GVG iVm §§ 91 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Z 5 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F., sowie § 2b Abs. 3 Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004, BGBl. II Nr. 55/2004, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 91, Absatz eins und 92 Absatz eins, Ziffer 5, Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, i.d.g.F., sowie Paragraph 2 b, Absatz 3, Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2004,, i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 Studienbeitragsverordnung 2004 wäre die Antragstellung für das Sommersemester 2017 bis zum nächstfolgenden 30.
Paragraph 2 b, Absatz 3, Studienbeitragsverordnung 2004 wäre die Antragstellung für das Sommersemester 2017 bis zum nächstfolgenden 30.
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, ) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.5. Studierenden, die die Voraussetzungen
Paragraph 91, Absatz eins, erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln. [ ]
des Universitätsgesetzes 2002"Erlass des Studienbeitrages
Paragraph 92, des Universitätsgesetzes 2002 § 2b.Paragraph 2 b, [ ]
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 6 Universitätsgesetz 2002 gilt Folgendes: [ ]
Hinzurechnungen
Paragraph 9, des Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich
Studienförderungsgesetzes 1992 und der Pauschalierungsausgleich
Paragraph 10, des Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 8 des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind.Studienförderungsgesetzes 1992 sind bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des Paragraph 8, des Studienförderungsgesetzes 1992 nur zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit angefallen sind. [ ]" 2.2.2. Zur Abweisung der Beschwerde: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde (nunmehr: Verwaltungsgericht) auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH 27.01.2010, 2008/03/0129; VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). Die Berufungsbehörde (nunmehr und vorliegend: das Verwaltungsgericht) kann und darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. Es ist ihr aber verwehrt, über diesen Rahmen hinaus unter Überspringung der Vorinstanz mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, würde doch dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen (VwGH 12.12.1989, 89/04/0151). "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall, da der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung des für das Sommersemester 2017 entrichteten Studienbeitrags zurückgewiesen wurde, die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch die belangte Behörde (VfSlg. 15.629/1999; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.4.1994, 93/17/0071; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 66 sowie VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, m.w.N.)."Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall, da der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung des für das Sommersemester 2017 entrichteten Studienbeitrags zurückgewiesen wurde, die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch die belangte Behörde (VfSlg. 15.629 aus 1999,; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.4.1994, 93/17/0071; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG Paragraph 66, sowie VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, m.w.N.). Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der BF stützt seine Beschwerde darauf, dass er seinen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2016 erst am 05.10.2017 erhalten habe. Der gegenständliche Antrag müsse jedoch durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorausgehe, belegt werden. Hieraus ergebe sich eine rechtliche Unmöglichkeit und eine bewusste Benachteiligung, an welcher den BF kein Verschulden treffe. Zu den vorgebrachten Beschwerdegründen ist wie folgt festzuhalten: Ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017 hätte
3 Studienbeitragsverordnung 2004 bis spätestens 30.09.2017 gestellt werden müssen. Da der BF seinen Antrag aber erst am 05.10.2017 einbrachte, stellt sich dieser als verspätet dar.Ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017 hätte
Paragraph 2 b, Absatz 3, Studienbeitragsverordnung 2004 bis spätestens 30.09.2017 gestellt werden müssen. Da der BF seinen Antrag aber erst am 05.10.2017 einbrachte, stellt sich dieser als verspätet dar. Bei den universitätsrechtlichen Studienbeitragsfristen (Erlass/Rückerstattung) handelt es sich um materiell-rechtliche Ausschlussfristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des ihm zugrunde liegenden Rechts geltend gemacht werden muss (siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Diese Fristen können sohin seitens der Behörde nicht erstreckt werden.Bei den universitätsrechtlichen Studienbeitragsfristen (Erlass/Rückerstattung) handelt es sich um materiell-rechtliche Ausschlussfristen, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des ihm zugrunde liegenden Rechts geltend gemacht werden muss (siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 32, (Stand 1.1.2014, rdb.at). Diese Fristen können sohin seitens der Behörde nicht erstreckt werden. Der BF hätte somit seinen Antrag innerhalb der gesetzlichen Fristen stellen bzw. seinen Anspruch vor Ablauf dieser geltend machen müssen. Die Nachreichung des Einkommenssteuerbescheides wäre im Rahmen eines Verbesserungsauftrages – auch nach Ablauf der Antragsfrist – sowohl nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen, als auch nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 2b Abs. 3 Studienbeitragsverordnung 2004 möglich gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.2014, 2013/10/0184, ausgeführt, dass ein verbesserungsfähiger Mangel
3 AVG vorliegt, wenn mit dem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Einkommensbescheid über das Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht gleichzeitig vorgelegt wird.Der BF hätte somit seinen Antrag innerhalb der gesetzlichen Fristen stellen bzw. seinen Anspruch vor Ablauf dieser geltend machen müssen. Die Nachreichung des Einkommenssteuerbescheides wäre im Rahmen eines Verbesserungsauftrages – auch nach Ablauf der Antragsfrist – sowohl nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmungen, als auch nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 2 b, Absatz 3, Studienbeitragsverordnung 2004 möglich gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.2014, 2013/10/0184, ausgeführt, dass ein verbesserungsfähiger Mangel
Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorliegt, wenn mit dem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Einkommensbescheid über das Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nicht gleichzeitig vorgelegt wird. Da der Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017 somit verspätet eingebracht wurde, hat die Behörde den Antrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen und es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Über den Antrag auf Rückerstattung des für das Wintersemester 2017/18 entrichteten Studienbeitrags wurde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen. Er ist daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. Weiters schien der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 2.3. Zu Spruchpunkt B) 2.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 2.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.2.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen – insbesondere des § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 - erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079; VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; VwGH 30.1.2014, 2013/10/0266; VwGH 12.11.2001, 2001/10/0159; VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105; VwGH 21.02.2001, 99/12/0336, ).Die hier anzuwendenden Regelungen – insbesondere des Paragraph 2 b, Absatz 3, StubeiV 2004 - erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche VwGH 04.07.2005, 2003/10/0079; VwGH 21.2.2001, 99/12/0336; VwGH 30.1.2014, 2013/10/0266; VwGH 12.11.2001, 2001/10/0159; VwGH 23.10.2012, 2009/10/0105; VwGH 21.02.2001, 99/12/0336, ). Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W203.2182146.1.00
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