GVG eingestellt.Die Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
GVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 FPG wird den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG wird den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
G 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch 40 wird
Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.).
2) römisch 40 , 4) römisch 40 und 5) römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, sowie Viert- und Fünftbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung jeweils des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführer jeweils
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.) und die Beschwerdeführer jeweils
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei widersprüchlich und enthalte nicht nachvollziehbare bzw. unrealistische Passagen. Die geltend gemachte Bedrohungssituation entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland in eine Notsituation geraten würden. I.
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Viertbeschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt,
römisch eins.9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Drittbeschwerdeführers vom 01.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Viertbeschwerdeführer wurde in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Drittbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen,
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig sei und
1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Drittbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). I.
G hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen, die Beschwerden jeweils
G hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen und jeweils Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide aufgehoben und
G die Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.3) römisch 40 , 4) römisch 40 und 5) römisch 40 , wurden die Beschwerden aller fünf Beschwerdeführer jeweils
Paragraph 3, AsylG hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen, die Beschwerden jeweils
Paragraph 8, AsylG hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen und jeweils Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide aufgehoben und
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG die Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. I.
GVG einzustellen (Vgl. hierzu B VwGH
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen (Vgl. hierzu B VwGH
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt." § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet: "§ 58
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird." Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: "§ 46
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. § 55
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Sd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Die Beschwerdeführer leben im gemeinsamen Haushalt zusammen, wobei ein Familienleben zwischen ihnen auch schon im Herkunftsstaat bestanden hat. Zwischen dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin als seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern (wobei der Viert- und Fünftbeschwerdeführer noch minderjährig sind) besteht ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235). Eine Rückkehrentscheidung, die die Beschwerdeführer zusammen betrifft, würde nicht in ihr Familienleben eingreifen (vgl. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221; VwGH 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143; EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263), Rückkehrentscheidungen gegen einzelne Mitglieder des angesprochenen Familienverbandes hingegen sehr wohl.Die Beschwerdeführer leben im gemeinsamen Haushalt zusammen, wobei ein Familienleben zwischen ihnen auch schon im Herkunftsstaat bestanden hat. Zwischen dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin als seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern (wobei der Viert- und Fünftbeschwerdeführer noch minderjährig sind) besteht ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235). Eine Rückkehrentscheidung, die die Beschwerdeführer zusammen betrifft, würde nicht in ihr Familienleben eingreifen vergleiche VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221; VwGH 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143; EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263), Rückkehrentscheidungen gegen einzelne Mitglieder des angesprochenen Familienverbandes hingegen sehr wohl. Die Beschwerdeführer verfügen im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte, konkret über zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer leben jedoch mit diesen weder im gemeinsamen Haushalt noch liegen wechselseitigen Abhängigkeiten vor. Ein enger Kontakt zu diesen Verwandten wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht. Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK der BF mit diesen Verwandten ist damit nicht gegeben.Die Beschwerdeführer verfügen im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte, konkret über zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer leben jedoch mit diesen weder im gemeinsamen Haushalt noch liegen wechselseitigen Abhängigkeiten vor. Ein enger Kontakt zu diesen Verwandten wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht. Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK der BF mit diesen Verwandten ist damit nicht gegeben. Da der volljährigen Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie deren minderjähriger Tochter mit gesondertem Erkenntnis der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt wird, liegt kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer zur Tochter bzw. Schwester und zur Enkelin bzw. Cousine vor. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen. Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). 3.3.1. Aufgrund der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer ist von einem bestehenden Privatleben im Bundesgebiet auszugehen, sodass im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen war: Die Beschwerdeführer (mit Ausnahme des Drittbeschwerdeführers, der erst im September 2012 einreiste) halten sich seit Dezember 2011 - sohin seit 6 Jahren – durchgehend in Österreich auf. Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein und stellten im Dezember 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrenszulassung hielten sich die Beschwerdeführer seither rechtmäßig über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren
G 2005 im Bundesgebiet auf. Die erstinstanzliche Abweisung ihrer Anträge samt Ausspruch von Rückkehrentscheidungen vom 14.08.2012 bzw. 21.11.2014 erwuchs – nach Behebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof – bis dato nicht in Rechtskraft. Die Beschwerdeführer trifft daher kein Verschulden an der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer.Die Beschwerdeführer (mit Ausnahme des Drittbeschwerdeführers, der erst im September 2012 einreiste) halten sich seit Dezember 2011 - sohin seit 6 Jahren – durchgehend in Österreich auf. Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein und stellten im Dezember 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrenszulassung hielten sich die Beschwerdeführer seither rechtmäßig über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren
Paragraph 13, AsylG 2005 im Bundesgebiet auf. Die erstinstanzliche Abweisung ihrer Anträge samt Ausspruch von Rückkehrentscheidungen vom 14.08.2012 bzw. 21.11.2014 erwuchs – nach Behebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof – bis dato nicht in Rechtskraft. Die Beschwerdeführer trifft daher kein Verschulden an der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer. Der 6-jährigen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer kommt unter diesen Umständen bereits für sich genommen entsprechendes Gewicht zu. Die Beschwerdeführer sind zudem unbescholten. Die Beschwerdeführer haben ihren bisherigen Aufenthalt für maßgebliche Integrationsschritte genutzt: Sie konnten sich sehr gute Deutschkenntnisse aneignen, die sie dazu befähigten, dass sie der Beschwerdeverhandlung ohne Dolmetscher folgen und die gestellten Fragen in korrektem Deutsch beantworten konnten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin konnten ein Diplom über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, der Drittbeschwerdeführer auch auf dem Niveau B1 vorlegen. Das tatsächlich erreichte Niveau ist aber höher einzuschätzen, zumal der Erstbeschwerdeführer bereits Prüfungen im Rahmen seines Nostrifizierungsverfahrens in deutscher Sprache abgelegt hat. Aufgrund ihres jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügen sie auch über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis. Der Erstbeschwerdeführer ist auch gemeinnützig engagiert, indem er im Rahmen eines Gesundheitsclubs Blutdruckmessungen und Gesundheitsberatung durchführt. Es ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer nach Abschluss seiner Nostrifizierung in Österreich wieder seine bisherige Tätigkeit als Arzt aufnehmen wird. Die Beschwerdeführer haben ihren 6-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet für ihre Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht genutzt. Zwar ist anzumerken, dass der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer eine dauerhafte Integration am Arbeitsmarkt noch nicht gelungen ist. Gleichzeitig ist ihnen aber zugute zu halten, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit der Betreuung der minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer betraut ist und der Drittbeschwerdeführer sich aufgrund psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung befand. Der Drittbeschwerdeführer verfügt mittlerweile über eine Einstellungszusage. Zwar beziehen die Beschwerdeführer aktuell Grundversorgung, doch erscheint in dieser Konstellation eine Selbsterhaltungsfähigkeit bei Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Zugang zum Arbeitsmarkt als sehr wahrscheinlich, die angesichts des Bildungsgrades des Erstbeschwerdeführers und des Lerneifers aller Beschwerdeführer auch zu einer langfristig günstigen Prognose berechtigt. Anderseits ist auch festzustellen, dass ihre Bindung zum Herkunftsstaat, wo die Erst- bis Drittbeschwerdeführer den deutlich überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, sie aufgewachsen sind und ihre Schul- und Berufsausbildung absolviert haben, im Vergleich zu Österreich immer noch stark ausgeprägt ist. Abgesehen von ihrer illegale Einreise sowie der Verschleierung ihrer Identität Zuge der Erstbefragung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer kann ihnen sonst kein erhebliches (fremdenrechtliches) Fehlverhalten vorgehalten werden. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer sind in der Russischen Föderation geboren und haben ihr Herkunftsland im Alter von etwa 6 bzw. 4 Jahren verlassen. Sie haben als Minderjährige ihre Eltern nach Österreich begleitet und werden in dem Verfahren auf internationalen Schutz als Minderjährige von ihrer Mutter vertreten; ihnen ist daher die illegale Einreise und die Verschleierung der Identität nicht in dem Maße zurechenbar, wie dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für die Antragstellung (vgl. VfSlg. 19.357/2011, 19.086/2010).Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer sind in der Russischen Föderation geboren und haben ihr Herkunftsland im Alter von etwa 6 bzw. 4 Jahren verlassen. Sie haben als Minderjährige ihre Eltern nach Österreich begleitet und werden in dem Verfahren auf internationalen Schutz als Minderjährige von ihrer Mutter vertreten; ihnen ist daher die illegale Einreise und die Verschleierung der Identität nicht in dem Maße zurechenbar, wie dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für die Antragstellung vergleiche VfSlg. 19.357 aus 2011,, 19.086 aus 2010,). Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer haben in der Russischen Föderation noch keine Schulbildung erhalten und besuchen in Österreich die Schule. Sie sprechen Deutsch und Tschetschenisch, aber kein Russisch. Es ist davon auszugehen, dass ihre Eltern ihnen die tschetschenische Sprache und Kultur vermitteln. Im Hinblick auf ihr relativ junges Alter ist noch von einer entsprechenden Anpassungsfähigkeit auszugehen (VwGH 25.3.2010, Zl. 2009/21/0216; VwGH 10.4.2014, Zl. 2013/22/0211, VfSlg. 19.357/2011). Unabhängig davon würde aber eine Rückkehrentscheidung gegen die Viert- und Fünftbeschwerdeführer, die zur Trennung von Eltern Geschwistern führen würde, unverhältnismäßig in ihr Familienleben eingreifen. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Viert- und Fünftbeschwerdeführer ist daher aufgrund des Eingriffes in ihr Familienleben auf Dauer unzulässig.Die Viert- und Fünftbeschwerdeführer haben in der Russischen Föderation noch keine Schulbildung erhalten und besuchen in Österreich die Schule. Sie sprechen Deutsch und Tschetschenisch, aber kein Russisch. Es ist davon auszugehen, dass ihre Eltern ihnen die tschetschenische Sprache und Kultur vermitteln. Im Hinblick auf ihr relativ junges Alter ist noch von einer entsprechenden Anpassungsfähigkeit auszugehen (VwGH 25.3.2010, Zl. 2009/21/0216; VwGH 10.4.2014, Zl. 2013/22/0211, VfSlg. 19.357 aus 2011,). Unabhängig davon würde aber eine Rückkehrentscheidung gegen die Viert- und Fünftbeschwerdeführer, die zur Trennung von Eltern Geschwistern führen würde, unverhältnismäßig in ihr Familienleben eingreifen. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Viert- und Fünftbeschwerdeführer ist daher aufgrund des Eingriffes in ihr Familienleben auf Dauer unzulässig. Unter Miteinbeziehung aller bisher angeführten Aspekte und Berücksichtigung der Judikatur (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VfGH 07.10.2014, Zl. U2459/2012; VfGH 10.03.2011, Zl. B1565/10) war in der vorliegenden speziellen Konstellation im Einzelfall den privaten Interesse der Beschwerdeführer in Summe letztlich mehr Gewicht als das öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens beizumessen, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme letztlich unverhältnismäßig erscheint (vgl. dazu etwa auch BVwG 02.09.2015, Zl. W112 1423808-3/12E; BVwG 03.11.2015, Zl. W221 1418313-2/6E; BVwG 06.06.2016, Zl. W234 1419739-2/8E; BVwG 29.09.2016, Zl. G306 1430960-2/14E).Unter Miteinbeziehung aller bisher angeführten Aspekte und Berücksichtigung der Judikatur vergleiche etwa VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VfGH 07.10.2014, Zl. U2459/2012; VfGH 10.03.2011, Zl. B1565/10) war in der vorliegenden speziellen Konstellation im Einzelfall den privaten Interesse der Beschwerdeführer in Summe letztlich mehr Gewicht als das öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens beizumessen, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme letztlich unverhältnismäßig erscheint vergleiche dazu etwa auch BVwG 02.09.2015, Zl. W112 1423808-3/12E; BVwG 03.11.2015, Zl. W221 1418313-2/6E; BVwG 06.06.2016, Zl. W234 1419739-2/8E; BVwG 29.09.2016, Zl. G306 1430960-2/14E). Die Beschwerdeführer sind überdies unbescholten, wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).Die Beschwerdeführer sind überdies unbescholten, wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Wie