habe er aber nicht getan. Zwei oder drei Tage später seien die Polizisten in der Nacht in ihre Hütte gekommen und hätten ihm Schläge auf den Kopf versetzt. Sie hätten gewollt, dass er irgendeine Straftat auf sich nehme, er habe sich aber nichts zu Schulden kommen lassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass die Polizisten ihn zu Tode verprügeln könnten. Die BF2 gab an, sie hätte ihre Eltern und vier Geschwister, die noch in der Ukraine leben würden. Ihre Familie und sie seien Roma und würden aus diesem Grund in der Ukraine nicht respektiert. Man beschimpfe sie und ihre Kinder. Man wolle ihre Kinder weder in Kindergärten, noch in Schulen aufnehmen, weil sie Zigeuner seien. Deswegen hätten ihre Kinder keine Schule besucht. Außerdem sei ihr Mann vor etwa einem Monat von drei oder vier Polizisten vor den Augen der Kinder geschlagen worden. Die Kinder hätten geweint und Angst bekommen. Die Polizisten hätten gewollt, dass ihr Mann die Schuld für eine Straftat übernehme, die mit einem Messer begangen worden sei. Aus diesem Grund hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Bei einer Rückkehr in die Heimat hätten sie keine Ruhe. Am 05.10.2017 wurden die BF vor dem BFA RD Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden den BF die Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat überreicht und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der BF1 erklärte in der Einvernahme, es gehe ihm gut. Er leide unter Gastritis, sonst sei er gesund. Alle seine Kinder seien hier. Offiziell seien seine Lebensgefährtin und er nicht verheiratet. Sie würden denselben Nachnamen tragen, weil sie weitschichtig verwandt seien. In der Ukraine sei er Gelegenheitsjobs nachgegangen. Er habe täglich etwa 20 oder 30 Euro verdient. Er habe auf Baustellen oder in der Metallverwertung gearbeitet. Er sei vor circa einem Monat von der Polizei aufgehalten und verhaftet worden, weil er keine Papiere bei sich gehabt habe. Er sei für 48 Stunden festgehalten worden. Es sei ihm gesagt worden, dass er einen Raubüberfall mit einer Messerstecherei auf sich nehmen solle. Er solle sich schuldig zeigen. Es sei ihm ein Messer gegeben worden, damit er seine DNA-Spuren hinterlasse. Es sei dann als Beweismittel verwendet worden. Es habe sich um einen Überfall gehandelt, bei welchem ein Mann niedergestochen worden sei. Er habe dies abgelehnt, da er sich um seine Familie kümmern müsse und weil es gegen das Gesetz sei. Er sei dann zusammengeschlagen worden. Ihm sei gesagt worden, dass er nicht ins Spital gehen solle und widrigenfalls die Polizei davon erfahren würde. Zwei Tage danach sei die Polizei bei ihm zu Hause vorbeigekommen. Er sei wieder zusammengeschlagen und bedroht worden. Er könne keinen ärztlichen Bericht vorlegen, dass er zusammengeschlagen worden sei. Daraufhin habe er sich entschieden, das Land zu verlassen. Seine Mutter und sein Bruder seien in der Ukraine. Auch seine Lebensgefährtin habe Angehörige in der Ukraine. Er denke er würde in der Ukraine nicht in Ruhe gelassen. In der Gegend wo sich die Zigeuner in seiner Heimatstadt aufhalten würden, sei es üblich, dass die Polizei diese Volksgruppe verhafte und dieser etwas anhängen wolle. Er sei nicht wegen Geld gekommen. Er habe in der letzten Zeit nicht schlecht verdient, er sei damit gut ausgekommen. Er könne sich nicht genau daran erinnern, wie es zu seiner Inhaftierung gekommen sei. Es sei mehr als einen Monat her, da es einige Zeit gedauert habe, die Reisepässe machen zu lassen. Es stimme, dass er davor auf einer Müllhalde nach Altmetall gesucht habe. Es sei ein Platz für Baustoffmüll und Altmetall, also Industriemüll gewesen. Dieser Platz sei nicht überwacht gewesen. Die Person, der diese Halde gehöre beauftrage Zigeuner damit, das Metall zu sortieren und die Polizei wisse, dass die Zigeuner sich dort aufhalten würden. Die Leute die dort tätig seien, würden sich abwechseln. Das gesammelte Metall habe er für gewöhnlich in einem Lager abgegeben, wo es weiter verarbeitet worden sei. Es sei abgewogen worden und er habe Geld bekommen. Er sehe dies nicht als Diebstahl. In der Ukraine sei das anders. Diese Hallen würden vom Staat nicht registriert. Es seien noch weitere Zigeuner dort gewesen, er sei nicht alleine gewesen. Die Polizei habe mit den anderen vorher auch gesprochen, diese seien aber nicht angehalten worden. Als sie ihn gesehen hätten, hätten sie ihn zu sich gerufen. Sie hätten nach Papieren verlangt, er konnte nicht jedoch nicht ausweisen. Daraufhin sei er zur Polizeistelle gebracht worden. Dort sei dann nicht mehr über die Müllhalde gesprochen worden, sondern über ein Attentat, bei welchem ein Mann mit einem Messer abgestochen worden sei. Was konkret geschehen sei, habe man ihm nicht gesagt. Sie hätten ein Säckchen mit einem Messer gebracht und er hätte das Messer in die Hand nehmen sollen. Er denke, dass damit jemand getötet worden sei. Sie hätten ihm gesagt, es würde ihm nichts passieren. Er würde auf Bewährung frei kommen. Daraufhin habe er das Messer zur Seite geschoben, weil er gewusst habe, dass es jedenfalls zu einer Verhaftung führen würde, wenn jemand mit einem Messer abgestochen worden sei. Dann sei er gebeten worden, aufzustehen und daraufhin zusammengeschlagen worden. Es sei ihm gesagt worden, dass sie ihn so lange zusammenschlagen würden, bis er soweit sei, das Messer anzufassen. Er sei etwa zwei Tage lang bei der Polizei gewesen. Er habe das Messer nicht angegriffen. Zwei Tage danach in der Nacht seien dieselben Polizisten bei ihm zu Hause vorbeigekommen. Innerhalb einer Woche sei er dann ausgereist. Er befürchte, dass die Polizei ihn bei seiner Rückkehr wieder verfolgen würde. Es werde aber nicht offiziell nach ihm gesucht, da er ja nichts verbrochen habe. Die Polizisten, die zu ihm nach Hause gekommen seien, hätten ihn gefragt, ob er es sich überlegt habe. Er habe verneint und gesagt, dass er nichts mit dem Attentat zu tun habe. Daraufhin sei er zusammengeschlagen worden. Hätte er das Messer genommen, wäre er gleich verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Auf die Frage, ob er sich an eine Beschwerdestelle bei der Polizei gewandt habe, entgegnete der BF1, dass die Polizisten alle gleich seien. Die BF2 gab befragt zu ihrem Gesundheitszustand an, sie habe Nierenschmerzen und etwas Probleme mit dem Blutdruck. Sonst habe sie keine Erkrankungen. Die BF6 habe nach ihrer Geburt eine Operation wegen dem Nabel gehabt. Diese hätten sie machen sollen, wenn sie vier Jahre alt sei. Sie hätten dafür aber kein Geld gehabt. Sie habe keine Befunde mit. Ihnen sei nur gesagt worden, sie sollten wieder ins Krankenhaus kommen, das hätten sie aber nicht gemacht. In der Heimatstadt hätten sie ein Haus gehabt, das ihnen gehört habe, sie hätten es selbst gebaut. Dort hätten nur sie, ihr Lebensgefährte und die Kinder gewohnt. Sie hätten kein Gas, Wasser und Strom gehabt. Sie habe einen Herd gehabt, damit es im Haus warm sei und mehrere Zimmer. Offiziell hätten sie beide nicht gearbeitet, weil Zigeuner in der Stadt keine Arbeit bekommen würden. Ihr Mann habe Gelegenheitsjobs gemacht. Sie selbst habe keinen Beruf erlernt und sei auch nicht zur Schule gegangen. Sie sei nie inhaftiert worden und auch nie Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen. Sie verfüge über keine Barmittel. Sie würden vielleicht nicht so gut leben, aber sie hätten in Ruhe gelebt. In der letzten Zeit sei ihr Mann verfolgt worden. Sie seien nicht gekommen, weil sie ein Haus oder Geld brauchen würden. Sie habe gedacht, sie und ihr Mann könnten Arbeit finden oder eine Hilfsarbeit. Sie wolle arbeiten, aber wisse nicht, wohin mit den Kindern. Ihr Mann sei bei der Arbeit von der Polizei angehalten worden, weil er keinen Ausweis gehabt habe. Als er zur Polizeistelle gebracht worden sei, sei ihm vorgeworfen worden, dass er eine Tat begangen habe, was nicht gestimmt habe. Er solle ein Messer in die Hand nehmen, welches er nie gesehen habe. Er habe das abgelehnt und sei zusammengeschlagen worden. Er sei nur einige Stunden bei der Polizei gewesen. Nach zwei bis drei Wochen, also circa einem Monat, sei die Polizei um zwei Uhr nachts gekommen. Die Polizisten hätten ihn bedroht und zusammengeschlagen. Danach hätten sie Angst gehabt. Sie hätten sich entschieden, für ein paar Jahre wegzufahren. Eigentlich hätten sie nach Ungarn gewollt. Dort hätten sie jedoch nicht bleiben wollen, weil es zu nahe an der Ukraine sei. Wenn sie zurückkehren würden, würden sie sie nicht in Ruhe lassen, sie wüssten, wo sie und ihre Familie wohnen würden. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017 wurden unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz vom 25.09.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 3 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 8 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für die Freiwillige Ausreise. Unter Spruchteil IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017 wurden unter Spruchteil römisch eins. die Anträge auf internationalen Schutz vom 25.09.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die Freiwillige Ausreise. Unter Spruchteil römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Identität der BF stehe fest. Dem Vorbringen der BF habe keine glaubhafte Verfolgung im Konventionssinn entnommen werden können. Es liege gegenständlich keine Gefährdungslage im Fall einer Rückkehr vor. Die BF hätten keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Keiner von ihnen würde an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden. Die BF würden sich seit 25.09.2017 in Österreich befinden. Sie seien legal eingereist. Sie würden ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung bestreiten. Sie würden nicht Deutsch sprechen und seien strafrechtlich unbescholten. Das Bundesamt legte seinem Bescheid aktuelle Länderfeststellungen zur Ukraine (letzte Aktualisierung am 30.01.2017) zu Grunde. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des BF1 zu seiner Festnahme durch die ukrainische Polizei unplausibel gewesen seien und er sich in entscheidenden Details in Widerspüche verstrickt habe. Auch seien Widersprüche zu den Aussagen der BF2 hervorgekommen. Die Festnahme durch die Polizei sei nachvollziehbar gewesen, da der BF1 Altmetall auf der Müllhalde gestohlen habe. Seine Festnahme könne nicht in seiner ethnischen Zugehörigkeit begründet liegen. Der BF1 habe zu dem Verbrechen, das ihm von der ukrainischen Polizei angehängt worden sei, keine Details nennen können und es sei unplausibel, dass die ukrainische Polizei den unnötigen Aufwand betreibt, den BF1 wochenlang zu verfolgen, da sie seine Fingerabdrücke notfalls mit Gewalt auf das Messer hätten bringen können, ohne ihn zusammenzuschlagen und wiederholt aufzusuchen. Das Bundesamt gehe davon aus, dass die BF sich eines Konstruktes bedienen würden und tatsächlich nur ihre fianzielle Situation verbessern wollten. In rechtlicher Hinsicht wurde zu den Spruchpunkten I. und II. ausgeführt, dass die BF keinen in der GFK genannten Grund glaubhaft darlegen hätten können und ihnen im Herkunftsstaat keine Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohe. Abschiebehindernisse in die Ukraine für die BF seien gegenwärtig nicht gegeben, da eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, nicht gegeben sei.In rechtlicher Hinsicht wurde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, dass die BF keinen in der GFK genannten Grund glaubhaft darlegen hätten können und ihnen im Herkunftsstaat keine Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohe. Abschiebehindernisse in die Ukraine für die BF seien gegenwärtig nicht gegeben, da eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, nicht gegeben sei. Zu der getroffenen Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten. Ein Familienbezug bzw. ein Familienleben in Österreich würden im Fall der BF nicht vorliegen, da sie von der gegenständlichen Entscheidung alle im gleichen Maß betroffen seien. Die BF hätten auch keinen Deutschkurs besucht, seien nicht Mitglied in einem Verein und knüpften kaum soziale Kontakte in Österreich. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen würde demnach die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Die Entscheidung wurde mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine zulässig sei, zumal den BF dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei.Zu der getroffenen Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten. Ein Familienbezug bzw. ein Familienleben in Österreich würden im Fall der BF nicht vorliegen, da sie von der gegenständlichen Entscheidung alle im gleichen Maß betroffen seien. Die BF hätten auch keinen Deutschkurs besucht, seien nicht Mitglied in einem Verein und knüpften kaum soziale Kontakte in Österreich. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen würde demnach die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Die Entscheidung wurde mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine zulässig sei, zumal den BF dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt römisch zwei. ausführlich geprüft und verneint worden sei. Das Bundesamt erkannte die aufschiebende Wirkung ab, da davon auszugehen sei, dass im Fall der BF die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht am 03.11.2017 Beschwerde erhoben. Es wurde die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt (Vollmacht vom 17.10.2017). Die Bescheide wurden in vollem Umfang

