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{'item': 'W161 2182218-1'}

Obsah (25)§ 5Art. 133Art. 18§ 61§§ 4§ 57§ 12a§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Art. 17Artikel 46Artikel 14Artikel 15Artikel 21Art. 13Art. 4Art. 3Art. 8§ 17§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2018 GeschäftszahlW161 2182218-1 SpruchW161 2182218-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMAN

§ 5Asyl

G 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Pakistans, brachte am 30.10.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 23.06.2017 in Tschechien einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hatte.
  2. Bei ihrer Erstbefragung am 30.10.2017 gab die Beschwerdeführerin an, sei sei gemeinsam mit ihrer Mutter, XXXX, geb. XXXX eingereist. Ihre beiden Brüder XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX würden in Wien leben. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie sei über Dubai, den Iran, die Türkei und Tschechien nach Österreich gelangt. Sie sei in Tschechien in einem Asyllager gewesen, wo es aber nicht gut gewesen sei. Sie könne dazu nicht viel sagen. Sie wolle zu ihren Brüdern nach Österreich. Sie habe gezwungenermaßen in Tschechien um Asyl angesucht. Sie habe zu ihrem Asylverfahren dort keine Unterlagen. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, sie seien eine Minderheit. Die Grupper XXXX habe sie bedroht, weil ihr Haus das Gebetszentrum gewesen sei. Nach dem Tod des Vaters seien ihre Brüder geflohen und sie und ihre Mutter weiter bedroht worden.
  3. Bei ihrer Erstbefragung am 30.10.2017 gab die Beschwerdeführerin an, sei sei gemeinsam mit ihrer Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 eingereist. Ihre beiden Brüder römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 würden in Wien leben. Sie könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie sei über Dubai, den Iran, die Türkei und Tschechien nach Österreich gelangt. Sie sei in Tschechien in einem Asyllager gewesen, wo es aber nicht gut gewesen sei. Sie könne dazu nicht viel sagen. Sie wolle zu ihren Brüdern nach Österreich. Sie habe gezwungenermaßen in Tschechien um Asyl angesucht. Sie habe zu ihrem Asylverfahren dort keine Unterlagen. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, sie seien eine Minderheit. Die Grupper römisch 40 habe sie bedroht, weil ihr Haus das Gebetszentrum gewesen sei. Nach dem Tod des Vaters seien ihre Brüder geflohen und sie und ihre Mutter weiter bedroht worden.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.11.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien. Mit Schreiben vom 15.11.2017 akzeptierte die tschechische Dublin-Behörde das Wiederaufnahmegesuch ausdrücklich

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-Verordnung.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.11.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien. Mit Schreiben vom 15.11.2017 akzeptierte die tschechische Dublin-Behörde das Wiederaufnahmegesuch ausdrücklich

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung.

