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{'item': 'W243 2144517-3'}

Obsah (22)§ 5Art. 133Art. 18§ 61§ 17§ 21Art. 29§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45Artikel 46Artikel 27Art. 4Art. 3Art. 8§ 10

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2018 GeschäftszahlW243 2144517-3 SpruchW243 2144517-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marianne WEBE

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irans, stellte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage zu ihrer Person ergab eine Treffermeldung im Zusammenhang mit ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 06.10.2015 in Norwegen.
  2. Im Rahmen ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.07.2016 brachte die Beschwerdeführerin vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und weder in Österreich noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat Familienangehörige oder sonstige Verwandte zu haben. Befragt zu ihrem Reiseweg, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe ihren Herkunftsstaat am 03.10.2015 legal per Flugzeug mit einer Zwischenlandung in Russland nach Norwegen verlassen. In Norwegen habe sie um Asyl angesucht, jedoch einen negativen Bescheid erhalten. In der Folge habe sie deshalb das Land verlassen und sei sie nach Österreich weitergereist. Als Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin an, sie habe den Glauben gewechselt, weshalb ihr nun die Todesstrafe drohe.
  3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 01.08.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes – die Beschwerdeführerin betreffendes – Wiederaufnahmegesuch an Norwegen.
  4. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 01.08.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes – die Beschwerdeführerin betreffendes – Wiederaufnahmegesuch an Norwegen. Mit Schreiben vom 05.08.2016 stimmte die norwegische Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmegesuch des BFA

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 05.08.2016 stimmte die norwegische Dublin-Behörde dem Wiederaufnahmegesuch des BFA

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

  1. Mittels Berichtes der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.11.2016 wurde das BFA davon unterrichtet, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag aufgrund tobenden Verhaltens in ihrer Unterkunft auf die psychiatrische Abteilung Baden verbracht worden sei.
  2. Mittels Berichtes der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 03.11.2016 wurde das BFA davon unterrichtet, dass die Beschwerdeführerin am selben Tag aufgrund tobenden Verhaltens in ihrer Unterkunft auf die psychiatrische Abteilung Baden verbracht worden sei.
  3. Mit E-Mail vom 10.11.2016 wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin den für den nächsten Tag anberaumten Ladungstermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Unter einem wurde eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums XXXX vom XXXX , in dem über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 03.11.2016 bis zum 04.11.2016 berichtet wird, sowie ein ärztlicher Entlassungsbrief des Landesklinikums XXXX vomrömisch 40 vom römisch 40 , in dem über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 03.11.2016 bis zum 04.11.2016 berichtet wird, sowie ein ärztlicher Entlassungsbrief des Landesklinikums römisch 40 vom XXXX mit der Diagnose "V.a. PTSD mit dissoziativen Zustände; Depressio, manifeste Hypothyreose- zumeist St.p. Hashimoto" vorgelegt. Weiters wurde ein ärztliches Schreiben der behandelnden Hausärztin der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht, demzufolge die Genannte derzeit nicht einvernahmefähig sei. Eine Abklärung und Behandlung auf der Psychiatrie XXXX sei im Laufen.römisch 40 mit der Diagnose "V.a. PTSD mit dissoziativen Zustände; Depressio, manifeste Hypothyreose- zumeist St.p. Hashimoto" vorgelegt. Weiters wurde ein ärztliches Schreiben der behandelnden Hausärztin der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht, demzufolge die Genannte derzeit nicht einvernahmefähig sei. Eine Abklärung und Behandlung auf der Psychiatrie römisch 40 sei im Laufen.
  4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 30.11.2016 gab die Beschwerdeführerin im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zu Protokoll, derzeit in psychotherapeutischer Behandlung zu stehen. Im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand brachte sie weitere medizinische Unterlagen wie folgt in Vorlage: -Strichaufzählung Bestätigung einer Psychotherapeutin vom 07.11.2016, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung bei ihr in Behandlung stehe. Die Beschwerdeführerin benötige dringende sowie langfristige Psychotherapie und sei sie aufgrund ihrer depressiven Symptome suizidal gefährdet. -Strichaufzählung Bestätigung derselben Psychotherapeutin vom 28.11.2016, in dem unter anderem von mehrfach stattgefundenen sexuellem Missbrauch durch den älteren Bruder der Beschwerdeführerin berichtet wird. -Strichaufzählung Bestätigung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie über einen Ordinationsbesuch am 22.11.2016 sowie einen Vormerktermin für den 03.01.
  5. Weiters legte die Beschwerdeführerin eine schriftliche, mit 09.11.2016 datierte Stellungnahme vor, in dem sie geltend machte, im Falle einer Rücküberstellung nach Norwegen in den Iran zurückgeschickt zu werden. In Norwegen habe sie einen negativen Bescheid erhalten und wäre sie abgeschoben worden, wenn sie nicht nach Österreich geflohen wäre. Bei der Vorstellung nach Norwegen zurückzumüssen, bekomme sie Angst und Panik. Sie fühle sich immer noch nicht fähig, ein Interview zu führen. Darüber hinaus legte sie eine von der Pastorin der Baptistengemeinde verfasste Stellungnahme vom 13.09.2016 vor, wonach auch nach ihrer seelsorgerlichen Erfahrung die Beschwerdeführerin stark suizidgefährdet sei. Aus einer Teilnahmebestätigung des Flüchtlingsnetzwerkes geht hervor, dass die Beschwerdeführerin fünf Mal wöchentlich einen Deutschkurs besuche. Zudem führte die Beschwerdeführerin an, als Verkehrslotsin zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, weder in Österreich noch innerhalb der EU Verwandte zu haben und mit niemanden in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und ihre Außerlandesbringung nach Norwegen zu veranlassen, führte die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht zurückkehren könne, da sie in den Iran abgeschoben würde, wo sie umgebracht werden würde.
  6. Mit (erstem) Bescheid vom 20.12.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG eine Abschiebung nach Norwegen zulässig sei (Spruchpunkt II.).7. Mit (erstem) Bescheid vom 20.12.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Norwegen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Person der Beschwerdeführerin stellte das BFA lediglich fest, dass sie in psychotherapeutischer Behandlung stehe und an einer posttraumatischen Behandlung leide.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mittels ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 04.01.2017 Beschwerde. Darin wurde unter anderem geltend gemacht, das BFA hätte im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, bei der ein lebensgefährlicher psychischer Zustand und eine erhebliche Suizidgefahr diagnostiziert worden sei, ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen müssen.
  2. Laut Ambulanzprotokoll des XXXX vom XXXX sei die Beschwerdeführerin am selben Tag gestürzt und habe sich am linken Zeigefinder und der linken Mittelhand verletzt. Als Diagnose wurde eine "Fract. phal. prox. indicis sin" gestellt und erhielt die Beschwerdeführerin einen Operationstermin für den 01.02.
  3. In diesem Zusammenhang legte die Beschwerdeführerin weiters einen Röntgenbefund vom 04.04.2017 vor.
  4. Laut Ambulanzprotokoll des römisch 40 vom römisch 40 sei die Beschwerdeführerin am selben Tag gestürzt und habe sich am linken Zeigefinder und der linken Mittelhand verletzt. Als Diagnose wurde eine "Fract. phal. prox. indicis sin" gestellt und erhielt die Beschwerdeführerin einen Operationstermin für den 01.02.
  5. In diesem Zusammenhang legte die Beschwerdeführerin weiters einen Röntgenbefund vom 04.04.2017 vor.
  6. Mit Eingabe vom 01.02.2017 teilte das BFA mit, das Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin sei wegen unbekannten Aufenthalts ausgesetzt worden.
  7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2017, GZ. W243 2144517-1/12Z, wurde der Beschwerde

