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{'item': 'W150 2159628-1'}

Obsah (14)§ 3Art. 133§ 24Art. 130§ 14§ 6§ 58§ 17§ 28§ 8§ 73§§ 4§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2018 GeschäftszahlW150 2159628-1 SpruchW150 2159628-1/13E Schriftliche Ausfertigung des am 04.01.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde vom 23.01.2017 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 15.07.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsbürger, reiste spätestens am 15.07.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der PI Traiskirchen EAST der Erstbefragung unterzogen. Zum Nachweis seiner Identität legte er seinen syrischen Personalausweis vor. Im Rahmen dieser Befragung gab er zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er aus Syrien stamme, ledig sei, der Volksgruppe der Araber zugehöre und syrischer Staatsbürger sei. Er habe 10 Jahre lang die Grundschule in XXXX besucht. Der Beschwerdeführer erklärte zu seinen Familienverhältnissen, dass sich seine Eltern in Syrien befänden; je ein Bruder in Basel, Russland und in Österreich; sein Cousin sei mit ihm mitgereist.
  3. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der PI Traiskirchen EAST der Erstbefragung unterzogen. Zum Nachweis seiner Identität legte er seinen syrischen Personalausweis vor. Im Rahmen dieser Befragung gab er zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er aus Syrien stamme, ledig sei, der Volksgruppe der Araber zugehöre und syrischer Staatsbürger sei. Er habe 10 Jahre lang die Grundschule in römisch 40 besucht. Der Beschwerdeführer erklärte zu seinen Familienverhältnissen, dass sich seine Eltern in Syrien befänden; je ein Bruder in Basel, Russland und in Österreich; sein Cousin sei mit ihm mitgereist. Er habe im März 2013 Syrien mit dem PKW in den Libanon verlassen und sei dann 6 Monate später per Flugzeug in die Türkei. Dort sei er 1 ¿ Jahre geblieben. Von der Türkei aus sei er dann mit seinem Cousin schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot nach Griechenland nach Chios gelangt. Dort wären sie erkennungsdienstlich behandelt worden und hätten nach 5 Tagen einen Landesverweis erhalten. Sie seien weiter nach Saloniki, von wo aus sie schlepperunterstützt mit einem PKW nach Österreich gelangt seien. Er habe Syrien verlassen, weil sein Bruder einen Einberufungsbefehl erhalten hätte, weswegen dieser geflüchtet sei. Da er deshalb an seiner Stelle einrücken müsste, habe er ebenfalls seine Heimat verlassen.
  4. Am 04.09.2015 stellte das BFA mittels Aktenvermerk das Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 ein, da der Beschwerdeführer seine Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hätte.3. Am 04.09.2015 stellte das BFA mittels Aktenvermerk das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein, da der Beschwerdeführer seine Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hätte.