  1. Am 02.11.2017 zog die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter in die Wohnung des jüngeren Bruders in Wien.
  2. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.12.2017 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Es gehe ihr gut und sie sei nicht in medizinischer Behandlung. Ihre beiden Brüder, beide pakistanische Staatsangehörige, seien seit Ende 2009 bzw. 2012 in Österreich. Sie seien anerkannte Flüchtlinge. Ihre Mutter und sie würden bei dem jüngeren Bruder und seiner Gattin in Wien wohnen. Der andere Bruder lebe auch in Wien. Auch vor der Einreise nach Österreich hätten sie fast jeden Tag telefoniert. Ihre Brüder würden sie in jeder Hinsicht unterstützen. Ohne ihre Brüder sei sie nichts. Sie sei von den Brüdern abhängig. Essen, Gewand und je nach dem, was sie brauchen würden, werde ihnen zur Verfügung gestellt. Sie habe um einen Deutschkurs angesucht, welcher am 07.12.2017 beginnen werde. In der Zwischenzeit habe sie aus eigenem Interesse bereits über das Internet begonnen, Deutsch zu lernen. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil ihre Brüder schon seit längerer Zeit hier leben würden. Als ihre Mutter und sie am tschechischen Flughafen angekommen seien, seien sie misshandelt worden. Die tschechischen behördlichen Mitarbeiter am Flughafen hätten sie geschlagen. Ihre Mutter habe das nicht aushalten können, ihr Zucker sei so niedrig geworden, dass sie bewusstlos geworden wäre. Sie habe sehr viel geweint und geschrien und versucht, dass ihre Mutter Hilfe bekomme und man sie medizinisch versorge. Nach kurzer Zeit hätte man ihnen dann medizinische Hilfe zur Verfügung gestellt, ihre Mutter wäre sonst nicht mehr am Leben. Sie wolle auf keinen Fall zurück nach Tschechien, weil ihre Brüder hier seien und sich um sie und ihre Mutter kümmern würden. Sie habe niemanden mehr in Pakistan. Sie sei eine gebildete Frau und wolle ihr Studium in Österreich fortsetzen, um etwas aus ihrem Leben zu machen. Österreich sei jetzt ihr Land, da die gesamte Familie hier lebe. Der einzige Vorfall in Tschechien sei das gewesen, was sie am Flughafen erleben hätten müssen. Das werde sie ihr Leben lang nicht vergessen. Die Polizeibeamten hätten sie geohrfeigt. Sie habe nicht versucht, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten oder den Vorfall bei sonstigen Behörden zu melden, weil sie Angst gehabt habe. Sie habe in Tschechien einen Asylantrag gestellt. Ihr Anwalt habe ihr ein Mail geschickt, in dem er ihr mitgeteilt habe, dass ihr Verfahren eingestellt worden sei. Aus tiefstem Herzen bitte sie, dass ihre Mutter und sie bei ihren Brüdern bleiben dürften. Sie hätten sonst niemanden mehr.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien

Art. 18Abs.

1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.

§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F die Außerlandesbringung der Antragstellerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Antragstellerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Tschechien zulässig sei. Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinnes des § 5 BFA-VG.Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinnes des Paragraph 5, BFA-VG.

  1. Allgemeines zum Asylverfahren Antragsteller 2014 Tschech. Rep. 1.140 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Erstinstanzliche Entscheidungen 2014 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV 1.000 75 285 15 625 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Antragsteller 2015 Tschech. Rep. 1.515 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 3.3.2016a) Erstinstanzliche Entscheidungen 2015 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV 1.335 50 385 20 870 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b) Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 19.8.2014a; vgl. MVCR o.D.a; MVCR o.D.b; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen)Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MVCR 19.8.2014a; vergleiche MVCR o.D.a; MVCR o.D.b; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen) Quellen: -Strichaufzählung Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.6.2016Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3 aus 2015,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 - Q4 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (19.8.2014a): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.a): Course of administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/course-of-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 16.8.2016
  2. Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein. Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller (MVCR 16.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (16.8.2016), per E-Mail
  3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Unbegleitete Minderjährige (UMA) müssen während des Verfahrens von einem Vormund vertreten werden (MVCR o.D.a). In der Tschechischen Republik gibt es 4 Arten von Vormunden: den Verfahrensvormund, den Vormund für den Aufenthalt, den Vormund für die Ausweisung und den Vormund für die Haft. In der Praxis ist das immer dieselbe Person, üblicherweise ein Anwalt der NGO Organizace pro pomoc uprchlíkum (OPU) (FTDA 2012). In der Tschechischen Republik werden spezielle Bedürfnisse von vulnerablen AW im Interview erhoben. Als Vulnerable gelten UMA, Kinder mit speziellen Bedürfnissen, Opfer von Menschenhandel, Personen mit medizinischen oder psychologischen Bedürfnissen/Traumatisierte und Menschen mit erhöhtem Sicherheitsbedürfnis. UMA und Vulnerable werden in eigenen Bereichen der Zentren, getrennt von anderen AW untergebracht (EMN 2014). Quellen: -Strichaufzählung EMN - European Migration Network

