← Österreich

{'item': 'W200 2111070-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 9§ 26§ 33§ 19a§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 19§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2018 GeschäftszahlW200 2111070-1 SpruchW200 2111070-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vo

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde genannt), vom 12.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2014

§ 9Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 2.928,00 vorgeschrieben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde genannt), vom 12.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2014

Paragraph 9, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von € 2.928,00 vorgeschrieben. In der Rechtsmittelbelehrung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich Vorstellung erhoben werden könne. Der Bescheid wurde laut Abfertigungsvermerk der belangten Behörde am 02.06.2015 an das Zustellorgan übergeben. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.06.2015, Poststempel 23.06.2015, Vorstellung (Einspruch genannt) erhoben, welche am 24.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.06.2015 hat die belangte Behörde die Vorstellung gegen den Bescheid vom 12.05.2015, betreffend die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 2015, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass eine Vorstellung gegen einen Bescheid mit welchem die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe erfolge binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice einzubringen sei. Der angefochtene Bescheid sei am 02.06.2015 abgefertigt worden. Die Zustellung des Bescheides gelte

§ 26Abs.

2 Zustellgesetz am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt und die Vorstellungsfrist ende daher mit 22.06.2015. Es handle sich bei der vorliegenden Frist um eine gesetzliche Frist, die

§ 33Abs.

4 AVG auch mit Willen der Behörde nicht verlängert werden könne. Die Vorstellung sei laut Poststempel am 23.06.2015 aufgegeben worden. Sie sei demnach nicht fristgerecht eingebracht worden und daher zurückzuweisen.Begründend führt die belangte Behörde aus, dass eine Vorstellung gegen einen Bescheid mit welchem die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe erfolge binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice einzubringen sei. Der angefochtene Bescheid sei am 02.06.2015 abgefertigt worden. Die Zustellung des Bescheides gelte

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt und die Vorstellungsfrist ende daher mit 22.06.2015. Es handle sich bei der vorliegenden Frist um eine gesetzliche Frist, die

Paragraph 33, Absatz 4, AVG auch mit Willen der Behörde nicht verlängert werden könne. Die Vorstellung sei laut Poststempel am 23.06.2015 aufgegeben worden. Sie sei demnach nicht fristgerecht eingebracht worden und daher zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben wobei im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin den Bescheid vom 02.06.2015 über den normalen Postweg erst am 08.06.2015 erhalten habe und daher der Meinung sei, dass der Einspruch vom 02.06.2015 fristgerecht erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2015 wurde der Beschwerdeführerin eine Ausgleichstaxe in Höhe von € 2.928,00 für das Kalenderjahr 2014 vorgeschrieben. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird richtig ausgeführt, dass innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden kann. Der Abfertigungsvermerk der belangten Behörde weist das Datum 02.06.2015 auf. Die belangte Behörde hat die Zustellung des Bescheides vom 12.05.2015 ohne Zustellnachweis an die Beschwerdeführerin verfügt. Die Vorstellung gegen den Bescheid vom 12.05.2015 wurde am 23.06.2015 eingebracht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.06.2015 hat die belangte Behörde die Vorstellung gegen den Bescheid vom 12.05.2015

§ 19aAbs. 1 BEinst

G als verspätet eingebracht zurückgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.06.2015 hat die belangte Behörde die Vorstellung gegen den Bescheid vom 12.05.2015

Paragraph 19 a, Absatz eins, BEinstG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Insbesondere den Bescheiden vom 12.05.2015 und 26.06.2015, dem Abfertigungsvermerk der belangten Behörde und insbesondere den Angaben der Beschwerdeführerin zum Datum des Einlangens des Bescheides – d.h. zur Zustellung - vom 12.05.2015 am 08.06.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 19bAbs. 1 BEinst

G BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 durch den Senat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, durch den Senat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 19aAbs.

1 kann gegen Bescheide

§ 19Abs.

