Obsah (13)
§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 74§ 75§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlW203 2148849-1 SpruchW203 2148849-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried S
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dassXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dassXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, stellte am 28.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 29.09.2015 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Vorgelegt wurde ein syrischer Personalausweis. Im Rahmen der Befragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er ledig und in Deir ez-Zor geboren sei. Er habe von 1994 bis 2006 die Grundschule ebendort besucht. Von 2006 bis 2008 habe der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Maschinenschlosser ebenfalls in seinem Geburtsort absolviert. Sein Vater, seine Mutter, vier seiner Brüder und eine Schwester würden sich noch in Syrien befinden, ein Bruder in der Türkei. Am 27.07.2015 sei der Beschwerdeführer illegal mit dem Bus von Deir ez-Zor aus in die Türkei gereist. Er sei eineinhalb Monate in Istanbul geblieben. Nach einer Busfahrt nach Bodrum habe er sich dort einen Schlepper organisiert, durch welchen er mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt sei. Nachdem er – ebenfalls mit dem Bus – an der mazedonischen Grenze angelangt sei, habe er diese illegal zu Fuß überquert. Dies sei auch bei der serbischen Grenze der Fall gewesen. Nachfolgend sei er mit dem Zug bis zur ungarischen Grenze gefahren und habe diese ebenso illegal überquert. Er sei abschließend zu Fuß nach Österreich "eingereist". Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche und der IS die Macht über sein Heimatland habe. Es gäbe keine Sicherheit mehr.
- Am 25.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte er die in der Erstbefragung gemachten Angaben zu seiner Person sowie zu seiner Fluchtroute und legte einen syrischen Personalausweis im Original sowie eine Arbeitsbestätigung und eine Kursbesuchsbestätigung vor. Weiters gab er zusammengefasst an, dass er Araber und Moslem (Sunnit) sei und zuletzt mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in der Umgebung der Stadt Deir ez-Zor in der Ortschaft XXXX gelebt habe. Die Familie befände sich noch in diesem Ort. Er habe dort ca. vier Monate von März 2015 bis zum
- Juli 2015 (Ausreisetag) gelebt. Davor habe er in der Ortschaft XXXX – gelegen zwischen Deir ez-Zor und XXXX – mit seiner Familie gelebt. Von XXXX nach XXXX seien sie umgezogen, da die Mieten zu hoch geworden seien und der Cousin seines Vaters der Familie ein Haus zur Verfügung gestellt habe. Die Eltern würden noch in diesem Ort leben. Der Beschwerdeführer habe fünf Brüder und eine Schwester. Ein Bruder und eine Schwester würden in der Türkei leben, die restlichen Geschwister in Syrien. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in Syrien zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen sei. Von dort sei er ausgereist, da er vom IS unter Druck gesetzt worden sei, indem dieser gewollt habe, dass der Beschwerdeführer sich ihm anschließe. Die Leute des IS hätten ihn an seinem Arbeitsplatz aufgesucht und ihm gesagt, dass er an einem bestimmten Tag in die Moschee kommen solle, um sich dort zu registrieren. Der Beschwerdeführer habe nur mehr die Wahl gehabt, sich dem IS anzuschließen oder auszureisen. Die Stadt Deir ez-Zor habe er verlassen, da ihn das Regime zum Militärdienst habe einziehen wollen. Er sei damals nach XXXX gezogen, da diese Ortschaft unter der Kontrolle der freien syrischen Armee gestanden habe, der IS sei dort noch nicht einmarschiert, was aber im Juli 2014 dann der Fall gewesen sei. Vor dem Einmarsch des IS sei die Lage gut gewesen und der Beschwerdeführer habe ein normales Leben führen können. Als der IS XXXX eingenommen habe, sei die Familie des Beschwerdeführers nach XXXX gezogen, dort habe auch der IS geherrscht und der Beschwerdeführer sei unter Druck gesetzt worden. Er habe in XXXX als Maler in einem Betrieb gearbeitet. Es seien am 25.07.2015 zwei IS-Mitglieder zum Beschwerdeführer gekommen und hätten zu ihm gesagt, dass er sich ihnen anschließen und deshalb an einem bestimmten Tag zur Moschee kommen müsse. Er habe Angst gehabt und in dieser Nacht im Hause seines Cousins väterlicherseits geschlafen. Er sei mit seiner Arbeitskleidung ausgereist und habe an den Checkpoints immer