GVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Kostenersatz wird
Vm § 17 VwGVG und § 74 AVG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird
Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 74, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) brachte am 16.12.2014 via elektronischem Rechtsverkehr beim Landesgericht für Zivilrechtssachen WIEN (im Folgenden: LG) eine mit € 16.000,00 bewertete Klage wegen Feststellung ein. Mit Beschluss vom 08.05.2015 sprach das LG aus, dass der Streitwert € 15.000,00 nicht übersteige, erklärte sich für sachlich unzuständig und überwies die Sache
Abs 1 JN an das Bezirksgericht Innere Stadt WIEN (im Folgenden: BG).Mit Beschluss vom 08.05.2015 sprach das LG aus, dass der Streitwert € 15.000,00 nicht übersteige, erklärte sich für sachlich unzuständig und überwies die Sache
Paragraph 60, Absatz eins, JN an das Bezirksgericht Innere Stadt WIEN (im Folgenden: BG). Es erfolgte weder eine Neubewertung des Streitwertes durch die bP noch eine Streitwertbemängelung durch die beklagte Partei des Grundverfahrens. Nach Einschränkung der Klage auf Kosten erging am 07.02.2017 ein (Kosten-)Urteil. Aufgrund eines gegen dieses Urteil erhobenen Kostenrekurses erging am 27.09.2017 ein Beschluss des LG, in dem dieses ausführte, dass für den (hier vorliegenden) Fall der unterlassenen Bewertung durch die klagende Partei für die Anwaltskosten
RATG der Zweifelsstreitwert des § 14 RATG im bezirksgerichtlichen Verfahren von € 730,00 gelte.Aufgrund eines gegen dieses Urteil erhobenen Kostenrekurses erging am 27.09.2017 ein Beschluss des LG, in dem dieses ausführte, dass für den (hier vorliegenden) Fall der unterlassenen Bewertung durch die klagende Partei für die Anwaltskosten
Paragraph 4, RATG der Zweifelsstreitwert des Paragraph 14, RATG im bezirksgerichtlichen Verfahren von € 730,00 gelte. Am 01.03.2017 brachte die bP einen Rückzahlungsantrag ein und begründete diesen damit, dass der Gebühreneinzug der Pauschalgebühr in der Höhe von € 707,00 aufgrund einer Bemessungsgrundlage von € 16.000,00 erfolgt sei. Nunmehr stehe rechtskräftig fest, dass bereits der ursprüngliche Streitwert € 730,00 betragen habe. Dies ergebe eine tatsächliche gerichtliche Pauschalgebühr in der Höhe von € 102,00 und somit eine Differenz von € 605,00 zugunsten der bP.
RATG erhob, ist
Vm § 56 Abs. 2 JN als Bemessungsgrundlage ein Streitwert von € 5.000,00 heranzuziehen. Aufgrund dieses Streitwertes ergibt sich
Tarifpost 1 (TP 1) GGG eine Pauschalgebühr in der Höhe von € 299,00. Da die klagende Partei bereits einen Betrag von € 707,00 mit Gebühreneinzug entrichtet hat, ergibt das eine Differenz von €Da das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 08.05.2015 ausgesprochen hat, dass der Streitwert € 15.000,00 nicht übersteigt, die klagende Partei eine Neubewertung ihres Feststellungsinteresses unterließ und die beklagte Partei keine Streitwertbemängelung
Paragraph 7, RATG erhob, ist
Paragraph 14, GGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, JN als Bemessungsgrundlage ein Streitwert von € 5.000,00 heranzuziehen. Aufgrund dieses Streitwertes ergibt sich
Tarifpost 1 (TP 1) GGG eine Pauschalgebühr in der Höhe von € 299,
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,).
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) Zu Spruchteil I)Zu Spruchteil römisch eins) 3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird
Z 1 lit a Gerichtsgebührengesetz (GGG) hinsichtlich Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit Überreichung der Klage begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) hinsichtlich Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit Überreichung der Klage begründet.
GGG ist die Bemessungsgrundlage für die Gebühren im Zivilprozess, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN).
Paragraph 14, GGG ist die Bemessungsgrundlage für die Gebühren im Zivilprozess, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 Jurisdiktionsnorm (JN).
Abs 2 JN hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von € 5.000,00 als Streitwert.
