Griechenland, habe sich dann vier bis fünf Tage in Mazedonien und drei Monate in Serbien aufgehalten, bevor er einen Monat in Rumänien verbracht habe. Schließlich sei er über Ungarn
Österreich gereist. In Griechenland habe es ihm nicht gefallen, da die Lage sehr schlecht gewesen sei. In Rumänien sei es in Ordnung gewesen (AS 7). Zu Ungarn könne er nichts sagen, da er sich nur eine
t dort aufgehalten habe und am nächsten Tag
Rumänien abgeschoben worden sei. Um Asyl habe er in Griechenland und in Rumänien angesucht, er habe dies machen müssen, da er ansonsten nicht durchreisen hätte können. Diese Länder habe er vor der Entscheidung seines Asylverfahrens verlassen. Sein Heimatland habe er verlassen, da er Präsident einer Studentenorganisation gewesen sei und es Auseinandersetzungen gegeben habe. Es sei auf ihn geschossen und er sei mit dem Tod bedroht worden. Auf genaue
frage zu den durchreisten EU-Ländern, erklärte der Beschwerdeführer, dass er von Ungarn
Rumänien und wieder
Ungarn gereist sei. Das erste Mal habe er sich nur einen Tag in Ungarn aufgehalten. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 08.06.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 08.06.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 22.06.2017 stimmte die rumänische Dublin-Behörde gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO dem Wiederaufnahmegesuch zu.Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO dem Wiederaufnahmegesuch zu.
durchgeführter Rechtsberatung fand am 12.07.2017 im Beisein eines Rechtsberaters die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei gab der Beschwerdeführer über
frage an, dass er sich körperlich und geistig in der Lage sehe, die Befragung durchzuführen. Er habe keine gesundheitlichen Probleme und benötige keine Medikamente. Er habe nur eine Zahnbehandlung gehabt, die zwischenzeitlich erledigt sei. Ein Cousin sei in Österreich aufhältig, das habe er zum Zeitpunkt der Erstbefragung nicht gewusst. Er würde lieber sterben, als
Rumänien zurückgeschickt werden. Er habe schon, als er sein Heimatland verlassen habe,
Österreich kommen wollen. Der Schlepper habe ihn in einer Stadt in Rumänien aussteigen lassen und dort sei er den Rumänen in die Hände gefallen. In dieser rumänischen Stadt sei ein Camp für Asylwerber, in diesem habe er sich zehn bis fünfzehn Tage aufgehalten, dann sei er gegangen. Er habe kein Interview gegeben. Hätte er dort nicht um Asyl angesucht, hätten sie ihn wieder
Serbien zurückgeschickt. Das habe er nicht gewollt. Insgesamt habe er sich eineinhalb Monate bis zwei Monate in Rumänien aufgehalten, im Camp sei er nur ca. fünfzehn Tage gewesen. Als er sich außerhalb des Camps aufgehalten habe, sei er für sich selbst aufgekommen. In Rumänien sei er im Mai 2017 eingereist und habe am selben Tag, als er festgenommen wurde, einen Asylantrag gestellt. Genau wisse er die Daten nicht mehr, es könne sein, dass er sich um ein paar Monate irre. Der Beschwerdeführer ersuchte darum, in Österreich bleiben zu dürfen. Seitens des Rechtsberaters wurden keine Fragen gestellt und kein Vorbringen erstattet. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.07.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c iVm Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers
Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.07.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz eins, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers
Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Rumänien traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, GENSEN 5.2012, Law 122/2006, Art. 82-86, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 13.4.2016; vergleiche IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, GENSEN 5.2012, Law 122 aus 2006,, Artikel 82 -, 86,, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: -Strichaufzählung IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.a): Institution presentation, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Institution-presentation/57, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.b): General description, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/General-description/91, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.c): Lodging the application, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Submitting-a-Request/93, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.d): Notification of the decision, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Decision-communication/102, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung GENSEN project (05.2012): Gender-related asylum claims in Europe, http://helsinki.hu/wp-content/uploads/GENSEN-Report-FINAL.pdf, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung Law No. 122/2006 on asylum in Romania (25.8.2006) as amended 2013, http://www.refworld.org/country,LEGAL,NATLEGBOD„ROM„44ace1424,0.html, ZugriffLaw No. 122 aus 2006, on asylum in Romania (25.8.2006) as amended 2013, http://www.refworld.org/country,LEGAL,NATLEGBOD„ROM„44ace1424,0.html, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016 Dublin-Rückkehrer Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können. ? Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und er wird darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen. ? Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden. ? Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 19.9.2016). Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz und es wird auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung
weisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 19.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable UMA unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens. Bei vulnerablen Asylwerbern wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen. UMA werden immer im ordentlichen Verfahren behandelt. Die Verfahren von UMA/Vulnerablen sollen prioritär behandelt werden. Die Unterbringung von UMA unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. UMA älter als 16 Jahre können in Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht werden. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll umgehend durch die Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz erfolgen. Bis es soweit ist, ruht das Asylverfahren. Im Falle der endgültigen und unwiderruflichen Ablehnung des Asylantrags eines unbegleiteten Minderjährigen in Rumänien, beantragt die Generaldirektion für Soziale Fürsorge und Kinderschutz beim Gericht die Entscheidung über die Unterbringung des Kindes in einer Anstalt für besonderen Schutz. Gleichzeitig informiert sie die Direktion für Asylwesen und Integration bezüglich der Situation des unbegleiteten Minderjährigen, im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften. Vulnerable mit rechtskräftig negativer Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15 Tagen verlassen, es sei denn es gibt Gründe, die der Außerlandesbringung entgegenstehen. Dann kann ein temporär tolerierter Aufenthalt gewährt werden. Unbegleitete Minderjährige, die eine Form von Schutz auf dem Staatsgebiet erhalten haben, werden vom System der Kinderschutzdienste übernommen, d.h. Einrichtungen auf Kreisratsebene bzw. auf Ebene des Gemeinderates in den jeweiligen Bukarester Bezirken. Sie genießen dabei sämtliche für Kinder in Not vorgesehenen Rechte. Unbegleitete Minderjährige können in Integrationsprogramme aufgenommen werden. Sie haben das Recht auf Unterbringung bis zum Alter von 18 Jahren (IGI o.D.e). Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische, Hilfe. Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) nimmt eine Bewertung vor, ob ein Asylwerber vulnerabel ist. Diese gründet sich u.a. auf Angaben des Asylwerbers, sowie Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen im Aufnahmezentrum. Die Kriterien sind vorschriftsmäßig auf nationaler Ebene und von UNHCR festgelegt. Als vulnerabel werden lt. Art. 5, Pkt. 1, 2 des rumänischen Asylgesetzes 122/2006 in der Regel folgende beurteilt:Die Kriterien sind vorschriftsmäßig auf nationaler Ebene und von UNHCR festgelegt. Als vulnerabel werden lt. Artikel 5,, Pkt. 1, 2 des rumänischen Asylgesetzes 122 aus 2006, in der Regel folgende beurteilt: UMA, begleitete Minderjährige, alleinstehende Mütter, Schwangere, Alte, Behinderte, psychisch Kranke, Traumatisierte, usw. Interviews im Asylverfahren Vulnerabler werden von spezialisierten Mitarbeitern durchgeführt und ihre spezielle Situation berücksichtigt. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten (VB 19.9.2016). Im Falle von Minderjährigen wird das beste Interesse des Kindes berücksichtigt, das bedeutet auch, dass ihre Asylverfahren prioritär behandelt werden und die Bestellung eines Vormunds für das gesamte Verfahren verpflichtend ist. Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann mit Zustimmung des Betreffenden eine medizinische Altersbestimmung durchgeführt werden. Verweigert der Betreffende seine Zustimmung, wird er als Erwachsener behandelt (EASO 2014). Auch darf bei UMA nicht das Schnell- oder Grenzverfahren zur Anwendung kommen. UMA erhalten einen legalen Vertreter und denselben Schutz wie in Not geratene rumänische Kinder, das gilt auch für das Recht auf Zugang zu Bildung. UMA können auch
