Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vormals:XXXX, geb. römisch 40 , StA. Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2016, Zahl:XXXX,
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2018 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
und sei deshalb nicht mehr auf den Erhalt von Mindestsicherung angewiesen.
ihrer Trennung vom Vater ihres Sohnes lernte die BF im Frühjahr bzw. Sommer 2015 ihren nunmehrigen Ehegatten, den sie XXXX2016 geheiratet hat und mit dem sie eine XXXX 2017 in Österreich geborene gemeinsame Tochter hat, kennen.1.2. Die BF ist Mutter eines minderjährigen sieben Jahre alten Sohnes.
ihrer Trennung vom Vater ihres Sohnes lernte die BF im Frühjahr bzw. Sommer 2015 ihren nunmehrigen Ehegatten, den sie XXXX2016 geheiratet hat und mit dem sie eine römisch 40 2017 in Österreich geborene gemeinsame Tochter hat, kennen. 1.
und war zuletzt von 19.08.2016 bis 01.12.2016 erwerbstätig. In den Jahre 2012 du 2013 ging die BF einer gewerblich selbstständigen Erwerbstätigkeit
. Die BF stellte am 16.10.2015 - zu einem beschäftigungslosen Zeitpunkt - einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung, welchen sie mit 14.01.2016 wieder zurückgezogen hat. Seit 10.05.2017 bezieht die BF Kinderbetreuungsgeld. Die BF ist in Österreich pflichtversichert. 1.6. Die Zurückziehung des Antrages der BF auf bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgte
Vorhalt der von der belangten Behörde beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Schreiben des BFA vom 16.12.2015. Der Ehegatte der BF ging von April 2005 bis Mai 2006 einer geringfügigen Beschäftigung
und war im Jahr 2007 zwei Tage lang bei einem weiteren Dienstgeber beschäftigt, bevor er ab 2008 jedes Jahr ein paar Monate lang bei einem weiteren Dienstgeber einer Beschäftigung
gegangen ist. Seit Beendigung seiner zuletzt von März bis Dezember 2017
gegangenen Beschäftigung bezieht er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Laut Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung am 09.01.2018 bezog ihr Ehegatte zuletzt ein Einkommen in Höhe von ca. EUR 1.600,- bis 1.700,- netto monatlich und die BF Kindergeld in Höhe von ca. EUR 900,- und für beide Kinder Familienbeihilfe. 1.
gegangenen Erwerbstätigkeit der BF und ihres Ehegatten waren aus einer Einsichtnahme in das AJ-WEB-Auskunftsverfahren ersichtlich. Die Feststellung, dass die BF am 16.10.2015 in Österreich einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt hat, diesen jedoch am 14.01.2016 wieder zurückgezogen hat, beruht auf einem dem Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 14.10.
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66.
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
haltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist." Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate "§ 51.
mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
weis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende
weise vorzulegen: 1.
1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit;1.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein
weis der Selbständigkeit; 2.
1 Z 2:
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;2.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :,
weise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 3.
1 Z 3:
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel;3.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :,
weise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige
weise über ausreichende Existenzmittel; 4.
1 Z 1: ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;4.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher
weis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 5.
1 Z 2 und 3: ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;5.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher
weis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein
weis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 6.
1 Z 4: ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;6.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein
weis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger; 7.
1 Z 5: ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."7.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher
weis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der
weis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen." Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate "§ 55.
weise
2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.
weise
Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF lautet wie folgt: "§ 9.
nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 lit. a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.
, Absatz eins, Litera a und b der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen.
4 der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats.
, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats. Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können u.a. EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können u.a. EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können
weisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Soll ein EWR-Bürger oder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 66 Abs. 2 FPG).
Abs. 3 dieser Bestimmung ist die Erlassung einer Ausweisung gegen u.a. EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet
haltig und maßgeblich gefährdet würde.Soll ein EWR-Bürger oder ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Paragraph 66, Absatz 2, FPG).
