Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 79§ 6§ 46Art. 130§ 58§ 17§ 27§ 63§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2018 GeschäftszahlW203 2181074-1 SpruchW203 2181074-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried S
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 79 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 79, Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) betreibt seit dem Wintersemester 1999/2000 an der Universität Wien das Diplomstudium "Rechtswissenschaften".
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) betreibt seit dem Wintersemester 1999 aus 2000, an der Universität Wien das Diplomstudium "Rechtswissenschaften".
- Hinsichtlich der im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften vorgesehenen Lehrveranstaltung "FÜM III (schriftliche Fachprüfung aus Öffentlichem Recht)" (im Folgenden: FÜM III) hat der BF bis einschließlich Sommersemester 2017 folgende Prüfungsleistungen erbracht:
- Hinsichtlich der im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften vorgesehenen Lehrveranstaltung "FÜM römisch drei (schriftliche Fachprüfung aus Öffentlichem Recht)" (im Folgenden: FÜM römisch drei) hat der BF bis einschließlich Sommersemester 2017 folgende Prüfungsleistungen erbracht: 28.11.2013 – "Nicht genügend" 06.03.2014 – "Nicht genügend" 25.11.2016 – "Nicht genügend"
- Am 29.06.2017 trat der BF schriftlich zur kommissionellen Prüfung FÜM III an. Die Prüfung wurde zu diesem Termin abermals mit "Nicht Genügend" beurteilt (erreichte Punktezahl: 22 von 192). Die Prüfungsnoten wurden am 13.07.2017 bekannt gemacht.
- Am 29.06.2017 trat der BF schriftlich zur kommissionellen Prüfung FÜM römisch drei an. Die Prüfung wurde zu diesem Termin abermals mit "Nicht Genügend" beurteilt (erreichte Punktezahl: 22 von 192). Die Prüfungsnoten wurden am 13.07.2017 bekannt gemacht.
- Am 26.07.2017 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung
§ 79
Universitätsgesetzt 2002 (UG) an den Studienpräsens der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde). In diesem Zusammenhang brachte der BF im Wesentlichen vor, dass bei der Durchführung der Prüfung ein schwerer Mangel eingetreten sei, weswegen er um Aufhebung der Prüfung bzw. deren Beurteilung
§ 79
UG bzw.
§ 6Abs.
6 der Satzung der Universität Wien ersuche. Der BF begründete seine Beschwerde im Wesentlichen wie folgt: Die gegenständliche Prüfung stelle die schwerste an der rechtswissenschaftlichen Fakultät (mit 15 ECTS bewertet) dar, weil sie sehr umfangreich und "unberechenbar" sei. Es gäbe keine Lehrveranstaltungen bzw. Studienbücher, die auf diese Prüfung vorbereiten würden. Der Ausgang der Prüfung sei stark vom prüfenden Professor abhängig, da jeder anders prüfe. Man könne sich auch nicht an "älteren Prüfungsfällen" orientieren, da diese willkürlich strukturiert wären. Es sei eine "Glücksangelegenheit", wenn nicht nur Sachen aus den Randgebieten geprüft würden, mit denen sich der VfGH gegenständlich auseinandersetze. Vier Stunden Prüfungszeit seien "wirklich wenig" für die FÜM III. Er habe – als er noch in Österreich gewesen sei – alle Vorlesungen besucht, alle Pflichtübungen absolviert, dann Musterfälle bearbeitet und mit jedem Antritt den Stoff noch weiter vertieft. Er habe sich vor der Prüfung auch beim "prüfenden Professor" über die Prüfungsvoraussetzungen u. Ä. erkundigt. Das einzige, was er nicht gemacht habe, sei, teure, private Rechtskurse zu besuchen. Er habe sich so gut, wie "es in seiner Lage möglich sei", auf die Prüfung vorbereitet. Er sei nämlich schon von Studienbeginn an Vollzeit berufstätig. Er arbeite in Slowenien, wo er mit seiner Familie auch lebe. Er habe wenig Zeit mit dieser verbringen können, was ihn psychisch belaste. Er habe eine Antrittsmöglichkeit zur Prüfung verloren, da er aufgrund privater Umstände psychisch für die Prüfung nicht stabil genug gewesen sei. Er sei dann schlussendlich zur kommissionellen Prüfung angetreten, da er sicher gewesen sei, sich gründlich und solide vorbereitet zu haben und den Prüfungsstoff zu beherrschen. Er denke dies immer noch, auch wenn die Professoren seine Meinung nicht teilten. Er könne diesen aber nichts vorwerfen, sie hätten "sicher objektiv gehandelt" und laut Gesetz sei eine Beschwerde gegen die Beurteilung unzulässig. Die Prüfung selbst sei zweimal unterbrochen worden, da die Prüfungsangaben konkretisiert werden mussten, da bestimmte Informationen für einige Studenten verwirrend gewesen seien. Die Erklärungen hätten den BF Zeit und Nerven gekostet, da er sich aufgrund dieser in seinem Lösungsweg umstellen habe müssen. Die zweite Information habe er "nicht wirklich verstanden", aber die Zeit wäre knapp gewesen und er hätte schnell weiterschreiben müssen. Er sei schon genug im Stress gewesen, da die gegenständliche Prüfung aus vier Teilen bestanden habe und nicht aus zwei oder drei, wie dies sonst der Fall gewesen sei. Der BF habe auch Schwierigkeiten mit dem Verständnis des Textes gehabt, da er ausländischer Student sei. Es könne sein, dass er aufgrund seiner - durch wenige Aufenthalte in Österreich und somit geringerem Gebrauch der deutschen Sprache – nunmehr schlechten Sprachkenntnisse den Sinnzusammenhang und die Problemstellungen – auch aufgrund des Stresses – nicht richtig bzw. total falsch verstanden habe. Es sei für ihn auch deutlich schwieriger, die Lösungen schriftlich zu verfassen. Der BF sei fest davon überzeugt, dass er, wenn er die Möglichkeit hätte, die Prüfung mündlich statt schriftlich zu absolvieren, zeigen hätte können, dass er den Prüfungsstoff beherrsche. Weiters wolle er festhalten, dass er schon sein ganzes Leben lang Angst vor Prüfungen habe. Jede Prüfung sei eine außergewöhnliche psychische und physische Belastung für ihn. Bei der gegenständlichen Prüfung habe der BF eine "fast existenzielle Angst vor dem Scheitern" gehabt. Er hielt auch fest, dass er bereits 38 Jahre alt und deswegen deutlich langsamer als früher sei und mehrmals zur Toilette müsse, was ihn Zeit koste, aber auch sein persönliches Problem sei. Weiters führte der BF an, dass vier Antritte für eine solch schwierige Prüfung wie die FÜM III zu wenig seien, es sei zumindest fragwürdig, wieso erheblich leichtere Prüfungen mit weniger ECTS dieselbe Anzahl an Antrittsmöglichkeiten hätten. Dies sei "gleicheitssatzwidrig". Es sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, was unter "schwerem Mangel" wirklich zu verstehen sei, aber der BF hoffe, dass es ihm gelungen sei, zu erklären, wieso seine Situation besonders gravierend gewesen sei.4. Am 26.07.2017 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung einer negativ beurteilten Prüfung
Paragraph 79, Universitätsgesetzt 2002 (UG) an den Studienpräsens der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde). In diesem Zusammenhang brachte der BF im Wesentlichen vor, dass bei der Durchführung der Prüfung ein schwerer Mangel eingetreten sei, weswegen er um Aufhebung der Prüfung bzw. deren Beurteilung
Paragraph 79, UG bzw.
