← Österreich

{'item': 'L515 1258026-4'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 7§ 6§ 58§ 27§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2018 GeschäftszahlL515 1258026-4 SpruchL515 1258026-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 60 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 60, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Gegen die im Bundesgebiet wiederholt delinquente beschwerdeführende Partei (bP) wurde mit Bescheid der BH XXXX vom XXXX , Zahl XXXX ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen.römisch eins.
  2. Gegen die im Bundesgebiet wiederholt delinquente beschwerdeführende Partei (bP) wurde mit Bescheid der BH römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen. Bereits am 6.12.2004 brachte die bP einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Erkenntnis des AsylGH vom 21.9.2011 Z. E10 258026-3/2008/68 rechtskräftig abgewiesen wurde. In diesem Bescheid wurde auch eine Beschwerde gegen eine Ausweisung gem. § 10 AsylG rechtskräftig abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde die armenische Staatsbürgerschaft der bP festgestellt.Bereits am 6.12.2004 brachte die bP einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Erkenntnis des AsylGH vom 21.9.2011 Z. E10 258026-3/2008/68 rechtskräftig abgewiesen wurde. In diesem Bescheid wurde auch eine Beschwerde gegen eine Ausweisung gem. Paragraph 10, AsylG rechtskräftig abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde die armenische Staatsbürgerschaft der bP festgestellt. Die bP kam mit Erlassung der oa. genannten aufenthaltsbeendenden Maßnahme ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets nicht nach, sondern ignorierte diese Verpflichtung und verharrte im rechtswidrigen Aufenthalt. Mit Antrag vom 6.10.2016 beantragte die bP die Aufhebung des Rückkehrverbotes. Dies begründete sie mit ihren privaten und familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und mit ihrem Wohlverhalten in den letzten Jahren. Die bP brachte weiters vor, seit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz das Bundesgebiet nicht verlassen zu haben. I.
  3. Die bB wies den Antrag mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 60 FPG nicht vorliegen.römisch eins.
  4. Die bB wies den Antrag mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des Paragraph 60, FPG nicht vorliegen. I.
  5. Im Rahmen einer Beschwerde wurde der genannte Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrages gem. § 60 angefochten und die Aufhebung des Einreiseverbotes beantragt.römisch eins.
  6. Im Rahmen einer Beschwerde wurde der genannte Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrages gem. Paragraph 60, angefochten und die Aufhebung des Einreiseverbotes beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt) Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang, weshalb feststeht, dass gegen die bP das genannte Rückkehrverbot und die genannte Ausweisung erlassen wurde. Weiters geht das ho. Gericht davon aus, dass die bP seit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz das Bundesgebiet nicht verließ.
  8. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
  9. Rechtliche Beurteilung II.3.
  10. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  11. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) II.