§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.11.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.03.2017, GZ. W243 2144517-1/12Z, wurde der Beschwerde

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 12. In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.07.2017, GZ. W243 2144517-1/13E, der Beschwerde vom 04.01.2017

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid.12. In der Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.07.2017, GZ. W243 2144517-1/13E, der Beschwerde vom 04.01.2017

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG statt und behob den bekämpften Bescheid. Dem BFA wurde vor dem Hintergrund der in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen im Wesentlichen aufgetragen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens abzuklären, um abschließend beurteilen zu können, ob im Falle der Beschwerdeführerin außergewöhnliche Umstände vorlägen, die bei einer Überstellung nach Norwegen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden.Dem BFA wurde vor dem Hintergrund der in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen im Wesentlichen aufgetragen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens abzuklären, um abschließend beurteilen zu können, ob im Falle der Beschwerdeführerin außergewöhnliche Umstände vorlägen, die bei einer Überstellung nach Norwegen zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würden.

  1. Im fortgesetzten Verfahren veranlasste das BFA die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 01.09.
  2. Darin kam die beigezogene Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an Angst und Depressionen (mit Somatisierung) leide und der Verdacht auf eine PTSD, F 43.1, vorliege. Angeraten wurde eine medikamentöse Therapie und Psychotherapie am jeweiligen Aufenthaltsort. Im Falle einer Überstellung sei eine Verschlechterung nicht sicher auszuschließen; eine akute Suizidalität liege derzeit nicht vor. Raptusähnliche Zustände könnten auftreten, eventuell auch mit Selbst- und/oder Fremdgefährdung. Mit Schreiben vom 04.09.2017 wurde der Beschwerdeführerin das Gutachten zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und ihr eine Frist von drei Tagen zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. In ihrer im Wege des Rechtsvertreters eingebrachten Stellungnahme vom 07.09.2017 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass aufgrund dieser gutachterlichen Stellungnahme eine Überstellung nach Norwegen nicht zu verantworten sei. Das Gutachten sei außerdem zu ergänzen und werde die Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie beantragt. Mit Schriftsatz vom 14.09.2017 wurden dem BFA Ausführungen der Beschwerdeführerin übermittelt, in denen unter anderem festgehalten wurde, dass sie mit der Aussage der Ärztin, wonach sie keine Suizidgedanken habe, nicht einverstanden sei.
  3. In der Folge holte das BFA ein psychiatrisch-neurologisches Sachverständigengutachten durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ein. In ihrem Gutachten vom 01.12.2017 kam die beigezogene Sachverständige zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit ängstlicher und depressiver Symptomatik leide. Dabei handle es sich um eine belastungsreaktive psychogene Störung mit Krankheitswert. Sie habe in Folge der geschilderten Sozialisations- und Lebensbedingungen eine posttraumatische Belastungsreaktion erlitten, die sich im November 2016 in einem dissoziativen Zustand entäußert habe, der eine eintägige stationäre Behandlung erforderlich gemacht habe. Seither stehe sie unter der Diagnose "Angst und Depressionen gemischt" in laufender Behandlung bei einem niedergelassenen Facharzt und sei sie medikamentös auf eine antidepressive/anxiolytische Medikation eingestellt. Aktuell zeige sich das Bild einer Anpassungsstörung mit sowohl ängstlichen als auch depressiven Reaktionen, wobei die Angst vor einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Iran im Vordergrund stehe. Es handle sich um eine vorübergehende, einer Behandlung durchaus zugängliche Störung. Aus fachärztlicher Sicht sei eine längerfristige Weiterführung der Psychotherapie und psychiatrischen Behandlung mit begleitender psychopharmakologischer Unterstützung indiziert. Es bestehe keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Norwegen aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde oder sich die Krankheit dadurch in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz neuerlich ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG eine Abschiebung nach Norwegen zulässig sei (Spruchpunkt II.).15. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten) Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz neuerlich ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Norwegen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA stellte nach einer Darstellung des Verfahrensganges fest, dass sich Norwegen mit Schreiben vom 05.08.2018

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin für zuständig erklärt habe. Die Beschwerdeführerin leide an Angst und Depressionen, an einer Anpassungsstörung mit ängstlicher und depressiver Symptomatik sowie bestehe der Verdacht auf PTSD. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und könne keine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person festgestellt werden.Das BFA stellte nach einer Darstellung des Verfahrensganges fest, dass sich Norwegen mit Schreiben vom 05.08.2018

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin für zuständig erklärt habe. Die Beschwerdeführerin leide an Angst und Depressionen, an einer Anpassungsstörung mit ängstlicher und depressiver Symptomatik sowie bestehe der Verdacht auf PTSD. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei der Beschwerdeführerin sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Die Beschwerdeführerin verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und könne keine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person festgestellt werden. Zur Lage in Norwegen traf das BFA folgende Feststellungen (gekürzt und unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