dem Fremdengesetz nicht außer Landes gebracht werden, es sei denn zur Familienzusammenführung (auf Antrag der Familie). Minderjährige, die mit ihren Familien reisen, können in Haft genommen werden, wenn befunden wird, dass die Familieneinheit eher im Interesse des Kindes ist, als nicht inhaftiert zu werden. Die Minderjährigen sind in der Hafteinrichtung zwar untergebracht, verfügen aber sonst über sämtliche Kindesrechte. In der Praxis können in solchen Fällen Alternativen zur Haft gewählt und die Minderjährigen, mit Zustimmung der Familie, von einer NGO untergebracht werden. Die Alternativen zur Haft werden von der Behörde im Einzelfall beurteilt (VB 19.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office
Fall durch die ärztlichen Einrichtungen im Zentrum, oder andere im Gesetz genannte Sanitäreinrichtungen sicherzustellen. Gemäß lit. n haben Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Gemäß lit. h haben Asylwerber die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen (VB 12.6.2014). Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung durch das medizinische Personal, das ihren Gesundheitszustand in den Zentren permanent überwacht bzw. auf Notbehandlung in Spitälern im Falle von akuten oder chronischen lebensbedrohenden Krankheiten (IGI o.D.f).Gemäß Artikel 17 /, eins, Litera m, des Gesetzes 122 aus 2006, haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Die Versorgung ist je
Fall durch die ärztlichen Einrichtungen im Zentrum, oder andere im Gesetz genannte Sanitäreinrichtungen sicherzustellen. Gemäß Litera n, haben Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Gemäß Litera h, haben Asylwerber die Verpflichtung sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen (VB 12.6.2014). Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung durch das medizinische Personal, das ihren Gesundheitszustand in den Zentren permanent überwacht bzw. auf Notbehandlung in Spitälern im Falle von akuten oder chronischen lebensbedrohenden Krankheiten (IGI o.D.f). Die soziale, psychologische und medizinische Unterstützung soll speziell für Traumatisierte und Folteropfer ungenügend sein und diese hängen hauptsächlich von durch NGOs durchgeführte Projekte ab (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Medical care, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Medical-assistance/118, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail Unterbringung Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Aufenthaltsrechts in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum des Generalinspektorat für Immigration (IGI). Vulnerable Asylwerber erhalten entsprechende Unterbringung und Unterstützung. Derzeit gibt es 6 offene Unterbringungszentren mit ca. 920 Plätzen und ein Nottransitzentrum mit mindestens 200 Plätzen (IGI o.D.g). Asylwerber haben aber das Recht sich außerhalb der Zentren selbst unterzubringen. Die materielle und finanzielle Unterstützung für Asylwerber werden aber immer noch als ungenügend bezeichnet, speziell für Vulnerable. Das Angebot an Sprachkursen, kultureller Orientierung usw. für Asylwerber soll zu gering sein (USDOS 13.4.2016). Die Unterbringungszentren können zwischen 6 und 22 Uhr verlassen werden, bzw. bis zu drei Tagen mit Erlaubnis der Behörde. Die offenen Zentren bieten Asylwerbern, die über keine Mittel verfügen Unterbringung, soziale Beratung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel und vollausgestattete Küchen. Bei der Ankunft im Zentrum erhalten die Asylwerber Informationen über Rechte und Pflichten, und werden medizinisch untersucht, wobei Vulnerable und Opfer von Folter ermittelt werden. Bettwäsche und Hygieneartikel werden ausgefolgt. Neben dem staatlichen Versorgungssystem für Asylwerber bieten auch NGOs rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable an. Asylwerber können sich auch außerhalb des Zentrums unterbringen, wenn sie über genug Finanzmittel verfügen (AGERPRES 28.8.2015). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu. Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- RON/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagessätze) für Neugeborene Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- RON im Sommer und 100,- RON im Winter) für Bekleidung (VB 19.9.2016). Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 19.