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{'item': 'W208 2181626-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlW208 2181626-1 SpruchW208 2181626-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Aufgrund mehrerer Grundverfahren wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) seit 2013 Gerichtsgebühren vorgeschrieben, die in einer Höhe von € 38.849,-- durch diese noch nicht beglichen wurden.
  2. Mit Schreiben vom 12.05.2017 brachte die bP über ihren Rechtsvertreter einen Stundungsantrag gemäß § 9 Abs 1 GEG ein. Näher begründet wurde der Antrag nicht. Es wurde lediglich ausgeführt, dass es der bP nicht möglich wäre den Gesamtbetrag (der mit 38.535,-- angegeben wurde) in einer Einmalzahlung zu leisten und daher eine Ratenzahlung von € 300,-- bis € 500,-- angeboten werde. Einer Ratenzahlungsvereinbarung stehe kein öffentliches Interesse entgegen. Bemühungen um eine Fremdfinanzierung seien bislang gescheitert.
  3. Mit Schreiben vom 12.05.2017 brachte die bP über ihren Rechtsvertreter einen Stundungsantrag gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG ein. Näher begründet wurde der Antrag nicht. Es wurde lediglich ausgeführt, dass es der bP nicht möglich wäre den Gesamtbetrag (der mit 38.535,-- angegeben wurde) in einer Einmalzahlung zu leisten und daher eine Ratenzahlung von € 300,-- bis € 500,-- angeboten werde. Einer Ratenzahlungsvereinbarung stehe kein öffentliches Interesse entgegen. Bemühungen um eine Fremdfinanzierung seien bislang gescheitert.
  4. Mit Schreiben vom 14.09.2017 (zugestellt an den Rechtsvertreter am 19.09.2017) wurde die bP mit näheren Erläuterungen von der belangten Behörde aufgefordert: 1) binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens den Antrag zu präzisieren. Insbesondere sei der angeschlossene Fragebogen zu den Vermögensverhältnissen (Einkommen, Ausgaben, Schulden etc) wahrheitsgemäß auszufüllen und entsprechende Bescheinigungsmittel beizubringen. 2) Da eine Einsicht in das Grundbuch ergeben habe, dass die bP über Liegenschaftseigentum verfüge, binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens mitzuteilen, welche Sicherheitsleistung (Bankgarantie, Zustimmung zur Eintragung eines Pfandrechtes im Grundbuch, Verfügungsmöglichkeit über Sparguthaben) angeboten werden könne oder zu begründen und durch ausreichende Bescheinigungsmittel zu untermauern, dass die Einbringung durch die Gewährung einer Ratenzahlung nicht gefährdet wäre.
  5. Auf diesen Verbesserungsauftrag reagierte die bP nicht.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2017 wurde dem Antrag der bP nicht stattgegeben. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wurde in der rechtlichen Begründung das Folgende ausgeführt: "Es müssen zwei Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ gegeben sein, um eine Stundung (Teilzahlungsbewilligung) zu rechtfertigen, nämlich die besondere Härte und die mangelnde Gefährdung der Einbringung oder die Sicherheitsleistung; fehlt nur eine dieser beiden Voraussetzungen, kann die Stundung (Ratenzahlung) nicht bewilligt werden. Die für die Begünstigung der Stundung geforderte "besondere Härte" muss in der Einbringung des Gebührenbetrags beim Zahlungspflichtigen, also in dessen persönlichen Verhältnissen, begründet sein (vgl. VwGH 12.3.1981, 15/1225/80; VwGH 26.3.1981, 15/1304/80; VwGH 12.11.1987, 86/16/0142, AnwBI 1988/2902; VwGH 14.1.1988, 86/16/0159, SlgNF 6281/F; VwGH 19.5.1988, 87/16/0140, AnwBI 1988/2963, VwGH 15.3.1989, 88/16/0118; VwGH 28.5.1993, 92/17/0195; VwGH 26,7.1995, 95/16/0179, AnwBI 1996/6093; VwGH 29.1.1996, 95/16/0306, ÖStZB 1997, 202; VwGH 27.2.1997, 95/16/0005, ÖStZB 1997, 717; VwGH 26.11.1998, 98/16/0302; u.a)."Es müssen zwei Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ gegeben sein, um eine Stundung (Teilzahlungsbewilligung) zu rechtfertigen, nämlich die besondere Härte und die mangelnde Gefährdung der Einbringung oder die Sicherheitsleistung; fehlt nur eine dieser beiden Voraussetzungen, kann die Stundung (Ratenzahlung) nicht bewilligt werden. Die für die Begünstigung der Stundung geforderte "besondere Härte" muss in der Einbringung des Gebührenbetrags beim Zahlungspflichtigen, also in dessen persönlichen Verhältnissen, begründet sein vergleiche VwGH 12.3.1981, 15/1225/80; VwGH 26.3.1981, 15/1304/80; VwGH 12.11.1987, 86/16/0142, AnwBI 1988/2902; VwGH 14.1.1988, 86/16/0159, SlgNF 6281/F; VwGH 19.5.1988, 87/16/0140, AnwBI 1988/2963, VwGH 15.3.1989, 88/16/0118; VwGH 28.5.1993, 92/17/0195; VwGH 26,7.1995, 95/16/0179, AnwBI 1996/6093; VwGH 29.1.1996, 95/16/0306, ÖStZB 1997, 202; VwGH 27.2.1997, 95/16/0005, ÖStZB 1997, 717; VwGH 26.11.1998, 98/16/0302; u.a). Eine Stundung kommt daher nur dann in Betracht, wenn die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen so beschaffen sind, dass die Entrichtung der Gerichtsgebühren für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Es obliegt aber dem Antragsteller, das Vorliegen dieser Voraussetzung darzulegen. In den Verfahren zur Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen tritt nämlich der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit insofern in den Hintergrund, als es Sache des jeweiligen Begünstigungswerbers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel jene Umstände darzutun, auf die die Begünstigung gestützt werden