Art. 130Abs. 1 Z 1 i

Vm 132 Abs. 1 Z 1 B-VG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung für die BF günstigere Bescheide erzielt worden wären.Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht am 03.11.2017 Beschwerde erhoben. Es wurde die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt (Vollmacht vom 17.10.2017). Die Bescheide wurden in vollem Umfang

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung für die BF günstigere Bescheide erzielt worden wären. Die belangte Behörde habe den AVG-Prinzipien des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs nicht ausreichend entsprochen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Denn um die Plausibilität eines Vorbringens beurteilen zu können, sei die Würdigung der Aussagen auch vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte vorzunehmen. In den Länderfeststellungen sei nämlich enthalten, dass es von der Polizei ausgehende Gewalt gegen Roma gebe und weitere Diskriminierung von Roma vorkomme. Es wäre den BF nicht möglich, in der Ukraine hinreichende medizinische Behandlung zu erlangen, da Roma in dieser Hinsicht diskriminiert würden und finanzielle Mittel dafür nötig seien, die die BF nicht zur Verfügung hätten. Die belangte Behörde habe keine objektive Befragung durchgeführt, sondern den BF wirtschaftliche Gründe für die Flucht unterstellt. Nach einer objektiven Befragung wäre die belangte Behörde zu dem Schluss genommen, dass die BF systematisch diskriminiert würden. Zitiert wurde ein Bericht der Heinrich Böll Stiftung zur Roma Diskriminierung in der Region Transkarpatien, aus der die BF stammen würden. Durch das Vorbringen des BF1 wäre die Einholung eines fachärztliches Gutachten indiziert gewesen, denn die Angriffe der ukrainischen Polizisten auf ihn seien offensichtlich an seinen Nasennarben erkennbar. Die Beweiswürdigung sei insofern mangelhaft, als die widersprüchlichen Zeitangaben der BF2 und des BF1 aufgrund deren Lebensumstände nachvollziehbar seien. Die BF2 sei Analphabetin und spreche nur schlecht Russisch, sie sei in der Einvernahmesituation eingeschüchtert gewesen. Das Vorbringen des BF1 sei glaubwürdig und bestehe die Gefahr einer erneuten Misshandlung bei einer Rückkehr in die Ukraine. Die belangte Behörde habe sich so ausführlich der Tätigkeit auf der Müllhalde gewidmet, weil sie ihn als Dieb und Lügner brandmarken habe wollen. Inhaltlich sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig, weil die BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma vom ukrainischen Staat verfolgt würden. Es wäre ihnen internationaler Schutz

§ 3Asyl

G oder zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Die Rückkehrentscheidung sei falsch, denn die BF seien bereit schnell Deutsch zu lernen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Die BF stellten die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angefochtenen Bescheide zu beheben und ihnen den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären. oder in eventu die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.Inhaltlich sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig, weil die BF aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma vom ukrainischen Staat verfolgt würden. Es wäre ihnen internationaler Schutz

Paragraph 3, AsylG oder zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Die Rückkehrentscheidung sei falsch, denn die BF seien bereit schnell Deutsch zu lernen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Die BF stellten die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angefochtenen Bescheide zu beheben und ihnen den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären. oder in eventu die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Am 16.11.2017 übermittelten die BF medizinische Befunde. Der BF8 leidet laut einem Spitalsbefund vom 09.10.2017 an chronischer Otitis (Anm.: chronische Ohrenentzündung), welche mit Augmentinsaft behandelt wird. Die BF1, BF2, BF3 und BF5 würden entsprechend einem Spitalsbefund vom 23.10.2017 an einer latenten tuberkulösen Infektion leiden. Bei den BF1 und BF2 war eine medikamentöse Therapie nötig, die infizierten Minderjährigen waren nicht ansteckend und es war keine Behandlung notwendig. Weiters wurde ein zystologischer Befund betreffend den BF1 vorgelegt. Bei der BF6 liege eine bekannte Nabelhernie vor.Am 16.11.2017 übermittelten die BF medizinische Befunde. Der BF8 leidet laut einem Spitalsbefund vom 09.10.2017 an chronischer Otitis Anmerkung, chronische Ohrenentzündung), welche mit Augmentinsaft behandelt wird. Die BF1, BF2, BF3 und BF5 würden entsprechend einem Spitalsbefund vom 23.10.2017 an einer latenten tuberkulösen Infektion leiden. Bei den BF1 und BF2 war eine medikamentöse Therapie nötig, die infizierten Minderjährigen waren nicht ansteckend und es war keine Behandlung notwendig. Weiters wurde ein zystologischer Befund betreffend den BF1 vorgelegt. Bei der BF6 liege eine bekannte Nabelhernie vor. Am 30.11.2017 wurde von der zur Entscheidung berufenen Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes in einem Aktenvermerk festgehalten, dass aufgrund der durchgeführten Grobprüfung des gegenständlichen Akteninhaltes - unbeschadet anderslautender Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war. Am 06.12.2017 legten die BF aktuelle Befunde vor, nach denen die BF1 und BF2 aktuell beschwerdefrei seien, jedoch Kontrolluntersuchungen geplant seien. Am 07.12.2017 meldete die Polizeiinspektion Traiskirchen an das Bundesamt, dass die BF2 im Beisein der BF3 bei einem Lebensmitteldiscounter einige Artikel versucht habe zu stehlen, polizeilich einvernommen worden und Anzeige erstattet worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der der vorliegenden Verwaltungsakten der BF zu den im Spruch genannten Zahlen, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen der BF1 und BF2 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.09.2017 (Erstbefragung) und vor dem BFA am 05.10.2017, die Beschwerde vom 03.11.2017, die vorgelegten medizinischen Befunde, die vom BFA vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat sowie Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS und IZR betreffend die BF.