  1. Allgemeines zum Asylverfahren Das Directorate of Immigration (Utlendingsdirektoratet, UDI) ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen. Somit ist es auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (UDI o. D.a; vgl. NOAS o.D.).Das Directorate of Immigration (Utlendingsdirektoratet, UDI) ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen. Somit ist es auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (UDI o. D.a; vergleiche NOAS o.D.). Das norwegische Parlament hat zuletzt eine Reihe gesetzlicher Änderungen angenommen, darunter unter anderem: -Strichaufzählung Bei besonders hohen Flüchtlingszahlen ist es möglich, Asylsuchende bereits an den Grenzen zu anderen nordischen Staaten zurückzuweisen. -Strichaufzählung Asylsuchende, die aus Russland oder einem anderen nordischen Land kommen, sind – unterbestimmten Voraussetzungen – in Zeiten außerordentlich hoger Antragszahlen, nicht mehr berechtigt ohne Visum in Norwegen einzureisen. -Strichaufzählung Ausländische Staatsangehörige haben kein Recht auf internationalen Schutz in Norwegen, wenn sie eine interne Fluchtalternative haben. -Strichaufzählung Die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels nach der Ablehnung eines Asylantrags wird von drei Wochen auf eine Woche verkürzt. (Government.no 11.1.2017) Quellen: -Strichaufzählung Government.no (11.1.2017): Tightening of Norway’s asylum rules, https://www.regjeringen.no/en/topics/immigration/asylum-regulations-in-norway/insight/tightening-of-norways-asylum-rules/id2465829/, Zugriff 12.7.2017 -Strichaufzählung NOAS (o.D.): The Asylum Process in Norway, http://www.noas.no/the-asylum-process-in-norway-eng/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.a): Who does what in the immigration administration, http://www.udi.no/en/about-the-udi/about-the-udi-and-the-immigration-administration/who-does-what-in-the-immigration-administration/, Zugriff 12.7.2017
  2. Dublin-Rückkehrer Im Dublin-Verfahren prüft das UDI im Einzelfall, ob ein Asylwerber zwecks Durchführung des Asylverfahrens in ein anderes Land überstellt wird. Ist Norwegen für die Bearbeitung des Antragszuständig, wird dies im ordentlichen Verfahren erledigt (UDI o. D.c). Rückführungen nach Griechenland werden nicht durchgeführt (USDOS 3.3.2017) Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren. Wenn es sich um einen "take-back"-Fall handelt, wird das Verfahren an der Stelle fortgesetzt, wo es in Norwegen unterbrochen wurde. Sollte das Asylverfahren bei Rücküberstellung bereits abgeschlossen sein, kann der Asylwerber die Wiedereröffnung seines Akts beantragen. Wenn das Asylverfahren in Norwegen definitiv abgeschlossen ist, kann der Asylwerber um Nachprüfung seines Antrags ansuchen. Er kann jedoch auch einen Folgeantrag stellen, wenn sich die Sachlage geändert hat oder neue Beweismittel vorliegen. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu materieller Unterstützung (UDI 31.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.c): Cooperation under the Dublin Regulation, http://www.udi.no/en/word-definitions/cooperation-under-the-dublin-regulation/, Zugriff 27.7.2017 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (31.3.2016): Auskunft des UDI, per E-Mail -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Norway, http://www.ecoi.net/local_link/337190/479954_de.html, Zugriff 25.7.2017
  3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable In der ersten Hälfte des Jahres 2017 haben insgesamt 110 unbegleitete Minderjährige in Norwegen Asyl beantragt (UDI o.D.e). Die Direktion für Einwanderung (UDI) ist für die Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Antragstellern zwischen 15 bis 18 Jahren verantwortlich, während die Kinderwohlfahrstdienste für solche unter 15 Jahren verantwortlich sind. Für UMA wird bei der Registrierung des Asylantrags ein Vormund bestellt. Außerdem wird jedem Minderjährigen unter 18 Jahren ein Rechtsanwalt beigestellt. Bei Zweifeln am Alter des Antragstellers ist eine Altersfeststellung nur mit Zustimmung des Betreffenden möglich (UDI o.D.f; vgl. Bufdir 19.9.2016; SSB 21.1.2017). Die Altersfeststellung besteht aus einem Handwurzel- oder Zahnröntgen (UDI o.D.g).Die Direktion für Einwanderung (UDI) ist für die Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Antragstellern zwischen 15 bis 18 Jahren verantwortlich, während die Kinderwohlfahrstdienste für solche unter 15 Jahren verantwortlich sind. Für UMA wird bei der Registrierung des Asylantrags ein Vormund bestellt. Außerdem wird jedem Minderjährigen unter 18 Jahren ein Rechtsanwalt beigestellt. Bei Zweifeln am Alter des Antragstellers ist eine Altersfeststellung nur mit Zustimmung des Betreffenden möglich (UDI o.D.f; vergleiche Bufdir 19.9.2016; SSB 21.1.2017). Die Altersfeststellung besteht aus einem Handwurzel- oder Zahnröntgen (UDI o.D.g). Um die Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern und Flüchtlingen unter 15 Jahren kümmert sich das Bufetat,(Office for Children, Youth and Family Affairs), das die entsprechenden Zentren betreibt (Bufdir 19.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung Bufdir - Norwegian Directorate for Children, Youth and Family Affairs (19.9.2016): About us, https://www.bufdir.no/en/English_start_page/About_us/, Zugriff 1.8.2017 -Strichaufzählung SSB – Statistics Norway (27.1.2017): UDI and the immigration administration, https://www.ssb.no/en/befolkning/artikler-og-publikasjoner/udi-and-the-immigration-administration, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.e): Asylum applications of unaccompagnied minors lodged in Norway by nationality and month, https://www.udi.no/en/statistics-and-analysis/statistics/asylum-applications-of-unaccompanied-minors-lodged-in-norway-by-nationality-and-month-2017/, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.f): Unaccompanied minor asylum seekers, https://www.udi.no/en/word-definitions/unaccompanied-minor-asylum-seekers/, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.g): Age examination of unaccompanied minor asylum seekers, https://www.udi.no/en/word-definitions/age-examination-of-unaccompanied-minor-asylum-seekers/, Zugriff 1.8.2017
  4. Non-Refoulement Asylwerber aus sicheren Teilen Afghanistans werden in ihre Heimat zurückgeschickt; auch abgelehnte Asylwerber aus nicht sicher eingestuften Gegenden Afghanistan können sehr wohl in sichere Gegenden des Landes abgeschoben werden. Zwischen Jänner 2014 und November 2016 wurden mehr als 850 Personen von Norwegen zurück nach Afghanistan geschickt (The Government 11.1.2017). Aufgrund der hohen Risiken von Betrug und Korruption bei IOM in Kabul hat das UDI das bisher in Kooperation mit IOM angebotene freiwillige Rückkehrprogramm "Irrana" für afghanische Staatsbürger eingestellt. Stattdessen gibt es nun ein neues Programm, das vergleichsweise höhere finanzielle Anreize, aber keine Unterstützung für die Geschäftsgründung oder eine Berufsausbildung anbietet (UDI 15.6.2016). UDI und das Immigration Appeals Board (UNE) haben am