  1. Am 09.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Obsorgeberechtigten, die Fortsetzung des Verfahrens sowie eine zeitnahe Einvernahme, wies darauf hin, dass er bis dato durchgehend behördlich gemeldet gewesen sei, gab seine aktuelle Adresse bekannt und legte zur Bestätigung seiner Angaben eine aktuelle Meldebestätigung des MBA 3 (Wien) vom 01.10.2015, 15:28 Uhr vor.
  2. Mit Eingabe vom 23.01.2017 erstattete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer unter Vollmachtsbekanntgabe eine Säumnisbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieser am 17.07.2015 einen Asylantrag gestellt habe, der bislang nicht behandelt worden sei und begehrte, dass die belangte Behörde innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den gegenständlichen Asylantrag entscheiden oder allenfalls die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen wolle.5. Mit Eingabe vom 23.01.2017 erstattete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer unter Vollmachtsbekanntgabe eine Säumnisbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieser am 17.07.2015 einen Asylantrag gestellt habe, der bislang nicht behandelt worden sei und begehrte, dass die belangte Behörde innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den gegenständlichen Asylantrag entscheiden oder allenfalls die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen wolle. 6. Am 16.02.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden ihm die aktuellen Länderfeststellungen angeboten; der Beschwerdeführer verzichtete darauf. Im Zuge dieser Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben anlässlich der Erstbefragung. Zusammengefasst ergänzte der Beschwerdeführer, dass er keine Kinder habe und nach dem Schulbesuch als Steinmetz bei seinem Vater gearbeitet habe. Zu seinen Fluchtgründen ergänzte er, dass man seinen Bruder rekrutieren haben wollen, dieser dann geflüchtete sei und er von vielen Leuten gehört habe, dass man ihn auch holen werde, da er der Bruder sei. Sie würden ab 14 Jahren bis zum 40 Lebensjahr nehmen. Er habe Angst um sein Leben gehabt. Sie würden einem eine Waffe geben und dann müsste man Leute umbringen er habe nicht warten wollen, bis er sterbe und deshalb sei er geflüchtet. Mit "sie" würde er die reguläre syrische Armee meinen. Wenn er Militärdienst machen würde, müsste er ihm bekannte Freunde und Bekannte umbringen. Davor habe er auch im Falle einer Rückkehr Angst. Er habe niemals Probleme mit der Polizei, weiteren Sicherheitsbehörden und Gerichten gehabt, habe sich weder religiös noch politisch betätigt. Hier in Österreich wohne er bei einer Familie. Er sei professioneller Breakdancer, wolle Sport studieren und Sportlehrer werden. 7. Mit Schreiben vom 30.05.2017 ersuchte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer unter Hinweis auf die am 23.01.2017 eingebrachte Säumnisbeschwerde die belangte Behörde um Entscheidung in der Sache oder Abtretung an das Bundesverwaltungsgericht. 8. Mit Schreiben vom 01.06.2017 - eingelangt am 06.06.2017 - legte das BFA die gegenständliche Säumnisbeschwerde unter Anschluss des gegenständlichen Verfahrensaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor und teilte mit, dass der Ablauf der Entscheidungsfrist gegeben sein. Die Befragung habe aufgrund hoher Antragszahlen erst am 16.02.2017 erfolgen können. Eine Entscheidung habe innerhalb der dreimonatigen Frist nicht erfolgen können. 9. Mit Schreiben vom 01.12.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass aus terminlichen Gründen kein Vertreter des BFA bei der ausgeschriebenen mündlichen Verhandlung anwesend sein werde. 10. Am 04.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Aktualisierte Länderinformationsblatt war ihm mit der Ladung zur Verhandlung vorab zugegangen. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Im Laufe der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und präzisierte zu seinem religiösen Bekenntnis (Anm.: auf Deutsch):10. Am 04.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Aktualisierte Länderinformationsblatt war ihm mit der Ladung zur Verhandlung vorab zugegangen. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Im Laufe der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und präzisierte zu seinem religiösen Bekenntnis Anmerkung, auf Deutsch): "Ich bin Moslem, aber ich gehe nicht in die Moschee und bin nicht religiös." Weiters legte er sein Familienbuch, sowie ein Konvolut an Empfehlungsschreiben vor. Zu seiner früheren Tätigkeit als Steinmetz ergänzte er, er habe hauptsächlich Mosaikarbeiten gemacht und auch Skulpturen. Zu seinen Fluchtgründen ergänzte er, dass sein Bruder damals zum Militär einberufen wurde und er Angst gehabt habe dass sie ihn auch nehmen würden, weil sie damals auch Minderjährige mitgenommen hätten. Wenn er jetzt in Syrien geblieben wäre, wäre er jetzt Soldat und das wolle er nicht. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dort sofort eingesperrt zu werden, weil er vor dem Militär geflüchtet sei und nachher müsse er zum Militär. Man habe nicht die Möglichkeit, den Kriegsdienst zu verweigern, als Kriegsverweigerer werde man getötet. Er wolle nicht zum Militär damit er niemanden töten müsse. Hier in Österreich sei er in einer Gruppe von Breakdancern und bilde auch manche aus. Sie machten Veranstaltungen, die meiste Zeit verbringe er mit diesem Hobby. Der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzte, dass dieser seinen Vornamen korrigiert haben wolle. Statt dem Vornamen "XXXX"sollte es "XXXX"heißen. Auf Ersuchen des Richters übersetzte daraufhin der Dolmetscher aus dem Familienbuch den Vornamen als "XXXX". Das Erkenntnis wurde anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung mündlich verkündet. 11. Am 08.01.2018 begehrte die belangte Behörde eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz vom 15.07.2015 der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 23.01.2017, der am 04.01.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer (BF) trägt den im Spruch angeführten Namen ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Moslem (Sunnit). Er lebte bis 2012 in Syrien, Harasta und ist ca. Ende 2012 nach Libanon legal ausgereist. Seine Identität steht fest. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Aufgrund der Übersetzung des Familienbuches wird insbesondere festgestellt, dass sein Vorname korrekt "Firas" und nicht, wie bisher irrtümlich transkribiert, "Feras" lautet. Der Beschwerdeführer ist 1998 geboren und somit im wehrdienstfähigen Alter. Es droht dem Beschwerdeführer daher die reale Gefahr, dass er in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen werden würde und er wäre im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. 1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien 1.2.1. Politische Lage Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, vom sogenannten "Islamischen Staat" (IS), von der Kurdisch Demokratischen Unionspartei (PYD) und von anderen Rebellen- Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt. Das syrische Regime kontrolliert ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten oder wieder errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen, inklusive irregulär aufgebauten Gerichten. Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe, von syrischen Militärbasen aus, auszuführen, wobei hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt wird. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen den IS durch. Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava oder Westkurdistan genannt werden. Noch sind die beiden größeren Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen. Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in den Gouvernements Deir al-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes. Der IS rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus. Präsident Bashar al-Asad regiert die Arabische Republik Syrien seit dem Jahr 2000. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Asad führten. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Diese Wahl wurde jedoch als undemokratisch bezeichnet, die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce". Am 16. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden. Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 4 f.) 1.2.2. Wehrdienst Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten. Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden. Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen. Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden. Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden. Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden – zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt. Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde. Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür. Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen. Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg. Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden. Wehrdienstverweigerung/Desertion Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden. Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht. Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst – auch an die Front – oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte‘, vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen. Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert. Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 19

