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{'item': 'G313 2123263-1'}

Obsah (5)§ 51§ 52§ 53Art. 7Art. 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2018 GeschäftszahlG313 2123263-1 SpruchG313 2123263-1/6E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 09.01.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER RE

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vormals:XXXX, geb. römisch 40 , StA. Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2016, Zahl:XXXX,

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2018 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem BF zugestellt am 25.02.2016, wurde die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
  2. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem BF zugestellt am 25.02.2016, wurde die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, die BF habe nicht genügend Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes. Einer Ausweisung entgegen stehende familiäre oder private Interessen der BF konnten nicht erkannt werden.
  3. Gegen diesen Bescheid wurde mit am 07.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz der BF vom 03.03.2016 Beschwerde erhoben. Dabei wurde vorgebracht, die BF gehe nunmehr eine Beschäftigung als Küchengehilfin

und sei deshalb nicht mehr auf den Erhalt von Mindestsicherung angewiesen.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 18.03.2016 ein. Mit schriftlicher "Beschwerdevorlage" vom 16.03.2016 merkte die belangte Behörde an, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.
  2. Am 18.04.2017 langte beim BVwG der von der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.04.2017 übermittelte den minderjährigen Sohn der BF betreffende Verwaltungsakt ein.
  3. Am 09.01.2018 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei am Schluss der Verhandlung das Erkennntnis mündlich verkündet wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Die BF ist Staatsangehörige von Ungarn und damit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs.1.
  6. Die BF ist Staatsangehörige von Ungarn und damit EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Abs. 4 Z 8 FPG.4 Ziffer 8, FPG. 1.
  7. Die BF ist Mutter eines minderjährigen sieben Jahre alten Sohnes.

ihrer Trennung vom Vater ihres Sohnes lernte die BF im Frühjahr bzw. Sommer 2015 ihren nunmehrigen Ehegatten, den sie XXXX2016 geheiratet hat und mit dem sie eine XXXX 2017 in Österreich geborene gemeinsame Tochter hat, kennen.1.2. Die BF ist Mutter eines minderjährigen sieben Jahre alten Sohnes.

ihrer Trennung vom Vater ihres Sohnes lernte die BF im Frühjahr bzw. Sommer 2015 ihren nunmehrigen Ehegatten, den sie XXXX2016 geheiratet hat und mit dem sie eine römisch 40 2017 in Österreich geborene gemeinsame Tochter hat, kennen. 1.

  1. Die BF weist im Bundesgebiet seit 26.09.2011 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung auf, von 26.09.2011 bis 02.01.2014 an der Hauptwohnsitzadresse des Vaters ihres Sohnes, und dann an anderer Adresse. Seit 07.08.2015 weist sie eine mit ihrem Ehegatten gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung auf. Ihr Sohn hatte im Zeitraum von 07.08.2015 bis 23.03.2016 seinen Hauptwohnsitz bei seiner Mutter und deren Ehegatten, von 23.03.2016 bis 27.06.2016 bei seinem Vater, und daraufhin wieder bei seiner Mutter und deren Ehegatten. 1.
  2. Die BF, ihr Sohn und dessen Vater sind seit 05.03.2012 im Besitz von Anmeldebescheinigungen. 1.
  3. Die BF ging in Österreich auch mehrmals - teilweise auch nur geringfügigen - Beschäftigungen

und war zuletzt von 19.08.2016 bis 01.12.2016 erwerbstätig. In den Jahre 2012 du 2013 ging die BF einer gewerblich selbstständigen Erwerbstätigkeit

. Die BF stellte am 16.10.2015 - zu einem beschäftigungslosen Zeitpunkt - einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung, welchen sie mit 14.01.2016 wieder zurückgezogen hat. Seit 10.05.2017 bezieht die BF Kinderbetreuungsgeld. Die BF ist in Österreich pflichtversichert. 1.6. Die Zurückziehung des Antrages der BF auf bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgte

Vorhalt der von der belangten Behörde beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Schreiben des BFA vom 16.12.2015. Der Ehegatte der BF ging von April 2005 bis Mai 2006 einer geringfügigen Beschäftigung

und war im Jahr 2007 zwei Tage lang bei einem weiteren Dienstgeber beschäftigt, bevor er ab 2008 jedes Jahr ein paar Monate lang bei einem weiteren Dienstgeber einer Beschäftigung

gegangen ist. Seit Beendigung seiner zuletzt von März bis Dezember 2017

gegangenen Beschäftigung bezieht er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Laut Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung am 09.01.2018 bezog ihr Ehegatte zuletzt ein Einkommen in Höhe von ca. EUR 1.600,- bis 1.700,- netto monatlich und die BF Kindergeld in Höhe von ca. EUR 900,- und für beide Kinder Familienbeihilfe. 1.