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung AGERPRES (28.8.2015): Immigration: How asylum seekers are received in Romania, http://www.agerpres.ro/english/2015/08/28/immigration-how-asylum-seekers-arereceived-in-romania-14-58-02, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Accomodation, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Accommodation/115, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung VB des BM.I in Rumänien (19.9.2016): Auskunft IGI, per E-Mail Schutzberechtigte Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger, mit Ausnahme des Wahlrechts. Das umfasst auch den Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, Krankenversorgung und Sozialleistungen. Der faktische Zugang ist aber nicht überall im Land gleich. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem weiterhin Probleme beim Zugang zu Wohnung, Arbeit, Bildung, Beratung usw. Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse und Schwierigkeiten mit der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, führen oft zu Arbeitslosigkeit bzw., illegaler Beschäftigung. Asylberechtigte dürfen die Staatsbürgerschaft
5 Jahren beantragen, subsidiär Schutzberechtigte
8 Jahren (USDOS 13.4.2016). In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) verantwortlich für die Integration Fremder auf ihrem Fachgebiet. Die Koordination liegt beim Innenministerium (dem IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle Orientierung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Fremden mit einem Schutzstatus in Rumänien die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates oder von NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen unterstützt das IGI über seine Regionalzentren die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen im Rahmen des Integrationsprogramms. Umgesetzt werden diese Maßnahmen durch Fachpersonal (Sozialarbeiter, Psychologen, Soziologen). Um am Integrationsprogramm teilnehmen zu können ist binnen 30 Tagen ab Statuszuerkennung ein Antrag in einem der Unterbringungszentren der Asylbehörde nötig. Danach erfolgt ein Bewertungsgespräch zur Festlegung der individuellen Bedürfnisse. Im Weiteren wird ein Maßnahmenplan ausgearbeitet, in dem auch zu erreichende Ziele und Zeitlimits hierfür festgelegt werden. Binnen 30 Tagen ab seinem Antrag sollte der Schutzberechtigte entsprechend untergebracht werden. Die Teilnehmer am Integrationsprogramm werden über ihre Rechte und Pflichten informiert und unterzeichnen diese auch. Für die nächsten 6 Monate folgen Kurse zur kulturellen Orientierung; Sozialberatung und Beratung zum Zugang zu Rechten; der Besuch der Sprachkurse wird vom rumänischen Bildungsministerium überwacht. Personen mit speziellen Bedürfnissen erhalten psychologische Beratung. Spezialfälle (Behinderte, Personen im Pensionsalter, unbegleitete Minderjährige, Folteropfer, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern) können in Zentren für Vulnerable untergebracht werden. Wenn es wohlbegründet ist, kann auch die Verlängerung des Integrationsprogramms über das Limit von einem Jahr genehmigt werden (IGI o.D.h). Schutzberechtigte haben in Rumänien Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Arbeitslosenversicherung usw. im selben Ausmaß wie rumänische Staatsbürger. Darüber hinaus gibt es ein Unterstützungssystem für in Rumänien Schutzberechtigte mit dem Ziel sie in Arbeit zu vermitteln und die Services der Nationalen Agentur für Arbeit auf ihre spezifische Situation und Bedürfnisse abzustimmen. Teilnehmer am Integrationsprogramm werden der Agentur auch automatisch als arbeitslos gemeldet (IGI o.D.i). Wenn Schutzberechtigte das Integrationsprogramm absolviert haben und keine Sozialwohnung von der lokalen Behörde erhalten können, können sie eine Mietbeilhilfe des IGI von bis zu 50% für max. 1 Jahr bekommen (IGI o.D.g). Der Zugang zum Sozialsystem besteht für Schutzberechtigte genauso wie für Rumänen. Sie können für 6-9 Monate von der rückzahlbaren Hilfe des Arbeitsministeriums in der Höhe des Mindestlohns für jedes Familienmitglied profitieren. Die Anspruchsberechtigung wird eigens geprüft (IGI o.D.j). Schutzberechtigte in Rumänien haben Zugang zu Krankenversorgung
denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger. Dazu müssen sie auch die obligatorischen Beiträge zur Krankenversicherung entrichten (IGI o.D.f). Anerkannte Flüchtlinge stoßen jedoch beim Zugang zu Bildung, Unterkunft und Gesundheitsversorgung auf Probleme (AI 24.2.2016). Einer Studie zur Integration von Flüchtlingen in Zentraleuropa zufolge sind in Rumänien anerkannte Flüchtlinge Hindernissen beim Zugang zu Arbeit ausgesetzt, was sie gegenüber der einheimischen Bevölkerung benachteiligt. Sie erhalten nur begrenzte zielgerichtete Hilfe. Die offizielle Anerkennung von Fähigkeiten und Qualifikationen ist Berichten zufolge im Falle von unvollständigen oder nicht verfügbaren Dokumenten problematisch. In Rumänien gibt es jedoch alternative Methoden zur Beurteilung, sowie eingeschränkt finanzielle Unterstützung. Schutzberechtigte haben im Allgemeinen dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger bezüglich Bewegungsfreiheit, Aufenthalt, Eigentum und Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen, jedoch sind sie in der Praxis mit Hindernissen beim effektiven Zugang zu diesen Rechten konfrontiert. Schutzberechtigte sind aber in die betreffenden rechtlichen Vorschriften inkludiert. In Rumänien bietet der Staat gezielte, vorübergehende und langfristige Sach- und Geldleistungen als Unterstützung im Bereich Wohnen an. Laut rumänischen Experten müssten Schutzberechtigte jedoch besser über diese Möglichkeiten informiert und die Umsetzung, insbesondere bei der Vergabe von Förderungen, verbessert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Schutzberechtigten werden von den politischen Entscheidungsträgern nicht ausreichend anerkannt, sodass es für Schutzberechtigte in der Praxis schwieriger ist, effektiv gleichen Zugang zu Wohnraum und Wohnbeihilfen zu fordern. Dies ist insbesondere beim Zugang zu langfristigen Wohnlösungen der Fall, da es an einschlägiger gezielter Unterstützung fehlt (ACCORD 13.5.2014). Quellen: -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.5.2014): Anfragebeantwortung zu Rumänien: Informationen zur Lage von subsidiär Schutzberechtigten, http://www.ecoi.net/local_link/280409/410518_de.html, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (27.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights – Romania, https://www.ecoi.net/local_link/319758/466778_de.html, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Medical care, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Medical-assistance/118, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Accomodation, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Accommodation/115, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Integration Programme, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Integration-programme/112, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.i): Access to labour market, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Access-to-labor-market/113, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung IGI – Generalinspektorat für Immigration (o.D.j): Mateiral aid, http://igi.mai.gov.ro/detalii/pagina/en/Material-aid/116, Zugriff 30.9.2016 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Romania, https://www.ecoi.net/local_link/322574/462051_de.html, Zugriff 30.9.2016 Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c iVmBegründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, iVm Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO Rumänien für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Es könne nicht festgellt werden, das der Beschwerdeführer in Rumänien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder Folter ausgesetzt sei, welche auf mangelnde Schutzfähigkeit bzw. mangelnde Schutzwilligkeit der Staatsgewalt von Rumänien zurückzuführen wäre. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Dass der Beschwerdeführer an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit leide, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine Angehörigen oder sonstigen Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, sodass die Anordnung der Außerlandesbringung auch keine Verletzung seines Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens
sich ziehe. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.Artikel 25, Absatz eins, Dublin III-VO Rumänien für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Es könne nicht festgellt werden, das der Beschwerdeführer in Rumänien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder Folter ausgesetzt sei, welche auf mangelnde Schutzfähigkeit bzw. mangelnde Schutzwilligkeit der Staatsgewalt von Rumänien zurückzuführen wäre. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Dass der Beschwerdeführer an einer schweren, lebensbedrohenden Krankheit leide, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine Angehörigen oder sonstigen Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, sodass die Anordnung der Außerlandesbringung auch keine Verletzung seines Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens
sich ziehe. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben.