  1. Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Rückkehrverbotesrömisch zwei.
  2. Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Rückkehrverbotes Das gegen die bP mit Bescheid der BH XXXX vom XXXX BH XXXX vom XXXX , Zahl XXXX auf 10 Jahre befristete Rückkehrverbot gilt ab Eintritt der Rechtskraft und damit verbundenen Durchsetzbarkeit der mit Erkenntnis des AsylGH vom 21.9.2011 Z. E10 258026-3/2008/68 erlassenen Ausweisung als Einreiseverbot (§ 54 FPG aF). Mangels gegenteiliger Anordnung in § 125 FPG idgF ist davon auszugehen dass dieses Einreiseverbot gem. § 53 FPG weiterhin dem österreichischen Rechtsbestand angehört.Das gegen die bP mit Bescheid der BH römisch 40 vom römisch 40 BH römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 auf 10 Jahre befristete Rückkehrverbot gilt ab Eintritt der Rechtskraft und damit verbundenen Durchsetzbarkeit der mit Erkenntnis des AsylGH vom 21.9.2011 Z. E10 258026-3/2008/68 erlassenen Ausweisung als Einreiseverbot (Paragraph 54, FPG aF). Mangels gegenteiliger Anordnung in Paragraph 125, FPG idgF ist davon auszugehen dass dieses Einreiseverbot gem. Paragraph 53, FPG weiterhin dem österreichischen Rechtsbestand angehört. Sowohl § 53 FPG aF als auch § 53 FPG idgF ordnen an, dass die Frist des Einreiseverbotes mit der Ausreise des Fremden zu laufen beginnt (jeweils Abs. 4 leg cit), sodass im gegenständlichen Fall die Frist noch nicht zu laufen begann, sich die bP nach wie vor rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, aufgrund einer rechtskräftigen aufenthalts-beendenden Maßnahme (vgl. § 75 Abs. 23 AsylG) verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen und angehalten ist, für die Dauer von 10 Jahren nicht in dieses zurückzukehren.Sowohl Paragraph 53, FPG aF als auch Paragraph 53, FPG idgF ordnen an, dass die Frist des Einreiseverbotes mit der Ausreise des Fremden zu laufen beginnt (jeweils Absatz 4, leg cit), sodass im gegenständlichen Fall die Frist noch nicht zu laufen begann, sich die bP nach wie vor rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, aufgrund einer rechtskräftigen aufenthalts-beendenden Maßnahme vergleiche Paragraph 75, Absatz 23, AsylG) verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen und angehalten ist, für die Dauer von 10 Jahren nicht in dieses zurückzukehren. § 60 AsylG lautet:Paragraph 60, AsylG lautet: "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung § 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Paragraph 60,

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3)" Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 60 AsylG ergibt sich, dass eine Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes erst dann vorgenommen werden kann, wenn der Drittstaatsangehörige das Bundesgebiet fristgerecht und nachweislich verlassen hat. Da schon dieser Tatbestand in Bezug auf die bP nicht erfüllt ist, zumal sie nach dem Eintritt ihrer Verpflichtung das Bundesgebiet zu verlassen, weiterhin rechtswidrig in diesem verharrte, erübrigt sich die Prüfung, ob die weiteren Tatbestände des § 60 FPG erfüllt sind und ist der Antrag somit abzuweisen.Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 60, AsylG ergibt sich, dass eine Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes erst dann vorgenommen werden kann, wenn der Drittstaatsangehörige das Bundesgebiet fristgerecht und nachweislich verlassen hat. Da schon dieser Tatbestand in Bezug auf die bP nicht erfüllt ist, zumal sie nach dem Eintritt ihrer Verpflichtung das Bundesgebiet zu verlassen, weiterhin rechtswidrig in diesem verharrte, erübrigt sich die Prüfung, ob die weiteren Tatbestände des Paragraph 60, FPG erfüllt sind und ist der Antrag somit abzuweisen. Um eine realistische Perspektive zur Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes zu erlangen, stellt es sich für die bP als unablässig dar, das Bundesgebiet zu verlassen. Hieran ändert sich auch an dem Umstand nicht, dass die bP über private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, zumal eine Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK bereits vom Gesetzgeber vorgenommen wurde.Um eine realistische Perspektive zur Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes zu erlangen, stellt es sich für die bP als unablässig dar, das Bundesgebiet zu verlassen. Hieran ändert sich auch an dem Umstand nicht, dass die bP über private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, zumal eine Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK bereits vom Gesetzgeber vorgenommen wurde. II.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: "
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn ---------- 1.-der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.-die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg

F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wennGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn -Strichaufzählung der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder -Strichaufzählung sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): -Strichaufzählung Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. -Strichaufzählung Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen- -Strichaufzählung In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt. -Strichaufzählung Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtet (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10). Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage war es auch nicht erforderlich, sich einen persönlichen Eindruck von der bP zu verschaffen. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben. II.7. Aufgrund der dem Akteninhalt entnehmbaren Sprachkenntnisse konnte eine Beifügung einer Übersetzung zu den relevanten Teilen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.römisch zwei.7. Aufgrund der dem Akteninhalt entnehmbaren Sprachkenntnisse konnte eine Beifügung einer Übersetzung zu den relevanten Teilen des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Letztlich lässt der eindeutige Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen keine anderslautende Auslegung zu. Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Artikel 133, Absatz 4, zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L515.1258026.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.