2A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 26.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.11.2012, Zl. 12 01.166-BAI, sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia
1 leg. cit. abwies (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer
1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia auswies (Spruchpunkt III.). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde, wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.06.2015 mit Erkenntnis vom 20.01.2016, GZ. W149 1430834-1/17E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 05.11.2012 als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt A.II). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erkannt (Spruchpunkt B.).1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 26.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.11.2012, Zl. 12 01.166-BAI, sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. abwies (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia auswies (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde, wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.06.2015 mit Erkenntnis vom 20.01.2016, GZ. W149 1430834-1/17E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 05.11.2012 als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt A.II). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erkannt (Spruchpunkt B.). 2. Mit dem o.a. Bescheid vom 07.07.2016, Zl. 13-820116610 (12 01.166-BAI), erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren nach Einräumung eines Parteiengehörs keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunk II.).2. Mit dem o.a. Bescheid vom 07.07.2016, Zl. 13-820116610 (12 01.166-BAI), erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren nach Einräumung eines Parteiengehörs keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunk römisch zwei.).
GG aufzuheben war."2.3. der Entscheidungsgründe). Vor diesem Hintergrund hätte sich das BVwG [ ] im vorliegenden Fall mit der notorischen Dürrekatastrophe in Somalia und der dort vorherrschenden Nahrungsmittelknappheit auseinandersetzen müssen. Das BVwG ist auf diese Problematik aber überhaupt nicht eingegangen. Es stellte – nur – fest, dass der Revisionswerber aus Mogadischu, Bezirk Jaqshiid, stamme, wo er auch Zeit seines Lebens und bis zuletzt mit seiner Familie (Mutter, Schwester, zweite Ehefrau und Tochter aus erster Ehe) gelebt habe und wo sich seine Familie nach wie vor befinde. Diese sei, so das BVwG dann in seiner rechtlichen Beurteilung, in der Lage, den Lebensunterhalt zu bestreiten und die existentiellen Lebensbedürfnisse zu decken und könne dem Revisionswerber daher für die erste Zeit nach seiner Rückkehr nach Somalia einen gewissen Rückhalt bieten. Letztere Annahme widerspricht allerdings dem in der Beschwerde an das BVwG erstatteten und in der vorliegenden Revision aufrecht erhaltenen Vorbringen, wonach der Revisionswerber in Mogadischu entwurzelt sei und dort über kein intaktes soziales Auffangnetz verfüge. Im Übrigen bleibt aber von vornherein offen, über welche Möglichkeiten die genannten Familienangehörigen verfügen, zumal die Mutter des Revisionswerbers nach seinen Angaben bereits ca. 70 Jahre alt ist und die Tochter erst etwa 12 Jahre. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang unter dem Aspekt Versorgungssicherheit neben der Frage, inwieweit Rückkehrer (allenfalls nach Maßgabe ihrer Clanzugehörigkeit) Zugang zu erforderlicher Hilfe haben, aber auch, dass der Bezirk Mogadischus, aus dem der Revisionswerber stammt, wo seine Familie nach den Feststellungen des BVwG nach wie vor lebt und wohin der Revisionswerber nach den erkennbaren Annahmen des BVwG zurückkehren könne, nämlich der Bezirk Jaqshiid, nach einer aktuellen Analyse der Staatendokumentation einer jener drei "Orte" Somalias ist, die wegen terroristischer Akte und bewaffneter Zusammenstöße "vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden". Insgesamt ist es vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass ein weiterer Inlandsaufenthalt für den Revisionswerber – wie es in der Revision heißt – "existenzielle Bedeutung" haben könnte, was insbesondere auch im Rahmen der beantragten Beschwerdeverhandlung, deren Unterbleiben der Revisionswerber in seinen Zulassungsausführungen nach dem Gesagten mit Recht rügt, näher zu erörtern gewesen wäre. Davon ausgehend ist das angefochtene Erkenntnis betreffend die Rückkehrentscheidung und die damit zusammenhängenden Aussprüche mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es insoweit
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben war."
