Obsah (23)
§ 52Art. 133§§ 57§ 10§ 46§ 55Art. 16§ 13Art. 130§ 7§ 1§ 58§ 17§ 28§ 6§ 24§ 25§ 11§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2018 GeschäftszahlW119 2120287-1 SpruchW119 2120287-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberge
§ 52Abs. 4 Z 4 FPG i
Vm § 9 BFA-VG und § 11 Abs. 3 NAG erlassen."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gegen Sie wird eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 11, Absatz 3, NAG erlassen." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin erhielt erstmals am
- 2012 einen Aufenthaltstitel für Österreich in Form einer Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit". Mit dieser war sie als Au-Pair tätig. In der Folge stellte sie am
- 2013 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender". Diese wurde ihr erstmalig am
- 2013, mit einer Gültigkeitsdauer bis zum
- 2014 erteilt. Danach wurde ihre Aufenthaltsbewilligung zwei Mal, jeweils bis zum
- des Folgejahres, verlängert. Ihre letzte Aufenthaltsbewilligung "Studierender" war vom
- 2015 bis
- 2016 gültig. Ab dem Sommersemester 2013 war sie als außerordentliche Hörerin an einer österreichischen Universität zugelassen. Ab dem Wintersemester 2016 ist sie als ordentliche Hörerin für das Bachelorstudium der Linguistik zugelassen. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom
- 2015 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) der Beschwerdeführerin mit, dass es aufgrund ihrer drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen beabsichtige, gegen sie eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Der Beschwerdeführerin wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte beim Bundesamt nicht ein. Der Beschwerdeführerin wurden vom Bundesamt mit Schreiben vom
- 2015 dessen vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in der Mongolei zur Kenntnis gebracht und ihr zu diesen eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom
- 2016, Zl. 1015892700/150280952 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt und gegen sie
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG in die Mongolei zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde der Beschwerdeführerin eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom
- 2016, Zl. 1015892700/150280952 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen"
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen sie
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde der Beschwerdeführerin eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG sei zu erlassen, weil die Beschwerdeführerin innerhalb weniger Monate drei Mal rechtskräftig wegen §§ 127, 130 StGB verurteilt worden sei "und Sie daher dem Interesse der Gesellschaft an der Unversehrtheit des Eigentums widerstreben. Sie haben durch ihr Verhalten gezeigt, dass Sie ihr Fehlverhalten nicht einstellten, sondern fortsetzten und weitere Diebstähle innerhalb kurzer Zeit begangen haben." Die Beschwerdeführerin halte sich erst "seit 02.05.2014" im österreichischen Bundesgebiet auf, weshalb ein Eingriff (durch die Rückkehrentscheidung) in ihr Privatleben als äußerst gering betrachtet werden könne. Da sie keine Stellungnahme abgegeben habe, habe auch nicht festgestellt werden können, dass sie ein Familienleben in Österreich habe. Die Straftaten seien erst vor kurzem begangen worden, weshalb "aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen." sei. Die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens nicht in Österreich verbracht. Die öffentlichen Interessen "an Ordnung und Sicherheit" würden das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Aus den Feststellungen zur Mongolei ergebe sich keine Gefährdung ihrer Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK.Eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG sei zu erlassen, weil die Beschwerdeführerin innerhalb weniger Monate drei Mal rechtskräftig wegen Paragraphen 127, 130, StGB verurteilt worden sei "und Sie daher dem Interesse der Gesellschaft an der Unversehrtheit des Eigentums widerstreben. Sie haben durch ihr Verhalten gezeigt, dass Sie ihr Fehlverhalten nicht einstellten, sondern fortsetzten und weitere Diebstähle innerhalb kurzer Zeit begangen haben." Die Beschwerdeführerin halte sich erst "seit 02.05.2014" im österreichischen Bundesgebiet auf, weshalb ein Eingriff (durch die Rückkehrentscheidung) in ihr Privatleben als äußerst gering betrachtet werden könne. Da sie keine Stellungnahme abgegeben habe, habe auch nicht festgestellt werden können, dass sie ein Familienleben in Österreich habe. Die Straftaten seien erst vor kurzem begangen worden, weshalb "aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen." sei. Die Beschwerdeführerin habe den Großteil ihres Lebens nicht in Österreich verbracht. Die öffentlichen Interessen "an Ordnung und Sicherheit" würden das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Aus den Feststellungen zur Mongolei ergebe sich keine Gefährdung ihrer Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Unterstützung des Vereines Menschenrechte rechtzeitig Beschwerde. Diese besteht aus einem formelhaften Teil und einem auf Mongolisch verfassten handgeschriebenen Teil. Der formelhafte Teil beschränkt sich auf die Anträge, die gegen die Beschwerdeführerin verfügte Rückkehrentscheidung
"§ 52 Abs. 1" aufzuheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Unterstützung des Vereines Menschenrechte rechtzeitig Beschwerde. Diese besteht aus einem formelhaften Teil und einem auf Mongolisch verfassten handgeschriebenen Teil. Der formelhafte Teil beschränkt sich auf die Anträge, die gegen die Beschwerdeführerin verfügte Rückkehrentscheidung
"§ 52 Absatz eins, aufzuheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus der am
- 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Übersetzung des auf Mongolisch verfassten handgeschriebenen Teiles der Beschwerde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin derzeit in Österreich studiere. Sie besuche Deutschkurse auf Niveau B1 und B
- Sie bereue sehr, dass sie in den Jahren 2014 bis 2015 "gegen das Gesetz verstoßend in Österreich gelebt habe. Ich wünsche mir sehr, dass ich noch 3 Jahre in Österreich zumindest ein wenig Wissen sammle und den Beruf erlerne." Da es derzeit in der Mongolei schwierig sei zu studieren und zu leben, könne sie nicht zurückkehren und dort studieren. Am
- 2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der zur Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde einen Antrag auf Verlängerung ihrer bis
- 2016 gültigen Aufenthaltsbewilligung Studierende. Dabei legte sie unter anderem ein ÖSD-Sprachzertifikat für Deutsch auf Niveau B2 vom
- 2016, einen Mietvertrag für ein Zimmer in einem Studentenheim, gültig bis
- 2016 sowie einen Kontoauszug vom
- 2016 mit einer Einlage von mehr als 10.000 Euro, vor. Am
- 2016 langte beim Bundesamt eine Vollmacht des im Spruch genannten rechtsfreundlichen Vertreters ein. Am
- 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urkundenvorlage des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin mit vier Unterstützungsschreiben für diese ein. Darunter befindet sich ein Unterstützungsschreiben des Vaters jener Familie, bei der sie als Au-Pair tätig war. Sie habe in dieser Zeit das vollste Vertrauen der ganzen Familie genossen und es bestünden seines Erachtens keine Gründe, ihr die Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu verweigern. Am
- 2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie gesund sei und keine Hinderungsgründe für die mündliche Verhandlung vorlägen. Sie verstehe die Dolmetscherin gut. Sie habe sich entschlossen, in Österreich zu studieren, weil ihr die deutsche Sprache gut gefallen habe. Anfangs sei sie als Au-Pair nach Österreich gekommen. Sie sei bereits seit dem Jahr 2012 in Österreich und habe ihren ersten Aufenthaltstitel im Juni 2012 erhalten. Damals sei sie über ein Jahr bei einer Familie gewesen. In der Mongolei sei sie seitdem nur in den Sommerferien, glaublich im Jahr 2014, gewesen. Dort lebten ihre Eltern und eine ihrer Schwestern mit deren Sohn in einem gemeinsamen Haushalt auf dem Land. Ihre Eltern seien in Alterspension und ihre Schwester sei Buchhalterin in einer Bank. Nach der finanziellen Situation ihrer Eltern befragt, gab sie an dass diese über 30 Jahre gearbeitet hätten und dementsprechend keine schlechte Pension bekämen. Sie selbst habe in der Mongolei mit ihrer jüngeren Schwester in Ulaanbaatar gelebt. Sie habe in der Mongolei zehn Jahre die "Mittelschule" besucht. Dann sei sie vier Jahre an einer "Bildungsuniversität" gewesen. Sie habe dort ein Studium abgeschlossen und sei Lehrerin für Koreanisch. In Österreich habe sie 2013 an der Universität Deutschkurse besucht. Sie sei Au-Pair geworden, weil es keine andere Möglichkeit gegeben habe, nach Österreich zu kommen. In der Mongolei habe sie sechs Monate lang einen Deutschkurs