Paragraph 6, Absatz 6, der Satzung der Universität Wien ersuche. Der BF begründete seine Beschwerde im Wesentlichen wie folgt: Die gegenständliche Prüfung stelle die schwerste an der rechtswissenschaftlichen Fakultät (mit 15 ECTS bewertet) dar, weil sie sehr umfangreich und "unberechenbar" sei. Es gäbe keine Lehrveranstaltungen bzw. Studienbücher, die auf diese Prüfung vorbereiten würden. Der Ausgang der Prüfung sei stark vom prüfenden Professor abhängig, da jeder anders prüfe. Man könne sich auch nicht an "älteren Prüfungsfällen" orientieren, da diese willkürlich strukturiert wären. Es sei eine "Glücksangelegenheit", wenn nicht nur Sachen aus den Randgebieten geprüft würden, mit denen sich der VfGH gegenständlich auseinandersetze. Vier Stunden Prüfungszeit seien "wirklich wenig" für die FÜM römisch drei. Er habe – als er noch in Österreich gewesen sei – alle Vorlesungen besucht, alle Pflichtübungen absolviert, dann Musterfälle bearbeitet und mit jedem Antritt den Stoff noch weiter vertieft. Er habe sich vor der Prüfung auch beim "prüfenden Professor" über die Prüfungsvoraussetzungen u. Ä. erkundigt. Das einzige, was er nicht gemacht habe, sei, teure, private Rechtskurse zu besuchen. Er habe sich so gut, wie "es in seiner Lage möglich sei", auf die Prüfung vorbereitet. Er sei nämlich schon von Studienbeginn an Vollzeit berufstätig. Er arbeite in Slowenien, wo er mit seiner Familie auch lebe. Er habe wenig Zeit mit dieser verbringen können, was ihn psychisch belaste. Er habe eine Antrittsmöglichkeit zur Prüfung verloren, da er aufgrund privater Umstände psychisch für die Prüfung nicht stabil genug gewesen sei. Er sei dann schlussendlich zur kommissionellen Prüfung angetreten, da er sicher gewesen sei, sich gründlich und solide vorbereitet zu haben und den Prüfungsstoff zu beherrschen. Er denke dies immer noch, auch wenn die Professoren seine Meinung nicht teilten. Er könne diesen aber nichts vorwerfen, sie hätten "sicher objektiv gehandelt" und laut Gesetz sei eine Beschwerde gegen die Beurteilung unzulässig. Die Prüfung selbst sei zweimal unterbrochen worden, da die Prüfungsangaben konkretisiert werden mussten, da bestimmte Informationen für einige Studenten verwirrend gewesen seien. Die Erklärungen hätten den BF Zeit und Nerven gekostet, da er sich aufgrund dieser in seinem Lösungsweg umstellen habe müssen. Die zweite Information habe er "nicht wirklich verstanden", aber die Zeit wäre knapp gewesen und er hätte schnell weiterschreiben müssen. Er sei schon genug im Stress gewesen, da die gegenständliche Prüfung aus vier Teilen bestanden habe und nicht aus zwei oder drei, wie dies sonst der Fall gewesen sei. Der BF habe auch Schwierigkeiten mit dem Verständnis des Textes gehabt, da er ausländischer Student sei. Es könne sein, dass er aufgrund seiner - durch wenige Aufenthalte in Österreich und somit geringerem Gebrauch der deutschen Sprache – nunmehr schlechten Sprachkenntnisse den Sinnzusammenhang und die Problemstellungen – auch aufgrund des Stresses – nicht richtig bzw. total falsch verstanden habe. Es sei für ihn auch deutlich schwieriger, die Lösungen schriftlich zu verfassen. Der BF sei fest davon überzeugt, dass er, wenn er die Möglichkeit hätte, die Prüfung mündlich statt schriftlich zu absolvieren, zeigen hätte können, dass er den Prüfungsstoff beherrsche. Weiters wolle er festhalten, dass er schon sein ganzes Leben lang Angst vor Prüfungen habe. Jede Prüfung sei eine außergewöhnliche psychische und physische Belastung für ihn. Bei der gegenständlichen Prüfung habe der BF eine "fast existenzielle Angst vor dem Scheitern" gehabt. Er hielt auch fest, dass er bereits 38 Jahre alt und deswegen deutlich langsamer als früher sei und mehrmals zur Toilette müsse, was ihn Zeit koste, aber auch sein persönliches Problem sei. Weiters führte der BF an, dass vier Antritte für eine solch schwierige Prüfung wie die FÜM römisch drei zu wenig seien, es sei zumindest fragwürdig, wieso erheblich leichtere Prüfungen mit weniger ECTS dieselbe Anzahl an Antrittsmöglichkeiten hätten. Dies sei "gleicheitssatzwidrig". Es sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, was unter "schwerem Mangel" wirklich zu verstehen sei, aber der BF hoffe, dass es ihm gelungen sei, zu erklären, wieso seine Situation besonders gravierend gewesen sei. 5. Am 01.08.2017 wurde dem BF seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass aufgrund seines Antrages ein Verfahren
§ 79UG eingeleitet worden sei.
Als "schweren Mangel" mache der BF zusammengefasst eine zweimalige Unterbrechung zur Erklärung der Prüfungsangaben geltend. Der BF beziehe sich in seinem Antrag auf § 6 Abs. 6 Satzungsteil Studienrecht (Prüfungsabbruch), gehe aber in keinem Punkt auf einen solchen ein. Der BF wurde dazu angehalten diesen Punkt um die Angabe, ob ein Prüfungsabbruch vorgelegen habe und – gegebenenfalls – wie ein solcher der Prüfungsaufsicht mitgeteilt worden sei, zu ergänzen bzw. den Antrag diesbezüglich zurückzuziehen.5. Am 01.08.2017 wurde dem BF seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass aufgrund seines Antrages ein Verfahren
Paragraph 79, UG eingeleitet worden sei. Als "schweren Mangel" mache der BF zusammengefasst eine zweimalige Unterbrechung zur Erklärung der Prüfungsangaben geltend. Der BF beziehe sich in seinem Antrag auf Paragraph 6, Absatz 6, Satzungsteil Studienrecht (Prüfungsabbruch), gehe aber in keinem Punkt auf einen solchen ein. Der BF wurde dazu angehalten diesen Punkt um die Angabe, ob ein Prüfungsabbruch vorgelegen habe und – gegebenenfalls – wie ein solcher der Prüfungsaufsicht mitgeteilt worden sei, zu ergänzen bzw. den Antrag diesbezüglich zurückzuziehen.
- Am 02.08.2017 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass er den Antrag hinsichtlich § 6 Abs. 6 Satzungsteil Studienrecht (Prüfungsabbruch) zurückziehe. Er habe neben den Unterbrechungen der Prüfung auch versucht zu schildern, warum seiner Meinung nach seine Leistungsfähigkeit durch besondere Umstände beeinträchtigt gewesen sei – was er vor und während der Prüfung nicht in ausreichendem Maße erkennen habe können.
- Am 02.08.2017 teilte der BF der belangten Behörde mit, dass er den Antrag hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 6, Satzungsteil Studienrecht (Prüfungsabbruch) zurückziehe. Er habe neben den Unterbrechungen der Prüfung auch versucht zu schildern, warum seiner Meinung nach seine Leistungsfähigkeit durch besondere Umstände beeinträchtigt gewesen sei – was er vor und während der Prüfung nicht in ausreichendem Maße erkennen habe können.
- Am 02.08.2017 verfasste die Person, der die Prüfungsaufsicht im Lesesaal, in dem der BF die gegenständliche Prüfung absolvierte, oblag, ein "Gedächtnisprotokoll über Durchsagen während der FÜM III". Diesem ist – zusammengefasst – zu entnehmen, dass die gegenständliche Prüfung am 29.06.2017 um 09:00 Uhr in den Lesesälen LS 10 und LS 11 stattgefunden habe. Jene Studierenden, die zur kommissionellen Prüfung angetreten wären, hätten sich im LS 11 befunden. Im Zuge der Prüfung seien diverse Fragen hinsichtlich der Prüfungsangaben gestellt worden, weswegen – in beiden Lesesälen akkordiert – Durchsagen dazu getätigt worden seien. Die erste Durchsage habe sich auf den ersten Teil des Falles bezogen, die weitere Durchsage gegen Ende der ersten Stunde habe sich weniger auf den Fall als auf ein allgemeines Problem bezogen, habe aber ebenfalls den ersten Teil des Falles betroffen. Eine dritte – und letzte – Durchsage habe sich auf den zweiten Teil des Falles bezogen.
