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{'item': 'I416 2152545-1'}

Obsah (16)§ 55Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 21§ 24a§ 43§ 50§§ 4§ 46a§ 28§ 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2018 GeschäftszahlI416 2152545-1 SpruchI416 2152545-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERT

§ 55Abs.

2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: "

Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 14.09.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Nigeria stamme und am XXXX geboren sei. Er sei Christ, spreche Englisch und habe zwischen 1990 und 1996 die Grundschule in Delta State, von 1997 bis 2002 ein Gymnasium in Edo State und von 2012 bis 2015 die Universität in Edo State besucht. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sein Vater, seine Mutter und seine Geschwister (1 Bruder und 3 Schwestern) seien in Nigeria aufhältig. Befragt nach seinem Fluchtgründen gab er an, dass er auf der Universität mit anderen eine Gruppe gegründet habe, die verschiedene Aktivitäten unternommen habe. Vor der Wahl habe eine Oppositionspartei versucht gegen die Regierungspartei zu kämpfen, damit diese die Wahl nicht gewinne. Bei einer solchen Aktivität sei die Polizei gekommen und habe sie beschossen, wobei zwei Personen aus seiner Gruppe getötet worden seien. Darauf habe einer auf die Polizei zurückgeschossen und dabei einen Polizisten getroffen. Er sei geflohen, weil sein Name nunmehr auf der Fahndungsliste stehen würde. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst wegen des getöteten Polizisten getötet zu werden, da sein Name auf der Fahndungsliste stehen würde.
  3. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 14.09.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Nigeria stamme und am römisch 40 geboren sei. Er sei Christ, spreche Englisch und habe zwischen 1990 und 1996 die Grundschule in Delta State, von 1997 bis 2002 ein Gymnasium in Edo State und von 2012 bis 2015 die Universität in Edo State besucht. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sein Vater, seine Mutter und seine Geschwister (1 Bruder und 3 Schwestern) seien in Nigeria aufhältig. Befragt nach seinem Fluchtgründen gab er an, dass er auf der Universität mit anderen eine Gruppe gegründet habe, die verschiedene Aktivitäten unternommen habe. Vor der Wahl habe eine Oppositionspartei versucht gegen die Regierungspartei zu kämpfen, damit diese die Wahl nicht gewinne. Bei einer solchen Aktivität sei die Polizei gekommen und habe sie beschossen, wobei zwei Personen aus seiner Gruppe getötet worden seien. Darauf habe einer auf die Polizei zurückgeschossen und dabei einen Polizisten getroffen. Er sei geflohen, weil sein Name nunmehr auf der Fahndungsliste stehen würde. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst wegen des getöteten Polizisten getötet zu werden, da sein Name auf der Fahndungsliste stehen würde.
  4. Am 17.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinem persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er ledig und kinderlos sei, am XXXX in XXXX geboren sei, Staatsangehöriger von Nigeria sei, der Volksgruppe der Ika angehöre und Christ sei. Hinsichtlich seiner Familie gab er an, dass sich seine Familie in Asaba in Delta State aufhalte, sich seine Eltern getrennt haben und er vor der Ausreise mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammen gewohnt habe. Er habe den Beruf eines Friseurs erlernt, seinen Lebensunterhalt habe er durch seine Tätigkeit als Friseur und aller Arbeiten im Straßenbau, Bauwesen oder in der Landwirtschaft, die er bekommen habe können, bestritten. Er habe in Nigeria weder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch aufgrund seiner Religion Probleme gehabt, er sei auch nicht vorbestraft. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass als in Delta State Wahlen gewesen seien, die alte und eine neue politische Partei gegeneinander gekämpft hätten. Die neue Partei habe nicht gewollt, dass die Regierungspartei gewinne, gehandelt habe es sich um die PDP (Peoples Democratic Party) und die APC (All Progressives Congress). Er habe zu einer Gruppe von Burschen gehört, die von der APC beauftragt gewesen seien, die Wahlurnen zu tragen und sicherzustellen, dass die andere Partei nicht gewinne. Er führte weiters aus, dass sich der Vorfall in Delta State, in Warri, zugetragen habe, er Anhänger der politischen Gruppe APC sei, aber kein Mitglied. Sie seien sogenannte "Court Boys" gewesen, wobei er den Begriff nicht aufschreiben, aber erklären könne. Sie hätten die Wahlurnen getragen und diese zerstören sollen, damit die andere Partei nicht gewinne. Funktioniert habe dies so, dass die Stimmzettel für den einen Kandidaten in eine Wahlurne gekommen seien und die Stimmzettel für den anderen Kandidaten in die andere, wobei sie die Wahlurne mit den Stimmzetteln für den PDP Kandidaten hätten zerstören sollen, damit ihr Kandidat gewinne. Gewonnen habe die Wahl letztlich die PDP. Als sie die Wahlurnen in ihr Auto geladen hätten, sei die Polizei gekommen und hätte sie verfolgt. Als sie stehen blieben, hätte die Polizei auf Sie geschossen und sie hätten zurückgeschossen. Dabei seien zwei Personen aus ihrer zehnköpfigen Gruppe erschossen worden und wäre es ihnen gelungen einen Polizisten zu treffen. Dieser sei wahrscheinlich tot, wie viele Polizisten es gewesen seien, wisse er nicht. Als die Schießerei losgegangen sei, sei es ihm gelungen wegzulaufen und mit dem Bus nach Abuja zu fliehen. Dort habe er sich versteckt, als er gehört habe, dass sie gesucht werden, sei er nach Niger gegangen. Während der Zeit in Abuja habe er sich bei seinem Freund DXXXX versteckt, den er von der Universität gekannt habe. Befragt zu seiner Zeit an der Universität führte er aus, dass er dort 2012 mit dem Psychologiestudium begonnen habe, durch seine Probleme aber das Programm, welches bis 2016 gedauert hätte, nicht abschließen habe können. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchte er, dass er entweder lebenslang in Gefängnis müsse oder umgebracht werde, da der Polizist erschossen worden sei und er Teil der Gruppe gewesen sei. Da einige aus seiner Gruppe gefasst worden seien, sei es bekannt, dass er bei der Gruppe dabei gewesen sei, erfahren habe er dies, als er in Abuja Kontakt mit Leuten gehabt habe. Gefragt warum er nicht in einem der Länder geblieben sei, durch die er geflohen sei, führte er aus, dass es ihm dort nirgends gefallen habe, obwohl er dort auch sicher gewesen wäre, in Österreich wolle er bleiben, da es ihm hier gefallen würde und es keine Sicherheitsprobleme gebe. Wenn er die Möglichkeit bekommen würde hier zu bleiben, sei er bereit jede Arbeit zu machen, er möchte auch heiraten und Kinder bekommen.