besucht, bevor sie nach Österreich gekommen sei. Zum Studium in Österreich befragt, gab sie an, dass sie ausreichend Deutsch können müsse, um Linguistik studieren zu können. Ihre Eltern schickten ihr monatlich 800 bis 900 Euro, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Dies erfolge, indem ihre Eltern Dritten Geld geben würden und eine andere Person dann der Beschwerdeführerin die gleiche Summe gebe, anstatt es an diese Dritten zu überweisen. So würden Überweisungsgebühren bzw. Kosten für Dienstleistungen von Unternehmen, die Geldtransfers tätigten, gespart. Sie wohne in einer Mietwohnung, wobei die Miete 380 Euro im Monat betrage. In Österreich habe sie weder einen Partner noch Verwandte. Hingegen habe sie hier Freunde. Sie sei weder erwerbstätig noch ehrenamtlich tätig. Außer den Deutschkursen besuche sie keine anderen Kurse. Sie wolle nicht in die Mongolei zurück, weil sei dort keine Arbeit finden würde und keine Möglichkeit hätte weiter zu studieren. In der Mongolei gebe es eine Altersgrenze für Studierende, welche sie bereits überschritten habe. Befragt, ob sie sich vorstellen könne, nach Abschluss ihres Studiums in die Mongolei zurückzukehren, antwortete sie, dass sie nach ihrem Studium gerne dorthin zurückkehren würde. Über Befragung durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter gab sie an, dass sie während des Studiums in einem chinesischen Restaurant gearbeitet habe. Würde sie einen Aufenthaltstitel erhalten, könnte sie dort wieder arbeiten. Einmal in zwei Wochen besuche sie gemeinsam mit einer Freundin eine Messe in einer Kirche. Sie könne mit ihrer Aufenthaltsbewilligung 20 Stunden in der Woche arbeiten. Dazu gab ihr rechtsfreundlicher Vertreter an, dass seit Oktober 2017 statt 10 nunmehr 20 Stunden (Erwerbstätigkeit) mit einer Aufenthaltsbewilligung Studierender zulässig seien. Am Ende der Einvernahme wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in der Mongolei übergeben und ihm eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme gewährt. Am
- 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Urkundenvorlage des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein. Mit dieser wurden im Wesentlichen vorgelegt:
- Kopien von mongolischen Auszügen, welche die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihre Eltern belegen sollen.
- Eine Studienzeitbestätigung einer österreichischen Universität vom
- 2017 aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vom
- 2013 bis
- 2016 (Sommersemester 2013 bis Sommersemester 2016) im Rahmen eines außerordentlichen Studiums zum Besuch von einzelnen Lehrveranstaltungen berechtigt war und ab dem
- 2016 (Wintersemester 2016 bis Wintersemester 2017) das ordentliche Bachelorstudium der Linguistik betreibt.
- Eine Flugbuchungsbestätigung für einen Hin- und Rückflug im September 2017 "zum Beweis der ,Unterstützungsgeldtransporte-."
- Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag der Beschwerdeführerin mit einem Unternehmen aus dem Gastgewerbe vom
- In diesem ist unter anderem vereinbart: "Das Dienstverhältnis beginnt mit Übergabe einer Niederlassungsbewilligung der Dienstnehmerin, welche zur Arbeitsaufnahme im österreichischen Bundesgebiet berechtigt [ ]." Als Arbeitszeit wurden 40 Stunden in der Woche vereinbart.
- Ein Mietvertrag der Beschwerdeführerin für den Zeitraum
- 2017 bis
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige. Sie erhielt erstmals am
- 2012 einen Aufenthaltstitel für Österreich in Form einer Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit". Mit dieser war sie als Au-Pair tätig. In der Folge stellte sie am
- 2013 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender". Diese wurde ihr erstmalig am
- 2013, mit einer Gültigkeitsdauer bis zum
- 2014, erteilt. Danach wurde ihre Aufenthaltsbewilligung zwei Mal, jeweils bis zum
- des Folgejahres, verlängert. Ihre letzte Aufenthaltsbewilligung "Studierender" war vom
- 2015 bis
- 2016 gültig. Ab dem Sommersemester 2013 war sie als außerordentliche Hörerin an einer österreichischen Universität zugelassen. Ab dem Wintersemester 2016 ist sie als ordentliche Hörerin für das Bachelorstudium der Linguistik zugelassen. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich keine Lebensgemeinschaft. Sie hat hier einen Freundeskreis und hat Deutschkenntnisse auf B2 Niveau nachgewiesen. Sie hat einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft und bezahlt die Miete durch die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern, die in der Mongolei leben. Zudem lebt eine der Schwestern der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern in der Mongolei. Ihre Mutter und ihr Vater beziehen jeweils eine nicht geringe Alterspension und unterstützen die Beschwerdeführerin mit monatlich 800 bis 900 Euro. Die Beschwerdeführerin hat in der Mongolei ein Studium abgeschlossen, wodurch sie als Lehrerin für die koreanische Sprache unterrichten darf. Sie hat den Großteil ihres Lebens in der Mongolei verbracht, und ist - trotz des rapiden Wandels der dortigen Lebensverhältnisse in den letzten Jahren - mit den örtlichen Gegebenheiten, auch aufgrund ihres Aufenthaltes dort im Sommer 2014, vertraut. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Eintragungen auf: Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom XXXX , rechtskräftig am gleichen Tag, wurde die Beschwerdeführerin nach § 15 StGB und 127, 130
- Fall StGB zu einer, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom römisch 40 , rechtskräftig am gleichen Tag, wurde die Beschwerdeführerin nach Paragraph 15, StGB und 127, 130
- Fall StGB zu einer, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom XXXX , rechtskräftig am gleichen Tag, wurde die Beschwerdeführerin unter Anwendung der §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom
- 2015, GZ 061 Hv 83/2014f nach dem
- Strafsatz des § 130 StGB verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom römisch 40 , rechtskräftig am gleichen Tag, wurde die Beschwerdeführerin unter Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom
- 2015, GZ 061 Hv 83/2014f nach dem
- Strafsatz des Paragraph 130, StGB verurteilt, wobei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom XXXX , rechtskräftig am gleichen Tag, wurde die Beschwerdeführerin nach § 229 Abs. 1 und 127, 130
- Fall StGB wurde die Beschwerdeführerin Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 13 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom römisch 40 , rechtskräftig am gleichen Tag, wurde die Beschwerdeführerin nach Paragraph 229, Absatz eins und 127, 130
- Fall StGB wurde die Beschwerdeführerin Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 13 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Als Datum der letzten Tat scheint der
- 2015 auf. Zur Situation in der Mongolei: Politische Lage Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch AA 11.2016a).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch AA 11.2016a). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 11.2016). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Im April 2016 erging eine Verfassungsgerichtsentscheidung zugunsten des Mehrheitswahlrechts (AA 11.2016a). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vgl. auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vergleiche auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 11.2016). Aktuelles Staatsoberhaupt ist der am 26.6.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsakhiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Der Staatspräsident ist zugleich Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates, dem auch der Ministerpräsident und der Parlamentspräsident angehören, und er ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann Gesetze initiieren, setzt vom Parlament verabschiedete Gesetze in Kraft oder verhindert diese mit einem Veto, welches nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 11.2016a). Die nächste Präsidentschaftswahl ist für das Jahr 2017 angesetzt (ÖB Peking 11.2016). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 11 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 5.7.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung Mongoleionline, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse – Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/332456/473881_de.html, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016 Sicherheitslage Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2016). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008, sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010, gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren, und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen attackieren (Bertelsmann 2016). Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 11.2016a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:
- Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.
- Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Aimag Gerichte sind gleichzeitig Berufungsgerichte für die niederrangigen Gerichte.
- Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB Peking 11.2016). Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 11.2016). 2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016).2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015 Sicherheitsbehörden Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 11.2016). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA), der bis September 2015 elf Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet wurden, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 13.4.2016). Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 3.1.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden.
Kapitel 11
, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 11.2016). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen, insbesondere bei Verhören durch Ordnungskräfte zum Erzwingen von Geständnissen, noch immer an der Tagesordnung (AI 24.2.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Er wird auch von Drohungen gegen Familienmitglieder zu ermitteln, sollten Geständnisse nicht erfolgen, berichtet (USDOS 13.4.2016). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur VN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 11.2016).Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden.
Kapitel 11
, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 11.2016). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen, insbesondere bei Verhören durch Ordnungskräfte zum Erzwingen von Geständnissen, noch immer an der Tagesordnung (AI 24.2.2016; vergleiche auch USDOS 13.4.2016). Er wird auch von Drohungen gegen Familienmitglieder zu ermitteln, sollten Geständnisse nicht erfolgen, berichtet (USDOS 13.4.2016). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur VN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016 Korruption Korruption stellt ein großes Problem in der öffentlichen Verwaltung dar (BMZ 2016). Auch die Industrie, insbesondere der Bergbau ist davon betroffen (ÖB Peking 11.2016). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2015 auf Platz 72 von 168 analysierten Ländern (TI 2016). 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz (Anti-Corruption Law, ACL) erlassen, das aber nicht effektiv umgesetzt wird (USDOS 5.7.2016). In der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert (BMZ 2016). Es wurde daher 2007 die unabhängige Behörde gegen Korruption (Independent Authority Against Corruption, IAAC) gegründet. Diese hat einige hochrangige Personen wegen Veruntreuung und Korruption angeklagt (BMZ 2016). Mitglieder des Parlaments sind aber während ihrer Amtszeit immun gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 5.7.2016). 2012 hat sich der mongolische Kampf gegen Korruption intensiviert, als ein Gesetzt erlassen wurde, das von jedem Mitglied des Parlaments verlangt jährlich das Einkommen darzulegen. (Bertelsmann 2016). Korruptionsfälle werden noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 2016). Es gibt Bedenken, dass Elemente der Justiz und der IAAC vom Präsidenten und anderen Amtsträgern der Demokratischen Partei für politische Zwecke gebraucht wurden. So wurden hauptsächlich Mitglieder der MVP angeklagt (Bertelsmann 2016). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben. Es besteht derzeit kein besonderer Schutz für Whistle-Blower, eine gesetzliche Schutzvorschrift lag Ende 2016 jedoch im Entwurf vor (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2015, https://www.transparency.org/cpi2015/, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/332456/473881_de.html, Zugriff 22.12.2016 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen. Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 13.4.2016). Die staatliche Menschenrechtskommission "National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht kritische Berichte trotz schlechter finanzieller Ausstattung. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt und kam es zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016 Ombudsmann Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden von Häftlingen, jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die NHRC kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 13.4.2016). Es gibt häufige Berichte, in denen die Rechte von Untersuchungshäftlingen beschnitten werden. Unter anderem gibt es Verstöße gegen das Recht auf Schutz vor Folter und anderen Formen der Misshandlung, das Recht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und auf Besuch von Angehörigen und Rechtsanwälten. Es gibt Berichte davon, wie Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Verdächtige und auch deren Familienmitglieder mit Irreführung und Einschüchterungsversuchen vorgingen (AI 19.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017 Wehrdienst und Rekrutierungen Alle Männer zwischen 18 und 25 Jahren sind zwölf Monate wehrpflichtig. Zu den nicht bewaffneten Einheiten kann man bis zum
- Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch CIA 12.12.2016). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 12.12.2016).Alle Männer zwischen 18 und 25 Jahren sind zwölf Monate wehrpflichtig. Zu den nicht bewaffneten Einheiten kann man bis zum
- Lebensjahr eingezogen werden. Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen. Frauen sind von der Wehrpflicht ausgenommen (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch CIA 12.12.2016). Nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für zwei bis vier Jahre verpflichten (CIA 12.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (12.12.2016): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei Wehrersatzdienst Religiöse oder Gewissensgründe sind keine Ausschlussgründe von der Wehrpflicht. Es gibt aber die Möglichkeit, alternativ Dienst bei der Grenzüberwachung, der nationalen Katastrophenschutzbehörde oder bei humanitären Organisationen zu leisten oder sich durch die Zahlung für Ausbildungskosten und für den Erhalt eines Soldaten für ein Jahr von der Wehrpflicht freizukaufen (USDOS .10.8.2016) Derjenige, der vom Wehrdienst befreit werden möchte, muss nach dem Wehrdienstgesetz umgerechnet 490 Euro zahlen. Quellen: -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/328386/469165_de.html, Zugriff 19.12.2016 Wehrdienstverweigerung / Desertion Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 11.2016).Deserteure müssen in Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Artikel 279, Absatz eins und 279 Absatz 2, StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei Allgemeine Menschenrechtslage Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme sind Korruption und weit verbreitete häusliche Gewalt. Vage Gesetzeslage und ein Mangel an Transparenz in der Legislative, der Exekutive und in Judikativen Prozessen untergräbt die Effizienz der Regierung, das Vertrauen der Öffentlichkeit und fördert Korruption. Weitere beobachtete Menschrechtsprobleme umfassen Misshandlung von Häftlingen durch die Polizei, schlechte Bedingungen in Untersuchungsgefängnissen, willkürliche Festnahmen, Medienbeeinflussung durch die Regierung, religiöse Diskriminierung, Ausgangssperren, Menschenhandel, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender und intersex (LGBTI) Personen (USDOS 13.4.2016). Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um 2 Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 11.2016). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI – Amnesty International