- Am 10.08.2017 erging seitens des Vorsitzenden der Kommission eine Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag auf Aufhebung der Prüfung. In dieser wurde zusammengefasst festgehalten, dass der BF neben Erläuterungen zu seiner persönlichen Situation drei Umstände vorgebracht hätte, in denen ein schwerer Mangel der Prüfung erblickt werden hätte können. Der erste vorgebrachte Umstand sei, dass die FÜM III unberechenbar sei, jeder Professor anders prüfe und im konkreten Fall die Prüfung willkürlich strukturiert gewesen sei, da sie vier Teile aufgewiesen habe, statt zwei oder drei. Dazu wurde festgehalten, dass die FÜM III als schriftliche Prüfung über zwei Hauptfächer des
- Studienabschnittes zu den schwierigsten Prüfungen im Rahmen des Studiums der Rechtswissenschaften zähle. Die Prüfung sei aber bei allen Prüfern gleich strukturiert und es fehle dem Willkürvorwurf jede Grundlage. Die Prüfungsangabe sei vergleichsweise kurz gewesen und dass die Prüfung vier Teile aufgewiesen habe, sei völlig normal, da die meisten FÜM III-Prüfungsangaben des gegenständlichen Vorsitzenden vierteilig gewesen seien, andere seien dreiteilig oder zweiteilig gewesen. Im Übrigen gelte eine Prüfung als umso leichter, je mehr Teile sie habe.Der erste vorgebrachte Umstand sei, dass die FÜM römisch drei unberechenbar sei, jeder Professor anders prüfe und im konkreten Fall die Prüfung willkürlich strukturiert gewesen sei, da sie vier Teile aufgewiesen habe, statt zwei oder drei. Dazu wurde festgehalten, dass die FÜM römisch drei als schriftliche Prüfung über zwei Hauptfächer des
- Studienabschnittes zu den schwierigsten Prüfungen im Rahmen des Studiums der Rechtswissenschaften zähle. Die Prüfung sei aber bei allen Prüfern gleich strukturiert und es fehle dem Willkürvorwurf jede Grundlage. Die Prüfungsangabe sei vergleichsweise kurz gewesen und dass die Prüfung vier Teile aufgewiesen habe, sei völlig normal, da die meisten FÜM III-Prüfungsangaben des gegenständlichen Vorsitzenden vierteilig gewesen seien, andere seien dreiteilig oder zweiteilig gewesen. Im Übrigen gelte eine Prüfung als umso leichter, je mehr Teile sie habe. Zweitens gäbe es – nach Angabe des BF - keine Lehrangebote, um sich auf die gegenständliche Prüfung effektiv vorzubereiten. Dazu wurde festgehalten, dass eine zielführende Vorbereitung auf die Prüfung sehr wohl möglich sei, als die meisten Prüferinnen und Prüfer auf der Homepage des Institutes ihre Prüfungsangaben samt Lösungsskizzen öffentlich zugänglich machten. Außerdem biete das Institut neben einer Vielzahl von Übungen zu den Hauptterminen Klausurkurse an, die gezielt auf die Anforderungen der FÜM III vorbereiteten. Für den gegenständlichen Juni-Termin seien solche Kurse abgehalten worden und es sei jedem frei gestanden, daran teilzunehmen. Fast alle Teilnehmer an diesen Kursen hätten auch die Prüfung positiv absolviert. Der BF habe dieses Angebot nicht genutzt. Er habe auch nicht an der im Sommersemester angebotenen Pflichtübung des Prüfungsvorsitzenden teilgenommen, um auf diesem Weg – allenfalls – Klausuren mitzuschreiben und diese nachfolgend korrigiert zu bekommen.Zweitens gäbe es – nach Angabe des BF - keine Lehrangebote, um sich auf die gegenständliche Prüfung effektiv vorzubereiten. Dazu wurde festgehalten, dass eine zielführende Vorbereitung auf die Prüfung sehr wohl möglich sei, als die meisten Prüferinnen und Prüfer auf der Homepage des Institutes ihre Prüfungsangaben samt Lösungsskizzen öffentlich zugänglich machten. Außerdem biete das Institut neben einer Vielzahl von Übungen zu den Hauptterminen Klausurkurse an, die gezielt auf die Anforderungen der FÜM römisch drei vorbereiteten. Für den gegenständlichen Juni-Termin seien solche Kurse abgehalten worden und es sei jedem frei gestanden, daran teilzunehmen. Fast alle Teilnehmer an diesen Kursen hätten auch die Prüfung positiv absolviert. Der BF habe dieses Angebot nicht genutzt. Er habe auch nicht an der im Sommersemester angebotenen Pflichtübung des Prüfungsvorsitzenden teilgenommen, um auf diesem Weg – allenfalls – Klausuren mitzuschreiben und diese nachfolgend korrigiert zu bekommen. Zum Vorbringen, dass die Prüfung zweimalig unterbrochen worden sei, um die Prüfungsangaben näher zu erläutern, wurde insoweit Stellung bezogen, als entgegen diesen Ausführungen die Prüfung nicht unterbrochen worden sei, sondern es seien lediglich Durchsagen gemacht worden um Missverständnisse auszuräumen, die bei einigen Studierenden aufgetreten seien. Diese dienten nur zur Klarstellung, von einer "verwirrenden Angabe" könne keine Rede gewesen sein. Derartige Durchsagen seien nichts Ungewöhnliches, da fast jeder Sachverhalt Elemente berge, die nicht für alle verständlich seien und es käme somit in fast jeder FÜM III-Prüfungssituation zu solchen mündlichen Klarstellungen.
- Mit E-Mail vom 10.08.2017 wurden dem BF die eingeholte Stellungnahme des Vorsitzenden bzw. das Gedächtnisprotokoll der Prüfungsaufsicht zur Abgabe einer Äußerung bzw. zur Zurückziehung des Antrages weitergeleitet.