(2014): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States (veröffentlicht von Europäische Kommission), http://www.emnbelgium.be/sites/default/files/publications/emn_organisation_of_reception_facilities_january_2014_3.pdf, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung FTDA - France terre d'asile
(2012): Le droit d'asile des mineurs isolés étrangers dans l'Union Européenne. Etude comparative dans les 27 pays de l'UE -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.a): Course of administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/course-of-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 16.8.2016
  1. Non-Refoulement Personen, welche die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, aber wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, können subsidiären Schutz erhalten (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Czech Republic, https://www.ecoi.net/local_link/322586/462063_de.html, Zugriff 16.8.2016
  2. Versorgung Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka u Brna und am Flughafen Prag Ruzyne. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Weiters gibt es dort soziale und psychologische Dienste, Workshops etc. Danach kommen AW bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC). Sie haben das Recht auf Unterkunft, Verpflegung usw., sowie ein Taschengeld. Sozialarbeit hat einen hohen Stellenwert. Wenn AW über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Besondere Aufmerksamkeit wird Vulnerablen gewidmet (UMA; alleinstehende Frauen mit Kindern; Behinderte; Opfer von physischer oder psychologischer Gewalt). AW haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. AW können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten. RC gibt es in folgenden Gemeinden: Kostelec nad Orlicí und Havírov (MVCR 19.8.2014b; vgl. RFA o.D.).Kostelec nad Orlicí und Havírov (MVCR 19.8.2014b; vergleiche RFA o.D.). Die Höhe des Taschengeldes liegt in den Zentren in denen Essen bereitgestellt wird, bei 1,20 Euro pro Person und Tag. In den Zentren in denen selbst gekocht werden kann, liegt sie bei 4,50 Euro. Die Qualität der Unterbringung wird alle 6 Monate kontrolliert. Unabhängige Überprüfungen durch den Ombudsmann sowie das Gesundheitsamt sind möglich. Tschechien verfügt über etwa 673 Unterbringungsplätze, inklusive jener für Vulnerable und UMA. In den Empfangszentren gibt es Büchereien, Interneträume, Sportplätze, Gelegenheiten zur künstlerischen, handwerklichen und musischen Betätigung, Bereiche für Kinder und Basis-Sprachkurse. In den Unterbringungszentren, welche offene Institutionen sind, gibt es zusätzlich Möglichkeiten außerhalb der Zentren, wie etwa Ausflüge. Nach Ablauf eines Jahres ab Antragstellung, haben AW legalen Zugang zum Arbeitsmarkt (EMN 2014). Es gibt darüber hinaus noch eine Schubhafteinrichtung in Belá pod Bezdezem (RFA o.D.). Quellen: -Strichaufzählung EMN - European Migration Network
(2014): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States (veröffentlicht von Europäische Kommission), http://www.emnbelgium.be/sites/default/files/publications/emn_organisation_of_reception_facilities_january_2014_3.pdf, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (19.8.2014b): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3d%3d, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung RFA - Refugee Facility Administration (o.D.): Asylum Centers, http://www.suz.cz/en/our-centres/what-we-do/, Zugriff 16.8.2016 4.
  1. Medizinische Versorgung AW genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b). Das tschechische Finanzministerium bezahlt die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Gruppen wirtschaftlich inaktiver Personen, darunter auch Asylwerber (HiT 2015). Quellen: -Strichaufzählung HiT - European Observatory on Health Systems and Policies: Health Systems in Transition, Vol. 17 No. 1 2015; Czech Republic, Health system review, 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1441871505_czech-hit.pdf, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.b): Court review of actions and cassation complaints filed against decisions issued during administrative proceedings for granting international protection, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/court-review-of-actions-and-cassation-complaints-filed-against-decisions-issued-during-administrative-proceedings-for-granting-international-protection.aspx, Zugriff 16.8.2016
  2. Schutzberechtigte

