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{'item': 'I403 2162953-1'}

Obsah (17)§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§§ 4§ 58§ 61§ 66§ 67§ 53Art. 8§ 50

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2018 GeschäftszahlI403 2162953-1 SpruchI403 2162953-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§ 55Abs.

2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: "

Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die aus Abuja stammende nigerianische Beschwerdeführerin wurde im Rahmen einer Personenkontrolle in einem Zug am 11.02.2017 angehalten und stellte daraufhin unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, Nigeria im August 2016 aus Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Homosexualität verlassen zu haben. Es wurde ein Boarding Pass der Turkish Airlines von Istanbul nach Lissabon, lautend auf XXXX, sichergestellt. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber den Polizeibeamten an, dass der Boarding Pass vom 09.

  1. nicht ihr gehöre.Die aus Abuja stammende nigerianische Beschwerdeführerin wurde im Rahmen einer Personenkontrolle in einem Zug am 11.02.2017 angehalten und stellte daraufhin unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, Nigeria im August 2016 aus Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Homosexualität verlassen zu haben. Es wurde ein Boarding Pass der Turkish Airlines von Istanbul nach Lissabon, lautend auf römisch 40 , sichergestellt. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber den Polizeibeamten an, dass der Boarding Pass vom 09.
  2. nicht ihr gehöre. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Kärnten, am 27.04.2017 erklärte die Beschwerdeführerin, keine gröberen gesundheitlichen Probleme zu haben. Sie habe immer in einem Dorf bei Abuja gewohnt. Sie und ihre Freundin seien beim Geschlechtsverkehr beobachtet und von den aufgebrachten Leuten auf der Straße geschlagen worden. Sie habe am selben Tag die Flucht ergriffen. Die Beschwerdeführerin wurde nochmals am 11.05.2017 niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Sie wurde damit konfrontiert, dass am 19.01.2017 eine Frau namens XXXX bei der Botschaft Portugals in Abuja ein Touristenvisum für den 31.01.2017 bis 12.02.2017 genehmigt bekam. Dem Antrag lag ein Foto der Beschwerdeführerin bei. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass das Flugticket nicht vom 09.02.2017 stamme, sondern dass sie vor Jahren mit ihrem Vater in Lissabon gewesen sei und sich das Ticket noch in ihrer Tasche befunden habe. Sie sei nicht im Jänner 2017, sondern ein Jahr zuvor bei der portugiesischen Botschaft gewesen.Die Beschwerdeführerin wurde nochmals am 11.05.2017 niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Sie wurde damit konfrontiert, dass am 19.01.2017 eine Frau namens römisch 40 bei der Botschaft Portugals in Abuja ein Touristenvisum für den 31.01.2017 bis 12.02.2017 genehmigt bekam. Dem Antrag lag ein Foto der Beschwerdeführerin bei. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass das Flugticket nicht vom 09.02.2017 stamme, sondern dass sie vor Jahren mit ihrem Vater in Lissabon gewesen sei und sich das Ticket noch in ihrer Tasche befunden habe. Sie sei nicht im Jänner 2017, sondern ein Jahr zuvor bei der portugiesischen Botschaft gewesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 02.06.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.02.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei.

Unter Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 02.06.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 11.02.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 12.06.2017 zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht am 26.06.2017 Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft, da, selbst wenn die Beschwerdeführerin falsche Angaben zu ihrer Identität und zum Reiseweg gemacht haben sollte, dies nicht automatisch dazu führen könne, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei. Wenn man der Argumentation der belangten Behörde folge, bleibe völlig im Dunkeln, aus welchen tatsächlichen Erwägungen die Beschwerdeführerin Nigeria verlassen habe; das BFA habe diesbezüglich keine Ermittlungen angestellt, wodurch der Bescheid rechtswidrig sei. Die Verfolgung homosexueller Personen in Nigeria gehe primär von Privatpersonen aus. Für die Beschwerdeführerin bestehe in ganz Nigeria das Risiko, Opfer von Gewalthandlungen durch Privatpersonen zu werden. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass im Spruch Bezug auf § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG genommen werde, während in der rechtlichen Würdigung auf den Aberkennungstatbestand der Z 3 eingegangen worden sei. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten zuerkennen, in eventu subsidiären Schutz gewähren, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären und der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG gewähren, in eventu eine Frist für eine freiwillige Ausreise festsetzen bzw. in eventu das Verfahren an die Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 12.06.2017 zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht am 26.06.2017 Beschwerde erhoben und der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft, da, selbst wenn die Beschwerdeführerin falsche Angaben zu ihrer Identität und zum Reiseweg gemacht haben sollte, dies nicht automatisch dazu führen könne, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei. Wenn man der Argumentation der belangten Behörde folge, bleibe völlig im Dunkeln, aus welchen tatsächlichen Erwägungen die Beschwerdeführerin Nigeria verlassen habe; das BFA habe diesbezüglich keine Ermittlungen angestellt, wodurch der Bescheid rechtswidrig sei. Die Verfolgung homosexueller Personen in Nigeria gehe primär von Privatpersonen aus. Für die Beschwerdeführerin bestehe in ganz Nigeria das Risiko, Opfer von Gewalthandlungen durch Privatpersonen zu werden. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass im Spruch Bezug auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG genommen werde, während in der rechtlichen Würdigung auf den Aberkennungstatbestand der Ziffer 3, eingegangen worden sei. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten zuerkennen, in eventu subsidiären Schutz gewähren, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären und der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG gewähren, in eventu eine Frist für eine freiwillige Ausreise festsetzen bzw. in eventu das Verfahren an die Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2017 vorgelegt und von Seiten des BFA erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2017, GZ. I403 2162953-1 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2017, GZ. I403 2162953-1 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt. Am 30.08.2017 wurde eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes abgehalten, in welcher die Beschwerdeführerin erstmals erklärte, Opfer von Menschenhandel zu sein. Sie legte auch eine Bestätigung der "LEFÖ-IBF Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels" vom XXXX vor, wonach sie als Opfer von Frauenhandel bei der Organisation vorstellig geworden und mit dem Bundeskriminalamt Kontakt aufgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde von der erkennenden Richterin aufgefordert, das Protokoll der Einvernahme bei der Polizei an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.Am 30.08.2017 wurde eine mündliche Verhandlung an der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes abgehalten, in welcher die Beschwerdeführerin erstmals erklärte, Opfer von Menschenhandel zu sein. Sie legte auch eine Bestätigung der "LEFÖ-IBF Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels" vom römisch 40 vor, wonach sie als Opfer von Frauenhandel bei der Organisation vorstellig geworden und mit dem Bundeskriminalamt Kontakt aufgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde von der erkennenden Richterin aufgefordert, das Protokoll der Einvernahme bei der Polizei an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Am 14.09.2017 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Nigeria eingebracht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in Nigeria wegen ihrer Homosexualität verfolgt zu werden, decke sich mit den Länderberichten. Ebenso decke sich das in der mündlichen Verhandlung dargelegte Vorbringen zum Menschenhandel mit dem "EASO-Bericht: Nigeria: Sexhandel mit Frauen" vom Oktober

