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{'item': 'W200 2162006-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2018 GeschäftszahlW200 2162006-1 SpruchW200 2162006-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vo

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 02. Jänner 2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und nannte dabei als Gesundheitsschädigungen Zöliakie, Diskusprotrusionen und Wirbelverschiebungen sowie Schlafstörungen. Dem Antrag angeschlossen waren ein Endoskopiebefund samt histologischen Befund sowie der Anamnesebogen der Universitätsklinik für Innere Medizin III, des AKH Wien, ein vorläufiger Entlassungsbericht des Medizinischen Zentrums Bad Vigaun und ein weiterer histologischer Befund.Dem Antrag angeschlossen waren ein Endoskopiebefund samt histologischen Befund sowie der Anamnesebogen der Universitätsklinik für Innere Medizin römisch drei, des AKH Wien, ein vorläufiger Entlassungsbericht des Medizinischen Zentrums Bad Vigaun und ein weiterer histologischer Befund. Das Sozialministeriumservice holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein, das Folgendes ergab: "Anamnese: Antragsleiden: Zöliakie, Diskusprotrusion, Schlafstörung Derzeitige Beschwerden: Ich komme wegen meiner Zöliakie. Die ist letztes Jahr im Sommer diagnostiziert worden. Darum muss ich jetzt eine strikte glutenfreie Diät halten. Diese Diät halte ich auch ein. Ich habe noch immer Durchfalle, als auch einen übel riechenden Stuhl. Ich habe nach wie vor oft Bauchkrämpfe. Durch die Rehabilitation hat sich meine Beschwerdesymptomatik bezüglich des Bandscheibenvorfalls verbessert. Ich habe keine Ausfälle mehr im rechten Bein. Von meiner Halswirbelsäule habe ich allerdings ein Taubheitsgefühl im linken Arm. Wegen meiner Schlafstörungen versuche ich mich homöopathischen Mitteln dagegen zu arbeiten. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: keine, glutenfreie Diät Sozialanamnese: ledig, kein Kinder, Beruf: Krankenschwester Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): AKH Wien vom 26.09.2016 TTG 143 AGA positiv MARSH 3B strikte glutenfreie Diät Vorläufiger Entlassungsbericht Bad Viegaun: Stationärer Aufenthalt vom 16.11.-07.12.2016 Lumboischialgie rechts bei Diskusprolaps L5/S1, Zervikalsyndrom rechts verursacht durch Sturz von der Leiter am 21.01.2016 aus 4m höhe Untersuchungsbefund: ( ) Größe: 172,00 cm Gewicht: 65,00 kg Blutdruck: 120/60 Klinischer Status - Fachstatus: ( ) Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird rechts als geringgradig vermindert angegeben, Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird geringgradig als vermindert angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds., Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 20 cm, Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, im Bereich der BWS+LWS nach links endlagig eingeschränkt ( ) Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb% 1 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung gegeben ist. 02.01.01 20 2 Zöliakie Wahl der Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da diätische Maßnahmen erforderlich sind, bei Vorliegen eines guten Ernährungszustandes. 09.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung: 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Weil der führende Grad der Behinderung der Position 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine maßgeblich ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Schlafstörungen, ohne klinisches Substrat, erreichen keinen GdB ( ) Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen." Mit Bescheid vom 13.03.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte ärztliche Gutachten verwiesen. Im Rahmen der von der nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin neben ihren Problemen mit der Wirbelsäule und ihrer Zöliakie unter Taubheit im rechten Arm und im rechten Bein leide. Es sei eine Lumboischialgie L5/S1 rechts bei Diskusprolaps sowie ein Zervikalsyndrom diagnostiziert worden – dies sei durch einen Sturz von einer 4 m hohen Leiter erfolgt. Die Beschwerdeführerin leide darüber hinaus enorm unter Schlafstörungen und unter diffusem Schwindel – dies einhergehend mit Taubheitsgefühlen in den Extremitäten. Sie sei kaum in der Lage, die als Diplomkrankenschwester anfallenden Nachtdienst- und Überstunden zu leisten. Sie leide an einer