- Am 16.8.2017 äußerte sich der BF zur Stellungnahme des Vorsitzenden bzw. zum Gedächtnisprotokoll der Prüfungsaufsicht zusammengefasst wie folgt: Es könne laut Stellungnahme bzw. Gedächtnisprotokoll festgestellt werden, dass entweder kein schriftliches Prüfungsprotokoll geführt worden sei oder, wenn doch, dieses mangelhaft gewesen sei. Der Vorsitzende sei bei der Prüfung eigentlich nicht anwesend gewesen (nur ca. die ersten fünf Minuten) und habe seine Stellungnahme nur aufgrund des Gedächtnisprotokolls – also mithilfe der Erinnerungen der Aufsichtsperson, mehr als ein Monat nach der Prüfung (02.08.2017) - verfasst. Deswegen seien diese beiden Unterlagen mangelhaft. Nachfolgend führte der BF an, dass der Vorsitzende bzw. die Prüfungskommission in seinem Antrag drei Umstände erkannt habe, in denen ein schwerer Mangel der Prüfung "erblickt werden könne". Er habe aber auch im Antrag geschildert, wieso die Möglichkeit bestehe, dass seine Leistungsfähigkeit durch besondere Umstände beeinträchtigt gewesen sei, was er aber vor und während der Prüfung nicht in ausreichendem Maße erkennen habe können. Es sei verständlich, dass für die Professorinnen und Professoren, welche die Fälle verfassten, diese als leicht angesehen würden. Die Prüfungen seien auch nicht alle ähnlich strukturiert, da jede der Prüfungen des BF - bei den vorangegangenen Antritten - anders strukturiert gewesen sei. Man müsse sich für jeden Prüfer anders vorbereiten, was aber nur schwer möglich sei, da auch die AssistentInnen des Prüfers nicht wüssten, wie. Die einzigen, die das ermöglichen würden, wären private Rechtskursanbieter. Der Behauptung, dass das Angebot an vorbereitenden Lehrveranstaltungen ausreichend sei, müsse der BF widersprechen. Der BF habe dem Vorsitzenden in der Sprechstunde erklärt, dass es ihm aus persönlichen Gründen – "wegen des Berufes und der Familie" – nicht mehr möglich sei, solche Lehrveranstaltungen zu besuchen. Dies bedeute aber nicht, dass er nicht zur Vorbereitung diverse FÜM III-Fälle simuliert habe. Deswegen könne er auch feststellen, dass die angebotenen Lehrveranstaltungen nicht zur Vorbereitung ausreichen würden. Die angebotenen Lösungsskizzen seien nur mäßig hilfreich, da jede Prüfung anders strukturiert sei. Der BF habe alle verbindlichen und (fast) alle unverbindlichen angebotenen Lehrveranstaltungen für die Prüfungsvorbereitung besucht. Er habe aber nicht schon seinerseits absolvierte Lehrveranstaltungen nochmals besucht, um Kollegen – aufgrund des Platzmangels an der Fakultät – ihren Platz nicht wegzunehmen. In der Stellungnahme seien die Unterbrechungen nur als "Durchsagen" interpretiert worden, "die Missverständnisse ausräumen sollten, die bei einigen Studenten aufgetreten seien". Es sei aber tatsächlich der Fall gewesen, dass die Prüfungsaufsicht angeordnet habe, mit dem Schreiben aufzuhören, um eine wichtige Information mitgeteilt zu bekommen. Daran hätten sich die Studenten auch gehalten. Der BF bestreite nicht, dass die Informationen vielleicht hilfreich gewesen seien, aber dies zeige, dass die Prüfungsangaben so verwirrend gewesen seien, dass man dreimal – laut Gedächtnisprotokoll – die Prüfung unterbrechen habe müssen. Was für die Professoren "nichts Außergewöhnliches, sondern vollkommen normal" sei, stelle für die Studenten eine völlig andere Situation dar. Der BF habe in seiner Prüfungskarriere noch keine solchen "Durchsagen" erlebt. Normal seien Fragen persönlich und individuell beantwortet worden. Die Unterbrechungen seien für den BF "besonders gravierend" gewesen, da die vielen Unterbrechungen ihn grob in seiner Leistungsfähigkeit gestört hätten, wodurch die angegebene Prüfungszeit verkürzt worden sei und die Verwirrung den BF Zeit und Nerven gekostet habe. Es habe für die Störungen auch keinen Ausgleich gegeben – z.B. eine Verlängerung der Prüfungszeit. Vier Stunden seien für eine derartige Prüfung wirklich knapp und es zähle jede Minute. Der BF wisse, dass er sich gegen die Beurteilung seiner Prüfungsleistung durch einen Professor nicht äußern könne, da eine Beschwerde gegen eine solche laut Gesetz unzulässig sei. Zusammengefasst sehe es so aus, als ob eine "Zweifelsfallsituation" bestehe, d.h. das Wort des Vorsitzenden stehe gegen das des BF. Der BF sei aber überzeugt davon, dass seine Argumente berechtigt seien.
- Mit Bescheid vom 24.08.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf "Aufhebung einer Prüfung" abgewiesen, wobei begründend zusammengefasst wie folgt ausgeführt wurde: Festgestellt wurde, dass keine Dokumentation mit den genauen Zeitangaben vorhanden sei, die belege, wann die Unterbrechungen bzw. Durchsagen genau erfolgt seien und wie lange diese gedauert haben. Es habe jedoch aufgrund der Stellungnahme des Prüfungsvorsitzenden und dem Gedächtnisprotokoll der Aufsicht habenden Person glaubhaft nachvollzogen werden können, dass es drei kurze Unterbrechungen der Prüfung in Form von allgemeinen Durchsagen gegeben habe. Es könne auch nachvollzogen werden, dass die Studierenden aufgefordert worden seien, mit dem Schreiben aufzuhören, um die Informationen zu erhalten. Diese Informationsweitergabe habe insgesamt höchstens einige Minuten gedauert. Rechtlich werde festgehalten, dass eine negativ beurteilte Prüfung, deren Durchführung einen schweren Mangel aufweise, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ – hier: dem Studienpräsens – auf Antrag aufzuheben sei. In Bezug auf den "schweren Mangel" wurde ausgeführt, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf wichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" zu beschränken habe. Nur schwergewichtige Fehler würden zur Aufhebung einer Prüfung führen. Dazu würden die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften oder von Verfahrensvorschriften, bei denen ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre, zählen. Die Ausführungen des BF zur Struktur der Prüfung sowie dem vorhandenen Lehrangebot wurden nicht zur Beurteilung des Vorliegens eines schweren Mangels herangezogen, da Erstere in die Kompetenz des Prüfers und Zweiteres in die Kompetenz der Studienprogrammleitung falle. Dies unterläge keiner Exzesskontrolle, da die Prüfungsvorbereitung immer einen individuellen Akt darstelle. Im Rahmen der Exzesskontrolle wäre abzuwägen, ob die Unterbrechungen bzw. Durchsagen eine ungebührliche Verkürzung der Prüfungszeit dargestellt haben und ob diese durch zusätzliche Prüfungszeit ausgeglichen werden hätten müssen. Es könne nachvollzogen werden, dass diese Unterbrechungen insgesamt nur wenige Minuten betragen hätten und somit könne hier keine exzessive Verkürzung der Prüfungszeit erkannt werden. In diesem Sinne habe kein schwerer Mangel bei der Durchführung der Prüfung festgestellt werden können.