angegeben, dass er auf dem Weg in die Arbeit sei. Der IS habe im Juni 2014 die Kontrolle über die Ortschaft des Beschwerdeführers übernommen. Nochmals zu den Geschehnissen befragt, als der IS den Beschwerdeführer aufgesucht habe, gab dieser an, dass zwei IS-Mitglieder zu ihm in die Arbeit gekommen seien, sie hätten auch "Spitznamen" gehabt, wie die meisten IS-Mitglieder. Beide seien Mitte 40 gewesen, der Beschwerdeführer sei verängstigt gewesen und habe sich nicht konzentrieren können. Die beiden Männer hätten ihm den Namen einer Moschee gegeben und er habe an einem bestimmten Tag dort hingehen sollen. Er habe seine Arbeit verlassen und sei nach Hause zurückgekehrt, wo ihm sein Vater gesagt habe, er solle zu seinem Cousin gehen, dort die Nacht verbringen und am nächsten Tag in die Türkei gehen. Er habe die Checkpoints aufgrund der Tatsache, dass er Arbeitskleidung getragen und angegeben habe, dass er in die nächste Ortschaft müsse, passieren können. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dies wäre am
- des Monats passiert. Er habe wie immer gearbeitet, als zwei Personen mit Bärten und IS-Kleidung aus einem Auto gestiegen seien. Sie hätten ihm gesagt, er solle am nächsten Tag zur großen Moschee gehen und einen Scharia-Kurs absolvieren. Die Idee hinter solchen Kursen sei es, sich dem IS anzuschließen. Der Beschwerdeführer habe keine andere Wahl gehabt, er wolle sich dem IS nicht anschließen und bei einer Weigerung wäre er umgebracht worden. Er habe zuvor keinen Kontakt zum IS gehabt, er wäre zu sehr mit seiner Arbeit beschäftigt gewesen. Auf die Frage, wieso der IS genau ihn ausgewählt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sich jeder Mann in seinem Alter dem IS anschließen müsse. Gefragt, wieso er in ein vom IS beherrschtes Gebiet gezogen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er zuerst in XXXX wohnhaft gewesen sei. Diese Ortschaft sei unter der Kontrolle der freien syrischen Armee gestanden, von der er nicht unter Druck gesetzt worden sei. Es gäbe nur zwei Möglichkeiten, entweder der IS oder das Regime. Die Leute des IS hätten seine Daten nicht aufgenommen, die Rekrutierung habe allgemein und nicht gezielt auf den Beschwerdeführer ausgerichtet stattgefunden. Der IS habe die Daten des Beschwerdeführers in der Moschee aufnehmen wollen. Mitglieder des IS wären auch bei seinen Eltern gewesen. Er habe diesen Vorfall bei der Erstbefragung nicht erwähnt, da er sehr müde gewesen sei. Die Eltern habe der IS aufsuchen können, da sie einen Arbeitskollegen nach den Daten des Beschwerdeführers gefragt hätten. Die Brüder könnten ungestört in dem Gebiet leben, da sie noch jung seien. Den Militärdienst habe der Beschwerdeführer von Ende September 2009 bis Juni 2011 abgeleistet. Er habe keinen Einberufungsbefehl vom Regime erhalten, aber es hätten Zwangsrekrutierungen stattgefunden und es seien viele für die Reserve einberufen worden. Er sei im August 2012 konkret einberufen worden, da Militärpersonen zu ihm nach Hause gekommen seien und konkret nach ihm gefragt hätten. Dies sei im Bezirk XXXX in der Stadt Deir ez-Zor gewesen. Sein Vater habe die Türe geöffnet und er sei gefragt worden, wo der Beschwerdeführer sich befinde. Dem Vater sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer gesucht werde. Er habe daraufhin im August 2012 diese Ortschaft verlassen und sei - gemeinsam mit seiner Familie - nach XXXX gegangen. Der Beschwerdeführer habe dieser Zwangsrekrutierung entgehen können, da er gehört habe, dass "sie da sind" und er nachfolgend zum Haus seiner Tante väterlicherseits gegangen sei. Nochmals nach einem schriftlichen Einberufungsbefehl befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er einen solchen erhalten, diesen aber nicht bei sich habe. Er habe diesen weder gesehen noch gelesen. Nochmals befragt, wie der Beschwerdeführer es geschafft habe, durch die Checkpoints des IS hindurch zu gelangen, gab dieser an, dass er Arbeitskleidung getragen und deswegen habe entkommen können. Man könne sich innerhalb der IS-kontrollierten Ortschaft frei bewegen, aber aus dem Gebiet des IS zu gelangen sei schwer. Der IS habe zum ihm gesagt, dass er liquidiert werde, wenn er ausreise. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er vom Regime als Fahnenflüchtiger betrachtet würde, und Fahnenflucht werde mit der Todesstrafe geahndet. Er habe auch Angst vor dem IS und das Verhalten der Kriegsparteien "passe ihm nicht".
