RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2018 GeschäftszahlW200 2118966-1 SpruchW200 2118966-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vo
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), vom 03.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) für das Kalenderjahr 2014 die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 976,00 vorgeschrieben, da sie in den Monaten September bis Dezember 2014 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigt und in diesem Zeitraum keine anrechenbare begünstigte Person beschäftigt habe.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), vom 03.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) für das Kalenderjahr 2014 die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 976,00 vorgeschrieben, da sie in den Monaten September bis Dezember 2014 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigt und in diesem Zeitraum keine anrechenbare begünstigte Person beschäftigt habe. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 14.09.2015, erhob die Beschwerdeführerin am 25.09.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, legte diverse Unterlagen vor und führte im Wesentlichen aus, dass Frau XXXX seit 10.06.2014 ununterbrochen bis heute bei ihr beschäftigt und seit 22.01.2014 Inhaberin eines Behindertenpasses sei. Der Grad der Behinderung betrage 50 v.H. Das AMS habe auch auf Grund der Behinderung eine Eingliederungsbeihilfe gewährt. Die Beschwerdeführerin habe folglich in den Monaten September bis einschließlich Dezember 2014 eine begünstigte Behinderte iSd § 2 BEinstG eingestellt, sodass die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe nicht zulässig sei. Ein Erfordernis, dass die Dienstnehmerin über einen Bescheid gemäß § 14 BEinstG verfügen müsse, sei § 2 BEinstG nicht zu entnehmen.Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 14.09.2015, erhob die Beschwerdeführerin am 25.09.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, legte diverse Unterlagen vor und führte im Wesentlichen aus, dass Frau römisch 40 seit 10.06.2014 ununterbrochen bis heute bei ihr beschäftigt und seit 22.01.2014 Inhaberin eines Behindertenpasses sei. Der Grad der Behinderung betrage 50 v.H. Das AMS habe auch auf Grund der Behinderung eine Eingliederungsbeihilfe gewährt. Die Beschwerdeführerin habe folglich in den Monaten September bis einschließlich Dezember 2014 eine begünstigte Behinderte iSd Paragraph 2, BEinstG eingestellt, sodass die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe nicht zulässig sei. Ein Erfordernis, dass die Dienstnehmerin über einen Bescheid gemäß Paragraph 14, BEinstG verfügen müsse, sei Paragraph 2, BEinstG nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 29.09.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Dienstnehmerin zwar einen Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) besitze. Ein Behindertenpass sei jedoch kein ausreichender Nachweis für die Begünstigteneigenschaft. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme. Darin wurde moniert, dass § 5 BEinstG in Bezug auf die Anrechnung von Behinderten zwar auf § 2 BEinstG verweise, aber nicht auf § 14 BEinstG, obwohl dies in der Begründung des angefochtenen Bescheids und im Schreiben vom 29.09.2015 so ausgeführt werde. Daher sei nicht nachvollziehbar, warum die bescheidmäßige Feststellung der Behinderteneigenschaft im Rahmen der Zuerkennung des Behindertenpasses durch das Sozialministeriumservice nicht als Nachweis ausreiche.Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme. Darin wurde moniert, dass Paragraph 5, BEinstG in Bezug auf die Anrechnung von Behinderten zwar auf Paragraph 2, BEinstG verweise, aber nicht auf Paragraph 14, BEinstG, obwohl dies in der Begründung des angefochtenen Bescheids und im Schreiben vom 29.09.2015 so ausgeführt werde. Daher sei nicht nachvollziehbar, warum die bescheidmäßige Feststellung der Behinderteneigenschaft im Rahmen der Zuerkennung des Behindertenpasses durch das Sozialministeriumservice nicht als Nachweis ausreiche. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2015 wurde der Bescheid vom 03.09.2015 vollinhaltlich bestätigt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 10.12.2017 fristgerecht eine Beschwerde, in der zunächst auf die Ausführungen in der Vorstellung verwiesen wurde. Zusammengefasst wurde insbesondere die Rechtsansicht bekämpft, wonach das Vorliegen eines Behindertenpasses kein Nachweis für die Begünstigteneigenschaft darstelle. Der ausgestellte Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. sei ein ausreichender Nachweis für die Begünstigteneigenschaft. Ein Erfordernis, dass die Dienstnehmerin über einen Bescheid gem. § 14 BEinstG verfügen müsse, finde sich weder in § 2 noch in § 5 BEinstG. Im Übrigen sei die Dienstnehmerin niemals vom Sozialministeriumservice aufgefordert worden, einen Bescheid gem. § 14 BEinstG zu beantragen. Die Vorschreibung von Behindertenausgleichstaxe sei - wie bereits in der Vorstellung ausgeführt - inhaltlich rechtswidrig. Der Bescheid gebe nicht wider, aus welchen Gesetzesstellen sich die Pflicht zur Entrichtung von Behindertenausgleichstaxe ergebe.