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{'item': 'L515 2128782-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2018 GeschäftszahlL515 2128782-1 SpruchL515 2128782-1/35E L515 2128778-1/27E L515 2128781-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin und Mutter XXXX , diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2016 zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin und Mutter römisch 40 , diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2016 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu § 55 AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu Paragraph 55, AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin und Mutter XXXX , diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin und Mutter römisch 40 , diese vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu § 55 AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hinsichtlich der spruchgemäßen Erledigung zu Paragraph 55, AsylG 2005 idgF ersatzlos behoben. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien. I.
  3. Die weibliche bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2 und bP3.römisch eins.
  4. Die weibliche bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2 und bP
  5. I.
  6. Ursprünglich reisten die bP gemeinsam mit dem Gatten der bP1 bzw. dem Vater der bP2 und bP3 ein. Dieser brachte vor, in Armenien an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Hierbei sei er gemeinsam mit einem anderen Demonstranten (Anm.: hierbei handelt es sich sichtlich um den medial vielmals genannten Vahan Martirosyan) fotografiert worden, welcher zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Familie in Aserbaidschan um Asyl ansuchte.römisch eins.
  7. Ursprünglich reisten die bP gemeinsam mit dem Gatten der bP1 bzw. dem Vater der bP2 und bP3 ein. Dieser brachte vor, in Armenien an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Hierbei sei er gemeinsam mit einem anderen Demonstranten Anmerkung, hierbei handelt es sich sichtlich um den medial vielmals genannten Vahan Martirosyan) fotografiert worden, welcher zu einem späteren Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Familie in Aserbaidschan um Asyl ansuchte. Dem Gatten der bP1 bzw. dem Vater der bP2 und bP3 wäre hierauf eine Verbindung zu diesem Mann unterstellt worden, worauf die Familie gezwungen worden wäre, Armenien zu verlassen. bP1 – bP3 beriefen sich auf die Gründe des Gatten der bP1 bzw. des Vaters der bP2 und bP
  8. I.
  9. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde ("bB") gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.
  10. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde ("bB") gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. I.4.
  11. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen des Gatten der bP1 bzw. des Vaters der bP2 und bP3 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Folglich sei auch die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung in Bezug auf die bP1 – bP3 nicht glaubhaft.römisch eins.4.
  12. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen des Gatten der bP1 bzw. des Vaters der bP2 und bP3 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. Folglich sei auch die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung in Bezug auf die bP1 – bP3 nicht glaubhaft. I.4.
  13. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die bB im angefochtenen Bescheid ausführliche, zum Teil überschießende Feststellungen.römisch eins.4.
  14. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die bB im angefochtenen Bescheid ausführliche, zum Teil überschießende Feststellungen. I.4.
  15. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§ 9 BFA-VG, § 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.römisch eins.4.
  16. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar. I.
  17. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  18. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen beriefen sich die bP auf ihr bisheriges Vorbringen und gingen davon aus, dass die bB die Anträge rechts- und tatsachenirrig abwies. I.6.
  19. Im Juni 2016 erstattete die bP1 gegen ihren Gatten Anzeige wegen Körperverletzung. Die brachte vor, dass sie bereits in Armenien von ihm erheblich misshandelt wurde und sich dies in Österreich ihre Fortsetzung bzw. Steigerung erfuhr. In weiterer Folge wurde gegen den Gatten der bP1 ein Betretungsverbot für die gemeinsame Wohnung gem. § 38 SPG und im Anschluss hieran im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung durch das zuständige Bezirksgericht gem. §§ 382b ff ein Rückkehr- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von vier Monaten erlassen.römisch eins.6.
  20. Im Juni 2016 erstattete die bP1 gegen ihren Gatten Anzeige wegen Körperverletzung. Die brachte vor, dass sie bereits in Armenien von ihm erheblich misshandelt wurde und sich dies in Österreich ihre Fortsetzung bzw. Steigerung erfuhr. In weiterer Folge wurde gegen den Gatten der bP1 ein Betretungsverbot für die gemeinsame Wohnung gem. Paragraph 38, SPG und im Anschluss hieran im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung durch das zuständige Bezirksgericht gem. Paragraphen 382 b, ff ein Rückkehr- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von vier Monaten erlassen. I.6.
  21. Am 29.6.2016 kehrte der Gatte der bP1 unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Armenien zurück und wurde das ihn betreffende Asylverfahren mit ho. Beschluss vom 1.9.2016 als gegenstandslos abgelegt.römisch eins.6.
  22. Am 29.6.2016 kehrte der Gatte der bP1 unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Armenien zurück und wurde das ihn betreffende Asylverfahren mit ho. Beschluss vom 1.9.2016 als gegenstandslos abgelegt. I.6.
  23. In weiterer Folge brachten die bP im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vor, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien massive Gewalt von ihrem Gatten bzw. Vater befürchten bzw. in ihrem Herkunftsstaat über keine Existenzgrundlage verfügen. Der Gatte der bP1 wäre bereits in Armenien gegen sie gewalttätig gewesen und hätte sie trotz Erstattung einer Anzeige keinen Schutz durch die Polizei erfahren.römisch eins.6.
  24. In weiterer Folge brachten die bP im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vor, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien massive Gewalt von ihrem Gatten bzw. Vater befürchten bzw. in ihrem Herkunftsstaat über keine Existenzgrundlage verfügen. Der Gatte der bP1 wäre bereits in Armenien gegen sie gewalttätig gewesen und hätte sie trotz Erstattung einer Anzeige keinen Schutz durch die Polizei erfahren. I.
  25. Für den XXXX lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.römisch eins.
  26. Für den römisch 40 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben: " RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P: Ich möchte ihnen mitteilen, dass ich Probleme mit meinem Mann habe. Jetzt stellt er Gefahr für mich und meine Kinder dar. Wir haben eine Anzeige bei der Polizei wegen Gewalt und Körperverletzung erstattet. Wenn sie möchten gebe ich Ihnen auch diese. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? P: Ich habe Unterlagen vom Arzt, von meinem Psychologen, ich habe neurologische Befunde die ich ihnen vorlegen möchte. Ich habe Migräne, die habe ich aber seit 15 Jahren. Seitdem ich geheiratet habe, hatten unsere Probleme mit meinem Mann angefangen, die Gewalt und die Misshandlungen waren allgegenwärtig. Nicht nur ich leide an psychischen Problemen, sondern auch meine Kinder. Mein Sohn und meine Tochter sind auch in ärztlicher Behandlung. Nach so vielen Misshandlungen und Demütigungen seitens eines Mannes fühle ich mich etwas vergrämt, das ich das als Richter einen Mann vortragen muss. Ich habe auch Fotos zu diesen körperlichen Misshandlungen, aber ich möchte nicht dass sie das sehen. P legt Fotos mit Misshandlungsspuren vor. RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern? P: Ich möchte mich nicht zu den Sachen äußern die in der Vergangenheit liegen oder zu denen ich schon befragt wurde. Ich werde ihnen auf das antworten was sie mich fragen. RI: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht? P: Nein. RI: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen? P: Ich lebe mit meinen Kindern zusammen. Mein Mann war ursprünglich auch bei uns, hat aber Österreich mittlerweile verlassen. RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte? P: Ich habe keine Verwandte, aber viele Freunde in Österreich. Ich bin eine Zeugin Jehovas und besuche deren Veranstaltungen. Dort habe ich viele Freunde gefunden. P legt eine Taufbestätigung vor. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Bisschen. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Gestern ich habe gekocht ein lecker Gericht für meine Kinder und für mich. Ganze Tag ich bleiben zuhause. RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)? P: Ich bekomme Grundversorgung weil ich keine Arbeitserlaubnis habe. Ich möchte noch ein Schreiben von der Kinder- und Jugendlichenorganisation vorlegen. Nach der ersten Gewalt habe ich keine Anzeige erstattet, sondern bin zu dieser Organisation gegangen, die mir ein Empfehlungsschreiben aushändigte. Ich wohne zurzeit auch in dieser Wohnung die uns von der Organisation zur Verfügung gestellt wurde, da wir nach diesen Gewalttaten nicht mehr nachhause zurückkehren möchten. Diese Organisation hat alles getan damit wir nicht auf der Straße bleiben. RI: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen? P: Wenn ich eine Arbeitserlaubnis bekommen würde, würde ich arbeiten gehen. Ich habe ein Deutsch A1 Zertifikat, für A2 mache ich am 21.01.17 die Prüfung für das Zertifikat. Ich habe keine Angst vorm Arbeiten weil ich mehrere Berufe habe und würde diese auch gern ausüben. RI: Welche Verwandte haben Sie in Armenien und wovon bestreiten diese ihren Lebensunterhalt? P: Ich habe in Armenien eine Schwester die verheiratet ist und Kinder hat. Ihr Mann verdient das Geld für die Familie. Außerdem leben in Armenien noch meine Eltern. RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt? P: Nein, nur mit meinen Eltern und meiner Schwester. RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern? P: Ich möchte jetzt die Atteste meiner Kinder vorlegen und glaube dass das alles ist. P legt 3 Atteste vor. Ich besuche dreimal die Woche die Deutschkurse und 2 - 3 Mal besuche ich die Veranstaltungen der Zeugen Jehovas und bin sehr aktiv dort. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Ich kann ihnen sagen dass mein Leben in Armenien in Gefahr ist. Mein Mann stellt eine große Gefahr für mich und unsere Kinder dar. Nur die Geschehnisse die vor unserer Ausreise passiert sind bereiten mir große Angst. Wir wohnten im elften Stock in der Stadt. Er hat 3 Mal versucht mich aus dem Fenster zu werfen. Diese Versuche waren grausam für mich und sind immer noch in meiner Erinnerung. Daraufhin habe ich bei der Polizei Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt erstattet. Ich habe vor kurzem versucht über meine Bekannte in Armenien an diese Polizeiakte zu kommen, damit ich diese Strafanzeige hier ihnen vorlegen kann. Dieses Ermittlungsverfahren wurde eingestellt weil mein Mann sie bestochen hat. Sie haben die Sache einfach geschlossen. Ich will noch kurz sagen dass es in Armenien keine Frauenhäuser gibt, es gibt keine Organisation die Frauen in solchen Notsituationen helfen und schützen kann. Nachdem ich gegen ihn in Österreich eine Anzeige erstattet habe und diese Sache bis zu einer Gerichtverhandlung gebracht wurde, hat er mir gesagt dass er sich an mir rächen wird. Er ist sehr aggressiv und wenn ich mir vorstelle das es davor ohne Gründe und jeglichen Anlass diese Brutalität im Alltag gab. Er hat mich mit Gegenständen beworfen. Erst jetzt kann ich mir vorstellen dass er zu noch viel schlimmeren Handlungen bis zur Bedrohung meines Lebens fähig sein kann. Erst seit 5 Monaten habe ich Ruhe nachdem er nicht mehr in Österreich ist. Außerdem macht hier die Polizei tatsächlich ihre Arbeit. RI: Wollen Sie sich zu den Gründen Ihrer Kinder äußern? P: Die gleiche Gefahr droht meinen Kindern. Meine Kinder sind dieser Gewalt ausgesetzt. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage und auch insbesondere Feststellungen zur Lage der Frauen in Armenien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Ich möchte dazu sagen dass, ich diese Länderinformationen kenne, andererseits möchte ich ihnen ein Video vorlegen. Es wird im staatlichen Fernsehen berichtet dass es in Armenien keine Hilfsorganisationen für Frauen gibt die Gewalt in der Familie erlebt haben. Sogar schon von Amerika und anderen Ländern wird das Thema angesprochen. Und es stimmt auch nicht so vieles was in den Länderinformationen steht, die Korruption und die herrschende Lage ist nicht so wie es dargestellt wird. Wenn ich nach Armenien zurückgeschickt werde, kann ich schon heute mit Sicherheit sagen, dass es mein Untergang sein wird. Die Sicherheit die ich in Österreich bekomme, werde ich keinesfalls in Armenien haben. Die Hände meines Mannes sind hier gebunden. Er ist ganz weit weg und würde mir hier nicht das antun was er sich in Armenien erlauben könnte. Wenn mir dieses Land eine Möglichkeit gibt, hier zu bleiben versichere ich ihnen eine zuverlässige Bürgerin werde und werde alles dafür tun damit meine Kinder eine Ausbildung und eine Lehre abschließen und arbeiten. RI erörtert Auskunft der Staatendokumentation der bP vom 21.1.2016 zum Thema "Schutz vor Gewalt an Frauen und Kindern" P: Ich habe das am eigenen Leib erfahren. Im Gegenteil, ich kann sagen dass in Armenien immer die Frau schuld ist wenn ein Mann eine Frau schlägt und misshandelt, sie hätte es verdient und so wird es auch gehandhabt. Ich kann auch sagen in Armenien ich nicht mal versteckt leben könnte mit meinen Kindern, es wäre nur eine Frage der Zeit bis er uns findet. RI: Haben sie Kontakt zu ihrem Gatten seitdem er zurückgekehrt ist? P: Mein Mann hat mit meinem Sohn Kontakt aufgenommen und ich wünsche dass mein Sohn dazu befragt wird. Er droht den Kindern auch, dass ihre schwarzen Tage bald kommen. RI (nach Erörterung die Gründe der Antragstellung des Gatten der P1): Ihr Gatte ist nach Armenien zurückgekehrt. Dies legt die Vermutung nahe, dass er dort keine relevanten Repressalien zu befolgen hat und auch sie keine von diesen vorgebrachten Gründen herleitbare Probleme erwarten würden. P: Das weiß ich leider nicht so gut, er war selber auf Demonstrationen. Was ihm droht oder wie groß die Gefahr ist kann ich heute nicht sagen. Beginn der Befragung der P2: RI: Haben sie mit ihrem Vater in irgendeiner Form Kontakt? P2: Nein. RI: Hat er seit seiner Ausreise versucht mit ihnen Kontakt aufzunehmen? P: Ja, hat er. RI: Wie? P:Er hat versucht mich telefonisch zu erreichen, auf meiner Handynummer. Und er hat mir auf facebook geschrieben, wir sind Freunde auf facebook. RI: Welche Nachricht hat er ihnen geschickt? P: Er hat geschrieben dass ich seine Anrufe entgegennehmen soll. Er möchte mir etwas sagen, deshalb soll ich auf seine Anrufe antworten. RI: Gibt es sonst noch einen Kontakt? P: Ich habe ihn dann auf facebook aus der Freundesliste entfernt. RI fragt den RV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.RI fragt den Regierungsvorlage um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung. RV an P2: Sie haben gesagt "er war auf meiner Freundesliste", was kann man sich darunter vorstellen?Regierungsvorlage an P2: Sie haben gesagt "er war auf meiner Freundesliste", was kann man sich darunter vorstellen? P: Ich habe ihn entfernt aus meiner Freundesliste, d.h. er kann mir nicht mehr schreiben. RV: Die Freundesliste bedeutet die KontaktlisteRegierungsvorlage, Die Freundesliste bedeutet die Kontaktliste P: Ja. RV: Ihre Mutter hat heute gesagt, dass nicht nur sie selbst sondern auch sie und ihre Schwester in psychischer Behandlung sind. Wie geht es ihnen psychisch?Regierungsvorlage, Ihre Mutter hat heute gesagt, dass nicht nur sie selbst sondern auch sie und ihre Schwester in psychischer Behandlung sind. Wie geht es ihnen psychisch? P: Ich fühle mich mittlerweile besser. Am Anfang habe ich mich sehr schlecht gefühlt, ich konnte in der Nacht nicht schlafen, ich habe immer Albträume gehabt, bin nachts aufgewacht und hatte ein sehr schlechtes Gefühl und mir ging es nicht gut. Jetzt geht es mir besser. RV: Sie sind nach wie vor in regelmäßiger Behandlung?Regierungsvorlage, Sie sind nach wie vor in regelmäßiger Behandlung? P: Ja. RV: Wie würden sie sich ihre weitere Zukunft in Österreich vorstellen wenn sie eine Aufenthaltsberechtigung bekommen. Sind sie auch bei den Zeugen Jehovas?Regierungsvorlage, Wie würden sie sich ihre weitere Zukunft in Österreich vorstellen wenn sie eine Aufenthaltsberechtigung bekommen. Sind sie auch bei den Zeugen Jehovas? P: Ich bin nicht Zeuge Jehovas, aber ich besuche manchmal die Veranstaltungen die meine Mutter besucht. Ich schließe demnächst die Schule ab und möchte mich weiter ausbilden. RV: Die BF1 hat heute ein Video als Beweis genannt, dass es in Armenien keine Institutionen gibt, welchen Gewaltopfer ausreichend Schutz bietet. Dies deckt sich offensichtlich im Wesentlichen mit der heute erörterten Auskunft der Staatendokumentation.Regierungsvorlage, Die BF1 hat heute ein Video als Beweis genannt, dass es in Armenien keine Institutionen gibt, welchen Gewaltopfer ausreichend Schutz bietet. Dies deckt sich offensichtlich im Wesentlichen mit der heute erörterten Auskunft der Staatendokumentation. Da heute auch von der BF1 erwähnt wurde, dass sie Versuche unternommen hat eine Bestätigung bezüglich der Einstellung des armenischen Strafverfahrens zu erlangen, würde ich noch einen Antrag zur Einräumung einer Frist zur Vorlage dieses Beweismittels stellen. (RI räumt eine Frist von 4 Wochen ein.) Ich beantrage die Einholung eines psychologischen Fachgutachtens zum Beweis der besonderen Vulnerabilität, welche eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien unzulässig erscheinen lässt. " 1.8.
  27. Mit ho. Erkenntnissen vom 16.2.2017 wies das ho. Gericht die die Beschwerden in allen Spruchpunkten ab. Im Wesentlichen ging das ho. Gericht davon aus, dass die armenischen Behörden gewillt und befähigt sind, die bP vor drohenden Übergriffen zu schützen. Zu den Möglichkeiten, Schutz vor häuslicher Gewalt zu finden, stellte das ho. Gericht Folgendes fest: " Quellenlage/Quellenbeschreibung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es in Armenien Unterbringungsmöglichkeiten für Frauen und mit deren Kindern gibt, jedoch wird die Anzahl als unzureichend kritisiert. Des Weiteren bieten verschiedene NGO¿s Notfall-Hotlines, medizinische und psychologische Hilfe sowie juristische Beratung an. Einzelquellen: USDOS (amerikanisches Außenministerium) gibt in seinem Jahresbericht 2014 an, dass Vergewaltigung eine Straftat ist und mit einer Höchststrafe von bis zu 15 Jahre bedroht ist. Vergewaltigung in der Ehe fällt aufgrund Ermangelung eines eigenen Gesetzes unter die allgemeine Vergewaltigung. Auch die häusliche Gewalt wird nach den allgemeinen Gewaltparagrafen bestraft. Ehelicher Missbrauch und Gewalt gegen Frauen schien weit verbreitet zu sein. Behörden verfolgten Fälle von häuslicher Gewalt nicht effektiv. Die NGO Women¿s Support Center unterhält sowohl eine Hotline als auch eine Zufluchtsstätte für Opfer von häuslicher Gewalt. Der Juli-Bericht von CESCR (UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights) beschreibt die Anzahl der Zufluchtsstätten für Opfer häuslicher Gewalt als unzureichend. Es gab lediglich eine solche Zufluchtsstätte in Eriwan, welche durch private Mittel unterstützt wird. Laut einem Bericht von Save the Children aus 2011 misshandeln und vernachlässigen etwa 70% der befragten Eltern ihre Kinder psychisch und physisch, insbesondere durch Versagung ausreichender Nahrung, Kleidung und Obdach. Kinder berichten auch über psychische und physische Misshandlungen außer Haus, in Institutionen, Schulen und gelegentlich auf den Straßen. USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 19.1.2016 Das [deutsche] Auswärtige Amt gibt an: Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein akutes Problem. In den ersten 8 Monaten des Jahres 2014 wurden laut Polizeiangaben 1.501 Fälle von häuslicher Gewalt registriert (nicht nur gegen Frauen, nicht in jedem Fall wurde Anzeige erstattet). In 11 Fällen seien die weiblichen Opfer an den Folgen gestorben. Das "Women Resource Center", eine NRO, die sich insbesondere für die Rechte von Frauen einsetzt, spricht von allein 500 Fällen von häuslicher Gewalt gegen Frauen, die sie im Jahr 2014 betreut haben. Die Dunkelziffer dürfte deutlich höher liegen. In ganz Armenien gibt es lediglich ein Frauenhaus (in Eriwan), das Platz für zehn Frauen bietet und meist voll belegt ist.[ ] Mehrere NROs, z.B. "Hope and Help", "Tatev 95", "UMCOR" und das "Krisenzentrum für sexuelle Gewalt" nehmen sich der Opfer an. Ihre Angebote reichen von Notfall-Hotlines über medizinische und psychologische Hilfe bis hin zu juristischer Beratung und der Bereitstellung von Unterkünften. Die NRO "Women's Rights Centre" legte 2009 dem Sozialministerium einen Gesetzesentwurf zum Thema Gewalt in der Familie vor, der lange beraten und schließlich abgelehnt wurde. Laut einer Stellungnahme des Sozialministeriums vom Januar 2013 sollen die Anregungen in bereits bestehende Gesetze einfließen. Es gibt einen "Nationalen Aktionsplan zur Eindämmung geschlechtsspezifischer Gewalt” ("National Action Plan to Control Gender Based Violence"). AA (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien Die nachfolgend zitierte Quelle berichtet über ein im Dezember 2014 angenommenes Gesetz, wonach Opfer von häuslicher Gewalt Personen in schwierigen Lebenssituationen sind und somit zu Sozialhilfe berechtigt sind. Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat relevante Maßnahmen für soziale Unterstützung und Schutz der Opfer häuslicher Gewalt aber auch für Gewaltprävention entwickelt. GoA – Government of Armenia (10.3.2015): Comments of the Government of Armenia to the report of the Commissioner for Human Rights following his visit to Armenia on 5-9 October 2014 [CommDH/GovRep

(2015)2], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1426584657_resparmenia.pdf, Zugriff 19.1.2016 Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet: Ungenügender Schutz durch staatliche Behörden vor Gewalt gegen Frauen. Ein Bericht des BFM aus dem Jahr 2013 hält fest, dass Armenien im Vergleich zum Nachbarland Georgien auffallende Defizite bezüglich des Schutzes von Frauen aufweist.[ ] In Armenien existieren keine staatlichen Schutz- und Unterkunfts-Mechanismen und auch keine Kooperation zwischen der Polizei und Sozialarbeitenden.[ ] Die OSZE Erewan bezeichnet den Opferschutz in Armenien generell als ungenügend. Auch gibt es keine auf häusliche Gewalt spezialisierten Polizisten, Richter oder Staatsanwälte.[ ] Kein spezifisches Gesetz zu häuslicher Gewalt. Armenien kennt kein spezifisches Gesetz, welches häusliche Gewalt als Straftatbestand aufführt. Auch gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, welche Schutzmechanismen vorschreiben, etwa Kontaktverbote für Täter oder Zufluchtsorte für Opfer wie zum Beispiel Frauenhäuser. Ein Gesetzesentwurf, der während Jahren von NGOs, internationalen Experten und Regierungsvertretern vorbereitet worden war, wurde im Januar 2013 von der Regierung abgelehnt. Nach Angaben der armenischen NGO-Koalition Stop Violence against Women fehlt der politische Wille für ein solches Gesetz. In Fällen häuslicher Gewalt kommen vor allem die allgemeinen Strafbestimmungen über Körperverletzung im armenischen Strafgesetzbuch zur Anwendung. Die entsprechenden Gesetzesartikel unterscheiden nicht, ob es sich beim Täter um ein Familienmitglied handelt oder nicht.