- Am 25.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte er die in der Erstbefragung gemachten Angaben zu seiner Person sowie zu seiner Fluchtroute und legte einen syrischen Personalausweis im Original sowie eine Arbeitsbestätigung und eine Kursbesuchsbestätigung vor. Weiters gab er zusammengefasst an, dass er Araber und Moslem (Sunnit) sei und zuletzt mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in der Umgebung der Stadt Deir ez-Zor in der Ortschaft römisch 40 gelebt habe. Die Familie befände sich noch in diesem Ort. Er habe dort ca. vier Monate von März 2015 bis zum
- Juli 2015 (Ausreisetag) gelebt. Davor habe er in der Ortschaft römisch 40 – gelegen zwischen Deir ez-Zor und römisch 40 – mit seiner Familie gelebt. Von römisch 40 nach römisch 40 seien sie umgezogen, da die Mieten zu hoch geworden seien und der Cousin seines Vaters der Familie ein Haus zur Verfügung gestellt habe. Die Eltern würden noch in diesem Ort leben. Der Beschwerdeführer habe fünf Brüder und eine Schwester. Ein Bruder und eine Schwester würden in der Türkei leben, die restlichen Geschwister in Syrien. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in Syrien zuletzt in römisch 40 wohnhaft gewesen sei. Von dort sei er ausgereist, da er vom IS unter Druck gesetzt worden sei, indem dieser gewollt habe, dass der Beschwerdeführer sich ihm anschließe. Die Leute des IS hätten ihn an seinem Arbeitsplatz aufgesucht und ihm gesagt, dass er an einem bestimmten Tag in die Moschee kommen solle, um sich dort zu registrieren. Der Beschwerdeführer habe nur mehr die Wahl gehabt, sich dem IS anzuschließen oder auszureisen. Die Stadt Deir ez-Zor habe er verlassen, da ihn das Regime zum Militärdienst habe einziehen wollen. Er sei damals nach römisch 40 gezogen, da diese Ortschaft unter der Kontrolle der freien syrischen Armee gestanden habe, der IS sei dort noch nicht einmarschiert, was aber im Juli 2014 dann der Fall gewesen sei. Vor dem Einmarsch des IS sei die Lage gut gewesen und der Beschwerdeführer habe ein normales Leben führen können. Als der IS römisch 40 eingenommen habe, sei die Familie des Beschwerdeführers nach römisch 40 gezogen, dort habe auch der IS geherrscht und der Beschwerdeführer sei unter Druck gesetzt worden. Er habe in römisch 40 als Maler in einem Betrieb gearbeitet. Es seien am 25.07.2015 zwei IS-Mitglieder zum Beschwerdeführer gekommen und hätten zu ihm gesagt, dass er sich ihnen anschließen und deshalb an einem bestimmten Tag zur Moschee kommen müsse. Er habe Angst gehabt und in dieser Nacht im Hause seines Cousins väterlicherseits geschlafen. Er sei mit seiner Arbeitskleidung ausgereist und habe an den Checkpoints immer angegeben, dass er auf dem Weg in die Arbeit sei. Der IS habe im Juni 2014 die Kontrolle über die Ortschaft des Beschwerdeführers übernommen. Nochmals zu den Geschehnissen befragt, als der IS den Beschwerdeführer aufgesucht habe, gab dieser an, dass zwei IS-Mitglieder zu ihm in die Arbeit gekommen seien, sie hätten auch "Spitznamen" gehabt, wie die meisten IS-Mitglieder. Beide seien Mitte 40 gewesen, der Beschwerdeführer sei verängstigt gewesen und habe sich nicht konzentrieren können. Die beiden Männer hätten ihm den Namen einer Moschee gegeben und er habe an einem bestimmten Tag dort hingehen sollen. Er habe seine Arbeit verlassen und sei nach Hause zurückgekehrt, wo ihm sein Vater gesagt habe, er solle zu seinem Cousin gehen, dort die Nacht verbringen und am nächsten Tag in die Türkei gehen. Er habe die Checkpoints aufgrund der Tatsache, dass er Arbeitskleidung getragen und angegeben habe, dass er in die nächste Ortschaft müsse, passieren können. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dies wäre am
- des Monats passiert. Er habe wie immer gearbeitet, als zwei Personen mit Bärten und IS-Kleidung aus einem Auto gestiegen seien. Sie hätten ihm gesagt, er solle am nächsten Tag zur großen Moschee gehen und einen Scharia-Kurs absolvieren. Die Idee hinter solchen Kursen sei es, sich dem IS anzuschließen. Der Beschwerdeführer habe keine andere Wahl gehabt, er wolle sich dem IS nicht anschließen und bei einer Weigerung wäre er umgebracht worden. Er habe zuvor keinen Kontakt zum IS gehabt, er wäre zu sehr mit seiner Arbeit beschäftigt gewesen. Auf die Frage, wieso der IS genau ihn ausgewählt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sich jeder Mann in seinem Alter dem IS anschließen müsse. Gefragt, wieso er in ein vom IS beherrschtes Gebiet gezogen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er zuerst in römisch 40 wohnhaft gewesen sei. Diese Ortschaft sei unter der Kontrolle der freien syrischen Armee gestanden, von der er nicht unter Druck gesetzt worden sei. Es gäbe nur zwei Möglichkeiten, entweder der IS oder das Regime. Die Leute des IS hätten seine Daten nicht aufgenommen, die Rekrutierung habe allgemein und nicht gezielt auf den Beschwerdeführer ausgerichtet stattgefunden. Der IS habe die Daten des Beschwerdeführers in der Moschee aufnehmen wollen. Mitglieder des IS wären auch bei seinen Eltern gewesen. Er habe diesen Vorfall bei der Erstbefragung nicht erwähnt, da er sehr müde gewesen sei. Die Eltern habe der IS aufsuchen können, da sie einen Arbeitskollegen nach den Daten des Beschwerdeführers gefragt hätten. Die Brüder könnten ungestört in dem Gebiet leben, da sie noch jung seien. Den Militärdienst habe der Beschwerdeführer von Ende September 2009 bis Juni 2011 abgeleistet. Er habe keinen Einberufungsbefehl vom Regime erhalten, aber es hätten