- Am 22.09.2017 erhob der BF gegen den oben angeführten Bescheid Beschwerde, in welcher er zusammengefasst feststellte, dass sich der Studienpräsens im Rahmen der "Exzesskontrolle" nur auf die Unterbrechungen konzentriert und die weiteren Argumente des BF ausgeschlossen habe. Über die "besonderen persönlichen Umstände" sei nicht entschieden bzw. seien diese ignoriert worden, obwohl es an der "UNI Wien" tatsächlich Fälle gäbe, in denen dem Antrag auf Aufhebung einer Prüfung wegen mangelnder Deutschkenntnisse stattgegeben worden sei. In der Beweiswürdigung des Bescheides sei festgestellt worden, dass die Unterbrechungen insgesamt nur einige Minuten gedauert hätten, obwohl auch festgestellt wurde, dass keine Dokumentation mit genauen Zeitangaben die Prüfung betreffend vorgelegen sei. Es sei somit ein – zumindest – mangelhaftes Prüfungsprotokoll geführt worden. Es habe auch noch mehrere allgemeine Durchsagen – betreffend die verbleibende Prüfungszeit bzw. die Toilettengangmodalitäten – gegeben, die man nicht mit Unterbrechungen vergleichen dürfe. Eine der gegenständlichen Unterbrechungen habe mindestens fünf Minuten gedauert, es habe danach noch einige Fragen dazu gegeben und es habe jeder anschließend noch Zeit gebraucht, um sich wieder auf die Prüfung zu konzentrieren. Die "besonderen persönlichen Umstände" des BF seien nicht weiter berücksichtigt worden. Zusammengefasst habe der BF mindestens 30 Minuten an Arbeitszeit verloren. Die Unterbrechungen würden "eine ungebührliche Verkürzung der Prüfungszeit" darstellen und seien nicht durch zusätzliche Prüfungszeit ausgeglichen worden. Eine Unterbrechung sei noch zu dulden, aber drei keinesfalls. Es könne nicht sein, dass die Professoren die Prüfungen "in letzter Minute verfassen" würden und die Prüfungen deswegen aufgrund verwirrender Angaben ständig unterbrochen werden müssten. Die Unterbrechungen während der Prüfung seien für den BF besonders gravierend gewesen, da er dadurch grob in seiner Leistungsfähigkeit gestört bzw. diese eingeschränkt worden sei, die Prüfungszeit verkürzt worden sei und die Verwirrung habe den BF Zeit und Nerven gekostet. Weiters regte der BF an, das BVwG möge beim VfGH die Aufhebung des Teils der Satzung der UNI Wien über die Wiederholung von Prüfungen (§ 13 Abs. 1 "dreimal") wegen Gesetzeswidrigkeit beantragen. Vier Antritte seien für eine Prüfung wie die FÜM III zu wenig. Es sei auch fragwürdig, dass man für erheblich leichtere Prüfungen dieselbe Anzahl an Antritten habe, dies sei "gleichheitssatzwirdrig" und verletze den BF in seinen Rechten. Es sei auch in der Satzung festzulegen, wie viele Wiederholungen zulässig sind. Obwohl es der Universität somit klar sei, dass es gravierende Unterschiede zwischen den Prüfungen gäbe, bleibe die Zahl der Wiederholungen für alle gleich. Die Universität solle festlegen, dass für schwierigere Prüfungen weitere Prüfungswiederholungen zulässig sind.Weiters regte der BF an, das BVwG möge beim VfGH die Aufhebung des Teils der Satzung der UNI Wien über die Wiederholung von Prüfungen (Paragraph 13, Absatz eins, "dreimal") wegen Gesetzeswidrigkeit beantragen. Vier Antritte seien für eine Prüfung wie die FÜM römisch drei zu wenig. Es sei auch fragwürdig, dass man für erheblich leichtere Prüfungen dieselbe Anzahl an Antritten habe, dies sei "gleichheitssatzwirdrig" und verletze den BF in seinen Rechten. Es sei auch in der Satzung festzulegen, wie viele Wiederholungen zulässig sind. Obwohl es der Universität somit klar sei, dass es gravierende Unterschiede zwischen den Prüfungen gäbe, bleibe die Zahl der Wiederholungen für alle gleich. Die Universität solle festlegen, dass für schwierigere Prüfungen weitere Prüfungswiederholungen zulässig sind. Es sei auch fraglich, wieso die kommissionelle Prüfung die gegenständliche Prüfung betreffend nur schriftlich und nicht mehr mündlich – wie vor der Studienreform – abgehalten werde, da der BF fest davon überzeugt sei, dass er mündlich beweisen könne, den Prüfungsstoff zu beherrschen. Der BF sei weiters der Meinung, dass Prüfungsentscheidungen bzw. Beurteilungen nicht nur Gutachten sind, sondern dass diese Bescheidqualität hätten und somit eine Beschwerde gegen diese möglich sein müsste. Weiters sei der BF nunmehr ex lege vom Studium ausgeschlossen, obwohl er noch weitere Prüfungen absolvieren hätte können. Er könne keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung stellen, da der Bescheid selbst keine Entscheidung über einen Studienausschluss enthalte. Den Ausschluss vom Studium per se könne man nicht separat bekämpfen.
- Am 23.11.2017 wurde seitens des Senates beschlossen, ein Gutachten
§ 46UG zu erstatten.
Diesem ist im Wesentlichen – nach erfolgter Sachverhaltszusammenfassung - zusammengefasst wie folgt zu entnehmen:13. Am 23.11.2017 wurde seitens des Senates beschlossen, ein Gutachten
Paragraph 46, UG zu erstatten. Diesem ist im Wesentlichen – nach erfolgter Sachverhaltszusammenfassung - zusammengefasst wie folgt zu entnehmen: Es sei unstrittig, dass die Prüfung von 09:00 bis 13:00 Uhr angesetzt gewesen sei. Der eigentliche Prüfungsakt habe – wie aus den Prüfungsunterlagen des BF hervorgehe – von 09:10 Uhr bis 13:10 Uhr stattgefunden. Typischerweise sei eine Prüfungssituation eine Ausnahmesituation, jede Prüfung könne nach persönlicher Wahrnehmung eine angespannte Situation für den Kandidaten/die Kandidatin bedingen, dies gelte insbesondere für den Antritt zur letzten zulässigen Wiederholung. Die Aufhebung einer Prüfung solle nur bei Glaubhaftmachung eines schweren Mangels in der Durchführung der Prüfung - und wenn bei Einhaltung aller Verfahrensvorschriften ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre - zulässig sein. Es könne weder in der Prüfungsvorbereitung hinsichtlich des Lehrangebots noch in der Prüfungszusammenstellung – die Prüfung sei aus vier Teilen zusammengesetzt gewesen – ein schwerer Mangel iSd § 79 UG erblickt werden.Die Aufhebung einer Prüfung solle nur bei Glaubhaftmachung eines schweren Mangels in der Durchführung der Prüfung - und wenn bei Einhaltung aller Verfahrensvorschriften ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre - zulässig sein. Es könne weder in der Prüfungsvorbereitung hinsichtlich des Lehrangebots noch in der Prüfungszusammenstellung – die Prüfung sei aus vier Teilen zusammengesetzt gewesen – ein schwerer Mangel iSd Paragraph 79, UG erblickt werden. Ein schwerer Mangel läge auch dann vor, wenn der Kandidat prüfungsunfähig wäre. Soweit der BF unter Hinweis auf die von ihm vorgebrachten Faktoren (Prüfungsangst, Vollzeit Berufstätigkeit, 3-jähriger Sohn, mangelnde Deutschkenntnisse) eine Minderung der Konzentrationsfähigkeit und somit im Ergebnis eine relevante Beeinträchtigung seiner Prüfungsfähigkeit geltend mache, sei dem entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH eine mit der Prüfung verbundene, durch psychische Angespanntheit hervorgerufene (bloße) Leistungsbeeinträchtigung – im Regelfall – nicht ausreiche, um eine "erhebliche Prüfungsunfähigkeit" hervorzurufen. Eine solche würde nur vorlegen, wenn der BF aufgrund eines geltend gemachten Grundes überhaupt nicht mehr in der Lage sei, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen. Da dies im konkreten Fall weder behauptet noch nachgewiesen worden wäre, sei auch diesbezüglich kein schwerer Mangel zu erblicken. Zum Vorbringen, dass es durch die drei Durchsagen bzw. Unterbrechungen während der Prüfung zu einer ungebührlichen Zeitverkürzung gekommen wäre, sei auszuführen, dass in einer unzureichenden Prüfungszeit durchaus ein schwerer Mangel gesehen werden könne. Für die Abgrenzung zwischen einem schweren und einem leichten Mangel sei einerseits die Frage zu stellen, ob sich bei der Einhaltung der Verfahrensvorschriften eine andere Beurteilung ergeben hätte und andererseits sei zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der "Exzesskontrolle" wirklich nur gewichtige Fehler erfassen habe wollen. In objektiver Hinsicht könne gesagt werden, dass bei einer Zeitverkürzung von mehreren Minuten auch bei vierstündigen Prüfungen andere Beurteilungen möglich wären, vor allem dann, wenn – wie im vorliegenden Fall - 192 Punkte zu erreichen gewesen wären. Prüflinge, die eine positive Note nur knapp verfehlt hätten, hätten durch die "Einhaltung der Verfahrensvorschriften" durchaus zu einer anderen Beurteilung gelangen können. Aus subjektiver Sicht des BF sei dies jedoch undenkbar, da er von 44,5 Punkten, die für eine positive Note notwendig gewesen wären, nur 22 Punkte erreicht habe. Dass der BF ohne die mehrminütige Zeitverkürzung doppelt so viele Punkte erreicht hätte, könne - bei einer Prüfungsdauer von vier Stunden – im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch nur exzessive Zeitverkürzungen als schwere Mängel erfassen habe wollen und – obwohl im vorliegenden Fall die genaue Dauer der Unterbrechungen nicht feststellbar sei – sei aufgrund des Gedächtnisprotokolls davon auszugehen, dass diese insgesamt kaum mehr als 10 Minuten betragen haben. Bei einer Prüfungszeit von vier Stunden sei dies nicht als exzessiv einzuordnen, nicht zuletzt auch deswegen, da die Durchsagen der Aufklärung dienen hätten sollen und somit auch im Sinne der Studierenden gelegen seien. Es habe daher insgesamt kein schwerer Mangel durch die Verkürzung der Prüfungszeit festgestellt werden können. Nach Ansicht des Senates sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Am 27.11.2017 erging seitens der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde des BF gegen den ursprünglichen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Nach Zusammenfassung des Sachverhaltes wurde im Wesentlichsten – und auf Grundlage des Gutachtens des Senates – ausgeführt, dass kein Mangel in der Durchführung der mit "Nicht genügend" beurteilten schriftlichen kommissionellen Prüfung FÜM III im Sommersemester 2017 festgestellt werden habe können.