  1. Beigelegt war ein weiteres Schreiben einer Mitarbeiterin der "LEFÖ-IBF Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels" vom 13.09.2017, wonach man in Beratungsgesprächen mit der Beschwerdeführerin "Indikatoren von Menschenhandel erkannt" habe. Am 26.09.2017 wurde die Kopie und Übersetzung einer "Geburtsbestätigung" vorgelegt, wobei der darauf genannte Name XXXX lautet.Am 26.09.2017 wurde die Kopie und Übersetzung einer "Geburtsbestätigung" vorgelegt, wobei der darauf genannte Name römisch 40 lautet. Am 13.10.2017 wurde das Protokoll der Zeugenvernehmung durch die Polizei vom 26.09.2017 und eine Bestätigung über die Betreuung durch die "LEFÖ-IBF Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels" vom 10.10.2017 vorgelegt. Es wurde in weiterer Folge ein Schreiben von Queer Base (Anlaufstelle für lesbische, schwule, bisexuelle, inter*, Trans*Gender und queere Flüchtlinge) vom 11.12.2017 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin in regelmäßigen Abständen Beratungsgespräche in Anspruch nehme und sich als lesbische Frau der LGBTIQ-Gruppe zugehörig fühle. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Landespolizeidirektion Wien zu einer Stellungnahme auf, ob die Anwesenheit der Beschwerdeführerin zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen, insbesondere als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, notwendig ist. Diese Frage wurde von der Landespolizeidirektion Wien mit Stellungnahme vom 02.01.2018 verneint. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person und zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Die volljährige und unbescholtene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, Angehörige der Volksgruppe der Yoruba und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest, vielmehr machte sie widersprüchliche Angaben zu ihren Personalien. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schweren gesundheitliche Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig. Sie besuchte zwölf Jahre die Schule und wurde von ihren Eltern finanziell unterstützt. Vor ihrer Ausreise lebte sie in Abuja, wo sich weiterhin ihre Eltern und ihre zwei Brüder aufhalten. Daneben leben noch Geschwister ihrer Eltern in verschiedenen Bundesstaaten Nigerias. Die Beschwerdeführerin hält telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter bzw. hielt zumindest bis Mitte 2017 Kontakt. Im Falle einer Rückkehr könnte sie auf familiären Rückhalt zurückgreifen. Die Beschwerdeführerin verließ Nigeria im Februar
  4. Eine nachhaltige Verfestigung im Bundesgebiet liegt nicht vor. Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin ergeben und konnte nicht festgestellt werden, dass sie in Nigeria wegen ihrer homosexuellen Orientierung verfolgt wird. Konkret ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr angegeben, Nigeria verließ, um einer Verfolgung wegen homosexueller Aktivitäten zu entgehen. Erst in der mündlichen Verhandlung behauptete die Beschwerdeführerin darüber hinaus, Opfer von Menschenhandel zu sein. Auch dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin zur Gewährleistung der Strafverfolgung ist daher nicht erforderlich. Nicht festgestellt werden kann auch, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine umfassende Schulbildung und einen familiären Rückhalt. Es liegen keine Gesundheitsbeeinträchtigungen vor. Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. 1.
  5. Zur Situation in Nigeria: Im angefochtenen Bescheid finden sich umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Nigeria, die auch unwidersprochen blieben. Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat für sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert.Im angefochtenen Bescheid finden sich umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Nigeria, die auch unwidersprochen blieben. Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat für sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Zur Situation von Frauen und Homosexuellen ist auf Basis dieses Länderinformationsblattes festzustellen: Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 13.4.2016). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 3.12.2015). Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben (BS 2016). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 3.12.2015). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2016). Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2016). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings mehrere Vizegouverneurinnen (AA 3.12.2015). Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering - nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 3.2016a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 13.4.2016). Am
  6. Mai 2015 verabschiedete die Regierung das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP). Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, FGM/C usw. Straftatbestände da. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. In dem Gesetz wird festgelegt, dass die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP) die zuständige Behörde ist. Das Gesetz ist nur im FCT gültig, solange es nicht in den anderen Bundesstaaten verabschiedet wird (USDOS 13.4.2016). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 13.4.2016). Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von Maximum drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 13.4.2016). Frauen zögern oft, Misshandlungsfälle bei den Behörden zu melden. Viele Misshandlungen werden nicht gemeldet. Begründet wird dies damit, dass die Polizei nicht gewillt ist, Gewalt an Frauen ernst zu nehmen und Anschuldigungen weiterzuverfolgen. Die Zahl an Fällen strafrechtlicher Verfolgung von häuslicher Gewalt ist niedrig, obwohl die Gerichte diese Vergehen zunehmend ernst nehmen. Die Polizei arbeitet in Kooperation mit anderen Behörden, um die Reaktion und die Haltung gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern. Dies beinhaltet den Aufbau von Referenzeinrichtungen für Opfer sexueller Misshandlung, sowie die Neuerrichtung eines Genderreferats. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten, wobei Frauen mit größeren Schwierigkeiten bei der Suche und beim Erhalt von Schutz insbesondere vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind als Männer (UKHO 8.2016b). Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt. Das VAPP erweitert den Anwendungsbereich des bestehenden Rechts mit Bezug auf Vergewaltigungen.

dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen 12 Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (USDOS 13.4.2016). Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/D3.8.2016, Zugriff 30.6.2015 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/546640/CIG_-_Nigeria_-_Women_-_v2.0__August_2016_.pd, Zugriff 26.8.2016 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 1.6.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/322449/461926_de.html, Zugriff 8.7.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html, Zugriff 8.7.2016 (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 7.2014). Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 3.12.2015). Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 7.2014). Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag. Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 3.12.2015). Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): Contact Information, http://awegng.org/contactus.htmZugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=ll&objId=16801531&objAction=Open&nexturl=%2Fmilop%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D16800759%26objAction%3Dbrowse%26viewType%3D1, Zugriff 1.6.2015 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 29.8.2016 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/546640/CIG_-_Nigeria_-_Women_-_v2.0__August_2016_.pd, Zugriff 26.8.2016 Homosexuelle Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 3.12.2015). Homosexuelle werden von der nigerianischen Bevölkerung meist stigmatisiert. Darüber hinaus treten Fälle auf, in denen Homosexuelle von der Bevölkerung per Selbstjustiz verurteilt und verfolgt werden (GIZ 6.2016b). Dabei treten Erpressung und Gewalt schon beim Verdacht auf, homosexuell zu sein (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015). Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus (LLM 16.11.2015; vgl. MSMK 19.11.2015). Die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer (MSMA 17.11.2015; vgl. DS3 18.11.2015; DS1 20.11.2015).Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen (AA 3.12.2015). Homosexuelle werden von der nigerianischen Bevölkerung meist stigmatisiert. Darüber hinaus treten Fälle auf, in denen Homosexuelle von der Bevölkerung per Selbstjustiz verurteilt und verfolgt werden (GIZ 6.2016b). Dabei treten Erpressung und Gewalt schon beim Verdacht auf, homosexuell zu sein (MSMA 17.11.2015; vergleiche LLM 16.11.2015). Die meisten Menschenrechtsverletzungen gegen Homosexuelle gehen von nicht-staatlichen Akteuren aus (LLM 16.11.2015; vergleiche MSMK 19.11.2015). Die Verfügbarkeit von staatlichem Schutz ist in Frage zu stellen, manchmal interveniert die Polizei gar nicht oder verhaftet das Opfer (MSMA 17.11.2015; vergleiche DS3 18.11.2015; DS1 20.11.2015). In Nigeria ist nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am
  1. Jänner 2014 bundesweit der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" (SSMPA) in Kraft getreten (HRW 29.1.2015; vgl. CNN 16.1.2014; TT 14.1.2014). Seither ist das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu 10 Jahren Haft bedroht (AA 2.8.2016; vgl. HRW 29.1.2015; CNN 16.1.2014; BBC 16.1.2014). Laut Telegraph seien schon "Gruppen" von zwei Homosexuellen verboten (TT 14.1.2014). Human Rights Watch erklärt, dass jegliches öffentliches homosexuelles Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert worden sei ("who directly or indirectly make public show of same-sex amorous relationship"). Auch Personen, die Zeugen, Unterstützter oder Beihelfer einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder Ehe sind, können mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden (HRW 15.1.2014). Die Rechtsänderung hat aber bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt: Bisher ist es nach Kenntnis der deutschen Botschaft noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen (AA 3.12.2015). Organisationen berichten von Fälle von Erpressungen, Vertreibungen und dass die Menschen Angst haben Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen (HRW 27.1.2016).In Nigeria ist nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten am
  2. Jänner 2014 bundesweit der über mehrere Jahre diskutierte "Same Sex Marriage Prohibition Act" (SSMPA) in Kraft getreten (HRW 29.1.2015; vergleiche CNN 16.1.2014; TT 14.1.2014). Seither ist das Eingehen homosexueller Verbindungen oder das Mitwirken daran mit bis zu 14 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Die Organisation oder Unterstützung von Homosexuellen-Clubs, Vereinigungen oder Kundgebungen sowie öffentliches zur Schau stellen gleichgeschlechtlicher Liebesbeziehungen werden mit bis zu 10 Jahren Haft bedroht (AA 2.8.2016; vergleiche HRW 29.1.2015; CNN 16.1.2014; BBC 16.1.2014). Laut Telegraph seien schon "Gruppen" von zwei Homosexuellen verboten (TT 14.1.2014). Human Rights Watch erklärt, dass jegliches öffentliches homosexuelles Verhalten zwischen Paaren kriminalisiert worden sei ("who directly or indirectly make public show of same-sex amorous relationship"). Auch Personen, die Zeugen, Unterstützter oder Beihelfer einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft oder Ehe sind, können mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden (HRW 15.1.2014). Die Rechtsänderung hat aber bisher nicht zu einer spürbar verschärften Strafverfolgung geführt: Bisher ist es nach Kenntnis der deutschen Botschaft noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen (AA 3.12.2015). Organisationen berichten von Fälle von Erpressungen, Vertreibungen und dass die Menschen Angst haben Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen (HRW 27.1.2016). Überhaupt gab es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig. Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert (knapp dreistellig). Es kam aber zu keinen Verurteilungen (HL1 16.11.2015). Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität - weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015).Überhaupt gab es seit der Unabhängigkeit Nigerias nur wenige Fälle von Verurteilungen Homosexueller nach dem Strafgesetzbuch, die Zahl ist einstellig. Mit der zunehmenden Öffentlichkeit im Zuge der Diskussion um den SSMPA hat sich zwar die Zahl der Verhaftungen gesteigert (knapp dreistellig). Es kam aber zu keinen Verurteilungen (HL1 16.11.2015). Überhaupt gibt es keine systematische Verfolgung Homosexueller (DS4 20.11.2015; vergleiche MSMA 17.11.2015). Die Community wird nicht überwacht (LLM 16.11.2015; vergleiche HL1 16.11.2015; DS2 19.11.2015). Die Polizei wird nicht aus eigenem Antrieb aktiv und sucht gezielt nach Homosexuellen (HL1 16.11.2015; vergleiche DS2 19.11.2015). Es gibt keine Haftbefehle nur aufgrund von Homosexualität - weder nach dem Strafgesetzbuch, noch nach der Scharia oder dem SSMPA (LLM 16.11.2015). Aus dem Zeitraum 12.2014-11.2015 wurden 48 Vorfälle berichtet, in welche die Polizei involviert war, 27 davon waren willkürliche Verhaftungen. Insgesamt wurden im genannten Zeitraum 172 Übergriffe bzw. (Menschen-)Rechtsverletzungen an Homosexuellen gemeldet. Allerdings wird davon ausgegangen, dass viele Fälle nicht erfasst wurden (TIERS 3.2016). Mehrere Quellen stellen in Frage, ob der SSMPA überhaupt rechtmäßig in Kraft getreten ist, da das Gesetz nie amtlich bekanntgegeben ("gazetted") worden ist (DS2 19.11.2015; vgl. IO1 20.11.2015). Hinsichtlich des SSMPA gab es keinen Anklagen oder Verurteilungen (DS3 18.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015; VA1 16.11.2015; DS1 20.11.2015; DS4 20.11.2015). Die Polizei verhaftet Verdächtige in erster Linie mit dem Ziel, Geld zu erpressen. Grundsätzlich kommen Verdächtige nach der Zahlung einer "Kaution" wieder frei (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015). Aufgrund der bei der Polizei herrschenden Korruption ist es einfach, sich aus der Haft freizukaufen (VA1 16.11.2015).Mehrere Quellen stellen in Frage, ob der SSMPA überhaupt rechtmäßig in Kraft getreten ist, da das Gesetz nie amtlich bekanntgegeben ("gazetted") worden ist (DS2 19.11.2015; vergleiche IO1 20.11.2015). Hinsichtlich des SSMPA gab es keinen Anklagen oder Verurteilungen (DS3 18.11.2015; vergleiche DS2 19.11.2015; VA1 16.11.2015; DS1 20.11.2015; DS4 20.11.2015). Die Polizei verhaftet Verdächtige in erster Linie mit dem Ziel, Geld zu erpressen. Grundsätzlich kommen Verdächtige nach der Zahlung einer "Kaution" wieder frei (LLM 16.11.2015; vergleiche HL1 16.11.2015). Aufgrund der bei der Polizei herrschenden Korruption ist es einfach, sich aus der Haft freizukaufen (VA1 16.11.2015). Auch für betroffene Homosexuellen-NGOs hatte der SSMPA kaum Auswirkungen, keine der Organisationen musste die Arbeit einstellen (LLM 16.