chronischen Magenentzündung und Drüsenkörperathrophie zum mittelgradigen Umbau im Magen, sowie unter einem Schleimhauterythem und einer hiateus hernie. Weiters ergebe sich aus den angeschlossenen Unterlagen, dass sie auch an starken Durchfällen, einem problematischen Blutbild und an Veränderungen der Darmschleimhaut leide. Es seien auf der Ambulanzkarte der Neurologie des Sanatoriums Hera auch die Diagnosen Schwindel und Schlafstörung zu lesen. In Bad Vigaun hätten die Rehabilitationsziele nur teilweise erreicht werden können. Der Beschwerde angeschlossen war der bereits mit dem Antrag vorgelegte Endoskopiebefund. Das Sozialministeriumservice legte die vorgelegte Beschwerde samt Endoskopiebefund dem chefärztlichen Dienst zur Beurteilung vor. Die Beurteilung ergab, dass keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht ausreichend berücksichtigter behinderungswirksamer Gesundheitsschäden vorlägen. Insbesondere hätten höhergradige Schäden der Wirbelsäule - siehe Leiden Nr. 1 - in der Begutachtung gerade eben nicht bestätigt werden können und seien darüber hinaus einschätzungsrelevante Leidenszustände des Magen-Darm-Traktes – soweit nicht schon in Leiden Nr.2 erfasst – dem nachgereichten Befund nicht zu entnehmen. Eine Änderung des Gutachtens sei daher unter Berücksichtigung der vorhandenen Befundberichte nicht gerechtfertigt. Mit Bescheid vom 03.05.2017 wies das Sozialministeriumsservice mittels Beschwerdevorentscheidung die erhobene Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderungen bei der Beschwerdeführerin nicht vorlägen. Dagegen stellte die rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. Am 20.06.2017 langte der gegenständliche Beschwerdeakt beim BVwG ein. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge ein Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, MSc Orthopädie ein, das Folgendes ergab: "( ) Vorgeschichte: Rezidivierende Diarrhö seit 2006, Zöliakie seit 07/2016 diagnostiziert HypothyreoseRezidivierende Diarrhö seit 2006, Zöliakie seit 07 aus 2016, diagnostiziert Hypothyreose Sturz von 4 m Höhe, keine Fraktur, seither Lumboischialgie rechts L5/S1 bei Diskusprolaps, Cervikalsyndrom, Schwindel und Schlafstörung. Zwischenanamnese seit 03/2017: Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Abl. 8, 9 =31/32, Gastroskopiebefund vom 7. 7. 2016 (diffuses Schleimhauterythem im Magen. Funduskaskade nach dorsal, axiale Hiatushernie, Verdacht auf Zöliakie) Abl. 13, 14, histologischer Befund vom 12. 7. 2016 (Bild einer Zöliakie) Abl. 11, Befund Gastroenterologie AKH vom 26. 9. 2016 (rezidivierende Diarrhö, Klinik etwas gebessert) Nachgereichte Befunde, es gilt die Neuerungsbeschränkung: Neurologischer Befund Ambulanz Sanatorium Hera vom 31. 3. 2017 (Schlafstörungen seit 7- 8 Jahren, Einschlafstörung, Zöliakie seit 2016 bekannt, Sturz aus 4 m Höhe, Schwindel bereits davor. Rezidivierendes Einschlafen der Arme rechts, neurologischer Status: unauffällig. Therapieversuch mit Saroten) Gastroskopie Befund vom 14. 10. 2016 (Schleimhauterythem im Magen, axiale Hiatushernie) Histologischer Befund vom 17. 10. 2016 (Zöliakie zur Kontrolle, Duodenumschleimhaut, mittelgradige chronische Entzündung, akute Schleimhautreizung, lymphozytäre Duodenitis) Labor vom 30. 8. 2016, 12. 12. 2016 19. 12. 2016, 1. 2. 2017 (Gliadin Antikörper positiv) Histologischer Befund vom 12. 7. 2016 (mittelgradige chronische Entzündung des Duodenum, geringgradig bis mittelgradige chronische Entzündung der Magenschleimhaut) Befund Knochendichtemessung vom 7. 8 2017 (T-Score -0,1) Sozialanamnese: ledig, keine Kinder, lebt in Lebensgemeinschaft in Wohnung im 3. Stockwerk ohne Lift. Berufsanamnese: Diplomkrankenschwester XXXX , XXXX Medikamente:Berufsanamnese: Diplomkrankenschwester römisch 40 , römisch 40 Medikamente: Saroten, Allergien: 0, Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. Hammerschmid, 1080 Wien, Gastroenterologie AKH Derzeitige Beschwerden: "Trotz glutenfreier Diät habe ich Durchfälle und Blähungen, Magenkrämpfe, Schwindel, Schmerzen in der LWS mit Ausstrahlung in das rechte Bein." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 172 cm, Gewicht 65 kg, RR 120/80 Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Hüften. Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Druckschmerzen über der Wirbelsäule paravertebral L4 rechts, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 15 cm, in allen Ebenen mäßig eingeschränkt Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. ( ) STELLUNGNAHME: ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung 1) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, 02.01.01 20% Cervikolumbalsyndrom Oberer Rahmensatz, da mäßige Einschränkung der Beweglichkeit und rezidivierende Beschwerden, keine Dauertherapie erforderlich. 2) Zöliakie 09.01.01 20% Wahl dieser Position mit 2 Stufen unter dem oberen Rahmensatz, da zwar diätetische Maßnahmen erforderlich, jedoch keine relevante Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes und ohne Hinweis auf relevante dauernde Schleimhautveränderungen. ad 2) Gesamtgrad der Behinderung: 20% Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Sämtliche behinderungsrelevanten Leiden sind in der Einstufung erfasst. ad 3) Ist eine Veränderung zu GA vom 09.03.2017 objektivierbar? Nein. Die im Beschwerdevorbringen angeführte Beschwerden mit Taubheit im rechten Arm und rechten Bein sowie Lumboischialgie rechts sind weder durch objektive Befunde belegt noch konnte bei der klinischen Untersuchung eine maßgebliche funktionelle Einschränkung festgestellt werden. Dokumentiert sind im Entlassungsbericht Bad Vigaun eine Lumboischialgie rechts bei Discusprolaps L5/S1 und Zervikalsyndrom rechts verursacht durch Sturz von einer Leiter am 20.1.2016 aus 4 m Höhe (Abl. 18). Aktuelle Befunde der bildgebenden Diagnostik über ein Bandscheibenleiden liegen nicht vor, neurologische Defizite konnten nicht festgestellt werden. Bei mäßig eingeschränkter Beweglichkeit und ohne Erfordernis einer Dauermedikation ist eine Änderung der Höhe der Einstufung nicht indiziert. Sämtliche einschätzungsrelevanten Leidenszustände des Magen-Darmtrakts sind in Leiden 2 erfasst, der Nachweis einer höhergradigen Schleimhautveränderung konnte mittels histologischer Befunde nicht erbracht werden. Insbesondere wird auf den guten Kräfte- und Ernährungszustand verwiesen, starke Diarrhöen sind nicht nachvollziehbar, entsprechende Blutbildveränderungen sind nicht dokumentiert. Immer wieder auftretender Schwindel ist in eingestuftem Cervicalsyndrom erfasst. Schlafstörungen sind nicht durch fachärztliche Befunde und Behandlungsdokumentation belegt. ad 4) Die BF ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. ad 5) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich." Im Zuge des gewährten Parteiengehörs gab die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin keine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten ab. Eine Nachfrage bei der bestellten Gutachterin ergab, dass es sich bei der gewählten Pos.Nr. 09.01.01. um einen Schreibfehler gehandelt hat und tatsächlich Pos.Nr. 07.04.04 anzuwenden ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH, somit weniger als 50 vH. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 02.01.2017 beim Sozialministeriumservice eingelangt. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 172 cm, Gewicht 65 kg, RR 120/80 Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Hüften. Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Druckschmerzen über der Wirbelsäule paravertebral L4 rechts, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 15 cm, in allen Ebenen mäßig eingeschränkt Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikolumbalsyndrom Oberer Rahmensatz, da mäßige Einschränkung der Beweglichkeit und rezidivierende Beschwerden, keine Dauertherapie erforderlich. 02.01.01 20 2 Zöliakie 2 Stufen unter dem oberen Rahmensatz, da zwar diätetische Maßnahmen erforderlich, jedoch keine relevante Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes und ohne Hinweis auf relevante dauernde Schleimhautveränderungen. 07.04.04 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 % 1.4. Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 2. Beweiswürdigung: Mit Bescheid vom 13.03.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 BEinstG abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2017 wies das Sozialministeriumservice die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.Mit Bescheid vom 13.03.