Absatz 3, dieser Bestimmung ist die Erlassung einer Ausweisung gegen u.a. EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet
haltig und maßgeblich gefährdet würde. Wenn das Aufenthaltsrecht
, 52 und 54 NAG nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die
weise
Wenn das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 NAG nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die
weise
2 oder § 54 Abs. 2 NAG nicht erbracht werden, oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen gemäßParagraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, NAG nicht erbracht werden, oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen gemäß § 55 Abs. 3 NAG davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen.Paragraph 55, Absatz 3, NAG davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Im gegenständlichen Fall weist die BF im Bundesgebiet seit 26.09.2011 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung auf und ist wie ihr minderjähriger Sohn und dessen Vater seit 05.03.2012 im Besitz einer Anmeldebescheinigung, der Vater ihres Sohnes als "Arbeitnehmer", die BF und ihr Sohn als "Familienangehörige" eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers. Die BF war im Bundesgebiet mehrmals - teilweise auch nur geringfügig - beschäftigt und ging in den Jahren 2012 und 2013 einer gewerblich selbstständigen Erwerbstätigkeit - laut ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung am 09.01.2018 als Obst- und Gemüsehändlerin -
. Am 16.10.2015 - zu einem beschäftigungslosen Zeitpunkt - stellte die BF einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung, welchen die BF am 16.01.2017 jedoch wieder zurückgezogen hat. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.12.2015 wurde der BF die Absicht der belangten Behörde, gegen sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, zur Stellungnahme vorgehalten. Daraufhin gab die BF der belangten Behörde in einer per E-Mail von 07.01.2016 übermittelten Stellungnahme bekannt, dass sie seit August 2015 mit ihrem neuen Lebensgefährten - derzeitigen Ehegatten - eine gemeinsame Wohnsitzmeldung aufweise, für ihren minderjährigen Sohn von ihrem ehemaligen Lebensgefährten eine Unterhaltszahlung in Höhe von EU 200,- erhalte, selbst Familienbeihilfe beziehe und die restlichen Unterhaltskosten mithilfe ihres derzeitigen Lebensgefährten - nunmehrigen Ehegatte - bestreiten könne. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 16.02.2016 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Begründend dafür wurde ausgeführt die BF weise nicht genügend finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf. Einer Ausweisung entgegen stehende familiäre oder private Bindungen der BF in Österreich wurden nicht erkannt. Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die BF Anfang August 2015 mit ihrem Ehegatten und ihrem Sohn aus vorheriger Beziehung einen gemeinsamen Hauptwohnsitz begründet hat und seither mit ihm in gemeinsamem Haushalt zusammen lebt. Laut Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung am 09.01.2018 bezieht ihr Ehegatte ein Einkommen von ca. EUR 1.600,- bis 1.700,- monatlich und erhält die BF Kinderbetreuungsgeld in Höhe von ca. EUR 900,- und Familienbeihilfe. Der Ehegatte der BF ging im Bundesgebiet zwar mehrmals einer Erwerbstätigkeit
- ab dem Jahr 2008 jedes Jahr einige Monate lang bei demselben Dienstgeber, zuletzt von 01.03.2017 bis 22.12.2017, hat jedoch ab November 2011 immer wieder auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, was auch seit 23.12.2017 der Fall ist. Auf Zeiten seiner Arbeitslosigkeit ab November 2010 folgten immer wieder Zeiten der Erwerbstätigkeit, zuletzt von 29.03.2016 bis 22.12.2016 und von 01.03.2017 bis 22.12.2017. In Gesamtbetrachtung - unter Berücksichtigung der Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung am 09.01.2018 über ein monatliches Nettoeinkommen ihres Ehegatten in Höhe von ca. EUR. 1.600,- bis 1.700,- und einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld in Höhe von ca. EUR 900,- und Familienbeihilfe und der gegenüber dem BFA in einer Stellungnahme von Jänner 2016 gemachten Angaben über eine durch ihren ehemaligen Lebensgefährten für ihren Sohn geleistete Unterhaltszahlung von EUR 200,- - kann im gegenständlichen Fall - auf lange Sicht gesehen - von einer möglichen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ausgegangen werden. Abgesehen davon steht einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme jedoch jedenfalls das in Österreich begründete Familienleben der BF entgegen, lebt die BF mit ihrem derzeitigen Ehegatten, den sie im Frühjahr bzw. Sommer 2015 kennen gelernt und XXXX 2016 in Österreich geheiratet hat, doch bereits seit August 2015 in gemeinsamem Haushalt zusammen, und wohnen auch ihr aus ihrer vorherigen Beziehung stammende minderjährige Sohn und ihre in Österreich XXXX2017 geborene gemeinsame Tochter mit ihnen zusammen.Abgesehen davon steht einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme jedoch jedenfalls das in Österreich begründete Familienleben der BF entgegen, lebt die BF mit ihrem derzeitigen Ehegatten, den sie im Frühjahr bzw. Sommer 2015 kennen gelernt und römisch 40 2016 in Österreich geheiratet hat, doch bereits seit August 2015 in gemeinsamem