  1. Feststellungen: Feststellungen zu den Beschwerdeführern Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine, der Volksgruppe der Roma zugehörig und Christen. Ihre Identität steht infolge der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest. Die Beschwerdeführer stellten am 25.09.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, wobei sie zuvor legal mittels gültiger ukrainischer Reisepässe in das Bundesgebiet eingereist sind. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer in der Ukraine eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Vielmehr sind die BF in das Bundesgebiet gereist, um hier für sie vorteilhaftere Lebensumstände vorzufinden. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworden würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Beschwerdeführer besitzen in der Ukraine ein bewohnbares Haus. Die Beschwerdeführer leiden aktuell an keinen schwerwiegenden, lebensbedrohlichen oder behandlungsbedürftigen Erkrankungen, die ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführer halten sich seit der Einreise am 25.09.2017 durchgehend im Bundesgebiet auf. Es konnte – auch angesichts der rund viermonatigen Aufenthaltsdauer – keine fortgeschrittene Integration nachgewiesen werden. Die BF sind im Rahmen der Grundversorgung versorgt und krankenversichert, gehen keiner legalen Beschäftigung nach und haben auch nicht dargelegt, dass sie eine solche für den Fall eines Aufenthaltsrechts in Österreich in Aussicht haben. Sie haben auch keine Aus-, Fort- oder Weiterbildung absolviert und sind keine Mitglieder eines Vereins. Die Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Die Mutter und zwei Brüder des BF1 als auch die Eltern und vier Geschwister der BF2 halten sich unverändert in der Ukraine auf. Vor ihrer Ausreise ist der BF1 Gelegenheitsarbeiten nachgegangen, von denen er seine Familie und sich erhalten konnte, wobei er seinen Angaben zufolge im Heimatland zuletzt nicht schlecht verdient hat. Er verfügt über keine Ausbildung, ist aber arbeitswillig und –fähig. Die BF2 ist Analphabetin und Hausfrau. Die BF3 bis BF8 haben keine Schule besucht. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer "Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: (letzte Aktualisierung am 30.01.2017)
  2. Politische Lage Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze): Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka) 142 Volksfront (Narodny Front) 81 Oppositionsblock (Oposyzijny Blok) 43 Selbsthilfe (Samopomitsch) 26 Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka) 20 Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna) 20 Gruppe Wolja Narodu 19 Gruppe Widrodshennja 24 Fraktionslose Abgeordnete 48 (AA 2.2017a) Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017). Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a). Ukrainische Bürger können seit
  3. Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (2.2017a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ukraine_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung DS – Der Standard (11.6.2017): Ukrainer feierten Aufhebung der Visapflicht für die EU, http://derstandard.at/2000059097595/Ukrainer-feierten-Aufhebung-der-Visapflicht-fuer-die-EU, Zugriff 19.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017
  4. Sicherheitslage Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017). Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützt bis heute die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine (AA 2.2017c). Die sogenannten "Freiwilligen-Bataillone" nehmen offiziell an der "Anti-Terror-Operation" der ukrainischen Streitkräfte teil. Sie sind nunmehr alle in die Nationalgarde eingegliedert und damit dem ukrainischen Innenministerium unterstellt. Offiziell werden sie nicht mehr an der Kontaktlinie eingesetzt, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, eventuell auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von allerdings teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Der ukrainische Sicherheitsdienst SBU bestreitet, trotz anderslautender Erkenntnisse von UNHCHR, Personen in der Konfliktregion unbekannten Orts festzuhalten und verweist auf seine gesetzlichen Ermittlungszuständigkeiten. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlung wegen illegaler Haft gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden aufgenommen (AA 7.2.2017). Seit Ausbruch des Konflikts im Osten der Ukraine in den Regionen Lugansk und Donezk im April 2014 zählte das Büro des Hochkommissars für Menschenrechte der UN (OHCHR) 33.146 Opfer des Konflikts, davon 9.900 getötete und 23.246 verwundete Personen (inkl. Militär, Zivilbevölkerung und bewaffnete Gruppen). Der Konflikt wird von ausländischen Kämpfern und Waffen, die nach verschiedenen Angaben aus der Russischen Föderation in die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete (NGCA) gebracht werden, angeheizt. Zudem gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen sind betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Der bewaffnete Konflikt stellt einen Bruch des Internationalen Humanitären Rechts und der Menschenrechte dar. Der Konflikt wirkt sich auf die ganze Ukraine aus, da es viele Kriegsrückkehrern (vor allem Männer) gibt und die Zahl der Binnenflüchtlinge (IDPs) hoch ist. Viele Menschen haben Angehörige, die getötet oder entführt wurden oder weiterhin verschwunden sind. Laut der Special Monitoring Mission der OSZE sind täglich eine hohe Anzahl an Brüchen der Waffenruhe, die in den Minsker Abkommen vereinbart wurde, zu verzeichnen (ÖB 4.2017). Russland kontrolliert das Gewaltniveau in der Ostukraine und intensiviert den Konflikt, wenn es russischen Interessen dient (USDOS 3.3.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (2.2017b): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Innenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (2.2017c): Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ukraine/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 12.7.2017
  5. Allgemeine Menschenrechtslage Der Grundrechtskatalog der Verfassung enthält neben den üblichen Abwehrrechten eine große Zahl von Zielbestimmungen (z. B. Wohnung, Arbeit, Erholung, Bildung). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen. Extralegale Tötungen sind nach den Ereignissen auf dem Euromaidan zwischen November 2013 und Februar 2014 außerhalb der Konfliktgebiete im Osten des Landes nicht mehr bekannt geworden (AA 7.2.2017). Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme der Ukraine sind, neben konfliktbezogenen Missbrauchshandlungen in der Ostukraine, Korruption und damit verbundene Straflosigkeit, mangelnde Unterstützung von IDPs, Haftbedingungen, Diskriminierung und Missbrauchshandlungen durch Beamte des Staates und damit verbundene Straflosigkeit. Eine Reihe nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeiten in der Regel ohne Beschränkungen durch die Regierung, untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Die Regierung ist kooperativ und lädt Menschenrechtsgruppen aktiv zu überwachenden Tätigkeiten, Mitarbeit bei Gesetzesentwürfen etc. ein. Nationale und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiteten 2015 mit der Regierung beim Entwurf der Nationalen Menschenrechtsstrategie und dem diesbezüglichen Aktionsplan zusammen. Der Ombudsmann kritisierte aber die langsame Umsetzung der Strategie und den Widerstand bestimmter Ministerien dagegen, besonders wenn die Rechte von IDPs betroffen sind. Das wird auch von anderen Beobachtern bestätigt (USDOS 3.3.2017a). Die Zivilgesellschaft ist weiterhin das stärkste Element in der ukrainischen demokratischen Transition. Sie spielt eine wichtige Rolle indem sie Reformen vorantreibt, durch die Phase der Gesetzwerdung begleitet, der Bevölkerung kommuniziert und ihre Umsetzung in der Praxis beobachtet. So geschehen im Falle der Antikorruptionsmaßnahmen oder durch Teilnahme an Kommissionen zur Auswahl neuer Beamter im Zuge der Reform des öffentlichen Dienstes usw. (FH 29.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (29.3.2017): Nations in Transit 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/338537/481540_de.html, Zugriff 20.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 20.6.2017
  6. Ethnische Minderheiten Gesellschaftliche Diskriminierung ethnischer und religiöser Minderheiten ist ein Problem. Es gibt aber keine Gesetze, welche die Teilhabe von Minderheiten am politischen Prozess beschränken. Schikane gegen Fremde nicht-slawischen Äußeren ist weiterhin ein Problem. NGOs zufolge nahmen fremdenfeindliche Zwischenfälle während des Jahres leicht ab. Anstachelung zu Hass oder Diskriminierung aufgrund von Nationalität, Ethnie oder Religion, ist verboten. Die Gesetze sehen für Verbrechen mit einem solchen Hintergrund erhöhte Strafen vor. Der Nachweis, insbesondere des Vorsatzes, ist jedoch derart schwierig, dass in der Praxis solche Verbrechen als Hooliganismus strafverfolgt werden. Das Büro des Generalstaatsanwalts registrierte in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 58 Ermittlungen bezüglich Hassmotive, von denen 13 geschlossen und 15 an die Gerichte weitergeleitet wurden. IOM registrierte bis Oktober zehn Fälle (mit 17 Opfern) von Gewalt mit Hassmotiv. Die Opfer stammten aus Afghanistan, Afrika, Syrien und Tadschikistan oder waren jüdischer bzw. moslemischer Herkunft. Die meisten Vorfälle gab es in Dnipropetrowsk, Kiew, Kharkiv und Odessa. Die Zahl der Roma wird auf 200.000 bis 400.000 geschätzt, während ihre offizielle Zahl bei 47.600 liegt. Diese Diskrepanz wird zumeist darauf zurückgeführt, dass Roma oft keine Papiere besitzen. Roma sind weiterhin Diskriminierung durch Behörden und die Gesellschaft ausgesetzt. Es gibt über 100 Roma-NGOs, aber die meisten haben nicht die Kapazität, um effektiv als Garanten der Roma-Rechte oder Servicestellen zu agieren. Aufgrund diskriminierender Einstellungen haben Roma erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, sozialen Diensten und Arbeit. Es gibt Berichte über Fälle von Gewalt gegen Roma, in denen die Polizei nicht einschritt bzw. über Fälle, bei denen festgenommene Roma Opfer von Polizeigewalt wurden. Der 2013 angenommene Aktionsplan zur Integration der Roma in die Gesellschaft, hat