kann (VwGH 17.11.1983, 82/15/0148 0151; VwGH 3.12.1986, 86/16/0024, AnwBI 1987/2656; VwGH 11.6.1987, 87/16/0064, AnwBI 1987/2734; VwGH 25.6.1990, 89/15/0076, ÖStZB 1991, 200, 201; VwGH 18.9.1991, 91/13/0023, ÖStZB 1992, 435; VwGH 26.1.1996, 93/17/0265, ÖStZB 1997, 201; VwGH 29.10.1998, 98/16/0149; u.a.). Um das Vorliegen einer besonderen Härte verlässlich beurteilen zu können, muss klar sein, über welches Einkommen der Antragsteller verfügt. Wenn der Antragsteller trotz Aufforderung über die Höhe seines Einkommens und allfälligen Vermögens gar keine oder unzureichende Angaben macht, fehlt die verlässliche Grundlage für eine Entscheidung gemäß § 9 Abs 1 GEG. Die Behörde hat diesfalls auch keine Veranlassung, von sich aus tätig zu werden und den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen (VwGH 29.10.1998, 98/16/0149).Um das Vorliegen einer besonderen Härte verlässlich beurteilen zu können, muss klar sein, über welches Einkommen der Antragsteller verfügt. Wenn der Antragsteller trotz Aufforderung über die Höhe seines Einkommens und allfälligen Vermögens gar keine oder unzureichende Angaben macht, fehlt die verlässliche Grundlage für eine Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG. Die Behörde hat diesfalls auch keine Veranlassung, von sich aus tätig zu werden und den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen (VwGH 29.10.1998, 98/16/0149). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller trotz Aufforderung auch keine Sicherheit angeboten. Die Stundung einer Abgabe, deren Einbringung gefährdet ist, kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht in Betracht; dabei ist es unerheblich, ob die Gefährdung erst durch die Stundung herbeigeführt wird oder ob sie bereits vor einer solchen Maßnahme gegeben wäre (vgl. VwGH 23.2.1984, Zlen. 83/16/0055, 0057; VwGH 27.10.1987, ZI. 87/14/0130 u. a.)."Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller trotz Aufforderung auch keine Sicherheit angeboten. Die Stundung einer Abgabe, deren Einbringung gefährdet ist, kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht in Betracht; dabei ist es unerheblich, ob die Gefährdung erst durch die Stundung herbeigeführt wird oder ob sie bereits vor einer solchen Maßnahme gegeben wäre vergleiche VwGH 23.2.1984, Zlen. 83/16/0055, 0057; VwGH 27.10.1987, ZI. 87/14/0130 u. a.)."
  7. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 30.10.2017) erhob die bP durch ihren Rechtsvertreter am 27.11.2017 (Postaufgabedatum) Beschwerde.
  8. Mit Schriftsatz vom 28.12.2017 (eingelangt am 03.01.2018) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere wird festgestellt, dass die bP ihre finanzielle Situation nicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel dargelegt und keine Sicherheit geleistet hat. Es steht nicht fest, dass die Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages durch die Stundung nicht gefährdet wäre.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt und die Angaben der bP bzw ihres Rechtsvertreters im Verfahren. Die Feststellung hinsichtlich der nicht ausreichenden Mitwirkung der bP bei der Darstellung ihrer finanziellen Situation ergibt sich daraus, dass die bP den ihr nachweislich zugestellten Fragebogen nicht an die belangte Behörde retourniert und auch sonst nicht auf den Verbesserungsauftrag reagiert, insbesondere keinerlei Bescheinigungen vorgelegt hat. Soweit die bP vorbringt, dass das Vermögen der bP gerichtsnotorisch sei, weil es sich aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch ergebe und daher keines Beweises bedürfe, ist ihr entgegen zu halten, dass das bloße Eigentum an einer Liegenschaft (die bP spricht von Immobilien) bzw Mobilien (Was hier gemeint ist bleibt offen?) noch nichts über deren Verkehrswert und Verwertbarkeit (Belastbarkeit) aussagt. Auch der Besitz eines Unternehmens, sagt nichts über dessen Verkehrswert, Umsatz und Gewinn aus. Konkrete Angaben dazu und auch zu ihrer privaten Vermögens- und Einkommenssituation hat sie – trotz Aufforderung - nicht gemacht. Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit tatsächlich nicht gegeben ist, weil die bP über "ausreichend Vermögen" verfügt, dass aber "gebunden" und nur "zu einem Bruchteil des Wertes" verkauft werden könnte, konnte folglich mangels Mitwirkung der bP nicht festgestellt werden. Vielmehr weist der Hinweis im Antrag, wonach Bemühungen, um eine Fremdfinanzierung der aushaftenden Gebühren und Kosten bislang gescheitert sind sowie die Eintragung von Pfandrechten im Grundbuch und mehrere bewilligte Zwangsexekutionen auf das Gegenteil hin. Zur konkreten Aufforderung der belangten Behörde mitzuteilen, ob sie der Sicherstellung der aushaftenden Gebührenforderung durch eine Eintragung eines Zwangspfandrechtes zustimmt, hat sich die bP verschwiegen und auch sonst keine anderweitige Sicherstellung angeboten.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zulässigkeit des Verfahrens Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  13. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  14. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2).Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  15. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  16. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,). Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.
