RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2018 GeschäftszahlI414 2180161-2 SpruchI414 2180161-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 726 Euro verhängt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer offensichtlich und mutwillig, trotz mehrfacher Belehrungen über die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, unrichtige Angaben gemacht habe. Zudem habe er mit seinem Gesamtverhalten die Tätigkeit der belangten Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen und somit absichtlich das Verfahren verschleppt. So habe er am 25.03.2015 einen Asylantrag gestellt, jedoch habe er sich der Erstbefragung zu diesem Antrag entzogen. Am 05.09.2016 sei der Beschwerdeführer von Organen der öffentlichen Sicherheit auf Grund von aggressiven Verhalten festgenommen worden. Bei dieser Gelegenheit habe die Erstbefragung stattgefunden, dabei gab der Beschwerdeführer befragt nach seiner Person an, dass er XXXX heiße, aus Algerien stamme und am XXXX geboren zu sein. Bei dieser Erstbefragung gab er an, er habe Algerien aufgrund wirtschaftlichen und sozialen Gründe verlassen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben Erhebungen ergeben, dass der Beschwerdeführer den italienischen Behörden unter diversen Aliasdaten bekannt sei und bis zum 27.07.2009 in Italien ein Bleiberecht erhielt. Am 04.11.2016 habe die belangte Behörde das Asylverfahren eingestellt, da er sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen hätte. Am 05.07.2017 sei das Verfahren wieder eröffnet worden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer befragt nach seiner Person neuerlich an, dass er XXXX heiße, aus Algerien stamme und am XXXX geboren zu sein. Erst als der Beschwerdeführer während der Einvernahme mit dem Umstand konfrontiert wurde, dass er die Länderfragen zu Algerien nicht beantworten konnte, gab der Beschwerdeführer zu, dass er XXXX heiße, aus Marokko stamme und am XXXX geboren zu sein. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer eine Reihe von chronologisch absolut unmöglichen Angaben gemacht und er habe seinen Aufenthalt in Italien bis er damit konfrontiert wurde, verschleiert. Somit habe der Beschwerdeführer den Asylantrag vorsätzlich und mutwillig gestellt, um einen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet so lange wie möglich aufrecht zu halten. Der Beschwerdeführer habe somit die Tätigkeit der belangten Behörde offensichtlich und mutwillig in Anspruch genommen und die belangte Behörde offensichtlich mehrmals belogen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2017 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 726 Euro verhängt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer offensichtlich und mutwillig, trotz mehrfacher Belehrungen über die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, unrichtige Angaben gemacht habe. Zudem habe er mit seinem Gesamtverhalten die Tätigkeit der belangten Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen und somit absichtlich das Verfahren verschleppt. So habe er am 25.03.2015 einen Asylantrag gestellt, jedoch habe er sich der Erstbefragung zu diesem Antrag entzogen. Am 05.09.2016 sei der Beschwerdeführer von Organen der öffentlichen Sicherheit auf Grund von aggressiven Verhalten festgenommen worden. Bei dieser Gelegenheit habe die Erstbefragung stattgefunden, dabei gab der Beschwerdeführer befragt nach seiner Person an, dass er römisch 40 heiße, aus Algerien stamme und am römisch 40 geboren zu sein. Bei dieser Erstbefragung gab er an, er habe Algerien aufgrund wirtschaftlichen und sozialen Gründe verlassen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben Erhebungen ergeben, dass der Beschwerdeführer den italienischen Behörden unter diversen Aliasdaten bekannt sei und bis zum 27.07.2009 in Italien ein Bleiberecht erhielt. Am 04.11.2016 habe die belangte Behörde das Asylverfahren eingestellt, da er sich durch Untertauchen dem Verfahren entzogen hätte. Am 05.07.2017 sei das Verfahren wieder eröffnet worden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer befragt nach seiner Person neuerlich an, dass er römisch 40 heiße, aus Algerien stamme und am römisch 40 geboren zu sein. Erst als der Beschwerdeführer während der Einvernahme mit dem Umstand konfrontiert wurde, dass er die Länderfragen zu Algerien nicht beantworten konnte, gab der Beschwerdeführer zu, dass er römisch 40 heiße, aus Marokko stamme und am römisch 40 geboren zu sein. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer eine Reihe von chronologisch absolut unmöglichen Angaben gemacht und er habe seinen Aufenthalt in Italien bis er damit konfrontiert wurde, verschleiert. Somit habe der Beschwerdeführer den Asylantrag vorsätzlich und mutwillig gestellt, um einen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet so lange wie möglich aufrecht zu halten. Der Beschwerdeführer habe somit die Tätigkeit der belangten Behörde offensichtlich und mutwillig in Anspruch genommen und die belangte Behörde offensichtlich mehrmals belogen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.12.