Obsah (8)
§ 28Art 133Art 130Art 131§ 6§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2018 GeschäftszahlW131 2102733-1 SpruchW131 2102733-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als
§ 28Abs 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
- Am 07.04.2011 stellte der Beschwerdeführer (= Bf) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der Bf ist zudem Auftreiber auf die XXXX (BNr XXXX ) für die von deren Bewirtschafterin im Jahr 2011 ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
- Am 07.04.2011 stellte der Beschwerdeführer (= Bf) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der Bf ist zudem Auftreiber auf die römisch 40 (BNr römisch 40 ) für die von deren Bewirtschafterin im Jahr 2011 ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
- Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; = belangte Behörde) vom 30.12.2011, AZ XXXX , wurde dem Bf für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 560,18 gewährt.
- Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; = belangte Behörde) vom 30.12.2011, AZ römisch 40 , wurde dem Bf für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 560,18 gewährt.
- Am 27.06.2013 beantragte die Agrargemeinschaft XXXX als Bewirtschafterin der Windach-Alm eine Korrektur der beantragten Almfutterfläche dahingehend, dass anstelle der ursprünglich beantragten 294,17 ha der Beihilfenberechnung nunmehr lediglich eine solche von 233,31 ha zu Grunde zu legen sei.
- Am 27.06.2013 beantragte die Agrargemeinschaft römisch 40 als Bewirtschafterin der Windach-Alm eine Korrektur der beantragten Almfutterfläche dahingehend, dass anstelle der ursprünglich beantragten 294,17 ha der Beihilfenberechnung nunmehr lediglich eine solche von 233,31 ha zu Grunde zu legen sei.
- Mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ XXXX , wurde dem Bf anstelle der ursprünglich gewährten Einheitlichen Betriebsprämie nur mehr eine solche in Höhe von EUR 482,48 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 77,70 ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf eine Beschwerde, welche am 18.02.2014 bei der belangten Behörde einlangte.
- Mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, AZ römisch 40 , wurde dem Bf anstelle der ursprünglich gewährten Einheitlichen Betriebsprämie nur mehr eine solche in Höhe von EUR 482,48 gewährt und zugleich eine Rückforderung von EUR 77,70 ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf eine Beschwerde, welche am 18.02.2014 bei der belangten Behörde einlangte.
- Mit Schriftsatz vom 09.03.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
- Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 09.03.2015" tituliertem Schreiben vom 24.07.2017 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2011" mit Berechnungsstand 09.06.
- Begründend wird darin ausgeführt, dass dieser Report erstellt worden sei, da sich sowohl eine Änderung der Zahlungsansprüche als auch der Flächendaten ergeben habe. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 08.06.2016 seien zudem Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Der an die Bewirtschafterin der XXXX übermittelte Kontrollbericht war diesem Schreiben ebenfalls angeschlossen.
- Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 09.03.2015" tituliertem Schreiben vom 24.07.2017 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report – Einheitliche Betriebsprämie 2011" mit Berechnungsstand 09.06.
- Begründend wird darin ausgeführt, dass dieser Report erstellt worden sei, da sich sowohl eine Änderung der Zahlungsansprüche als auch der Flächendaten ergeben habe. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 08.06.2016 seien zudem Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Der an die Bewirtschafterin der römisch 40 übermittelte Kontrollbericht war diesem Schreiben ebenfalls angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zuständigkeit und Allgemeines 1.1.
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art 131
Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.1.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. 1.2.
§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I Nr 55/2007 idg
F, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.1.2.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. 1.3.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl 376/1992 idg
F, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.1.3.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. 2. Zu A) Zurückverweisung 2.1.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs 2 leg cit hat über Beschwerden
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg cit hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.2.
§ 28Abs 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.2.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs 3 2 Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 VwGVG Anm 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2 Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). 2.
- Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Zahlungsansprüche und Flächendaten seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben, und dass eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge hätte. Bereits hieraus ergibt sich, dass nunmehr auch die belangte Behörde der Ansicht ist, dass hinsichtlich des von ihr ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können, wobei diese Beweismittel nicht vor Bescheiderlassung erhoben worden waren. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Auch wenn der VwGH mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im hier zu beurteilenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, würde das hier erkennende Gericht versuchen wollen, über die Beschwerde betreffend das Antragsjahr 2011 zu erkennen, zumal das BVwG jedwede Ermittlungen durch die AMA vornehmen lassen kann - § 19 Abs 7b MOG.Auch wenn der VwGH mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im hier zu beurteilenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, würde das hier erkennende Gericht versuchen wollen, über die Beschwerde betreffend das Antragsjahr 2011 zu erkennen, zumal das BVwG jedwede Ermittlungen durch die AMA vornehmen lassen kann - Paragraph 19, Absatz 7 b, MOG. Aus diesem Grund war der Bescheid aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorringen näher einzugehen gewesen wäre. 2.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war
§ 24Abs 4 Vw
GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Grundlage der Zurückweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W131.2102733.1.00