dem neuen staatlichen Integrationsplan vom November 2015 haben international Schutzberechtigte ein Recht auf temporäre Unterbringung, Sprachtraining und Unterstützung bei der Suche nach Arbeit und permanenter Unterkunft (USDOS 13.4.2016). Integrationsasylzentren (Integration Asylum Centers, IAC) dienen als temporäre Unterkünfte für anerkannte Flüchtlinge, die am staatlichen Integrationsprogramm teilnehmen. Der Aufenthalt dauert max. 18 Monate und dient dem Erwerb der tschechischen Sprache und dem Finden von Arbeit und Wohnung. IAC gibt es in Brünn - Židenice, Ceská Lípa, Jaromer, und Predlice. Mitarbeiter der Zentren und kooperierende NGOs beraten und unterstützen die Bewohner. Für den Aufenthalt in IAC wird ein gewisser Selbstbehalt eingehoben. Generell haben Asylberechtigte betreffend Zugang zum Arbeitsmarkt, soziale Wohlfahrt, Krankenversorgung und Bildung dieselben Rechte wie tschechische Bürger (MVCR 19.8.2014b; vgl. RFA o.D.).Integrationsasylzentren (Integration Asylum Centers, IAC) dienen als temporäre Unterkünfte für anerkannte Flüchtlinge, die am staatlichen Integrationsprogramm teilnehmen. Der Aufenthalt dauert max. 18 Monate und dient dem Erwerb der tschechischen Sprache und dem Finden von Arbeit und Wohnung. IAC gibt es in Brünn - Židenice, Ceská Lípa, Jaromer, und Predlice. Mitarbeiter der Zentren und kooperierende NGOs beraten und unterstützen die Bewohner. Für den Aufenthalt in IAC wird ein gewisser Selbstbehalt eingehoben. Generell haben Asylberechtigte betreffend Zugang zum Arbeitsmarkt, soziale Wohlfahrt, Krankenversorgung und Bildung dieselben Rechte wie tschechische Bürger (MVCR 19.8.2014b; vergleiche RFA o.D.). Das staatliche Integrationsprogramm bietet anerkannten Flüchtlingen und seit 2014 auch subsidiär Schutzberechtigten Unterstützung. Die Teilnahme ist freiwillig und beginnt mit der Rechtskraft des Schutzstatus. Der Fokus liegt auf Spracherwerb (kostenloser Kurs im Ausmaß von 400 Stunden), Wohnungs- und Jobsuche. Währenddessen können die Betroffenen für 18 Monate in einem Asylintegrationszentrum bleiben. Danach kann man für 3 Monate eine Mietunterstützung erhalten. Größere Hindernisse in der Integration Fremder in Tschechien sind nicht bekannt. Ein Kritikpunkt ist lediglich, dass die 4 Asylintegrationszentren in eher strukturschwachen Gegenden mit hoher Arbeitslosigkeit gelegen sind (CoE 13.10.2015). In die Umsetzung des staatlichen Integrationsprogramms sind auch NGOs eingebunden, wie etwa Counselling Centre for Integration, Association of Citizens Looking after Emigrants (SOZE), Caritas Czech Republic, Deaconry of the Evangelical Czech Brothers Church, Organisation for Aid to Refugees, Centre for Integration of Foreigners, Counseling Centre for Refugees, Association of Refugees in the Czech Republic. Diese arbeiten u.a. auf den Gebieten Unterbringung und Beschäftigung von Schutzberechtigten und erhalten staatliche Subventionen (MVCR o.D.c). Quellen: -Strichaufzählung CoE-ECRI - Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (13.10.2015): ECRI Report on the Czech Republic (fifth monitoring cycle), http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1460532419_cze-cbc-v-2015-035-eng.pdf, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (19.8.2014b): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3d%3d, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.c): Integration of Recognized Refugees, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/integration-of-recognized-refugees-913320.aspx?q=Y2hudW09NA%3d%3d, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung RFA - Refugee Facility Administration (o.D.): Asylum Centers, http://www.suz.cz/en/our-centres/what-we-do/, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Czech Republic, https://www.ecoi.net/local_link/322586/462063_de.html, Zugriff 16.8.2016 Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese - aufgrund der unveränderten Verhältnisse in Tschechien - nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Beweiswürdigend führt die belangte Behörde aus, die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung ihrer Person nach Tschechien. Aufgrund