European Roma Rights Center (ERRC) bislang zu keinen Verbesserungen für Roma geführt. Die Regierung hat zu seiner Umsetzung auch keine Mittel bereitgestellt. 24% der Roma besuchten nie eine Schule, nur 1% hat einen akademischen Grad erworben. Geschätzte 31% der Roma-Kinder besuchen keine Schule. Roma-NGOs zufolge werden Roma-Kinder von lokalen Behörden in eigene Schulen bzw. minderqualitative Klassenräume segregiert. Die Arbeitslosigkeit der Roma liegt bei über 60%. Aus den separatistischen Gebieten in der Ostukraine sind viele Roma geflohen und haben sich in anderen Teilen der Ukraine niedergelassen. Unter den vulnerabelsten IDPs sollen sich etwa 10.000 Roma befinden. Da sie oft keine Dokumente haben, ist für sie der Zugang zu einer IDP-Registrierung und der damit verbundenen Unterstützung besonders schwierig (USDOS 3.3.2017a). Eine staatliche Diskriminierung von Minderheiten findet nicht statt. Roma stellen eine schwer quantifizierbare Minderheit dar. Nach offizieller Zählung umfasst sie 48.000 Personen, nach Schätzungen von Roma-NGOs sollen es 400.000 sein. Diese Diskrepanz ist zum Teil durch das Bedürfnis vieler sozial integrierter Roma erklärbar, sich nicht zu erkennen zu geben. Unstrittig ist, dass große Teile der Roma-Bevölkerung sozial marginalisiert und benachteiligt sind (z. B. führt wie andernorts fehlende Geburtsregistrierung zu Benachteiligungen bei der Gesundheitsversorgung und Schulbildung). Es liegen keine Erkenntnisse für eine staatliche Diskriminierung vor. In der Bevölkerung bestehen teilweise erhebliche Vorurteile gegen Roma. Ende August 2016 kam es im Dorf Loschtschyniwka (Gebiet Odessa) zu pogromartigen Ausschreitungen gegen Angehörige der lokalen Roma-Minderheit und der Vertreibung von ca. 60 Roma aus dem Dorf (AA 7.2.2017). Die Diskriminierung von Roma ist in der gesamten Ukraine verbreitet. Im August 2016 kam es in der Region Odessa zu einem Angriff auf Häuser von Roma. Im Westen des Landes kam es zur Segregation von Roma in Schulen und medizinischen Einrichtungen. Einerseits wurden sie in separaten Räumen behandelt (Mukatschewe und Svaliava) und in anderen Fällen wurde ihnen medizinische Versorgung verweigert, was einen Verstoß gegen ukrainisches Recht darstellt (ÖB 4.2017). Ethnische Minderheiten können unbeschränkt am politischen Prozess in der Ukraine teilhaben. Ihre Repräsentation und die Ausübung ihres Wahlrechts sind jedoch eingeschränkt durch Faktoren wie den Konflikt im Donbas, Analphabetismus, Fehlen von Identitätsdokumenten bei vielen Roma usw. Obwohl die Regierung die Rechte der Minderheiten generell beschützt, werden die Roma weiterhin diskriminiert. Sie leben oft in Substandard-Häusern in marginalisierten Gebieten (FH 1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/336975/479728_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 22.6.2017

  1. Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit sich innerhalb und außerhalb des Staates frei zu bewegen. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Praxis jedoch ein, besonders nahe der Konfliktzone in der Ostukraine (USDOS 3.3.2017a). Die Kontaktlinie zwischen den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ostukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk (DNR und LNR), ist mittlerweile de facto zu einer Grenze geworden. Bis zu 700.000 Personen oder mehr überqueren diese Grenze im Monat in beide Richtungen, um Sozialleistungen zu konsumieren, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, Verwandte zu besuchen oder einzukaufen. Es gibt sogar einige Arbeitspendler. Seit Jänner 2015 ist zum Überqueren der Kontaktlinie an einem der fünf offiziellen Übertrittspunkte eine eigene Erlaubnis (propusk) nötig, um in die regierungskontrollierten Gebiete (government controlled areas, GCA) einzureisen. Diese werden vom ukrainischen Geheimdienst SBU ausgestellt. Seit im Juli 2015 ein elektronisches System eingeführt wurde, ist es aber leichter geworden. An den Übertrittspunkten sind auf ukrainischer Seite Vertreter verschiedener Behörden vertreten: Grenzwache, Armee, Polizei und Finanzbehörden. Freiwilligenbataillone sind dort nicht mehr vertreten. Es wird gegenüber der Krim und der DNR/LNR von der ukrainischen Grenzwache dasselbe Regime angewendet wie an einer Außengrenze. Papiere der selbsternannten "Behörden" der DNR/LNR werden zur Einreise in die Ukraine nicht anerkannt. Wer nur solche Dokumente besitzt, muss sich ukrainische Dokumente ausstellen lassen. Dazu sind ukrainische Notare an den Übertrittspunkten anwesend. Es besteht hierzu andauernder Kontakt zwischen der Grenzwache und dem staatlichen Migrationsdienst. Die Anwesenheit so vieler Behördenvertreter an den Übertrittspunkten garantiert generell die Einhaltung der Gesetze, es gibt aber Berichte über Korruption. Von den Checkpoints der Armee gibt es Beschwerden über rüdes Verhalten der dort eingesetzten Soldaten. Es gibt Beschwerdemechanismen, wie etwa die Anti-Terrorist Operation Hotline, aber diese sind nicht allen bekannt. Auf der NGCA-Seite gibt es Berichte über Beleidigungen. Außerdem sammeln die separatistischen Kräfte Berichten zufolge die International Mobile Station Equipment Identity (IMEI) von Zivilisten (das ist eine eindeutige 15-stellige Seriennummer, anhand derer jedes Mobiltelefon weltweit eindeutig identifiziert werden kann, Anm.) und prüfen Bilder und SMS auf deren Mobiltelefonen. Die Übertrittspunkte haben im Sommer in der Regel von 6-20 Uhr geöffnet; im Frühjahr/Herbst von 7-18:30 und im Winter von 8-17:00 Uhr. Aber sie werden immer wieder spontan geschlossen, oft wegen Sicherheitsbedenken. Im Sommer kann der Übertritt so bis zu 36 Stunden in Anspruch nehmen. Manchmal müssen Reisende über Nacht warten. Infrastruktur (Wasser, Toiletten) gibt es kaum. Ungeräumte Landminen abseits der Straßen sind ebenfalls eine Gefahr für Reisende. Zusätzlich erschwert wird der Reiseverkehr dadurch, dass öffentliche Transportmittel (Busse, Züge) nicht die Kontaktlinie überqueren dürfen, wodurch die Reisenden gezwungen den Übertritt zu Fuß hinter sich zu bringen und auf der anderen Seite mit einem anderen Verkehrsmittel weiterzufahren (BFA/OFPRA 5.2017).Die Kontaktlinie zwischen den von der Regierung kontrollierten Gebieten der Ostukraine und den selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Lugansk (DNR und LNR), ist mittlerweile de facto zu einer Grenze geworden. Bis zu 700.000 Personen oder mehr überqueren diese Grenze im Monat in beide Richtungen, um Sozialleistungen zu konsumieren, medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen, Verwandte zu besuchen oder einzukaufen. Es gibt sogar einige Arbeitspendler. Seit Jänner 2015 ist zum Überqueren der Kontaktlinie an einem der fünf offiziellen Übertrittspunkte eine eigene Erlaubnis (propusk) nötig, um in die regierungskontrollierten Gebiete (government controlled areas, GCA) einzureisen. Diese werden vom ukrainischen Geheimdienst SBU ausgestellt. Seit im Juli 2015 ein elektronisches System eingeführt wurde, ist es aber leichter geworden. An den Übertrittspunkten sind auf ukrainischer Seite Vertreter verschiedener Behörden vertreten: Grenzwache, Armee, Polizei und Finanzbehörden. Freiwilligenbataillone sind dort nicht mehr vertreten. Es wird gegenüber der Krim und der DNR/LNR von der ukrainischen Grenzwache dasselbe Regime angewendet wie an einer Außengrenze. Papiere der selbsternannten "Behörden" der DNR/LNR werden zur Einreise in die Ukraine nicht anerkannt. Wer nur solche Dokumente besitzt, muss sich ukrainische Dokumente ausstellen lassen. Dazu sind ukrainische Notare an den Übertrittspunkten anwesend. Es besteht hierzu andauernder Kontakt zwischen der Grenzwache und dem staatlichen Migrationsdienst. Die Anwesenheit so vieler Behördenvertreter an den Übertrittspunkten garantiert generell die Einhaltung der Gesetze, es gibt aber Berichte über Korruption. Von den Checkpoints der Armee gibt es Beschwerden über rüdes Verhalten der dort eingesetzten Soldaten. Es gibt Beschwerdemechanismen, wie etwa die Anti-Terrorist Operation Hotline, aber diese sind nicht allen bekannt. Auf der NGCA-Seite gibt es Berichte über Beleidigungen. Außerdem sammeln die separatistischen Kräfte Berichten zufolge die International Mobile Station Equipment Identity (IMEI) von Zivilisten (das ist eine eindeutige 15-stellige Seriennummer, anhand derer jedes Mobiltelefon weltweit eindeutig identifiziert werden kann, Anmerkung und prüfen Bilder und SMS auf deren Mobiltelefonen. Die Übertrittspunkte haben im Sommer in der Regel von 6-20 Uhr geöffnet; im Frühjahr/Herbst von 7-18:30 und im Winter von 8-17:00 Uhr. Aber sie werden immer wieder spontan geschlossen, oft wegen Sicherheitsbedenken. Im Sommer kann der Übertritt so bis zu 36 Stunden in Anspruch nehmen. Manchmal müssen Reisende über Nacht warten. Infrastruktur (Wasser, Toiletten) gibt es kaum. Ungeräumte Landminen abseits der Straßen sind ebenfalls eine Gefahr für Reisende. Zusätzlich erschwert wird der Reiseverkehr dadurch, dass öffentliche Transportmittel (Busse, Züge) nicht die Kontaktlinie überqueren dürfen, wodurch die Reisenden gezwungen den Übertritt zu Fuß hinter sich zu bringen und auf der anderen Seite mit einem anderen Verkehrsmittel weiterzufahren (BFA/OFPRA 5.2017). Am
  2. April 2016 trat das Gesetz Nr. 888-19 "On Amendments to Several Legislative Acts of Ukraine on Extension of Authorities of Local Self-Government Agencies and Optimization of Administrative Services” vom
  3. Dezember 2015 in Kraft Es enthebt den Staatlichen Migrationsdienst der Ukraine von seiner Kompetenz, die Wohnsitze der Bürger zu registrieren (Wohnsitzmeldung und –abmeldung) und legt diese Aufgabe in die Hände der lokalen Verwaltungskörper. Die Resolution des Ministerkabinetts Nr. 207 vom
  4. März 2016 enthält nähere Bestimmungen zur Wohnsitzmeldung.