(2016): Amnesty Report 2016 Mongolei, http://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/mongolei?destination=node%2F2982, Zugriff 11.1.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017 Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung der Mongolei garantiert Meinungsfreiheit (Bertelsmann 2016). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Dennoch gibt es Internetzensur. Verantwortlich dafür ist die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, sowie den Inhalt reguliert. (USDOS 13.4.2016). Es werden auch rechtliche Möglichkeiten angewandt um Journalisten zu zensieren. So wird das Gesetz für Staatsgeheimnisse, welches Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt herangezogen um journalistische Publikationen einzuschränken (Bertelsmann 2016). Außerdem werden straf- und zivilrechtliche Bestimmungen über Verleumdung gegen Journalisten verwendet, die über Korruption, und über als beleidigend eingestufte Themen und Aktivitäten von Abgeordneten berichteten (AI 24.2.2016; vgl. auch FH 2016). Auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 11.2016). Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien übten viele Journalisten und unabhängige Publikationen daher in gewissem Ausmaß Selbstzensur (AI 24.2.2016; vgl. auch Bertelsmann 2016). Es gibt insbesondere während Wahljahren auch Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 13.4.2016).Die Verfassung der Mongolei garantiert Meinungsfreiheit (Bertelsmann 2016). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Dennoch gibt es Internetzensur. Verantwortlich dafür ist die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, sowie den Inhalt reguliert. (USDOS 13.4.2016). Es werden auch rechtliche Möglichkeiten angewandt um Journalisten zu zensieren. So wird das Gesetz für Staatsgeheimnisse, welches Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt herangezogen um journalistische Publikationen einzuschränken (Bertelsmann 2016). Außerdem werden straf- und zivilrechtliche Bestimmungen über Verleumdung gegen Journalisten verwendet, die über Korruption, und über als beleidigend eingestufte Themen und Aktivitäten von Abgeordneten berichteten (AI 24.2.2016; vergleiche auch FH 2016). Auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 11.2016). Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien übten viele Journalisten und unabhängige Publikationen daher in gewissem Ausmaß Selbstzensur (AI 24.2.2016; vergleiche auch Bertelsmann 2016). Es gibt insbesondere während Wahljahren auch Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 13.4.2016). Es existieren hunderte Druck- und Rundfunkmedien in Privatbesitz. Die größte Nachrichtenquelle ist der staatliche Sender MNB (Mongolian National Broadcaster). Zusätzlich sind auch internationale Sender in der Mongolei niedergelassen (FH 2016). Das Presseinstitut der Mongolei (PIM) ist eine 1996 gegründete Nichtregierungsorganisation die für die Unabhängigkeit der Medien in der Mongolei arbeitet. Gemeinsam mit der internationalen NGO Reporter ohne Grenzen führte PIM das Media Ownership Monitor Projekt (MOM) durch. Die Erkenntnis daraus ist, dass 74% der mongolischen Pressekanäle politische Verbindungen haben. Da es auch keine regulierenden Schutzmaßnahmen gibt, um Medienkonzentrationen und Monopole zu verhindern, besteht die Gefahr auf Manipulation der Informationen und damit auch für den demokratischen Prozess (RSF 8.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung RSF – reporters sans frontiers (8.12.2016): Who owns the Media in Mongolia?, https://rsf.org/en/news/who-owns-media-mongolia, Zugriff 2.1.2017 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Die Verfassung der Mongolei von 1992 garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit. Es gibt keine Einschränkungen dieser Rechte. So sind Proteste nahe dem Regierungspalast und vor den Gebäuden politischer Parteien üblich (Bertelsmann 2016). Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 2016). Es gab jedoch Ausnahmen, wie die Zugangsverweigerungen für LGBTI Organisationen zu diversen öffentlichen Plätzen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13:4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 4.1.2017 Haftbedingungen Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 13.4.2016). Auch der Polizei wird vorgeworfen willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für lange Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2016). Berichten von NGOs zufolge sind die Haftbedingungen in der Mongolei nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016). Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 11.2016). Daher sind Gefängnisse oft überfüllt. Männer und Frauen werden in getrennten Anlagen inhaftiert. Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 13.4.2016). Unter entsprechender Bewachung dürfen Häftlinge Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten) und von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von anderen Häftlingen muss ermöglicht werden (ÖB Peking 11.2016). Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 11.2016). Es gibt Mängel in Bezug auf Überbelegung, medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Wasserqualität, Belüftung, Sanitäranlagen, und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen bei älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen (USDOS 13.4.2016). Außerdem werden Jugendliche oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 11.2016). In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingen oft schlimmer, während sie in neuen und renovierten Anlagen besser sind. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB Peking 11.2016).Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 11.2016). Es gibt Mängel in Bezug auf Überbelegung, medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Wasserqualität, Belüftung, Sanitäranlagen, und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen bei älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen (USDOS 13.4.2016). Außerdem werden Jugendliche oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 11.2016). In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingen oft schlimmer, während sie in neuen und renovierten Anlagen besser sind. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig (USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖB Peking 11.2016). Es gibt Berichte über Tote in den Gefängnissen aufgrund von mangelhafter Ernährung, Wärme und medizinischer Versorgung (FH 2016). Bis September 2016 gab es vier Todesfälle in Gefängnissen und einen in Untersuchungshaft (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung Freedom House
(2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017 Todesstrafe Die Todesstrafe wurde im Jänner 2012 durch ein Moratorium ausgesetzt. Im Zuge einer am
- Dezember 2015 beschlossene Änderung des Strafgesetzbuchs hätte die Todesstrafe per September 2016 abgeschafft werden sollen (AA 11.2016a; vgl. auch AI 24.2.2016 und AI 4.12.2015). Die im Juli 2016 neu gewählte Regierung beschloss jedoch die Novelle des Strafgesetzbuchs neben anderen Gesetzen zunächst einer Überarbeitung zu unterziehen. Zusätzlich hinterfragen einzelne Parlamentarier die Sinnhaftigkeit der Abschaffung der Todesstrafe. Die Todesstrafe ist daher in der Mongolei nach wie vor nicht abgeschafft. Es befinden sich weiterhin zur Todesstrafe verurteilte Personen in Haft (ohne dass ihre Strafe umgewandelt wurde) und 2015 wurden erneut zwei Personen zur Todesstrafe verurteilt (ÖB Peking 11.2016). Die letzte Hinrichtung fand in der Mongolei im Jahr 2008 statt. Dort war die Todesstrafe als Staatsgeheimnis eingestuft. (AI 4.12.2015).Die Todesstrafe wurde im Jänner 2012 durch ein Moratorium ausgesetzt. Im Zuge einer am
