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{'item': 'W167 2103110-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 14Art. 131§ 6§ 1§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2018 GeschäftszahlW167 2103110-1 SpruchW167 2103110-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einze

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am XXXX stellten die Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Alm mit der Betriebsnummer XXXX ( XXXX ). XXXX war im gegenständlichen Antragsjahr vertretungsbefugter Obmann der Agrargemeinschaft, die diese Alm bewirtschaftet. Die Beschwerdeführer waren Auftreiber auf diese Alm.1. Am römisch 40 stellten die Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 ( römisch 40 ). römisch 40 war im gegenständlichen Antragsjahr vertretungsbefugter Obmann der Agrargemeinschaft, die diese Alm bewirtschaftet. Die Beschwerdeführer waren Auftreiber auf diese Alm. 2. Am XXXX fand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der XXXX als Obmann der Agrargemeinschaft teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde XXXX mit Schreiben vom XXXX übermittelt.2. Am römisch 40 fand auf der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der römisch 40 als Obmann der Agrargemeinschaft teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde römisch 40 mit Schreiben vom römisch 40 übermittelt. 3. Mit Bescheid der AMA vom XXXX , wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.582,01 gewährt. Den Anträgen auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wurde stattgegeben. Dabei wurden 22,16 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche eine beantragte Fläche von 21,27 ha (davon 8,07 ha Almfläche), ein Minimum an Fläche/Zahlungsansprüchen von 21,27 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,80 ha (davon 5,60 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktion als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehe, ergebe sich eine Differenzfläche von 2,47 ha. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am XXXX seien Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.3. Mit Bescheid der AMA vom römisch 40 , wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.582,01 gewährt. Den Anträgen auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wurde stattgegeben. Dabei wurden 22,16 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche eine beantragte Fläche von 21,27 ha (davon 8,07 ha Almfläche), ein Minimum an Fläche/Zahlungsansprüchen von 21,27 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,80 ha (davon 5,60 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Da weniger Fläche nach VOK und VWK mit Sanktion als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehe, ergebe sich eine Differenzfläche von 2,47 ha. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am römisch 40 seien Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. 4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragten 1) den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern,

  1. a)dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe ihrer Berufungsgründe erfolge,
  2. b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt, andernfalls
  3. c)Kürzungen und Ausschüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt würden, 2) den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt würden, 3) eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 4) den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem Beschwerdevorbringen anzuerkennen und die Berichtung des Beihilfeantrages zuzulassen. Die Beschwerdeführer führten als Beschwerdegründe die Unrichtigkeit des festgestellten Flächenausmaßes, mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche in früheren Antragsjahren, die mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen, die Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, das Vertrauen auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen, mangelndes Verschulden, den Irrtum der zuständigen Behörde durch Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen sowie durch Änderung von Messsystem und Messgenauigkeit und bei der Berechnung von Landschaftselementen, die fehlende Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Angaben, das Vertrauen auf die Behördenpraxis, einen offensichtlichen Irrtum, die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen, Verjährung und eine unangemessen hohe Strafe an. Der Beschwerde liegt eine Sachverhaltsdarstellung von XXXX als Obmann der Alm mit der Betriebsnummer XXXX betreffend die Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei.Der Beschwerde liegt eine Sachverhaltsdarstellung von römisch 40 als Obmann der Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 betreffend die Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei. 5. Mit Bescheid der AMA vom XXXX , wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.594,90 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages ergab dies eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 12,89. Einem der beiden Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wurde teilweise stattgegeben und dem anderen zur Gänze stattgegeben. Es wurden 21,18 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 21,27 ha (davon 8,07 ha Almfutterfläche), ein Minimum an Fläche/Zahlungsansprüchen von 21,18, sowie eine ermittelte Fläche von 18,80 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 2,38 ha ergab. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am XXXX seien Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Betreffend den Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen, dem lediglich teilweise stattgegeben wurde, wurde begründend ausgeführt, dass der übertragene Zahlungsanspruch wegen Übernutzung von 13,98 auf 13,00 gekürzt worden sei.5. Mit Bescheid der AMA vom römisch 40 , wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2013 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.594,90 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages ergab dies eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 12,89. Einem der beiden Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wurde teilweise stattgegeben und dem anderen zur Gänze stattgegeben. Es wurden 21,18 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 21,27 ha (davon 8,07 ha Almfutterfläche), ein Minimum an Fläche/Zahlungsansprüchen von 21,18, sowie eine ermittelte Fläche von 18,80 ha zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 2,38 ha ergab. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am römisch 40 seien Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Betreffend den Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen, dem lediglich teilweise stattgegeben wurde, wurde begründend ausgeführt, dass der übertragene Zahlungsanspruch wegen Übernutzung von 13,98 auf 13,00 gekürzt worden sei. Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen: "Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