  1. ff)1.2.3. Rückkehr Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar. Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird. Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 37
  2. f)1.2.4. Sunniten In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss. Die Sunniten stellen 74 Prozent der Bevölkerung und sind überall im Land präsent. Der Aufstand in Syrien wird zunehmend mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, was dazu führte, dass die Regierung in verschiedenen Teilen des Landes Städte und Stadtteile nur auf Basis der religiösen Zugehörigkeit der Bevölkerung zum Ziel von Belagerungen, Beschuss und Luftangriffen machte. Auch der IS ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich. Am Beginn des Konfliktes waren Angriffe auf Minderheiten kein zentraler Bestandteil des Krieges, wobei manche Minderheiten der Gewalt mehr ausgesetzt waren als andere. Die Handlungen von Seiten des Regimes haben jedoch dazu beigetragen, dass die konfessionelle Dimension des Konfliktes eskalierte, was zu willkürlichen Angriffen gegen Zivilisten, auf Basis ihrer Identität und wahrgenommenen Verbindung mit der Regierung oder der Opposition, führte. Auch die vermehrte Beteiligung von internationalen Akteuren verstärkt die konfessionellen Spannungen. Die Minderheiten sind zwischen den konfessionellen Spannungen gefangen und in ihrer Loyalität gespalten. Viele entschieden sich dafür, das Regime zu unterstützen, da sie sich Schutz durch die syrische Regierung erhoffen, während andere Mitglieder von Minderheiten auf der Seite der Opposition stehen. Durch den Aufstieg und die Verbreitung von extremistischen bewaffneten Gruppierungen seit 2014 werden Minderheiten vermehrt Menschenrechtsverletzungen durch deren Kämpfer ausgesetzt. Gruppierungen wie der IS oder Jabhat Fatah al-Sham setzen Minderheiten, in den Gebieten, die sie kontrollieren, Angriffen und Unterdrückung ihrer Religionsfreiheit aus, und bestrafen jene hart, die gegen ihre Kontrolle sind. Jabhat Fatah al-Sham und einige verbündete Rebellengruppen zielen im Norden des Landes mit Bomben und Selbstmordattentaten auf Drusen und Schiiten ab, was laut Jabhat Fatah al- Sham eine Reaktion auf das "Massaker an Sunniten" durch die Regierung sei. Oppositionelle Gruppen entführen Mitglieder religiöser Minderheiten. Da sich die Motive politischer, ethnischer, konfessioneller und religiöser Gewalt überschneiden, ist es schwierig, Übergriffe als lediglich religiös motiviert zu kategorisieren. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 26
  3. f)1.2.5. Oppositionelle Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF) sind eine Schirmorganisation für verschiedene pro-Regime-Milizen oder paramilitärische Gruppierungen, welche sich erstmals 2013 organisierte. Die NDF wurden aus kriminellen Gruppen, Shabiha, und Volkskomitees, die lokal organisiert sind, gegründet und dienen dem Regime und der syrischen Armee. Die genaue Mannstärke der NDF ist nicht bekannt, Schätzungen variieren jedoch zwischen 60.000 und 100.000 Personen. Diese Gruppierungen nehmen am bewaffneten Konflikt teil. Sie nehmen Personen fest, die sie der Unterstützung der Opposition verdächtigen, inhaftieren und foltern sie. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 14) Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 5. Jänner 2017, S. 16) 1.2.6. Risikogruppen In seinen Richtlinien "zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom Oktober 2014 geht UNHCR u.a. von folgenden "Risikoprofilen" aus: * Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen – darunter fallen auch Wehrdienstverweigerer * Mitglieder religiöser Gruppen (u.a. Sunniten) 1.3. Zur Stattgebung der Säumnisbeschwerde Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Beschwerdeführer am 15.07.2015 gestellt. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde am 23.01.2017, sohin mehr als 18 Monate danach eingebracht. Die belangte Behörde hat bis zum 01.06.2017, sohin mehr als 4 Monate nach Einbringung der Säumnisbeschwerde in der Sache nicht entschieden. Es liegt ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Verzögerung vor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben desselben sowie auf den von ihm vorgelegten syrischen Personalausweis. Aus den Länderfeststellungen die in ihrer nunmehr aktualisierten Form den Verfahrensparteien bekannt sind, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen Wehrdienstantreten müsste. Darüber hinaus ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern,auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen.Aus den Länderfeststellungen die in ihrer nunmehr aktualisierten Form den Verfahrensparteien bekannt sind, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit seinen Wehrdienstantreten müsste. Darüber hinaus ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Absatz 171, des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern,auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers als plausibel. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) vor, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen somit als glaubhaft.Vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers als plausibel. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es läge in Bezug auf ihn eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) vor, so erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen somit als glaubhaft. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nun aktualisierten) Quellen, die schon das BFA dem Beschwerdeführer zur Kenntnis bringen wollte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die überwiegende Schuld an der Verzögerung im Verfahren sohin an der Verletzung der Entscheidungspflicht ist zunächst darin begründet, dass die Behörde trotz der in Folge der Bestimmung in Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (Verfahrens-RL) stark verlängerten Frist zur Entscheidung von sechs auf die - maximal zulässige – Dauer von 15 Monaten durch BGBl. I Nr. 24/2016 nicht innerhalb dieser eine Entscheidung fällte. Und auch keine Entscheidung innerhalb der zusätzlichen dreimonatigen Frist nach Einbringung der Säumnisbeschwerde.Die überwiegende Schuld an der Verzögerung im Verfahren sohin an der Verletzung der Entscheidungspflicht ist zunächst darin begründet, dass die Behörde trotz der in Folge der Bestimmung in Artikel 31, der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (Verfahrens-RL) stark verlängerten Frist zur Entscheidung von sechs auf die - maximal zulässige – Dauer von 15 Monaten durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht innerhalb dieser eine Entscheidung fällte. Und auch keine Entscheidung innerhalb der zusätzlichen dreimonatigen Frist nach Einbringung der Säumnisbeschwerde. Falls man dem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen und von der belangten Behörde als "UMF" (unbegleiteter minderjähriger Flüchtling) klassifizierten Beschwerdeführer eine Mitschuld an der Verzögerung zurechnen kann, so wäre dies allenfalls der Zeitraum vom 04.08.2015 bis zum 30.09.2015, somit weniger als zwei Monate, nämlich im Zeitraum nach dem Verlassen seiner Unterkunft - angeblich ohne Angabe einer weiteren Anschrift - bis zur korrekten polizeilichen Meldung am 01.10.2015. Es blieb im Verfahren unklar, weshalb die belangte Behörde ohne Vorliegen einer tatsächlichen Verzögerung des Verfahrens, die dem Beschwerdeführer zuzurechnen gewesen wäre, etwa eines Postfehlberichtes zu einem ergebnislosen Zustellversuch, lediglich aufgrund einer EDV-unterstützten Eintragung im "GVS" und eines – offensichtlich fehlerhaften – Versuches einer ZMR-Abfrage ohne weitere Ermittlungstätigkeiten das Verfahren seinerzeit einstellte und dabei weder von der Möglichkeit einer Aviso-Setzung