  5. Am 17.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinem persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, dass er ledig und kinderlos sei, am römisch 40 in römisch 40 geboren sei, Staatsangehöriger von Nigeria sei, der Volksgruppe der Ika angehöre und Christ sei. Hinsichtlich seiner Familie gab er an, dass sich seine Familie in Asaba in Delta State aufhalte, sich seine Eltern getrennt haben und er vor der Ausreise mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammen gewohnt habe. Er habe den Beruf eines Friseurs erlernt, seinen Lebensunterhalt habe er durch seine Tätigkeit als Friseur und aller Arbeiten im Straßenbau, Bauwesen oder in der Landwirtschaft, die er bekommen habe können, bestritten. Er habe in Nigeria weder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch aufgrund seiner Religion Probleme gehabt, er sei auch nicht vorbestraft. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, dass als in Delta State Wahlen gewesen seien, die alte und eine neue politische Partei gegeneinander gekämpft hätten. Die neue Partei habe nicht gewollt, dass die Regierungspartei gewinne, gehandelt habe es sich um die PDP (Peoples Democratic Party) und die APC (All Progressives Congress). Er habe zu einer Gruppe von Burschen gehört, die von der APC beauftragt gewesen seien, die Wahlurnen zu tragen und sicherzustellen, dass die andere Partei nicht gewinne. Er führte weiters aus, dass sich der Vorfall in Delta State, in Warri, zugetragen habe, er Anhänger der politischen Gruppe APC sei, aber kein Mitglied. Sie seien sogenannte "Court Boys" gewesen, wobei er den Begriff nicht aufschreiben, aber erklären könne. Sie hätten die Wahlurnen getragen und diese zerstören sollen, damit die andere Partei nicht gewinne. Funktioniert habe dies so, dass die Stimmzettel für den einen Kandidaten in eine Wahlurne gekommen seien und die Stimmzettel für den anderen Kandidaten in die andere, wobei sie die Wahlurne mit den Stimmzetteln für den PDP Kandidaten hätten zerstören sollen, damit ihr Kandidat gewinne. Gewonnen habe die Wahl letztlich die PDP. Als sie die Wahlurnen in ihr Auto geladen hätten, sei die Polizei gekommen und hätte sie verfolgt. Als sie stehen blieben, hätte die Polizei auf Sie geschossen und sie hätten zurückgeschossen. Dabei seien zwei Personen aus ihrer zehnköpfigen Gruppe erschossen worden und wäre es ihnen gelungen einen Polizisten zu treffen. Dieser sei wahrscheinlich tot, wie viele Polizisten es gewesen seien, wisse er nicht. Als die Schießerei losgegangen sei, sei es ihm gelungen wegzulaufen und mit dem Bus nach Abuja zu fliehen. Dort habe er sich versteckt, als er gehört habe, dass sie gesucht werden, sei er nach Niger gegangen. Während der Zeit in Abuja habe er sich bei seinem Freund DXXXX versteckt, den er von der Universität gekannt habe. Befragt zu seiner Zeit an der Universität führte er aus, dass er dort 2012 mit dem Psychologiestudium begonnen habe, durch seine Probleme aber das Programm, welches bis 2016 gedauert hätte, nicht abschließen habe können. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchte er, dass er entweder lebenslang in Gefängnis müsse oder umgebracht werde, da der Polizist erschossen worden sei und er Teil der Gruppe gewesen sei. Da einige aus seiner Gruppe gefasst worden seien, sei es bekannt, dass er bei der Gruppe dabei gewesen sei, erfahren habe er dies, als er in Abuja Kontakt mit Leuten gehabt habe. Gefragt warum er nicht in einem der Länder geblieben sei, durch die er geflohen sei, führte er aus, dass es ihm dort nirgends gefallen habe, obwohl er dort auch sicher gewesen wäre, in Österreich wolle er bleiben, da es ihm hier gefallen würde und es keine Sicherheitsprobleme gebe. Wenn er die Möglichkeit bekommen würde hier zu bleiben, sei er bereit jede Arbeit zu machen, er möchte auch heiraten und Kinder bekommen.
  6. Am Schluss der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor, u.a. diverse Teilnahmebestätigungen über Deutschkurse, eine Teilnahmebestätigung über einen Alphabetisierungskurs, eine Bestätigung über gemeinnützige Arbeit beim Magistrat XXXX, eine Bestätigung der Arbeit als Strassenzeitungsverkäufer, zwei private Unterstützungserklärungen und eine Mitgliedsbestätigung der "XXXX". Gefragt warum er einen Alphabetisierungskurs gemacht habe, da er doch einen High School Abschluss habe und sogar studiert habe, führte er aus, dass er dies so gewollt habe, nämlich Deutsch vom Alphabet an zu lernen.
  7. Am Schluss der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor, u.a. diverse Teilnahmebestätigungen über Deutschkurse, eine Teilnahmebestätigung über einen Alphabetisierungskurs, eine Bestätigung über gemeinnützige Arbeit beim Magistrat römisch 40 , eine Bestätigung der Arbeit als Strassenzeitungsverkäufer, zwei private Unterstützungserklärungen und eine Mitgliedsbestätigung der "XXXX". Gefragt warum er einen Alphabetisierungskurs gemacht habe, da er doch einen High School Abschluss habe und sogar studiert habe, führte er aus, dass er dies so gewollt habe, nämlich Deutsch vom Alphabet an zu lernen.
  8. Mit Bescheid vom 17.03.2017, Zl. 1087008710-151330737, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