der neuen Rechtslage müssen Ukrainer einen Wohnsitzwechsel binnen 30 Tagen melden. Mit

  1. Oktober 2016 trat das Gesetz "On the Uniform State Demographic Register and Documents Confirming Citizenship of Ukraine, ID or Personal Status" in Kraft. Auch dieses Gesetz brachte erhebliche Neuerungen. War es bis dahin verpflichtend, sich mit vollendetem
  2. Lebensjahr einen Inlandspass ausstellen zu lassen, ist dies seither mit vollendetem
  3. Lebensjahr zu tun. Der Inlandspass hat nunmehr die Form einer ID-Karte. Zuständig ist nach wie vor der Staatliche Migrationsdienst (NRC 2016). Auf der neuen ID-Karte ist ein Chip auf dem die Wohnsitzmeldung gespeichert wird. Wenn die lokale Behörde das nicht bewerkstelligen kann, erhält man stattdessen eine Meldebestätigung und muss auf die Bezirksbehörde gehen und den Wohnsitz dort im Chip speichern lassen (GP o.D.).Am
  4. April 2016 trat das Gesetz Nr. 888-19 "On Amendments to Several Legislative Acts of Ukraine on Extension of Authorities of Local Self-Government Agencies and Optimization of Administrative Services” vom
  5. Dezember 2015 in Kraft Es enthebt den Staatlichen Migrationsdienst der Ukraine von seiner Kompetenz, die Wohnsitze der Bürger zu registrieren (Wohnsitzmeldung und –abmeldung) und legt diese Aufgabe in die Hände der lokalen Verwaltungskörper. Die Resolution des Ministerkabinetts Nr. 207 vom
  6. März 2016 enthält nähere Bestimmungen zur Wohnsitzmeldung.

der neuen Rechtslage müssen Ukrainer einen Wohnsitzwechsel binnen 30 Tagen melden. Mit

  1. Oktober 2016 trat das Gesetz "On the Uniform State Demographic Register and Documents Confirming Citizenship of Ukraine, ID or Personal Status" in Kraft. Auch dieses Gesetz brachte erhebliche Neuerungen. War es bis dahin verpflichtend, sich mit vollendetem
  2. Lebensjahr einen Inlandspass ausstellen zu lassen, ist dies seither mit vollendetem
  3. Lebensjahr zu tun. Der Inlandspass hat nunmehr die Form einer ID-Karte. Zuständig ist nach wie vor der Staatliche Migrationsdienst (NRC 2016). Auf der neuen ID-Karte ist ein Chip auf dem die Wohnsitzmeldung gespeichert wird. Wenn die lokale Behörde das nicht bewerkstelligen kann, erhält man stattdessen eine Meldebestätigung und muss auf die Bezirksbehörde gehen und den Wohnsitz dort im Chip speichern lassen Gesetzgebungsperiode o.D.). Als Wohnsitz gilt der Ort, an dem man für mehr als sechs Monate im Jahr lebt (SMS 31.5.2016). Ein Ukrainer oder legal aufhältiger Fremder muss sich binnen 30 Kalendertagen ab Abmeldung seines vorherigen Wohnsitzes am neuen Wohnort anmelden. Früher waren lediglich zehn Tage vorgesehen. Man kann dafür nur noch einen Wohnsitz anmelden. Die Information über Ab- und Anmeldung werden von den lokalen Behörden dem Staatlichen Migrationsdienst weitergegeben, welcher die in das Unified State Demographic Register einträgt (Lexology 19.4.2016). Ein normaler ukrainischer Bürger kann die Meldeadresse einer anderen Person legal nicht in Erfahrung bringen, da es dem Gesetz über den Schutz der persönlichen Daten widersprechen würde. Das Gesetz schreibt vor welche Behörden in welchen Fällen (etwa die Polizei im Rahmen einer Ermittlung) die Meldeadresse einer Person abfragen darf. Ob es möglich ist diese Regelungen durch Korruption zu umgehen, kann nicht eingeschätzt werden (VB 21.7.2017). (Es sei dazu allgemein auf die Kapitel
  4. Korruption und
  5. Sicherheitsbehörden dieses LIB hingewiesen, Anm.) Quellen: -Strichaufzählung BFA/OFPRA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine -Strichaufzählung GP – GetPassport (o.D.): New procedure for registration of residence citizens of Ukraine in 2016, http://getpass.com.ua/en/news/novyiy-poryadok-registratsii-mesta-prozhivaniya-grazhdan-v-ukraine-2016g/, Zugriff 13.7.2017Gesetzgebungsperiode – GetPassport (o.D.): New procedure for registration of residence citizens of Ukraine in 2016, http://getpass.com.ua/en/news/novyiy-poryadok-registratsii-mesta-prozhivaniya-grazhdan-v-ukraine-2016g/, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung Lexology (19.4.2016): Steps towards decentralization: new rules approved for registering place of residence, http://www.lexology.com/library/detail.aspx?g=1d291a7f-342c-4bc0-8239-7e45af5534ca, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung NRC – Norwegian Refugee Council