Zwangsrekrutierungen stattgefunden und es seien viele für die Reserve einberufen worden. Er sei im August 2012 konkret einberufen worden, da Militärpersonen zu ihm nach Hause gekommen seien und konkret nach ihm gefragt hätten. Dies sei im Bezirk römisch 40 in der Stadt Deir ez-Zor gewesen. Sein Vater habe die Türe geöffnet und er sei gefragt worden, wo der Beschwerdeführer sich befinde. Dem Vater sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer gesucht werde. Er habe daraufhin im August 2012 diese Ortschaft verlassen und sei - gemeinsam mit seiner Familie - nach römisch 40 gegangen. Der Beschwerdeführer habe dieser Zwangsrekrutierung entgehen können, da er gehört habe, dass "sie da sind" und er nachfolgend zum Haus seiner Tante väterlicherseits gegangen sei. Nochmals nach einem schriftlichen Einberufungsbefehl befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er einen solchen erhalten, diesen aber nicht bei sich habe. Er habe diesen weder gesehen noch gelesen. Nochmals befragt, wie der Beschwerdeführer es geschafft habe, durch die Checkpoints des IS hindurch zu gelangen, gab dieser an, dass er Arbeitskleidung getragen und deswegen habe entkommen können. Man könne sich innerhalb der IS-kontrollierten Ortschaft frei bewegen, aber aus dem Gebiet des IS zu gelangen sei schwer. Der IS habe zum ihm gesagt, dass er liquidiert werde, wenn er ausreise. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er vom Regime als Fahnenflüchtiger betrachtet würde, und Fahnenflucht werde mit der Todesstrafe geahndet. Er habe auch Angst vor dem IS und das Verhalten der Kriegsparteien "passe ihm nicht".
- Mit Bescheid vom 25.01.2017 - zugestellt am 01.02.2017 - wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 25.01.2017 - zugestellt am 01.02.2017 - wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe unglaubwürdiger Weise behauptet habe, dass er einerseits durch den IS zwangsrekrutiert und andererseits als Reservist vom Regime zum Militärdienst einberufen worden wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Syrien ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Er habe in der Erstbefragung wie auch in der neuerlichen Einvernahme vor dem BFA keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen rund um etwaige Fluchtgründe im Herkunftsland darzulegen. Er wäre nicht in der Lage gewesen, substantiierte und detailreiche Angaben rund um seinen Fluchtgrund zu machen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen – trotz mehrmaliger Befragung dazu – über die vermeintliche Zwangsrekrutierung Einzelheiten und Details anzuführen, er habe dieses Ereignis nicht genau beschreiben können. Es sei nicht schlüssig und logisch, dass Angehörige des IS eine Zwangsrekrutierung ohne die Aufnahme von Personendaten und ohne jeglichen Zwang durchführen würden. Der Beschwerdeführer sei lediglich aufgefordert worden, sich am darauffolgenden Tag bei der "großen Moschee" einzufinden. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine solche terroristische Gruppierung, die ihre Herrschaft mit äußerster Brutalität, Gewalt und Unterdrückung ausübe, mit Sicherheit andere Maßnahmen setze, um Personen zu rekrutieren. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne jegliche Probleme aus dem vom IS kontrollierten Gebiet ausreisen habe können, sei nicht logisch nachvollziehbar. Sich aufgrund des Tragens von Arbeitskleidung einer Rekrutierung durch den IS entziehen zu können, sei vollkommen unplausibel. Es sei auch bemerkenswert, dass der Bruder des Beschwerdeführers – trotz der Tatsache, dass angeblich Angehörige des IS die Eltern des Beschwerdeführers aufgesucht hätten – nicht ebenfalls rekrutiert worden sei und die Familie auch keine Probleme mit dem IS habe, obwohl der Beschwerdeführer sich den Aufforderungen widersetzt habe. Die angebliche Einberufung durch das syrische Regime als Reservist sei nicht logisch nachvollziehbar und das Vorbringen des Beschwerdeführers dazu sei widersprüchlich. Die Frage, ob er einen Einberufungsbefehl erhalten habe, habe der Beschwerdeführer zunächst verneint und angegeben, dass Angehörige des Regimes bei ihm zu Hause gewesen seien. Dieses Ereignis habe im August 2012 stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, diesen Vorfall genau zu beschreiben und die gemachten Angaben seien nicht schlüssig. Er habe angegeben, dass die Angehörigen des Regimes über einen Durchsuchungsbefehl verfügt hätten, aber von diesem keinen Gebrauch gemacht und nur nach ihm gefragt hätten. Es sei nicht plausibel, dass die Behörde keine weiteren Schritte gesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe dann nachfolgend – im Widerspruch zu seiner zuerst getätigten Aussage – behauptet, doch einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Erwähnenswert sei auch, dass der Beschwerdeführer diesen weder gelesen noch gesehen haben will. Der Vorfall stehe auch in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Vorfälle nicht in der Erstbefragung angeführt habe. Würde sein Fluchtvorbringen den Tatsachen entsprechen, hätte der Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung die wesentlichen Vorfälle angeführt. Der Beschwerdeführer habe Probleme mit heimatlichen Behörden dezidiert negiert. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass das BFA die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich als unwahr erachte und die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Somit sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen.
- Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 23.02.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das BFA bei einem mängelfreien Ermittlungsverfahren feststellen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter und - obwohl er den Wehrdienst bereits geleistet habe - der ernsthaften Gefahr der Einziehung als Reservist ausgesetzt sei. Auch hätte das BFA feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien einer ernsthaften Gefahr der Zwangsrekrutierung oder Tötung durch den IS ausgesetzt wäre, zumal er doch bereits in dessen Visier gelangt sei. Auch die Asylantragstellung im Ausland hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als Regimekritiker/Regimegegner gelten würde. Verwiesen wurde auf den Abschnitt "Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst" aus den – auch vom BFA verwendeten – Länderberichten, aus welchem hervorgehe, dass Reservisten bis zum Alter von 50/60 Jahren einberufen werden können. Der Beschwerdeführer sei zum Beschwerdezeitpunkt 28 Jahre alt gewesen und falle somit jedenfalls in die Altersgruppe, die erneut zum Reservedienst einberufen werden könne. Das BFA hätte bei Zweifeln am Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers seiner umfassenden Ermittlungspflicht durch genaue Detailfragen nachkommen müssen. Es sei einem Asylwerber nicht zuzumuten, zu erkennen, welche Art von Details entscheidungsrelevant sei. Grundsätzlich habe der Beschwerdeführer jedoch im Großen und Ganzen eine umfassende Schilderung abgegeben. Bei der Rekrutierung durch den IS handle es sich nicht um eine "klassische Zwangsrekrutierung", sondern man müsse zuerst einen Kurs absolvieren, um dann schlussendlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Mitarbeit gezwungen zu werden. Es sei auch bekannt, dass sich der IS verschiedener Rekrutierungsmethoden bediene. Das mögliche Passieren der Checkpoints aufgrund des Tragens von Arbeitskleidung betreffend werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sehr genau erläutert habe, dass an den Checkpoints des IS keine Listen über Personen auflägen, die sich einer möglichen Rekrutierung entzogen hätten, was angesichts der Eigenschaft als "Miliz" nachvollziehbar sei. Die Durchreise sei ihm, da er als Maurer arbeitete, zur Erledigung seiner Aufträge erlaubt worden. Die Rekrutierung zum Reservedienst bei der syrischen Armee betreffend wurde angeführt, dass die Rekrutierungsschreiben dafür von der Polizei direkt zugestellt würden. Dies decke sich mit den Angaben des Beschwerdeführers, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei, um nach ihm zu suchen. Er sei sich nicht sicher, ob das Schreiben an den Vater übergeben oder von der Polizei wieder mitgenommen worden sei. Die zuerst erfolgte Verneinung der Frage, ob ein Einberufungsbefehl erhalten worden sei, müsse als Versehen gewertet werden, habe sich der Beschwerdeführer doch nachfolgend korrigiert. Der Beschwerdeführer habe auch nie verneint, dass es zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei, er habe das Haus fluchtartig verlassen und habe somit eine allfällige Durchsuchung nicht mitbekommen können. Der Beschwerdeführer habe auch Probleme mit den heimatlichen Behörden nicht dezidiert verneint. Dazu werde auf das Einvernahmeprotokoll verwiesen, in dem er über die Angst, vom Regime als Fahnenflüchtiger betrachtet zu werden, hinweise. Hätte das BFA die im Bescheid zitierten Länderberichte und das Vorbringen des Beschwerdeführers angemessen gewürdigt, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, sich dem IS entzogen und der Einberufung zum Reservedienst keine Folge geleistet zu haben, Asyl zuzuerkennen gewesen sei.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 23.02.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das BFA bei einem mängelfreien Ermittlungsverfahren feststellen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter und - obwohl er den Wehrdienst bereits geleistet habe - der ernsthaften Gefahr der Einziehung als Reservist ausgesetzt sei. Auch hätte das BFA feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien einer ernsthaften Gefahr der Zwangsrekrutierung oder Tötung durch den IS ausgesetzt wäre, zumal er doch bereits in dessen Visier gelangt sei. Auch die Asylantragstellung im Ausland hätte zur Folge, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als Regimekritiker/Regimegegner gelten würde. Verwiesen wurde auf den Abschnitt "Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst" aus den – auch vom BFA verwendeten – Länderberichten, aus welchem hervorgehe, dass Reservisten bis zum Alter von 50/60 Jahren einberufen werden können. Der Beschwerdeführer sei zum Beschwerdezeitpunkt 28 Jahre alt gewesen und falle somit jedenfalls in die Altersgruppe, die erneut zum Reservedienst einberufen werden könne. Das BFA hätte bei Zweifeln am Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers seiner umfassenden Ermittlungspflicht durch genaue Detailfragen nachkommen müssen. Es sei einem Asylwerber nicht zuzumuten, zu erkennen, welche Art von Details entscheidungsrelevant sei. Grundsätzlich habe der Beschwerdeführer jedoch im Großen und Ganzen eine umfassende Schilderung abgegeben. Bei der Rekrutierung durch den IS handle es sich nicht um eine "klassische Zwangsrekrutierung", sondern man müsse zuerst einen Kurs absolvieren, um dann schlussendlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Mitarbeit gezwungen zu werden. Es sei auch bekannt, dass sich der IS verschiedener Rekrutierungsmethoden bediene. Das mögliche Passieren der Checkpoints aufgrund des Tragens von Arbeitskleidung betreffend werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sehr genau erläutert habe, dass an den Checkpoints des IS keine Listen über Personen auflägen, die sich einer möglichen Rekrutierung entzogen hätten, was angesichts der Eigenschaft als "Miliz" nachvollziehbar sei. Die Durchreise sei ihm, da er als Maurer arbeitete, zur Erledigung seiner Aufträge erlaubt worden. Die Rekrutierung zum Reservedienst bei der syrischen Armee betreffend wurde angeführt, dass die Rekrutierungsschreiben dafür von der Polizei direkt zugestellt würden. Dies decke sich mit den Angaben des Beschwerdeführers, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei, um nach ihm zu