"§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

§ 57Asyl

G" nicht erteilt. "

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F" erlassen. Weiters wurde "

§ 52

Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

§ 46FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen die Rückkehrentscheidung "

§ 18Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idg

F", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)5. Mit Bescheid vom 17.03.2017, Zl. 1087008710-151330737, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

"§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "

Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "

Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "

Paragraph 46, FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen die Rückkehrentscheidung "

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.)

  1. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.04.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde infolge einer mangelhaften Befragung und mangelhafter Länderfeststellungen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, wodurch sie das Verfahren mit groben Mängeln belastet habe. So habe sie es u.a. unterlassen, von Amtswegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht bzw. lückenhafte Angaben vervollständigt werden, angebotene Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Außerdem hätte ihm die belangte Behörde bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben die Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls weitere Ermittlungen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anstellen und fallbezogene Feststellungen treffen müssen, um die Plausibilität und die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens bzw. dessen Asylrelevanz beurteilen zu können. Da das Verfahren mangelhaft geblieben sei, können auch neue Tatsachen und eventuell neue Beweismittel vorgebracht werden, weshalb die neuerliche Einvernahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt werde. Hinsichtlich der Länderberichte führt er aus, dass die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien da sie nur allgemeine Aussagen über Nigeria beinhalten würde und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen auseinandersetzen würden, weshalb die belangte Behörde ihre Schlussfolgerungen zur aktuellen Situation in Nigeria aus unvollständigen und viel zu allgemein gehaltenen Länderberichten ziehen würde. Weiters machte der Beschwerdeführer eine mangelhafte Beweiswürdigung geltend, da sich bei näherem Auseinandersetzen mit seinem Fluchtvorbringen die seitens der Behörde behauptete lebensfremde Darstellung leicht hätte auflösen lassen, darüberhinaus habe die belangte Behörde keine nachvollziehbare Würdigung bzw. Begründung vorgelegt. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde im Rahmen eines mängelfreien Verfahrens ihm auf jeden Fall Asyl hätte gewähren müssen, da staatliche Verfolgung durch die Polizei gegeben sei, die belangte Behörde hätte auch subsidiären Schutz zu gewähren gehabt, da sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in Nigeria keine Existenz aufbauen könne, da er über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfüge, die ihn unterstützen könnten. Darüberhinaus sei der Beschwerdeführer, neben den bisherigen Integrationsschritten, bemüht sich weiter zu integrieren und ein Leben in Österreich aufzubauen, er sei nicht straffällig geworden und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Hinsichtlich der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nahezu täglich ändern könne, weshalb eine mündliche Verhandlung unumgänglich sei und führte dazu diverse höchstgerichtliche Entscheidungen an. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und Asyl zu zuerkennen, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und festzustellen, dass die Abschiebung nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist und die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Letztlich wurde hinsichtlich der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist die Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 1 BFA-VG behauptet und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch das BVwG angeregt.
  2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.04.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde infolge einer mangelhaften Befragung und mangelhafter Länderfeststellungen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, wodurch sie das Verfahren mit groben Mängeln belastet habe. So habe sie es u.a. unterlassen, von Amtswegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht bzw. lückenhafte Angaben vervollständigt werden, angebotene Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Außerdem hätte ihm die belangte Behörde bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben die Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls weitere Ermittlungen zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anstellen und fallbezogene Feststellungen treffen müssen, um die Plausibilität und die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens bzw. dessen Asylrelevanz beurteilen zu können. Da das Verfahren mangelhaft geblieben sei, können auch neue Tatsachen und eventuell neue Beweismittel vorgebracht werden, weshalb die neuerliche Einvernahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt werde. Hinsichtlich der Länderberichte führt er aus, dass die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien da sie nur allgemeine Aussagen über Nigeria beinhalten würde und sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen auseinandersetzen würden, weshalb die belangte Behörde ihre Schlussfolgerungen zur aktuellen Situation in Nigeria aus unvollständigen und viel zu allgemein gehaltenen Länderberichten ziehen würde. Weiters machte der Beschwerdeführer eine mangelhafte Beweiswürdigung geltend, da sich bei näherem Auseinandersetzen mit seinem Fluchtvorbringen die seitens der Behörde behauptete lebensfremde Darstellung leicht hätte auflösen lassen, darüberhinaus habe die belangte Behörde keine nachvollziehbare Würdigung bzw. Begründung vorgelegt. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde im Rahmen eines mängelfreien Verfahrens ihm auf jeden Fall Asyl hätte gewähren müssen, da staatliche Verfolgung durch die Polizei gegeben sei, die belangte Behörde hätte auch subsidiären Schutz zu gewähren gehabt, da sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in Nigeria keine Existenz aufbauen könne, da er über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfüge, die ihn unterstützen könnten. Darüberhinaus sei der Beschwerdeführer, neben den bisherigen Integrationsschritten, bemüht sich weiter zu integrieren und ein Leben in Österreich aufzubauen, er sei nicht straffällig geworden und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Hinsichtlich der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nahezu täglich ändern könne, weshalb eine mündliche Verhandlung unumgänglich sei und führte dazu diverse höchstgerichtliche Entscheidungen an. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und Asyl zu zuerkennen, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und festzustellen, dass die Abschiebung nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist und die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Letztlich wurde hinsichtlich der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG behauptet und die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens durch das BVwG angeregt.
  3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis vom 14.04.2017 ab. Das BVwG führte hinsichtlich des Fluchtvorbringens und der in der Beschwerde bemängelten Beweiswürdigung aus, die belangte Behörde sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu dem Schluss gekommen, dass der Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung gestellt worden sei und das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche; mit der begründeten Beweiswürdigung der belangten Behörde habe sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer mache weiters keine direkte Verfolgungshandlung durch die nigerianische Polizei geltend und es seien die Angaben, wonach er polizeilich gesucht werde, vage und unplausibel, sodass sie erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt hervorriefen, zumal der Beschwerdeführer den Sachverhalt nur oberflächlich schildere bzw. sich auf Allgemeinplätze beschränke. Die Nichtzuerkennung von Asyl rechtlich begründend führt das BVwG weiters aus, in Nigeria existiere kein national funktionierendes polizeiliches Melde- oder Fahndungssystem. Darum sei es schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen zu fahnden, weshalb dem Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens eine "zumutbare Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates offen stehen würde und er dadurch einer hypothetischen Verfolgung entgehen könnte." Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben können, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen sei.7. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnis vom 14.04.2017 ab. Das BVwG führte hinsichtlich des Fluchtvorbringens und der in der Beschwerde bemängelten Beweiswürdigung aus, die belangte Behörde sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu dem Schluss gekommen, dass der Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung gestellt worden sei und das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche; mit der begründeten Beweiswürdigung der belangten Behörde habe sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer mache weiters keine direkte Verfolgungshandlung durch die nigerianische Polizei geltend und es seien die Angaben, wonach er polizeilich gesucht werde, vage und unplausibel, sodass sie erhebliche Zweifel an deren Wahrheitsgehalt hervorriefen, zumal der Beschwerdeführer den Sachverhalt nur oberflächlich schildere bzw. sich auf Allgemeinplätze beschränke. Die Nichtzuerkennung von Asyl rechtlich begründend führt das BVwG weiters aus, in Nigeria existiere kein national funktionierendes polizeiliches Melde- oder Fahndungssystem. Darum sei es schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen zu fahnden, weshalb dem Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens eine "zumutbare Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates offen stehen würde und er dadurch einer hypothetischen Verfolgung entgehen könnte." Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben können, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen sei. 8. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.05.2017 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 30 Abs. 2 VwGG sowie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend der Eingabengebühr

§ 24aVw

GG. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeiten iSd § 42 Abs.2 VwGG, insbesondere mit Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet sei. Insbesondere machte er geltend, dass es eine gravierende, verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit darstelle, dass das BVwG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Abschiebung nach Nigeria dem realen Risiko ausgesetzt, von staatlichen Sicherheitsorganen unverzüglich festgenommen, inhaftiert, misshandelt und gefoltert und zu einem Geständnis gezwungen zu werden, er müsste eine derartige Polizei- und Untersuchungshaft unter unmenschlichen Bedingungen auf ungewisse Zeit, also auch unter grausamen, dem Art. 3 EMKR widersprechenden Haftbedingungen, erleiden, er könne ein faires Strafverfahren in Nigeria keinesfalls erwarten, sondern müsste dort mit zu Unrecht erfolgter Verurteilung wegen eines kriminellen Delikts rechnen, welches der Beschwerdeführer nicht begangen habe, wobei er auch die Verhängung einer unverhältnismäßig strengen Freiheitsstrafe zu erwarten hätte.8. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.05.2017 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sowie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend der Eingabengebühr

Paragraph 24 a, VwGG. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeiten iSd Paragraph 42, Absatz 2, VwGG, insbesondere mit Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet sei. Insbesondere machte er geltend, dass es eine gravierende, verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeit darstelle, dass das BVwG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Abschiebung nach Nigeria dem realen Risiko ausgesetzt, von staatlichen Sicherheitsorganen unverzüglich festgenommen, inhaftiert, misshandelt und gefoltert und zu einem Geständnis gezwungen zu werden, er müsste eine derartige Polizei- und Untersuchungshaft unter unmenschlichen Bedingungen auf ungewisse Zeit, also auch unter grausamen, dem Artikel 3, EMKR widersprechenden Haftbedingungen, erleiden, er könne ein faires Strafverfahren in Nigeria keinesfalls erwarten, sondern müsste dort mit zu Unrecht erfolgter Verurteilung wegen eines kriminellen Delikts rechnen, welches der Beschwerdeführer nicht begangen habe, wobei er auch die Verhängung einer unverhältnismäßig strengen Freiheitsstrafe zu erwarten hätte.