§ 14Abs. 2 Melde

G Gebrauch machte, noch den gesetzlichen Vertreter oder sonst ein in Österreich aufhältiges Familienmitglied des Beschwerdeführers kontaktierte, noch Kontakt mit dem auch für solche Fälle eigens geschaffenen "KAP" (Kompetenzzentrum für abgängige Personen) des BMI Kontakt aufnahm. Und zwar obwohl das KAP bezüglich der nach eigener Einschätzung "besonders verletzliche[n] Personengruppe" der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge einen regelmäßigen Informationsaustausch mit dem für die Bekämpfung des Menschenhandels und der Schlepperei zuständigen Büro im Bundeskriminalamt durchführt. Schon ein derartiges Vorgehen, nämlich Aviso-Setzung oder Verständigung des KAP, das die belangte Behörde auch nicht mit eigener Ermittlungstätigkeit belastet hätte, hätte schon leicht und rasch den neuen Wohnsitz des Beschwerdeführers, der auch der Wohnsitz seines Bruders und damaligen Obsorgeberechtigten ist, ausfindig machen können. Zudem wäre es für die belangte Behörde auch in eigener Ermittlungstätigkeit leicht möglich gewesen, den Obsorgeberechtigten des Beschwerdeführers zu kontaktieren. Somit hätte allerspätestens am 01.10.2015, dem Tag der neuerlichen polizeilichen Meldung des Beschwerdeführers in der Meldestelle des MBA 3, sohin mehr als 15 Monate vor Einbringung der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde, das Verfahren amtswegig wieder aufgenommen werden können; es mag daher dahingestellt bleiben, ob die seinerzeitige Einstellung

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 rechtens war. Zu bemerken ist noch, dass die belangte Behörde weder anlässlich des Vorlageschreibens noch anlässlich der Bekanntgabe des Fernbleibens von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Fehlen einer überwiegenden Schuld an der Verzögerung behauptete noch die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde beantragte, sondern sogar in ihrem Vorlageschreiben ihre Verfristung selbst einräumte.Falls man dem zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen und von der belangten Behörde als "UMF" (unbegleiteter minderjähriger Flüchtling) klassifizierten Beschwerdeführer eine Mitschuld an der Verzögerung zurechnen kann, so wäre dies allenfalls der Zeitraum vom 04.08.2015 bis zum 30.09.2015, somit weniger als zwei Monate, nämlich im Zeitraum nach dem Verlassen seiner Unterkunft - angeblich ohne Angabe einer weiteren Anschrift - bis zur korrekten polizeilichen Meldung am 01.10.2015. Es blieb im Verfahren unklar, weshalb die belangte Behörde ohne Vorliegen einer tatsächlichen Verzögerung des Verfahrens, die dem Beschwerdeführer zuzurechnen gewesen wäre, etwa eines Postfehlberichtes zu einem ergebnislosen Zustellversuch, lediglich aufgrund einer EDV-unterstützten Eintragung im "GVS" und eines – offensichtlich fehlerhaften – Versuches einer ZMR-Abfrage ohne weitere Ermittlungstätigkeiten das Verfahren seinerzeit einstellte und dabei weder von der Möglichkeit einer Aviso-Setzung