  5. September 2015 die Umsetzung der verpflichtenden Rückkehr für irakische Staatsbürger mit einem abgelehnten Asylantrag entschieden. Diese Regelung gilt für alle Iraker mit einem negativen Bescheid unabhängig von der Herkunftsregion innerhalb des Landes (UDI 9.2.2016). Auch können im Falle großer Flüchtlingszahlen sofortige Zurückweisungen direkt an den Grenzen erfolgen (AI 22.2.2017). Die Praxis, Personen gelegentlich in Gebiete ihres Herkunftsstaats abzuschieben, aus denen sie nicht abstammen (wie etwa im Falle Afghanistans), wird von NGOs kritisiert. Ebenfalls kritisiert werden Abschiebungen nach Süd- und Zentralsomalia, wo die betreffenden Personen der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Abgelehnte Asylwerber werden auch nach Russland, Nigeria, Irak, Somalia, und andere Länder abgeschoben (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/2017 – The state of the World¿s Human Rights Norway, http://www.ecoi.net/local_link/336577/479254_de.html, Zugriff 12.7.2017AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016 aus 2017, – The state of the World¿s Human Rights Norway, http://www.ecoi.net/local_link/336577/479254_de.html, Zugriff 12.7.2017 -Strichaufzählung The Government (11.1.2017): Afghans not entitled to residence in Norway will be deported, https://www.regjeringen.no/en/topics/asylum-regulations-in-norway/insight/afghans-not-entitled-to-residence-will-be-deported/id2464140/, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (15.6.2016): Information about assisted returns to Afghanistan., https://www.udi.no/en/important-messages/temporary-stop-in-assisted-returns-to-afghanistan/, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (9.2.2016): Information to Iraqis, https://www.udi.no/en/important-messages/information-to-iraqis/, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Norway, http://www.ecoi.net/local_link/337190/479954_de.html, Zugriff 25.7.2017
  6. Versorgung Asylwerber haben in Norwegen ein Recht auf Unterbringung während des Verfahrens. Die meisten Asylwerber entscheiden sich für die Unterbringung in einem offenen Aufnahmezentrum. Dort erhalten sie finanzielle Unterstützung, deren Höhe sich nach Familiengröße und Verfahrensstand richtet. Es gibt verschiedenen Arten von Unterbringungszentren. Zuerst kommen Antragsteller für etwa zwei Tage in ein Transitzentrum, wo die Registrierung, erkennungsdienstliche Behandlung und medizinische Überprüfung stattfindet. Danach kommen sie in ein Fürsorgezentrum nahe Oslo, in dem sie bleiben bis das Asylinterview erledigt ist und ihnen ein Platz in einem Unterbringungszentrum zugewiesen worden ist. Die herkömmlichen Unterbringungszentren, in denen das Asylverfahren abgewartet wird, sind zum Teil an unterschiedliche Bedürfnisse angepasst, etwa an jenen unbegleiteten Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren. Unter 15 Jahren leben die unbegleiteten Minderjährigen in eigenen Einrichtungen des Bufdir. Es gibt auch spezielle Zentren für beeinträchtigte Antragsteller. Hauptsächlich sind sie für psychisch angeschlagene Personen, deren Zustand aber keine psychiatrische Betreuung erfordert. Auch nach einer Entscheidung im Asylverfahren kann man im Zentrum bleiben (SSB 21.1.2017). Unter bestimmten Voraussetzungen können Asylwerber privat wohnen, allerdings verlieren sie dann das Taschengeld und den freien Zugang zu Übersetzerdiensten und Sprachtraining, welche in einem Zentrum gegeben sind (UDI o.D.z). Neben dem Taschengeld ist es möglich zusätzliche Mittel für medizinische Leistungen, Brillen und Lernmittel (z.B. Bücher) zu beantragen. Nach einer endgültigen negativen Entscheidung erhält man weniger Geld (UDI o.D.h). Asylwerber dürfen die Unterbringungszentren nicht unerlaubt für mehr als drei Tage verlassen, da sie sonst riskieren, den Platz und die damit einhergehenden Leistungen zu verlieren. Vielfach wird kritisiert, dass die Zentren meist geografisch abgelegen sind. Abgelehnte Asylwerber dürfen grundsätzlich bis zur freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr in den Unterbringungszentren bleiben (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung SSB – Statistics Norway (27.1.2017): UDI and the immigration administration, https://www.ssb.no/en/befolkning/artikler-og-publikasjoner/udi-and-the-immigration-administration, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.z): Living at or moving from a reception centre, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/living-at-or-moving-from-a-reception-centre/#link-6727, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.h): Financial assistance, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/financial-assistance/#link-4069, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Norway, http://www.ecoi.net/local_link/337190/479954_de.html, Zugriff 25.7.2017 5.
  7. Medizinische Versorgung Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihre Einwohner die erforderlichen Gesundheitsdienstleistungen erhalten. Dies gilt auch für Einwanderer, Flüchtlinge und Asylbewerber. Die regionalen Gesundheitsunternehmen sind für die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen auf Krankenhaus- und Facharztebene zuständig. Diese Dienstleistungen können von allen Personen in Anspruch genommen werden, die in der betreffenden Gesundheitsregion wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten. Die kommunalen Gesundheitsdienstleistungen werden dabei vom Staat, durch kommunale Mittel und durch Selbstbeteiligung des Patienten getragen (Ny I Norge o.D.).Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihre Einwohner die erforderlichen Gesundheitsdienstleistungen erhalten. Dies gilt auch für Einwanderer, Flüchtlinge und Asylbewerber. Die regionalen Gesundheitsunternehmen sind für die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen auf Krankenhaus- und Facharztebene zuständig. Diese Dienstleistungen können von allen Personen in Anspruch genommen werden, die in der betreffenden Gesundheitsregion wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten. Die kommunalen Gesundheitsdienstleistungen werden dabei vom Staat, durch kommunale Mittel und durch Selbstbeteiligung des Patienten getragen (Ny römisch eins Norge o.D.). Asylwerber haben ab Antragstellung ein Recht auf medizinische Versorgung wie norwegische Bürger (UDI o.D.x). Wenn Kosten für notwendige medizinische Behandlungen entstehen, kann man die Kostentragung bei UDI beantragen. Die genauen Ansprüche hängen vom Verfahrensstand ab. Nach einer endgültig negativen Entscheidung werden nur noch Kosten für akut notwendige Behandlungen getragen (UDI o.D.h). An anderer Stelle wird angeführt, dass nach einer negativen Entscheidung des Immigration Appeals Board (UNE) kein Recht auf medizinische Behandlung mehr besteht (UDI o.D.x). Asylwerber unter 18 Jahren mit einem negativen Bescheid haben weiterhin den gleichen Anspruch auf die medizinische Versorgung wie norwegische Kinder (UDI o.D.x). Quellen: -Strichaufzählung Ny I Norge (Neu in Norwegen) (o.D): Die Gesundheitsdienstleistungen,Ny römisch eins Norge (Neu in Norwegen) (o.D): Die Gesundheitsdienstleistungen, http://www.nyinorge.no/de/Ny-i-Norge-velg-sprak/Neu-in-Norwegen/Gesundheit/Gesundheitsdienstleistungen/Die-Gesundheitsdienstleistungen/, Zugriff 19.7.2017 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.h): Financial assistance, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/financial-assistance/#link-4069, Zugriff 25.7.2017 -Strichaufzählung UDI – Utlendingsdirektoratet (o.D.x): Healthcare, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/do-not-live-in-reception/healthcare/#link-8848, Zugriff 19.7.2017
  8. Schutzberechtigte ( ) Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels vorliegender, unbedenklicher Dokumente nicht feststehe. Die Beschwerdeführerin sei von zwei Ärztinnen untersucht worden und sei aus den Feststellungen ersichtlich, dass in Norwegen Behandlungsmöglichkeiten bestünden und diese auch zugänglich seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Norwegen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr dadurch eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels vorliegender, unbedenklicher Dokumente nicht feststehe. Die Beschwerdeführerin sei von zwei Ärztinnen untersucht worden und sei aus den Feststellungen ersichtlich, dass in Norwegen Behandlungsmöglichkeiten bestünden und diese auch zugänglich seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Norwegen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr dadurch eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Anordnung der Außerlandesbringung würde nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung

§ 61Abs.

3 FPG aufzuschieben.In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Die Anordnung der Außerlandesbringung würde nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führen. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung

Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben. 16. Gegen den zitierten Bescheid des BFA erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 08.01.2018 binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wird zunächst geltend gemacht, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist

Art. 29Dublin III-VO bereits im Februar 2017 abgelaufen sei.

Die Frist sei auch nicht verlängert worden, da die Beschwerdeführerin für die belangte Behörde zu keiner Zeit unauffindbar und ihr Aufenthalt bekannt gewesen sei. Die Behörde habe die Beschwerdeführerin vor dem 02.02.2017 in ihrer Unterkunft aufgesucht, wobei sie drei Mal am selben Tag dort und die Beschwerdeführerin nicht anwesend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich an diesem Tag bei Freunden befunden und dort auch übernachtet. Eine kurzfristige Abwesenheit von der Unterkunft begründe per se keine Begründung dafür, dass von Flucht auszugehen sei. Weiters bestehe vor dem Hintergrund der beigelegten Berichte für die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr der Abschiebung aus Norwegen in den Iran, wo ihr Verfolgung drohe und sie somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Gegenständlich sei es äußerst wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin von Norwegen entweder in den Iran oder nach Russland und von dort in den Iran abgeschoben werde, da in Norwegen eine negative asylrechtliche Entscheidung ergangen sei. Weiters habe die belangte Behörde bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK gänzlich außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin als Verkehrslotsin arbeite, regelmäßig an Gottesdiensten in der Baptistengemeinde teilnehme und sehr stark in das Gemeindeleben integriert sei. Sie helfe regelmäßig ehrenamtlich, sei in Bibelkreise eingebunden und besuche die Bibelschule. Auch habe sie den Deutschkurs A1 bereits absolviert und mit dem Deutschkurs A2 begonnen. Dies könne den beigelegten Bestätigungen entnommen werden. Im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wird kritisiert, dass ihr das psychiatrisch-neurologische Sachverständigengutachten nicht übermittelt worden sei und liege durch die fehlende Stellungnahmemöglichkeit ein Verfahrensmangel vor. Bei der Beschwerdeführerin sei ein lebensgefährlicher psychischer Zustand und eine erhebliche Suizidgefahr diagnostiziert worden und sei sie angesichts ihres Gesundheitszustandes nicht reisetauglich. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zwingend vom Selbsteintrittsrecht Österreichs ausgehen müssen.16. Gegen den zitierten Bescheid des BFA erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 08.01.2018 binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wird zunächst geltend gemacht, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist

Artikel 29, Dublin III-VO bereits im Februar 2017 abgelaufen sei.