  1. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  4. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  5. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung zur XXXX 2016 im Bundesgebiet erfolgten Eheschließung samt damit zusammenhängender Namensänderung der BF ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde XXXX.Die Feststellung zur römisch 40 2016 im Bundesgebiet erfolgten Eheschließung samt damit zusammenhängender Namensänderung der BF ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde römisch 40 . Die Feststellungen zum minderjährigen Sohn der BF ergeben sich aus den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Dass XXXX 2017 eine gemeinsame Tochter der BF und ihres Ehegatten geboren wurde, war aus einer dem Gerichtsakt einliegenden Geburtsurkunde ihrer Tochter ersichtlich.Dass römisch 40 2017 eine gemeinsame Tochter der BF und ihres Ehegatten geboren wurde, war aus einer dem Gerichtsakt einliegenden Geburtsurkunde ihrer Tochter ersichtlich. Fest steht, dass die BF mit ihrem Sohn und dem Vater ihres Sohnes zusammen am 26.09.2011 im Bundesgebiet einen gemeinsamen Hauptwohnsitz begründet hat und an dieser Adresse bis 02.01.2014 einen aufrechte Hauptwohnsitzmeldung hatte. Laut Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung am 09.01.2018 hat sich die BF jedoch erst im Dezember 2014 von ihrem ehemaligen Lebensgefährten getrennt, im Frühjahr bzw. Sommer 2015 ihren nunmehrigen Ehegatten kennengelernt und diesen XXXX 2016 geheiratet.Fest steht, dass die BF mit ihrem Sohn und dem Vater ihres Sohnes zusammen am 26.09.2011 im Bundesgebiet einen gemeinsamen Hauptwohnsitz begründet hat und an dieser Adresse bis 02.01.2014 einen aufrechte Hauptwohnsitzmeldung hatte. Laut Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung am 09.01.2018 hat sich die BF jedoch erst im Dezember 2014 von ihrem ehemaligen Lebensgefährten getrennt, im Frühjahr bzw. Sommer 2015 ihren nunmehrigen Ehegatten kennengelernt und diesen römisch 40 2016 geheiratet. Fest steht jedenfalls, dass die BF laut Eintragung in das Zentrale Melderegister seit August 2015 mit ihrem Ehegatten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz hat. Dass der BF, ihrem Sohn und dem Vater ihres Sohnes am 05.03.2012 Anmeldebescheinigungen ausgestellt wurden, war aus dem Verwaltungsakt einliegenden die BF und ihren Sohn betreffenden "Anmeldebescheinigungen" und einem den Vater ihres Sohnes betreffenden Fremdenregisterauszug ersichtlich. Die Feststellungen zur im Bundesgebiet

gegangenen Erwerbstätigkeit der BF und ihres Ehegatten waren aus einer Einsichtnahme in das AJ-WEB-Auskunftsverfahren ersichtlich. Die Feststellung, dass die BF am 16.10.2015 in Österreich einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt hat, diesen jedoch am 14.01.2016 wieder zurückgezogen hat, beruht auf einem dem Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 14.10.

  1. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF beruht auf Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  3. Zur Aufhebung des Bescheides: 3.1.
  4. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF lautet:3.1.
  5. Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG idgF lautet: "§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet

haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist." Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate "§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit

Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen." Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern § 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
  2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; (...)." Anmeldebescheinigung "§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen."§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum

weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende

weise vorzulegen: 1.

§ 51Abs.

1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit;1.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein

weis der Selbständigkeit; 2.

§ 51Abs.

1 Z 2:

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,

weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.

§ 51Abs.

1 Z 3:

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel;3.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,

weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige

weise über ausreichende Existenzmittel; 4.

§ 52Abs.

1 Z 1: ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher

weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.

§ 52Abs.

1 Z 2 und 3: ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher

weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein

weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.

§ 52Abs.

1 Z 4: ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein

weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.

§ 52Abs.

1 Z 5: ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher

weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der

weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen." Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate "§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

§ 53Abs.

2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies

diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein

diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen

nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen

nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:

Art. 7Abs.

1 lit. a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.

Artikel 7

, Absatz eins, Litera a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.

Art. 8Abs.

4 der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats.

Artikel 8

, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats. Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können u.a. EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können u.a. EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können

weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Soll ein EWR-Bürger oder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 66 Abs. 2 FPG).

Abs. 3 dieser Bestimmung ist die Erlassung einer Ausweisung gegen u.a. EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet

haltig und maßgeblich gefährdet würde.Soll ein EWR-Bürger oder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Paragraph 66, Absatz 2, FPG).

Absatz 3, dieser Bestimmung ist die Erlassung einer Ausweisung gegen u.a. EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet

haltig und maßgeblich gefährdet würde. Wenn das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 NAG nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

Wenn das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 NAG nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die

weise

§ 53Abs.