der Zustimmungserklärung der Asylbehörde Tschechiens, des EURODAC-Treffers sowie der damit in Einklang stehenden und widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung stehe fest, dass Tschechien jenes Land sei, über welches die illegale Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten erfolgt sei. Tschechien habe der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu den Brüdern der Beschwerdeführerin. Es würden keine besonders wichtigen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich vorliegen. Eine besondere Integrationsverfestigung sei nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe keine stichhaltigen Gründe dafür glaubhaft gemacht, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnten. Selbst bei Wahrunterstellung der Schilderungen der Beschwerdeführerin, dass die tschechischen Polizisten sie geohrfeigt hätten, gehe daraus keinesfalls der mangelnde Schutzwille oder die mangelnde Schutzfähigkeit Tschechiens hervor. Es stehe ihr frei, sich in Tschechien an die dortigen Behörden zu wenden und gegen unrechtmäßig handelnde Polizeiangehörige eine Beschwerde oder Anzeige einzubringen.Beweiswürdigend führt die belangte Behörde aus, die Identität der Beschwerdeführerin stehe nicht fest. Aus medizinischer Sicht spreche nichts gegen eine Rücküberstellung ihrer Person nach Tschechien. Aufgrund der Zustimmungserklärung der Asylbehörde Tschechiens, des EURODAC-Treffers sowie der damit in Einklang stehenden und widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung stehe fest, dass Tschechien jenes Land sei, über welches die illegale Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten erfolgt sei. Tschechien habe der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zugestimmt. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu den Brüdern der Beschwerdeführerin. Es würden keine besonders wichtigen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich vorliegen. Eine besondere Integrationsverfestigung sei nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe keine stichhaltigen Gründe dafür glaubhaft gemacht, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnten. Selbst bei Wahrunterstellung der Schilderungen der Beschwerdeführerin, dass die tschechischen Polizisten sie geohrfeigt hätten, gehe daraus keinesfalls der mangelnde Schutzwille oder die mangelnde Schutzfähigkeit Tschechiens hervor. Es stehe ihr frei, sich in Tschechien an die dortigen Behörden zu wenden und gegen unrechtmäßig handelnde Polizeiangehörige eine Beschwerde oder Anzeige einzubringen. 7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Mutter der Beschwerdeführerin leide an Diabetes, Bluthochdruck Gelenksschmerzen und Asthma. Sie befinde sich seit sieben Jahren aufgrund ihrer Erkrankung im Rollstuhl und sei auf Unterstützung angewiesen. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin auch im Übrigen, insbesondere finanziell, von ihren Familienmitgliedern abhängig. Eine Rückkehr nach Tschechien schließe die Beschwerdeführerin aus, da die tschechischen Behörden die Beschwerdeführerin mit Schlägen misshandelt hätten und die Mutter der Beschwerdeführerin ebenso misshandelten, sie sei dadurch bewusstlos geworden. Die belangte Behörde habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht erhoben. Die Beschwerdeführerin übermittelte eine Entscheidung der tschechischen Asylbehörde, mit der das Verfahren über die Gewährung von internationalem Schutz eingestellt worden sei. 8. Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in Tschechien wurde am 1.11.2017 aufgrund der Ortsabwesenheit der Antragstellerin eingestellt. 9. Den beiden Brüdern der Beschwerdeführerin, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX wurde jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.9. Den beiden Brüdern der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 wurde jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 10.1. Der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Österreich wurde mit Bescheid des BFA vom 06.12.2017 ebenso als unzulässig zurückgewiesen, ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages

Art. 18

Abs.1 lit.d Dublin III-VO Tschechien zuständig sei und deren Abschiebung nach Tschechien für zulässig erklärt.10.1. Der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Österreich wurde mit Bescheid des BFA vom 06.12.2017 ebenso als unzulässig zurückgewiesen, ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Tschechien zuständig sei und deren Abschiebung nach Tschechien für zulässig erklärt. 10.

  1. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage wurde die Beschwerde der Mutter der volljährigen Beschwerdeführerin XXXX ebenfalls als unbegründet abgewiesen.10.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage wurde die Beschwerde der Mutter der volljährigen Beschwerdeführerin römisch 40 ebenfalls als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Pakistans, reiste spätestens am 30.10.2017 aus Tschechien kommend illegal nach Österreich ein und brachte am 30.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am 02.11.2017 richtete das Bundesamt ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien. Mit Schreiben vom 15.11.2017 akzeptierte die tschechische Dublin-Behörde das Wiederaufnahmegesuch ausdrücklich

Art. 18Abs.

1 lit. d Dublin III-Verordnung.Am 02.11.2017 richtete das Bundesamt ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien. Mit Schreiben vom 15.11.2017 akzeptierte die tschechische Dublin-Behörde das Wiederaufnahmegesuch ausdrücklich

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Tschechien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. Sie ist gesund und bedarf keiner medizinischen Behandlung. In Österreich leben als anerkannte Flüchtlinge 2 Brüder der Beschwerdeführerin. Diese kamen im Jahr 2008 bzw. 2012 nach Österreich. Mit dem jüngeren Bruder und ihrer Mutter lebt die Beschwerdeführerin seit 02.11.2017 im gemeinsamen Haushalt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den Brüdern kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin bezieht in Österreich Grundversorgung. In Bezug auf Ihre Mutter, mit der sie gemeinsam in Österreich einreiste, erging eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung des BFA. Auch wurde deren Beschwerde mit Erkenntnis des heutigen Tages als unbegründet abgewiesen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Die Beschwerdeführerin gab an, gesund zu sein und keiner medizinischen Behandlung zu bedürfen. Sie legte auch keine medizinischen Befunde vor. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Tschechien wurde nicht substantiiert vorgebracht. Zwar gab sie an, in Tschechien von Polizisten misshandelt worden zu sein, sie konnte diese Behauptung jedoch nicht glaubhaft darlegen oder beweisen. Auf die mangelnde Schutzfähigkeit und -willigkeit Tschechiens ist selbst bei Wahrunterstellung, wie das Bundesamt treffend ausführte, daraus nicht zu schließen. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuellste Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und der vorliegenden Aktenlage.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. ... § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. ... § 34

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undwurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  5. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. ..." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war. 2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 61, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a oder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

(5)Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen." Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:Artikel 49, der VO 604 aus 2013, lautet auszugsweise: Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 17Abs.

1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Durch einen solchen Beschluss wird er zum zuständigen Mitgliedstaat.

Artikel 17

, Absatz eins, Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Durch einen solchen Beschluss wird er zum zuständigen Mitgliedstaat. Artikel 18

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 21 Dublin-III-VO lautet auszugsweise:Artikel 21, Dublin-III-VO lautet auszugsweise: "

(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten

Artikel 14der Verordnung (EU) Nr.

603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung

Artikel 15

Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten

Artikel 14der Verordnung (EU) Nr.

603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung

Artikel 15Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig."

(2)Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche. ..." Art. 22 Dublin-III-VO lautet auszugsweise:Artikel 22, Dublin-III-VO lautet auszugsweise: "
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs. ...
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren

Artikel 21

Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen. ...