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.1. In seiner jüngsten Rechtsprechung führte der Verwaltungsgerichtshof aus (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, Rz 14 und 15), dass "
9 FPG das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen [hat], dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Liegt – wie im gegenständlichen Fall – eine Konstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 vor, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Das gilt allerdings nur bei unveränderter Sachlage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119, Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe). Steht dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse maßgeblich verändert – aus der Sicht des Fremden:3.1. In seiner jüngsten Rechtsprechung führte der Verwaltungsgerichtshof aus vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, Rz 14 und 15), dass "
Paragraph 52, Absatz 9, FPG das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen [hat], dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Liegt – wie im gegenständlichen Fall – eine Konstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 vor, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Das gilt allerdings nur bei unveränderter Sachlage vergleiche das hg. Erkenntnis vom
2 BFA-VG mit der notorischen Dürrekatastrophe in Somalia und der dort vorherrschenden Nahrungsmittelknappheit auseinandersetzen hätte müssen, und unter Einbezug der unter Punkt 3.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG mit der notorischen Dürrekatastrophe in Somalia und der dort vorherrschenden Nahrungsmittelknappheit auseinandersetzen hätte müssen, und unter Einbezug der unter Punkt 3.
G 2005), sohin auch eines Folgeantrags
G 2005, grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung oder gegebenenfalls mit einem Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Umgekehrt ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über einen – hier: zwischenzeitig anhängig gemachten – Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig, vielmehr ist ein bereits anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen oder – wie im gg. Fall – eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung (vom Bundesverwaltungsgericht) ersatzlos zu beheben (vgl. u.a. Ra 2016/21/0162 v. 04.08.2016).3.3. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf die Verschränkung von Paragraph 10, AsylG 2005 und Paragraph 52, FPG zum einen festgehalten, dass die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz (mit Ausnahme einer Zurückweisung
Paragraph 4 a, oder Paragraph 5, AsylG 2005), sohin auch eines Folgeantrags
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005, grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung oder gegebenenfalls mit einem Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Umgekehrt ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über einen – hier: zwischenzeitig anhängig gemachten – Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig, vielmehr ist ein bereits anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen oder – wie im gg. Fall – eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung (vom Bundesverwaltungsgericht) ersatzlos zu beheben vergleiche u.a. Ra 2016/21/0162 v. 04.08.2016). 3.4. Zwar erlaubt die neue Rechtslage iSd FrÄG 2017 insbesondere im Hinblick auf § 52 Abs. 9 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 nun grundsätzlich, eine Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung spruchförmig von der Feststellung über die Zulässigkeit einer Abschiebung zu trennen, zumal es der Intention des Gesetzgebers entspricht, dass eine Rückkehrentscheidung unabhängig von einer allfälligen (gemeint: vorübergehenden) Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 52 Abs. 9 FPG iVm einer Duldung des Fremden
1 Z. 1 FPG – als Rechtstitel für dessen mögliche spätere Abschiebung – in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. S. 30-33 der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2017). Jedoch scheint einer insoweit denkbaren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gg. Beschwerdeverfahren (zumindest) über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlich gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung bei paralleler erstinstanzlicher Anhängigkeit eines (hier:) Folgeantrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz die unveränderte Fassung von § 10 Abs. 1 AsylG 2005 und die dazu ergangene bisherige Rechtsprechung des VwGH entgegen zu stehen (vgl. oben).3.4. Zwar erlaubt die neue Rechtslage iSd FrÄG 2017 insbesondere im Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, nun grundsätzlich, eine Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung spruchförmig von der Feststellung über die Zulässigkeit einer Abschiebung zu trennen, zumal es der Intention des Gesetzgebers entspricht, dass eine Rückkehrentscheidung unabhängig von einer allfälligen (gemeint: vorübergehenden) Unzulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit einer Duldung des Fremden
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG – als Rechtstitel für dessen mögliche spätere Abschiebung – in Rechtskraft erwachsen kann vergleiche S. 30-33 der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2017). Jedoch scheint einer insoweit denkbaren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gg. Beschwerdeverfahren (zumindest) über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlich gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung bei paralleler erstinstanzlicher Anhängigkeit eines (hier:) Folgeantrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz die unveränderte Fassung von Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 und die dazu ergangene bisherige Rechtsprechung des VwGH entgegen zu stehen vergleiche oben). 3.
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der gg. Rechtssache
GVG entfallen.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der gg. Rechtssache
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche (und jüngste) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage ergangen ist, wurde unter Punkt II.3.4. dargelegt, dass diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche (und jüngste) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage ergangen ist, wurde unter Punkt römisch zwei.3.4. dargelegt, dass diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W236.1430834.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.