[ ] Sehr beschränkte Kapazität der nichtstaatlichen Schutzeinrichtungen. Bestehende Schutzeinrichtungen der NGOs erhalten keine oder nur sehr limitierte finanzielle Unterstützung durch den Staat. Die Frauenhäuser sind deswegen auf ausländische Finanzierung angewiesen und ihre Existenz nicht langfristig gesichert. Die Kapazitäten sind beschränkt und es kam immer wieder zu Schliessungen bestehender Zentren. Im Mai 2014 gab es gemäss des Berichts von WAVE nur ein Krisenzentrum in Erewan. Opfer können sich ein bis zwei Tage in diesem Women's Support and Drop-in Center des Women's Rights Center aufhalten und werden anschliessend in ein Frauenhaus transferiert. Vier weitere Beratungszentren derselben NGO in anderen Regionen wurden im Mai 2013 geschlossen. In Gyumri (Pro-vinz Shirak) soll nach Angaben des BFM zudem das Women’s Domestic Violence Center der NGO Ajakits als Anlaufstelle für kurzfristigen Aufenthalt mit rechtlicher und psychologischer Beratung dienen. Nach Angaben von WAVE gab es in Armenien im Mai 2014 nur zwei Frauenhäuser für einen längeren Aufenthalt mit Platz für insgesamt 14 Schutzsuchende. Das Frauenhaus der Armenian Lighthouse Charitable Foundation kann Personen während einer Dauer von maximal zwei Jahren aufnehmen. Gemäss aktuellen Angaben der NGO ist das Zentrum mit aktuell 19 Frauen und 23 Kinder überbelegt. Das zweite Frauenhaus wird durch das Women’s Support Center betrieben und hat fünf Plätze für eine Dauer von maximal 90 Tagen. Ein drittes Frauenhaus des Women‘s Rights Center stellte im Mai 2013 seinen Betrieb ein. NGOs kritisieren die limitierte Aufenthaltsdauer und die beschränkten Kapazitäten der Frauenhäuser. Laut den Empfehlungen der Task Force des Europarats würden in Armenien mindestens 297 Plätze für Schutzbedürftige in Frauenhäusern benötigt. Aufgrund der beschränkten Kapazitäten der Frauenhäuser kommt es oft vor, dass Opfer abgewiesen werden. Die meisten Frauen, welche in einem Frauenhaus Schutz suchen, kehren nach durchschnittlich drei Monaten zu ihren Ehemännern und Familien zurück. Dabei sind vor allem sozioökonomische Faktoren entscheidend für die Rückkehr: So können die Frauen ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder nicht ohne die familiäre Unterstützung bestreiten. Zudem werden geschiedene und alleinstehende Frauen von der Gesellschaft stigmatisiert. Nur eine Minderheit versucht mit Hilfe der NGOs ein selbständiges Leben aufzubauen. In Erewan scheint dies zudem eher möglich als in anderen Regionen.[ ] Unterstützung durch NGOs. Eine Reihe von armenischen NGOs wie Women’s Right Center, Women’s Resource Center, Sexual Assault Crisis Center, Society Without Violence, Women’s Support Center/Tufenkian Foundation sowie Ajakits unterstützen Opfer häuslicher Gewalt. Einige NGOs bieten nach Angaben des BFM vertrauliche psychologische und rechtliche Beratung an, auch in den Bereichen Scheidung und Eigentumsrechte. Oder sie vermitteln kostenlose Anwälte für den Gang zur Polizei beziehungsweise vor Gericht. Gemäss des aktuellen Berichts von Women Against Violence Europe (WAVE) gibt es zwei nationale kostenlose telefonische Beratungsdienste (Helplines) für Betroffene. Das Sexual Assault Crisis Center (in Kooperation mit der NGO Women’s Resource Center) bietet ebenfalls telefonische Beratung und Unterstützung an für den Gang zum Arzt, zur Polizei oder vor Gericht. Laut einer Studie des UNFPA wenden sich aber nur 0,6 Prozent der Opfer häuslicher Gewalt auf der Suche nach Hilfe an NGOs. Stattdessen suchen sie Hilfe innerhalb ihrer Familie oder bei der Polizei, falls sie sich an eine aussenstehende Institution wenden. NGOs widersprechen diesen Feststellungen, wie ein Berichts des BFM aus dem Jahr 2013 festhält: Demnach würden sich Betroffene mittlerweile vermehrt an sie wenden. Einer der telefonischen Beratungsdienste erhielt 2013 1‘902 Anrufe, während die zweite Helpline 2012 rund 300 Anrufe vermeldete. Betroffene aus ländlichen Gebieten scheinen die Dienste deutlich weniger zu nutzen.[ ] Eltern können in Fällen von Missbrauch, von schädlichem Einfluss auf ihre Kinder oder wenn sie ihre elterlichen Pflichten vernachlässigen durch ein gerichtliches Verfahren ihres Sorgerechts enthoben werden. SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (6.5.2014): Armenien: Zwangsheirat jesidischer Witwen, Verbrechen im Namen der Ehre und Sorgerecht, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1400260226_document.pdf, Zugriff 19.1.2016 Die nachfolgend zitierte Quelle, das Schweizer BFM (Bundesamt für Migration) gibt an: In Armenien existiert kein Gesetz, das häusliche Gewalt explizit als Strafbestand aufführt. Es gibt keine gesetzlichen Regelungen über Schutzmechanismen wie ein Kontaktverbot gegen Täter oder über Zufluchtsorte für Opfer häuslicher Gewalt. Ein entsprechender Gesetzes-Entwurf wurde im Januar 2013 vom Parlament abgelehnt.[ ] Laut Frauen-NGOs und OSCE Yerevan haben Polizei und Gerichte in den letzten Jahren generell Maßnahmen getroffen, um Opfer häuslicher Gewalt mehr Möglichkeiten zu geben, sich zu schützen, beispielsweise werden Anzeigen mehrheitlich entgegengenommen. Opfer haben aber nach wie vor kaum Vertrauen in die Behörden. Das Hauptproblem besteht deshalb darin, dass Opfer die Behörden gar nicht erst kontaktieren. Die staatlichen Institutionen haben zudem kaum rechtliche Möglichkeiten, um die Opfer häuslicher Gewalt zu schützen. OSCE Yerevan bezeichnet den Opferschutz in Armenien generell als ungenügend. Es gibt auch keine auf häusliche Gewalt spezialisierten Polizisten, Richter oder Staatsanwälte.[ ] Staatliche Unterstützung Opfer häuslicher Gewalt haben ein Anrecht auf kostenlose Verteidigung durch einen staatlich gestellten Anwalt. Die Anwälte sind nicht auf häusliche Gewalt spezialisiert. Rechtliche Unterstützung durch Anwälte der staatlichen Ombuds-Stelle ist ebenfalls vorgesehen, unter anderem im Fall, dass sich die Polizei weigern sollte, eine Anzeige entgegen zu nehmen. Der Schutz vor häuslicher Gewalt gilt als prioritäres Thema des Ombudsmanns. OSCE Yerevan bezweifelt aber, dass die Ombuds-Stelle konkreten Schutz bietet. Der Ombudsmann werde in Fällen häuslicher Gewalt nämlich selten kontaktiert. Das Ombuds-Büro selber stellte demgegenüber für das Jahr 2012 eine Zunahme der Beschwerden fest. Der armenische Staat unterhält keine Schutz-Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt. Die bestehenden NGO-Einrichtungen erhielten bisher keine staatliche Finanzierung. Die Einrichtung des Women’s Rights Center wird zurzeit durch die norwegische Regierung finanziert, die anderen durch USAID und armenische Diaspora-Organisationen in den USA.[ ] Nicht-staatlicher Schutz In Armenien gibt es mehrere NGO, die Opfer von häuslicher Gewalt unterstützen. Dazu gehören: • Women’s Rights Center • Women’s Resource Center • Sexual Assault Crisis Center • Society Without Violence • Women’s Support Center/Tufenkyan Foundation • Ajakits Die bekanntesten Organisationen sind Woman's Rights Center und Woman's Resource Center. Die NGO bieten Opfern häuslicher Gewalt in Eriwan und in den Regionen rechtliche und psychologische Beratung, medizinische Versorgung und kostenlose Anwälte. Woman's Rights Center unterhält eigene Schutz-Einrichtungen.[ ] Aktuell existieren in Armenien drei Frauenhäuser mit rund 35 Plätzen für Frauen und etwa gleich viele für deren Kinder. Es sind jedoch nicht alle Plätze explizit für Opfer häuslicher Gewalt reserviert, sondern stehen auch Frauen und Kinder in prekären sozialen Situationen zur Verfügung. Die Frauenhäuser sind auf ausländische Finanzierung angewiesen. Ihre Existenz ist nicht immer langfristig gesichert. In der Vergangenheit wurden bereits bestehende Zentren wieder geschlossen. Im Folgenden werden die drei Frauenhäuser beschrieben: • Shelter des Woman's Rights Center, fünf Plätze spezifisch für Opfer häuslicher Gewalt. Das Frauenhaus bietet rechtliche und psychologische Unterstützung. Sozialarbeiterinnen helfen bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Aufenthaltsdauer durchschnittlich ein bis drei Monate. • Women’s Support Center (WSC) der Tufenkian Foundation, fünf Plätze spezifisch für Opfer häuslicher Gewalt. Das Zentrum umfasst rechtliche und psychologische Betreuung und Ausbildungen. Der Aufenthalt ist auf 90 Tage beschränkt. • Myradoon Zerakeer-Zentrum der Armenian Lighthouse Charitable Foundation (ALCF), 25 Plätze für Frauen und 25 Plätze für Kinder, nicht spezifisch für Opfer häuslicher Gewalt. Neben psychologischer Beratung bietet das Zentrum medizinische Versorgung und Ausbildungen (Computer, Nähen, Kochen, Manicure) für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Der Aufenthalt ist auf zwei Jahre beschränkt. Woman's Rights Center. Gespräch vom 21.3.2013; Auskunft per Email vom 14.2.2013. Langfristige Perspektive Das Woman's Resource Center kritisiert, dass die Frauenhäuser zu wenig Platz für die Unterbringung von Kindern aufweisen, dass die Aufenthaltsdauer limitiert ist und dass die Beratungsangebote den Bereich der sexuellen Gewalt nicht abdeckten. Opfer würden immer wieder von den Zentren abgewiesen. Die Mehrheit der Frauen kehrt nach einem Aufenthalt im Frauenhaus von durchschnittlich ein bis drei Monaten zum Ehemann und dessen Familie zurück. Der Hauptgrund ist sozio-ökonomischer Natur. Den Frauen ist es oder scheint es häufig nicht möglich, ihren eigenen und den Lebensunterhalt der Kinder ohne familiäre Unterstützung zu bestreiten. Geschiedene und alleinstehende Frauen sind zudem mit einem sozialen Stigma behaftet. Eine weitere Gruppe zieht zur ursprünglichen Familie. Nur eine Minderheit versucht, ein selbständiges Leben aufzubauen, was in Eriwan eher möglich ist, als in den Provinzen. Sozialarbeiterinnen und Psychologinnen der Zentren unterstützen die Frauen beim gewählten Weg: Durch Vermittlung bei den Familien oder durch Unterstützung bei der Stellen- und Wohnungssuche. Das Woman's Rights Center macht die Erfahrung, dass sich Frauen durch den Aufenthalt in einem Frauenhaus ihrer Rechte bewusster werden. Amnesty International berichtet von Frauen, die sich alleine durch die Kontakt-Aufnahme mit einer aussenstehenden Institution mehr Respekt in der Familie und dadurch mehr Schutz vor Gewalt verschafften, jedoch auch von gegenteiligen Beispielen: Frauen, deren Situation sich gerade aufgrund der Kontakt-Aufnahme verschlechterte. Beratungs- und Krisenzentren Im Folgenden die wichtigsten Beratungs- und Krisenzentren in Eriwan: • Women's Support and Drop-in Center (Frauen Unterstützungs- und Anlaufstelle) des Woman's Rights Center, Opfer können sich ein bis zwei Tage in den Zentren aufhalten und werden anschliessend in ein Frauenhaus transferiert. • Sexual Violence Crisis Center NGO (in Kooperation mit Woman's Resource Center) bietet neben einer Hotline auch persönliche Unterstützung für den Gang zum Arzt, zur Polizei oder vor Gericht. Die wichtigsten Beratungs- und Krisenzentren in den Provinzen: • Krisenzentren von Woman's Rights Center in den vier Provinz-Hauptorten Vanadzor (Provinz Lori), Ijevan (Tavush), Kapan (Syunik) und Gavar (Gegharkunik). Sie bieten den Einwohnern der Provinz kostenlose psychologische, medizinische und rechtliche Beratung. Opfer können sich ein bis zwei Tage in den Zentren aufhalten und werden anschliessend in ein Frauenhaus transferiert. Die langfristige Finanzierung der von Woman's Rights Center geführten Zentren ist zurzeit unklar. • In Gyumri (Provinz Shirak) gibt es das Women’s Domestic Violence Center der NGO Ajakits. Es bietet eine Anlaufstelle für kurzfristigen Aufenthalt mit rechtlicher und psychologischer Beratung. Durch die genannten Beratungs-Zentren sind Eriwan sowie die am weitesten von der Hauptstadt entferntesten fünf Provinzen Armeniens abgedeckt. Hotlines Mehrere NGO bieten Opfern häuslicher Gewalt kostenlose Hotlines für vertrauliche psycho-logische und rechtliche Beratung an. Im Folgenden eine Auswahl: • Domestic Violence National Hotline des Woman's Rights Center, Telefon
(0800)80850 oder +374 10 542828, täglich 24-Stunden. • Davon existieren Hotlines in den Provinzen Gegharkunik
(0264)26919; Tavush
(0263)40114; Syunik
(0285)23140 und Lori
(0322)25088. • Sexual Violence Crisis Center NGO, Spezifisch für Opfer sexueller Gewalt, Telefon
(0800)01280, Montag bis Samstag, 11.00 – 18.