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Aus dem Verfahrensgang sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer sich bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens nicht widersprochen habe. Dem Beschwerdeführer, der ein unmittelbar persönliches Interesse im Asylverfahren habe, könne nicht zum Vorwurf gemacht werden rechtsmissbräuchlich gehandelt zu haben, zumal der Beschwerdeführer auch keine Kenntnisse des österreichischen Asyl-, Fremden- und Verwaltungsverfahrensrecht besitze. Es sei keine Mutwilligkeit darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer sich nach der Antragstellung dem Verfahren entzogen habe, sondern der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis vom österreichischen Asylverfahren. Weiters stütze sich die Entscheidung der belangten Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer angab, aus Marokko zu stammen, jedoch in weiterer Folge von Algerien sprach. Hätte die belangte Behörde ausreichende Ermittlungen getätigt, dann hätte sie feststellen müssen, dass seine Eltern aus den beiden unterschiedlichen Ländern stammen (Marokko und Algerien). Dahingehend könne somit nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit der belangten Behörde im ungebührlichen Ausmaß in Anspruch genommen habe. Weiters wird vorgebracht, dass die belangte Behörde den Strafrahmen des § 35 AVG in der Höhe von 726 Euro voll ausgeschöpft habe, die Ausschöpfung des Strafrahmens erweise sich als unverhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer kein gravierendes Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht werden könne. Es werde daher beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid über die verhängte Mutwillensstrafe ersatzlos beheben möge, in eventu möge das Bundesverwaltungsgericht die Mutwillensstrafe herabsetzen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.12.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Aus dem Verfahrensgang sei ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer sich bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens nicht widersprochen habe. Dem Beschwerdeführer, der ein unmittelbar persönliches Interesse im Asylverfahren habe, könne nicht zum Vorwurf gemacht werden rechtsmissbräuchlich gehandelt zu haben, zumal der Beschwerdeführer auch keine Kenntnisse des österreichischen Asyl-, Fremden- und Verwaltungsverfahrensrecht besitze. Es sei keine Mutwilligkeit darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer sich nach der Antragstellung dem Verfahren entzogen habe, sondern der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis vom österreichischen Asylverfahren. Weiters stütze sich die Entscheidung der belangten Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer angab, aus Marokko zu stammen, jedoch in weiterer Folge von Algerien sprach. Hätte die belangte Behörde ausreichende Ermittlungen getätigt, dann hätte sie feststellen müssen, dass seine Eltern aus den beiden unterschiedlichen Ländern stammen (Marokko und Algerien). Dahingehend könne somit nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit der belangten Behörde im ungebührlichen Ausmaß in Anspruch genommen habe. Weiters wird vorgebracht, dass die belangte Behörde den Strafrahmen des Paragraph 35, AVG in der Höhe von 726 Euro voll ausgeschöpft habe, die Ausschöpfung des Strafrahmens erweise sich als unverhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer kein gravierendes Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht werden könne. Es werde daher beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid über die verhängte Mutwillensstrafe ersatzlos beheben möge, in eventu möge das Bundesverwaltungsgericht die Mutwillensstrafe herabsetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
- Feststellungen Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko und moslemischen Glaubens, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu einer Erstbefragung ist es jedoch nicht gekommen, weil sich der Beschwerdeführer der Befragung entzog. Am 05.09.2016 wurde der Beschwerdeführer von Organen der öffentlichen Sicherheit auf Grund von aggressiven Verhalten festgenommen, bei dieser Gelegenheit fand die Erstbefragung statt. So stellte der Beschwerdeführer unter Angabe der Staatsangehörigkeit Algeriens – somit im vollen Bewusstsein der Grund- und Erfolglosigkeit seines Anbringens – einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.11.2016 stellte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren ein, am 08.11.2017 wurde das Verfahren wieder eröffnet. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer am 08.11.2017, nachdem er die Länderfragen zu Algerien nicht beantworten konnte, vor, dass er aus Marokko stammt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2017, Zl. XXXX wurde der Asylantrag als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.12.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2017, Zl. römisch 40 wurde der Asylantrag als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.12.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2017, GZ: I414 2180161-1/5E wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Durch das rechtsmissbräuchliche prozessuale Verhalten – der Beschwerdeführer gab bei der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz einen unzutreffenden Herkunftsstaat an – das sowohl die personellen als auch die finanziellen Ressourcen der belangten Behörde erheblich belastete, erschlich sich der Beschwerdeführer als Asylwerber eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet.
- Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Übrigen auf die Ausführungen unter Punkt 3.
- verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: § 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 35, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: "Mutwillensstrafen §
- Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen." 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: Bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1973, Zl. 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).Bei einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1973, Zl. 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu Paragraph 34, AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994). Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal § 36 zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die §§ 53 bis 54d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die §§ 19, 31 und 44a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2009, 2007/07/0119).Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal Paragraph 36, zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die Paragraphen 53 bis 54 d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die Paragraphen 19, 31 und 44 a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2009, 2007/07/0119). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN). Der Tatbestand des § 35 AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben:Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben: Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, 99/01/0279).Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, 99/01/0279). Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz – im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund – den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2006, 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz – im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund – den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2006, 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden. Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates aber auch der Identität, unter der ein Asylwerber im Asylverfahren auftritt, erschließt sich etwa daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative immerhin einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl. § 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 3 und 6 Asylgesetz 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs. 2 Asylgesetz 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist.Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates aber auch der Identität, unter der ein Asylwerber im Asylverfahren auftritt, erschließt sich etwa daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative immerhin einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt vergleiche Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 6 Asylgesetz 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, Asylgesetz 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, dass die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers vor allem darin begründet liegt, dass er seine marokkanische Herkunft verschleierte und behauptete, algerischer Staatsangehörige zu sein. Die Mutwilligkeit ist also darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz bewusst unrichtig begründete, sodass ihm die tatsächliche Grund- und Aussichtslosigkeit seines dergestalt gestellten Asylantrages jedenfalls bewusst war. Abgesehen von der Mutwilligkeit seines prozessualen Verhaltens kann dem Beschwerdeführer aber auch eine Verschleppung seines Asylverfahrens zur Last gelegt werden, weil er mit der Angabe einer falschen Identität und eines falschen Herkunftsstaates ganz offenkundig auch bezweckte, die belangte Behörde bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in die Irre zu leiten, um eine rasche Beendigung seines Asylverfahren zu vereiteln und um überdies - nach der Abweisung eines Asylantrages als unbegründet - seine Außerlandesbringung zu erschweren oder gar zu verhindern. Zudem hat sich der Beschwerdeführer seiner Erstbefragung entzogen, nachdem der Beschwerdeführer wegen aggressiven Verhaltens festgenommen wurde, konnte die Erstbefragung erst nach ca. fünf Monate nach der Antragsstellung durchgeführt werden. Zudem musste das Asylverfahren für ca. acht Monate eingestellt werden, da sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen dem Verfahren entzogen hat. Es steht fest, dass die belangte Behörde mit ihrer Annahme richtig lag, der Beschwerdeführer stamme – entgegen seiner Behauptungen – nicht aus Algerien, sondern aus Marokko. Es muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei seinem Asylantrag einen unzutreffenden Herkunftsstaat deswegen angab, weil er davon ausging, als Staatsangehöriger Algeriens Chancen auf die Zuerkennung von Asyl oder auf subsidiären Schutz zu haben, die er im Fall der Offenlegung seines wahren Herkunftsstaates nicht gehabt hätte. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 1999, Zl. 98/12/0406).Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 1999, Zl. 98/12/0406). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Strafrahmen des § 35 AVG in der Höhe von bis zu 726 Euro voll ausschöpfte.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Strafrahmen des Paragraph 35, AVG in der Höhe von bis zu 726 Euro voll ausschöpfte. Zu dem Einwand, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis vom österreichischen Asylverfahren habe, wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nachweislich Informationen über das Asylverfahren und ein Merkblatt über die Pflichten und Rechte von Asylwerbern in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache erhalten hat, zudem wurde der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung sowie bei der niederschriftlichen Einvernahme darüber belehrt, dass seine Angaben wesentliche Grundlage für die Entscheidung sind und er wurde auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen. Allerdings besteht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorsätzlichen, in rechtsmissbräuchlicher Absicht gesetzten Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Strafhöhe zu reduzieren. Angesichts dieses gravierenden Fehlverhaltens kann nämlich eine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers aufgrund seiner besonders auffallenden Gleichgültigkeit gegenüber der Wahrheitspflicht und dem – eine redliche Antragstellung verlangenden – gesetzlichen Ordnungsrahmen nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nur durch die Verhängung der Höchststrafe erzielt werden. Zu Lasten des Beschwerdeführers ist auch der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (bzw. der belangten Behörde) zu berücksichtigen. Abgesehen davon beanspruchte er erhebliche personelle Ressourcen der belangten Behörde. Nicht zuletzt ist bei einem Verhalten, wie es der Beschwerdeführer an den Tag gelegt hat, auch der schädliche Effekt auf die Verfahrensdauer in den Verfahren über Anträge anderer Asylwerber zu beachten. Ein solches Verhalten muss sich nämlich mit seiner mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten der Position redlicher Antragsteller auswirken. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten. Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG - § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist und auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG - Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist und auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994). Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG als unbegründet abzuweisen.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Die belangte Behörde hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde dem festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert entgegengetreten. Insgesamt wurde kein Vorbringen erstattet, das einer näheren Überprüfung bedurft hätte. Der Sachverhalt war daher aus der Aktenlage als geklärt anzusehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht konnte somit unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist; § 25a Abs. 4 VwGG ist im vorliegenden, keine Verwaltungsstrafsache, sondern eine Mutwillensstrafe betreffenden Beschwerdefall nicht anwendbar. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist; Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist im vorliegenden, keine Verwaltungsstrafsache, sondern eine Mutwillensstrafe betreffenden Beschwerdefall nicht anwendbar. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I414.2180161.2.00