(2016): Voices from the East. Challenges in Registration, Documentation, Property and Housing Rights of People Affected by Conflict in Eastern Ukraine, https://www.nrc.no/globalassets/pdf/reports/voices-from-the-east_report_ukraine-des-2016.pdf, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung SMS – State Migration Service (31.5.2016): Registration of residence, http://en.migraciya.com.ua/news/migraciinepravo/en-registration-of-residence/, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 12.7.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I in Kiew (21.7.2017): Bericht des VB, per E-Mail
  1. Grundversorgung und Wirtschaft Die Ukraine erbte aus dem Restbestand der ehemaligen Sowjetunion bedeutende eisen- und stahlproduzierende Industriekomplexe. Neben der Landwirtschaft spielt die Rüstungs-, Luft- und Raumfahrt- sowie die chemische Industrie eine große Rolle im ukrainischen Arbeitsmarkt. Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle. Für das erste Quartal 2016 lag die Arbeitslosenquote in der Ukraine bei 10,3%. 2016 waren 688.200 Arbeitsmigranten, 423.800 langzeitig und 264.400 kurzzeitig, im Ausland beschäftigt. Der ukrainische Arbeitsmigrant verdient mit durchschnittlich 930 US-Dollar pro Monat rund dreimal mehr als der Durchschnittsukrainer daheim. Der Durchschnittslohn lag in der Ukraine im Jänner 2017 bei 6.008 Hrywnja (ca. 206 €). Dies ist eine Steigerung von 50 Euro zum Jahr davor. Das Nettogehalt beträgt etwa 166 Euro. In der Hauptstadt Kyiv liegt der Durchschnittslohn bei ca. 223 Euro und in den nordöstlichen Regionen sowie in Czernowitz und Ternopil bei etwa 160 Euro. Der Mindestlohn wurde mit 2017 verdoppelt und beträgt nun brutto 110 Euro, netto 88 Euro. Das Wirtschaftsministerium schätzt den Schattensektor der Wirtschaft derzeit auf 35%, anderen Schätzungen zufolge dürfte dieser Anteil aber eher gegen 50% liegen. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jänner 2017 mit 1.544 Hrywnja (aktuell ca. 53 Euro), ab
  2. Mai 2017 mit 1.624 Hrywnja (ca. 56 Euro) und ab
  3. Dezember 2017 mit 1.700 Hrywnja (ca. 59 Euro) festgelegt (ÖB 4.2017). Die Wirtschaftslage konnte - auf niedrigem Niveau – stabilisiert werden, die makroökonomischen Voraussetzungen für Wachstum wurden geschaffen. 2016 ist die Wirtschaft erstmals seit Jahren wieder gewachsen (gut 1 %). Die Jahresinflation sank 2016 auf gut 12 % (nach ca. 43 % im Vorjahr). Die Realeinkommen sind um einige Prozent gestiegen, nachdem sie zuvor zwei Jahre lang jeweils um zweistellige Prozentzahlen gefallen waren. Der (freie) Wechselkurs der Hrywnja ist etwa seit dem Frühjahr 2015 weitgehend stabil, Zahlungsbilanzungleichgewichte nahmen deutlich ab. Ohne internationale Finanzhilfen durch IWF und andere wäre die Ukraine aber vermutlich weiterhin mittelfristig zahlungsunfähig. Regierung und Nationalbank bemühen sich bislang erfolgreich, die harten Auflagen, die mit den IWF-Krediten einhergehen, zu erfüllen (u. a. Sparhaushalt auch für 2017 verabschiedet; Abbau der Verbraucherpreissubventionen für Energie; erhebliche, Konsolidierung des Bankensektors, marktwirtschaftliche Reformen, Deregulierung) (AA. 7.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 14.7.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine 6.
  4. Sozialsystem Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser z. T. nicht ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder bleibt daher karg. Ohne zusätzliche Einkommensquellen bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar in der Regel regelmäßig gezahlt, sind aber größtenteils sehr niedrig (AA 7.2.2017). Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Änderungen in den Anspruchsanforderungen, in der Finanzierung des Systems und der Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP 2013 auf 18,5% 2015 weiter auf 17,8% vor allem wegen der Reduktion von Sozialleistungen besonders im Bereich der Pensionen. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Gezahlt wird diese für Kinder, die jünger als 18 Jahre alt sind (bzw. Studenten unter 23 Jahren). Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Außerdem existiert eine Hinterbliebenenrente. Der monatlich ausgezahlte Betrag beträgt 50% der Rente des Verstorbenen für eine Person, bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausgezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die oben erwähnte Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtszuschuss beträgt ab Mai 2017 46.680 Hrywnja (ca. 1.400 Euro). Der Adoptionszuschuss (der sich nicht nur auf Adoption, sondern auch auf Kinder unter Vormundschaft bezieht) beläuft sich ab Mai 2017 auf bei Kindern von 0-5 Jahren auf monatlich 1.167 Hrywnja (ca. 40€) und für Kinder von 6-18 Jahren auf 1.455 Hrywnja (ca. 50 Euro). Der Großmutterschutz beginnt sieben Tage vor der Geburt und endet in der Regel 56 Tage danach. Arbeitende Frauen erhalten in dieser Periode 100% des Lohns. Bis das Kind 3 Jahre alt ist bekommt die Großmutter zwischen 130 (ca. 4,5 Euro) und 1.450 Hrywnia (ca. 50 Euro). Eine Vaterschaftskarenz gibt es nicht. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 975 Hrywnja (ca. 39 Euro) und maximal 4.872 Hryvnja (169 Euro) Arbeitslosengeld pro Monat. Nicht versicherte arbeitslose erhalten mindestens 544 Hryvnja (ca. 19 Euro). Das Arbeitslosengeld setzt sich wie folgt zusammen: mit weniger als zwei Beschäftigungsjahren vor dem Verlust der Arbeit beträgt die Berechnungsgrundlage 50% des durchschnittlichen Verdienstes; bei zwei bis sechs Jahren sind es 55%; bei sieben bis zehn Jahren 60% und bei mehr als zehn Jahren 70% des durchschnittlichen Verdienstes. In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Arbeitsmigranten können sich freiwillig an diesem Pensionsfonds beteiligen. Spezielle Pensionsschemata existieren u.a. für Öffentlich Bedienstete, Militärpersonal, Richter und verschiedene Berufsgruppen aus der Schwerindustrie. Neben der regulären Alterspension kommen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten zur Auszahlung. Mit dem am
  5. September 2011 im ukrainischen Parlament verabschiedeten "Gesetz zur Pensionsreform" wird sich das ursprüngliche Pensionsantrittsalter für Frauen von 55 Jahren in einem Übergangszeitraum auf das der Männer, welches bei 60 Jahren liegt, angleichen. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Eine vor allem von internationalen Geldgebern geforderte neue Pensionsreform zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits des staatlichen Pensionsfonds ist derzeit in Arbeit und wurde von der Regierung mehrmals versprochen, vorerst jedoch noch nicht angenommen. Im Jahr 2016 belief sich die Durchschnittspension auf 1699,5 Hrywnja (ca. 59 Euro), die Invaliditätsrente auf 1545,2 Hrywnja (ca. 53,5 Euro) und die Hinterbliebenenpension 1640,3 Hrywnja (ca. 57 Euro) . Die meisten Pensionisten sind daher gezwungen weiter zu arbeiten. Die Ukraine hat mit 12 Millionen Pensionisten (entspricht knapp einem Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt wiederspiegelt: 2009 wurde mit 18% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine, das für Pensionszahlungen aufgewendet wurde, ein Rekordwert erreicht. Zum Stand 2014 sank diese Zahl immerhin auf 17,2%, bleibt jedoch weiterhin exorbitant hoch (ÖB 4.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 14.7.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine
  6. Rückkehr Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer an den Ort begeben, an dem sie zuletzt gemeldet waren. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich – wie bei anderen Personengruppen auch – Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben (AA 7.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 14.7.2017
  7. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist der Regel nach kostenlos und flächendeckend. Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebenswichtige Maßnahmen durchgeführt und chronische, auch innere und psychische Krankheiten behandelt werden können, existieren sowohl in der Hauptstadt Kiew als auch in vielen Gebietszentren des Landes. Landesweit gibt es ausgebildetes und sachkundiges medizinisches Personal. Dennoch ist gelegentlich der Beginn einer Behandlung korruptionsbedingt davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind jedoch für den größten Teil der ukrainischen Bevölkerung nicht bezahlbar. Fast alle gebräuchlichen Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken führen teilweise auch importierte Arzneien. In den Gebieten Donezk und Lugansk (unter Kontrolle der ukrainischen Regierung) leidet die medizinische Versorgung jedoch unter kriegsbedingten Engpässen: so wurden einige Krankenhäuser beschädigt und/oder verloren wesentliche Teile der Ausrüstung; qualifizierte Ärzte sind nach Westen gezogen. Im Donezker Gebiet gibt es zurzeit keine psychiatrische Betreuung, da das entsprechende Gebietskrankenhaus vollständig zerstört ist. Das Gebietskrankenhaus des Lugansker Gebiets musste sämtliche Ausrüstung zurücklassen und konnte sich nur provisorisch in Rubeschne niederlassen. Eine qualifizierte Versorgung auf sekundärem Niveau (oberhalb der Versorgung in städtischen Krankenhäusern) ist dort zurzeit nicht gegeben (AA 7.2.2017).