  1. Anwälte Die meisten der ob genannten Frauen-NGO beschäftigen Anwälte, die Opfern von häuslicher Gewalt kostenlos zur Verfügung stehen und zwar für den Weg zur Polizei und vor Gericht sowie in den Bereichen Scheidung und Eigentumsrechte. Woman's Rights Center beschäftigt beispielsweise sechs Anwälte, zwei in Eriwan und vier in den Regionen. Private Anwälte sind teuer. BFM (2.7.2013): Häusliche Gewalt: Staatlicher Schutz und nicht-staatliche Unterstützung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/arm/ARM-haeusliche-gewalt-d.pdf, Zugriff 19.1.2016." I.8.
  2. Gegen die oa. Erkenntnisse wurde eine außerordentliche Revision an den VwGH eingebracht. Mit Erkenntnis vom 30.8.2017, GZ Ra 2017/18/0019 wurden die angefochtenen ho. Erkenntnisse infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der VwGH ua. an:römisch eins.8.
  3. Gegen die oa. Erkenntnisse wurde eine außerordentliche Revision an den VwGH eingebracht. Mit Erkenntnis vom 30.8.2017, GZ Ra 2017/18/0019 wurden die angefochtenen ho. Erkenntnisse infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der VwGH ua. an: " Im vorliegenden Fall hat das BVwG die Schutzfähigkeit und - willigkeit der armenischen Behörden in Fällen häuslicher Gewalt bejaht. Dem hält die Revision zunächst entgegen, dass die Erstrevisionswerberin tatsächlich Schutz vor Übergriffen ihres Ehemannes bei staatlichen Stellen gesucht habe und ihr dieser nicht zuteil geworden sei. Die Revision argumentiert, es müsse deshalb nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen werden, dass die ihr drohende häusliche Gewalt von staatlichen Stellen geduldet werde (Hinweis auf VwGH vom
  4. Februar 1994, 94/19/0043). Dem ist nur zum Teil zuzustimmen. Allein der Umstand, dass ein einzelnes Polizeiorgan im Herkunftsstaat nicht bereit ist, dem Schutzansuchen einer Asylwerberin vor häuslicher Gewalt zu entsprechen, bedeutet nicht, dass der Herkunftsstaat generell nicht schutzfähig und -willig wäre. Derartiges lässt sich auch dem zitierten hg. Erkenntnis 94/19/0043 nicht entnehmen. Fehlleistungen einzelner Sicherheitsorgane sind nicht auszuschließen. Sie berühren die Schutzfähigkeit und -willigkeit eines Staates solange nicht, als es Möglichkeiten gibt, sich dagegen zur Wehr zu setzen und auf diese Art und Weise wirksamen Schutz zu erlangen. Insofern ist dem BVwG Recht zu geben, dass die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden grundsätzlich daran zu messen ist, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Asylwerber oder die Asylwerberin unter Berücksichtigung seiner oder ihrer besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben. 20 Das BVwG sieht die staatliche Schutzfähigkeit und - willigkeit in Fällen häuslicher Gewalt in Armenien als gegeben an, obwohl die Feststellungen in seiner Entscheidung diese Einschätzung nicht zweifelsfrei decken: 21 So stellte das BVwG unter Bezugnahme auf einen Bericht des US Department of State von
  5. Juni 2015, Country Report on Human Rights Practices 2014, fest, dass ehelicher Missbrauch und Gewalt gegen Frauen in Armenien weit verbreitet zu sein scheine. Behörden verfolgten Fälle von häuslicher Gewalt nicht effektiv. Die Anzahl der Zufluchtsstätten für Opfer häuslicher Gewalt sei unzureichend. Es gebe lediglich eine solche Zufluchtsstätte in Eriwan, welche durch private Mittel unterstützt werde. Auch nach einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom
  6. Mai 2014 gebe es in Armenien nur "ungenügende(n) Schutz durch staatliche Behörden vor Gewalt gegen Frauen. (...) In Armenien existieren keine staatlichen Schutz- und Unterkunfts-Mechanismen und auch keine Kooperation zwischen der Polizei und Sozialarbeitenden. (...) Die OSZE Erewan bezeichnet den Opferschutz in Armenien generell als ungenügend." 22 Diese Berichte stehen in einem unaufgeklärten Spannungsverhältnis zu anderen, in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zitierten Länderberichten. So heißt es in einem Bericht des Schweizer Bundesamtes für Migration älteren Datums, nämlich vom
  7. Juli 2013, dass in den letzten Jahren in Armenien Maßnahmen getroffen worden seien, um Opfer häuslicher Gewalt mehr Möglichkeiten zu geben, sich zu schützen. Anzeigen würden mehrheitlich entgegengenommen, Opfer häuslicher Gewalt hätten ein Anrecht auf kostenlose Verteidigung durch einen staatlich gestellten Anwalt, es gebe auch rechtliche Unterstützung durch Anwälte der staatlichen Ombudsstelle für den Fall, dass sich die Polizei weigern sollte, eine Anzeige entgegen zu nehmen. Auch existierten in Armenien beispielsweise drei Frauenhäuser und mehrere NGOs, die in Fällen von Gewalt Beratungs- und Krisenintervention leisteten. Laut den Feststellungen des BFA, denen sich das BVwG im Übrigen angeschlossen hat, soll es nach einem Bericht von "Armenian Weekly" vom
  8. Oktober 2014 auch eine neu gegründete Polizeiabteilung für Familienangelegenheiten sowie polizeiinterne Richtlinien geben, um vorbeugend häusliche Gewalt zu verhindern. 23 Ausgehend von dieser diametralen Beurteilung der Lage in Armenien in unterschiedlichen Länderberichten lässt sich die - nicht weiter begründete - Einschätzung des BVwG, den revisionswerbenden Parteien würde im Falle der Rückkehr nach Armenien ein wirksamer Schutz gegen weitere Gewaltakte des Ehemannes/Vaters zuteil werden, nicht nachvollziehen. Dazu bedürfte es vielmehr einer genaueren Erforschung der aktuellen Lage in Armenien (gegebenenfalls unter Einschaltung der Staatendokumentation), verbunden mit einer schlüssigen Bewertung der Beweiskraft von Berichten, die zu diesem Thema zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangen. All das lässt die angefochtene Entscheidung vermissen, weshalb sie keinen Bestand haben kann. " I.9.
  9. Im weiteren Verfahrensverlauf führte das ho. Gericht zu dem vom VwGH aufgeworfenen Themenbereich weitere Recherchen durch, indem insbesondere in öffentlich zugängliche Medienberichte und in das aktualisierte Länderinformationsblatt der bB Einsicht genommen und eine Anfrage an einen Vertrauensanwalt gerichtet wurde. Das Ergebnis dieser Recherche wurde den bP im Rahmen einer Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurde den bP die Möglichkeit eingeräumt, einen weiteren Sachverhalt dem ho. Gericht zur Kenntnis zu bringen. Seitens der bP wurde hierzu vorgebracht, dass sich das ho. Schreiben als "verwirrend" darstelle, zumal mit ho. "Entscheidung vom 11.12.2017 die Entscheidung des BFA behoben und der Fall damit an das BFA zur Bearbeitung zurückverwiesen" wurde. Die Vertretung der bP richtete an das ho. Gericht die Frage, warum "nun ein Schreiben vom BVwG [kommt], wenn dock das Verfahren derzeit beim BFA anhängig ist" und ersucht um Klärung.römisch eins.9.
  10. Im weiteren Verfahrensverlauf führte das ho. Gericht zu dem vom VwGH aufgeworfenen Themenbereich weitere Recherchen durch, indem insbesondere in öffentlich zugängliche Medienberichte und in das aktualisierte Länderinformationsblatt der bB Einsicht genommen und eine Anfrage an einen Vertrauensanwalt gerichtet wurde. Das Ergebnis dieser Recherche wurde den bP im Rahmen einer Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurde den bP die Möglichkeit eingeräumt, einen weiteren Sachverhalt dem ho. Gericht zur Kenntnis zu bringen. Seitens der bP wurde hierzu vorgebracht, dass sich das ho. Schreiben als "verwirrend" darstelle, zumal mit ho. "Entscheidung vom 11.12.2017 die Entscheidung des BFA behoben und der Fall damit an das BFA zur Bearbeitung zurückverwiesen" wurde. Die Vertretung der bP richtete an das ho. Gericht die Frage, warum "nun ein Schreiben vom BVwG [kommt], wenn dock das Verfahren derzeit beim BFA anhängig ist" und ersucht um Klärung. I.9.2.
  11. Am 8.5.2017 brachten die bP Folgeanträge ein, welche mit den angefochtenen Bescheiden zurückgewiesen gem. § 68 Abs. 1 AVG wurden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.9.2.
  12. Am 8.5.2017 brachten die bP Folgeanträge ein, welche mit den angefochtenen Bescheiden zurückgewiesen gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wurden. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. I.9.2.
  13. Gegen die oa. Bescheide wurde eine Beschwerde eingebracht. Die bP gingen darin davon aus, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging.römisch eins.9.2.
  14. Gegen die oa. Bescheide wurde eine Beschwerde eingebracht. Die bP gingen darin davon aus, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. I.9.2.
  15. Mit ho. Erk. vom 11.12.2017 wurden die angefochtenen Bescheide behoben, zumal aufgrund der ex-tunc-Wirkung des bereits genannten Erkenntnisses des VwGH vom 30.August 2017, RA 2017/18/0119 bis 0121-11 die bB über den Antrag vom 8.5.2017 nicht bescheidmäßig entscheiden durfte, zumal seit der Erlassung des Erkenntnisses des VwGH vom 30.August 2017, RA 2017/18/0119 bis 0121-11 das Erstverfahren beim ho. Gericht wieder im Stande der Beschwerde anhängig war. Anstatt einer bescheidmäßigen Entscheidung am 15.10.2017 hätte die bB die Akte zur Mitbehandlung im anhängigen Beschwerdeverfahrens vorzulegen gehabt, weshalb seitens des ho. Gerichts die angefochtenen Bescheide zu beheben warenrömisch eins.9.2.