Indien gereist sei, wo dieser noch immer sei. Mit Schreiben vom 05.10.2017 setzte das BFA die rumänischen Dublin III-Behörde von der Flüchtigkeit des Beschwerdeführers und dem Erfordernis der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Kenntnis (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO).Mit Schreiben vom 05.10.2017 setzte das BFA die rumänischen Dublin III-Behörde von der Flüchtigkeit des Beschwerdeführers und dem Erfordernis der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Kenntnis (Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 01.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge richtete das BFA am 08.06.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien.In der Folge richtete das BFA am 08.06.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Mit Schreiben vom 22.06.2017 stimmte die rumänische Dublin-Behörde gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO dem Wiederaufnahmegesuch zu.Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO dem Wiederaufnahmegesuch zu. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er hatte in der Einvernahme am 22.07.2017 einzig eine Zahnbehandlung geschildert, die laut seinen Ausführungen zwischenzeitlich erledigt sei. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keinerlei (finanzielles oder sonstiges) Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung zu seinem in Österreich lebenden Cousin darlegen. Am 05.10.2017 wurde dem BVwG ein Bericht vom 03.10.2017 einer LPD übermittelt, wonach am selben Tag versucht worden war, den angeordneten Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer zu vollziehen. An der laut ZMR ausgewiesenen Adresse des Beschwerdeführers habe der Hauptmieter die Türe geöffnet und die Auskunft erteilt, dass der Beschwerdeführer seit einem Monat nicht mehr an der Adresse wohne und
Indien gereist sei, wo dieser noch immer sei. Mit Schreiben vom 05.10.2017 setzte das BFA die rumänischen Dublin III-Behörde von der Flüchtigkeit des Beschwerdeführers und dem Erfordernis der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Kenntnis (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO).Mit Schreiben vom 05.10.2017 setzte das BFA die rumänischen Dublin III-Behörde von der Flüchtigkeit des Beschwerdeführers und dem Erfordernis der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Kenntnis (Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO).
der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Die allgemeine Behauptungen, was dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Rumänien drohen würde, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Rumänien jemals ausreichend konkret geltend machte. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer noch im Zuge der Erstbefragung am 02.06.2017 ausgeführt hatte, in Rumänien sei es in Ordnung gewesen (AS 7). Erst bei der niederschriftliche Einvernahme am 12.07.2017 hatte der Beschwerdeführer behauptet, er würde lieber sterben, als
Rumänien zurückgeschickt zu werden. Konkrete Vorfälle, die sich während seines Aufenthaltes in Rumänien ereignet hätten, schilderte der Beschwerdeführer nicht. Er behauptete lediglich, er habe sich zehn bis fünfzehn Tage in einem Camp für Asylwerber in Rumänien aufgehalten und er habe für sich selbst aufkommen müssen, als er sich außerhalb des Camps aufgehalten habe. Erst in der gegen nunmehr angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ganz allgemein – wiederum ohne einen konkreten Vorfall des Beschwerdeführers zu schildern - ausgeführt, dass in Zeitungsartikel über Mängel in der Unterbringung von Asylwerber in Rumänien berichtet werde.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Rumänien jemals ausreichend konkret geltend machte. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer noch im Zuge der Erstbefragung am 02.06.2017 ausgeführt hatte, in Rumänien sei es in Ordnung gewesen (AS 7). Erst bei der niederschriftliche Einvernahme am 12.07.2017 hatte der Beschwerdeführer behauptet, er würde lieber sterben, als
Rumänien zurückgeschickt zu werden. Konkrete Vorfälle, die sich während seines Aufenthaltes in Rumänien ereignet hätten, schilderte der Beschwerdeführer nicht. Er behauptete lediglich, er habe sich zehn bis fünfzehn Tage in einem Camp für Asylwerber in Rumänien aufgehalten und er habe für sich selbst aufkommen müssen, als er sich außerhalb des Camps aufgehalten habe. Erst in der gegen nunmehr angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ganz allgemein – wiederum ohne einen konkreten Vorfall des Beschwerdeführers zu schildern - ausgeführt, dass in Zeitungsartikel über Mängel in der Unterbringung von Asylwerber in Rumänien berichtet werde. Die Beschwerdeausführungen sind den Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht in substantiierter Weise entgegenzutreten. Die Feststellungen über den Gesundheitszustand und die privaten und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen eigenen Angaben. Die Feststellung der infolge Flüchtigkeit des Beschwerdeführers an die rumänische Dublinbehörde ergangenen Verständigung des BFA über das Erfordernis der Verschiebung der Überstellung und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate beruht auf dem diesbezüglichen im Akt einliegenden E-Mail vom 05.10.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung
dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung
dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5
Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats
ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats
ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die
dem 01.01.2014 (
dem ersten Tag des sechsten Monats
Inkrafttreten der VO) gestellt wurden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate
dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält,
Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
dem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. 3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Serbien, einem Drittstaat, kommend, 2017 die Landgrenze von Rumänien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Antragstellers ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO, weil der Beschwerdeführer
Auskunft der rumänischen Dublin-Behörde während der Antragsprüfung seinen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien zurückgezogen und unerlaubt
Österreich weitergereist ist, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Schreiben vom 22.06.2017, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die rumänischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Serbien, einem Drittstaat, kommend, 2017 die Landgrenze von Rumänien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme des Antragstellers ergibt sich aus Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO, weil der Beschwerdeführer
Auskunft der rumänischen Dublin-Behörde während der Antragsprüfung seinen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien zurückgezogen und unerlaubt
Österreich weitergereist ist, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Schreiben vom 22.06.2017, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die rumänischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO keine zuständigkeitsbegründende Norm sei. Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO im gegenständlichen Fall – wie soeben aufgezeigt – im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsbestimmung des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu sehen ist, wovon wohl auch das BFA im angefochtenen Bescheid implizit ausgegangen ist.Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO keine zuständigkeitsbegründende Norm sei. Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO im gegenständlichen Fall – wie soeben aufgezeigt – im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsbestimmung des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu sehen ist, wovon wohl auch das BFA im angefochtenen Bescheid implizit ausgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Rumäniens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Mit Schreiben vom 05.10.2017 setzte das BFA die rumänischen Dublin III-Behörde von der Flüchtigkeit des Beschwerdeführers und dem Erfordernis der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Kenntnis (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO).Mit Schreiben vom 05.10.2017 setzte das BFA die rumänischen Dublin III-Behörde von der Flüchtigkeit des Beschwerdeführers und dem Erfordernis der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Kenntnis (Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO). Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei. 3.3.
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst, und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst, und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche Feststellungen zum rumänischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulement-Gebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Rumänien. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO
Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Rumänien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Rumänien jemals ausreichend konkret geltend machten. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer noch im Zuge der Erstbefragung am 02.06.2017 ausgeführt hatte, in Rumänien sei es in Ordnung gewesen (AS 7). Erst bei der niederschriftliche Einvernahme am 12.07.2017 hatte der Beschwerdeführer behauptet, er würde lieber sterben, als
Rumänien zurückgeschickt zu werden. Konkrete Vorfälle, die sich während seines Aufenthaltes in Rumänien ereignet hätten, schilderte der Beschwerdeführer nicht. Er behauptete lediglich, er habe sich zehn bis fünfzehn Tage in einem Camp für Asylwerber in Rumänien aufgehalten und er habe für sich selbst aufkommen müssen, als er sich außerhalb des Camps aufgehalten habe. Erst in der gegen nunmehr angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ganz allgemein – wiederum ohne einen konkreten Vorfall des Beschwerdeführers zu schildern - ausgeführt, dass in Zeitungsartikel über Mängel in der Unterbringung von Asylwerber in Rumänien berichtet werde. In diesem Kontext ist aber auch hervorzuheben, dass es unerheblich ist, dass der Standard der rumänischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Dass dies in concreto in Rumänien der Fall ist, lässt sich aus den in den bekämpften Bescheiden herangezogenen Länderfeststellungen unzweifelhaft entnehmen.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Rumänien jemals ausreichend konkret geltend machten. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer noch im Zuge der Erstbefragung am 02.06.2017 ausgeführt hatte, in Rumänien sei es in Ordnung gewesen (AS 7). Erst bei der niederschriftliche Einvernahme am 12.07.2017 hatte der Beschwerdeführer behauptet, er würde lieber sterben, als