  17. Abweisung der Beschwerde gemäß § 9 Abs 2 GEG (Nachlassantrag)3.
  18. Abweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG (Nachlassantrag) 3.2.
  19. Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 1 GEG in Teilbeträgen abgestattet (gestundet) werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit gleistet wird.3.2.
  20. Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG in Teilbeträgen abgestattet (gestundet) werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit gleistet wird. Die in § 9 Abs 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Vorheriger Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E
  21. Oktober 2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Vorheriger Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Er hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer besonderen Härte, sondern etwa auch darzutun, dass die Einbringlichkeit der Gerichtskosten nicht gefährdet ist. Dies hat er konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzutun (Hinweis E
  22. Oktober 2000, 2000/17/0069; VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen; in diesem Fall ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 30 zu § 9 GEG, samt angeführter Rechtsprechung; VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200).Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen; in diesem Fall ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 30 zu Paragraph 9, GEG, samt angeführter Rechtsprechung; VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200). Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (Hinweis E
  23. Juni 2005, 2004/16/0276; VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064). 3.2.
  24. Im vorliegenden Fall hat die bP – die auch rechtsfreundlich vertreten war - in ihrem Antrag im Wesentlichen lediglich angeführt, dass ihr die Einmalzahlung des Gesamtbetrages nicht möglich wäre, weil Bemühungen um eine Fremdfinanzierung bislang gescheitert seien. Weitere Angaben hat sie - trotz Aufforderung durch die Behörde - im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde nicht gemacht. Die belangte Behörde hat daher schon vor diesem Hintergrund den Antrag zu Recht abgewiesen und teilt das BVwG deren rechtliche Beurteilung (vgl vorne Punkt I.5).Die belangte Behörde hat daher schon vor diesem Hintergrund den Antrag zu Recht abgewiesen und teilt das BVwG deren rechtliche Beurteilung vergleiche vorne Punkt römisch eins.5). Erst in der Beschwerde an das BVwG wurde sinngemäß ausgeführt, dass das Vermögen der bP bei einer Einsicht ins Grund- und Firmenbuch ersichtlich und damit gerichtsnotorisch sei. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass die Forderungen wegen vorhandenen Eigentums an Immobilien und Mobilien (die allerdings derzeit nur zu einem Bruchteil ihres Wertes veräußert werden können und an denen sie emotional hänge, weil es sich um Familienbesitz handle) ausreichend besichert sei. Konkrete Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenslage bzw zu ihren persönlichen Verhältnissen hat die bP auch im Beschwerdeverfahren nicht gemacht (vgl dazu vorne die Feststellungen und Beweiswürdigung). Eine Beurteilung, ob eine besondere Härte vorliegt, ist daher nicht möglich.Konkrete Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenslage bzw zu ihren persönlichen Verhältnissen hat die bP auch im Beschwerdeverfahren nicht gemacht vergleiche dazu vorne die Feststellungen und Beweiswürdigung). Eine Beurteilung, ob eine besondere Härte vorliegt, ist daher nicht möglich. Liegt keine besondere Härte vor, kommt es auf die allenfalls mögliche Besicherung der ausstehenden Forderung oder der Einbringlichkeit trotz Stundung (die ihm vorliegend Fall , wiederum mangels konkreter Angabe der bP, ebenso nicht festgestellt werden konnte) nicht mehr an, da die Voraussetzungen – wie bereits oben erwähnt - kumulativ vorliegen müssen (arg: "[ ] wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird. [ ]"; vgl auch VwGH 26.01.2004, 2003/17/0335).Liegt keine besondere Härte vor, kommt es auf die allenfalls mögliche Besicherung der ausstehenden Forderung oder der Einbringlichkeit trotz Stundung (die ihm vorliegend Fall , wiederum mangels konkreter Angabe der bP, ebenso nicht festgestellt werden konnte) nicht mehr an, da die Voraussetzungen – wie bereits oben erwähnt - kumulativ vorliegen müssen (arg: "[ ] wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet ist oder Sicherheit geleistet wird. [ ]"; vergleiche auch VwGH 26.01.2004, 2003/17/0335). Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2181626.1.00

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