  16. Mit ho. Erk. vom 11.12.2017 wurden die angefochtenen Bescheide behoben, zumal aufgrund der ex-tunc-Wirkung des bereits genannten Erkenntnisses des VwGH vom 30.August 2017, RA 2017/18/0119 bis 0121-11 die bB über den Antrag vom 8.5.2017 nicht bescheidmäßig entscheiden durfte, zumal seit der Erlassung des Erkenntnisses des VwGH vom 30.August 2017, RA 2017/18/0119 bis 0121-11 das Erstverfahren beim ho. Gericht wieder im Stande der Beschwerde anhängig war. Anstatt einer bescheidmäßigen Entscheidung am 15.10.2017 hätte die bB die Akte zur Mitbehandlung im anhängigen Beschwerdeverfahrens vorzulegen gehabt, weshalb seitens des ho. Gerichts die angefochtenen Bescheide zu beheben waren I.9.2.
  17. Im genannten Folgeantrag verwiesen die bB im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und geht das ho. Gericht davon aus, dass das dort erstattete Vorbringen mit der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses miterledigt wurde.römisch eins.9.2.
  18. Im genannten Folgeantrag verwiesen die bB im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und geht das ho. Gericht davon aus, dass das dort erstattete Vorbringen mit der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses miterledigt wurde. I.
  19. Die die oa. beschriebenen Eingaben stellen die letzten Äußerungen der bP im Verfahren dar.römisch eins.
  20. Die die oa. beschriebenen Eingaben stellen die letzten Äußerungen der bP im Verfahren dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  22. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  23. Die beschwerdeführenden Parteien Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum christlichen Glauben bekennen. Die bP1 ist eine jüngere, nicht invalide, arbeitsfähige Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat, sowie mit Zugang zum armenischen Sozial- und Gesundheitssystem und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege, Obsorge und der Unterhalt der minderjährigen bP2 – bP3 ist durch ihre Mutter gesichert und bestehen gegen ihren Vater Unterhaltsansprüche. Familienangehörige und Verwandte leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP. Die bP haben über die im gegenständlichen Erkenntnis hinausgehenden Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht fest. II.1.
  24. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  25. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien II.1.2.
  26. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den Feststellungen an. Diese werden wie folgt ergänzt:römisch zwei.1.2.
  27. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den Feststellungen an. Diese werden wie folgt ergänzt: II.1.2.
  28. Korruptionrömisch zwei.1.2.
  29. Korruption Die Korruption in Armenien durchdringt alle Bereiche der Gesellschaft. Die öffentliche Verwaltung, speziell die Justiz, die Polizei und das Gesundheitswesen sind anfällig. Eines der signifikantesten Korruptionsthemen ist die Vermengung von Politik und Geschäftswelt. Obgleich die Verfassung es Parlamentsmitgliedern verbietet ein Geschäft zu betreiben, wird dieses Verbot ignoriert. Mächtige Politiker und Offizielle kontrollieren wiederholt Privatfirmen via Strohmänner und Verwandte (TI 23.8.2013). Das Gesetz sieht zwar strafrechtliche Sanktionen für Korruptionsdelikte von Beamten vor, doch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um, sodass viele Beamte, die sich korrupter Praktiken bedienen, straffrei gehen (USDOS 27.2.2014). Im April 2014 wurde ein Strategiepapier für den Kampf gegen die Korruption angenommen, welches sich auf den Bildungs- und Gesundheitsbereich sowie auf die Staatseinnahmen konzentriert (EC 25.3.2015). Der neue Anti-Korruptionsrat soll die Koordination von Anti-Korruptionsmaßnahmen vornehmen, die durch die unterschiedlichen Regierungsinstitutionen umzusetzen sind. Überdies soll der Rat Debatten und Diskussion organisieren sowie Empfehlungen an die Regierung geben. Unter dem Vorsitz des Premierministers sollen nebst Vertretern aus dem Justiz- und dem Finanzministerium sowie der Generalstaatsanwaltschaft auch die parlamentarische Opposition und die Zivilgesellschaft Vertreter entsenden (AL 19.2.2015). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2014 belegte Armenien wie im Jahr davor Platz 94 von insgesamt 175 untersuchten Staaten (TI 2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung AL – Armenialiberty (19.2.2015): Armenian Government To Set Up New Anti-Corruption Body, http://www.ecoi.net/local_link/297264/433676_de.html, Zugriff 8.5.2015 -Strichaufzählung EC - European Commission (25.3.2015): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Armenia Progress in 2014 and recommendations for action, http://eeas.europa.eu/enp/pdf/2015/armenia-enp-report-2015_en.pdf, Zugriff 8.5.2015 -Strichaufzählung TI – Transparency International, Anti-Corruption Helpdesk (23.8.2013): overview of corruption and anti-corruption in Armenia, http://transparency.am/storage/overview-of-corruption-in-armenia-en.pdf, Zugriff 8.5.2015 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2014): Corruption Perceptions Index 2014, (https://www.transparency.org/country/#ARM, Zugriff 8.5.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Azerbaijan, http://www.ecoi.net/local_link/270650/400715_de.html, Zugriff 8.5.2015 II.1.2.
  1. Schutz vor Gewalt an Frauen und Kindern:römisch zwei.1.2.
  2. Schutz vor Gewalt an Frauen und Kindern: Das armenische Parlament verabschiedete am 8.12.2017 ein Gesetz zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt. Laut Gesetz werden die armenischen Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sein, die Gewalt in Familien, die das Leben oder die Gesundheit ihrer Mitglieder bedroht, zu beenden. Die Polizei kann auch einen gewalttätigen Ehepartner zwingen, das Haus des Opfers zu verlassen und 20 Tage lang fern zu bleiben. Die Gerichte können dieses Verbot um 18 Monate verlängern. Das Gesetz legt auch fest, dass die Definition von häuslicher Gewalt nicht auf physische Gewalt beschränkt, sondern auch auf sexuelle, psychische und wirtschaftliche Gewalt ausgedehnt werden kann (AW 8.12.2017). Nebst der Prävention häuslicher Gewalt, den Schutz und die Sicherheit der Opfer garantiert das Gesetz auch die notwendige psychologische, rechtliche, soziale und gegebenenfalls vorüber-gehende finanzielle Unterstützung der Opfer (PAN 8.12.2017). Der "Family Code of Armenia" (engl. Übersetzung siehe: http://www.parliament.am/law_ docs/081204HO123eng.pdf) regelt die Verpflichtung des geschiedenen Ehepartners für jene (minderjährigen) Kinder, die aus der geschiedenen Ehe stammen, Unterhalt zu zahlen, die nicht bei ihm leben. Auch dem anderen geschiedenen Ehepartner steht unter gewissen Umständen das Recht auf Unterhalt zu. In Armenien existieren Frauenhäuser. Es existieren keine Berichte, dass jemals eine Schutz suchende Frau aus Platzmangel nicht aufgenommen werden konnte. Opfer von häuslicher Gewalt finden Zugang zu Sozialleistungen und eröffnet Gesetz zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt die Ausbezahlung von speziellen Sozialleistungen an diesen Personenkreis. In Armenien existieren Organisationen, welche Opfern von häuslicher Gewalt über die Bereitstellung von Unterkünften hinausgehend Unterstützung bieten (etwa psychische und rechtliche Unterstützung). In Armenien existiert eine eigene Polizeiabteilung, welche auf die Bekämpfung von häuslicher Gewalt ausgebildet ist. (Qeulle: Anfragebeantwortung des armenischen Vertrauens-anwaltes vom27.12.2017; siehe auch Homepage des armenische Women¿s Supprt Center www.womensuppertcenter.org) II.1.2.
  3. Medizinische Versorgungrömisch zwei.1.2.
  4. Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos. Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 7.2.2014). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldscher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt: ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder (IOM 8.2014). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Für die Ärzte besteht nun ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen (IOM 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 11.5.2015 Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung des posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos (AA 7.2.2014). Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales: -Strichaufzählung Das "Stress Centre" CJSC implementiert die medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen im psychologischen Gesundheitsbereich. Das Zentrum bietet die folgenden Leistungen: Behandlung ernsthafter psychischer Syndrome, Wiederherstellung der geistigen Gesundheit bei stationärer Aufnahme und in ambulanter Umgebung, stationäre Untersuchung von MSE-Antragstellern etc. -Strichaufzählung Das "prothetisch-orthopädische" CJSC und das "InterOrto"-LLC bieten prothetisch orthopädische Mittel. -Strichaufzählung Die Heime Nork und Nork 1 sind gemeinnützige Organisationen, die Rentner und behinderte Senioren betreuen. -Strichaufzählung Das "Vardenis"-Heim betreut psychisch beeinträchtigte Menschen jeden Alters. -Strichaufzählung Das "Gyumri"-Heim betreut Rentner und behinderte Senioren. -Strichaufzählung Das "Social Service Center of Alone old and Disabled People In-house Treatment" ist eine gemeinnützige Organisation, die Rentner und behinderte Senioren betreut (IOM 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_armenien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 11.5.2015 II.1.2.
  5. Ergänzend zu den Ausführungen der bP wird zu den möglichen Unterstützungsmöglichkeiten, welche armenische Staatsbürger nach einem negativ abgeschlossenen Asylverfahren und einer anschließenden Einreise aus dem Ausland in Armenien in Anspruch nehmen können, Folgendes festgestellt (Basis: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB an das ho. Gericht vom 9.10.2016):römisch zwei.1.2.