- Dezember 2015 beschlossene Änderung des Strafgesetzbuchs hätte die Todesstrafe per September 2016 abgeschafft werden sollen (AA 11.2016a; vergleiche auch AI 24.2.2016 und AI 4.12.2015). Die im Juli 2016 neu gewählte Regierung beschloss jedoch die Novelle des Strafgesetzbuchs neben anderen Gesetzen zunächst einer Überarbeitung zu unterziehen. Zusätzlich hinterfragen einzelne Parlamentarier die Sinnhaftigkeit der Abschaffung der Todesstrafe. Die Todesstrafe ist daher in der Mongolei nach wie vor nicht abgeschafft. Es befinden sich weiterhin zur Todesstrafe verurteilte Personen in Haft (ohne dass ihre Strafe umgewandelt wurde) und 2015 wurden erneut zwei Personen zur Todesstrafe verurteilt (ÖB Peking 11.2016). Die letzte Hinrichtung fand in der Mongolei im Jahr 2008 statt. Dort war die Todesstrafe als Staatsgeheimnis eingestuft. (AI 4.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (4.12.2015): Mongolei schafft Todesstrafe ab, http://www.amnesty.de/2015/12/4/mongolei-schafft-todesstrafe-ab, Zugriff 11.1.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei Religionsfreiheit Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert (FH 2016). Religiöse Dogmen haben keinen nennenswerten Einfluss auf die Rechtsordnung oder auf politische Institutionen, auch wenn von manchen hohen Würdenträgern bekannt ist, dass sie religiös sind (Bertelsmann 2016). Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, verbietet Diskriminierung aufgrund des Glaubens und sieht die Trennung zwischen Staat und Religion vor. (USDOS 10.8.2016). Die Mongolei erlebte seit der demokratischen Revolution 1990 ein Wiederaufleben der Religiosität, insbesondere des Buddhismus und des traditionellen Schamanismus (Bertelsmann 2016), hatte aber auch Einfluss auf christliche Missionierung (FH House 2016). Vorherrschende Religion in der Mongolei ist der tibetische Buddhismus, dem 53% (LIP 12.2016) bis über 54,2% (Bertelsmann 2016) der Bevölkerung anhängen. 3% Prozent sind Moslems, 2,6% Anhänger des Schamanismus und 2,2% Christen, die meisten von ihnen Protestanten, andere bekennen sich zur russisch-orthodoxen Kirche, zu den Sieben-Tage-Adventisten oder zur katholischen Kirche. Laut Statistischem Jahrbuch 2014 sind von allen Kirchen, Tempeln und Gebetsplätzen in der Mongolei 42% dem Buddhismus, 48,8% dem Christentum, 7,4% dem Islam und 1,8% sonstigen Glaubensrichtungen wie Schamanismus oder Bahai, Muun gewidmet (LIP 12.2016). Religiöse Institutionen sind per Gesetzt dazu verpflichtet sich zu registrieren. Die Umsetzung der umfangreichen Bestimmungen zur Registrierung liegt im Ermessen der örtlichen Behörden, sodass sich die Vorgangsweise regional unterscheidet. Einige religiöse Gruppen meldeten daher Schwierigkeiten sich in manchen Regionen zu registrieren, oder bei der Erneuerung der Registrierung. Der Registrierungsprozess kann laut Berichten zwischen zwei Wochen bis zu drei Jahren dauern. Die Registrierung ist auf ein Jahr beschränkt, kann jedoch von regionalen Behörden auch für zwei bis drei Jahre ausgestellt werden. Es gibt Berichte, von christlichen Gruppen, dass alte Registrierungen ausgelaufen sind, während sich die Neuregistrierungen noch im Genehmigungsprozess befinden. Ausländern wurde in so einem Fall manchmal gestattet im Land zu bleiben (USDOS 10.8.2016). Insbesondere Christen berichten von Diskriminierung und Schikanen durch oft unangekündigte Kontrollen. Schamanische Führer berichten, dass ihrer Religion die finanzielle Unterstützung und Steuerbegünstigungen vorenthalten werden, welche anderen Religionen zugestanden werden (USDOS 10.8.2016). Die kasachische muslimische Minderheit genießt generelle Religionsfreiheit (FH 2016). Ausländische Missionare, benötigen ein Religionsvisum, um in der Mongolei missionieren zu dürfen. Es gibt keine Reglementierungen für Bürger, die missionieren wollen (USDOS 10.8.2016). Einige religiöse Gemeinschaften, insbesondere Christen, bemängeln, dass die Zahl der erlaubten Missionare beschränkt sei. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass es sich um eine systematische Restriktion handelt, oder dass das Recht zur freien Ausübung ihres Glaubens eingeschränkt würde (Bertelsmann 2016). Das Religionsgesetzt verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten mittels Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können. In manchen Regionen wird Kindern und Minderjährigen aus Angst vor "Gehirnwäsche" die Teilnahme an religiösen Aktivitäten verboten (USDOS 10.8.2016). Nichtregistrierte religiöse Gruppen, werden durch wiederholte Besuche von Finanzbeamten, der Polizei oder anderen Beamten schikaniert (USDOS 10.8.2016). Die jüdische Bevölkerung ist sehr klein und es gibt keine Berichte über Antisemitische Handlungen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (12.2016): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/328386/469165_de.html, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017 Ethnische Minderheiten Die Mehrheit der gut drei Millionen Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2016) bilden Angehörige der Khalkh mit 81,9%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,7%, Bayad mit 2,1%, Buryat-Bouriates (Burjaten) mit 1,7%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga mit 1%, Uriankhai mit 1% und 4,6% sonstige Minderheiten (2010 geschätzt) (CIA 12.12.2016). Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte. Die Mehrheit der Bevölkerung bekennt sich zum tibetischen Buddhismus (LIP 12.2016). Staatsbürgerschaft wird keinen ethischen Gruppen vorenthalten. Die Mongolei erkennt Doppelstaatsbürgerschaften nicht an, weswegen der Status der Staatsangehörigkeit von Kasachen, die in den 1990er Jahren Im Zuge der kasachischen Rücksiedlungspolitik nach Kasachstan ausgewandert und später in großer Zahl wieder zurückkehrten, unklar ist (Bertelsmann 2016). Die Verfassung anerkennt die Rechte von nationalen ethnischen Minderheiten (v.a. turksprachige Kasachen) auf Gebrauch der eigenen Sprache, jedoch werden diese Rechte von Seiten der Behörden kaum umgesetzt. Es bestehen kasachische Medien, die allerdings über mangelnde staatliche Unterstützung klagen. Mitunter kommt es zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen koreanische und chinesische Staatsbürger (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (12.12.2016): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (12.2016): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei Frauen Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass
Art. 16Abs. 11 Verf
G Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Gender-spezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 11.2016).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass
Artikel 16, Absatz 11, Verf
G Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Gender-spezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 11.2016). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet - nach dem Gender Development Index (GDI) 2015 kommen Frauen bei den Bildungsindikatoren auf die besseren Werte. So Frauen durchschnittlich 15,3 Jahre, Männer 13,9 Jahre lang eine Ausbildung erhalten. Frauen nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist. Auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 12.2016). Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Dem National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt und über 1000 Opfern Schutz gewährt, wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2015 660 Fälle gemeldet. (USDOS 13.4.2016).