Paragraph 56, Absatz 2, JN hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von € 5.000,00 als Streitwert. Erscheint bei einer Klage, welche bei einem Gerichtshof erster Instanz angebracht wurde, die im Sinne des § 56 Abs 2 JN erfolgte Bewertung des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen, so kann das Gericht, wenn es zugleich wahrscheinlich ist, dass bei richtiger Bewertung des Streitgegenstandes dieser die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte, von Amts wegen die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe nötig erscheinenden Erhebungen anordnen (§ 60 Abs 1 JN).Erscheint bei einer Klage, welche bei einem Gerichtshof erster Instanz angebracht wurde, die im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, JN erfolgte Bewertung des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen, so kann das Gericht, wenn es zugleich wahrscheinlich ist, dass bei richtiger Bewertung des Streitgegenstandes dieser die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes maßgebende Wertgrenze nicht erreichen dürfte, von Amts wegen die ihm zur Prüfung der Richtigkeit der Wertangabe nötig erscheinenden Erhebungen anordnen (Paragraph 60, Absatz eins, JN).
Wird der Streitwert
RATG geändert, so bildet
Abs 2 Z 1 leg cit der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Nach Abs 3 leg cit tritt bei einer Einschränkung des Klagebegehrens keine Änderung des Streitwertes ein.
Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Wird der Streitwert
Paragraph 7, RATG geändert, so bildet
Absatz 2, Ziffer eins, leg cit der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Nach Absatz 3, leg cit tritt bei einer Einschränkung des Klagebegehrens keine Änderung des Streitwertes ein. Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG) lauten (auszugsweise): "Gegenstand des Tarifs § 1.
P vertritt zusammengefasst die Meinung, dass der im gegenständlichen Fall für das anwaltliche Honorar
Paragraph 14, RATG geltende Streitwert von € 730,00 auch als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren heranzuziehen sei. Dieser Rechtsansicht der bP kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Entgegen der Behauptung der bP bestimmt § 18 GGG keineswegs, dass in jedem Falle einer Änderung des Streitwerts nach dem RATG (somit auch einer solchen nach § 14 leg cit) eine entsprechende Änderung der Bemessungsgrundlage nach dem GGG eintritt. Vielmehr sieht die genannte Bestimmung diese Rechtsfolge nach ihrem eindeutigen Wortlaut (in Abs 2 Z 1) ausschließlich für eine Streitwertänderung
Im gegenständlichen Fall ist eine Neubewertung nach dieser Bestimmung nicht erfolgt, sodass § 18 Abs 2 Z 1 GGG nicht zur Anwendung gelangt. Die vorliegende Streitwertänderung nach § 14 RATG ist für die Bemessung der Gerichtsgebühren - in Ermangelung eines entsprechenden Verweises im GGG - ohne Bedeutung.Entgegen der Behauptung der bP bestimmt Paragraph 18, GGG keineswegs, dass in jedem Falle einer Änderung des Streitwerts nach dem RATG (somit auch einer solchen nach Paragraph 14, leg cit) eine entsprechende Änderung der Bemessungsgrundlage nach dem GGG eintritt. Vielmehr sieht die genannte Bestimmung diese Rechtsfolge nach ihrem eindeutigen Wortlaut (in Absatz 2, Ziffer eins,) ausschließlich für eine Streitwertänderung
Paragraph 7, RATG vor. Im gegenständlichen Fall ist eine Neubewertung nach dieser Bestimmung nicht erfolgt, sodass Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG nicht zur Anwendung gelangt. Die vorliegende Streitwertänderung nach Paragraph 14, RATG ist für die Bemessung der Gerichtsgebühren - in Ermangelung eines entsprechenden Verweises im GGG - ohne Bedeutung. Im vorliegenden Fall ist zwar auch hinsichtlich der Gerichtsgebühren eine Streitwertänderung - gegenüber der in der Klage angegebenen Bewertung (mit € 16.000,00) - erfolgt, jedoch ist diese im Verweis des § 14 GGG auf (
Vm § 56 Abs 2 JN eine Bemessungsgrundlage von € 5.000,00 heranzuziehen.Somit war im gegenständlichen Fall für die Berechnung der Gerichtsgebühren
Paragraph 14, GGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, JN eine Bemessungsgrundlage von € 5.000,00 heranzuziehen. Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.5.2004, 2003/16/0469 mwN).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.5.2004, 2003/16/0469 mwN). Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu Spruchteil II)Zu Spruchteil römisch zwei) Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gibt es für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gem. § 74 Abs 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gibt es für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gem. Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG, welcher aufgrund Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH und des VfGH wird verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH und des VfGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2179655.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.