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015; DS2 19.11.2015). Im Gesundheitsbereich tätige NGOs mit Fokus auf Homosexuelle (v.a. HIV/AIDS) stellten zwar Anfang 2014 kurzfristig den Betrieb ein, doch wurde dieser nach wenigen Wochen wieder aufgenommen und läuft seither wie vor Inkrafttreten des SSMPA (IO1 20.11.2015).Auch für betroffene Homosexuellen-NGOs hatte der SSMPA kaum Auswirkungen, keine der Organisationen musste die Arbeit einstellen (LLM 16.11.2015; vergleiche MSMA 17.11.2015; DS2 19.11.2015). Im Gesundheitsbereich tätige NGOs mit Fokus auf Homosexuelle (v.a. HIV/AIDS) stellten zwar Anfang 2014 kurzfristig den Betrieb ein, doch wurde dieser nach wenigen Wochen wieder aufgenommen und läuft seither wie vor Inkrafttreten des SSMPA (IO1 20.11.2015). UK Home Office gibt an, dass es seit der Einführung des SSMPA einige Berichte über die Verhaftung von LGBT-Personen gab. Es gab auch einige Berichte über Gewalt und Schläge gegenüber den Verhafteten. Allerdings gibt es nur wenige Berichte über Verfolgung oder Verurteilung von LGBT-Personen. Es gibt nur begrenzte Anzeichen dafür, dass die Regierung gezielt gegen LGBT-Organisationen vorgehen würde; allerdings scheint es indirekte Auswirkungen auf diese Gruppen zu geben. So gibt es etwa Berichte über eine Reduzierung der Angebote bezüglich HIV/AIDS-Behandlung (UKHO 3.2015). Die vom Home Office zitierte Homosexuellen-NGO Erasing 76 Crimes schätzt, dass sich im August 2014 23 Personen aufgrund von Homosexualität in Haft befanden. Fünfzehn weitere würden auf freiem Fuß auf ihren Prozess warten. Die NGO gibt auch an, dass es unmöglich sei, eine vollständige Liste von Personen zu erstellen, die sich aufgrund von Verstößen gegen Anti-Homosexuellen-Gesetzen in Nigeria in Haft befinden würden. Nigerianische Medien berichten oft nur von Verhaftungen, manchmal auch von der Eröffnung von Prozessen, nie aber von Urteilen bezüglich LGBT-Personen. Die gleiche NGO schätzt im Oktober 2014, dass seit der Einführung des Same Sex Marriage (Prohibition) Act in ca. vier Bundesstaaten ca. 38 Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung verhaftet worden sind. Alleine im Bundesstaat Bauchi seien es 12 (UKHO 3.2015). Das neue Gesetz ist vor allem unter dem Gesichtspunkt zu verstehen, dass man dem wachsenden Druck aus dem westlichen Ausland für die Gleichberechtigung Homosexueller die Stirn bieten möchte, da in Nigeria noch nie zwei Männer oder zwei Frauen versucht haben zu heiraten. Im Rahmen der Verabschiedung des Gesetzes und der negativen internationalen Reaktion kam es zu vermehrten Vorfällen von Verhaftungen und physischer Gewalt gegen vermeintlich Homosexuelle. Eine generelle "staatliche Verfolgung" ist allerdings derzeit nicht gegeben. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem zur Schau stellen der sexuellen Orientierung ist - wie auch in vielen Staaten dieser Welt - vorhanden (ÖBA 7.2014). Laut bereits bestehenden Gesetzen wird "Geschlechtsverkehr, der gegen die Ordnung der Natur geht" mit einer Haft von 14 Jahren bestraft. In den 12 nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, werden homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tode durch Steinigung bestraft. Aktivisten sind keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde. Die Polizei verhaftete 12 Männer im Jänner 2015 in Kano und 21 Männer in Oyo im Mai 2015, da ihnen homosexuelle Handlungen vorgeworfen wurden. Alle wurden nach wenigen Stunden wieder entlassen (HRW 27.1.2016). Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vgl. DS1 20.11.2015).Laut bereits bestehenden Gesetzen wird "Geschlechtsverkehr, der gegen die Ordnung der Natur geht" mit einer Haft von 14 Jahren bestraft. In den 12 nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, werden homosexuelle Handlungen mit Haft, Stockschlägen oder Tode durch Steinigung bestraft. Aktivisten sind keine Fälle bekannt, bei denen die Todesstrafe umgesetzt wurde. Die Polizei verhaftete 12 Männer im Jänner 2015 in Kano und 21 Männer in Oyo im Mai 2015, da ihnen homosexuelle Handlungen vorgeworfen wurden. Alle wurden nach wenigen Stunden wieder entlassen (HRW 27.1.2016). Auch unter der Scharia kam es also nur zu wenigen Verurteilungen (HL1 16.11.2015; vergleiche DS1 20.11.2015). Die meisten Homosexuellen-NGOs haben ihre Basis in den Hauptstädten der Bundesstaaten (DS3 18.11.2015; vgl. DS2 19.11.2015; MSMA 17.11.2015). Üblicherweise sind die Homosexuellen-NGOs den Betroffenen auch bekannt (DS3 18.11.2015; vgl. MSMA 17.11.2015). Es existieren auch eigene HIV/AIDS-Kliniken, die gezielt für Homosexuelle Patienten eingerichtet wurden (IO1 20.11.2015; MSMA vgl. 17.11.2015).Die meisten Homosexuellen-NGOs haben ihre Basis in den Hauptstädten der Bundesstaaten (DS3 18.11.2015; vergleiche DS2 19.11.2015; MSMA 17.11.2015). Üblicherweise sind die Homosexuellen-NGOs den Betroffenen auch bekannt (DS3 18.11.2015; vergleiche MSMA 17.11.2015). Es existieren auch eigene HIV/AIDS-Kliniken, die gezielt für Homosexuelle Patienten eingerichtet wurden (IO1 20.11.2015; MSMA vergleiche 17.11.2015). Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche - im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen - unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen (IO1 20.11.2015). Die Anwälte sind organisiert, es gibt unterschiedliche Vereine, z.B. Lawyers League for Minorities, Lawyers Alert oder die Coalition of Human Rights Lawyers (LLM 16.11.2015; vgl. HL1 16.11.2015).Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche - im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen - unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen "Kaution" freizukaufen versuchen (IO1 20.11.2015). Die Anwälte sind organisiert, es gibt unterschiedliche Vereine, z.B. Lawyers League for Minorities, Lawyers Alert oder die Coalition of Human Rights Lawyers (LLM 16.11.2015; vergleiche HL1 16.11.2015). Homosexuellen Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kontakt. Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und sogar Zufluchtsmöglichkeiten an (MSMA 17.11.2015; vgl. LLM 16.11.2015).Homosexuellen Netzwerke verschiedener Landesteile bzw. Städte sind miteinander in Kontakt. Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und sogar Zufluchtsmöglichkeiten an (MSMA 17.11.2015; vergleiche LLM 16.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.8.2016): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 2.8.2016 -Strichaufzählung BBC (16.1.2014): Nigeria gays: 20 lashes for 'homosexual offences', http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-25765845, Zugriff 2.8.2016 -Strichaufzählung CNN (16.1.2014): Group: Nigeria arrests gay 'suspects' under new law banning homosexuality, http://edition.cnn.com/2014/01/16/world/africa/nigeria-anti-gay-law-arrests/, Zugriff 2.6.2015 -Strichaufzählung DS1 - Diplomatic Source 1 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung DS2 - Diplomatic Source 2 (19.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung DS3 - Diplomatic Source 3 (18.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung DS4 - Diplomatic Source 4 (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2016b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 2.8.2016 -Strichaufzählung HL1 - Human Rights Lawyer 1 (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/318348/457348_de.html -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295453/430485_de.html, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (15.1.2014): Nigeria - Anti-LGBT Law Threatens Basic Rights, http://www.ecoi.net/local_link/267303/394560_de.html, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung IO1 - International Health and Development Research Organisation (20.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung LLM - Representative of the Lawyers League for Minorities (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung MSMA - MSM-related NGO, Abuja (17.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung MSMK - MSM-reltated NGO, Kaduna (19.11.2015): Gruppendiskussion im Rahmen einer Fact Finding Mission -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung TIERs - The Initiative for Equal Rights (03.2016): 2015 Report on Human Rights Violations based on perceived sexual orientation and gender identity in Nigeria, http://www.theinitiativeforequalrights.org/wp-content/uploads/2014/04/2015-Report-on-Human-Rights-Violations-Based-on-Real-or-Percieved-Sexual-Orientation-and-Gender-Identity-in-Nigeria-.pdf, Zugriff 8.6.2016 -Strichaufzählung TT - The Telegraph (14.1.2014): Nigeria begins arrests after anti-gay law passed, http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/africaandindianocean/nigeria/10571788/Nigeria-begins-arrests-after-anti-gay-law-passed.html, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office(3.2015): Country Information and Guidance Nigeria: Sexual orientation and gender identity, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1429090981_nga-cig-sogi-15-3-19-v-1-0.pdf, Zugriff 3.8.2016 -Strichaufzählung VA1 - Vertrauensanwalt 1 der Österreichischen Botschaft Abuja (16.11.2015): Interview im Rahmen einer Fact Finding Mission