suchen. Er sei sich nicht sicher, ob das Schreiben an den Vater übergeben oder von der Polizei wieder mitgenommen worden sei. Die zuerst erfolgte Verneinung der Frage, ob ein Einberufungsbefehl erhalten worden sei, müsse als Versehen gewertet werden, habe sich der Beschwerdeführer doch nachfolgend korrigiert. Der Beschwerdeführer habe auch nie verneint, dass es zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei, er habe das Haus fluchtartig verlassen und habe somit eine allfällige Durchsuchung nicht mitbekommen können. Der Beschwerdeführer habe auch Probleme mit den heimatlichen Behörden nicht dezidiert verneint. Dazu werde auf das Einvernahmeprotokoll verwiesen, in dem er über die Angst, vom Regime als Fahnenflüchtiger betrachtet zu werden, hinweise. Hätte das BFA die im Bescheid zitierten Länderberichte und das Vorbringen des Beschwerdeführers angemessen gewürdigt, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, sich dem IS entzogen und der Einberufung zum Reservedienst keine Folge geleistet zu haben, Asyl zuzuerkennen gewesen sei.
- Mit Schreiben vom 27.02.2017, eingelangt am 01.03.2017, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger sowie Moslem (Sunnit) und gehört der Volksgruppe der Araber an. Der Beschwerdeführer ist 1988 geboren und ist somit im wehrdienstfähigen Alter. Er hat seinen Wehrdienst von Ende September 2009 bis Juni 2011 in Syrien abgeleistet. Es droht dem Beschwerdeführer die reale Gefahr, dass er in Syrien - bei einer nunmehrigen Rückkehr - zum Militärdienst bei der syrischen Armee bzw. einer regierungsfeindlichen Gruppierung eingezogen werde und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung zum und Ableistung des Militärdienstes der Gefahr ausgesetzt, zu menschen- und völkerrechtsverletzenden Handlungen gezwungen zu werden, bzw. bei Verweigerung des Militärdienstes unverhältnismäßig bestraft zu werden. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien "Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vgl. FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016).Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vergleiche FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016). Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht (FIS 23.8.2016). In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016). Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen (FIS 23.8.2016). Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 30.6.2016). Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 30.6.2016). Auch die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutieren Burschen und Mädchen, indoktrinieren sie und bringen sie in Trainings-Camps (USDOS 30.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (19.10.2016): The World Factbook: Syria, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html, Zugriff: 27.10.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives – Syria, https://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 2.12.2016 Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016). Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016). Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016). Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016). Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016).Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vergleiche UNHCR 30.11.2016). Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt (FIS 23.8.2016). Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2016). Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016).Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016). Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015). Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016).Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vergleiche DIS 26.2.2015). Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self- Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff: 25.11.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015) [SYR105361.E], https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 27.1.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.11.2016): Ergänzende aktuelle Länderinformationenen; Syrien: Militärdienst, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481012908_coi-military-recruitment-syria.pdf, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/328447/469225_de.html, Zugriff: 27.10.2016” Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ) Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sind der bewaffnete Flügel der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) (FIS 23.8.2016). Bis 2014 war der Militärdienst bei der YPG freiwillig. Seit 2014 gibt es jedoch in den Gebieten unter Kontrolle der PYD eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst. Jede Familie ist dazu verpflichtet, ein Familienmitglied im Alter von 18 bis 30 Jahren als "Freiwilligen" für einen sechsmonatigen Wehrdienst bei der YPG aufzubieten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kommt es zu Zwangsrekrutierungen, sowohl von Erwachsenen als auch von Minderjährigen, oder zu rechtlichen Konsequenzen (KurdWatch 30.6.2016; vgl. SEM 21.12.2015). Das Grundproblem dieses Gesetzes besteht zum einen darin, dass es nicht von einer dazu legitimierten staatlichen Instanz beschlossen wurde, sondern von einem von der PYD eingesetzten Gremium. Beim bewaffneten Arm der PYD, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), handelt es sich nicht um eine quasistaatliche Armee, sondern um eine Parteimiliz. Zum anderen sieht das Gesetz keine Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vor (KurdWatch 5.2015).Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sind der bewaffnete Flügel der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) (FIS 23.8.2016). Bis 2014 war der Militärdienst bei der YPG freiwillig. Seit 2014 gibt es jedoch in den Gebieten unter Kontrolle der PYD eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst. Jede Familie ist dazu verpflichtet, ein Familienmitglied im Alter von 18 bis 30 Jahren als "Freiwilligen" für einen sechsmonatigen Wehrdienst bei der YPG aufzubieten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kommt es zu Zwangsrekrutierungen, sowohl von Erwachsenen als auch von Minderjährigen, oder zu rechtlichen Konsequenzen (KurdWatch 30.6.2016; vergleiche SEM 21.12.2015). Das Grundproblem dieses Gesetzes besteht zum einen darin, dass es nicht von einer dazu legitimierten staatlichen Instanz beschlossen wurde, sondern von einem von der PYD eingesetzten Gremium. Beim bewaffneten Arm der PYD, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), handelt es sich nicht um eine quasistaatliche Armee, sondern um eine Parteimiliz. Zum anderen sieht das Gesetz keine Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vor (KurdWatch 5.2015). Quellen: -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung KurdWatch (5.2015): Zwangsrekrutierungen und der Einsatz von Kindersoldaten durch die Partei der Demokratischen Union in Syrien, http://www.kurdwatch.org/pdf/KurdWatch_A010_de_Zwangsrekrutierung.pdf, Zugriff am 27.10.2016 -Strichaufzählung KurdWatch (30.6.2016): New Document: Memo on forced recruitment in the Kobani Canton, http://www.kurdwatch.org/newsletter/pdf/KurdWatch_D040_de_ar.pdf?e3883, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (21.12.2016): Focus Syrien - Aktuelle Lage in Syrien, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/asiennahost/ syr/SYR-lage-referat-d.pdf, Zugriff 27.10.2016 Wehrdienstverweigerung / Desertion Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vgl. Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012). Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte‘, vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016).Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vergleiche Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012). Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte‘, vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016). Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016). Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.02.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2012): Amnesty Journal Juni 2012 - Operation Freiheit, http://www.amnesty.de/journal/2012/juni/operation-freiheit, Zugriff 5.1.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self- Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff 25.11.2016 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016 -Strichaufzählung Reuters (20.7.2016): Seeing no future, deserters and draft-dodgers flee Syria, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-army-idUSKCN1001PY, Zugriff 27.10.2016 In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syri-en fliehen" vom Oktober 2014 geht UNHCR u. a. von folgenden "Risikoprofilen" aus: Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen – darunter fallen auch Wehrdienstverweigerer (Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2016)
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung bzw. der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, sowie aus den vorgelegten Dokumenten (u.a. syrischer Personalausweis). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen Reservedienst bei der syrischen Armee antreten müsste; seine Absicht, die Ableistung des Wehrdienstes zu verweigern, ergibt sich aus seinem glaubwürdigen Vorbringen. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nunmehr aktualisierten) Quellen, die schon das BFA seinen Bescheiden zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) vor, weil er die Ableistung des Reservedienstes bei der syrischen Armee in seinem Herkunftsstaat ablehne, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen als glaubhaft.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) vor, weil er die Ableistung des Reservedienstes bei der syrischen Armee in seinem Herkunftsstaat ablehne, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen als glaubhaft. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um eine behauptete Bedrohung durch das syrische Regime (wegen "Wehrdienstverweigerung") geht, kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst (vor der Ausreise) – respektive zum Reservedienst - bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Aus den - bereits im verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA getätigten - Feststellungen zu den Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien (diesen Feststellungen zufolge besteht in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren; alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage und es kommt aufgrund der angespannten Situation in Syrien und der Schwierigkeiten für die syrische Regierung, neue Rekruten auszuheben, zu Einberufungen aller Männer im wehrfähigen Alter) und den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers – er ist nunmehr 29 Jahre alt - ergibt sich, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes und des Mangels an Soldaten, die sich zum Dienst melden, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, zum Reservemilitärdienst eingezogen zu werden. Es ist daher angesichts der Feststellungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Einziehung durch die syrische Armee mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (im Falle einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) droht. Vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers als plausibel.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Bei der Entscheidung, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung besteht, handelt es sich immer um eine Prognoseentscheidung, die eine auf die Zukunft gerichtete Verfolgung verlangt. Das Wort "Furcht" bezieht sich dabei nicht nur auf Personen, die tatsächlich verfolgt wurden, sondern auch auf solche, die einer Situation aus dem Wege gehen möchten, die eine Gefahr der Verfolgung in sich birgt. (vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom
- November 2016, S. 1)Bei der Entscheidung, ob eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung besteht, handelt es sich immer um eine Prognoseentscheidung, die eine auf die Zukunft gerichtete Verfolgung verlangt. Das Wort "Furcht" bezieht sich dabei nicht nur auf Personen, die tatsächlich verfolgt wurden, sondern auch auf solche, die einer Situation aus dem Wege gehen möchten, die eine Gefahr der Verfolgung in sich birgt. vergleiche UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst, vom
- November 2016, S. 1) Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). 3.2.