  1. Mit Beschluss des VwGH vom 07.07.2017, Zahl: Ra 2017/20/0185-7, wurde der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des VwGH vom 29.07.2017, Zahl: Ra 2017/20/0185-4, wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe in Form der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach § 24a VwGG gewährt.
  2. Mit Beschluss des VwGH vom 07.07.2017, Zahl: Ra 2017/20/0185-7, wurde der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des VwGH vom 29.07.2017, Zahl: Ra 2017/20/0185-4, wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe in Form der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr nach Paragraph 24 a, VwGG gewährt.
  3. Mit Entscheidung des VwGH vom 19.09.2017, Zl. Ra 2017/20/0185-9, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2017, GZ: I416 2152545-1/3E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Revision wurde als zulässig und begründet bewertet. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entgegen der Darstellung im angefochtenen Erkenntnis der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Bescheides in der Beschwerde konkret - und in allen Punkten – beanstandet habe. Was das eigentliche Fluchtvorbringen betreffe, habe der Beschwerdeführer versucht in der Beschwerde die einzige diesbezüglich von der belangten Behörde aufgegriffene Unplausibilität hinsichtlich des Diebstahls einer oder mehrerer Wahlurnen aufzuklären, indem er vorbrachte, er habe die Wahlurnen von Orten gemeint, an welchen die gegnerische Partei vermutlich die Mehrheit erlangen würde. Damit habe der Beschwerdeführer den festgestellten Sachverhalt in seiner Beschwerde nicht bloß unsubstantiiert bestritten. Darüber hinaus habe das BVwG nicht nur das Vorbringen zur "wahrscheinlichen" polizeilichen Suche nach dem Revisionswerber mittels Haftbefehls neu einer Beweiswürdigung unterzogen, sondern habe auch ergänzt, dass die Aussagen des Revisionswerbers zum Wahlausgang im Widerspruch zu den entsprechenden Länderfeststellungen stünden. Eine solcherart ergänzende Beweiswürdigung sei jedoch nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2015, Ra 2014/20/0142, mwN). Im Widerspruch zur belangten Behörde, das in seiner Beweiswürdigung gravierende Bildungsmängel ortete und darin offenbar eine Unplausibilität zum Vorbringen der Mitgliedschaft in einer Studentengruppe sieht, habe das Bundesverwaltungsgericht zudem auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers eine mehrjährige Schulausbildung des Revisionswerbers in Nigeria und "nach eigenen Angaben" ein zweijähriges Psychologiestudium an einer Universität in Edo State festgestellt. Schon aus diesen Gründen hätte das BVwG folglich eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt. Außerdem sei die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dem Beschwerdeführer stehe selbst bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen, aus mehreren Gründen rechtswidrig: Einerseits entspreche sie nicht den dafür in der hg. Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. November 2014, Ra 2014/20/0069, auf dessen Entscheidungsgründe

§ 43Abs. 2 zweiter Satz Vw

GG verwiesen wird), zumal das BVwG nicht im Sinne dieser Judikatur offengelegt habe, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen es bei seiner rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen sei, sodass nicht beurteilt werden könne, ob ein maßgebender beitragender Faktor für die Verfolgungshandlungen GFK-Anknüpfungspunkte aufweise (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. März 2016, Ra 2015/18/0130, mwN; vgl. zur Abgrenzung einer bloß strafrechtlichen Verfolgung zu einer solchen aus politischen oder religiösen Gründen das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2016, Ra 2016/01/0126). Andererseits führt das Erkenntnis aus, dem Beschwerdeführer würde selbst im Rahmen der soeben behandelten Wahrunterstellung die Möglichkeit "einer zumutbare[n] Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates offen stehen [...] und [könnte] er dadurch einer hypothetischen Verfolgung¿ entgehen [...]." und diese Ausführungen würden eine nähere Auseinandersetzung mit dem der innerstaatlichen Fluchtalternative unter anderem innewohnenden Zumutbarkeitskalkül vermissen lassen, welches nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Revisionswerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit für den Revisionswerber erfordert hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. April 2015, Ra 2014/20/0151, mwN). Indem das BVwG überhaupt keine Feststellungen hinsichtlich einer konkreten innerstaatlichen Fluchtalternative, deren Erreichbarkeit und der den Revisionswerber dort erwartenden Lage trifft, weiche es von der hg. Rechtsprechung ab.
  4. Mit Entscheidung des VwGH vom 19.09.2017, Zl. Ra 2017/20/0185-9, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 14.04.2017, GZ: I416 2152545-1/3E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die Revision wurde als zulässig und begründet bewertet. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entgegen der Darstellung im angefochtenen Erkenntnis der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Bescheides in der Beschwerde konkret - und in allen Punkten – beanstandet habe. Was das eigentliche Fluchtvorbringen betreffe, habe der Beschwerdeführer versucht in der Beschwerde die einzige diesbezüglich von der belangten Behörde aufgegriffene Unplausibilität hinsichtlich des Diebstahls einer oder mehrerer Wahlurnen aufzuklären, indem er vorbrachte, er habe die Wahlurnen von Orten gemeint, an welchen die gegnerische Partei vermutlich die Mehrheit erlangen würde. Damit habe der Beschwerdeführer den festgestellten Sachverhalt in seiner Beschwerde nicht bloß unsubstantiiert bestritten. Darüber hinaus habe das BVwG nicht nur das Vorbringen zur "wahrscheinlichen" polizeilichen Suche nach dem Revisionswerber mittels Haftbefehls neu einer Beweiswürdigung unterzogen, sondern habe auch ergänzt, dass die Aussagen des Revisionswerbers zum Wahlausgang im Widerspruch zu den entsprechenden Länderfeststellungen stünden. Eine solcherart ergänzende Beweiswürdigung sei jedoch nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zulässig vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. September 2015, Ra 2014/20/0142, mwN). Im Widerspruch zur belangten Behörde, das in seiner Beweiswürdigung gravierende Bildungsmängel ortete und darin offenbar eine Unplausibilität zum Vorbringen der Mitgliedschaft in einer Studentengruppe sieht, habe das Bundesverwaltungsgericht zudem auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers eine mehrjährige Schulausbildung des Revisionswerbers in Nigeria und "nach eigenen Angaben" ein zweijähriges Psychologiestudium an einer Universität in Edo State festgestellt. Schon aus diesen Gründen hätte das BVwG folglich eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt. Außerdem sei die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, dem Beschwerdeführer stehe selbst bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen, aus mehreren Gründen rechtswidrig: Einerseits entspreche sie nicht den dafür in der hg. Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0069, auf dessen Entscheidungsgründe

Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird), zumal das BVwG nicht im Sinne dieser Judikatur offengelegt habe, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen es bei seiner rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen sei, sodass nicht beurteilt werden könne, ob ein maßgebender beitragender Faktor für die Verfolgungshandlungen GFK-Anknüpfungspunkte aufweise vergleiche das hg. Erkenntnis vom

  1. März 2016, Ra 2015/18/0130, mwN; vergleiche zur Abgrenzung einer bloß strafrechtlichen Verfolgung zu einer solchen aus politischen oder religiösen Gründen das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2016, Ra 2016/01/0126). Andererseits führt das Erkenntnis aus, dem Beschwerdeführer würde selbst im Rahmen der soeben behandelten Wahrunterstellung die Möglichkeit "einer zumutbare[n] Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates offen stehen [...] und [könnte] er dadurch einer hypothetischen Verfolgung¿ entgehen [...]." und diese Ausführungen würden eine nähere Auseinandersetzung mit dem der innerstaatlichen Fluchtalternative unter anderem innewohnenden Zumutbarkeitskalkül vermissen lassen, welches nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Revisionswerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit für den Revisionswerber erfordert hätte vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. April 2015, Ra 2014/20/0151, mwN). Indem das BVwG überhaupt keine Feststellungen hinsichtlich einer konkreten innerstaatlichen Fluchtalternative, deren Erreichbarkeit und der den Revisionswerber dort erwartenden Lage trifft, weiche es von der hg. Rechtsprechung ab.
  4. Am 30.11.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass er die Grundschule in Delta State und die weiterführende Schule in Edo State besucht habe. Delta State und Edo State würden nahe beieinander liegen und seine tägliche Fahrzeit zur Schule in Edo State habe etwa 10 bis 20 Minuten betragen. Die Studiengebühren habe er sich durch seine Arbeit als Herrenfriseur und durch die Hilfe seiner Mutter finanziert. In Nigeria würden noch seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder leben, zu welchen allerdings kein Kontakt bestehe. Er sei nie Mitglied einer politischen Partei gewesen, habe aber die APC unterstützt. Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt, erklärte er, dass er der Gruppe "Cult boys", zu welcher hauptsächlich Universitätsstudenten zählen, angehört habe und sie von ihrem Anführer den Auftrag bekommen haben, Wahlurnen aus einem Wahllokal in Warri zu entfernen, damit die Stimmen nicht gezählt werden können. Dieser Auftrag sei für die politische Partei APC erfüllt worden, die Wahl gewonnen habe aber die PDP. Er habe gemeinsam mit seiner Gruppe durch mehrmalige Schüsse in die Luft die Wahlurnen gewaltsam an sich gerissen und sie seien dann geflohen. Die Polizei habe ihnen dann den Weg versperrt und es sei zu einem Schusswechsel gekommen. Er selbst habe keine Waffe gehabt und nicht geschossen und sei dann geflohen. Daraufhin habe er noch zwei Monate in Abuja bei einem Freund gewohnt, bevor er das Land endgültig verlassen habe. Bei einer Rückkehr würde er festgenommen und getötet werden. Nach seiner Flucht habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Gruppe gehabt, da einige seiner Kollegen festgenommen worden seien und vielleicht Informationen über ihn preisgegeben haben. Auf Nachfrage des BVwG, woher er wisse, dass einige Freunde festgenommen worden seien, antwortete der Beschwerdeführer, dass einige seiner Kollegen an Armen und Beinen angeschossen gewesen seien und deswegen nicht mehr davonlaufen hätten können. Hätte er dieses Problem mit den Wahlen und der Schießerei nicht gehabt würde er noch immer in Nigeria leben und als Friseur arbeiten und studieren. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und auch keine Freundin, aber viele Freunde. Er verkaufe eine Straßenzeitung, habe einen Monat lang für das Magistrat auf dem Friedhof gearbeitet und sei Mitglied bei der Musikgruppe XXXX. Außerdem habe er bereits eine Deutschprüfung Niveau A1 bestanden und besuche jetzt einen Deutschkurs Niveau A
  5. Seitens des Rechtsvertreters wurde noch ein Bericht der Wahlbeobachtung der europäischen Union hinsichtlich der Wahlen 2015 vorgelegt.
  6. Am 30.11.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass er die Grundschule in Delta State und die weiterführende Schule in Edo State besucht habe. Delta State und Edo State würden nahe beieinander liegen und seine tägliche Fahrzeit zur Schule in Edo State habe etwa 10 bis 20 Minuten betragen. Die Studiengebühren habe er sich durch seine Arbeit als Herrenfriseur und durch die Hilfe seiner Mutter finanziert. In Nigeria würden noch seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder leben, zu welchen allerdings kein Kontakt bestehe. Er sei nie Mitglied einer politischen Partei gewesen, habe aber die APC unterstützt. Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt, erklärte er, dass er der Gruppe "Cult boys", zu welcher hauptsächlich Universitätsstudenten zählen, angehört habe und sie von ihrem Anführer den Auftrag bekommen haben, Wahlurnen aus einem Wahllokal in Warri zu entfernen, damit die Stimmen nicht gezählt werden können. Dieser Auftrag sei für die politische Partei APC erfüllt worden, die Wahl gewonnen habe aber die PDP. Er habe gemeinsam mit seiner Gruppe durch mehrmalige Schüsse in die Luft die Wahlurnen gewaltsam an sich gerissen und sie seien dann geflohen. Die Polizei habe ihnen dann den Weg versperrt und es sei zu einem Schusswechsel gekommen. Er selbst habe keine Waffe gehabt und nicht geschossen und sei dann geflohen. Daraufhin habe er noch zwei Monate in Abuja bei einem Freund gewohnt, bevor er das Land endgültig verlassen habe. Bei einer Rückkehr würde er festgenommen und getötet werden. Nach seiner Flucht habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Gruppe gehabt, da einige seiner Kollegen festgenommen worden seien und vielleicht Informationen über ihn preisgegeben haben. Auf Nachfrage des BVwG, woher er wisse, dass einige Freunde festgenommen worden seien, antwortete der Beschwerdeführer, dass einige seiner Kollegen an Armen und Beinen angeschossen gewesen seien und deswegen nicht mehr davonlaufen hätten können. Hätte er dieses Problem mit den Wahlen und der Schießerei nicht gehabt würde er noch immer in Nigeria leben und als Friseur arbeiten und studieren. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und auch keine Freundin, aber viele Freunde. Er verkaufe eine Straßenzeitung, habe einen Monat lang für das Magistrat auf dem Friedhof gearbeitet und sei Mitglied bei der Musikgruppe römisch 40 . Außerdem habe er bereits eine Deutschprüfung Niveau A1 bestanden und besuche jetzt einen Deutschkurs Niveau A
  7. Seitens des Rechtsvertreters wurde noch ein Bericht der Wahlbeobachtung der europäischen Union hinsichtlich der Wahlen 2015 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Nigeria, der Volksgruppe Ibo zugehörig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulausbildung in Nigeria auf und war dort als Friseur und in der Landwirtschaft tätig. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zwei Jahre an der "XXXX" in Edo State Psychologie studiert hat. In Nigeria halten sich nach wie vor seine Eltern und seine Geschwister auf. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 an einem Kurs "Deutsch für Asylwerber Alphabetisierung" und an mehreren Kursen "Deutsch für Asylwerber" teilgenommen hat. Am 19.06.2017 hat er einen Deutschkurs Niveau A1 bestanden und besucht derzeit einen Deutschsprachkurs Niveau A2/
  10. Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 13.09.2015 in Österreich auf; er verfügt –schon angesichts seines relativ kurzen Aufenthaltes (2 Jahre) im Bundesgebiet - in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen privaten Beziehungen. Er hat durchaus einige Schritte zur Integration gesetzt, verkauft eine Straßenzeitung, nimmt an Auftritten der Gruppe "XXXX" (eine Trommel-, Sing- und Tanzgruppe) teil und war für einen Monat gemeinnützig für die Stadt XXXX tätig. Außerdem hat er in Österreich Freundschaften geknüpft. Doch auch wenn er um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht ist, kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes und des fehlenden Familienlebens in Österreich nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.Er hat durchaus einige Schritte zur Integration gesetzt, verkauft eine Straßenzeitung, nimmt an Auftritten der Gruppe "XXXX" (eine Trommel-, Sing- und Tanzgruppe) teil und war für einen Monat gemeinnützig für die Stadt römisch 40 tätig. Außerdem hat er in Österreich Freundschaften geknüpft. Doch auch wenn er um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht ist, kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes und des fehlenden Familienlebens in Österreich nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
  11. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation herangezogen und kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 50FPG idg