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 10.12.2017 fristgerecht eine Beschwerde, in der zunächst auf die Ausführungen in der Vorstellung verwiesen wurde. Zusammengefasst wurde insbesondere die Rechtsansicht bekämpft, wonach das Vorliegen eines Behindertenpasses kein Nachweis für die Begünstigteneigenschaft darstelle. Der ausgestellte Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. sei ein ausreichender Nachweis für die Begünstigteneigenschaft. Ein Erfordernis, dass die Dienstnehmerin über einen Bescheid gem. Paragraph 14, BEinstG verfügen müsse, finde sich weder in Paragraph 2, noch in Paragraph 5, BEinstG. Im Übrigen sei die Dienstnehmerin niemals vom Sozialministeriumservice aufgefordert worden, einen Bescheid gem. Paragraph 14, BEinstG zu beantragen. Die Vorschreibung von Behindertenausgleichstaxe sei - wie bereits in der Vorstellung ausgeführt - inhaltlich rechtswidrig. Der Bescheid gebe nicht wider, aus welchen Gesetzesstellen sich die Pflicht zur Entrichtung von Behindertenausgleichstaxe ergebe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beschäftigte in den Monaten September bis Dezember 2014 zwischen 25 und 26 Dienstnehmer im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin beschäftigte Frau XXXX im Jahr 2014 ab dem 10.06.2014. Diese zählte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.Die Beschwerdeführerin beschäftigte Frau römisch 40 im Jahr 2014 ab dem 10.06.2014. Diese zählte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Die Beschwerdeführerin kam in den Monaten September bis Dezember 2014 ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden unbestrittenen und unbedenklichen Akteninhalt. Insbesondere wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Bescheide der belangten Behörde inklusive der jeweiligen Berechnungsbelege sowie die Beschwerde (und Vorstellung sowie Stellungnahme) eingesehen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 40/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat. Im § 9 BEinstG sind die Regelungen zur Ausgleichstaxe normiert. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Im Paragraph 9, BEinstG sind die Regelungen zur Ausgleichstaxe normiert. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) Die maßgebenden Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise: "Beschäftigungspflicht § 1.
(1)Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977. [ ]Paragraph eins,
(1)Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (Paragraph 4, Absatz eins,) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des 1 Absatz 7, des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,. [ ] Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: [ ]Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: [ ]
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. [ ]
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. [ ] Berechnung der Pflichtzahl § 4.
(1)Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:Paragraph 4,
(1)Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl sind:
- a)Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);
- b)Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;
- c)Heimarbeiter.
(2)Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Abs. 1), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
(2)Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer (Absatz eins,), von der die Pflichtzahl zu berechnen ist (Paragraph eins,), sind alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.
(3)Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.
(3)Für die Berechnung der Pflichtzahl sind von der gemäß Absatz 2, festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen (Paragraph 5, Absatz 3,) nicht einzurechnen. Erfüllung der Beschäftigungspflicht § 5.
(1)Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.Paragraph 5,
(1)Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach Paragraph 7, entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach Paragraph 2, Absatz 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, zutreffen.
(2)Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:
- a)Blinde;
- b)die im Abs. 1 angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;
- b)die im Absatz eins, angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;
- c)die im Abs. 1 angeführten Behinderten über den in lit. b angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;
- c)die im Absatz eins, angeführten Behinderten über den in Litera b, angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;
- d)die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;
- d)die im Absatz eins, angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;
- e)die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;
- e)die im Absatz eins, angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;
- f)die im Abs. 1 angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.
- f)die im Absatz eins, angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind. Ausgleichstaxe § 9.