  6. Ergänzend zu den Ausführungen der bP wird zu den möglichen Unterstützungsmöglichkeiten, welche armenische Staatsbürger nach einem negativ abgeschlossenen Asylverfahren und einer anschließenden Einreise aus dem Ausland in Armenien in Anspruch nehmen können, Folgendes festgestellt (Basis: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB an das ho. Gericht vom 9.10.2016): IOM [International Organization for Migration] berichtet: Migranten und Rückkehrer können sich auf der Internetseite www.backtoarmenia.com informieren, die im Rahmen des Programms "Förderung der Migrationspolitik und Kompetenzerwerb in Armenien" mit Unterstützung der EU und in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Büro des British Council, der Migrationsagentur Armeniens (RA MA MTA) und der NGO "International Center for Human Development" (ICHD) geschaffen wurde. Ziele des Programms sind: - Vorbeugung illegaler Migration - Effizienzsteigerung der Rückkehr- und Reintegrationsprozesse - Harmonisierung von Migrationspolitik/-gesetzgebung mit allgemein anerkannten Normen und Prinzipien der Migrationsgesetzgebung In Armenien gibt es zurzeit sechs Organisationen (Kontaktinfos im letzten Kapitel), die Reintegrationsprogramme anbieten um die Reintegration von Rückkehrern in Bereichen wie Jobsuche, Ausbildung und Sozialhilfe zu verbessern: -Strichaufzählung Caritas Armenien -Strichaufzählung Französisch Armenische Entwicklungsstiftung (FADF), -Strichaufzählung Hope and Help (H&H), -Strichaufzählung Internationale Organisation für Migration (IOM), -Strichaufzählung Französisches Büro für Integration und Immigration (OFII) -Strichaufzählung People in Need Die meisten Reintegrationsprogramme sind auf Rückkehrer von einer definierten Auswahl an Ländern zugeschnitten und bieten verschiedene Formen der Unterstützung an. Je nach Geldgeber läuft jedes der Programme zu einem Zeitpunkt aus. In den meisten Fällen beginnt die Unterstützung vor dem Abflug aus dem Gastland und wird mit Reintegrationshilfe nach der Ankunft in Armenien weitergeführt. Das Ziel der Programme ist, in der ersten Reintegrationsphase Hilfe anzubieten und damit eine nachhaltige Reintegration in Armenien zu ermöglichen. Reintegration: In den vergangenen Jahren hat die armenische Regierung im Bereich Migration die EU-Integration zur priorisierten politischen Richtung erklärt. Mit der Politik der europäischen Nachbarschaft und der Partnerschaft der Mobilität im Osten hat Armenien neue Verantwortung auf diesem Gebiet übernommen. Das neue Konzept der staatlichen Regulierung von Migration wurde von der Regierung im Jahr 2010 anerkannt und der "Aktionsplan zur Umsetzung des politischen Konzeptes für die Staatliche Migrationsregulierung von 2012-2016” beschlossen. Im Oktober 2011 haben Armenien und die EU eine gemeinsame Erklärung zur Mobilitätspartnerschaft unterzeichnet, die auf eine effektive Steuerung des Migrationsaufkommens zwischen Armenien und 10 EU-Staaten ausgerichtet ist. Im Rahmen dieser Erklärung sollen die im Folgenden genannten Programme umgesetzt werden: Die Programme beziehen sich vor allem auf irreguläre Migration und Integration, Informationsvermittlung zu legaler Migration, die Sicherstellung effektiver Reintegration zurückgekehrter Staatsbürger, sowie die Fortbildung von Migranten, ein effektives Grenzmanagementsystem und eine Verbesserung des Asylwesens. 2012 wurde ein dreijähriges Projekt zur Schaffung von Voraussetzungen für eine effektive Reintegration von aus dem Ausland zurückgekehrten Armeniern begonnen. Die Reintegrationsprojekte bieten Unterstützung in Form von Beratung und Dienstleistungen. Der Hauptakteur und verantwortlich für die Implementierung des Projekts ist der Staatliche Migrations Service "SMS" des Ministeriums für Territorialverwaltung. Migranten und Rückkehrer können unter der Hotline des SMS (+374) 1026-41-63 oder unter www.smsmta.am weiterführende Auskünfte einholen. Regierungsprogramme und Initiativen zur Reintegration von Rückkehrern: Der Staatliche Migrations Service (SMS) des Ministeriums für Territorialverwaltung der Republik Armenien Im Rahmen des dreijährigen Programmes "Unterstützung für Migrationspolitik und relegantes Capacity Building" wurde folgendes Internetportal geschaffen: www.backtoarmenia.am oder www.tundarz.am. Das Portal ermöglicht es seinen Nutzern, hilfreiche Informationen zu einer weiten Themenpalette von Ausbildung bis zu medizinischer Versorgung und Wehrdienst in Erfahrung zu bringen. Darüber hinaus können Migranten im Ausland über das Portal online Fragen an die jeweiligen staatlichen Behörden senden. Das System bietet zudem die Möglichkeit einer direkten Online-Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter für eine unmittelbare Beantwortung von Fragen. Ein Vertreter jeder armenischen Regierungsbehörde (MFA, Ministerium für Wissenschaft und Bildung, Ministerium für Diaspora, Wirtschaftsministerium, Gesundheitsministerium, Ministerium für Arbeit und Soziales, Verteidigungsministerium, Polizei, Kommitee für Staatseinnahmen) steht online als Kontaktperson zur Verfügung. Im staatlichen Migrationsdienst wurde ein neues Zentrum eröffnet: das Verweiszentrum für Reintegration, ein erster Kontaktpunkt mit dem SMS, von wo aus Rückkehrer an eines der existierenden Programme verwiesen werden. Dieses zentralisierte System soll einen einzigen Kontaktpunkt für Migranten ermöglichen, wo sie registriert werden und an staatliche Stellen und Jobprogramme weiterverwiesen werden. Das Büro ist in den Gebäuden des staatlichen Migrationsdienstes angesiedelt. Rückkehrer werden registriert und erhalten generelle Informationen, werden evaluiert über Bedürfnisse und Fähigkeiten und sie werden an Jobprogramme verwiesen. Dadurch sollen auch weitere qualitative Daten über Rückkehr und Statistiken über Rückkehr erhalten werden. Momentan kommen die einzigen Statistiken aus den Verkehrsgesellschaften. Das Verweiszentrum für Reintegration im staatlichen Migrationsdienst: Adresse: 4 Hr. Kochar Str., Yerevan 0033 Tel: +374
(0)10 22 49 25 E-mail: contact@ti-armenia.org Web: http://www.smsmta.am Email: externalrelations.sms@gmail.com Öffnungszeiten: Täglich 9:00 bis 18:00 (Pause: 13:00-14:00) Es wurden sogenannte "Migration Resource Center" gegründet. Der Fokus liegt auf Reintegrationsleistungen für potentielle und zurückkehrende Migranten, individueller Beratung hinsichtlich eines Arbeitsplatzes und Auskünften über staatliche Beschäftigungsprogramme. Rückkehrer werden nicht als gesonderte Gruppe erfasst, sondern in der allgemeinen Datenbank für Arbeitsuchende, die von der staatlichen Arbeitsagentur verwaltet wird, registriert. Programme von IO‘s und NGO’s: Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist eine der direkt in Migrationsbelange involvierten internationalen Organisationen. Die geförderte freiwillige Rückkehr ist eine der Leistungen im Bereich des Migrationsmanagements, die die Organisation Migranten und Regierungen anbietet. Seit 1994 haben Missionen in West- und Zentraleuropa mehr als 5000 Migranten bei einer Rückkehr nach Armenien unterstützt. Die Unterstützung für Rückkehrer ist weitereichend: -Strichaufzählung Bereitstellung von Informationen, Weiterreisehilfe in die Zielstadt -Strichaufzählung Flughafenhilfe nach der Rückkehr -Strichaufzählung Beratung und Weitervermittlung (auch medizinische Vermittlung) -Strichaufzählung Auszahlung der Reintegrationshilfe -Strichaufzählung Unterstützung bei der Gründung eines Kleinstunternehmens (inkl. Bildung und Unternehmensberatung) -Strichaufzählung Begleitung Arbeitsvermittlung ist die wichtigste Aufgabe bei der Reintegration. Daher werden die meisten Rückkehrer an die Arbeitsagentur verwiesen, um dort Informationen über Arbeitsangebote in Armenien zu erhalten. Eine Existenzgründung ist eine andere Alternative um eine nachhaltige Reintegration zu gewährleisten. Die IOM bietet Unterstützung bei der Existenzgründung an.[ ] Weitere Details gibt es auf http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_info&cPath=47&products_id=1239 und http://publications.iom.int/bookstore/index.php?main_page=product_info&cPath=47&products_id=
  1. Eine vollständige Liste der in Armenien vertretenen internationalen Organisationen und Wohlfahrtsverbände finden Sie auf http://www.ngo.am/arm/index.asp IOM – International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien Nachfolgend allgemeine Berichte von IOM zu Unterstützungsmöglichkeiten: Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente: * Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren). * Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder; insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten-und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate. * Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters-und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft. * Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten. * Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des
  2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant. Diese Programme werden derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme. Der finanzielle Aspekt dieser Beteiligung lässt sich jedoch nur sehr schwer bewerten und prognostizieren. Familienbeihilfen: Die Grundlagen für die staatlichen Beihilfen wurden noch zur Zeit der Sowjetunion durch die Einführung eines Gesetzes über "Beihilfen für Kinder aus sozial schwachen Familien" eingeführt. Das Sozialleistungssystem hat viele Änderungen erfahren; einschließlich eines monatlichen Kindergeldes für Kinder bis 17 Jahre, mit bestimmten Privilegien verbundene Ausgleichszahlungen für bestimmte Kategorien etc. All diese und andere Leistungen wurden 1999 durch das System der Familienbeihilfe ersetzt. Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet. Diese Punkte werden auf der Grundlage des Regierungserlasses Nr. 145-N errechnet. Die Familiensozialhilfe oder einmalige Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die vorgenannten Punkte/Kriterien (registriert innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten und nur an einem Ort etc.) bestehen. Als Grundlage für die Ermittlung der Punktzahl dient eine Formel, die die monatlichen Energiekostenrechnungen, das monatliche Durchschnittsgehalt etc. berücksichtigt.[ ] Einmalige Beihilfen: Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).[ ] Kindergeld: Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Dieses Programm wurde durch die regionalen Sozialversicherungszentralen unter Verwendung der für diesen Zweck zugeteilten Finanzmittel implementiert. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram. Mutterschaftsleistungen: Es gibt eine festgelegte Einmalzahlung bei der Geburt eines Kindes von 50.000 AMD für das Erst- und Zweitgeborene und weitere 430.000 AMD für weitere Kinder. Anträge müssen durch Bezirksämter des Sozialamtes gestellt werden. Das zusätzliche Elterngeld geht an alle erwerbstätigen Elternteile, die einen langen Mutter- oder Vaterschutz nehmen um sich um ein Kind zu kümmern. Der Zuschuss beträgt 18.000 AMD pro Monat und wird bezahlt bis das Kind 2 Jahre alt ist. Anträge müssen durch Bezirksämter des Sozialamtes gestellt werden.