Obsah (14)
Art. 133§ 92§ 91§ 64§ 54a§ 54c§ 5§ 2b§ 9§ 10§ 2§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlW227 2118352-1 SpruchW227 2118352-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WIN
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer stellte am
- August 2015 bei der Universität Wien einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 und für das Wintersemester 2015/2016 wegen Berufstätigkeit und Vorliegen eines Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze.
- Der Beschwerdeführer stellte am
- August 2015 bei der Universität Wien einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 und für das Wintersemester 2015 aus 2016, wegen Berufstätigkeit und Vorliegen eines Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze. Dazu legte der Beschwerdeführer seinen Einkommensteuerbescheid 2014 und seine Kontoauszüge der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) zu den Beitragszahlungen für 2014 bei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Rektorat der Universität Wien diesen Antrag
§ 92Abs.
1 Z 5 Universitätsgesetz 2002 (UG) ab.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Rektorat der Universität Wien diesen Antrag
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, Universitätsgesetz 2002 (UG) ab. Begründend führte das Rektorat aus, dass die erforderliche Einkommenshöhe von € 5.534,34 im Kalenderjahr 2014 nicht nachgewiesen worden sei, weil für den Erlass nur die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus nichtselbständiger Arbeit "zulässig" seien.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Dem Bescheid sei nicht der korrekte Bruttobezug zu Grunde gelegt worden. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit gebe es – im Vergleich zum unselbständigen Einkommen – im Einkommensteuerbescheid keine Aufstellung des Bruttoeinkommens und der darin enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge, da die Sozialversicherungsbeiträge vom Steuerpflichtigen bereits bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens für die Einkommensteuererklärung abgezogen würden. Bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens seien auch die einbezahlten Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Demnach ergebe dies ein Bruttoeinkommen in der Höhe von € 6.021,
- Mit (auf das Gutachten des Senates der Universität Wien vom
- Oktober 2015 gestützte) Beschwerdevorentscheidung vom
- November 2015 wies das Rektorat der Universität Wien die Beschwerde
§ 92Abs. 1 Z 5 UG i.V.m. § 2b Abs. 4 Z 3 der Studienbeitragsverordnung 2004 (Stubei
V 2004) ab.
- Mit (auf das Gutachten des Senates der Universität Wien vom
- Oktober 2015 gestützte) Beschwerdevorentscheidung vom
- November 2015 wies das Rektorat der Universität Wien die Beschwerde
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG in Verbindung mit Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, der Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004) ab. Begründend führte das Rektorat zusammengefasst aus: Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sei auf das persönliche Einkommen abzustellen. Das durch die Erwerbtätigkeit in einem Kalenderjahr erhaltene Einkommen werde im Einkommensteuerbescheid festgestellt. Der Nachweis sei
§ 92Abs. 1 Z 5 UG und § 2b Abs. 4 Z 3 Stubei
V 2004 durch das tatsächliche Jahreseinkommen zu erbringen. Die Anordnung, dass das Jahreseinkommen durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des dem Antrag vorangehenden Kalenderjahres nachzuweisen sei, unterstreiche, dass ausschließlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit zur Befreiung von der Studienbeitragspflicht führen solle. Weiters handle es sich bei den vorläufigen Beiträgen aus der Jahresvorschau der Sozialversicherung um keine verbindliche Feststellung der zu entrichtenden Beiträge, weshalb diese keinen verlässlichen Nachweis über das erhaltene Einkommen liefern könnten.Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sei auf das persönliche Einkommen abzustellen. Das durch die Erwerbtätigkeit in einem Kalenderjahr erhaltene Einkommen werde im Einkommensteuerbescheid festgestellt. Der Nachweis sei
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG und Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV 2004 durch das tatsächliche Jahreseinkommen zu erbringen. Die Anordnung, dass das Jahreseinkommen durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des dem Antrag vorangehenden Kalenderjahres nachzuweisen sei, unterstreiche, dass ausschließlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit zur Befreiung von der Studienbeitragspflicht führen solle. Weiters handle es sich bei den vorläufigen Beiträgen aus der Jahresvorschau der Sozialversicherung um keine verbindliche Feststellung der zu entrichtenden Beiträge, weshalb diese keinen verlässlichen Nachweis über das erhaltene Einkommen liefern könnten.
- Dagegen richtet sich der vom Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag. In diesem macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Sozialversicherungsbeiträge dem Wesen nach Vorauszahlungen auf das zu erwartende Einkommen seien, die im Folgejahr auf Basis des tatsächlichen Einkommens nachverrechnet würden. Im gegenständlichen Fall seien die Mindestversicherungsbeiträge – berechnet auf der Basis eines Einkommens von € 6.453,36 – vorgeschrieben worden. Eine Nachverrechnung werde daher nur wirksam, wenn das Einkommen über dieser Grenze liege. Eine Gutschrift oder eine Rückvergütung von Beiträgen sei nicht möglich. Aufgrund des von der Sozialversicherung berechneten Einkommens sei in seinem Fall eine Nachverrechnung für das Jahr 2014 in der Höhe von € 486,03 angefallen. Sohin sei auch der Erlassgrund des § 92 Abs. 1 UG im gegenständlichen Fall gegeben.