F in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017 und in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30.11.
  3. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu seiner Berufserfahrung und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Nigeria ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Dass nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer tatsächlich auf die XXXXUniversität gewesen ist, ergibt sich aus seinen Aussagen auf die Fragen des erkennenden Richters dazu, insbesondere entsprechen seine Angaben zu den Studiengebühren nicht den tatsächlichen Verhältnissen, wie im Rahmen einer Internetrecherche erhoben wurde. Die Feststellungen hinsichtlich seiner sozialen und integrativen Verfestigung in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus den vorgelegten Dokumenten (Bestätigung Stadt XXXX vom 16.06.2016, zwei Empfehlungsschreiben, Bestätigung Gruppe XXXX vom 16.02.2017, Bestätigung Straßenzeitung XXXXvom 10.01.2017 und 27.11.2017, Deutschkurs-Bestätigungen vom 28.01.2016, 17.02.2016, 20.06.2016, 10.11.2016, 09.01.2017 sowie 28.11.2017, ÖSD Zertifikat A1 vom 19.06.2017). Die von ihm vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.Die Feststellungen hinsichtlich seiner sozialen und integrativen Verfestigung in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus den vorgelegten Dokumenten (Bestätigung Stadt römisch 40 vom 16.06.2016, zwei Empfehlungsschreiben, Bestätigung Gruppe römisch 40 vom 16.02.2017, Bestätigung Straßenzeitung XXXXvom 10.01.2017 und 27.11.2017, Deutschkurs-Bestätigungen vom 28.01.2016, 17.02.2016, 20.06.2016, 10.11.2016, 09.01.2017 sowie 28.11.2017, ÖSD Zertifikat A1 vom 19.06.2017). Die von ihm vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität. Der zeitliche Faktor ergibt sich aus dem vorliegenden Akt (illegale Einreise vor 2 Jahren), hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 13.12.
  5. 2.
  6. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass er in Nigeria Mitglied der Gruppe "Cult boys" gewesen sei, welche im Auftrag der politischen Partei APC Wahlurnen aus einem Wahllokal in Warri entfernen und zerstören hätte sollen, damit die Stimmen nicht zum Vorteil der gegnerische Partei PDP gezählt werden hätten können. Nachdem es ihnen gelungen sei eine Wahlurne zu entfernen, seien sie schnellstmöglich davongefahren, jedoch habe ihnen die Polizei den Weg versperrt und es sei zu einer Schießerei gekommen. Würde er zurückkehren, würde er festgenommen und getötet werden, zumal die Polizei bereits einige der Gruppenmitglieder erschossen und festgenommen habe. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entsprach diesen Anforderungen nicht und ist somit nicht glaubhaft. Dies beginnt schon damit, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 14.09.2015 angab, im April 2015 ausgereist zu sein, bei seiner Einvernahme bei der belangten Behörde am 17.02.2017 und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 30.11.2017 führte er dann aber an im Juni oder Juli 2015 ausgereist zu sein. Auch die Angaben zu seinem Universitätsstudium sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So gab er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er während seines Universitätsbesuchs in Edo State, in der "Schule" gelebt habe, erklärte aber in der mündlichen Verhandlung, dass er täglich zwischen Wohnort und Schule hin- und hergependelt sei, was seinen Angaben aus der Erstbefragung widerspricht. Außerdem ist es nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer die Distanz zwischen seinem Wohnort Asaba und der XXXXUniversity in XXXX wie in der mündlichen Verhandlung angeführt in 10 bis 20 Minuten mit dem Motorrad bzw. bei schlechtem Wetter mit dem Bus zurückgelegt haben will, zumal man für diese Entfernung laut Google Maps mindestens zwei Stunden und 19 Minuten mit dem Auto benötigtAuch die Angaben zu seinem Universitätsstudium sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So gab er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er während seines Universitätsbesuchs in Edo State, in der "Schule" gelebt habe, erklärte aber in der mündlichen Verhandlung, dass er täglich zwischen Wohnort und Schule hin- und hergependelt sei, was seinen Angaben aus der Erstbefragung widerspricht. Außerdem ist es nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer die Distanz zwischen seinem Wohnort Asaba und der XXXXUniversity in römisch 40 wie in der mündlichen Verhandlung angeführt in 10 bis 20 Minuten mit dem Motorrad bzw. bei schlechtem Wetter mit dem Bus zurückgelegt haben will, zumal man für diese Entfernung laut Google Maps mindestens zwei Stunden und 19 Minuten mit dem Auto benötigt (https://www.google.at/maps/dir/Ambrose+Alli+University,+Ekpoma,+Nigeria/Asaba,+Nigeria/@6.4727722,6.2098449,11z/data=!3m1!4b1!4m14!4m13!1m5!1m1!1s0x10469539908d44a5:0x5658f0cae6d29f1f!2m2!1d6.0804174!2d6.7375278!1m5!1m1!1s0x104392b2b061bd39:0x749611dbcabe9489!2m2!1d6.6958939!2d6.2059295!3e0). Schließlich traten auch zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche auf. So gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass während des Schusswechsels seiner Gruppe mit der Polizei ein Polizist getötet worden sei und er deswegen auf der Fahndungsliste stehe. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG war dann allerdings keine Rede mehr von einem angeschossenen Polizisten, sondern lediglich von erschossenen Gruppenmitgliedern. Auch gab er ursprünglich an von "Leuten" erfahren zu haben, dass einige aus seiner gruppe gefasst worden seien, um im Rahmen der mündlichen Verhandlung nun anzugeben, dass er dies aus eigner Wahrnehmung wissen würde. Des Weiteren führte er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass die Polizei gekommen sei, als sie die Wahlurnen ins Auto geladen haben und sie dann verfolgt habe. Im Widerspruch dazu gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass sie nachdem sie die Wahlurne im Auto verstaut hatten, schnell weggefahren seien, die Polizei jedoch aus der anderen Richtung gekommen sei und ihnen den Weg versperrt habe, sie keine Möglichkeit zum Wenden gehabt hätten und folglich anhalten haben müssen. Auch dahingehend lassen seine widersprüchlichen Schilderungen die erforderliche Stringenz vermissen. Auch seine Angaben bezüglich seines Aufenthaltes in Abuja gestalten sich uneinheitlich und widersprüchlich, denn laut Einvernahme bei der belangten Behörde, habe er sich für einen Monat bei seinem Freund DXXXX aufgehalten, laut mündlicher Verhandlung zwei Monate bei seinem Freund FXXXX in DXXXX. Bei der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass die Stimmzettel für einen Kandidaten in eine Wahlurne und die für den anderen Kandidaten in eine andere Wahlurne gekommen seien. Seine Gruppe habe die Wahlurne mit den Stimmzetteln für den PDP-Kandidaten genommen, um diese zu zerstören. Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob es richtig sei, dass sie die APC-Wahlurne nicht mitgenommen haben sondern nur die der PDP, antwortete der Beschwerdeführer mit "Ja". Diesbezüglich wurde in der Beschwerde angeführt, dass mit der "APC-Wahlurne" bzw. der "PDP-Wahlurne" eine Wahlurne gemeint sei, welche voraussichtlich eine Mehrheit an Stimmen für die jeweilige Partei enthalte, denn entgegen dem Vorwurf der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, sei dem Beschwerdeführer durchaus bewusst, dass die Stimmen für beide Parteien in ein und dieselbe Urne gegeben werden. Diese Ausführungen in der Beschwerde sind allerdings nicht nachvollziehbar und es ist nicht ersichtlich, woher die Gruppe des Beschwerdeführers hätte wissen sollen, ob sich in einer Wahlurne mehr Stimmen der PDP befunden haben oder nicht. Außerdem führt der Beschwerdeführer diesbezüglich gegen Ende der mündlichen Verhandlung an, dass sie sehr in Eile gewesen seien und deshalb nur eine Box an sich genommen hätten, was den Schluss zulässt, dass sie wahllos eine Box genommen haben. Auch seine Angaben zu dem angeblichen Boss der Gruppe sind vage und inhaltlich dürftig geblieben, darüberhinaus machte er in diesem Zusammenhang auch widersprüchliche Angaben zu seinem Schuleintritt, der einmal 2012 und dann wieder 2013 gewesen sein soll. Auch dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt, ob er wisse, wann die ursprünglichen Gouverneurs- und Regionalwahlen angesetzt gewesen seien, auf dem 11.April beharrte, obwohl diese ursprünglich für 28.02.2015 vorgesehen waren, lässt die erforderliche Stringenz und Plausibilität seines Vorbringens vermissen. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er seitens der Polizei gesucht werde und von der Ausstellung eines Haftbefehls auszugehen sei, so ist dazu auszuführen, dass er laut seinen eigenen Angaben keiner direkten Verfolgungshandlung durch die Polizei ausgesetzt war. Auch seine Angaben vor der belangten Behörde, wie er davon erfahren habe, dass er im Zusammenhang mit dem Vorfall gesucht werde ("Als ich in Abuja war, hatte ich Kontakt mit Leuten. Man sagte mir, dass einige aus unserer Gruppe gefasst worden waren und dass bekannt ist, dass ich dabei war."), erscheinen zu vage und unplausibel, als dass daraus eine ihn konkret betreffende Bedrohung und staatlichen Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu der Gruppe glaubhaft gemacht werden konnte. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte er diesbezüglich nichts Substantiiertes vorbringen ("Nein, ich war nicht mehr im Kontakt mit meiner Gruppe, da ich ja fliehen musste. Außerdem wollte ich keinen Kontakt, da einige von ihnen ja festgenommen worden sind und vielleicht Informationen über mich preisgeben hätten können." "Als ich davon lief, sah ich, dass einige meiner Boys an Armen und Beinen angeschossen waren, und deshalb nicht mehr davonlaufen hätten können.") Zusammengefasst verharrte der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme bzw. mündlichen Verhandlung nicht möglich. Die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen wurden von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und total pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen. Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass die Behörde, um ihrer Pflicht zur Erforschung des wahren Sachverhaltes zu genügen, Ermittlungen durchführen und das Parteiengehör wahren hätte müssen, ist dem insofern entgegenzutreten, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen, wobei zusammengefasst festzuhalten ist, dass sein Schildern der angeführten Gründe vage und unkonkret geblieben ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss. Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist im Ergebnis nicht dergestalt, um damit der behördlichen Beweiswürdigung konkret und substantiiert entgegen zu treten. Unter der theoretischen Annahme, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich dass er von der Polizei in Nigeria verfolgt werde, real wäre, müsste das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch wegen des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative verneint werden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich an einem anderen Ort in Nigeria, beispielsweise in einem Bundesstaat, wo die Partei APC, welche er unterstützt hat und welche in 20 Bundesstaaten als Wahlsieger hervorging, gewonnen hat, niederzulassen, zumal die staatlichen Behörden und die Polizei dort der Partei untersteht, welche ihn zu dem angeblichen Wahlbetrug angestiftet hat. Dass die Polizei Sympathisanten ihrer Partei verfolgt und festnehmen würde hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Eine deratige Relokation des Beschwerdeführers wird von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes auch für zumutbar gehalten. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig, verfügt über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung und sollte im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. 2.
  7. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Nigeria,
  8. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED),
  9. November 2016, herangezogen. Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüberhinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Es besteht daher auch für den Beschwerdeführer die Möglichkeit durch Umzug in einen anderen Teil des Landes allenfalls möglichen Repressionen auszuweichen, wobei aus dem Akt keine derartigen Repressionen ersichtlich sind. Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die poli-tische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives‘ Con-gress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehr-heit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungs-partei behaupten (AA 21.11.2016). Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2017a). Der APC gewann die Gouverneurswahlen in 20 von 29 Bundesstaaten. Er stellt in den 36 Bundesstaaten derzeit 24 Gouverneure, die PDP 11 und All Progress Grand Alliance (APGA) einen Gouverneur. Die Wahlen vom März/April 2015 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz organisatorischer Mängel als im Großen und Ganzen frei und fair bezeichnet. Die Spitzenkandidaten Jonathan und Buhari hatten sich in einer Vereinbarung (Abuja Accord) zur Gewaltlosigkeit verpflichtet. Dies und die Tatsache, dass Präsident Jonathan seine Wahlniederlage sofort anerkannte, dürfte größere gewalttätige Auseinandersetzungen verhindert haben. Die Minister der Regierung Buhari wurden nach einem längeren Sondierungsprozess am 11.11.2015 vereidigt (AA 4.2017a). Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen (GIZ 7.2017c), neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet (AA 21.11.2016). Neben Millionen von Kleinbauern gibt es Großfarmen. In den letzten Jahren wuchs dieser Sektor mit 10 Prozent überdurchschnittlich, denn die Förderung der Landwirtschaft mittels finanzieller und technischer Anreize (Produktivitätssteigerung mittels Düngermittel und Ausbau des Transportnetzwerkes) stand im Mittelpunkt von Wirtschaftsreformen der Regierung (GIZ 7.2017c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde – durch Einwirken der Regierung - kräftig ausgeweitet. Die unterentwickelte Landwirtschaft ist nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 4.2017c). Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus (ÖBA 9.2016) Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖBA 9.2016). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit (BS 2016). Die überwiegende Mehrheit der Nigerianer ist im informellen Arbeitsmarkt tätig und bekommt somit keine Pension (TE 25.10.2014). Jedoch wurde das Pension Reform Act novelliert, um die Kosten und Nutzen für die Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Sektor zu harmonisieren (BS 2016). Bis März 2016 waren es etwa 7,01 Millionen Arbeitnehmer die beim Contributory Pension Scheme registriert sind und dazu beitragen. Dies repräsentiert etwa 7,45 Prozent der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung und 3,95 Prozent der gesamten Bevölkerung. 26 von 36 Bundesstaaten haben das Contributory Pension Scheme übernommen (TD 2.5.2016). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Community Economic Empowerment and Development Strategy (CEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 7.2017c). Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei (AA 3.12.2015). Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe (IOM 8.2014). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist je nach Region um 35-80 Euro zu erhalten. Saison- und regionalmäßig werden auch gebratene Maiskolben zusätzlich angeboten. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "Minifarming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare über Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Schnecken und "grass-cutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖBA 9.2016). Da ein Meldewesen nicht vorhanden (AA 21.11.2016; vgl. ÖBA 9.2016) ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 9.2016).Da ein Meldewesen nicht vorhanden (AA 21.11.2016; vergleiche ÖBA 9.2016) ist und auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem nicht existiert, ist es damit in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen" (ÖBA 9.2016). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Neben der Polizei werden im Inneren auch Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Einheiten (sogenannte Rapid Response Squads) eingesetzt (AA 21.11.2016). Die Innere Sicherheit liegt also auch im Zuständigkeitsbereich des Department of State Service (DSS), das dem Präsidenten via nationalen Sicherheitsberater unterstellt ist. Die Polizei, das DSS und das Militär sind zivilen Autoritäten unterstellt, sie operieren jedoch regelmäßig außerhalb ziviler Kontrolle (USDOS 3.3.2017). Die National Drug Law Enforcement Agency (NDLEA) ist für alle Straftaten in Zusammenhang mit Drogen zuständig. Der NDLEA, in deren Zuständigkeit Dekret 33 fällt, wird Professionalität konstatiert (ÖBA 9.2016). Die Polizei ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich (AA 21.11.2016). Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee (USDOS 3.3.2017). Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b). Zum Rechtsschutz ist auszuführen, dass das Institut der Pflichtverteidigung erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt wurde. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen (AA 21.11.2016). Rechtsberatungen und Rechtsbeistand bieten u.a. die folgenden Organisationen: Legal Aid Council; die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC); Legal Defence and Assistance Project (LEDAP) (IOM 8.2013). Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 21.11.2016). Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass der ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführte Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 9.2016). (Quellen): -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