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 2 und Paragraph 14, BEinstG abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.05.2017 wies das Sozialministeriumservice die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vom Sozialministeriumservice und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten nach Durchführung einer Untersuchung und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel. Beide Gutachterinnen – sowohl die Ärztin für Allgemeinmedizin als auch die Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin – kommen zum selben Schluss, konkret, dass bei der Beschwerdeführerin eine GdB von 20% vorliegt. Die Fachärztin für Unfallchirurgie führt zu den geltend gemachten Wirbelsäulenbeschwerden schlüssig aus, dass die im Beschwerdevorbringen angeführte Beschwerden mit Taubheit im rechten Arm und rechten Bein sowie Lumboischialgie rechts weder durch objektive Befunde belegt seien noch bei der klinischen Untersuchung eine maßgebliche funktionelle Einschränkung festgestellt werden hätte können. Der immer wieder auftretende Schwindel sei im eingestuften Cervicalsyndrom erfasst. Aktuelle Befunde der bildgebenden Diagnostik über ein Bandscheibenleiden lägen nicht vor, neurologische Defizite hätten nicht festgestellt werden können. Bei mäßig eingeschränkter Beweglichkeit und ohne Erfordernis einer Dauermedikation sei eine Änderung der Höhe der Einstufung – verglichen zum nachvollziehbaren erstinstanzlichen allgemeinmedizinischen Gutachten nicht indiziert. Zu Leiden 2 führte die vom BVwG bestellte Sachverständige – gleichlautend dem vom SMS eingeholten Gutachten - aus, dass sämtliche einschätzungsrelevanten Leidenszustände des Magen-Darmtrakts darin erfasst seien und der Nachweis einer höhergradigen Schleimhautveränderung mittels histologischer Befunde nicht erbracht werde hätte können. Aufgrund des guten Kräfte- und Ernährungszustandes seien starke Diarrhöen nicht nachvollziehbar, entsprechende Blutbildveränderungen seien nicht dokumentiert. Auf Anfrage des BVwG stellte die Gutachterin klar, dass die Pos.Nr. 07.04.04 zur Anwendung kommt, und es sich bei der gewählten Pos.Nr. 09.01.01 um ein Versehen gehandelt hat. Pos.Nr. 07.04.04 sieht die Einstufung von chronischen Darmstörungen leichten Grades ohne chronischen Schleimhautveränderungen mit 10 – 20 % vor. Beschrieben wird dies mit: Keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, seltene Durchfälle leichten Grades, ohne chronische Schleimhautveränderungen Gerade dieser Fall (guter Kräfte- und Ernährungszustand, keine höhergradigen Schleimhautveränderung, starke Diarrhöen sind nicht nachvollziehbar, entsprechende Blutbildveränderungen sind nicht dokumentiert.) liegt bei der Beschwerdeführerin vor. Zu den behaupteten Schlafstörungen wurde festgehalten, dass diese nicht durch fachärztliche Befunde und Behandlungsdokumentation belegt seien. Die beiden eingeholten gleichlautenden Gutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  2. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  3. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
  6. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  7. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
  8. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
  9. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  10. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  11. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  12. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  13. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  14. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Da ein Grad der Behinderung von 20 vH durch das in Auftrag gegebene schlüssige, nachvollziehbare fachärztliche und allgemeinmedizinische Gutachten festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom BVwG ein zusätzliches fachärztliches und allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die Stellungnahme zum Parteiengehör – in Anbetracht der hiezu ergangenen Ausführungen in den eingeholten Sachverständigengutachten – nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Grad der Behinderung erreicht wird, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom BVwG ein zusätzliches fachärztliches und allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die Stellungnahme zum Parteiengehör – in Anbetracht der hiezu ergangenen Ausführungen in den eingeholten Sachverständigengutachten – nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Grad der Behinderung erreicht wird, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W200.2162006.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.