- Dagegen richtet sich der vom Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag. In diesem macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Sozialversicherungsbeiträge dem Wesen nach Vorauszahlungen auf das zu erwartende Einkommen seien, die im Folgejahr auf Basis des tatsächlichen Einkommens nachverrechnet würden. Im gegenständlichen Fall seien die Mindestversicherungsbeiträge – berechnet auf der Basis eines Einkommens von € 6.453,36 – vorgeschrieben worden. Eine Nachverrechnung werde daher nur wirksam, wenn das Einkommen über dieser Grenze liege. Eine Gutschrift oder eine Rückvergütung von Beiträgen sei nicht möglich. Aufgrund des von der Sozialversicherung berechneten Einkommens sei in seinem Fall eine Nachverrechnung für das Jahr 2014 in der Höhe von € 486,03 angefallen. Sohin sei auch der Erlassgrund des Paragraph 92, Absatz eins, UG im gegenständlichen Fall gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer stellte am
- August 2015 einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 und für das Wintersemester 2015/2016 wegen Berufstätigkeit und Vorliegen eines Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze.Der Beschwerdeführer stellte am
- August 2015 einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 und für das Wintersemester 2015 aus 2016, wegen Berufstätigkeit und Vorliegen eines Verdienstes über der Geringfügigkeitsgrenze. Die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Arbeit sind im Einkommensteuerbescheid 2014 mit € 4.049,07 ausgewiesen. Das Einkommen im Jahr 2014 (Einkünfte vermindert um den Pauschbetrag für Sonderausgaben) betrug € 3.989,
- Die Geringfügigkeitsgrenze für das Kalenderjahr 2014 war mit € 5.534,34 festgelegt (vgl. § 92 Abs. 1 Z 5 UG).5.534,34 festgelegt vergleiche Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG).
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2014 des Beschwerdeführers.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A) 3.1.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Dezember 2016, G 88/2016-14, V 17/2016-14, aussprach, dass die Bestimmung des § 92 Abs. 1 Z 5 UG – womit auch die Bestimmung des § 2b Abs. 4 StubeiV 2004 seine gesetzliche Grundlage verliert – wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufzuheben ist. Diese Aufhebung tritt (erst) mit
- Juni 2018 in Kraft, weshalb die maßgeblichen Bestimmungen für den gegenständlichen Fall nach wie vor anwendbar sind.3.1.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Dezember 2016, G 88/2016-14, römisch fünf 17/2016-14, aussprach, dass die Bestimmung des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG – womit auch die Bestimmung des Paragraph 2 b, Absatz 4, StubeiV 2004 seine gesetzliche Grundlage verliert – wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufzuheben ist. Diese Aufhebung tritt (erst) mit
- Juni 2018 in Kraft, weshalb die maßgeblichen Bestimmungen für den gegenständlichen Fall nach wie vor anwendbar sind.
§ 91Abs.
1 UG haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen
der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende
§ 64Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit
Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, UG haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen
der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende
Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit
- eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, oder
- eines Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums, oder
- eines Erweiterungsstudiums
§ 54a
, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder3. eines Erweiterungsstudiums
Paragraph 54 a,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder
- Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt, oder
- eines Erweiterungsstudiums
§ 54c, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt,5.
eines Erweiterungsstudiums
Paragraph 54 c,, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt, um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von € 363,36 für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH.
§ 92Abs.
1 Z 5 UG ist der Studienbeitrag insbesondere Studierenden zu erlassen, die die Voraussetzungen
§ 91Abs.
1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages
§ 5Abs.
2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG ist der Studienbeitrag insbesondere Studierenden zu erlassen, die die Voraussetzungen
Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln.
Abs. 2 leg. cit. entscheidet über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages das Rektorat. Dem Antrag sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beizufügen.
Absatz 2, leg. cit. entscheidet über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages das Rektorat. Dem Antrag sind die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beizufügen.
§ 2bAbs. 3 der Stubei
V 2004 ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längstens
- Oktober bzw.
- März des betreffenden Semesters zu stellen, sofern von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden
- März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden
- September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
Paragraph 2 b, Absatz 3, der StubeiV 2004 ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längstens
- Oktober bzw.
- März des betreffenden Semesters zu stellen, sofern von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden
- März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden
- September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.
Abs. 4 Z 3 leg cit ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 UG) durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen
§ 9
des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich
§ 10
des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.
Absatz 4, Ziffer 3, leg cit ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG) durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Hinzurechnungen
Paragraph 9, des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich
Paragraph 10, des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des Paragraph 8, des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.
§ 5Abs.
2 des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der vom
- Jänner 2014 bis zum
- Dezember 2014 geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn esGemäß Paragraph 5, Absatz 2, des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der vom
- Jänner 2014 bis zum
- Dezember 2014 geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es
- für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens € 30,35, insgesamt jedoch von höchstens € 395,31 gebührt oder
- für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 395,31 gebührt.