(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten

Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat

Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." 3.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens ist auszuführen: Dem Bundesamt ist zunächst beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Tschechiens

Art. 13i

Vm Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-Verordnung ergibt.Dem Bundesamt ist zunächst beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Tschechiens

Artikel 13

, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin-III-Verordnung ergibt. Somit ist die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung gegeben. Dies ist auch in keinerlei Weise in der Beschwerde beanstandet worden. 3.

  1. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:3.
  2. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art.

8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Artikel 3

, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum tschechischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer hinreichend aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Dem erkennenden Gericht sind keine Berichte bekannt, welche eine Verschlechterung der Situation für Asylwerber in den letzten Wochen darstellen würden und eine Überstellung nach Tschechien unzulässig machen würden. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Tschechien überstellt werden, aufgrund der tschechischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Tschechien im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Tschechien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Tschechien und letztlich beim EGMR geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Tschechien jemals ausreichend konkret geltend machte.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Tschechien jemals ausreichend konkret geltend machte. In Tschechien sind Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden, die während des Asylverfahrens sowie nach Ablehnung eines Asylantrages bis zum Ende der Ausreisefrist zur Verfügung stehen. Dublin-Rückkehrer haben in Tschechien Zugang zum Asylverfahren sowie zu Versorgung. Auch im Falle von Folgeanträgen besteht - wenn auch eingeschränkt - ein Recht auf Versorgung. Wie festgestellt, leidet die Beschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Schließlich ist auch ein darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 83.3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC beziehungsweise des Artikel 8 EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK wird als autonomer Rechtsbegriff der EMRK in der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Bereich des Ausländerrechts - im Unterschied zum Familienbegriff in den übrigen Rechtsmaterien - auf die Kernfamilie beschränkt, also auf die Beziehungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Andere Beziehungen, etwa zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind, fallen nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 49; 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 18.11.2014, 5049/12, Senchishak, Rn. 55; 20.12.2011, 6222/10, A. H. Khan, Rn. 32; 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 32; 17.02.2009, 27319/07, Onur, Rn. 43-45; 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; 10.07.2003, 53441/99, Benhebba, Rn. 36; 07.11.2000, 31519/96, Kwakye-Nti und Dufie; gelegentlich stellt der EGMR auf das Kriterium ab, ob der junge Erwachsene bereits eine eigene Familie gegründet hat, z. B. EGMR 23.09.2010, 25672/07, Bousarra, Rn. 38; vgl. auch Rudolf Feik, Recht auf Familienleben, in: Gregor Heißl [Hg.], Handbuch Menschenrechte, 2009, S. 187, Rn. 9/22). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 09.06.2006, B 1277/04; zuletzt VfGH 20.02.2014, U 2689/2013, 12.06.2013, U 485/2012, und 06.06.2013, U 682/2013) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065).Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK wird als autonomer Rechtsbegriff der EMRK in der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Bereich des Ausländerrechts - im Unterschied zum Familienbegriff in den übrigen Rechtsmaterien - auf die Kernfamilie beschränkt, also auf die Beziehungen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Andere Beziehungen, etwa zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind, fallen nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 49; 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 18.11.2014, 5049/12, Senchishak, Rn. 55; 20.12.2011, 6222/10, A. H. Khan, Rn. 32; 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, Rn. 32; 17.02.2009, 27319/07, Onur, Rn. 43-45; 09.10.2003, Große Kammer, 48321/99, Slivenko, Rn. 97; 10.07.2003, 53441/99, Benhebba, Rn. 36; 07.11.2000, 31519/96, Kwakye-Nti und Dufie; gelegentlich stellt der EGMR auf das Kriterium ab, ob der junge Erwachsene bereits eine eigene Familie gegründet hat, z. B. EGMR 23.09.2010, 25672/07, Bousarra, Rn. 38; vergleiche auch Rudolf Feik, Recht auf Familienleben, in: Gregor Heißl [Hg.], Handbuch Menschenrechte, 2009, S. 187, Rn. 9/22). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 09.06.2006, B 1277/04; zuletzt VfGH 20.02.2014, U 2689 aus 2013,, 12.06.2013, U 485 aus 2012,, und 06.06.2013, U 682 aus 2013,) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 16.11.2012, 2012/21/0065). Das Privatleben ist ein weiter Begriff und einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich. So schützt Art. 8 EMRK auch ein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und mit der Außenwelt zu schaffen und zu entwickeln, und kann auch Handlungen beruflichen oder geschäftlichen Charakters einschließen. Es gibt daher einen Bereich der Interaktion einer Person mit anderen, selbst in einem öffentlichen Zusammenhang, der in den Bereich des "Privatlebens" fallen kann (z. B. EGMR 28.01.2003, 44647/98, Peck, Rn. 57).Das Privatleben ist ein weiter Begriff und einer erschöpfenden Definition nicht zugänglich. So schützt Artikel 8, EMRK auch ein Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und mit der Außenwelt zu schaffen und zu entwickeln, und kann auch Handlungen beruflichen oder geschäftlichen Charakters einschließen. Es gibt daher einen Bereich der Interaktion einer Person mit anderen, selbst in einem öffentlichen Zusammenhang, der in den Bereich des "Privatlebens" fallen kann (z. B. EGMR 28.01.2003, 44647/98, Peck, Rn. 57). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., Paragraph 10,, Rn. 52). Wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen.Wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sie sich auf eine gesetzliche Bestimmung stützt, was im vorliegenden Fall offensichtlich zutrifft, und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür hier insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen. Es bleibt schließlich noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07). In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 an:In diesem Sinn ordnet auch Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, an: "Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.""Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist." Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001):Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Artikel 8, EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist vergleiche EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001): die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten; die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit; die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat; die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde; die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben; die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte; das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten; die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat. Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07). Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK werden auch in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG aufgezählt: "