- Am 27.11.2017 erging seitens der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Beschwerde des BF gegen den ursprünglichen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Nach Zusammenfassung des Sachverhaltes wurde im Wesentlichsten – und auf Grundlage des Gutachtens des Senates – ausgeführt, dass kein Mangel in der Durchführung der mit "Nicht genügend" beurteilten schriftlichen kommissionellen Prüfung FÜM römisch drei im Sommersemester 2017 festgestellt werden habe können.
- Am 15.12.2017 beantragte der BF, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht inklusive der Anregung, "das Gericht möge beim VfGH die Aufhebung des Teils der Satzung der UNI Wien über die Wiederholbarkeit von Prüfungen (§13 Abs. 1) wegen Gesetzeswidrigkeit" beantragen, vorzulegen.
- Am 15.12.2017 beantragte der BF, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht inklusive der Anregung, "das Gericht möge beim VfGH die Aufhebung des Teils der Satzung der UNI Wien über die Wiederholbarkeit von Prüfungen (§13 Absatz eins,) wegen Gesetzeswidrigkeit" beantragen, vorzulegen. Aufgrund einer zu restriktiven Interpretation des Gesetzes durch den Studienpräses sei dem BF kein effektiver Rechtsschutz gewährleistet worden. Es könne sich durch die erfolgte Auslegung eigentlich niemand auf dieses Gesetz berufen und die gesetzliche Bestimmung werde nicht gebraucht, da im Falle von z.B. Naturkatastrophen u.ä. die Prüfungen sowieso höchstwahrscheinlich nicht gelten könnten bzw. wiederholt werden müssten Es müsse aber auch die Möglichkeit bestehen, sich in weniger tragischen Fällen auf das Gesetz zu berufen und zu einer Prüfungsaufhebung zu gelangen. Es gäbe bereits anderslautende Entscheidungen, in welchen nicht so eng entschieden worden sei, darunter seien auch Fälle, bei denen mangelnde Deutschkenntnisse zu einer Aufhebung geführt hätten. Der BF könne nicht verstehen, wieso gerade in seinem Fall eine so restriktive Position eingenommen werde. Der BF sei davon überzeugt, dass er ohne die erfolgten Unterbrechungen sehr wohl genug Punkte für eine positive Note erreicht hätte. Er könne einfach unter solchen Bedingungen nicht arbeiten bzw. schreiben und sei grob in seiner Leistungsfähigkeit gestört und dadurch in seiner Denkleistung vermindert worden. Der prüfende Professor habe im "letzten Moment die Prüfungsangaben verfasst", deswegen hätten seine Assistenten die Prüfung dreimal grob unterbrechen müssen. Die Dauer dieser Unterbrechungen habe nicht exakt festgestellt werden können, trotzdem habe der Studienpräses den Fall "willkürlich, vollständig zum Nachteil des BF" gelöst. Dies könne nicht gerecht sein.
- Am 19.12.2017 - eingelangt am 28.12.2017 - wurden die Beschwerde sowie der Vorlageantrag von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist seit dem Wintersemester 1999/2000 an der Universität Wien zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften zugelassen. Am 29.06.2017 trat er zur dritten Wiederholung der Prüfung "FÜM III" in Form einer kommissionellen Prüfung an, welche mit "Nicht Genügend" beurteilt wurde. Der BF erreichte 22 von 192 möglichen Punkten. Für eine positive Beurteilung wäre die Erreichung von mindestens 44,5 Punkten erforderlich gewesen.Der BF ist seit dem Wintersemester 1999 aus 2000, an der Universität Wien zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften zugelassen. Am 29.06.2017 trat er zur dritten Wiederholung der Prüfung "FÜM III" in Form einer kommissionellen Prüfung an, welche mit "Nicht Genügend" beurteilt wurde. Der BF erreichte 22 von 192 möglichen Punkten. Für eine positive Beurteilung wäre die Erreichung von mindestens 44,5 Punkten erforderlich gewesen. Die Prüfung fand in der Zeit von 09:10 bis 13:10 Uhr statt. Im Laufe der Prüfung kam es dreimal zu einer "Unterbrechung" derselben, wobei es sich im Grunde um konkretisierende "Durchsagen" zur Sachverhaltsangabe, um Missverständnisse auszuräumen bzw. zu vermeiden, handelte. Es kann nicht exakt festgestellt werden, wie lange diese Unterbrechungen gedauert haben, insgesamt dauerten die Unterbrechungen zusammengerechnet aber keinesfalls länger als 30 Minuten. Der BF befand sich bei der Prüfung nicht in einem seine Prüfungsfähigkeit ausschließenden Zustand. Die Prüfung bestand aus 4 Teilen. Seitens der Universität Wien wurden ausreichend Lehrangebote zur Vorbereitung auf die gegenständliche Prüfung angeboten, die von den Studierenden individuell genützt werden konnten. Der BF konnte mit seinem Beschwerdevorbringen keinen schweren Mangel bei der Durchführung der gegenständlichen - mit "Nicht Genügend" beurteilten - Prüfung aufzeigen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend den bisherigen Studienverlauf des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Sammelzeugnis. Die Anzahl der zu erreichenden bzw. durch den BF erreichten Punkte und das Punkteschema ergeben sich aus dem vorgelegten "Korrekturblatt FÜM III 2017-6".Die Anzahl der zu erreichenden bzw. durch den BF erreichten Punkte und das Punkteschema ergeben sich aus dem vorgelegten "Korrekturblatt FÜM römisch drei 2017-6". Aus den Prüfungsunterlagen und vom BF unbestritten ergibt sich, dass die Prüfung in der Zeit von 09:10 Uhr bis 13:10 Uhr stattgefunden hat. Dass es zu dreimaligen "Unterbrechungen" – bzw. konkretisierenden "Durchsagen" - gekommen ist, wird nicht bestritten und ergibt sich aus den nachvollziehbaren Angaben des BF sowie aus dem Protokoll seitens der Prüfungsaufsicht. Die Dauer der Unterbrechungen ist nicht exakt feststellbar, aus den Stellungnahmen der Prüfer sowie dem Vorbringen des BF ergibt sich aber, dass diese insgesamt zwischen 10 und 30 Minuten betragen hat. Dass sich der BF bei der Absolvierung der gegenständlichen Prüfung nicht in einem "die Prüfungsfähigkeit ausschließenden Zustand" befunden hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, denen zu Folge "ihm vor und während der Prüfung nicht aufgefallen sei, dass seine Leistungsfähigkeit durch besondere Umstände beeinträchtigt gewesen sei". Auch finden sich im vorgelegten "Gedächtnisprotokoll" der bei der Prüfung anwesenden Aufsichtsperson keinerlei Hinweise über einen besonderen Vorfall den BF und dessen Prüfungsfähigkeit betreffend. Die Feststellung, dass die gegenständliche Prüfung nicht deswegen "willkürlich" war, da sie aus vier Teilen bestand, ergibt sich daraus, dass es
der nachvollziehbaren Stellungnahme seitens des Prüfungsvorsitzenden häufig vorkommt, dass die Prüfung mehrteilig gestaltet ist, und die Prüfungen – gerade die des gegenständlichen Prüfungsvorsitzenden – häufig aus vier Teilbereichen bestehen. Es kann somit auch hierin kein schwerer Mangel erkannt werden. Wie durch den Prüfungsvorsitzenden in seiner Stellungnahme ausgeführt und wie sich auch aus dem Vorlesungsverzeichnis bzw. aus dem Inhalt der der Homepage des betreffenden Institutes ergibt, sind die Prüfungsangaben der vergangenen Prüfungstermine inklusive Lösungen online abrufbar und es werden Klausurkurse bzw. Vorlesungen zur Prüfungsvorbereitung angeboten. Der Grund für eine unzureichende Vorbereitung ist somit in der persönlichen Sphäre des BF gelegen und nicht in einem mangelnden Lehrveranstaltungsangebot seitens der Universität Wien. Aufgrund der vorgängigen Ausführungen ist somit festzuhalten, dass bei der Durchführung der gegenständlichen Prüfung "FÜM III" vom BF kein schwerer Mangel glaubhaft gemacht werden konnte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art. 130Abs.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, ) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A) I.3.