2 oder § 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht werden, oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen gemäßParagraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, NAG nicht erbracht werden, oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen gemäß § 55 Abs. 3 NAG davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen.Paragraph 55, Absatz 3, NAG davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Im gegenständlichen Fall weist die BF im Bundesgebiet seit 26.09.2011 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung auf und ist wie ihr minderjähriger Sohn und dessen Vater seit 05.03.2012 im Besitz einer Anmeldebescheinigung, der Vater ihres Sohnes als "Arbeitnehmer", die BF und ihr Sohn als "Familienangehörige" eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers. Die BF war im Bundesgebiet mehrmals - teilweise auch nur geringfügig - beschäftigt und ging in den Jahren 2012 und 2013 einer gewerblich selbstständigen Erwerbstätigkeit - laut ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung am 09.01.2018 als Obst- und Gemüsehändlerin -

. Am 16.10.2015 - zu einem beschäftigungslosen Zeitpunkt - stellte die BF einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung, welchen die BF am 16.01.2017 jedoch wieder zurückgezogen hat. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.12.2015 wurde der BF die Absicht der belangten Behörde, gegen sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, zur Stellungnahme vorgehalten. Daraufhin gab die BF der belangten Behörde in einer per E-Mail von 07.01.2016 übermittelten Stellungnahme bekannt, dass sie seit August 2015 mit ihrem neuen Lebensgefährten - derzeitigen Ehegatten - eine gemeinsame Wohnsitzmeldung aufweise, für ihren minderjährigen Sohn von ihrem ehemaligen Lebensgefährten eine Unterhaltszahlung in Höhe von EU 200,- erhalte, selbst Familienbeihilfe beziehe und die restlichen Unterhaltskosten mithilfe ihres derzeitigen Lebensgefährten - nunmehrigen Ehegatte - bestreiten könne. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 16.02.2016 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Begründend dafür wurde ausgeführt die BF weise nicht genügend finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf. Einer Ausweisung entgegen stehende familiäre oder private Bindungen der BF in Österreich wurden nicht erkannt. Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die BF Anfang August 2015 mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn aus vorheriger Beziehung einen gemeinsamen Hauptwohnsitz begründet hat und seither mit ihm in gemeinsamem Haushalt zusammen lebt. Laut Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung am 09.01.2018 bezieht ihr Ehegatte ein Einkommen von ca. EUR 1.600,- bis 1.700,- monatlich und erhält die BF Kinderbetreuungsgeld in Höhe von ca. EUR 900,- und Familienbeihilfe. Der Ehegatte der BF ging im Bundesgebiet zwar mehrmals einer Erwerbstätigkeit