§ 13.4.
des Gesetzes gegen häusliche Gewalt aus dem Jahr 2004, ist im Fall eines Übergriffes die Polizeidienststelle des Wohnortes von Opfer oder Täter, des Orts an dem der Übergriff stattgefunden hat, oder des Sitzes einer das Opfer medizinisch oder sonstig versorgenden Organisation, wenn das Opfer dort auch untergebracht ist, zu kontaktieren.
§ 13.1.
ist medizinisches Personal das in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit Spuren häuslicher Gewalt oder Hinweise auf zukünftige häusliche Gewalt feststellt, verpflichtet die Polizei oder falls dies nicht möglich ist, die zuständige örtliche Verwaltung zu verständigen (ÖB Peking 29.11.2016). Die Tatsache, dass häusliche Gewalt nicht anonym angezeigt werden kann, könnte Personen abschrecken diese zu melden (USDOS 13.4.2016).
Paragraph 13 Punkt 4, des Gesetzes gegen häusliche Gewalt aus dem Jahr 2004, ist im Fall eines Übergriffes die Polizeidienststelle des Wohnortes von Opfer oder Täter, des Orts an dem der Übergriff stattgefunden hat, oder des Sitzes einer das Opfer medizinisch oder sonstig versorgenden Organisation, wenn das Opfer dort auch untergebracht ist, zu kontaktieren.
Paragraph 13 Punkt eins, ist medizinisches Personal das in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit Spuren häuslicher Gewalt oder Hinweise auf zukünftige häusliche Gewalt feststellt, verpflichtet die Polizei oder falls dies nicht möglich ist, die zuständige örtliche Verwaltung zu verständigen (ÖB Peking 29.11.2016). Die Tatsache, dass häusliche Gewalt nicht anonym angezeigt werden kann, könnte Personen abschrecken diese zu melden (USDOS 13.4.2016). Artikel 113 verbietet jegliche Form von Menschenhandel. Er definiert Menschenhandel in Übereinstimmung mit internationalem Recht und schreibt Strafen von bis zu 15 Jahren Haft vor. Öfter angewandt wird Artikel 124 für das Einführen oder die Organisation von Prostitution. Das Strafmaß liegt hier bei bis zu fünf Jahren (USDOS 30.6.2016). NGOs berichten, dass eine beträchtliche Anzahl von Personen aus ländlichen und wirtschaftlich schwachen Regionen in Ulan Bator und in Grenzgebieten sexuell ausgebeutet werden (USDOS 30.6.2016; vgl. auch FH 2016).NGOs berichten, dass eine beträchtliche Anzahl von Personen aus ländlichen und wirtschaftlich schwachen Regionen in Ulan Bator und in Grenzgebieten sexuell ausgebeutet werden (USDOS 30.6.2016; vergleiche auch FH 2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (12.2016): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung ÖB Peking (29.11.2016): Auskunft des Vertrauensanwaltes Ref.: A 16-02, per E-Mail -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/326179/466218_de.html, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017 Kinder Kindesmissbrauch ist ein bedeutendes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch. Die National Human Rights Commission (NHRC) berichtet, dass häusliche Gewalt gegen Kinder oft nicht gemeldeten wurde, weil Kinder entweder Angst hatten oder nicht in der Lage waren, dies den zuständigen Behörden zu melden. Einige Kinder sind verwaist oder von zu Hause weggelaufen – als Folge armutsbedingter Vernachlässigung oder um vor Misshandlungen durch ihre Eltern zu fliehen. Viele dieser Misshandlungen passieren unter Alkoholeinfluss und
der Regierungseinrichtung National Authority for Children (NAC) und verschiedenen NGOs kommen diese meistens innerhalb der Familie vor. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 13.4.2016). Manche mongolische Kinder sind gezwungen zu betteln, zu stehlen, oder informellen Wirtschaftssektoren, wie Pferderennen, Bergbau, Herdenhaltung und im Bauwesen zu arbeiten. Andere Kinder sind auch dem Sexhandel ausgeliefert. Berichte der letzten Jahre legen nahe, dass angeblich japanische Touristen Kindersex-Tourismus in der Mongolei betreiben würden. Polizeibehörden erklären jedoch, dass das nicht mehr vorkommt. Aufgrund der Fehlannahme vieler mongolischer Regierungsbeamter, dass nur Mädchen Opfer von Sexhandel sein können, werden Artikel 113 und 124 aus dem mongolischen Strafgesetz selten angewendet um Missbrauchsfälle von Jungen zu ahnden. Stattdessen werden Bestimmungen die geringere Strafen vorsehen angewandt (USDOS 30.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/326179/466218_de.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017 Homosexuelle Gleichgeschlechtlicher Sex ist nicht strafbar und im September 2013 fand die erste Gay Parade in Ulan Bator statt (ÖB Peking 11.2016). Sexuelle Orientierungen oder Geschlechtsidentität sind aber nicht ausdrücklich in den Antidiskriminierungsgesetzten inkludiert (FH 2016). Amnesty International und die Internationale Lesben und Schwulen Gesellschaft befürchten, dass ein Paragraph des Strafrechts, der sich auf "unmoralische Befriedigung sexuellen Verlangens" bezieht, gegen Homosexuelle angewandt werden könnte (USDOS 13.4.2016) Weiters sind Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgeschlechtliche und Intersexuelle (LGBTI) weitverbreiteter Diskriminierung, auch durch die Polizei ausgesetzt (AI 24.2.2016; vgl. auch FH 2016). So schreiten Polizisten bei Übergriffen nur zögerlich ein und drangsalieren Opfer sexueller Diskriminierung (AI 24.2.2016). In den letzten Jahren kam es vermehrt zu Übergriffen, die durch christlich-fundamentalistische Missionarsgruppen inspiriert werden (ÖB Peking 11.2016). Auch einige Nachrichtenkanäle diskriminieren und verleumden Homosexuelle gezielt und veröffentlichen sogar deren Namen und Adressen in Internetkommentaren (USDOS 13.4.2016).Gleichgeschlechtlicher Sex ist nicht strafbar und im September 2013 fand die erste Gay Parade in Ulan Bator statt (ÖB Peking 11.2016). Sexuelle Orientierungen oder Geschlechtsidentität sind aber nicht ausdrücklich in den Antidiskriminierungsgesetzten inkludiert (FH 2016). Amnesty International und die Internationale Lesben und Schwulen Gesellschaft befürchten, dass ein Paragraph des Strafrechts, der sich auf "unmoralische Befriedigung sexuellen Verlangens" bezieht, gegen Homosexuelle angewandt werden könnte (USDOS 13.4.2016) Weiters sind Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgeschlechtliche und Intersexuelle (LGBTI) weitverbreiteter Diskriminierung, auch durch die Polizei ausgesetzt (AI 24.2.2016; vergleiche auch FH 2016). So schreiten Polizisten bei Übergriffen nur zögerlich ein und drangsalieren Opfer sexueller Diskriminierung (AI 24.2.2016). In den letzten Jahren kam es vermehrt zu Übergriffen, die durch christlich-fundamentalistische Missionarsgruppen inspiriert werden (ÖB Peking 11.2016). Auch einige Nachrichtenkanäle diskriminieren und verleumden Homosexuelle gezielt und veröffentlichen sogar deren Namen und Adressen in Internetkommentaren (USDOS 13.4.2016). Die Registrierung einer LGBT NGO wurde bis 2009 mit der Begründung verweigert, dass der Name Lesbian, gay, bisexual and transgender centre (LGBT Centre) potentiell ein "falsches Vorbild" für die Jugend sein könnte. Aber nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Nichtregierungsorganisationen der Mongolei vom 31. Januar 1997 heißt es, dass "Bürger der Mongolei und juristische Personen, ausgenommen die staatlichen Organe, Nichtregierungsorganisationen individuell oder kollektiv auf der Grundlage ihrer Interessen und Meinungen und ohne die Zustimmung eines staatlichen Organs einrichten können." In § 2 des Gesetzes heißt es: "Die illegale Beschränkung der Rechte der Bürger Nichtregierungsorganisationen zu gründen ist verboten" (HRW 9.7.2009). 