[ ] Unterbringung von Heimkehrern ohne Familie: Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip. Mietkosten: Heimkehrer, deren finanzielle Situation dies erlaubt, können in Eriwan auf eigene Initiative eine Wohnung zu einer durchschnittlichen Monatsmiete ab 100 USD mieten. Wiederaufbauhilfe: Derzeit werden von der Regierung der Republik Armenien keine Programme in diesem Bereich durchgeführt. [ ] Vermittlung von Arbeitskräften: Die Beschäftigungsprogramme beinhalten Arbeitslosenunterstützung, Hilfe bei der Arbeitssuche sowie Umschulungen und finanzielle Unterstützung der Arbeitssuchenden. Diese Programme werden ebenso wie öffentliche Arbeitsprogramme von den regionalen Arbeitslosenzentren implementiert. Die Kosten dieser Programme werden vom Staat getragen. Die implementierten Programme (mit Ausnahme der durch den Staatshaushalt finanzierten öffentlichen Arbeiten) werden von der staatlichen Sozialversicherung bezahlt. Arbeitslosenunterstützung: Voraussetzungen: Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden. Arbeitssuchende und Arbeitslose haben das Recht: * auf kostenlose Beratung zur beruflichen Orientierung und Informationen über Stellenangebote. * auf kostenlose Vermittlung geeigneter Arbeitsstellen. * auf Wahrung der eigenen Interessen vor Gericht gegen Verstöße des Arbeitsamtes und seiner Mitarbeiter sowie durch die Aktivitäten der Arbeitgeber. Darüber hinaus haben arbeitssuchende Personen das Recht: * auf kostenlose Qualifizierung und Umschulung. * auf Erstattung der Kosten im Fall einer Verlegung des Arbeitsplatzes entsprechend den von der armenischen Regierung festgelegten Verfahren. * auf Erhalt der erforderlichen Mittel aus dem Beschäftigungsfonds zur Gründung eines Geschäfts und Schaffung von Arbeitsplätzen entsprechend den von der armenischen Regierung festgelegten Bedingungen und Verfahren. [ ] Staatliche Projekte: Bereits seit 1998 werden in Armenien nationale und regionale Beschäftigungsprogramme entwickelt und implementiert. Das von der staatlichen Arbeitsagentur durchgeführte Programm für Beschäftigung beinhaltet sowohl passive (Arbeitslosenunterstützung, Beihilfen) als auch aktive Programme (Berufstrainings für Arbeitslose, Existenzgründungshilfen, Organisation bezahlter Tätigkeiten, Aufbau von speziellen Werkstätten für Behinderte etc.). Arbeitslosenhilfe: Diese Leistungen sind an folgende Bedingungen geknüpft: * Die Empfänger müssen arbeitslos aber mindestens ein Jahr versichert gewesen sein * Die Minimaldauer der Zahlungen beträgt 6 Monate , * Alle drei Jahre verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat. * Die Maximaldauer beträgt 12 Monate. Die Arbeitslosenhilfe beträgt 18.000 AMD pro Monat. Um zum wiederholten Mal Gebrauch von der Arbeitslosenhilfe zu machen muss die Person muss die Person seit ihrer letzten Meldung beim Arbeitsamt ein Jahr lang versicherungspflichtig gearbeitet haben. [ ] Weiterbildungskurse: Am Arbeitsmarkt herrscht ein hoher Bedarf an hoch qualifizierten Spezialisten. Viele Arbeitslose haben im Lauf der Zeit ihre Fähigkeiten und Qualifikationen verloren und erfüllen die aktuelle Ansprüche der Arbeitgeber daher nicht. Viele junge Menschen haben ähnliche Probleme. Das Arbeitsamt implementiert daher ein Weiterbildungsprogramm, dass die Diskrepanz zwischen Angebot und Nachfrage am Arbeitsmarkt verringern soll. Ziel ist es, dass der Teilnehmer aufgrund neu erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse, die der Nachfrage des Arbeitsmarktes entsprechen, eine Stelle findet, oder als selbständiger Unternehmer bestehen kann. Das Weiterbildungsprogramm wenden sich an folgende Gruppen: * Arbeitslose * Behinderte * Rentner mit langer Dienstzeit und privilegierte Rentner [ ] Unterstützung für Unternehmensgründer: Diese finanzielle Unterstützung wird Arbeitslosen gewährt, damit sie ein Unternehmen gründen und offiziell anmelden können. Ziel der Unterstützung ist es, Menschen darin zu bestärken, sich als Unternehmer selbständig zu machen und so langfristig Arbeitsplätze zu schaffen. Folgende Gruppen können an diesem Programm teilnehmen: * Arbeitslose * Behinderte [ ] Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen: Das Projekt sorgt für eine temporäre Beschäftigung von arbeitslosen und arbeitsuchenden Personen und fördert die Durchführung von Tätigkeiten, die keine fachlichen Qualifikationen erfordern. Nebenbei fördert das Projekt Tätigkeiten von sozialer Bedeutung für die Gemeinden, wie z.B.: Das Programm umfasst folgende Felder: * Renovierung und Errichtung von Zusatzarbeiten Straßen, Autobahnen, Bürgersteigen, Parks, Spielplätzen, Parkanlagen, Baumschulen und der Durchführung von Forstarbeiten. * Hilfsarbeiten beim Wiederaufbau nach Katastrophenfällen * Hilfsarbeiten bei der Instandsetzung von sozialer Infrakstruktur, wie Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Waisenhäusern, Altersheimen und ähnlichen Institutionen. * Hilfsarbeiter bei der Renovierung von Gebäuden und Umweltschutzarbeiten * Hilfsarbeiten bei der Instandsetzung von Wasserspeichern, Bewässerungssystemen und Kanalanlagen * Hilfsarbeiten bei der Restaurierung historischer und architektonischer Denkmäler und kultureller Städten. Folgende Gruppen können an diesem Programm teilnehmen, vorausgesetzt sie sind bei den Arbeitsagenturen des Ministeriums für Arbeit und Soziales gemeldet: -Strichaufzählung Behinderte - Arbeitssuchende, deren Familien am Auswertungsprogramm für gef. Familien teilnehmen - andere Arbeitssuchende. [ ] Jobmessen: Ziel ist es, Treffen zwischen Arbeitssuchenden und Arbeitgebern zu vermitteln und so die Suche nach Stellen und Mitarbeitern zu unterstützen. Neue Berufe und Wirtschaftszweige sollen bekannt gemacht und die Nachfrage des Arbeitsmarktes befriedigt werden. Job Clubs: Hierbei handelt es sich um ein Programm zu Unterstützung und Motivierung von Arbeitssuchenden. Der Arbeitssuchende erhält berufliche und psychosoziale Beratung. Job Clubs gibt es in den folgenden regionalen und lokalen Filialen des Arbeitsamtes. Die Beratung ist kostenlos. Referenzen und Kontaktinformationen: Ministerium für Arbeit und Soziales: www.mss.am Abteilung für Arbeit und Beschäftigung Head of department – Mr. Tadevos Avetisyan Tel. (+37410) 56-53-64; E-mail: tadevos.avetisyan@mss.am Abteilung für Arbeit, Tel. (+37410) 26-90-10: Head of division – Mr. Gagik Bleyan Tel. (+37410) 56-53-54; E-mail: gagik.bleyan@mss.am Abteilung für Beschäftigung Head of division – Mr. Sevak Aleqyan Tel. (+37410) 56-53-54; E-mail: sevak.alekyan@mss.am Arbeitsamt, http://employment.am IOM – International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Armenien IOM berichtet: Die Unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration (Assisted Voluntary Return and Reintegration, AVRR), eine der Hauptaktivitäten von IOM, hilft jährlich tausenden Migrant/innen weltweit, die in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen oder müssen, jedoch nicht über die nötigen Mittel verfügen. Aufbauend auf langjährigen Erfahrungen und einem globalen Netzwerk von Niederlassungen und Partner/innen fördern die AVRR Programme von IOM – beginnend bei der Vorbereitung der Rückkehr bis hin zur Phase der Reintegration im Herkunftsland – den internationalen Dialog und die Kooperation zwischen Aufnahme- und Herkunftsländern. In Österreich bietet IOM logistische Rückkehrunterstützung sowie eine Reihe von zielgruppenspezifischen Reintegrationsprojekten in den Herkunftsländern der Migrant/innen an. Die erfolgreiche Implementierung von AVRR Programmen erfordert die Zusammenarbeit und Beteiligung einer Reihe von Akteur/innen wie Migrant/innen, Zivilgesellschaft und Regierungen sowohl in den Aufnahme- als auch in den Herkunftsländern. IOM fördert umfassende Ansätze zu freiwilliger Rückkehr, die auch Reintegrationsunterstützung nach der Rückkehr und Monitoring beinhalten. Der Schutz der Würde und der Rechte von Migrant/innen ist dabei ein wesentlicher Grundsatz in der Arbeit von IOM, genauso wie die Berücksichtigung der Bedürfnisse von vulnerablen Migrant/innen wie beispielsweise Betroffenen von Menschenhandel, unbegleiteten Minderjährigen oder Personen mit medizinischen Bedürfnissen. Rückkehrer/innen können im Rahmen von Projekten und Programmen mit Aktivitäten in den Aufnahmeländern, während des Transits, und in den Herkunftsländern unterstützt werden, zum Beispiel durch Beratung vor der Rückkehr, Organisation der Heimreise, Empfang im Herkunftsland, temporäre Unterkunft nach der Rückkehr sowie durch Reintegrationsmaßnahmen, die die soziale und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Rückkehrer/innen fördern und einen Beitrag zur Entwicklung ihrer lokalen Gemeinden leisten. Die tatsächliche Verfügbarkeit von Leistungen hängt von der Finanzierung der jeweiligen Projekte, vom Projektdesign sowie von den im Herkunftsland vorherrschenden Strukturen ab. Für nähere Informationen, welche Leistungen für Rückkehrer/innen aus Österreich erhältlich sind, beachten Sie bitte die Informationen unter "Aktuelle Projekte”. Kontakt Mag.a Andrea Götzelmann agoetzelmann@iom.int +43
(0)1 585 33 22 22 IOM (ohne Datum): Unterstützte Freiwillige Rückkehr und Reintegration, http://www.iomvienna.at/de/unterst%C3%BCtzte-freiwillige-r%C3%BCckkehr-und-reintegration, Zugriff 7.10.2015 IOM berichtet über "aktuelle Projekte" zur freiwilligen Rückkehr und Reintegration: Migrant/innen, die nicht in Österreich bleiben können oder wollen, jedoch nicht über die nötigen Mittel verfügen, um in ihre Herkunftsländer zurückzukehren, können bei ihrer freiwilligen Rückkehr von IOM unterstützt werden. Im Rahmen des "Allgemeinen Humanitären Rückkehrprogramms” bietet das IOM Landesbüro für Österreich in Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und staatlichen Behörden logistische Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr von Migrant/innen an. Zusätzlich implementiert das Landesbüro eine Reihe von Projekten, die Reintegrationsmaßnahmen in Herkunftsländern der Rückkehrer/innen anbieten. Bisher wurde Reintegrationsunterstützung in der Republik Moldau, Georgien, Kosovo, Afghanistan, Nigeria, der Russischen Föderation/ Republik Tschetschenien und Pakistan sowie für Betroffene von Menschenhandel und für unbegleitete Minderjährige bereitgestellt. Auf Anfrage stellt das IOM Landesbüro für Österreich auch Herkunftsländerinformationen zur Verfügung, um Migrant/innen dabei zu unterstützen, eine gut informierte Entscheidung über die freiwillige Rückkehr treffen zu können. Weitere Informationen über die freiwillige Rückkehr erhalten Sie über die Rückkehrberatungsorganisationen in Österreich. IOM (ohne Datum): Aktuelle Projekte, freiwillige Rückkehr und Reintegration, http://www.iomvienna.at/de/aktuelle-projekte, Zugriff 7.10.2015 Das amerikanische Außenministerium (USDOS) berichtet, dass das Gesetz Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführungen vorsieht. Die Behörden kooperierten mit dem Büro des UNHCR (UN High Commissioner for Refugees) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge und Asylwerber, Staatenlose und andere zu "berücksichtigende Personen". The law provides for freedom of movement within the country, foreign travel, emigration, and repatriation. Authorities cooperated with the Office of the UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) and other humanitarian organizations in providing protection and assistance to refugees, returning refugees and asylum seekers, stateless persons, and other persons of concern. USDOS - US Department of State 25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Armenia, http://www.ecoi.net/local_link/306338/443613_de.html, Zugriff 8.10.2015 II.1.
  1. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  2. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Es kann nicht festgestellt werden, dass der Gatte der bP1 bzw. Vater der bP2 und bP3 Repressalien ausgesetzt war, weil ihm Kontakt mit Vahan Martirosyan unterstellt wurde, welcher am 17.9.2015 als armenischer Staatsbürger in Aserbaidschan Asyl beantragte. Folglich kann auch nicht festgestellt werden, dass die bP wegen dieses behaupteten Vorfalls im Falle einer Rückkehr nach Armenien mit Repressalien zu rechnen hätten. Das ho. Gericht geht jedoch davon aus, dass die bP in Armenien und Österreich vom Gatten der bP1 bzw. Vater der bP2 und bP3 erheblich misshandelt wurden. Es wäre ihnen jedoch möglich und zumutbar, sich an die armenischen Behörden zu wenden, welche gewillt und befähigt wären, ihnen Schutz zu gewähren. Ebenso existieren in Armenien Organisationen, wie etwa das Women¿s Support Center, welche Opfer von häuslicher Gewalt umfassend unterstützen (etwa die Zurverfügungstellung von Wohnraum, sowie rechtliche und psychische Unterstützung) und verfügen diese über die nötigen Kapazitäten um auch den bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit entsprechende Unterstützung zu gewähren. Ebenso verpflichtet das armenische Familienrecht (gewalttätige) Ehegatten bwz. Elternteile zur Unterhaltleistung und hätten die bP Zugang zu Sozialleistungen.
  3. Beweiswürdigung II.2.
  4. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt, sowie durch die Führung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, welches eine öffentliche Verhandlung mitumfasste, Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  5. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt, sowie durch die Führung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, welches eine öffentliche Verhandlung mitumfasste, Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  6. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, sowie den vorgelegten Bescheinigungsmitteln.römisch zwei.2.
  7. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, sowie den vorgelegten Bescheinigungsmitteln. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten –immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen –allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten – von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen – diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten –immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen –allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen vergleiche Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010). Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Den bB wurden im Rahmen des unter Punkt I.9.
  8. beschriebenen Parteiengehörs aktualisierte Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zur Kenntnis gebracht (insbes. Länderinformationsblatt der bB, Stand Mai bzw. mit Aktualisierungen Dezember 2017) und zeigen diese, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts anderes ergibt, im Wesentlichen ein unverändertes Bild verglichen zu jenen Feststellungen, welche hier zitiert wurden.Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Den bB wurden im Rahmen des unter Punkt römisch eins.9.
  9. beschriebenen Parteiengehörs aktualisierte Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zur Kenntnis gebracht (insbes. Länderinformationsblatt der bB, Stand Mai bzw. mit Aktualisierungen Dezember 2017) und zeigen diese, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts anderes ergibt, im Wesentlichen ein unverändertes Bild verglichen zu jenen Feststellungen, welche hier zitiert wurden. Wie sich aus den oa. Anführungen ergibt, stützt das ho. Gericht seine Ausführungen zu den in Armenien bestehenden Schutzmechanismen gegen häusliche Gewalt zu einem erheblichen Teil auch auf die Auskünfte des genannten Vertrauens-anwaltes. Das ho. Gericht geht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Vertrauensanwaltes erhöhte Beweiskraft zukommt. Obgleich es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Vertrauensanwaltes nach ho. Ansicht nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern -in Übereinstimmung mit der bP- um ein "sonstiges Beweismittel" handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts (welches in der Verhandlung zur Einsicht auflag und erörtert wurde), dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen. Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein unmittelbares Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen. Beim Rechtsanwalt handelt es sich um gebürtigen Armenier. Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist. Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Ebenso konnte sich der erkennende Richter anlässlich eines Aufenthaltes des genannten Anwaltes in Österreich im Jänner und Juni 2013, sowie im Jänner und Sommer 2016 von dessen hoher fachlichen Reputation überzeugen. Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse ableiten und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP naturgemäß bestritten wird. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Das ho. Gericht geht daher aufgrund der oa. Umstände davon aus, dass die vom Vertrauensanwalt mitgeteilten Umstände den Tatsachen entsprechen. Soweit das ho. Gericht auf Medienquellen verwies, wurden diese öffentlich zugänglichen Quellen entnommen, welche in ihrem objektiven Aussagekern im Wesentlichen übereinstimmen. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen, insbesondere auch soweit sie sich auf das ergänzende Ermittlungsverfahren beziehen, nicht konkret und substantiiert entgegen. Wenn die (in Asyl- und Fremdenrechtssachen versierte) Vertretung nach Verstreichen der Stellungnahmefrist falsche Schlüsse zieht und keine inhaltliche Stellungnahme abgibt –dies wäre ihr aus Erwägungen der Sorgfalt möglich und zumutbar gewesen, zumal sie davon ausgehen muss, dass das ho. Gericht seine Zuständigkeit und den Verfahrensstand erkennt und daher erwartbar ist, dass das ho. Gericht Parteienghört grundsätzlich nur in Bezug auf bei ihm anhängige Verfahren gewährt-, ändert dies nichts am Umstand, dass das ho. Gericht ordnungsgemäß das Parteiengehört wahrte, indem es der Vertretung der bP die objektive Stoffsammlung mitteilte (weitere Elemente, wie etwa die [beabsichtigte] Beweiswürdigung, Schlussfolgerungen bzw. Elemente der rechtlichen Beurteilung unterliegen gemäß der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht dem Parteiengehör). Auch brachte das ho. Gericht in seinem der Vertretung der bB bekannten Erkenntnis vom 11.12.2017 in Bezug auf die Bescheide der bB vom 15.10.2017 klar zum Ausdruck, dass die angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben wurden. Eine Zurückverweisung an die bB erfolgte nicht und wies das ho. Gericht in seiner Begründung unmissverständlich darauf hin, dass der Antrag vom 8.5.2017 als Beschwerdeergänzung zu qualifizieren und in der beim ho. Gericht anhängigen Beschwerdesache mitzuerledigen ist. Hierzu führte das ho. Gericht wörtlich aus: "Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag gem. § 17 Abs. 8 AslyG im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag gilt als Beschwerdeergänzung."Wird während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt oder eingebracht, wird dieser Antrag gem. Paragraph 17, Absatz 8, AslyG im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens mitbehandelt. Ein diesfalls gestellter schriftlicher Antrag gilt als Beschwerdeergänzung. Aufgrund der ex-tunc-Wirkung des bereits genannten Erkenntnisses des VwGH vom 30.August 2017, RA 2017/18/0119 bis 0121-11 hätte die bB über den Antrag vom 8.5.2017 nicht bescheidmäßig entscheiden dürfen, zumal seit der Erlassung des Erkenntnisses des VwGH vom 30.August 2017, RA 2017/18/0119 bis 0121-11 das Erstverfahren beim ho. Gericht wieder im Stande der Beschwerde anhängig war. Anstatt einer bescheidmäßigen Entscheidung am 15.10.2017 hätte die bB die Akte zur Mitbehandlung im anhängigen Beschwerdeverfahrens vorzulegen gehabt, weshalb seitens des ho. Gerichts die angefochtenen Bescheide zu beheben waren." Ebenso unterscheidet bzw. unterschied das ho. Gericht in der Verwendung seiner Geschäftszahl im Kopf seiner Schreiben, ob es sich auf das durch die Beschwerde gegen die Bescheide der bB vom 13.5.2016 oder die Bescheide vom 15.10.2017 bezieht. Aus der Sicht des ho. Gerichts besteht aufgrund der oa. Ausführungen in der gegenständlichen Sache somit kein weiterer Klärungsbedarf und gegenüber den durch eine in Asyl- und Fremdenrechtssachen versierte Vertretung auch keine weitere Vertretung zur Manuduktion, insbesondere besteht hier keine "nötige" Anleitung zu "Verfahrens-handlungen" gem. § 13a AVG vorAus der Sicht des ho. Gerichts besteht aufgrund der oa. Ausführungen in der gegenständlichen Sache somit kein weiterer Klärungsbedarf und gegenüber den durch eine in Asyl- und Fremdenrechtssachen versierte Vertretung auch keine weitere Vertretung zur Manuduktion, insbesondere besteht hier keine "nötige" Anleitung zu "Verfahrens-handlungen" gem. Paragraph 13 a, AVG vor II.2.
  10. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  11. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Das ho. Gericht schließt sich diesen Ausführungen an und weist darauf hin, dass der Gatte der bP1 bzw. Vater von bP2 und bP3 trotzt der behaupteten Repressalien freiwillig nach Armenien zurückkehrte und dort sichtlich unbehelligt leben kann. Schon hieraus ergibt sich, dass sich dieser Teil des Vorbringens jedenfalls als nicht glaubhaft darstellt.römisch zwei.2.
  12. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  13. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Das ho. Gericht schließt sich diesen Ausführungen an und weist darauf hin, dass der Gatte der bP1 bzw. Vater von bP2 und bP3 trotzt der behaupteten Repressalien freiwillig nach Armenien zurückkehrte und dort sichtlich unbehelligt leben kann. Schon hieraus ergibt sich, dass sich dieser Teil des Vorbringens jedenfalls als nicht glaubhaft darstellt. Dass der Gatte der bP1 bzw. Vater von bP2 und bP3 gegen die bP in der Vergangenheit gewalttätig wurde, ergibt sich aus den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel, insbesondere der polizeilichen Protokolle, sowie durch eine Einsicht in die bereits genannte gerichtliche einstweilige Verfügung, sowie der Schilderung der bP. Im Zweifel wird der bP1 auch Glauben geschenkt, dass Ihrem Versuch, ihren Gatten bei einer armenischen Polizeistation anzuzeigen, kein Erfolg beschieden war. Die für das Gericht maßgebliche Sach- und Rechtslage stellt jedoch jene dar, wie sie sich zum Zeitpunkt der Entscheidung darstellt. In Entsprechung des bereits genannten Er. d. VwGH vom 30.8.2017, GZ Ra 2017/18/0019 führte das ho. Gericht weitere Ermittlungen durch kam unter Verweis auf die genannten Quellen zum Ergebnis, dass das jüngst beschlossene Gesetz zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt von solcher Gewalt wirksame Instrumentarien zur Verfügung stellt, um sich vor solcher zu schützen, zumal die armenischen Strafverfolgungsbehörden per Gesetz verpflichtet sind, die Gewalt in Familien, die das Leben oder die Gesundheit ihrer Mitglieder bedroht, zu beenden, die Polizei einen gewalttätigen Ehepartner zwingen kann, das Haus des Opfers zu verlassen und 20 Tage lang fern zu bleiben und die Gerichte dieses Verbot um 18 Monate verlängern können, das Gesetz nebst der Prävention häuslicher Gewalt, den Schutz und die Sicherheit der Opfer garantiert, sowie die notwendige psychologische, rechtliche, soziale und gegebenenfalls vorübergehende finanzielle Unterstützung der Opfer vorsieht. Im Lichte des nunmehrigen Wissenstandes wäre ihnen jedoch möglich und zumutbar, sich an die armenischen Behörden zu wenden, welche gewillt und befähigt wären, ihnen Schutz zu gewähren. Das Gericht geht aufgrund der aktuellen und unbedenklichen Quellenlage auch davon aus, dass in Armenien Organisationen, wie etwa das Women¿s Support Center existieren, welche Opfer von häuslicher Gewalt umfassend unterstützen (etwa die Zurverfügungstellung von Wohnraum, sowie rechtliche und psychische Unterstützung) und verfügen diese über die nötigen Kapazitäten um auch den bP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit entsprechende Unterstützung zu gewähren. Ebenso verpflichtet das armenische Familienrecht (gewalttätige) Ehegatten bzw. Elternteile zur Unterhaltleistung und hätten die bP Zugang zu Sozialleistungen. Wenn der Vertrauensanwalt keine Angaben über die Kapazitäten der genannten Frauenhäuser macht, ist festzuhalten, dass der ausdrücklich festhält, dass keine Berichte über abgewiesene Frauen existieren. Aufgrund der dichten Berichtslage über jegliche Arten von Problemen in Bezug auf Menschenrechte in Armenien im Allgemeinen und über Problembereiche über die Lage der Frauen im Besonderen geht das ho. Gericht daher davon aus, dass keine schutzsuchenden Frauen (auch mit ihren Kindern) aus Kapazitätsmängeln von einem Frauenhaus abgewiesen werden, widrigenfalls würde sich dies in der Berichtslage niederschlagen. Hier wird auch nochmals auf das bereits beschriebene Qualifikationsprofil des Vertrauensanwalt verwiesen und ist in dessen Lichte davon auszugehen, dass dieser dem Umstand der fehlenden Berichte zum genannten Beweisthema Relevanz zuwies, da er ihn ansonsten nicht erwähnt hätte. Auch aus dem Umstand, dass Gesetz zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt im armenischen Parlament nicht einstimmig beschlossen wurde, ändert nichts am Umstand, dass es sich nunmehr um eine generell-abstrakte Rechtsnormhandelt, welche sich an alle in Armenien aufhältige Personen richtet und die armenischen Behörde verpflichtet sind, dieses Gesetz anzuwenden und sich in diesem Umstand kein Unterschied befindet, ob das Gesetz mehrheitlich oder einstimmig beschlossen wurde. Ebenso befinden sich in der Berichtslage keine Hinweise, dass die armenischen Behörden generell nicht gewillt wären, neue Gesetzte umzusetzen, bzw. im Rahmen dieser Umsetzung zwischen einstimmig und mehrheitlich beschlossenen Gesetzen unterscheiden. Beschriebene Schwachstellen im Gesetz beziehen sich primär auf die Strafverfolgung der Täter aufgrund eines neuen Straftatbestandes aus formaljuristischer Sicht (wobei hier die allgemeinen aktuellen strafrechtlichen Bestimmungen hier auch für die Täter gelten) und nicht auf die Effektivität der Verpflichtung der Behörden, Gewalt zu beenden bzw. die Möglichkeit der Opfer Schutz und Betreuung im beschriebenen Umfang zu finden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Frauen in Armenien generell auch durch die strafrechtlichen, strafprozessualen, sowie sicherheitspolizeilichen Bestimmungen geschützt sind. Abschließend geht das ho. Gericht davon aus, dass ältere Berichte zur Lage von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen, welche (noch) ein anderes Bild zeigten, durch die im gegenständlichen Erkenntnis beschriebene aktuellste Berichtslage im Beschriebenen Umfang als überholt anzusehen sind. Da sich die bP seit dem genannten Zeitpunkt zu ihren persönlichen Verhältnissen nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit dem genannten Zeitpunkt zu ihren persönlichen Verhältnissen nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit vergleiche insbes. Paragraph 15, AsylG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätten, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. Hier wird auch auf das Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094 verwiesen, wobei etwa weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren seit der letztmaligen Entscheidung [Anm.: in einem anderen

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