Rumänien zurückgeschickt zu werden. Konkrete Vorfälle, die sich während seines Aufenthaltes in Rumänien ereignet hätten, schilderte der Beschwerdeführer nicht. Er behauptete lediglich, er habe sich zehn bis fünfzehn Tage in einem Camp für Asylwerber in Rumänien aufgehalten und er habe für sich selbst aufkommen müssen, als er sich außerhalb des Camps aufgehalten habe. Erst in der gegen nunmehr angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ganz allgemein – wiederum ohne einen konkreten Vorfall des Beschwerdeführers zu schildern - ausgeführt, dass in Zeitungsartikel über Mängel in der Unterbringung von Asylwerber in Rumänien berichtet werde. In diesem Kontext ist aber auch hervorzuheben, dass es unerheblich ist, dass der Standard der rumänischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Dass dies in concreto in Rumänien der Fall ist, lässt sich aus den in den bekämpften Bescheiden herangezogenen Länderfeststellungen unzweifelhaft entnehmen. Da
den Länderfeststellungen die medizinische Versorgung in Rumänien gewährleistet ist und Asylwerber, die über keine Mittel verfügen, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel erhalten, kann nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung
Rumänien in diesem Zusammenhang auf sich alleine gestellt sein würden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Rumänien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer sogenannten Kettenabschiebung von Rumänien in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, was eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Falle ihrer Überstellung
Rumänien darstellen würde, sind somit nicht gegeben.Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Rumänien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einem realen Risiko einer sogenannten Kettenabschiebung von Rumänien in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, was eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK im Falle ihrer Überstellung
Rumänien darstellen würde, sind somit nicht gegeben. Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Überdies geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
Rumänien mangelnder Versorgung (etwa mit Lebensmitteln) ausgesetzt ist. Aus den Länderberichten des BFA geht nämlich hervor, dass Asylsuchende das Recht auf Unterbringung in einem Flüchtlingszentrum bis zum Ende ihres Aufenthaltsrechts oder auf Anfrage das Recht auf Unterstützung zur Selbsterhaltung haben, sofern sie über keine eigenen finanziellen Mittel verfügen. Daneben stehen ihnen soziale Betreuung, medizinische Notversorgung, finanzielle Unterstützung für Nahrungsmittel, Hygieneartikel und vollausgestattete Küchen zur Verfügung.
der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist.
, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Der Beschwerdeführer leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er hatte in der Einvernahme am 22.07.2017 einzig eine Zahnbehandlung geschildert, die laut seinen Ausführungen zwischenzeitlich erledigt sei.
den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, einen Cousin in Österreich zu haben. Eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu diesen konnte jedoch nicht festgestellt werden.
dem der Beschwerdeführer während des Verfahrens in Österreich Anspruch auf eine Grundversorgung hat, in deren Rahmen seine existenziellen Grundbedürfnisse jedenfalls abgedeckt werden, kann das erkennende Gericht keine im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende (finanzielle) Abhängigkeit zu seinen namhaft gemachten Cousin erkennen. Eine emotionale Bindung allein reicht jedenfalls nicht aus, um ein anderes Ergebnis herbeizuführen. Der Beschwerdeführer hat sonst keine Verwandten im Bundesgebiet. Folglich würde eine Überstellung
Rumänien weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.Der Beschwerdeführer hat sonst keine Verwandten im Bundesgebiet. Folglich würde eine Überstellung
Rumänien weder Artikel 16, Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen. Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der Dauer von wenigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem
der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.3.
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.5.
6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.5.
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.
4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W240.2167698.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.