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der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Nigeria für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom

  1. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung findet sich ein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte in Zweifel ziehen würde. Außerdem sind die in der Beschwerde angeführten Berichte zum Teil älter als die Quellen der aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria und mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen auch nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen zu entkräften. In der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung wurde zudem auf die Wahlbeobachtung der Europäischen Union zu den Wahlen 2015 in Nigeria verwiesen, in der Vorfälle bezüglich der Entwendung von Wahlurnen angeführt werden. Vom Bundesverwaltungsgericht wird auch nicht bestritten, dass es in Nigeria im Zusammenhang mit den Wahlen 2015 zu Gewaltvorfällen und Vorfällen mit Wahlurnen gekommen ist sondern, dass der Beschwerdeführer wie unter Punkt 2.
  2. ausführlich dargestellt, nicht in solche Vorfälle involviert gewesen ist und deswegen auch nicht von der Polizei verfolgt wird, weshalb eine Entscheidungsrelevanz dieser Unterlagen nicht vorliegt.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.1.
  6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. ....
(4)Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird.4.

und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)
(4)Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)". 3.1.
  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:3.1.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Rückkehrentscheidung § 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. ...
  3. und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(3)
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)
(5)" 3.1.
  1. Die maßgebliche Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 lauten:3.1.
  2. Die maßgebliche Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lauten: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn 1.-3
  1. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat, 5.-
  2. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung."5.-
  3. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung." Zu Spruchpunkt A) 3.
  4. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  5. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  6. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer zumutbar ist und er in Nigeria nicht in eine ausweglose Lage geraten würde, wurde bereits unter Punkt II.2.

  1. näher ausgeführt.Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Dass eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer zumutbar ist und er in Nigeria nicht in eine ausweglose Lage geraten würde, wurde bereits unter Punkt römisch zwei.2.
  2. näher ausgeführt. Wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria kein Meldesystem oder nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert, ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen zu fahnden, weshalb dem Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seines Fluchtvorbringens die Möglichkeit einer zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates, beispielsweise in einen Bundesstaat, wo die APC die Wahlen gewonnen hat, offen stehen würde und er dadurch einer hypothetischen Verhaftung entgehen könnte. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
  3. bereits dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Behörden darlegen, bzw. war seinem Fluchtvorbingen aus den obgenannten Gründen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Eine darüber hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Außerdem kann es nicht Aufgabe des Asylrechts sein den Beschwerdeführer vor strafrechtlicher Verfolgung in seinem Heimatland zu schützen.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  4. bereits dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Behörden darlegen, bzw. war seinem Fluchtvorbingen aus den obgenannten Gründen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Eine darüber hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Außerdem kann es nicht Aufgabe des Asylrechts sein den Beschwerdeführer vor strafrechtlicher Verfolgung in seinem Heimatland zu schützen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie bereits dargelegt wurde - keine asyl-relevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, weist eine mehrjährige Schulbildung auf und ist arbeitsfähig. Durch seine Tätigkeit als Friseur, als Arbeiter im Baugewerbe, im Straßenbau und in der Landwirtschaft war der Beschwerdeführer vor seiner Flucht imstande seinen Lebensunterhalt zu sichern und sollte er im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten können, darüberhinaus ist der Beschwerdeführer auch in Österreich mit dem Verkauf der Straßenzeitschrift "Apropos" einer Erwerbstätigkeit, wenn auch geringfügig, nachgegangen. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt. Es ist dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der zuvor genannten Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Außerdem sind

§ 8Abs. 3 Asyl

G Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Diese würde dem Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, wenn man sein Vorbringen als "wahr unterstellt", offenstehen.Außerdem sind

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Diese würde dem Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, wenn man sein Vorbringen als "wahr unterstellt", offenstehen. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.3.
  3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):3.2.3.
  4. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil des angefochtenen Bescheides): Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57

Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles –

§ 28Abs.

2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römi

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.