- Im Falle einer Rückkehr läuft der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes Gefahr, zum Reservemilitärdienst in die syrische Armee einrücken zu müssen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer bis dato einen Einberufungsbefehl erhalten hat oder nicht, da es derzeit in Syrien aufgrund des bestehenden Mangels an Soldaten zu willkürlichen Einberufungen kommt. Zum einen müsste der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr befürchten, in der syrischen Armee zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und damit zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden, widrigenfalls ihm jedenfalls eine Gefängnisstrafe droht. Zum anderen wäre eine Weigerung, in die Armee einzurücken,
den Länderfeststellungen mit drastischen Konsequenzen verbunden. Die Länderfeststellungen lassen erkennen, dass in der Weigerung, den Dienst in der Armee anzutreten, eine oppositionelle politische Gesinnung gesehen wird, die durch unverhältnismäßige Strafen geahndet wird. Dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit hätte, den Vorwurf einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, kann nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist 1988 geboren und wäre damit nach derzeit geltender Rechtslage in Syrien wehrdienstpflichtig. Aufgrund des – durch den mittlerweile lange andauernden Konflikt - massiv erhöhten Bedarfes an Soldaten werden Männer willkürlich zur Armee einberufen. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee, dem sich der Beschwerdeführer letztlich durch seine Ausreise entzogen hat, im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht, im Falle der Verweigerung bzw. Ablehnung eines solchen Einsatzes mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht.Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee, dem sich der Beschwerdeführer letztlich durch seine Ausreise entzogen hat, im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Absatz 171, des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht, im Falle der Verweigerung bzw. Ablehnung eines solchen Einsatzes mit hoher Wahrscheinlichkeit betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. In seiner Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Daher stellt eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung dar.In seiner Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen – etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009). Daher stellt eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung dar. Dies ist nach den Feststellungen der Fall. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Einreise, die momentan nur über den Flughafen Damaskus erfolgen könnte, festgenommen und - so er nicht wegen Fahnenflucht zu einer langjährigen, potentiell mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe, die indiziert, dass man ihm wegen der Fahnenflucht eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, verurteilt würde - dem Wehrdienst zugeführt werden würde. Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstleistender im Rahmen der Aufstandsbekämpfung zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen und im Falle einer Weigerung allenfalls mit standrechtlicher Erschießung bestraft werden würde. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Beschwerdeführer also eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich schon durch seine Ausreise dem Militärdienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes gesehen würde (vgl. insbes. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13).Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Beschwerdeführer also eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich schon durch seine Ausreise dem Militärdienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes gesehen würde vergleiche insbes. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Auch fällt er damit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich jene der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.).Auch fällt er damit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich jene der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.). Den aktuellen Berichten zur Situation des syrischen Militärs ist zu entnehmen, dass mit dem Fortwähren des langjährigen Konflikts ein zunehmender Personalbedarf besteht. Bestehende Gesetze und Regeln in Bezug auf Einberufungspraktiken werden daher oft willkürlich ausgelegt und angewandt. So werden in manchen Regionen vermehrt Wehrpflichtige und Reservisten einberufen (vgl. dazu UNHCR-Berichte in den Länderinformationen).Den aktuellen Berichten zur Situation des syrischen Militärs ist zu entnehmen, dass mit dem Fortwähren des langjährigen Konflikts ein zunehmender Personalbedarf besteht. Bestehende Gesetze und Regeln in Bezug auf Einberufungspraktiken werden daher oft willkürlich ausgelegt und angewandt. So werden in manchen Regionen vermehrt Wehrpflichtige und Reservisten einberufen vergleiche dazu UNHCR-Berichte in den Länderinformationen). Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung teilweise gerade von diesem ausgeht. 3.2.3. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).3.2.3. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070). 3.2.4. Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, vom syrischen Regime aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden – und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur – zu bejahen. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 3.2.5. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in einem zum damaligen Zeitpunkt in der Hand des IS gelegenen Dorf – nämlich XXXX, in der Umgebung der Stadt Deir ez-Zor - gewohnt hat, kann zur Unterstellung einer "oppositionellen Gesinnung" durch das Regime und somit zu einer weiteren Einordnung des Beschwerdeführers unter eines der Risikoprofile der UNHCR führen. Aus diesem Grund und aus der Tatsache, dass sich aus dem Profil des Beschwerdeführers als "Wehrdienstverweigerer" bereits eine asylrelevante Verfolgung ergibt, ist auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben nach – auch durch den IS verfolgt worden ist bzw. dieser versucht habe, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, nicht weiter einzugehen.3.2.5. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in einem zum damaligen Zeitpunkt in der Hand des IS gelegenen Dorf – nämlich römisch 40 , in der Umgebung der Stadt Deir ez-Zor - gewohnt hat, kann zur Unterstellung einer "oppositionellen Gesinnung" durch das Regime und somit zu einer weiteren Einordnung des Beschwerdeführers unter eines der Risikoprofile der UNHCR führen. Aus diesem Grund und aus der Tatsache, dass sich aus dem Profil des Beschwerdeführers als "Wehrdienstverweigerer" bereits eine asylrelevante Verfolgung ergibt, ist auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben nach – auch durch den IS verfolgt worden ist bzw. dieser versucht habe, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, nicht weiter einzugehen. 3.2.6. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.3.2.6. Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.2.7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 28.9.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
§ 75Abs.
24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.3.2.7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 28.9.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. 3.2.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.8. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen - ergänzt um aktuellere Feststellungen - unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W203.2148849.1.00