  1. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und führten aus, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden müssten. Es handle sich um 0,98 Zahlungsansprüche, die als nicht genutzte Zahlungsansprüche angeführt seien, obwohl es sich um denselben Betrieb mit der derselben Betriebsnummer handle. Es sei nur ein Bewirtschafterwechsel auf die Personengemeinschaft durchgeführt worden.
  2. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um eine Stellungnahme betreffend die Kürzung des Zahlungsanspruches.
  3. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um eine Stellungnahme betreffend die Kürzung des Zahlungsanspruches.
  4. In ihrer Stellungnahme vom XXXX führte die AMA aus, dass der Verfall von Zahlungsansprüchen und die teilweise Stattgabe der Übertragung der Zahlungsansprüche auf der Nachberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2012 beruhe. Im Bescheid des Vorbewirtschafters habe es aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom
  5. In ihrer Stellungnahme vom römisch 40 führte die AMA aus, dass der Verfall von Zahlungsansprüchen und die teilweise Stattgabe der Übertragung der Zahlungsansprüche auf der Nachberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2012 beruhe. Im Bescheid des Vorbewirtschafters habe es aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom XXXX eine Änderung der Zahlungsansprüche gegeben. Aufgrund dessen seien im Zuge des Bewirtschafterwechsels nur noch 13,00 Zahlungsansprüche übertragen worden. Die Übertragung der Zahlungsansprüche seien jedoch mittlerweile anhand der Änderung der Zahlungsansprüche manuell angepasst worden, sodass nunmehr - wäre die AMA noch zuständig - bei der nächsten Berechnung für das Antragsjahr 2013 wieder 13,98 Zahlungsansprüche im Zuge des Bewirtschafterwechsels übertragen würden.römisch 40 eine Änderung der Zahlungsansprüche gegeben. Aufgrund dessen seien im Zuge des Bewirtschafterwechsels nur noch 13,00 Zahlungsansprüche übertragen worden. Die Übertragung der Zahlungsansprüche seien jedoch mittlerweile anhand der Änderung der Zahlungsansprüche manuell angepasst worden, sodass nunmehr - wäre die AMA noch zuständig - bei der nächsten Berechnung für das Antragsjahr 2013 wieder 13,98 Zahlungsansprüche im Zuge des Bewirtschafterwechsels übertragen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Zu A) 1.
  7. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 1.2. Zur Zurückverweisung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG). Aus der Stellungnahme der AMA vom XXXX ergibt sich, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert hat, dass aufgrund der manuellen Anpassung der Zahlungsansprüche bei der nächsten Berechnung für das gegenständliche Antragsjahr beim Bewirtschafterwechsel wieder 13,98 Zahlungsansprüche (statt lediglich 13,00 Zahlungsansprüche) übertragen werden würden.Aus der Stellungnahme der AMA vom römisch 40 ergibt sich, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert hat, dass aufgrund der manuellen Anpassung der Zahlungsansprüche bei der nächsten Berechnung für das gegenständliche Antragsjahr beim Bewirtschafterwechsel wieder 13,98 Zahlungsansprüche (statt lediglich 13,00 Zahlungsansprüche) übertragen werden würden. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt wurde offenbar auch nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt bzw. sind neue Beweismittel hervorgekommen, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt, insbesondere die manuelle Anpassung der Zahlungsansprüche, zugrunde zu legen haben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.2.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (siehe die unter 3.2.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W167.2103110.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.