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:"
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der Beschwerdeführerin von ihren beiden Brüdern zur Folge. Daher stellt die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Eine Trennung von der Mutter der Beschwerdeführerin wird nicht stattfinden, da ein gleichlautendes Erkenntnis bezüglich der Mutter der Beschwerdeführerin ergangen ist.Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der Beschwerdeführerin von ihren beiden Brüdern zur Folge. Daher stellt die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. Eine Trennung von der Mutter der Beschwerdeführerin wird nicht stattfinden, da ein gleichlautendes Erkenntnis bezüglich der Mutter der Beschwerdeführerin ergangen ist. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führte zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Artikel 52, Absatz eins, GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führte zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Denn die beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat und reiste erst im Oktober 2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern reiste illegal ein und stützte den Aufenthalt nur auf den zeitweiligen faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Das fehlende Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin musste allen Beteiligten zu jeder Zeit bewusst sein. Ein Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht substantiiert behauptet und liegt auch nicht vor, auch wenn die Beteiligten einander gewiss im Alltag mit Rat und Tat auf vielfältige Weise zur Seite stehen könnten und die Brüder die beschwerdeführende Partei finanziell unterstützen. Eine finanzielle Unterstützung ist darüber hinaus auch in Tschechien möglich. Im übrigen erhält die Beschwerdedführerin in Österreich Grundversorgung und ist somit finanziell auf keine Unterstützung angewiesen. Die beschwerdeführende Partei ist zwar strafgerichtlich unbescholten. Weitere Schritte zur Integration, bis auf die Anmeldung zu einem Deutschkurs, in die österreichische Wirtschaft und Gesellschaft wurden aber nicht einmal behauptet. Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch die beschwerdeführende Partei. Wenn es also letztlich zwar auf der Hand liegt, dass für die beschwerdeführende Partei ein Aufenthalt in Österreich und somit in größerer Nähe zu ihren Brüdern vorteilhafter wäre, so überwiegen bei der Interessenabwägung dennoch klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 4.
  10. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.4.1.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. 4.2. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG unterbleiben.4.2. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das BVwG unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 & 493/10 stützen. Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W161.2182218.1.00

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