Paragraph 14, Absatz 2, MeldeG Gebrauch machte, noch den gesetzlichen Vertreter oder sonst ein in Österreich aufhältiges Familienmitglied des Beschwerdeführers kontaktierte, noch Kontakt mit dem auch für solche Fälle eigens geschaffenen "KAP" (Kompetenzzentrum für abgängige Personen) des BMI Kontakt aufnahm. Und zwar obwohl das KAP bezüglich der nach eigener Einschätzung "besonders verletzliche[n] Personengruppe" der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge einen regelmäßigen Informationsaustausch mit dem für die Bekämpfung des Menschenhandels und der Schlepperei zuständigen Büro im Bundeskriminalamt durchführt. Schon ein derartiges Vorgehen, nämlich Aviso-Setzung oder Verständigung des KAP, das die belangte Behörde auch nicht mit eigener Ermittlungstätigkeit belastet hätte, hätte schon leicht und rasch den neuen Wohnsitz des Beschwerdeführers, der auch der Wohnsitz seines Bruders und damaligen Obsorgeberechtigten ist, ausfindig machen können. Zudem wäre es für die belangte Behörde auch in eigener Ermittlungstätigkeit leicht möglich gewesen, den Obsorgeberechtigten des Beschwerdeführers zu kontaktieren. Somit hätte allerspätestens am 01.10.2015, dem Tag der neuerlichen polizeilichen Meldung des Beschwerdeführers in der Meldestelle des MBA 3, sohin mehr als 15 Monate vor Einbringung der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde, das Verfahren amtswegig wieder aufgenommen werden können; es mag daher dahingestellt bleiben, ob die seinerzeitige Einstellung

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 rechtens war. Zu bemerken ist noch, dass die belangte Behörde weder anlässlich des Vorlageschreibens noch anlässlich der Bekanntgabe des Fernbleibens von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Fehlen einer überwiegenden Schuld an der Verzögerung behauptete noch die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde beantragte, sondern sogar in ihrem Vorlageschreiben ihre Verfristung selbst einräumte. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Art 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über. Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer am 15.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher durch die belangte Behörde nicht erledigt wurde. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde bei der zuständigen Behörde war die 15-monatige Entscheidungsfrist längst verstrichen. Daher erweist sich die gegenständliche Säumnisbeschwerde als zulässig. Sie erweist sich auch als berechtigt, weil die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist. Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 8 VwGVG, K 8). Für diese Beurteilung gilt es auch auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der belangten Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff).Die Verzögerung ist jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die Behörde gesetzt wurden (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, Paragraph 8, VwGVG, K 8). Für diese Beurteilung gilt es auch auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der belangten Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 126 ff). Ein überwiegendes Verschulden ist auch anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl VwGH 26.09.2011/2009/10/0266); etwa wenn die Behörde, die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt, oder mit diesem grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.01.2012/2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 8 VwGVG, Anm 9). Wie sich aus dem Verwaltungsakte der belangten Behörde und aus dem dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind – wenn man von der mangelhaften Einstellung des Verfahrens

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 (ohne Aviso-Setzung

§ 14Abs. 2 Melde

G, ohne Verständigung des Kompetenzzentrum für abgängige Personen im Bundeskriminalamt, ohne Kontaktierung des Obsorgeberechtigten) absieht - nach der Antragstellung am 15.07.2015 bis zur erst nach Einbringung der Säumnisbeschwerde (23.01.2017) erfolgten Ladung des Beschwerdeführers am 01.02.2017 für den 16.02.2017 keine Ermittlungsschritte der belangten Behörde ersichtlich. Damit wird bereits ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht im konkreten Fall deutlich.Ein überwiegendes Verschulden ist auch anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei vergleiche VwGH 22.12.2010, 2009/06/0134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde vergleiche VwGH 26.09.2011/2009/10/0266); etwa wenn die Behörde, die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt, oder mit diesem grundlos zuwartet vergleiche VwGH 26.01.2012/2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein "überwiegendes" Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 9). Wie sich aus dem Verwaltungsakte der belangten Behörde und aus dem dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind – wenn man von der mangelhaften Einstellung des Verfahrens

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 (ohne Aviso-Setzung

Paragraph 14, Absatz 2, MeldeG, ohne Verständigung des Kompetenzzentrum für abgängige Personen im Bundeskriminalamt, ohne Kontaktierung des Obsorgeberechtigten) absieht - nach der Antragstellung am 15.07.2015 bis zur erst nach Einbringung der Säumnisbeschwerde (23.01.2017) erfolgten Ladung des Beschwerdeführers am 01.02.2017 für den 16.02.2017 keine Ermittlungsschritte der belangten Behörde ersichtlich. Damit wird bereits ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht im konkreten Fall deutlich. Das zur früheren Rechtslage (sechsmonatige Frist

§ 73Abs.