- Zu Spruchpunkt A) römisch eins. 3.2.
- Die hier maßgebliche Bestimmung des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 120/2002 i.d.g.F., lautet (auszugsweise) wie folgt:3.2.
- Die hier maßgebliche Bestimmung des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 2002, i.d.g.F., lautet (auszugsweise) wie folgt: "Rechtsschutz bei Prüfungen § 79.
(1)Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.Paragraph 79,
(1)Die Beschwerde gegen die Beurteilung einer Prüfung ist unzulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(2)Mündliche Prüfungen sind öffentlich. Es ist zulässig, den Zutritt erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes Mitglied des Prüfungssenates während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind die Gründe dafür der oder dem Studierenden zu erläutern.
(3)Wenn die Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Monate ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufbewahrt werden.
(4)Die Prüferin oder der Prüfer oder die oder der Vorsitzende des Prüfungssenats hat für den geordneten Ablauf der Prüfung zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferin oder des Prüfers oder die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats, die Namen der oder des Studierenden, die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen, die Gründe für die negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind der oder dem Studierenden auf Antrag schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens ein Jahr ab der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(5)Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, diese Unterlagen zu vervielfältigen. Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.
(6)Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. § 79 Abs. 5 dritter und vierter Satz ist anzuwenden."
(6)Der Studienwerberin oder dem Studienwerber ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Auswertungsprotokolle von Aufnahmeverfahren zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei dem betreffenden Verfahren gestellten Fragen. Im Rahmen der Einsichtnahme ist sicherzustellen, dass auch eine individuelle Rückmeldung zur Beurteilung gegeben werden kann. Paragraph 79, Absatz 5, dritter und vierter Satz ist anzuwenden." 3.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde: Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
§ 79Abs.
1 zweiter Satz UG ist eine Prüfung nur dann aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Diese Bestimmung ist § 60 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz - UniStG nachgebildet (vgl. RV 1134 BlgNR XXI. GP, 22). Die Erläuterungen zu § 60 Abs. 1 UniStG (RV 588 BlgNR XX. GP, 97) besagen in diesem Zusammenhang, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken solle und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit) (vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). (BVwG 11.01.2016, W129 2101168-1).
Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG ist eine Prüfung nur dann aufzuheben, wenn die Durchführung dieser Prüfung einen schweren Mangel aufweist. Diese Bestimmung ist Paragraph 60, Absatz eins, Universitäts-Studiengesetz - UniStG nachgebildet vergleiche Regierungsvorlage 1134 BlgNR römisch 21 . GP, 22). Die Erläuterungen zu Paragraph 60, Absatz eins, UniStG Regierungsvorlage 588 BlgNR römisch zwanzig. GP, 97) besagen in diesem Zusammenhang, dass sich die Kontrolle der Prüfung auf gewichtige Fehler im Sinne einer "Exzesskontrolle" beschränken solle und nur schwergewichtige Fehler zur Aufhebung der Prüfung führen sollen. Dazu gehört die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (Einzelprüfung statt Senat) oder von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre (zB unzureichende Prüfungszeit) vergleiche VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079). (BVwG 11.01.2016, W129 2101168-1). Ein "schwerer Mangel" liegt aber auch dann vor, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird (Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg.), Universitätsgesetz 2002,
- Auflage, II.
- zu § 79 [S. 396], mit Verweis auf VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; 12.11.2002, 2001/10/0159; 30.1.2014, 2013/10/0266).Ein "schwerer Mangel" liegt aber auch dann vor, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird (Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg.), Universitätsgesetz 2002,
- Auflage, römisch zwei.
- zu Paragraph 79, [S. 396], mit Verweis auf VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; 12.11.2002, 2001/10/0159; 30.1.2014, 2013/10/0266). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Zum Vorbringen, dass es dem BF aufgrund dreimaliger Unterbrechungen zur Konkretisierung des Sachverhaltes nicht möglich war, die für eine positive Beurteilung notwendige Punktezahl zu erreichen, ist festzuhalten, dass der BF 22 von 192 möglichen Punkten erreicht hat. Ab 44,5 Punkten wäre die Prüfung mit "Genügend" zu bewerten gewesen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Unterbrechungen in Summe bis zu 30 Minuten gedauert haben, ist festzuhalten, dass es dem BF in der noch vorhandenen Prüfungszeit lediglich gelungen ist, 22 Punkte von 192 möglichen zu erreichen. Es ist nicht davon auszugehen, dass es dem BF bei einer Verlängerung der Prüfungszeit um den von ihm vorgebrachten Unterbrechungszeitraum möglich gewesen wäre, die für eine positive Beurteilung fehlenden zusätzlichen 22,5 Punkte zu erreichen, also seine während dreieinhalb Stunden reine Prüfungszeit erbrachte Leistung praktisch zu verdoppeln. Es ist somit auch nicht davon auszugehen, dass sich bei Einhaltung der Prüfungszeit ein anderes Ergebnis zu Gunsten des BF ergeben hätte können. Weiters ist davon auszugehen, dass im Rahmen einer "Exzesskontrolle" – wie vom Gesetzgeber vorgesehen – nur eine exzessive Zeitverkürzung als schwerer Mangel
§ 79UG erfasst werden sollte.