Verfassung haben ukrainische Bürger kostenlosen Zugang zu einem umfassenden Paket an Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Es gibt kein beitragsgestütztes staatliches Krankenversicherungsschema. Das System wird durch allgemeine Steuern finanziert, aber es herrscht chronischer Geldmangel (BDA 13.7.2015). Die öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen orientieren sich am Erhalt der Infrastruktur und der Belegschaft der Krankenhäuser, nicht aber an der notwendigen Behandlung. Da in der ukrainischen Verfassung zwar für alle Bürger der freie Zugang zur Gesundheitsfürsorge garantiert ist, jedoch keine spezifischen Verpflichtungen für den Staat und die Krankenhäuser genannt werden bzw. die Verteilung der zugewiesenen Budgetmittel den konkreten Gesundheitseinrichtungen obliegt, ist der Nährboden für Intransparenz und die Notwendigkeit für informelle Zuwendungen durch die Patienten gelegt. Die Patienten müssen somit in der Praxis die meisten Leistungen selbst bezahlen: Behandlungen, Medikamente, selbst das Essen und oft auch das Krankenbett. Patienten, die diese Kosten nicht aufbringen können, werden in der Regel schlecht oder gar nicht behandelt (ÖB 4.2017). Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Regierung mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten medizinischen Leistungen einzuschränken. Hierzu wurde es staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlaubt für bestimmte nicht lebensnotwendige Leistungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung) eine Gebühr zu verlangen. Die Entscheidung, welche Leistungen kostenlos erfolgen, obliegt dem Gesundheitsdienstleister. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu: offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen. Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hat die Regierung mehrere Versuche unternommen, den Umfang der garantierten medizinischen Leistungen einzuschränken. Hierzu wurde es staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlaubt für bestimmte nicht lebensnotwendige Leistungen vom Patienten (oder dessen etwaiger privater Krankenversicherung) eine Gebühr zu verlangen. Die Entscheidung, welche Leistungen kostenlos erfolgen, obliegt dem Gesundheitsdienstleister. Dies führte zu mangelnder Transparenz des Systems und zu einer Erhöhung der bereits bestehenden informellen Zahlungen. Es gibt keine klare Linie zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen medizinischen Leistungen. Zahlungen aus eigener Tasche machten 2012 42,3% der gesamten Gesundheitsausgaben aus, und sie nehmen in allen Bereichen zu: offizielle Servicegebühren, Medikamente und informelle Zahlungen. Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017). Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gutausgebildeter Mediziner, das Land für bessere Verdienst- und Karrieremöglichkeiten im Ausland zu verlassen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert (ÖB 4.2017). Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vgl. ÖB 4.2017).Medikamente sollten grundsätzlich kostenlos sein, mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich – und selbst hier gibt es gesetzliche Ausnahmen, die Angehörige bestimmter Gruppen und Schwerkranke (Tbc, Krebs, etc.) offiziell von Kosten befreien. In der Realität müssen Patienten die Medikamente aber meist selbst bezahlen. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. Viele Ukrainer zögern aus finanziellen Gründen Behandlungen hinaus bzw. verzichten ganz darauf. Andere verkaufen Eigentum oder leihen sich Geld, um eine Behandlung bezahlen zu können (BDA 13.7.2015; vergleiche ÖB 4.2017). Das Budget für den staatlichen Gesundheitssektor deckt z.B. die Behandlungskosten nur für 30% der Patienten mit HIV, für 37% der Patienten mit Tuberkulose, für 9% der Patienten mit Hepatitis, für 66% der Kinder mit Krebserkrankung und für 27% der erwachsenen Patienten mit Hämophilie. Die Finanzierung ist kompliziert, was zu Unterbrechungen und damit zu ernsthaften Risiken für die Patienten führen kann (OHCHR 3.6.2016). Eine umfangreiche Reform des Gesundheitssystems ist derzeit in Planung bzw. befindet sich in einem sehr frühem Stadium der Umsetzung, schreitet jedoch nur langsam voran. Geplant sind unter anderem Schritte in Richtung einer stärkeren Dezentralisierung, eine gesetzliche Krankenversicherung, stärkere Autonomie von Kliniken, Krankenhäusern und Ärzten usw. (ÖB 4.2017). Private medizinische Behandlung und private Krankenversicherungen sind vorhanden, vor allem in den urbanen Zentren. Diese sind teuer, die Qualität ist dafür oft höher als in öffentlichen Krankenhäusern. Der Privatsektor ist klein und besteht überwiegend aus Apotheken, stationären und ambulanten Diagnoseeinrichtungen, und privat praktizierenden Ärzten. Beratungsgebühren variieren zwischen 180 UAH (Allgemeinmediziner) und 210 UAH (Spezialist). Private Krankenversicherungen werden üblicherweise von Personen mit gesundheitlichen Problemen abgeschlossen, um die Kosten der Behandlung in Bezug auf Direktzahlungen zu reduzieren, ein höheres Maß an Komfort zu erhalten, oder Wartelisten zu vermeiden. In der Regel sind ältere Menschen (60-70 Jahre) und Personen mit Krebs, Tuberkulose, Diabetes, HIV usw. aber ausgeschlossen. Es gibt auch Krankenfonds, eine Art nicht-kommerzielle private Krankenversicherung, die 2013 1,4% der ukrainischen Bevölkerung umfassten und für ihre Mitglieder die Direktzahlungen bzw. Kosten für Medikamente usw. ganz oder teilweise übernehmen (BDA 13.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 14.7.2017 -Strichaufzählung BDA - Belgian Immigration Office via MedCOI (13.7.2015): Question & Answer, BDA-6152 -Strichaufzählung OHCHR – UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.6.2016): Report on the human rights situation in Ukraine – 16 February to 15 May 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1470296708_ukraine-14th-hrmmu-report.pdf, Zugriff 14.7.2017 -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Kiew (4.2017): Asylländerbericht Ukraine