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Darüber hinaus wurde der von der Beschwerdeführerin in das Verfahren eingebrachte EASO-Bericht, "Nigeria: Sexhandel mit Frauen" vom Oktober 2015 ebenfalls berücksichtigt. Außerdem wurden die Zeugeneinvernahme der Beschwerdeführerin und die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien miteinbezogen. Vorab ist zudem festzustellen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. 2.
  4. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) und zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren diesbezüglichen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Unbedenkliche Identitätsdokumente wurden nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin gab an, XXXX zu heißen, trug zugleich aber einen Boarding Pass der Turkish Airlines für einen Flug von Istanbul nach Lissabon bei sich, der auf den Namen XXXX lautete und das Datum "
  5. Februar" trug. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber den Beamten zunächst an, dass dieses Ticket nicht ihr gehören würde (AS 34). In der Einvernahme durch das BFA am 27.04.2017 meinte sie dann, dass dies der Name ihres Vaters sei und dass sie vor Jahren mit ihm nach Lissabon geflogen sei (AS 70). Auch nachdem sie in einer weiteren Einvernahme durch das BFA am 11.05.2017 damit konfrontiert wurde, dass unter dem Namen XXXX am 19.01.2017 ein Touristenvisum bei der portugiesischen Botschaft beantragt und am 30.01.2017 genehmigt worden war, blieb die Beschwerdeführerin dabei, dass sie ein Jahr früher, konkret 2016, das Visum bekommen habe und nach Lissabon geflogen sei. Das BFA stellte diesbezüglich im angefochtenen Bescheid fest, dass sich die Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich unter Verwendung einer gefälschten Geburtsurkunde und Angabe eines falschen Namens in Nigeria einen Reisepass hatte ausstellen lassen, mit dem sie ein Visum für den Schengenraum erlangte. Dieser Feststellung wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, sondern nur darauf verwiesen, dass Falschangaben zum Reiseweg und zur Identität noch nicht zwingend bedeuten würden, dass das zentrale Fluchtvorbringen tatsachenwidrig ist. Erst in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2017 gab die Beschwerdeführerin dann zu, dass sie tatsächlich ein Visum erhalten habe und erklärte, dass sie in Wirklichkeit XXXX heißen würde. Allerdings erscheint auch diese Angabe zweifelhaft, blieb sie doch bei ihrem bereits im Verwaltungsverfahren angegebenen Geburtsdatum, dem XXXX. Das Visum wurde aber auf eine XXXX, geboren am XXXX, ausgestellt. Wiederum im klaren Gegensatz zu ihrer expliziten Aussage in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2017 legte sie dann im September 2017 eine Kopie einer Geburtsbestätigung vor, wonach ihr Name XXXX sei und sie am XXXX geboren sei. Die Echtheit dieser "Geburtsbestätigung" kann nicht festgestellt werden; diese wurde am 26.07.2017 in Nigeria ausgestellt und es wurde offenbar nachträglich ein Lichtbild aufgeklebt. Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre persönlichen Daten immer wieder andere Angaben machte und dass daher eine abschließende Feststellung ihrer Identität nicht möglich war.Die Beschwerdeführerin gab an, römisch 40 zu heißen, trug zugleich aber einen Boarding Pass der Turkish Airlines für einen Flug von Istanbul nach Lissabon bei sich, der auf den Namen römisch 40 lautete und das Datum "
  6. Februar" trug. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber den Beamten zunächst an, dass dieses Ticket nicht ihr gehören würde (AS 34). In der Einvernahme durch das BFA am 27.04.2017 meinte sie dann, dass dies der Name ihres Vaters sei und dass sie vor Jahren mit ihm nach Lissabon geflogen sei (AS 70). Auch nachdem sie in einer weiteren Einvernahme durch das BFA am 11.05.2017 damit konfrontiert wurde, dass unter dem Namen römisch 40 am 19.01.2017 ein Touristenvisum bei der portugiesischen Botschaft beantragt und am 30.01.2017 genehmigt worden war, blieb die Beschwerdeführerin dabei, dass sie ein Jahr früher, konkret 2016, das Visum bekommen habe und nach Lissabon geflogen sei. Das BFA stellte diesbezüglich im angefochtenen Bescheid fest, dass sich die Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich unter Verwendung einer gefälschten Geburtsurkunde und Angabe eines falschen Namens in Nigeria einen Reisepass hatte ausstellen lassen, mit dem sie ein Visum für den Schengenraum erlangte. Dieser Feststellung wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, sondern nur darauf verwiesen, dass Falschangaben zum Reiseweg und zur Identität noch nicht zwingend bedeuten würden, dass das zentrale Fluchtvorbringen tatsachenwidrig ist. Erst in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2017 gab die Beschwerdeführerin dann zu, dass sie tatsächlich ein Visum erhalten habe und erklärte, dass sie in Wirklichkeit römisch 40 heißen würde. Allerdings erscheint auch diese Angabe zweifelhaft, blieb sie doch bei ihrem bereits im Verwaltungsverfahren angegebenen Geburtsdatum, dem römisch 40 . Das Visum wurde aber auf eine römisch 40 , geboren am römisch 40 , ausgestellt. Wiederum im klaren Gegensatz zu ihrer expliziten Aussage in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2017 legte sie dann im September 2017 eine Kopie einer Geburtsbestätigung vor, wonach ihr Name römisch 40 sei und sie am römisch 40 geboren sei. Die Echtheit dieser "Geburtsbestätigung" kann nicht festgestellt werden; diese wurde am 26.07.2017 in Nigeria ausgestellt und es wurde offenbar nachträglich ein Lichtbild aufgeklebt. Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre persönlichen Daten immer wieder andere Angaben machte und dass daher eine abschließende Feststellung ihrer Identität nicht möglich war. Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). Die Feststellung zur Gesundheitssituation ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin; es liegen keine Hinweise auf Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit vor. Die Feststellung zu ihrer in Nigeria lebenden Familie und dazu, dass sie noch in Kontakt zu ihrer Mutter steht, ergibt sich aus ihren Aussagen gegenüber dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht. Sie meinte in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2017 zwar, dass sie in den letzten zwei Monaten keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter gehabt habe, da diese nicht mehr erreichbar sei, doch ist davon auszugehen, dass der Kontakt im Falle einer Rückkehr wieder aufgenommen werden kann. Zudem legte sie nach der mündlichen Verhandlung eine am 26.07.2017 in Nigeria ausgestellte "Geburtsbestätigung" vor, so dass jedenfalls ein Kontakt zu einer Vertrauensperson in Nigeria gegeben sein muss. Die Feststellungen betreffend die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf ihren diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Daraus ergibt sich, dass sie mit einer Freundin in einer privaten Wohnung lebt und dass sie einen Deutschkurs besucht hat. Sonstige Merkmale einer Integration wurden nicht vorgebracht. Unterlagen wurden keine vorgelegt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in keine existenzbedrohende Lage geraten würde, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist und sich auch aus den Länderfeststellungen nicht ergibt, dass jede nach Nigeria zurückkehrende Frau automatisch in eine Notsituation geraten würde. Darüber hinaus verfügt die Beschwerdeführerin über Familie in Abuja und anderen Orten des Landes, war nur kurze Zeit abwesend und kann auf eine umfassende Schulbildung verweisen. 2.