Die Frist sei auch nicht verlängert worden, da die Beschwerdeführerin für die belangte Behörde zu keiner Zeit unauffindbar und ihr Aufenthalt bekannt gewesen sei. Die Behörde habe die Beschwerdeführerin vor dem 02.02.2017 in ihrer Unterkunft aufgesucht, wobei sie drei Mal am selben Tag dort und die Beschwerdeführerin nicht anwesend gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich an diesem Tag bei Freunden befunden und dort auch übernachtet. Eine kurzfristige Abwesenheit von der Unterkunft begründe per se keine Begründung dafür, dass von Flucht auszugehen sei. Weiters bestehe vor dem Hintergrund der beigelegten Berichte für die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr der Abschiebung aus Norwegen in den Iran, wo ihr Verfolgung drohe und sie somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei. Gegenständlich sei es äußerst wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin von Norwegen entweder in den Iran oder nach Russland und von dort in den Iran abgeschoben werde, da in Norwegen eine negative asylrechtliche Entscheidung ergangen sei. Weiters habe die belangte Behörde bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK gänzlich außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin als Verkehrslotsin arbeite, regelmäßig an Gottesdiensten in der Baptistengemeinde teilnehme und sehr stark in das Gemeindeleben integriert sei. Sie helfe regelmäßig ehrenamtlich, sei in Bibelkreise eingebunden und besuche die Bibelschule. Auch habe sie den Deutschkurs A1 bereits absolviert und mit dem Deutschkurs A2 begonnen. Dies könne den beigelegten Bestätigungen entnommen werden. Im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wird kritisiert, dass ihr das psychiatrisch-neurologische Sachverständigengutachten nicht übermittelt worden sei und liege durch die fehlende Stellungnahmemöglichkeit ein Verfahrensmangel vor. Bei der Beschwerdeführerin sei ein lebensgefährlicher psychischer Zustand und eine erhebliche Suizidgefahr diagnostiziert worden und sei sie angesichts ihres Gesundheitszustandes nicht reisetauglich. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zwingend vom Selbsteintrittsrecht Österreichs ausgehen müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die volljährige Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste über Russland kommend nach Norwegen, wo sie erstmals am 06.10.2015 um Gewährung von internationalem Schutz ansuchte. Nachdem ihr Asylverfahren negativ beendet worden war, begab sie sich nach Österreich und stellte sie hier am 18.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA richtete am 01.08.2016 ein Wiederaufnahmegesuch an Norwegen, dem die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 05.08.2016

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt haben. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Norwegens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das BFA richtete am 01.08.2016 ein Wiederaufnahmegesuch an Norwegen, dem die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 05.08.2016

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt haben.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Norwegens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Die Überstellungsfrist wurde mit Schreiben des BFA vom 01.02.2017 aufgrund des Untertauchens der Beschwerdeführerin auf 18 Monate, somit bis zum 05.02.2018, verlängert. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation in Norwegen an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin (etwa wegen ihres Gesundheitszustandes oder wegen der dortigen Lage) im Falle einer Überstellung nach Norwegen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich wegen eines gebrochenen Fingers behandelt und leidet sei zudem an Angst und Depressionen sowie an einer Anpassungsstörung mit ängstlicher und depressiver Symptomatik. Weiters wurde bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsreaktion diagnostiziert. Eine akute Suizidalität liegt nicht vor. Für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung bzw. dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht transportfähig oder akut stationär behandlungsbedürftig wäre, besteht kein konkreter Anhaltspunkt und es ist zudem davon auszugehen, dass die in Norwegen erhältliche medizinische Versorgung europäischen Standards entspricht. Intensiv ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Die Beschwerdeführerin arbeitete als Verkehrslotsin, engagiert sich in ihrer Kirche und besucht Bibelkurse in Österreich. Derzeit besucht sie außerdem einen Deutschkurs.