§ 2Abs. 3 Einkommenssteuergesetz 1988 (ESt
G 1988) unterliegen der Einkommenssteuer nur:
Paragraph 2, Absatz 3, Einkommenssteuergesetz 1988 (EStG 1988) unterliegen der Einkommenssteuer nur:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,),
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,),
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,),
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 27,),
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,)
- Sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.
- Sonstige Einkünfte im Sinne des Paragraph 29,
§ 9des Studienförderungsgesetztes 1992 (Stud
FG) sind dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 folgende Beträge hinzuzurechnen:
Paragraph 9, des Studienförderungsgesetztes 1992 (StudFG) sind dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 folgende Beträge hinzuzurechnen: 1 steuerfreie Bezüge
§ 3Abs.
1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;1 steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Ziffer 4, Litera a, c und e, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15,, Ziffer 22 bis 24 sowie Ziffer 25,, Ziffer 27 und Ziffer 28, EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt; 2 die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;2 die Beträge nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, 4 a, 8 und 10, Paragraph 10,, Paragraph 18, Absatz 6 und 7, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 124 b, Ziffer 31, EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden; 3 Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.3 Prämien nach den Paragraphen 108 c, 108 e und 108 f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr.
- 3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu § 2b StubeiV 2004 insbesondere Folgendes fest: Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit i.S.d. § 92 Abs. 1 Z 5 UG ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor (vgl. VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087, m. w.N.).3.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu Paragraph 2 b, StubeiV 2004 insbesondere Folgendes fest: Die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit i.S.d. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG ist durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor vergleiche VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087, m. w.N.). 3.2.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Inwieweit ein Studierender durch Erwerbstätigkeit im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 5 UG im abgelaufenen Kalenderjahr "in Anspruch genommen" war, ist ausschließlich durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das maßgebliche Kalenderjahr nachzuweisen. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor (siehe nochmals VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087, m.w.N.).Inwieweit ein Studierender durch Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG im abgelaufenen Kalenderjahr "in Anspruch genommen" war, ist ausschließlich durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das maßgebliche Kalenderjahr nachzuweisen. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor (siehe nochmals VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087, m.w.N.). Der vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens über den Erlass des Studienbeitrags vorgelegte Einkommensteuerbescheid über das Kalenderjahr 2014 weist ein Einkommen (€ 3.989,07) deutlich unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (€ 5.534,34) aus. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die von ihm entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung, die vom zuständigen Finanzamt bei der Einkommensermittlung vom Bruttoeinkommen abgezogen worden seien, dem ermittelten Einkommen hinzugerechnet werden müssten, geht schon insofern ins Leere, als § 2b Abs. 4 Z 3 StuBeiV 2004 hinsichtlich der hinzurechnungsfähigen Beträge auf § 9 StudFG verweist. Mit der Hinzurechnungsregelung des § 9 StudFG soll in Studienbeihilfenverfahren der Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes um subventions- und leistungspolitische Effekte bereinigt werden, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigte Beträge dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz,
- Auflage, Erl. und Hinweise zu § 8 StudFG [S. 58]). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beiträge zur Sozialversicherung, die von den zuständigen Finanzbehörden bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in Abzug gebracht worden sind, fallen nicht unter die in § 9 StudFG taxativ genannten Hinzurechnungsbeträge und können somit auch nicht zu einer Erhöhung des im Sinne der Studienbeitragsverordnung maßgeblichen Kalenderjahreseinkommens führen (vgl. dazu auch BVwG 10.06.2016, W203 2107856-1).Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die von ihm entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung, die vom zuständigen Finanzamt bei der Einkommensermittlung vom Bruttoeinkommen abgezogen worden seien, dem ermittelten Einkommen hinzugerechnet werden müssten, geht schon insofern ins Leere, als Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StuBeiV 2004 hinsichtlich der hinzurechnungsfähigen Beträge auf Paragraph 9, StudFG verweist. Mit der Hinzurechnungsregelung des Paragraph 9, StudFG soll in Studienbeihilfenverfahren der Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes um subventions- und leistungspolitische Effekte bereinigt werden, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigte Beträge dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspricht vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz,
- Auflage, Erl. und Hinweise zu Paragraph 8, StudFG [S. 58]). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beiträge zur Sozialversicherung, die von den zuständigen Finanzbehörden bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in Abzug gebracht worden sind, fallen nicht unter die in Paragraph 9, StudFG taxativ genannten Hinzurechnungsbeträge und können somit auch nicht zu einer Erhöhung des im Sinne der Studienbeitragsverordnung maßgeblichen Kalenderjahreseinkommens führen vergleiche dazu auch BVwG 10.06.2016, W203 2107856-1). Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssachen von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. dazu etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics3.2.2. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssachen von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche dazu etwa VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B) 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Einkommensteuerbescheid als einziger Nachweis dient, um festzustellen, inwieweit der Beschwerdeführer durch seine Erwerbstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr "in Anspruch genommen war", entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.3.
- Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Einkommensteuerbescheid als einziger Nachweis dient, um festzustellen, inwieweit der Beschwerdeführer durch seine Erwerbstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr "in Anspruch genommen war", entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.
- Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W227.2118352.1.00