Eine solche lag verfahrensgegenständlich nicht vor.Zum Vorbringen, dass es dem BF aufgrund dreimaliger Unterbrechungen zur Konkretisierung des Sachverhaltes nicht möglich war, die für eine positive Beurteilung notwendige Punktezahl zu erreichen, ist festzuhalten, dass der BF 22 von 192 möglichen Punkten erreicht hat. Ab 44,5 Punkten wäre die Prüfung mit "Genügend" zu bewerten gewesen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Unterbrechungen in Summe bis zu 30 Minuten gedauert haben, ist festzuhalten, dass es dem BF in der noch vorhandenen Prüfungszeit lediglich gelungen ist, 22 Punkte von 192 möglichen zu erreichen. Es ist nicht davon auszugehen, dass es dem BF bei einer Verlängerung der Prüfungszeit um den von ihm vorgebrachten Unterbrechungszeitraum möglich gewesen wäre, die für eine positive Beurteilung fehlenden zusätzlichen 22,5 Punkte zu erreichen, also seine während dreieinhalb Stunden reine Prüfungszeit erbrachte Leistung praktisch zu verdoppeln. Es ist somit auch nicht davon auszugehen, dass sich bei Einhaltung der Prüfungszeit ein anderes Ergebnis zu Gunsten des BF ergeben hätte können. Weiters ist davon auszugehen, dass im Rahmen einer "Exzesskontrolle" – wie vom Gesetzgeber vorgesehen – nur eine exzessive Zeitverkürzung als schwerer Mangel
Paragraph 79, UG erfasst werden sollte. Eine solche lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Zur Ausführung des BF, dass es "nicht nur um die Verkürzung der Prüfungszeit gehe", sondern durch die Unterbrechungen auch insgesamt seine "Leistungsfähigkeit gestört" und seine "Denkleistung vermindert" worden wären, ist festzuhalten, dass es einer Person in der Lage des BF, nämlich einem Studierenden der Rechtswissenschaften, der sich kurz vor Abschluss des Studiums befindet, möglich sein sollte, mit kurzzeitigen Unterbrechungen während einer vierstündigen schriftlichen Prüfung so umzugehen, dass dieser Umstand dennoch eine positive Absolvierung der Prüfung zulässt. Auch aus dem Vorbringen, dass es kein ausreichendes Angebot an vorbereitenden Lehrveranstaltungen und Kursen gegeben habe, lässt sich aufgrund der bereits im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Ausführungen für den BF ebenso wenig gewinnen wie aus dem Vorbringen, dass die Prüfung aufgrund einer vierteiligen Struktur "willkürlich" gewesen sei. Es kann somit weder im Angebot zur Prüfungsvorbereitung noch in der Zusammenstellung der Prüfung selbst ein schwerer Mangel im Sinne des § 79 UG gesehen werden.Auch aus dem Vorbringen, dass es kein ausreichendes Angebot an vorbereitenden Lehrveranstaltungen und Kursen gegeben habe, lässt sich aufgrund der bereits im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Ausführungen für den BF ebenso wenig gewinnen wie aus dem Vorbringen, dass die Prüfung aufgrund einer vierteiligen Struktur "willkürlich" gewesen sei. Es kann somit weder im Angebot zur Prüfungsvorbereitung noch in der Zusammenstellung der Prüfung selbst ein schwerer Mangel im Sinne des Paragraph 79, UG gesehen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in mehreren einschlägigen Erkenntnissen mit dem Thema "Prüfungsunfähigkeit" auseinandergesetzt. Demnach liegt eine Prüfungsunfähigkeit eines Prüfungskandidaten nur dann vor, wenn er auf Grund der von ihm dafür geltend gemachten Gründe überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen, wenn also ein vollständiger Verlust der Kommunikationsfähigkeit vorliegt. Diese Untauglichkeit muss während der Prüfung in einer Weise nach außen in Erscheinung treten, dass sie auch bei einer objektiven Betrachtung erkennbar ist oder zumindest sein müsste (VwGH 21.01.2001, 99/12/0336; 12.11.2001, 2001/10/0159; 23.10.2012, 2009/10/0105; 30.01.2014, 2013/10/0266). Eine "bloße" Leistungsbeeinträchtigung durch eine mit der Prüfung verbundenen psychische Angespanntheit, die zweifelsfrei bei einem kommissionellen Prüfungsantritt vorliegen kann, reicht nicht aus, um in diesem Sinn zu einer "Prüfungsunfähigkeit" zu führen. Ob eine Prüfungsunfähigkeit des Kandidaten gegeben ist, kann letztendlich nur an Hand aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (VwGH 21.02.2001, 99/12/0336). Eine (hier relevante) herabgesetzte Prüfungsfähigkeit des BF lag nicht vor. Der BF gab selbst an, dass ihm "vor bzw. während der Prüfung selbst nicht aufgefallen sei, dass "seine Leistungsfähigkeit durch besondere Umstände beeinträchtigt gewesen sei", was dafür spricht, dass keine derart massive Beeinträchtigung vorgelegen hat, dass diese als "Prüfungsunfähigkeit" zu werten gewesen wäre, und zwar umso weniger, als diese auch nicht nach außen und für die bei der Prüfung außer dem BF anwesenden Personen wahrnehmbar in Erscheinung getreten ist. Schließlich lässt sich auch aus dem Vorbringen, die negative Prüfungsleistung sei u.a. auch auf die mangelnden Sprachkenntnisse des BF zurückzuführen, nichts für dessen Anliegen gewinnen.
§ 63Abs.
1 Z 3 UG 2002 ist nämlich "die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist", Voraussetzung für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium, und ist
Abs. 10 leg. cit. von Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, auch ein entsprechender Nachweis darüber zu erbringen. Eine allenfalls geltend gemachte fehlende Zulassungsvoraussetzung zum Studium kann daher keinesfalls einen "Mangel bei der Durchführung einer Prüfung" iSd § 79 UG 2002 darstellen.Schließlich lässt sich auch aus dem Vorbringen, die negative Prüfungsleistung sei u.a. auch auf die mangelnden Sprachkenntnisse des BF zurückzuführen, nichts für dessen Anliegen gewinnen.
Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, UG 2002 ist nämlich "die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist", Voraussetzung für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium, und ist
Absatz 10, leg. cit. von Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, auch ein entsprechender Nachweis darüber zu erbringen. Eine allenfalls geltend gemachte fehlende Zulassungsvoraussetzung zum Studium kann daher keinesfalls einen "Mangel bei der Durchführung einer Prüfung" iSd Paragraph 79, UG 2002 darstellen. 3.2.3. Der im Vorlageantrag getätigten "Anregung", "das Gericht möge beim VfGH die Aufhebung des Teiles der Satzung der UNI Wien über die Wiederholbarkeit der Prüfungen (§ 13 Abs. 1) wegen Gesetzeswidrigkeit beantragen", wird nicht gefolgt, da es dem BF nicht gelungen ist, nachvollziehbar bzw. schlüssig darzulegen, inwiefern die Möglichkeit, jede Prüfung im Rahmen des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften
den gesetzlichen Vorgaben dreimal wiederholen zu dürfen, dem Gleichheitssatz widersprechen solle.3.2.3. Der im Vorlageantrag getätigten "Anregung", "das Gericht möge beim VfGH die Aufhebung des Teiles der Satzung der UNI Wien über die Wiederholbarkeit der Prüfungen (Paragraph 13, Absatz eins,) wegen Gesetzeswidrigkeit beantragen", wird nicht gefolgt, da es dem BF nicht gelungen ist, nachvollziehbar bzw. schlüssig darzulegen, inwiefern die Möglichkeit, jede Prüfung im Rahmen des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften
den gesetzlichen Vorgaben dreimal wiederholen zu dürfen, dem Gleichheitssatz widersprechen solle. 3.2.
- Somit stellen die einzelnen in der Beschwerde vorgebrachten "Mängel" bei der Durchführung der gegenständlichen Prüfung weder für sich alleine betrachtet, noch in ihrer Gesamtheit einen schweren Durchführungsmangel im Sinne des § 79 UG dar, der im Rahmen der "Exzesskontrolle" zur Aufhebung der angefochtenen Prüfung führen könnte. Dem angefochtenen Bescheid ist somit keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen.3.2.
- Somit stellen die einzelnen in der Beschwerde vorgebrachten "Mängel" bei der Durchführung der gegenständlichen Prüfung weder für sich alleine betrachtet, noch in ihrer Gesamtheit einen schweren Durchführungsmangel im Sinne des Paragraph 79, UG dar, der im Rahmen der "Exzesskontrolle" zur Aufhebung der angefochtenen Prüfung führen könnte. Dem angefochtenen Bescheid ist somit keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG zur Klärung der Frage, ob bei der Durchführung der gegenständlichen Prüfung ein schwerer Mangel im Sinne des § 79 UG aufgetreten ist, darauf gestützt werden, dass der diesbezügliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG zur Klärung der Frage, ob bei der Durchführung der gegenständlichen Prüfung ein schwerer Mangel im Sinne des Paragraph 79, UG aufgetreten ist, darauf gestützt werden, dass der diesbezügliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.3.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen des § 79 Abs. 1 UG erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079; VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; VwGH 30.1.2014, 2013/10/0266; VwGH 12.11.2001, 2001/10/0159; VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105; VwGH 21.02.2001, 99/12/0336, ).Die hier anzuwendenden Regelungen des Paragraph 79, Absatz eins, UG erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079; VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; VwGH 30.1.2014, 2013/10/0266; VwGH 12.11.2001, 2001/10/0159; VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105; VwGH 21.02.2001, 99/12/0336, ). Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W203.2181074.1.00