- ab dem Jahr 2008 jedes Jahr einige Monate lang bei demselben Dienstgeber, zuletzt von 01.03.2017 bis 22.12.2017, hat jedoch ab November 2011 immer wieder auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, was auch seit 23.12.2017 der Fall ist. Auf Zeiten seiner Arbeitslosigkeit ab November 2010 folgten immer wieder Zeiten der Erwerbstätigkeit, zuletzt von 29.03.2016 bis 22.12.2016 und von 01.03.2017 bis 22.12.2017. In Gesamtbetrachtung - unter Berücksichtigung der Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung am 09.01.2018 über ein monatliches Nettoeinkommen ihres Ehegatten in Höhe von ca. EUR. 1.600,- bis 1.700,- und einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld in Höhe von ca. EUR 900,- und Familienbeihilfe und der gegenüber dem BFA in einer Stellungnahme von Jänner 2016 gemachten Angaben über eine durch ihren ehemaligen Lebensgefährten für ihren Sohn geleistete Unterhaltszahlung von EUR 200,- - kann im gegenständlichen Fall - auf lange Sicht gesehen - von einer möglichen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ausgegangen werden. Abgesehen davon steht einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme jedoch jedenfalls das in Österreich begründete Familienleben der BF entgegen, lebt die BF mit ihrem derzeitigen Ehegatten, den sie im Frühjahr bzw. Sommer 2015 kennen gelernt und XXXX 2016 in Österreich geheiratet hat, doch bereits seit August 2015 in gemeinsamem Haushalt zusammen, und wohnen auch ihr aus ihrer vorherigen Beziehung stammende minderjährige Sohn und ihre in Österreich XXXX2017 geborene gemeinsame Tochter mit ihnen zusammen.Abgesehen davon steht einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme jedoch jedenfalls das in Österreich begründete Familienleben der BF entgegen, lebt die BF mit ihrem derzeitigen Ehegatten, den sie im Frühjahr bzw. Sommer 2015 kennen gelernt und römisch 40 2016 in Österreich geheiratet hat, doch bereits seit August 2015 in gemeinsamem Haushalt zusammen, und wohnen auch ihr aus ihrer vorherigen Beziehung stammende minderjährige Sohn und ihre in Österreich XXXX2017 geborene gemeinsame Tochter mit ihnen zusammen. Die Beziehung der BF zu ihrem nunmehrigen Ehegatten konnte durch ihr Zusammenleben in gemeinsamem Haushalt seit August 2015 und die Geburt ihrer XXXX 2017 geborenen Tochter jedenfalls intensiviert werden. Der minderjährige Sohn der BF konnte ihrer Stellungnahme von Jänner 2016 zufolge bereits durch seinen Kindergartenbesuch in die österreichische Gesellschaft eingegliedert werden.Die Beziehung der BF zu ihrem nunmehrigen Ehegatten konnte durch ihr Zusammenleben in gemeinsamem Haushalt seit August 2015 und die Geburt ihrer römisch 40 2017 geborenen Tochter jedenfalls intensiviert werden. Der minderjährige Sohn der BF konnte ihrer Stellungnahme von Jänner 2016 zufolge bereits durch seinen Kindergartenbesuch in die österreichische Gesellschaft eingegliedert werden. Die erst XXXX 2017 in Österreich geborene Tochter der BF benötigt gerade in ihren ersten Lebensmonaten die Unterstützung durch beide Elternteile.Die erst römisch 40 2017 in Österreich geborene Tochter der BF benötigt gerade in ihren ersten Lebensmonaten die Unterstützung durch beide Elternteile. Eine Trennung der BF von ihrem Ehegatten bzw. Vater ihrer in Österreich geborenen Tochter würde jedenfalls gegen das besonders gewichtige Kindeswohl verstoßen. Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner in Erweiterung der BOULTIF-Kriterien das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. [...] Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez und Udeh hat der EGMR nunmehr hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund [(Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03/2013, 71); vgl. BVwG vom 07.10.2016, Zl. W159 1428794-1/37E)].Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner in Erweiterung der BOULTIF-Kriterien das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. [...] Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez und Udeh hat der EGMR nunmehr hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund [(Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03 aus 2013,, 71); vergleiche BVwG vom 07.10.2016, Zl. W159 1428794-1/37E)]. Der BF, die im Bundesgebiet seit 26.09.2011 mit Hauptwohnsitz gemeldet und, wie ihr minderjähriger Sohn und dessen Vater, seit 05.03.2012 im Besitz einer Anmeldebescheinigung ist, wurde mit Schreiben der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 02.12.2015 mitgeteilt, dass die belangte Behörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst werde, komme ihr doch aufgrund ihres Antrages auf bedarfsorientierte Mindestsicherung doch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zu. Am 23.12.2015 erlangte die BF mit Zustellung der schriftlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.12.2015 Kenntnis von der gegen sie beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ab welchem Zeitpunkt der BF ihr unsicherer Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet jedenfalls bewusst sein musste. Die BF hat ihren Ehegatten jedoch bereits vor Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme kennen gelernt und die Beziehung zu ihm durch ihre Heirat XXXX 2016 und die Geburt ihrer gemeinsamen Tochter XXXX 2017 zunehmend intensiviert.Die BF hat ihren Ehegatten jedoch bereits vor Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme kennen gelernt und die Beziehung zu ihm durch ihre Heirat römisch 40 2016 und die Geburt ihrer gemeinsamen Tochter römisch 40 2017 zunehmend intensiviert. Dass die BF ihren Ehegatten

Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides nur deshalb geheiratet hat, um eine ihr drohende Außerlandesbringung zu verhindern, kann nicht angenommen werden. Aufgrund eines in Österreich bestehenden Familienlebens iSv Art. 8 EMRK war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Aufgrund eines in Österreich bestehenden Familienlebens iSv Artikel 8, EMRK war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2016 wurde auch der minderjährige Sohn der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und diesem wie seiner Mutter ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Dass gegen den Ausweisungsbescheid des minderjährigen Sohnes der BF keine Beschwerde erhoben wurde, beruht offensichtlich auf einem Versehen, weshalb am T wurde offensichtlich versehentlich nicht erhoben, dieser den Sohn der BF betreffende Bescheid der belangten Behörde am 11.03.2016 in Rechtskraft erwachsen konnte. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erfolgte am Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.01.2018 eine mündliche Erkenntnisverkündung - Stattgebung der Beschwerde und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Da gegen den Ausweisungsbescheid des Sohnes versehentlich keine Beschwerde erhoben wurde, wurde die belangte Behörde am Tag der mündlichen Verhandlung und mündlichen Erkenntnisverkündung am 09.01.2018 ersucht, den betreffend den Sohn der BF betreffenden Ausweisungsbescheid von Amts wegen zu beheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch

Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G313.2123263.1.00

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