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{'item': 'G314 2162219-1'}

Obsah (19)§ 53Art 133§ 57§ 10§ 52§ 55§ 18§ 31Art 1Art 6§ 58§ 46aArt 8§ 9§ 46§ 50§ 19§ 28aArt 11

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2018 GeschäftszahlG314 2162219-1 SpruchG314 2162219-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTN

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX2017 im Bundesgebiet festgenommen. In der Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2017, XXXX, wurde er wegen Suchtgifthandels zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX2017 im Bundesgebiet festgenommen. In der Folge wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2017, römisch 40 , wurde er wegen Suchtgifthandels zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Am 16.01.2017 wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen. Er erstattete keine Stellungnahme. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 55

Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.) sowie

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG gegen den BF ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Dies wurde im Wesentlichen mit seinem nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, mit der strafgerichtlichen Verurteilung und mit dem Fehlen familiärer und beruflicher Anknüpfungspunkte begründet.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Dies wurde im Wesentlichen mit seinem nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, mit der strafgerichtlichen Verurteilung und mit dem Fehlen familiärer und beruflicher Anknüpfungspunkte begründet. Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Beschwerde mit den Anträgen, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung zu beheben bzw. auf Dauer für unzulässig zu erklären, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, das Einreiseverbot angemessen herabzusetzen und es auf Österreich zu beschränken, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sein Recht auf Parteiengehör dadurch verletzt worden sei, dass keine Einvernahme stattgefunden und er keine Möglichkeit gehabt habe, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern, zumal er nicht Deutsch spreche und nicht in der Lage gewesen sei, einen Rechtsberater aufzusuchen. Das BFA habe seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und in anderen vom Einreiseverbot erfassten Staaten nicht erhoben. Die Milderungsgründe laut Strafurteil seien ebenso wenig berücksichtigt worden wie der Umstand, dass der Strafrahmen nicht voll ausgeschöpft worden sei. Das BFA habe die Dauer des Einreiseverbots nicht begründet und der Entscheidung keine Länderberichte zugrunde gelegt. Es habe sich insbesondere nicht mit den Haftbedingungen in Serbien auseinandergesetzt, die nicht internationalen Menschenrechtsstandards entsprächen, obwohl anzunehmen sei, dass der BF den Rest seiner Strafe in Serbien verbüßen werde, wo es während polizeilicher Festnahmen und Anhaltungen sowie in Gefängnissen zu unmenschlicher Behandlung durch Vertreter staatlicher Behörden komme. Es hätten auch Feststellungen zur Situation von Rückkehrern getroffen werden müssen, die in Serbien nur sehr limitiert unterstützt würden. Die erstmalige Verurteilung wegen Suchtgifthandels, bei der der Strafrahmen nicht ausgeschöpft worden sei, rechtfertige die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, zumal nicht davon auszugehen sei, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Keiner der Tatbestände des § 18 Abs 2 BFA-VG sei hier erfüllt.Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Beschwerde mit den Anträgen, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung zu beheben bzw. auf Dauer für unzulässig zu erklären, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, das Einreiseverbot angemessen herabzusetzen und es auf Österreich zu beschränken, in eventu, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sein Recht auf Parteiengehör dadurch verletzt worden sei, dass keine Einvernahme stattgefunden und er keine Möglichkeit gehabt habe, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern, zumal er nicht Deutsch spreche und nicht in der Lage gewesen sei, einen Rechtsberater aufzusuchen. Das BFA habe seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und in anderen vom Einreiseverbot erfassten Staaten nicht erhoben. Die Milderungsgründe laut Strafurteil seien ebenso wenig berücksichtigt worden wie der Umstand, dass der Strafrahmen nicht voll ausgeschöpft worden sei. Das BFA habe die Dauer des Einreiseverbots nicht begründet und der Entscheidung keine Länderberichte zugrunde gelegt. Es habe sich insbesondere nicht mit den Haftbedingungen in Serbien auseinandergesetzt, die nicht internationalen Menschenrechtsstandards entsprächen, obwohl anzunehmen sei, dass der BF den Rest seiner Strafe in Serbien verbüßen werde, wo es während polizeilicher Festnahmen und Anhaltungen sowie in Gefängnissen zu unmenschlicher Behandlung durch Vertreter staatlicher Behörden komme. Es hätten auch Feststellungen zur Situation von Rückkehrern getroffen werden müssen, die in Serbien nur sehr limitiert unterstützt würden. Die erstmalige Verurteilung wegen Suchtgifthandels, bei der der Strafrahmen nicht ausgeschöpft worden sei, rechtfertige die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, zumal nicht davon auszugehen sei, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Keiner der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG sei hier erfüllt. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt, wo sie am 22.06.2017 einlangten. Feststellungen: Der fast 28-jährige BF kam in XXXX (Serbien) zur Welt. Er spricht Serbisch. Er ist ledig. Allfällige Sorgepflichten sind unbekannt. Zuletzt war er in XXXX wohnhaft und ohne Beschäftigung. Erkrankungen oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit können nicht festgestellt werden.Der fast 28-jährige BF kam in römisch 40 (Serbien) zur Welt. Er spricht Serbisch. Er ist ledig. Allfällige Sorgepflichten sind unbekannt. Zuletzt war er in römisch 40 wohnhaft und ohne Beschäftigung. Erkrankungen oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit können nicht festgestellt werden. Der BF reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein, wo er sich ohne Wohnsitzmeldung aufhielt. Ihm wurde nie ein österreichischer Aufenthaltstitel erteilt. Er ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Familiäre oder soziale Bindungen des BF in Österreich oder in anderen Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration. Am XXXX2017 wurde der BF in Wien beim Verkauf von Heroin betreten und verhaftet. Seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX, XXXX, liegt zugrunde, dass er Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überließ, und zwar am XXXX2017 gemeinsam mit einem Mittäter 142,2 g Heroin um EUR 4.800 einem verdeckten Ermittler, nachdem ein weiterer Mittäter den Kontakt hergestellt hatte, und zwischen Dezember 2016 und Jänner 2017 diesem Mittäter in vier Übergaben zumindest 100 g Heroin. Außerdem besaß er am XXXX2017 weiteres Heroin in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde. Der BF war dabei nicht an ein Suchtmittel gewöhnt und beging die Straftaten nicht vorwiegend zur Finanzierung seines eigenen Suchtmittelkonsums.Am XXXX2017 wurde der BF in Wien beim Verkauf von Heroin betreten und verhaftet. Seiner Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , liegt zugrunde, dass er Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überließ, und zwar am XXXX2017 gemeinsam mit einem Mittäter 142,2 g Heroin um EUR 4.800 einem verdeckten Ermittler, nachdem ein weiterer Mittäter den Kontakt hergestellt hatte, und zwischen Dezember 2016 und Jänner 2017 diesem Mittäter in vier Übergaben zumindest 100 g Heroin. Außerdem besaß er am XXXX2017 weiteres Heroin in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde. Der BF war dabei nicht an ein Suchtmittel gewöhnt und beging die Straftaten nicht vorwiegend zur Finanzierung seines eigenen Suchtmittelkonsums. Der BF hat dadurch die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG begangen und wurde (ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Davon wurden 12 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafzumessung wurden das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend gewertet. Mildernd wirkten sich der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die Sicherstellung eines Teils des Suchtgifts aus. Der BF erzielte durch die Suchtgiftverkäufe einen Umsatz von EUR 2.500. Der bei ihm sichergestellte Bargeldbetrag von EUR 1.255 wurde für verfallen erklärt.Der BF hat dadurch die Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG begangen und wurde (ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Davon wurden 12 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafzumessung wurden das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als erschwerend gewertet. Mildernd wirkten sich der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die Sicherstellung eines Teils des Suchtgifts aus. Der BF erzielte durch die Suchtgiftverkäufe einen Umsatz von EUR 2.500. Der bei ihm sichergestellte Bargeldbetrag von EUR 1.255 wurde für verfallen erklärt. Der BF verbüßte den unbedingten Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX. Am XXXX2017 wurde er bedingt entlassen.Der BF verbüßte den unbedingten Teil der über ihn verhängten Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Am XXXX2017 wurde er bedingt entlassen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen zur Identität des BF folgen dem Strafurteil und der Vollzugsinformation, in der er als ledig bezeichnet wird. Daraus ergibt sich als letzter Aufenthalt des BF eine Anschrift in XXXX, die auch als seine Entlassungsadresse aufscheint. Informationen zu allfälligen Sorgepflichten des BF sind nicht aktenkundig.Die Feststellungen zur Identität des BF folgen dem Strafurteil und der Vollzugsinformation, in der er als ledig bezeichnet wird. Daraus ergibt sich als letzter Aufenthalt des BF eine Anschrift in römisch 40 , die auch als seine Entlassungsadresse aufscheint. Informationen zu allfälligen Sorgepflichten des BF sind nicht aktenkundig. Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Eine Verständigung mit dem Dolmetsch im Strafverfahren war offenbar problemlos möglich. Der BF gab in der Beschwerde an, nicht Deutsch zu sprechen. Es gibt keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Arbeitsfähigkeit des BF, der in einem erwerbsfähigen Alter ist. Aus dem Strafurteil ergibt sich, dass er zuletzt ohne Beschäftigung war. Weder der Beschwerde noch dem übrigen Akteninhalt lässt sich entnehmen, dass der BF je über eine Aufenthaltsgenehmigung in Österreich verfügte oder hier legal erwerbstätig war. Im Fremdenregister ist weder ein Aufenthaltstitel noch ein entsprechender Antrag gespeichert. Da im Zentralen Melderegister (ZMR) nur eine Wohnsitzmeldung des BF in der Justizanstalt ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass er sich bis zu seiner Inhaftierung ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhielt. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine Integration oder Anbindung des BF in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot betroffenen Staaten. In der Beschwerde wird zwar allgemein gerügt, dass seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte nicht berücksichtigt worden seien; es fehlt aber ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen dazu. Der BF gibt keine Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet oder zu einem anderen Staat, für den die Rückführungsrichtlinie gilt, an. Da er die Aufforderung des BFA zur Stellungnahme mit konkreten Fragen (auch) zu solchen privaten und familiären Anknüpfungspunkten nicht beantwortete und in der Beschwerde kein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattete, muss in Ermangelung anderer Beweisergebnisse für Integrationsmomente eine Negativfeststellung dazu getroffen werden. Die Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF werden anhand der Vollzugsinformation festgestellt. Die Feststellungen zu seinen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Strafurteil, aus dem auch die vom BF erzielten Umsätze und das Fehlen einer Gewöhnung an Suchtmittel hervorgehen. Die Rechtskraft der Verurteilung wird auch durch das Strafregister belegt, in dem keine weiteren, den BF betreffenden Eintragungen aufscheinen. Die bedingte Entlassung des BF ergibt sich aus der Vollzugsinformation, dem Strafregister und dem ZMR, nach dem er bis XXXX2017 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX gemeldet war.Die Festnahme und die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF werden anhand der Vollzugsinformation festgestellt. Die Feststellungen zu seinen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Strafurteil, aus dem auch die vom BF erzielten Umsätze und das Fehlen einer Gewöhnung an Suchtmittel hervorgehen. Die Rechtskraft der Verurteilung wird auch durch das Strafregister belegt, in dem keine weiteren, den BF betreffenden Eintragungen aufscheinen. Die bedingte Entlassung des BF ergibt sich aus der Vollzugsinformation, dem Strafregister und dem ZMR, nach dem er bis XXXX2017 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet war. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Der in der Beschwerde erhobene Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Die Behörde hat dadurch, dass sie den BF nach seiner Inhaftierung schriftlich über das Ergebnis der Beweisaufnahme (im Wesentlichen darüber, dass er wegen des Verdachts des Suchtgifthandels in Untersuchungshaft sei, dass bei seiner rechtskräftigen Verurteilung geplant sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen und dass vom Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Bindungen im Bundesgebiet ausgegangen würde) informierte, zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen aufforderte und konkrete Fragen dazu an ihn richtete, ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs entsprochen. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wurde auch durch die mit Beschwerde an das BVwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, weil der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl zuletzt VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).Die Behörde hat dadurch, dass sie den BF nach seiner Inhaftierung schriftlich über das Ergebnis der Beweisaufnahme (im Wesentlichen darüber, dass er wegen des Verdachts des Suchtgifthandels in Untersuchungshaft sei, dass bei seiner rechtskräftigen Verurteilung geplant sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen und dass vom Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Bindungen im Bundesgebiet ausgegangen würde) informierte, zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zehn Tagen aufforderte und konkrete Fragen dazu an ihn richtete, ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs entsprochen. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wurde auch durch die mit Beschwerde an das BVwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, weil der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt vergleiche zuletzt VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Der in der Beschwerde behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Der BF hat es allerdings unterlassen, in der Beschwerde ein über das Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinausgehendes, konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