(1)Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.Paragraph 9,
(1)Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
(2)Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Jänner 2011 monatlich 226 Euro [ ] Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. [ ] Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. [ ]"
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. [ ]" Die maßgebenden Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. [ ]"
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. [ ]" Im Bescheid vom 04.11.2015 (und auch zuvor – siehe I. Verfahrensgang) wurde unter Hinweis auf §§ 2, 5 und 14 BEinstG festgestellt, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht schon allein wegen der Tatsache, dass eine Dienstnehmerin Inhaberin eines Behindertenpasses ist, begründet wird. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es zusätzlich eines Nachweises in Form einer rechtskräftigen Entscheidung iSd § 14 Abs. 1 BEinstG samt einer binnen drei Monate ab Rechtskraft dieses Titels abzugebenden Erklärung des begünstigten Behinderten, auch weiterhin dem Personenkreis angehören zu wollen oder einer Entscheidung nach § 14 Abs. 2 BEinst, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderten festgestellt wird, bedarf. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass ein Behindertenpass gemäß § 40 BBG kein Nachweis für die Begünstigteneigenschaft ist.Im Bescheid vom 04.11.2015 (und auch zuvor – siehe römisch eins. Verfahrensgang) wurde unter Hinweis auf Paragraphen 2, 5 und 14 BEinstG festgestellt, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht schon allein wegen der Tatsache, dass eine Dienstnehmerin Inhaberin eines Behindertenpasses ist, begründet wird. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es zusätzlich eines Nachweises in Form einer rechtskräftigen Entscheidung iSd Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG samt einer binnen drei Monate ab Rechtskraft dieses Titels abzugebenden Erklärung des begünstigten Behinderten, auch weiterhin dem Personenkreis angehören zu wollen oder einer Entscheidung nach Paragraph 14, Absatz 2, BEinst, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderten festgestellt wird, bedarf. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass ein Behindertenpass gemäß Paragraph 40, BBG kein Nachweis für die Begünstigteneigenschaft ist. Die von der Beschwerdeführerin beigebrachte Kopie des Behindertenpasses der Dienstnehmerin XXXX weist einen Grad der Behinderung von 50 v.H. auf. Die Beschwerdeführerin verkennt allerdings, dass es sich bei einem Behindertenpass gemäß § 40 BBG nicht um eine rechtskräftige Entscheidung nach lit. a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, oder des Bundesverwaltungsgerichtes, lit. b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, zuständigen Gerichtes, lit. c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes oder gem. lit. d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967) handelt.Die von der Beschwerdeführerin beigebrachte Kopie des Behindertenpasses der Dienstnehmerin römisch 40 weist einen Grad der Behinderung von 50 v.H. auf. Die Beschwerdeführerin verkennt allerdings, dass es sich bei einem Behindertenpass gemäß Paragraph 40, BBG nicht um eine rechtskräftige Entscheidung nach Litera a, eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, oder des Bundesverwaltungsgerichtes, Litera b, eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, zuständigen Gerichtes, Litera c, eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes oder gem. Litera d, in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) handelt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Ausführung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshof, welcher sowohl in seinem Erkenntnis vom 14.12.2015, 2013/11/0034, als auch zuletzt in dem Erkenntnis vom 26.01.2017, Ro 2014/11/0054 ausführte, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sich auch bei behinderten Personen, die in Beschäftigung stehen, nicht schon aus der Tatsache des Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50 v.H. ergibt, sondern es eines Nachweises durch einen rechtskräftigen Bescheid im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheides des Sozialministeriumservice nach § 14 Abs. 2 leg. cit. bedarf, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird. § 14 BEinstG lässt somit nur die dort genannten Belege als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu, nicht aber einen Behindertenpass nach § 40 BBG. Dies ist auch konsequent, weil begünstigte Behinderte nur eine von mehreren in § 40 BBG genannten Personengruppen sind, die Anspruch auf einen Behindertenpass haben. Wenn ein Nachweis nach § 14 BEinstG fehlt, gehört ein Behinderter nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG, sodass er nicht auf die Pflichtzahl (§ 5 BEinstG) angerechnet werden kann (VwGH 21.11.2000, 2000/11/0266).Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Ausführung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshof, welcher sowohl in seinem Erkenntnis vom 14.12.2015, 2013/11/0034, als auch zuletzt in dem Erkenntnis vom 26.01.2017, Ro 2014/11/0054 ausführte, dass die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sich auch bei behinderten Personen, die in Beschäftigung stehen, nicht schon aus der Tatsache des Vorliegens eines Grades der Behinderung von mindestens 50 v.H. ergibt, sondern es eines Nachweises durch einen rechtskräftigen Bescheid im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, eines Bescheides des Sozialministeriumservice nach Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. bedarf, mit dem die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und der Grad der Behinderung festgestellt wird. Paragraph 14, BEinstG lässt somit nur die dort genannten Belege als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten zu, nicht aber einen Behindertenpass nach Paragraph 40, BBG. Dies ist auch konsequent, weil begünstigte Behinderte nur eine von mehreren in Paragraph 40, BBG genannten Personengruppen sind, die Anspruch auf einen Behindertenpass haben. Wenn ein Nachweis nach Paragraph 14, BEinstG fehlt, gehört ein Behinderter nicht zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BEinstG, sodass er nicht auf die Pflichtzahl (Paragraph 5, BEinstG) angerechnet werden kann (VwGH 21.11.2000, 2000/11/0266). Der vorgebrachte Behindertenpass war daher nicht als Nachweis der Begünstigteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz geeignet, die genannte Dienstnehmerin gehörte somit nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten an und konnte nicht auf die Pflichtzahl angerechnet werden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Dem angefochtenen Bescheid ist ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch das Sozialministeriumservice vorangegangen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Überdies wurde eine solche auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W200.2118966.1.00