Haushalt zusammen, und wohnen auch ihr aus ihrer vorherigen Beziehung stammende minderjährige Sohn und ihre in Österreich XXXX2017 geborene gemeinsame Tochter mit ihnen zusammen. Die Beziehung der BF zu ihrem nunmehrigen Ehegatten konnte durch ihr Zusammenleben in gemeinsamem Haushalt seit August 2015 und die Geburt ihrer XXXX 2017 geborenen Tochter jedenfalls intensiviert werden. Der minderjährige Sohn der BF konnte ihrer Stellungnahme von Jänner 2016 zufolge bereits durch seinen Kindergartenbesuch in die österreichische Gesellschaft eingegliedert werden.Die Beziehung der BF zu ihrem nunmehrigen Ehegatten konnte durch ihr Zusammenleben in gemeinsamem Haushalt seit August 2015 und die Geburt ihrer römisch 40 2017 geborenen Tochter jedenfalls intensiviert werden. Der minderjährige Sohn der BF konnte ihrer Stellungnahme von Jänner 2016 zufolge bereits durch seinen Kindergartenbesuch in die österreichische Gesellschaft eingegliedert werden. Die erst XXXX 2017 in Österreich geborene Tochter der BF benötigt gerade in ihren ersten Lebensmonaten die Unterstützung durch beide Elternteile.Die erst römisch 40 2017 in Österreich geborene Tochter der BF benötigt gerade in ihren ersten Lebensmonaten die Unterstützung durch beide Elternteile. Eine Trennung der BF von ihrem Ehegatten bzw. Vater ihrer in Österreich geborenen Tochter würde jedenfalls gegen das besonders gewichtige Kindeswohl verstoßen. Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner in Erweiterung der BOULTIF-Kriterien das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. [...] Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez und Udeh hat der EGMR nunmehr hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund [(Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03/2013, 71); vgl. BVwG vom 07.10.2016, Zl. W159 1428794-1/37E)].Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner in Erweiterung der BOULTIF-Kriterien das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. [...] Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez und Udeh hat der EGMR nunmehr hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund [(Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03 aus 2013,, 71); vergleiche BVwG vom 07.10.2016, Zl. W159 1428794-1/37E)]. Der BF, die im Bundesgebiet seit 26.09.2011 mit Hauptwohnsitz gemeldet und, wie ihr minderjähriger Sohn und dessen Vater, seit 05.03.2012 im Besitz einer Anmeldebescheinigung ist, wurde mit Schreiben der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 02.12.2015 mitgeteilt, dass die belangte Behörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst werde, komme ihr doch aufgrund ihres Antrages auf bedarfsorientierte Mindestsicherung doch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zu. Am 23.12.2015 erlangte die BF mit Zustellung der schriftlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.12.2015 Kenntnis von der gegen sie beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, ab welchem Zeitpunkt der BF ihr unsicherer Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet jedenfalls bewusst sein musste. Die BF hat ihren Ehegatten jedoch bereits vor Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme kennen gelernt und die Beziehung zu ihm durch ihre Heirat XXXX 2016 und die Geburt ihrer gemeinsamen Tochter XXXX 2017 zunehmend intensiviert.Die BF hat ihren Ehegatten jedoch bereits vor Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme kennen gelernt und die Beziehung zu ihm durch ihre Heirat römisch 40 2016 und die Geburt ihrer gemeinsamen Tochter römisch 40 2017 zunehmend intensiviert. Dass die BF ihren Ehegatten
Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides nur deshalb geheiratet hat, um eine ihr drohende Außerlandesbringung zu verhindern, kann nicht angenommen werden. Aufgrund eines in Österreich bestehenden Familienlebens iSv Art. 8 EMRK war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Aufgrund eines in Österreich bestehenden Familienlebens iSv Artikel 8, EMRK war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2016 wurde auch der minderjährige Sohn der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und diesem wie seiner Mutter ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Dass gegen den Ausweisungsbescheid des minderjährigen Sohnes der BF keine Beschwerde erhoben wurde, beruht offensichtlich auf einem Versehen, weshalb am T wurde offensichtlich versehentlich nicht erhoben, dieser den Sohn der BF betreffende Bescheid der belangten Behörde am 11.03.2016 in Rechtskraft erwachsen konnte. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erfolgte am Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.01.2018 eine mündliche Erkenntnisverkündung - Stattgebung der Beschwerde und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Da gegen den Ausweisungsbescheid des Sohnes versehentlich keine Beschwerde erhoben wurde, wurde die belangte Behörde am Tag der mündlichen Verhandlung und mündlichen Erkenntnisverkündung am 09.01.2018 ersucht, den betreffend den Sohn der BF betreffenden Ausweisungsbescheid von Amts wegen zu beheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch
Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G313.2123263.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.