  7. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hatte zunächst vorgebracht, wegen ihrer sexuellen Orientierung in Nigeria verfolgt zu werden. Das BFA hatte dieses Vorbringen für nicht glaubhaft befunden. Die erkennende Richterin geht ebenfalls aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der von der Beschwerdeführerin angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden Erwägungen: In der Einvernahme durch das BFA am 27.04.2017 erklärte sie, dass sie im August 2016 von einer Frau beim Geschlechtsverkehr mit ihrer Freundin entdeckt worden sei. Allerdings fällt auf, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen äußerst knapp und kurz gehalten bleibt (vgl. etwa den folgenden Ausschnitt aus dem Protokoll des BFA vom 27.04.2017):In der Einvernahme durch das BFA am 27.04.2017 erklärte sie, dass sie im August 2016 von einer Frau beim Geschlechtsverkehr mit ihrer Freundin entdeckt worden sei. Allerdings fällt auf, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Ausführungen äußerst knapp und kurz gehalten bleibt vergleiche etwa den folgenden Ausschnitt aus dem Protokoll des BFA vom 27.04.2017): "F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! A: Ich bin eine Lesbe und das ist gegen das Gesetz in Nigeria. F: Und gab es auch irgendwelche Vorfälle? A: Ja, ich wurde von einer Frau mit meiner Freundin erwischt. Daraufhin hat mich meine Freundin XXXX vorgestellt. Meine Mutter gab ihm dann Geld, um mich aus Nigeria raus zu bringen. Abuja ist eine muslimische Stadt. Wenn die Menschen dort Informationen über Homosexuelle oder Lesben bekommen, dann wollen sie diese Leute töten, weil es gegen das Gesetz ist.A: Ja, ich wurde von einer Frau mit meiner Freundin erwischt. Daraufhin hat mich meine Freundin römisch 40 vorgestellt. Meine Mutter gab ihm dann Geld, um mich aus Nigeria raus zu bringen. Abuja ist eine muslimische Stadt. Wenn die Menschen dort Informationen über Homosexuelle oder Lesben bekommen, dann wollen sie diese Leute töten, weil es gegen das Gesetz ist. F: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe genannt? A: Ja. F: Gab es noch andere Vorfälle oder war diese Beobachtung durch die Frau der einzige Vorfall? A: Nein, es war nur dieses eine Mal." Auch die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2017 waren nicht geeignet, die Unstimmigkeiten in ihrem Vorbringen zu beseitigen. Zunächst fällt auf, dass sie vor dem BFA gemeint hatte, dass die sexuelle Beziehung mit XXXX im letzten Jahr begonnen habe, während sie in der mündlichen Verhandlung davon sprach, dass die sexuelle Beziehung drei oder vier Jahre gedauert habe.Auch die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2017 waren nicht geeignet, die Unstimmigkeiten in ihrem Vorbringen zu beseitigen. Zunächst fällt auf, dass sie vor dem BFA gemeint hatte, dass die sexuelle Beziehung mit römisch 40 im letzten Jahr begonnen habe, während sie in der mündlichen Verhandlung davon sprach, dass die sexuelle Beziehung drei oder vier Jahre gedauert habe. Auch der konkret fluchtauslösende Vorfall wurde unterschiedlich geschildert: Während sie dem BFA am 27.04.2017 erzählt hatte, dass sie und ihre Freundin von den Leuten auf die Straße geschleppt und geschlagen worden seien, sagte sie in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2017, dass ihre Freundin weggelaufen sei und dass nur sie zusammengeschlagen worden sei. Außerdem datierte sie den Vorfall gegenüber dem BFA auf August 2016, gegenüber der erkennenden Richterin auf Ende Oktober oder Ende November
  8. Absolut unglaubhaft ist auch, dass die Beschwerdeführerin angibt, mit ihrer Freundin keinen Kontakt mehr gehabt zu haben. Der erkennenden Richterin erklärte sie am 30.08.2017, dass sie ihre Nummer nicht habe; auf die entsprechende Nachfrage, dass man nach einer vierjährigen Beziehung die Telefonnummer des Partners gewöhnlich wisse, antwortete sie zunächst ausweichend und erklärte dann, dass ihre Freundin nach dem Vorfall das Haus ohne Telefon verlassen habe und sie daher nicht mehr erreichbar für sie sei. Dies erscheint schlichtweg nicht glaubhaft: Sie hatte dem BFA am 27.04.2017 erklärt, dass ihre Freundin nach dem Vorfall mit dem Schlepper "XXXX" zum Haus ihrer Mutter gekommen sei - ein Kontakt wäre daher auch über diesen Weg möglich. Soweit sie in einer Einvernahme durch die Landespolizeidirektion Wien am 26.09.2017 erklärt, dass ihre Freundin zwar einen Facebookaccount gehabt habe, diesen aber wohl gelöscht haben muss, klingt dies angesichts der langjährigen Beziehung nicht nachvollziehbar. Auch die Schilderung ihrer Rückkehrbefürchtungen in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2017 war nicht überzeugend, wie der folgende Auszug aus der Niederschrift zeigt (RI=Richterin; BF=Beschwerdeführerin): "RI: Warum hatten Sie das Gefühl, dass es notwendig war Nigeria zu verlassen? BF: Da sie mich sonst töten würden. RI: Wer? BF: Die Behörden. RI: Woher sollten die Behörden Ihren Namen kennen? BF: Da die Frau ihnen meinen Namen sagen würde. RI: Woher sollte diese Frau Ihren Namen wissen? BF: Die Frau kennt meinen Namen, da ich immer wieder zu diesem Haus ging. RI: Selbst wenn die Polizei Ihren Namen wüsste, wie sollte man Sie in Abuja finden? BF: Sie würden mich ganz sicher finden. RI: Wie? BF: Ich weiß nicht genau wie, ich kenne aber einen Fall, da suchten sie auch nach einem Mädchen. Sie fanden es und steinigten es zu Tode. RI: Wenn man Angst vor den Behörden hat, ist es unverständlich, dass man sich einen neuen Pass bei den Behörden ausstellen lässt. BF: Ich weiß nicht, wie XXXX das angestellt hat, aber er hat alles für mich gemacht."BF: Ich weiß nicht, wie römisch 40 das angestellt hat, aber er hat alles für mich gemacht." Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser unplausiblen, widersprüchlichen und vagen Angaben der Beschwerdeführerin davon aus, dass das gesamte Vorbringen nicht der Realität entspricht und nur dazu dient, einen Fluchtgrund zu konstruieren. Die Beschwerdeführerin legte ein Schreiben von Queer Base (Anlaufstelle für lesbische, schwule, bisexuelle, inter*, Trans*Gender und queere Flüchtlinge) vom 11.12.2017 vor, wonach sie regelmäßig an Treffen der Einrichtung teilnehmen würde. Derartigen "Unterstützungsschreiben" kann aber kein besonderer Beweiswert zukommen. Eine sexuelle Beziehung zu einer Frau bzw. sexuelle Kontakte in Österreich wurden verneint. Aufgrund des Umstandes, dass das gesamte Fluchtvorbringen nicht der Realität entspricht, kann auch nicht von einer homosexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Soweit in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 14.09.2017 auf die prekäre Lage von Homosexuellen in Nigeria verwiesen wird, wird dem von der erkennenden Richterin nicht entgegengetreten, kann daraus aber für den Fall der Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden, da ihr Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft ist. In der mündlichen Verhandlung am 30.08.2017 wurde erstmals vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin auch Opfer von Menschenhandel sei. Sie erklärte, dass "XXXX" sie nach Lissabon gebracht habe. Dort sei ihr von einer Frau gesagt worden, dass sie in Italien als Prostituierte zu arbeiten habe. Ein Mann sei dann gekommen, habe sie vergewaltigt und sei dann mit ihr nach Italien aufgebrochen. Zunächst seien sie aber von Lissabon nach Wien geflogen, da der Mann dort ein anderes Mädchen mitnehmen wollte. Die Frau habe ihr gedroht, dass ihr oder ihrer Familie etwas passieren würde, wenn sie weglaufen sollte. In Wien sei ihr dann die Flucht durch ein offenes Fenster gelungen. Sie habe eine Frau getroffen, der sie alles erzählt habe. Diese habe ihr ein Zugticket nach Salzburg gekauft und ihr geraten, dort zur Polizei zu gehen. Während der Zugfahrt sei sie dann von der Polizei angehalten worden, habe aber aus Scham nicht alles erzählt. Auch dieses Vorbringen ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht glaubhaft. Absolut nicht plausibel ist es etwa, dass der Beschwerdeführerin in Wien Hilfe von einer Frau angeboten wird, diese ihr aber ein Ticket für den Zug nach Salzburg kauft, anstatt mit ihr zur nächsten Polizeistation zu gehen. Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin beim BFA zwar durch einen Mann einvernommen wurde, dass sie aber nach irgendwelchen Einwänden gefragt worden war und explizit erklärt hatte, keine Probleme damit zu haben, von einem Mann einvernommen zu werden. Es erscheint daher nicht legitim, nunmehr zu behaupten, dass ihr aufgrund des Umstandes, dass sie gegenüber Männern ausgesagt hatte, kein vollständiges Offenlegen der Umstände ihrer Flucht möglich gewesen wäre, zumal sie dies auch mit keinem Wort in der Beschwerde erwähnte. Wie in der mündlichen Verhandlung von der erkennenden Richterin auch angesprochen, würde eine etwaige Hemmung gegenüber männlichen Beamten auch nicht erklären, warum die Beschwerdeführerin gegenüber dem BFA zunächst immer einen falschen Namen angegeben hatte. Von Seiten der Rechtsberatung wurde die Beschwerdeführerin im Vorfeld der mündlichen Verhandlung auf die "LEFÖ-IBF Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels" aufmerksam gemacht. In einem Schreiben vom XXXX von Seiten dieser Opferschutzeinrichtung wurde erklärt, dass die Beschwerdeführerin sich an die Einrichtung gewandt habe und dass mit dem Bundeskriminalamt Kontakt aufgenommen worden sei. In diesem Schreiben heißt es wörtlich: "Sollte Frau XXXX als Betroffene des Frauenhandels identifiziert werden ..."; eine "Bescheinigung", dass es sich bei ihr um ein Opfer von Frauenhandel handelt, kann darin nicht gesehen werden, sondern ist vielmehr festzustellen, dass dieses Schreiben genau zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung ausgestellt wurde. Dazu passt auch, dass die Beschwerdeführerin der Polizei am 26.09.2017 erklärte, dass sie erst Anzeige erstattet habe, als sie vom Gericht erfahren habe, dass sie nicht hierbleiben könne (gemeint damit war wohl die Ladung für die mündliche Verhandlung). Auch das Schreiben der "LEFÖ-IBF Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels" vom XXXX, wonach man bei der Beschwerdeführerin "Indikatoren von Menschenhandel erkannt" habe und deswegen eine Kontaktaufnahme mit dem Bundeskriminalamt erfolgt sei, vermag nichts daran zu ändern, dass - trotz des Umstandes, dass Nigeria zweifelsohne als Drehscheibe des Frauenhandels anzusehen ist - im gegenständlichen Fall zu viele Ungereimtheiten die Erzählung der Beschwerdeführerin begleiten.Von Seiten der Rechtsberatung wurde die Beschwerdeführerin im Vorfeld der mündlichen Verhandlung auf die "LEFÖ-IBF Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels" aufmerksam gemacht. In einem Schreiben vom römisch 40 von Seiten dieser Opferschutzeinrichtung wurde erklärt, dass die Beschwerdeführerin sich an die Einrichtung gewandt habe und dass mit dem Bundeskriminalamt Kontakt aufgenommen worden sei. In diesem Schreiben heißt es wörtlich: "Sollte Frau römisch 40 als Betroffene des Frauenhandels identifiziert werden ..."; eine "Bescheinigung", dass es sich bei ihr um ein Opfer von Frauenhandel handelt, kann darin nicht gesehen werden, sondern ist vielmehr festzustellen, dass dieses Schreiben genau zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung ausgestellt wurde. Dazu passt auch, dass die Beschwerdeführerin der Polizei am 26.09.2017 erklärte, dass sie erst Anzeige erstattet habe, als sie vom Gericht erfahren habe, dass sie nicht hierbleiben könne (gemeint damit war wohl die Ladung für die mündliche Verhandlung). Auch das Schreiben der "LEFÖ-IBF Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels" vom römisch 40 , wonach man bei der Beschwerdeführerin "Indikatoren von Menschenhandel erkannt" habe und deswegen eine Kontaktaufnahme mit dem Bundeskriminalamt erfolgt sei, vermag nichts daran zu ändern, dass - trotz des Umstandes, dass Nigeria zweifelsohne als Drehscheibe des Frauenhandels anzusehen ist - im gegenständlichen Fall zu viele Ungereimtheiten die Erzählung der Beschwerdeführerin begleiten. Die Beschwerdeführerin wurde am 26.09.2017 durch eine Beamtin der Landespolizeidirektion Wien einvernommen. Im Protokoll der Zeugenvernehmung findet sich interessanterweise die Adresse, welche sie in der mündlichen Verhandlung für ihre Freundin angab, nun als Adresse von "XXXX", bei dem sie die letzten zwei Monate vor ihrer Ausreise verbracht haben will. Im Gegensatz zu ihren früheren Aussagen erklärte sie der Polizei außerdem, dass sie mit "XXXX" persönlich zur Passbehörde in Abuja gegangen sei - was unglaubhaft wäre, wenn sie tatsächlich Angst vor den Behörden gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin wurde von der Polizeibeamtin auch darauf aufmerksam gemacht, dass ihre Angaben unglaubwürdig klingen, blieb aber bei ihrer Aussage. In einem Schreiben der "LEFÖ-IBF Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels" vom 10.10.2017 wurde zwar versucht darzulegen, dass die Einvernahme für die Beschwerdeführerin bei der Polizei "eine sehr große emotionale Herausforderung" gewesen sei und dass ihre Gefühle es mehrmals verhindert hätten, sich vollständig auszudrücken - dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass der späte Zeitpunkt des Vorbringens sowie die Unstimmigkeiten im Vorbringen keinen anderen Schluss zulassen, als dass auch die Geschichte rund um den Frauenhandel nicht den Tatsachen entspricht. Von der erkennenden Richterin wurde in weiterer Folge eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien eingeholt. Mit Stellungnahme vom 02.01.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht informiert, dass am 13.11.2017 ein Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft erging. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte "modus operandi" weiche gänzlich von den bisherigen Fällen ab, und die Antworten auf die Fragen seien nicht schlüssig erschien. In der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 14.09.2017 war zwar die Rede davon, dass sich das Vorbringen mit aktuellen Berichten zu Menschenhandel in Nigeria (insbesondere EASO-Bericht, Nigeria: Sexhandel mit Frauen vom Oktober 2015) decke, doch beschränkte sich dies darauf, dass die Beschwerdeführerin behauptet, dass "XXXX" ihr von einer Freundin vorgestellt worden sei (im EASO-Bericht, S 24 ist die Rede davon dass der "Reisevermittler" häufig über Verwandte, Freunde etc. bekannt gemacht werde) und dass sie in Portugal einer Frau begegnet sei, die ihr erklärt habe, dass sie sich prostituieren müsse (laut EASO-Bericht, S 22, ist oft eine Frau die zentrale Figur im nigerianischen Menschenhandel). In der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien vom 02.01.2018 wurde weiters festgestellt, dass eine Anwesenheit der Beschwerdeführerin zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen, insbesondere bei Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, nicht erforderlich ist, da aufgrund der mangelhaften Angaben kein Täter ausgeforscht werden könne und kein konkreter Tatbezug zu Österreich feststellbar sei. Auch diese Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien stützt den Schluss des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Beschwerdeführerin kein Opfer von Menschenhandel ist. 2.
  9. Zu den Länderfeststellungen und zur Situation in Nigeria: Die Feststellungen zur Situation in Nigeria beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet. Diesen Feststellungen wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegengetreten. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage vorliegt, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es herrscht im Staatsgebiet von Nigeria kein flächendeckender internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Beschwerdeführerin landesweit nicht besteht.Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage vorliegt, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es herrscht im Staatsgebiet von Nigeria kein flächendeckender internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Beschwerdeführerin landesweit nicht besteht.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zur Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  12. Zur Gewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.

zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. als Opfer von Menschenhandel könnte zwar als eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe angesehen werden, doch sind beide Fluchtvorbringen nicht glaubhaft. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zur Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des Umstandes, dass die Situation für alleinstehende Frauen in Nigeria schwierig ist, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Sie verfügt über Familie und soziale Kontakte in Nigeria. Auch hat sie Nigeria erst vor weniger als einem Jahr verlassen. Zudem hat sie eine umfassende Schulbildung genossen. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Besonders exzeptionelle Umstände im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur liegen gegenständlich nicht vor (vgl. etwa zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. Trotz erschwerter Bedingungen aufgrund des Umstandes, dass die Situation für alleinstehende Frauen in Nigeria schwierig ist, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Sie verfügt über Familie und soziale Kontakte in Nigeria. Auch hat sie Nigeria erst vor weniger als einem Jahr verlassen. Zudem hat sie eine umfassende Schulbildung genossen. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Besonders exzeptionelle Umstände im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur liegen gegenständlich nicht vor vergleiche etwa zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188). Der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.Der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung und Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.3. Zur Rückkehrentscheidung und Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.

(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. Daher ist

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

§ 58Abs. 1 Z. 5 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt wurde, ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel ist und wurde von der Landespolizeidirektion Wien mit Stellungnahme vom 02.01.2018 bestätigt, dass eine Anwesenheit der Beschwerdeführerin zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen, insbesondere bei Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, nicht erforderlich ist. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt wurde, ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel ist und wurde von der Landespolizeidirektion Wien mit Stellungnahme vom 02.01.2018 bestätigt, dass eine Anwesenheit der Beschwerdeführerin zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen, insbesondere bei Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, nicht erforderlich ist. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, ist

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich und hat sie ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als einem Jahr davon ausgegangen werden, dass keine besondere Aufenthaltsverfestigung vorliegt.Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich und hat sie ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als einem Jahr davon ausgegangen werden, dass keine besondere Aufenthaltsverfestigung vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat in Bezug auf eine mögliche Integration im Bundesgebiet auch keinerlei Unterlagen vorgelegt, sondern nur auf den Besuch von Deutschkursen verwiesen. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergibt und wie bereits ausgeführt wurde, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis

§ 50Abs.

2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist.Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergibt und wie bereits ausgeführt wurde, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung der Beschwerdeführerin Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis

Paragraph 50, Absatz 2, oder Absatz 3, FPG, so dass die Abschiebung nach Nigeria für zulässig zu erklären ist. 3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt IV. und V.):3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.): Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde mit § 18 Abs. 2 Z 4 BFA-VG begründet. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2017, GZ. I403 2162953-1 wurde der Beschwerde aber die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG zuerkannt, da weitere Ermittlungen, insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter persönlicher Befragung der Beschwerdeführerin, notwendig waren, um die reale Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verneinen zu können.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG begründet. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2017, GZ. I403 2162953-1 wurde der Beschwerde aber die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt, da weitere Ermittlungen, insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter persönlicher Befragung der Beschwerdeführerin, notwendig waren, um die reale Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verneinen zu können. Die Entscheidung des BFA wurde daher nicht

§ 18BFA-VG durchführbar.

Damiter war

§ 55Abs.

2 FPG eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Die Entscheidung des BFA wurde daher nicht

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar. Damiter war

Paragraph 55, Absatz 2, FPG eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2162953.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.