2, die ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten oder auf Grund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erlassen worden sind, bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann erst nach Entscheidung über die Vorstellung erhoben werden.

Paragraph 19 a, Absatz eins, kann gegen Bescheide

Paragraph 19, Absatz 2,, die ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten oder auf Grund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erlassen worden sind, bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann erst nach Entscheidung über die Vorstellung erhoben werden.

§ 26Abs. 1 Zust

G, wird - wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet - das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Paragraph 26, Absatz eins, ZustG, wird - wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet - das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

§ 26Abs. 2 Zust

G gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

§ 33Abs.

2 AVG ist, fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

§ 33Abs.

3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 33Abs.

4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid vom 12.05.2015 im Sinne des § 19 Abs. 2 BEinstG unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen erstellt, der auf gespeicherten Daten der Anzahl der bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Personen beruht.

§ 19aAbs. 1 erster Satz BEinst

G kann gegen einen solchen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden.Die belangte Behörde hat ihren Bescheid vom 12.05.2015 im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, BEinstG unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen erstellt, der auf gespeicherten Daten der Anzahl der bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Personen beruht.

Paragraph 19 a, Absatz eins, erster Satz BEinstG kann gegen einen solchen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Bei der Frist zur Erhebung einer Vorstellung nach § 19a Abs. 1 BEinstG handelt es sich um eine nach Wochen bemessene Frist.

§ 32Abs.

2 AVG endet diese Frist mit Ablauf des letzten Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den das fristauslösende Ereignis fällt.Bei der Frist zur Erhebung einer Vorstellung nach Paragraph 19 a, Absatz eins, BEinstG handelt es sich um eine nach Wochen bemessene Frist.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG endet diese Frist mit Ablauf des letzten Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, auf den das fristauslösende Ereignis fällt. Ein Nachweis über die Zustellung des Bescheides vom 12.05.2015 ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen; es findet sich darin auch keine Zustellverfügung, die eine Zustellung des Bescheides mit Zustellnachweis verfügt hätte. Aus dem Akt geht hervor, dass der Bescheid vom 12.05.2015 am 02.06.2015 dem Zustellorgan zur Beförderung übergeben wurde. Unter Anwendung des § 26 Abs. 2 ZustG wurde die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan am 08.06.2015 bewirkt.Aus dem Akt geht hervor, dass der Bescheid vom 12.05.2015 am 02.06.2015 dem Zustellorgan zur Beförderung übergeben wurde. Unter Anwendung des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG wurde die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan am 08.06.2015 bewirkt. Die Behörde hat bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweis - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. (vgl. VwGH vom 27.06.2014, Zl. 2013/02/0102, vom 20.09.2012, Zl. 2011/10/0146 und

  1. Dezember 2007, Zl. 2007/16/0175).Die Behörde hat bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweis - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. vergleiche VwGH vom 27.06.2014, Zl. 2013/02/0102, vom 20.09.2012, Zl. 2011/10/0146 und
  2. Dezember 2007, Zl. 2007/16/0175). Auch nach Angaben der Beschwerdeführerin hat diese den Bescheid vom 12.05.2015 am 08.06.2015 über den normalen Postweg erhalten. Ausgehend von diesem Datum der Zustellung endete somit die zweiwöchige Vorstellungsfrist mit Ablauf des 22.06.
  3. Da insbesondere im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin vom Zustellzeitpunkt 08.06.2015 auszugehen ist, ist die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung, eingebracht am 23.06.2015 somit zu Recht als verspätet eingebracht anzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  4. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Dem angefochtenen Bescheid ist ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch das Sozialministeriumservice vorangegangen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Überdies wurde eine solche auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. ? Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall ist entscheidungsrelevant der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung des Bescheides vom 02.05.2015. Der Entscheidungsfindung wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt.? Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall ist entscheidungsrelevant der Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung des Bescheides vom 02.05.2015. Der Entscheidungsfindung wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W200.2111070.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.