§ 31

Abs 1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs 1 FPG vorliegt.

§ 31

Abs 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte.Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Art 1Abs 2 i

Vm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 ABl Nr L81 vom 21.3.2001, S 1, idgF; vgl § 2 Abs 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit. Der 90 Tage übersteigende Aufenthalt des BF in Österreich war wegen der Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht rechtmäßig

§ 31

Abs 1a FPG, zumal keine der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorlag und dem BF insbesondere kein Aufenthaltstitel erteilt worden war.Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, Amtsblatt Nr L81 vom 21.3.2001, S 1, idgF; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit. Der 90 Tage übersteigende Aufenthalt des BF in Österreich war wegen der Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht rechtmäßig

Paragraph 31, Absatz eins a, FPG, zumal keine der Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorlag und dem BF insbesondere kein Aufenthaltstitel erteilt worden war. Der BF hielt sich aber auch unabhängig von der Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer nicht rechtmäßig in Österreich auf, weil er in XXXX mit Suchtgift handelte und somit die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt. Dazu gehört

Art 6Abs 1 lit e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idg

F) und Art 5 Abs 1 lit e SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter anderem, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt. Schon die Absicht der Begehung einer Straftat reicht aus, um ein gefährdendes Verhalten iSd Art 6 Abs 1 lit e Schengener Grenzkodex und Art 5 Abs 1 lit e Schengener Durchführungsübereinkommen anzunehmen. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt.Der BF hielt sich aber auch unabhängig von der Überschreitung der erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer nicht rechtmäßig in Österreich auf, weil er in römisch 40 mit Suchtgift handelte und somit die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt. Dazu gehört

Artikel 6, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idg

F) und Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter anderem, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt. Schon die Absicht der Begehung einer Straftat reicht aus, um ein gefährdendes Verhalten iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex und Artikel 5, Absatz eins, Litera e, Schengener Durchführungsübereinkommen anzunehmen. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt. Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt, ist

§ 58Abs 1 Z 5 Asyl

G von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G zu prüfen.

§ 58Abs 3 Asyl

G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt, ist

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG zu prüfen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine Aufenthaltsberechtigung

§ 57Abs 1 Asyl

G ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach Paragraph 382 e, EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen erforderlich ist oder dass er Opfer von Gewalt wurde, liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 57Asyl

G liegen nicht vor.Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen erforderlich ist oder dass er Opfer von Gewalt wurde, liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

§ 10Abs 2 Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9

Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

§ 58Abs 2 Asyl

G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Die Rückkehrentscheidung greift nicht maßgeblich in das Privat- und Familienleben des BF ein. Seinem allfälligen Interesse an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die vom BF begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt. Sozialkontakte des BF zu in Österreich lebenden Personen können auch durch Besuche in Serbien (oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten) und durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet, E-Mail) aufrecht bleiben. Der BF ist in Österreich weder beruflich noch gesellschaftlich integriert. Er hat nach wie vor starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er einen Wohnsitz hat. Er beherrscht die dort übliche Sprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Es wird ihm daher möglich sein, sich ohne Probleme wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren. Aufgrund der Suchtgiftdelinquenz des BF in Zusammenschau mit seinen (deutlich weniger gravierenden) Verstößen gegen die öffentliche Ordnung (nicht rechtmäßiger Aufenthalt ohne Wohnsitzmeldung) überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung allfällige Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich. In Anbetracht der über den BF verhängten Haftstrafe von 1 1/2 Jahren, der mit der gewerbsmäßigen Begehung von Suchtmitteldelikten verbundenen Wiederholungsgefahr sowie des Umstands, dass der BF erwachsen, gesund und arbeitsfähig ist und keine Berechtigung für einen längeren Aufenthalt in Österreich hat, kommt die Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht in Betracht, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich zur Verteidigung der Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist.Aufgrund der Suchtgiftdelinquenz des BF in Zusammenschau mit seinen (deutlich weniger gravierenden) Verstößen gegen die öffentliche Ordnung (nicht rechtmäßiger Aufenthalt ohne Wohnsitzmeldung) überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung allfällige Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich. In Anbetracht der über den BF verhängten Haftstrafe von 1 1/2 Jahren, der mit der gewerbsmäßigen Begehung von Suchtmitteldelikten verbundenen Wiederholungsgefahr sowie des Umstands, dass der BF erwachsen, gesund und arbeitsfähig ist und keine Berechtigung für einen längeren Aufenthalt in Österreich hat, kommt die Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht in Betracht, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich zur Verteidigung der Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK im Ergebnis nicht verletzt. Da keine Gründe hervorgekommen sind, die die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, kommt die von der Beschwerde angestrebte entsprechende Feststellung nicht in Betracht. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist demnach zu bestätigen.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK im Ergebnis nicht verletzt. Da keine Gründe hervorgekommen sind, die die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, kommt die von der Beschwerde angestrebte entsprechende Feststellung nicht in Betracht. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist demnach zu bestätigen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist

§ 52

Abs 9 FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festzustellen, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

§ 50

Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

§ 50

Abs 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat

§ 19Abs 5 Z 2 BFA-VG i

Vm § 1 Z 6 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In der Beschwerde wird nicht begründet, warum entgegen dieser Annahme bei der Abschiebung des BF nach Serbien doch eine Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK droht oder warum für ihn als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Es ist insbesondere nicht absehbar, dass der BF den Rest seiner Strafe in Serbien verbüßen muss, zumal dieser bedingt nachgesehen wurde. Die von der Beschwerde geforderten Feststellungen zu den Haftbedingungen in Serbien und zu unmenschlicher Behandlung in Behördengewahrsam sind daher nicht entscheidungswesentlich. Auch aus der in der Beschwerde pauschal behaupteten eingeschränkten staatlichen Unterstützung für Rückkehrer folgt nicht, dass die in § 50 FPG genannten Rechte des BF, eines alleinstehenden, jungen, gesunden Erwachsenen, bei seiner Abschiebung nach Serbien konkret bedroht wären.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat

Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In der Beschwerde wird nicht begründet, warum entgegen dieser Annahme bei der Abschiebung des BF nach Serbien doch eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK droht oder warum für ihn als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Es ist insbesondere nicht absehbar, dass der BF den Rest seiner Strafe in Serbien verbüßen muss, zumal dieser bedingt nachgesehen wurde. Die von der Beschwerde geforderten Feststellungen zu den Haftbedingungen in Serbien und zu unmenschlicher Behandlung in Behördengewahrsam sind daher nicht entscheidungswesentlich. Auch aus der in der Beschwerde pauschal behaupteten eingeschränkten staatlichen Unterstützung für Rückkehrer folgt nicht, dass die in Paragraph 50, FPG genannten Rechte des BF, eines alleinstehenden, jungen, gesunden Erwachsenen, bei seiner Abschiebung nach Serbien konkret bedroht wären. Es bestehen weder stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Serbien das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre noch steht seiner Abschiebung dorthin die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegen. Es liegen somit unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Da die Voraussetzungen für die Abschiebung des BF nach Serbien vorliegen, ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.Es liegen somit unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Serbien und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würden. Da die Voraussetzungen für die Abschiebung des BF nach Serbien vorliegen, ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass

Art 8

Abs 1 B-VG die deutsche Sprache Amtssprache ist und schriftliche und mündliche Anbringen daher grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren sind (vgl VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288). Es ist daher nicht zulässig, Teile der Beschwerde - wie hier - auf Englisch (ohne Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache) abzufassen. Ein Mängelbehebungsauftrag unterblieb aber, weil die in diesem Zusammenhang geforderten Feststellungen entbehrlich sind und der Mangel daher nicht entscheidungswesentlich ist.Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass

Artikel 8

, Absatz eins, B-VG die deutsche Sprache Amtssprache ist und schriftliche und mündliche Anbringen daher grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren sind vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288). Es ist daher nicht zulässig, Teile der Beschwerde - wie hier - auf Englisch (ohne Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache) abzufassen. Ein Mängelbehebungsauftrag unterblieb aber, weil die in diesem Zusammenhang geforderten Feststellungen entbehrlich sind und der Mangel daher nicht entscheidungswesentlich ist. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 55

Abs 4 FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Der BF handelte mit einer großen Menge eines äußerst gefährlichen Suchtgifts, um sich so Einkünfte zu verschaffen. Daher ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, zumal sich aus dem oben Gesagten ergibt, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG

§ 18

Abs 5 BFA-VG nicht erfüllt sind.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Der BF handelte mit einer großen Menge eines äußerst gefährlichen Suchtgifts, um sich so Einkünfte zu verschaffen. Daher ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, zumal sich aus dem oben Gesagten ergibt, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht erfüllt sind. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind daher nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:

§ 53

FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann

§ 53Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden.

Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann

§ 53

Abs 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.

Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehenEin Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). In Anwendung dieser Grundsätze hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 3 Z 1 FPG bejaht. Der BF handelte in mehreren Angriffen einer großen Menge Heroin und erzielte dabei innerhalb kurzer Zeit beträchtliche Einnahmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Suchtgifthandel

§ 28aSMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar (vgl Vw

GH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Der BF wollte sich durch arbeitsteilig organisierten Handel mit Heroin finanziell bereichern und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf.In Anwendung dieser Grundsätze hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bejaht. Der BF handelte in mehreren Angriffen einer großen Menge Heroin und erzielte dabei innerhalb kurzer Zeit beträchtliche Einnahmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Suchtgifthandel

Paragraph 28 a, SMG stellt eine qualifizierte Form von Suchtgiftkriminalität dar vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Der BF wollte sich durch arbeitsteilig organisierten Handel mit Heroin finanziell bereichern und nahm dafür die Schädigung der Gesundheit anderer Personen in Kauf. Dem BFA ist dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, obwohl er erstmals strafgerichtlich verurteilt wurde und erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßte. Aufgrund der schwerwiegenden Suchtmitteldelinquenz ist in Verbindung mit dem Fehlen eines legalen Einkommens Wiederholungsgefahr anzunehmen. Da er erst vor kurzem aus der Haft entlassen wurde, auch kann nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094). Aus der vorzeitigen Haftentlassung lässt sich vor diesem Hintergrund noch keine maßgebliche Minderung der Gefährdung, die sich aus dem strafbaren Vorverhalten ergibt, ableiten. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft. Über den BF kann aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung ein Einreiseverbot von bis zu 10 Jahren verhängt werden. Wenn man berücksichtigt, dass das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfte und dass erhebliche Milderungsgründe vorlagen, sodass die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe möglich war, ist die Dauer des Einreiseverbots auf vier Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer entspricht der über den BF verhängten Freiheitsstrafe, dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und auch seiner privaten und familiären Situation. Dabei wird berücksichtigt, dass der BF zum ersten Mal straffällig wurde, sich geständig verantwortete und sein Vollzugsverhalten eine bedingte Entlassung ermöglichte. Ein vierjähriges Einreiseverbot ist - auch in Anbetracht der offenen Probezeit - notwendig, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf vier Jahre herabzusetzen.Über den BF kann aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung ein Einreiseverbot von bis zu 10 Jahren verhängt werden. Wenn man berücksichtigt, dass das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfte und dass erhebliche Milderungsgründe vorlagen, sodass die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe möglich war, ist die Dauer des Einreiseverbots auf vier Jahre zu reduzieren. Ein Einreiseverbot in dieser Dauer entspricht der über den BF verhängten Freiheitsstrafe, dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und auch seiner privaten und familiären Situation. Dabei wird berücksichtigt, dass der BF zum ersten Mal straffällig wurde, sich geständig verantwortete und sein Vollzugsverhalten eine bedingte Entlassung ermöglichte. Ein vierjähriges Einreiseverbot ist - auch in Anbetracht der offenen Probezeit - notwendig, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf vier Jahre herabzusetzen. Für die in der Beschwerde beantragte Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (vgl VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Das Einreiseverbot erstreckt sich

§ 53

Abs 1 zweiter Satz FPG auf das "Gebiet der Mitgliedstaaten", also auf jene Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Eine Einschränkung der Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthalts gilt, ist nicht möglich.

Art 11

Abs 4 Rückführungsrichtlinie kann ein Mitgliedstaat aber einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige ausstellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaats besteht.Für die in der Beschwerde beantragte Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage vergleiche VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Das Einreiseverbot erstreckt sich

Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz FPG auf das "Gebiet der Mitgliedstaaten", also auf jene Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Eine Einschränkung der Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthalts gilt, ist nicht möglich.

Artikel 11

, Absatz 4, Rückführungsrichtlinie kann ein Mitgliedstaat aber einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige ausstellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaats besteht. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall der Rückkehrentscheidung oder eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbots möglich wäre, konnte hier eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil C): Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2162219.1.00

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