2009 konnte die erste Organisation für LGBT-Rechte als NGO registriert werden und 2010 wurde die erste "Pride Week" gefeiert. Viele LGBT-Mitglieder haben das Land aber verlassen um in größerer Sicherheit und Freiheit leben zu können (ILGA 8.3.2014).Die Registrierung einer LGBT NGO wurde bis 2009 mit der Begründung verweigert, dass der Name Lesbian, gay, bisexual and transgender centre (LGBT Centre) potentiell ein "falsches Vorbild" für die Jugend sein könnte. Aber nach Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Nichtregierungsorganisationen der Mongolei vom 31. Januar 1997 heißt es, dass "Bürger der Mongolei und juristische Personen, ausgenommen die staatlichen Organe, Nichtregierungsorganisationen individuell oder kollektiv auf der Grundlage ihrer Interessen und Meinungen und ohne die Zustimmung eines staatlichen Organs einrichten können." In Paragraph 2, des Gesetzes heißt es: "Die illegale Beschränkung der Rechte der Bürger Nichtregierungsorganisationen zu gründen ist verboten" (HRW 9.7.2009). 2009 konnte die erste Organisation für LGBT-Rechte als NGO registriert werden und 2010 wurde die erste "Pride Week" gefeiert. Viele LGBT-Mitglieder haben das Land aber verlassen um in größerer Sicherheit und Freiheit leben zu können (ILGA 8.3.2014). Der LGBT Centre Bericht von 2010 für die 45. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter legt dar, dass junge LGBT Mitglieder von Gewalt, wie verbale und körperliche Angriffe, Vergewaltigung, Gruppenvergewaltigung, und häusliche Gewalt bedroht sind, sobald sie sich zu erkennen geben (ILGA 11.10.2013). Quellen: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (9.7.2009): Letter to The Minister of Justice and Home Affairs of Mongolia, https://www.hrw.org/news/2009/07/09/letter-minister-justice-and-home-affairs-mongolia, Zugriff 11.1.2017 -Strichaufzählung ILGA - International lesbian, gay, bisexual, trans and intersex association (8.3.2014): Transgender in Mongolia, http://ilga.org/transgender-in-mongolia/, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung ILGA - International lesbian, gay, bisexual, trans and intersex association (11.10.2013): FEATURE: Pride on the steppe – being gay in Mongolia, http://www.starobserver.com.au/features/feature-pride-on-the-steppe-being-gay-in-mongolia/110852, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017 Bewegungsfreiheit Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet. Ausländische Bürger benötigen ein Ausreisevisum um das Land verlassen zu können, welches ihnen aus diversen Gründen, wie Handelsstreitigkeiten und zivile Klagen, verweigert werden kann (FH 2016). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben der/des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House
(2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei Grundversorgung und Wirtschaft Seit der politischen Wende Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 11.2016b). Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 11.2016b). Daher leidet das Land besonders unter dem Verfall der Rohstoffpreise und der schwächeren Nachfrage durch den größten Handelspartner China, wohin knapp 84% der mongolischen Exporte fließen. Energie bezieht die Mongolei zum größten Teil aus Russland (ÖB Peking 11.2016). Nach zweistelligen Zuwächsen in den Vorjahren (Höchststand 2011 mit 17,5%) sank das BIP-Wachstum 2015 auf 2,5% (ÖB Peking 11.2016). Für 2016 wurde nur noch ein minimales Wachstum von 0.1% erwartet (AA 11.2016b). Schwache Exporte und Investitionen schlugen sich zudem in einem langsameren Wachstum der realen Haushaltseinkommen und des Konsums nieder. Treibende Kraft der wirtschaftlichen Entwicklung blieb auch 2015 der Bergbau (ÖB Peking 11.2016). Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen. Die Währung des Landes ist von Januar 2012 bis November 2016 um rund 90% gegenüber dem US-Dollar gefallen, was zu einer hohen Inflation von über 13% führte. Für 2016 ist die Inflationsrate jedoch nach Schätzungen sogar wieder in den negativen Bereich, -1,9%, gesunken (AA 11.2016b). Die Arbeitslosenrate lag 2012 bei 10 % und ist dabei mit einem Anteil von 25% besonders hoch bei Jugendlichen (ÖB Peking 11.2016). Für 2015 wird die Arbeitslosenrate mit rund 8% beziffert. Nach Angaben der Weltbank soll sie tatsächlich wesentlich höher liegen (AA 11.2016b). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD und es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche. Jedoch arbeiten etwa 60 % der mongolischen Arbeitnehmer, vor allem in der Landwirtschaft und im Bergbau, in der Schattenwirtschaft. Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 11.2016). Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2015 3.946 USD (AA 11.2016b). Der Anteil der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung konnte von 27,4% im Jahr 2012 auf 21,6% im Jahr 2016 gesenkt werden (AA 11.2016b). Besonders die nomadisch lebende Bevölkerung der Mongolei ist von Armut betroffen. Im kältesten Winter seit 40 Jahren, 2009/2010 starben Berichten zufolge sechs Millionen Stück Vieh. Auch im Winter 2015/2016 starben wegen der extremen Witterung hunderttausende Tiere. Viele der Nomaden ziehen daher angesichts solcher Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in sogenannten "Ger"-Bezirken (Jurtenviertel) fristen (ÖB Peking 11.2016).Der Anteil der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung konnte von 27,4% im Jahr 2012 auf 21,6% im Jahr 2016 gesenkt werden (AA 11.2016b). Besonders die nomadisch lebende Bevölkerung der Mongolei ist von Armut betroffen. Im kältesten Winter seit 40 Jahren, 2009 aus 2010, starben Berichten zufolge sechs Millionen Stück Vieh. Auch im Winter 2015 aus 2016, starben wegen der extremen Witterung hunderttausende Tiere. Viele der Nomaden ziehen daher angesichts solcher Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in sogenannten "Ger"-Bezirken (Jurtenviertel) fristen (ÖB Peking 11.2016). Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20 – 30 % der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 11.2016). Die Hauptstadt Ulan Bator zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in "Ger"-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch Bertelsmann 2016). Die Verwendung von minderwertiger Kohle zum Heizen bringt eine chronologische Luftverschmutzung in Ulan Bator mit sich, die vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen führt (ÖB Peking 11.2016).Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20 – 30 % der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 11.2016). Die Hauptstadt Ulan Bator zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in "Ger"-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch Bertelsmann 2016). Die Verwendung von minderwertiger Kohle zum Heizen bringt eine chronologische Luftverschmutzung in Ulan Bator mit sich, die vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen führt (ÖB Peking 11.2016). In ländlichen Regionen fehlt nach wie vor Zugang zu Elektrizität. Hirten stillen Grundbedürfnisse mittels Solarenergie oder durch Autobatterien. Sanitäre Einrichtungen oder Wasseraufbereitungsanlagen existieren nicht. Im Gegenzug haben Kommunikationsdienste in den letzten fünf Jahren stark zugenommen (Bertelsmann 2016). Im Bereich der Bildung gibt es im ganzen Land Internate, welche es auch Hirten erlaubt ihre Kinder in die Schule zu schicken. Ein Erfolg daraus ist die außergewöhnliche Alphabetisierungsrate von 98,3% (Bertelsmann 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (11.2016): Mongolei, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Wirtschaft_node.