  1. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des Reisewegs sowie der Antragstellungen in Norwegen und Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung und ihrer Einvernahme vor dem BFA im Zusammenhang mit der EURODAC-Treffermeldung sowie dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen betreffend das an Norwegen gerichtete Wiederaufnahmegesuch durch die österreichische Dublin-Behörde und die ausdrückliche Zustimmung Norwegens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin beruhen auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der norwegischen Dublin-Behörde. Die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergibt sich aus der Mitteilung des BFA vom 01.02.2017 an die norwegische Dublin-Behörde. Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt dieser Mitteilung untergetaucht war, erschließt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 29.01.2017, demzufolge die Beschwerdeführerin an der damaligen im Zentralen Melderegister aufscheinenden Anschrift aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages nicht angetroffen werden konnte und keine Hinweise auf ihren tatsächlichen Aufenthalt vorlagen. Entgegen dem pauschal behaupteten Beschwerdevorbringen wurde nach dem vorliegenden Bericht tatsächlich nicht nur an einem Tag an ebendieser Adresse Nachschau gehalten, sondern an zwei Tagen hintereinander, konkret am 28.01.2017 um 07:30 Uhr, 14:00 Uhr und 20:00 Uhr sowie am 29.01.2017 um 08.30 Uhr und 16:00 Uhr, wobei die Beschwerdeführerin zu keinem der genannten Zeitpunkte angetroffen werden konnte. Darüber hinaus gaben die befragten Mitbewohner der Asylunterkunft bereits am 28.01.2017 um 07:30 Uhr an, die Beschwerdeführerin sei seit etwa drei Tagen nicht mehr in der Unterkunft gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz lapidar behauptete, dass sie sich lediglich einen Tag bei Freunden aufgehalten und dort übernachtet habe, so steht dieses Vorbringen in diametralem Widerspruch zu den von den Mitbewohnern der Unterkunft getätigten Aussagen. Im Übrigen wird beweiswürdigend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde jenen Tag, an dem sie sich bei Freunden aufgehalten haben will, nicht konkret zu benennen vermochte und auch keine tauglichen Beweismittel, aus denen sich ihre Abwesenheit für nur lediglich einen Tag ergäbe, in Vorlage brachte. Da auch nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin etwa die Adresse ihrer Freunde beim Betreuer der Unterkunft oder ihren Mitbewohnern hinterlegt hätte, muss davon ausgegangen werden, dass sie zum relevanten Zeitpunkt für die Behörde nicht greifbar war und sie somit ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat.Die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergibt sich aus der Mitteilung des BFA vom 01.02.2017 an die norwegische Dublin-Behörde. Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt dieser Mitteilung untergetaucht war, erschließt sich aus dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 29.01.2017, demzufolge die Beschwerdeführerin an der damaligen im Zentralen Melderegister aufscheinenden Anschrift aufgrund eines bestehenden Festnahmeauftrages nicht angetroffen werden konnte und keine Hinweise auf ihren tatsächlichen Aufenthalt vorlagen. Entgegen dem pauschal behaupteten Beschwerdevorbringen wurde nach dem vorliegenden Bericht tatsächlich nicht nur an einem Tag an ebendieser Adresse Nachschau gehalten, sondern an zwei Tagen hintereinander, konkret am 28.01.2017 um 07:30 Uhr, 14:00 Uhr und 20:00 Uhr sowie am 29.01.2017 um 08.30 Uhr und 16:00 Uhr, wobei die Beschwerdeführerin zu keinem der genannten Zeitpunkte angetroffen werden konnte. Darüber hinaus gaben die befragten Mitbewohner der Asylunterkunft bereits am 28.01.2017 um 07:30 Uhr an, die Beschwerdeführerin sei seit etwa drei Tagen nicht mehr in der Unterkunft gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz lapidar behauptete, dass sie sich lediglich einen Tag bei Freunden aufgehalten und dort übernachtet habe, so steht dieses Vorbringen in diametralem Widerspruch zu den von den Mitbewohnern der Unterkunft getätigten Aussagen. Im Übrigen wird beweiswürdigend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde jenen Tag, an dem sie sich bei Freunden aufgehalten haben will, nicht konkret zu benennen vermochte und auch keine tauglichen Beweismittel, aus denen sich ihre Abwesenheit für nur lediglich einen Tag ergäbe, in Vorlage brachte. Da auch nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin etwa die Adresse ihrer Freunde beim Betreuer der Unterkunft oder ihren Mitbewohnern hinterlegt hätte, muss davon ausgegangen werden, dass sie zum relevanten Zeitpunkt für die Behörde nicht greifbar war und sie somit ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Norwegen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das norwegische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Norwegen den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen in Norwegen hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der im Verfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 01.09.2017 und dem psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten vom 01.12.2017, in denen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen mitberücksichtigt wurden. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des festgestellten psychischen Krankheitsbildes in laufender Behandlung bei einem niedergelassenen Facharzt im österreichischen Bundesgebiet steht und medikamentös therapiert wird, wobei von den beigezogenen Sachverständigen eine Weiterführung der medikamentösen Therapie und Psychotherapie am jeweiligen Aufenthaltsort angeraten wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 01.09.2017 weiters eindeutig, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht akut selbstmordgefährdet ist. Diese Einschätzung der beigezogenen Sachverständigen deckt sich jedenfalls mit dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell nicht in stationärer Behandlung (etwa in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung) befindet. Es wird seitens des erkennenden Gerichtes nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit durch eine Psychotherapeutin Suizidgefahr festgestellt wurde, doch stammt diese Diagnose vom November 2016 und ist damit angesichts der jüngsten Erwägungen der Sachverständigen als nicht mehr aktuell zu betrachten. Die Beschwerdeführerin hat auch von sich aus keine aktuellen medizinischen Unterlagen, aus denen sich eine akute Selbstmordgefährdung ergibt, in Vorlage gebracht. Soweit die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet wegen eines gebrochenen Fingers behandelt wurde, ist festzuhalten, dass sich diesbezüglich kein weiterer Behandlungsbedarf ergeben hat. In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass kein Vorbringen erstattet wurde, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der im Verfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 01.09.2017 und dem psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten vom 01.12.2017, in denen die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen mitberücksichtigt wurden. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des festgestellten psychischen Krankheitsbildes in laufender Behandlung bei einem niedergelassenen Facharzt im österreichischen Bundesgebiet steht und medikamentös therapiert wird, wobei von den beigezogenen Sachverständigen eine Weiterführung der medikamentösen Therapie und Psychotherapie am jeweiligen Aufenthaltsort angeraten wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 01.09.2017 weiters eindeutig, dass die Beschwerdeführerin derzeit nicht akut selbstmordgefährdet ist. Diese Einschätzung der beigezogenen Sachverständigen deckt sich jedenfalls mit dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell nicht in stationärer Behandlung (etwa in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung) befindet. Es wird seitens des erkennenden Gerichtes nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit durch eine Psychotherapeutin Suizidgefahr festgestellt wurde, doch stammt diese Diagnose vom November 2016 und ist damit angesichts der jüngsten Erwägungen der Sachverständigen als nicht mehr aktuell zu betrachten. Die Beschwerdeführerin hat auch von sich aus keine aktuellen medizinischen Unterlagen, aus denen sich eine akute Selbstmordgefährdung ergibt, in Vorlage gebracht. Soweit die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet wegen eines gebrochenen Fingers behandelt wurde, ist festzuhalten, dass sich diesbezüglich kein weiterer Behandlungsbedarf ergeben hat. In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass kein Vorbringen erstattet wurde, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5.

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5.

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)[...]
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3.-5. [ ] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)-
(3)[ ]" 3.
  1. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:3.
  2. Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." 3.
  10. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:3.
  11. Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet: "§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. [ ]

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: "Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz""Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens

(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)-
(5)[...] Art. 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden MitgliedstaatArtikel 23, Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)[...] Art. 25 Antwort auf ein WiederaufnahmegesuchArtikel 25, Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen

Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Art. 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen

(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese

Artikel 27Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. [...]

(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3)-
(4)[...]" 3.
  1. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Norwegens ergibt. Begründet liegt die Zuständigkeit Norwegens in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, zumal die Beschwerdeführerin aus Russland – einem Drittstaat – kommend die Grenze von Norwegen illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Norwegens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO, da ihr in Norwegen gestellter Asylantrag abgelehnt wurde und sie in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Norwegen hat sich zudem ausdrücklich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basierend auf dieser Rechtsgrundlage und damit einhergehend zur Führung ihres Asylverfahrens bereit erklärt.Begründet liegt die Zuständigkeit Norwegens in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO, zumal die Beschwerdeführerin aus Russland – einem Drittstaat – kommend die Grenze von Norwegen illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Norwegens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO, da ihr in Norwegen gestellter Asylantrag abgelehnt wurde und sie in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Norwegen hat sich zudem ausdrücklich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basierend auf dieser Rechtsgrundlage und damit einhergehend zur Führung ihres Asylverfahrens bereit erklärt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Norwegens in der Zwischenzeit untergangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin. 3.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (etwa VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. 3.6.
  3. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.6.
  4. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst, und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst, und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Norwegen

§§ 5Asyl

G 2005 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Art. 3

und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Norwegen

Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Artikel 3

, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche Feststellungen zum norwegischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulementgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Norwegen. Schon vor dem Hintergrund dieser Länderfeststellungen und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Norwegen überstellt werden, aufgrund der norwegischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Norwegen im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Norwegen jemals ausreichend konkret geltend machte. Soweit die Beschwerdeführerin die Befürchtung äußerte, von Norwegen aus in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, ist einzuwenden, dass kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass Norwegen Asylwerber mit glaubhaft gemachtem Schutzbedürfnis in deren Herkunftsstaaten zurückverbringen und somit das Refoulement-Verbot grob missachten würde, sodass unter diesem Gesichtspunkt eine Grundrechtsverletzung nicht zu befürchten ist. Die Beschwerdeführerin hat in Norwegen jedenfalls die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen und während dieser Zeit die für Asylwerber allgemein zustehenden Versorgungsleistungen in Anspruch zu nehmen, sodass auch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin würde nach ihrer Überstellung in eine äußerst prekäre und aussichtlose Lage geraten.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Norwegen jemals ausreichend konkret geltend machte. Soweit die Beschwerdeführerin die Befürchtung äußerte, von Norwegen aus in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, ist einzuwenden, dass kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass Norwegen Asylwerber mit glaubhaft gemachtem Schutzbedürfnis in deren Herkunftsstaaten zurückverbringen und somit das Refoulement-Verbot grob missachten würde, sodass unter diesem Gesichtspunkt eine Grundrechtsverletzung nicht zu befürchten ist. Die Beschwerdeführerin hat in Norwegen jedenfalls die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen und während dieser Zeit die für Asylwerber allgemein zustehenden Versorgungsleistungen in Anspruch zu nehmen, sodass auch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin würde nach ihrer Überstellung in eine äußerst prekäre und aussichtlose Lage geraten. Konkrete Hinweise darauf, dass Norwegen in Hinblick auf Asylwerber aus dem Iran unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, liegen nicht vor. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Norwegen und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin einem realen Risiko einer Kettenabschiebung von Norwegen in ihren Herkunftsstaat Iran bzw. nach Russland und von dort in den Iran ausgesetzt wäre, was eine Verletzung ihrer Rechte

Art. 3

EMRK im Falle seiner Überstellung nach Norwegen darstellen würde, sind somit nicht gegeben.Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Norwegen und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin einem realen Risiko einer Kettenabschiebung von Norwegen in ihren Herkunftsstaat Iran bzw. nach Russland und von dort in den Iran ausgesetzt wäre, was eine Verletzung ihrer Rechte

Artikel 3

, EMRK im Falle seiner Überstellung nach Norwegen darstellen würde, sind somit nicht gegeben. Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Norwegen und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Norwegen und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Norwegen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht

Dublin III-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Norwegen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht

Dublin III-VO zwingend auszuüben. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Die Beschwerdeführerin leidet – wie oben festgestellt – an keiner akut lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Zwar wurde bei ihr Angst und Depressionen, weiters eine Anpassungsstörung mit ängstlicher und depressiver Symptomatik sowie eine posttraumatische Belastungsreaktion diagnostiziert, doch weisen diese Erkrankungen für sich alleine genommen (noch) nicht jene gravierende Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Norwegen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.Die Beschwerdeführerin leidet – wie oben festgestellt – an keiner akut lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung. Zwar wurde bei ihr Angst und Depressionen, weiters eine Anpassungsstörung mit ängstlicher und depressiver Symptomatik sowie eine posttraumatische Belastungsreaktion diagnostiziert, doch weisen diese Erkrankungen für sich alleine genommen (noch) nicht jene gravierende Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Norwegen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. So ist nicht hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführerin etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Sie ist nach den vorliegenden Erkenntnissen der medizinischen Sachverständigen nicht suizidal gefährdet. Dem erkennenden Gericht liegen keine Hinweise vor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Norwegen unzumutbar erscheinen lässt.So ist nicht hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführerin etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Sie ist nach den vorliegenden Erkenntnissen der medizinischen Sachverständigen nicht suizidal gefährdet. Dem erkennenden Gericht liegen keine Hinweise vor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Norwegen unzumutbar erscheinen lässt. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin im Zielstaat eine medizinische Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Es steht ihr somit offen, die in Österreich begonnene – jedoch keinesfalls auf das österreichische Bundesgebiet beschränkte – medikamentöse und therapeutische Behandlung in Norwegen fortzusetzen. Soweit die Beschwerdeführerin auch in ihrem Beschwerdeschriftsatz darauf beharrte, Suizidgedanken zu hegen, ist abermals auszuführen, dass bei der Genannten aktuell keine akute Suizidalität diagnostiziert wurde. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Anzumerken ist weiter zur Gefahr einer allenfalls akut werdenden Suizidalität zum Zeitpunkt der Überführung der Beschwerdeführerin nach Norwegen (vgl. dazu die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 01.09.2017, wonach im Falle einer Überstellung bei der Beschwerdeführerin raptusähnliche Zustände, eventuell auch mit Selbst- und/oder Fremdgefährdung, auftreten könnten), dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Überstellung Abstand zu nehmen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Überstellungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylwerbern zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der Überstellung nach Norwegen einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden, sodass eine Selbst- und/oder Fremdgefährdung hintangehalten werden kann.Anzumerken ist weiter zur Gefahr einer allenfalls akut werdenden Suizidalität zum Zeitpunkt der Überführung der Beschwerdeführerin nach Norwegen vergleiche dazu die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 01.09.2017, wonach im Falle einer Überstellung bei der Beschwerdeführerin raptusähnliche Zustände, eventuell auch mit Selbst- und/oder Fremdgefährdung, auftreten könnten), dass Artikel 3, EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Überstellung Abstand zu nehmen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Überstellungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylwerbern zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der Überstellung nach Norwegen einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden, sodass eine Selbst- und/oder Fremdgefährdung hintangehalten werden kann. Zusammengefasst konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Zusammengefasst konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.6.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.6.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Norwegen weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Norwegen weder Artikel 16, Dublin III-VO verletzen noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen. Der durch die normierte Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Der nur wenige Monate dauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war (gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes) als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Auch wenn die Beschwerdeführerin durch den Besuch von Deutschkursen, ihrer Arbeit als Verkehrslotsin, ihrem Engagement in ihrer Kirche und dem Besuch von Bibelkursen erste Integrationsschritte gesetzt hat, so haben die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet dennoch nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Beschwerdeführerin reiste erst im Juli 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an lediglich auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. 3.6.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.3.6.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.7.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf i

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