aus der eingangs zitierten Judikatur ersichtlich, tritt die illegale Einreise sowie der unsichere aufenthaltsrechtliche Status als Asylwerber mit der Dauer des Asylverfahrens in den Hintergrund und rücken die gesetzten integrativen Schritte mit zunehmender Fortdauer des Verfahrens in den Vordergrund, was im Fall der Beschwerdeführer evident ist. Die Beschwerdeführer befinden sich bereits seit sechs Jahren im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich fast die gesamte Dauer des Aufenthaltes lediglich aufgrund der gestellten Asylanträge legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren würden (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 24.04.2007, 2007/18/0173; 20.03.2001, 98/21/0448).Die Beschwerdeführer befinden sich bereits seit sechs Jahren im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich fast die gesamte Dauer des Aufenthaltes lediglich aufgrund der gestellten Asylanträge legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren würden vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 24.04.2007, 2007/18/0173; 20.03.2001, 98/21/0448). Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).Bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i,, welcher der nunmehrigen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10). Die Beschwerdeführer reisten vor sechs Jahren (bzw. im Fall der Drittbeschwerdeführers vor fünf Jahren) illegal nach Österreich ein und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie stellten jeweils nur einen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste und einzige inhaltliche Asylverfahren der Beschwerdeführer läuft sohin seit sechs Jahren, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen war (vgl. VfSlg. 19.612/2011). Dem unsicheren Aufenthalt der Beschwerdeführer steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 ua.).Die Beschwerdeführer reisten vor sechs Jahren (bzw. im Fall der Drittbeschwerdeführers vor fünf Jahren) illegal nach Österreich ein und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie stellten jeweils nur einen Antrag auf internationalen Schutz. Das erste und einzige inhaltliche Asylverfahren der Beschwerdeführer läuft sohin seit sechs Jahren, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen war vergleiche VfSlg. 19.612 aus 2011,). Dem unsicheren Aufenthalt der Beschwerdeführer steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950/10 ua.). Demnach überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführer in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. So haben sie sich in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert, verfügen über ausgeprägte soziale Bindungen und es ist davon auszugehen, dass sie weiterhin bestrebt sind, diese Verfestigung auszubauen. Im gegenständlichen Fall sind wie festgestellt zahlreiche Anhaltspunkte für eine nachhaltige Integration der Beschwerdeführer gegeben. Festzuhalten ist, dass die Bindungen bzw. das mittlerweile entfaltete Privatleben in Österreich gegenüber allfälligen Bindungen zum Herkunftsstaat überwiegen. Dies ist daraus zu schließen, dass sich zwar die Eltern des Erstbeschwerdeführers und die Mutter und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation befinden, jedoch nur mehr sporadisch telefonischer Kontakt besteht. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführer angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen der Beschwerdeführer angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher
3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. 3.4.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.3.4.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird. Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel
G 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP).Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP). Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dient
Abs.2 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dient
Paragraph 14, Absatz 2, NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften selbstständigen Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
4 Z 4 zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) das Modul 1.
Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 4, zweiter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) das Modul
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.3.4.1. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführer in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, und darüber hinaus die Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf zumindest dem Niveau A2 iSd Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG nachweisen konnten, war ihnen
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern den Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden diskursiven Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden diskursiven Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben des Beschwerdeführers darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W171.1428997.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.