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zu den Beschwerdeführern: Die Beschwerdeführer legten im Verfahren gültige ukrainische Reisepässe vor, welche ihre Identität belegen. Die Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Roma und das Bekenntnis zum katholischen Christentum ergeben sich aus deren eigenen Angaben. Die Erwerbslosigkeit der BF in Österreich beruht ebenso auf deren Vorbringen vor der belangten Behörde und ergibt sich der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die gerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und das Betreuungsinformationssystem). In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab der BF1 an, er leide an Gastritis, die BF2 beklagte Nierenschmerzen und Blutdruckprobleme. Diesbezüglich wurden keine Befunde vorgelegt, weshalb das erkennende Gericht davon ausgeht, dass ein akuter Behandlungsbedarf nicht besteht. Die BF6 wurde nach ihrer Geburt am Nabel operiert, auf einem Spitalsbefund betreffend die BF6 ist vermerkt, dass eine Nabelhernie bekannt sei, dass diese behandlungsbedürftig sei, ist jedoch nicht ersichtlich. Die BF1, BF2, BF3 und BF5 litten an einer latenten tuberkulösen Infektion und wurden medikamentös behandelt. Nach abgeschlossener Therapie ordnete der behandelnde Arzt nur mehr Kontrolluntersuchungen an. Die BF4 und BF6 bis BF8 waren von der Infektion nicht betroffen, ihnen wurde lediglich eine Prophylaxe verabreicht. Die Nichtfeststellbarkeit einer hinreichenden Integration beruht auf dem Fehlen substantiierter Sachverhaltsvorbringen, welche für das Vorliegen einer solchen in sprachlicher sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht sprechen könnten. Letztlich spricht der erst kurze Aufenthalt der BF im Bundesgebiet gegen eine hinreichende Integration. 2.
  4. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer: Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates durch diese und deren Situation im Fall der Rückkehr in die Ukraine beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und deren Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde. Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatten die BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Unter Beachtung einer den BF auferlegten Mitwirkungspflicht und dem Umstand, dass selbst in der Beschwerde nicht dargelegt wurde, welcher konkrete Sachverhalt von der belangten Behörde nicht erhoben worden sei, kann sohin keine Verletzung der Pflicht der belangten Behörde zur amtswegigen Ermittlung des gegebenen Sachverhaltes gefasst werden. Unbeschadet dessen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF an und erachtet ihr Vorbringen aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft: Es ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die BF in der Lage und fähig sind, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, in ihrer Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Im gegenständlichen Fall liegt das vermeintlich fluchtauslösende Ereignis nur rund einen Monat hinter der Erstbefragung zurück. Es stellte sich in der Einvernahme heraus, dass der BF1 wohl nicht völlig grundlos auf der Müllhalde festgenommen worden war, sondern deshalb, weil er keine identitätsbezeugenden Dokumente bei sich hatte und Altmetall von der Müllhalde an sich nahm, auch wenn der BF1 vermeinte, dass dies in der Ukraine nicht illegal sei. Der BF1 schilderte, dass auch andere Roma anwesend gewesen seien. Dieser Umstand spricht gegen die Annahme, der BF1 wäre aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit festgenommen worden. Die BF1 und BF2 gaben an, dass die Beamten den BF1 dazu nötigen wollten, ein Messer anzugreifen, mit dem ein Gewaltverbrechen begangen worden sei, um ihm die strafrechtliche Verantwortung anzulasten. Dass die Beamten ihn geschlagen hätten, um ihr Ziel zu erreichen, erscheint unter dem Gesichtspunkt unplausibel, da sie seine Fingerabdrücke bzw. seine DNA-Spuren in einfacherer Weise mit Gewalt an dem Messer hätten anbringen können. Noch dazu konnte der BF1 keine genaueren Angaben darüber machen, um welches Delikt es sich genau gehandelt haben sollte. Er konnte nicht sagen, ob das Verbrechensopfer verletzt oder gar getötet worden sein soll, vielmehr gab BF1 an, dass die Polizei ihm gegenüber keine konkreten Angaben über die Straftat machte, was wiederum nicht nachvollzogen werden kann, zumal BF1 mangels Kenntnissen über diese Straftat schon nicht als geeigneter Verdächtiger in Frage kommt. Zu den behaupteten Verfolgungshandlungen durch die ukrainische Polizei ist weiter anzuführen, dass BF1 und BF2 sich hinsichtlich der chronologischen Abfolge erheblich widersprachen. So gab der BF1 an, die Polizisten seien etwa zwei Tage nach seiner Verhaftung zu ihm nach Hause gekommen, während die BF2 vermeinte, es seien zwei bis drei Wochen dazwischen gelegen. Auch konnten BF1 und BF2 hinsichtlich der Dauer der Inhaftierung keine einheitlichen Angaben tätigen, während BF1 vermeinte ca. 2 Tage inhaftiert gewesen zu sein, gab BF2 wiederum an, BF1 sei lediglich einige Stunden am Polizeiposten festgehalten worden. Schließlich bleibt noch auf deren unproblematische Ausreise mit neu ausgestellten Reisepässen hinzuweisen. Dass hinsichtlich BF1 nach dessen Untertauchen nach ihm polizeilich gefahndet worden sei, hat dieser nicht vorgebracht, wäre aber angesichts des behaupteten Tatvorwurfs gegen ihn und des geschilderten vehementen Vorgehens der Polizei logische Folge gewesen. Angesichts dieser markanten Widersprüche innerhalb der oberflächlichen und vagen Schilderung ihres Ausreisegrundes, welchen die BF auch ohne jegliche Zeitangaben vortrugen, ist evident, dass die BF diese dargestellten Ereignisse nicht selbst erlebt haben konnten. Darüber hinaus geben die BF im Verfahren an, als Roma in der Ukraine keine Rechte zu haben und immer wieder Schikanen ausgesetzt gewesen zu sein. Wenn auch in der Beschwerde vermeint wird, dass Roma in der Ukraine massiv diskriminiert und angefeindet würden und die programmatischen Gesetze nicht in die Realität umgesetzt würden, so kann auch aus diesem Vorbringen im Fall der BF kein asylrelevanter Sachverhalt abgeleitet werden. Die BF gaben an, in der Ukraine gewohnt und gearbeitet zu haben. Sie ließen sich im August 2017 für die gesamte Familie Reisepässe ausstellen und befinden sich offensichtlich auch im Besitz von Identitätsdokumenten, was diese wiederum von anderen Ukrainern ihrer Volksgruppe unterscheidet. Schon aufgrund dieser Angaben kann nicht nachvollzogen werden, wenn in der Beschwerde undifferenziert behauptet wird, dass Roma aufgrund ihrer Zugehörigkeit in der Ukraine diskriminiert und angefeindet würden, zumal aus den herangezogenen Länderberichten hervorgeht, dass beispielsweise staatliche Unterstützungsleistungen mit der Vorlage von Dokumenten verbunden sind. Dem erkennenden Gericht ist die teilweise prekäre Situation von Mitgliedern der Volksgruppe der Roma in der Ukraine bewusst, jedoch lässt sich daraus noch keine unmittelbare Betroffenheit der BF ableiten. Vielmehr brachte der BF1 selbst vor der belangten Behörde vor, als Gelegenheitsarbeiter gearbeitet und mit seiner Familie im eigenen Haus gelebt zu haben, er gab auch an in letzter Zeit nicht schlecht verdient zu haben. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die BF Zugang zum ukrainischen Arbeitsmarkt haben und aufgrund ihrer Arbeitsfähigkeit im Falle der Rückkehr der BF, wenn auch nur im Rahmen von Gelegenheitsarbeiten, legal erwerbstätig sein wird können. Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten, liegt sohin der Schluss nahe, dass die BF tatsächlich in der Lage waren, mittels Gelegenheitsarbeiten ihren Unterhalt hinreichend zu sichern und dies auch im Falle ihrer Rückkehr in die Ukraine erneut vermögen werden. Darüber hinaus ist festzuhalten, was mit Blick auf die Länderfeststellungen auch bestätigt wird und diesen zu entnehmen ist, dass eine große Solidarität unter den Mitgliedern der Volksgruppe der Roma besteht. Zusätzlich für einen zumindest auf bescheidenem Niveau gesicherten Unterhalt der BF in der Ukraine spricht, dass diese zudem durch herkunftsstaatliche Sozialleistungen eine weitere Absicherung erfahren können, sofern sie sich darum bemühen, was die BF aber nicht vorgebracht haben. Überdies sind nach der Quellenlage in der Ukraine über 100 Roma-NGOs und Ombudsmänner etabliert, die sich unter anderem gegen Roma-Diskriminierung und Korruption einsetzen. Dass sich die BF an diese gewendet hätten, haben diese auch nicht vorgetragen. In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers – für sich allein – nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358). Diesem Umstand hat jedoch das Bundesamt zur Genüge in der Art Beachtung geschenkt, dass eine Verfolgungssituation der BF im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Schlussendlich ergibt sich, dass die BF wirksamen Schutz der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen können. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung sowie gerichtlichen Rechtsprechung eingerichtet ist. Mit dem Vorbringen, der ukrainische Staat sei nicht in der Lage oder gewillt den BF Schutz zu gewähren, zeigen diese keinerlei nachhaltig wahrscheinlichen Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates auf. Vielmehr ist entgegenzuhalten, dass in der Beschwerde diese Behauptung überhaupt nicht mit entsprechenden Länderberichten oder anderen objektiven Informationsquellen belegt ist sondern das Funktionieren der herkunftsstaatlichen Sicherheitssysteme und Gerichtsbarkeit durch die Herkunftsstaatsrecherche der belangten Behörde untermauert wurde. Sohin kann mit Blick auf die Länderfeststellungen und Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde jedenfalls auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der herkunftsstaatlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden geschlossen werden. Wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - kann jedoch ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet und sohin auch nicht erwartet werden. Wenn auch in der Ukraine allfällige Defizite im öffentlichen Sicherheitssystem vorliegen mögen, so kann darin weder eine systematische Korrumpierung und Versagung sämtlicher herkunftsstaatlicher Sicherheitseinrichtungen noch die unmittelbare Betroffenheit der BF von allfälligen Defiziten in diesem Bereich, gesehen werden. Aus einer Gesamtschau der Angaben der BF ergibt sich sohin, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen diese gerichtete herkunftsstaatliche Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche derartige Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen oder deren Rückkehr im Wege stehen könnte. 2.
  5. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen sowie dem Ergebnis einer Herkunftsstaatenrecherche. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die belangte Behörde hat den BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die BF sind weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochten oder diese anzweifelten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFAVG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 145/2017 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.2. Asyl:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539). Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen die Personen der BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus dem Herkunftsstaat zurechenbaren Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend glaubhaft gemacht. Wie ausgeführt, handelt es sich bei den vom BF1 geltend gemachten Verfolgungshandlungen um solche strafrechtlicher Natur und nicht, wie behauptet um solche die ihn lediglich als Roma schikanieren hätten sollen. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Auch die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma alleine reicht nicht aus, um das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr annehmen zu können, zumal im Hinblick auf die derzeitige allgemeine Lage in der Ukraine eine staatliche oder staatlich geduldete generelle (Gruppen-)Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma nicht vorliegt. Auch soziale Diskriminierungen - mögen diese zukünftig im Einzelfall auch nicht auszuschließen sein - sind mangels entsprechender Eingriffsintensität für eine Asylgewährung nicht ausreichend. Vielmehr steht den BF im Falle des tatsächlichen Erlebens von Diskriminierungen, insbesondere im Arbeitsleben und im Schulwesen, das Bestreiten des Rechtsweges auf Grund der in der Ukraine vorherrschenden gesetzlichen und verfassungsrechtlich verankerten Diskriminierungsverbote offen. Selbst Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. § 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht.

§ 1Abs. 1 Z 17 Asyl

G ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. 3.3. Subsidiärer Schutz: Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Nach der Judik

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