1 AVG) ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (E vom

  1. Mai 2016, Ro 2016/01/001), das eine Säumnis des BFA, welches alleine auf eine durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden in der jüngeren Vergangenheit bewirkte Ausnahmesituation zurückzuführen war, verneinte, kann hier schon deshalb nicht herangezogen werden, da der Gesetzgeber – nicht zuletzt aufgrund dieser Judikatur – die anzuwendende Frist auf mehr als das doppelte, nämlich 15 Monate (§ 22 AsylG 2005 idgF) verlängerte. Außerdem verneinte der Verwaltungsgerichtshof ein [überwiegendes] Verschulden nur insoferne, als dies alleine auf eine derartige Belastungssituation zurückzuführen sei. Wie es sich aber im gegenständlichen Fall darstellt, ergibt die gebotene Abwägung des Verschuldens der belangten Behörde gegenüber einem Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens (siehe VwGH vom
  2. Jänner 2005, 2004/10/0218), dass jenes der Behörde jedenfalls deutlich überwiegt.Das zur früheren Rechtslage (sechsmonatige Frist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG) ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (E vom

  1. Mai 2016, Ro 2016/01/001), das eine Säumnis des BFA, welches alleine auf eine durch den massiven Zustrom von Schutzsuchenden in der jüngeren Vergangenheit bewirkte Ausnahmesituation zurückzuführen war, verneinte, kann hier schon deshalb nicht herangezogen werden, da der Gesetzgeber – nicht zuletzt aufgrund dieser Judikatur – die anzuwendende Frist auf mehr als das doppelte, nämlich 15 Monate (Paragraph 22, AsylG 2005 idgF) verlängerte. Außerdem verneinte der Verwaltungsgerichtshof ein [überwiegendes] Verschulden nur insoferne, als dies alleine auf eine derartige Belastungssituation zurückzuführen sei. Wie es sich aber im gegenständlichen Fall darstellt, ergibt die gebotene Abwägung des Verschuldens der belangten Behörde gegenüber einem Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens (siehe VwGH vom
  2. Jänner 2005, 2004/10/0218), dass jenes der Behörde jedenfalls deutlich überwiegt. Da sich nämlich aus dem Akteninhalt auch nur ein allenfalls schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers ergibt, das zu weniger als zwei Monaten Verzögerung hätte führen können, und keine unüberwindliche Hindernisse für die Behörde hervorkamen, war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben. Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat. Zu Spruchpunkt A): 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss vergleiche VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" vergleiche VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539). Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht,

  1. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen (vgl. VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009 m.w.N.; Putzer, Leitfaden, Asylrecht,
  2. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen vergleiche VwGH 27.4.2011, 2008/23/0124 m.w.N.). 3.
  3. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Erstbeschwerdeführer (bereits deswegen) eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich bislang dem Wehrdienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes gesehen würde (vgl. insbes. nochmals VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13).3.
  4. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Erstbeschwerdeführer (bereits deswegen) eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich bislang dem Wehrdienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffen auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes gesehen würde vergleiche insbes. nochmals VwGH 25.3.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.2.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Damit fällt er (auch) in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (siehe oben Punkt 1.2.6.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.). Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht.Damit fällt er (auch) in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen [u.a. Wehrdienstverweigerer]" (siehe oben Punkt 1.2.6.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.). Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche etwa VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070). 3.
  5. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.3.3. Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. 3.4. Der Beschwerde ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG2005 stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes somit die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.4. Der Beschwerde ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG2005 stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes somit die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 15.07.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")

§ 75Abs.

24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.3.5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 15.07.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W150.2159628.1.00

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