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei Sozialbeihilfen Die Mongolische Regierung arbeitet an einem Pensionsplan und subventioniert Pensionsersparnisse (Bertelsmann 2016). 2009 wurde von der Regierung ein Entwicklungsfonds (Human Development Fund, HDF) eingerichtet, mit dem Ziel Erträge aus dem Bergbau an Bürger zu verteilen (Bertelsmann 2016). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei Medizinische Versorgung Das ehemals sozialistische System einer allgemeinen Gesundheitsversorgung wurde nur unzureichend reformiert und leidet unter schlechter Qualität und mangelnder Leistung. Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren (ÖB Peking 11.2016). Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos, jeder Werktätige zahlt in die staatliche Gesundheitsversicherung ein. Doch da die Mittel bei weitem nicht ausreichen werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig. Hinzu kommt, dass das medizinische Personal schlecht entlohnt wird und Korruption daher weit verbreitet ist (LIP 12.2016). Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulan Bator, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulan Bator oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulan Bator. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz (Aimag)- Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulan Bator sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013). Laut Statistiken des Ministeriums für Gesundheit und Sport arbeiteten 2011 landesweit 9.400 Ärzte, 28,5 pro 10.000 Einwohner (LIP 12.2016). Alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung (Bertelsmann 2016). Laut offiziellen Angaben waren 2013 91% der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert (ÖB Peking 11.2016). Medizinische Versorgung ist relativ günstig. Es gibt jedoch Unterschiede in der Qualität der Behandlung weswegen vermögende Mongolen bevorzugt private Krankenhäuser aufsuchen, wo die Kosten deutlich höher sind (Bertelsmann 2016). Bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten gibt es für Versicherte teils hohe Selbstbehalte. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es vor allem in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 11.2016). Es gibt Unterschiede und Herausforderungen im mongolischen Gesundheitswesen, welche mit der geographischen Lage, städtischen und ländlichen Gebieten und sozialökonomischen Gesellschaftsgruppen zusammenhängen. Zum Beispiel ist die Müttersterblichkeit zwar im Großen und Ganzen zurückgegangen, sie ist aber besonders bei Hirten in ländlichen Regionen mit über 40% sehr hoch (WHO 2017). der Zugang zu medizinischer Versorgung ist in ländlichen Regionen grundsätzlich mühevoller (Bertelsmann 2016). Quellen: -Strichaufzählung APO – Asia Pacific Observatory on Health Systems and Policies: Mongolia Health System
(2013)Review, http://www.wpro.who.int/asia_pacific_observatory/hits/series/Mongolia_Health_Systems_Review2013.pdf, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (12.2016): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei -Strichaufzählung WHO – World Health Organisation
(2017): Country Programme on Subnational Health System Strengthening in Mongolia, http://www.wpro.who.int/mongolia/mediacentre/releases/subnational_health_system_strengthening_in_mongolia/en/, Zugriff 4.1.2017 Rückkehr Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 11.2016).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Artikel 240, StGB) (ÖB Peking 11.2016). Probleme für Rückkehrer bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Peking Bericht nicht bekannt geworden. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 11.2016). Quellen: -Strichaufzählung ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und resultieren aus der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 9. 11. 2017. Die Beschwerdeführerin hat ihre mongolische Staatsangehörigkeit durch ihren mongolischen Reisepass in den Verfahren zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nachgewiesen. Sie hat durch ein ÖSD Sprachzertifikat auf Niveau B2 vom 4. 4. 2016 ihre Deutschkenntnisse nachgewiesen. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in der Mongolei, zu deren wirtschaftlicher Situation sowie zum akademischen Abschluss der Beschwerdeführerin in der Mongolei, der es ihr erlaubt Koreanisch zu unterrichten, beruhen auf ihren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf einem eingeholten Strafregisterauszug vom 12. 1. 2018. 3. Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) id
F des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (Artikel 2, FNG) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw
GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 6
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A)
§ 24Abs.
1 zweiter Satz NAG ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz NAG ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
§ 25Abs.
1 NAG hat die Behörde wenn in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen
§ 11Abs.
1 und 2 NAG fehlen, - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
§§ 52ff.
FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint.
Paragraph 25, Absatz eins, NAG hat die Behörde wenn in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG fehlen, - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung
Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint.
§ 25Abs.
2 NAG ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen, wenn eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwächst. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
Paragraph 25, Absatz 2, NAG ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen, wenn eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwächst. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen. Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige - somit eine Drittstaatsangehörige - stellte am 13. 4. 2016 bei der zur Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde einen Antrag auf Verlängerung ihrer bis 1. 5. 2016 gültigen Aufenthaltsbewilligung Studierende. Daher befindet sie sich ab Stellung ihres Verlängerungsantrages am 13. 4. 2016 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag
§ 24Abs.
1 zweiter Satz NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet. Das Verlängerungsverfahren wurde
§ 25Abs.
2 NAG unterbrochen, weil ein Aufenthaltsbeendigungsverfahren
§ 52
FPG eingeleitet wurde.Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige - somit eine Drittstaatsangehörige - stellte am
- 2016 bei der zur Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde einen Antrag auf Verlängerung ihrer bis
- 2016 gültigen Aufenthaltsbewilligung Studierende. Daher befindet sie sich ab Stellung ihres Verlängerungsantrages am
- 2016 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag
Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet. Das Verlängerungsverfahren wurde
Paragraph 25, Absatz 2, NAG unterbrochen, weil ein Aufenthaltsbeendigungsverfahren
Paragraph 52, FPG eingeleitet wurde.
§ 52Abs.
4 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht.
§ 11Abs.
2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
§ 11Abs.
4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
§ 11Abs.
3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 2Z 1 bis 7 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz 2 Z, 1 bis 7 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 9Abs.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH). Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva